Positionspapier zur Begleitung von Menschen mit Behinderungen in der Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege - Schwerpunkt Wohnen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Positionspapier zur Begleitung von Menschen mit Behinderungen in der Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege - Schwerpunkt Wohnen"

Transkript

1 Positionspapier zur Begleitung von Menschen mit Behinderungen in der Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Pflege - Schwerpunkt Wohnen Die Aussagen des Papiers beziehen sich auf alle Menschen mit Behinderung jeglichen Alters. Wenn im Folgenden von Menschen mit Behinderung gesprochen wird, sind somit Menschen mit einer körperlichen, einer geistigen als auch mit einer seelischen Behinderung gemeint. Die Ausgangssituation Die Zahl von Menschen mit Behinderung mit zusätzlichem Pflegebedarf nimmt zu. Die Sozialhilfeträger und der KVJS in Baden-Württemberg reagierten im Juli 2007 darauf mit der Forderung nach einer spezifischen stationären Pflegeeinrichtung insbesondere für alt gewordene geistig behinderte Menschen. Sie verwendeten dafür den Begriff des Fachpflegeheimes. Ein wesentliches Motiv für diese neue Angebotsform ist der Wunsch nach einer finanziellen Entlastung der Sozialhilfeträger dadurch, dass die vollen Leistungen der stationären Pflege von den Pflegekassen in Anspruch genommen werden. Es kann aber nicht sein, dass der Bedarf pflegebedürftiger Menschen mit Behinderungen der Finanzierungsart folgt und auf diese Weise deren Anspruch auf Leistungen der Teilhabe nach SGB XII in Verbindung mit SGB IX verloren geht. Vielmehr müssen wir den/die Einzelne/n mit seiner/ihrer Bedürfnislage in den Vordergrund der Betrachtung stellen und dafür Sorge tragen, dass eine bedarfsgerechte Hilfe auch für Menschen mit Behinderungen mit einer zusätzlichen Einschränkung gesichert ist unabhängig von Alter und Behinderungsart. Vor allem der Umstand, dass schon heute jüngere Menschen mit Behinderungen, insbesondere mit seelischen und/oder körperlichen Behinderungen teilweise in Pflegeeinrichtungen leben bzw. leben müssen bedarf der kritischen Betrachtung....

2 Die Position der Liga der freien Wohlfahrtspflege: 1. Wunsch- und Wahlrecht achten In der Frage, welche Form des Wohnens für Menschen mit Behinderung die geeignete ist eine ambulante Versorgung, die stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe, eine spezifische Pflegeeinrichtung für die jeweilige Zielgruppe, die normale Pflegeeinrichtung etc. sind der Wunsch und der individuelle Bedarf des behinderten Menschen ausschlaggebend. 2. Eingliederungshilfe beinhaltet Pflege Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig: In 55 SGB XII ist festgelegt, dass erstens Eingliederungshilfe in Einrichtungen die notwendige Pflege enthält und zweitens ein Verlassen der Einrichtung der Eingliederungshilfe durch den pflegebedürftigen behinderten Menschen nur dann in Frage kommt, wenn er dies selbst wünscht oder wenn die Einrichtung der Eingliederungshilfe feststellt, dass sie den spezifischen pflegerischen Hilfebedarf nicht sicherstellen kann. Zur Umsetzung der Rechtslage müssen Einrichtungen die entsprechende Qualifizierung und Ausstattung vorhalten und gewährleisten. 3. Eingliederungshilfe unterliegt keiner Altersbegrenzung Das Gesetz sieht nicht vor, dass der Anspruch auf Eingliederungshilfe ab einem bestimmten Lebensalter endet. Es besagt auch nicht, dass ab einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit die Pflege im Vordergrund steht und die Hilfe in einer Einrichtung der Pflege erbracht werden muss. Diese Rechtslage ist in jedem Fall zu achten. Menschen mit Behinderungen bedürfen zur Sicherung ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eines Nachteilsausgleichs. Das gilt ohne jegliche Altersbegrenzung und unabhängig von der Art ihrer Behinderung. 4. Den persönlichen Lebensmittelpunkt erhalten Wie bei anderen Menschen, die u.a. aus altersbedingten Begleiterscheinungen pflegebedürftig sind, gilt auch bei Menschen mit Behinderungen der Grundsatz, dass ihre Bedarfe stark von der bisherigen Biographie abhängen und ihr persönlicher langjähriger Lebensmittelpunkt so lange wie möglich erhalten bleiben soll. Daher ist es heute noch der Regelfall, dass pflegebedürftige Menschen, insbesondere mit geistiger Behinderung, vorzugsweise weiterhin in den Wohneinrichtungen leben wollen, in denen sie ihre Heimat gefunden haben. Seite 2 von 7

3 Die aktuelle Diskussion um Dezentralisierung und Ambulantisierung führt dazu, dass Menschen mit Behinderungen auch bei Pflegebedürftigkeit zunehmend in normaler Nachbarschaft leben und dort eine für ihre speziellen Bedarfe ambulante Versorgung benötigen. 5. Besondere Situationen am Lebensende erfordern individuelle Lösungen Wenn im bisherigen Wohnumfeld der zusätzlich auftretende krankheits- und/oder altersbedingte Pflegebedarf nicht mehr gedeckt werden kann, kann wie bei allen anderen Menschen auch - unter Achtung der Wünsche des/der Betroffenen und der Vorstellungen ihrer/seiner Angehörigen eine Verlegung in eine entsprechend qualifizierte Pflegeeinrichtung nach SGB XI notwendig werden. 6. Häusliche Pflege in Wohneinrichtungen sichern Zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Versorgung ist eine gesetzliche Lösung erforderlich, welche dazu führt, dass grundsätzlich Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe als Häuslichkeit bzw. als sonst geeigneter Ort im Sinne des 37 Abs. 5 SGB V anerkannt werden. Dann können in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XI und der Behandlungspflege nach SGB V in Anspruch genommen werden. 7. Volle Leistungen der Pflegeversicherung in Einrichtungen der Eingliederungshilfe ermöglichen Der Bundesgesetzgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass 43 a SGB XI dahingehend verändert wird, dass Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben, einen Rechtsanspruch auf die vollen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Damit würde die gesetzliche Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderung aufgehoben. 8. Fehlplatzierung vermeiden Der passgenauen Ausgestaltung der Einzelfallhilfen kommt für die Bereiche Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege eine besondere Bedeutung zu. Wichtige und zentrale Elemente dafür sind eine transparente Hilfebedarfsbemessung sowie eine qualifizierte und kooperative Hilfeplanung. Dadurch werden Fehlplatzierungen und wohnortferne Unterbringungen vermieden. Seite 3 von 7

4 9. Sozialplanung gemeinsam wahrnehmen Veränderte Bedarfslagen von Menschen mit Behinderungen aufgrund verschiedener Entwicklungen müssen wahrgenommen werden. Freie und öffentliche Träger der Wohlfahrtspflege sollten in gemeinsamer Verantwortung reagieren, indem sie Sorge für eine angemessene, bedarfsgerechte Infrastruktur und differenzierte Angebote tragen. Hierzu ist eine gemeinsame Sozialplanung bzw. Systemsteuerung erforderlich. Fazit: Aus den vorgenannten Positionen lehnen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege die Schaffung von so genannten Fachpflegeheimen ab und fordern stattdessen den gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung in ihren jeweiligen Wohnformen. Beschlossen vom Liga-Vorstand in der Sitzung am Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e.v. Stauffenbergstraße Stuttgart Telefon: 0711 / Fax: 0711 / info@liga-bw.de Internet: Anhang Eine ausführliche Würdigung der rechtlichen Situation zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege Seite 4 von 7

5 Anhang - Rechtliche Situation Die Rechtslage ist eindeutig: Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ( SGB XII) ist die umfassende Hilfeart für diesen Personenkreis. Sie unterliegt weder Altersgrenzen und ist auch bei schwerster Form der Behinderung zu gewähren (OVG Saarlouis FEVS 29, S. 29). Sie umfasst auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen ( 13 Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz SGB XI, 55 Satz 1 SGB XII). Als Leistung zur Teilhabe ist sie vor der Pflege zu gewähren ( 8 Abs. 3 SGB IX). Dies bedeutet: 1. Die Eingliederungshilfe orientiert sich an der Besonderheit des Einzelfalls ( 53 Abs. 1 SGB XII) und ist zu gewähren, solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe ergibt sich aus 53 Abs. 3. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. 2. Die Gewährung der Eingliederungshilfe unterliegt keinen Altersgrenzen. Eingliederungshilfe ist grundsätzlich solange zu gewähren, wie die in 53 Abs. 3 SGB XII genannten Ziele erreicht werden können. Es bleibt kein Spielraum, Eingliederungshilfe wegen Alters, zunehmender Gebrechlichkeit oder Verschlechterung des Allgemeinzustandes zu verweigern. (Fahlbusch in Recht auf Teilhabe Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Bethel-Verlag 1997). Sie endet auch keinesfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Bezug von Altersrente (ZSpr., EuG 23, 476; zit. nach Schellhorn, SGB XII, 53, Rz. 30). 3. Seit der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI war das Verhältnis zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für Behinderte heftig umstritten. Während das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung den Standpunkt vertrat, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG im Verhältnis zu den SGB XI-Leistungen gleichrangig sind, stellten sich insbesondere die überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf den Standpunkt, dass die Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nachrangig sei. Sie haben hierin die Möglichkeit gesehen, sich von den Kosten der Behindertenarbeit zu entlasten (Mrozynski; Das Verhältnis von Pflegeleistungen zur Eingliederungshilfe S. 71) Der Entlastungseffekt wurde dadurch angestrebt, dass die Träger der Sozialhilfe in der Eingliederungshilfe Teilmengen der Pflege ausmachten, die sie der Pflegeversicherung überantworten wollten. Seite 5 von 7

6 Als sich diese Lösung als unhaltbar erwies (VG Braunschweig, NVwZ-RR 1997, S. 420), ging man dazu über, bestimmte Betreuungsformen, die man früher der Eingliederungshilfe zugeordnet hatte, zur Pflege zu erklären. Auf diese Weise sollte ein ähnlicher Entlastungseffekt für die Träger der Sozialhilfe eintreten (Mrozynski a.a.o. S. 71). Im vollstationären Bereich bleiben behinderte Menschen, die in Behinderteneinrichtungen betreut werden, zwar grundsätzlich von der Sozialen Pflegeversicherung ausgeschlossen, jedoch übernimmt die Pflegekasse zur Abgeltung des pflegebedingten Aufwands 10 % des nach 75 Abs. 3 SGB XI vereinbarten Heimentgelts, höchstens 256 monatlich ( 43 a SGB XI) Gleichzeitig verpflichtet 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI die Sozialhilfeträger, in diesen Einrichtungen auch Pflegeleistungen zu gewähren. Die Träger der Sozialhilfe haben auch nach der durch 43 a SGB XI eingeführten Kostenbeteiligung der Sozialen Pflegeversicherung eine stärkere Beteiligung gefordert. Sie verweisen darauf, dass bei einer Pflege in einer durch Versorgungsvertrag im Sinne des 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung für Personen der Pflegestufe III bis zu pro Monat, in Härtefällen (vgl. 43 Abs. 3 SGB XI) bis zu monatlich zu zahlen sind. 4. Um diese höhere Kostenbeteiligung der Pflegekassen durchsetzen zu können und auf diese Weise eine Absenkung der Kosten der Eingliederungshilfe in Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne des 43 a SGB XI zu erreichen, haben einige Träger der Sozialhilfe den Weg beschritten, die Einrichtungsträger der Behindertenhilfe aufzufordern, ihre Einrichtungen in zugelassene Pflegeheime umzuwandeln oder Teile der Einrichtung als Pflegeheime mit Versorgungsvertrag im Sinne der 71 Abs. 2, 72 SGB XI auszuweisen. Einrichtungsträgern in Baden-Württemberg wurde eine vertragliche Regelung angeboten, in der Entgelte des Sozialhilfeträgers auf die SGB XI-Leistungen bis zur Höhe des bisher gewährten SGB XII-Entgelts aufgesattelt wurden (so genannte Binnendifferenzierung). Die Einrichtungsträger und die überörtlichen Sozialhilfeträger waren sich einig, dass das ganzheitliche Hilfe- und Betreuungskonzept des Einrichtungsträgers durch diesen Vertrag erhalten bleibt und nicht beeinträchtigt wird. Der Deutsche Bundestag hat sich in einer von allen Fraktionen unterstützten Entschließung gegen die Umwandlung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen der Behindertenhilfe in Pflegeheime ausgesprochen (AuS-Ausschuss, Drucksache 14/550 v ). Mit der Einfügung von 55 SGB XII trägt der Gesetzgeber zur Umsetzung dieser Entschließung bei. Er stellt klar, dass die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe erbracht wird, auch die in der Einrichtung gewährten Pflegeleistungen erfasst. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des 53 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB XII Seite 6 von 7

7 auch das Ziel verfolgen, wesentlich behinderte Menschen im Sinne von 53 Abs. 1 soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen, ohne den Anspruch auf Eingliederungshilfe im Sinne des 53 Abs. 3 SGB XII mit der Prüfung der Frage zu verknüpfen, welches Ausmaß an Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob die Bemühungen, z.b. durch Leistungen der Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX ein gewisses Maß an Eigenständigkeit des Menschen mit Behinderung bei der Vornahme der Verrichtungen des täglichen Lebens zu erreichen, im Verhältnis zu den tatsächlichen Pflegeleistungen, die an dem Menschen mit Behinderung erbracht werden, zeitlich und/oder durch den Einsatz entsprechender Fachkräfte der Behindertenhilfe von über- oder untergeordneter Bedeutung sind (Lachwitz HK-SGB IX, Anhang 2, Rz. 71). Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass ein Mensch mit Behinderung nicht gegen seinen Willen auf die Inanspruchnahme einer Pflegeeinrichtung ( 71 Abs. 1 SGB XI) verwiesen werden darf und zwar auch dann nicht, wenn bei ihm der Pflegebedarf im Vordergrund steht (Mrozynski, a.a.o. S. 37). Der neuerlich verwendete Begriff des Fachpflegeheims ist ein Etikettenschwindel, da es sich dabei um eine reine Pflegeeinrichtung nach SGB XI handelt. Bei Menschen mit Behinderung, die Aufnahme in eine Einrichtung der Behindertenhilfe begehren, ist die Bestimmung des 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII zu beachten. Danach soll Wünschen des Hilfeempfängers, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach dem 10. Kapitel SGB XII bestehen. Ergibt die Einzelfallprüfung, dass nur vollstationäre Hilfe in Betracht kommt, kann der Sozialhilfeträger die Gewährung der Hilfe in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nach der Wahl des Menschen mit Behinderung nicht mit der Begründung verweigern, dass die vollstationäre Eingliederungshilfe einschließlich Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß 43a, 71 Abs. 4 SGB XI gegenüber der vollstationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des 71 Abs. 2 SGB XI nachrangig sei. Seite 7 von 7

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung

Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflege - Versuch einer Abgrenzung 1 Problembereiche: 1. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung 2. Schnittstelle Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege 3. Pauschale Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen 2 1. Schnittstelle

Mehr

Der Bedarf von Senioren mit Behinderung als Anforderung an den Sozialhilfeträger

Der Bedarf von Senioren mit Behinderung als Anforderung an den Sozialhilfeträger . Der Bedarf von Senioren mit Behinderung als Anforderung an den Sozialhilfeträger 17. Fachtagung GBM/POB&A Anwendertreffen 24. bis 26.04.2013 in München Marga Tobolar-Karg Inhalt 1. Allgemeine Informationen

Mehr

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI

Gesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse

Mehr

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017

PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGE- LEISTUNGEN Ab 1. JANUAR 2017 PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE kein Anspruch Pflegegrad 2 316 Pflegegrad 3 545 Pflegegrad 4 728 Pflegegrad 5 901 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn

Mehr

drobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH

drobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH drobs Halle Ambulant Betreutes Wohnen Halle / MSH Laura Radecker Tag der Begegnung Eisleben am 26.11.2014 Gliederung 1. Rechtlicher Rahmen 2. Personenkreis/Zielgruppe 3. Ziele und Aufgaben 4. Ziele und

Mehr

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015

Die Entwicklung der Pflegeversicherung. Open Campus Universität Bremen. 11. Juli 2015 Die Entwicklung der Pflegeversicherung Open Campus Universität Bremen 11. Juli 2015 1 Inhalt Entstehungsgeschichte - Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit Definition von Pflegebedürftigkeit - Gehört Demenz

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung

Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit

Mehr

Eckpunkte zur Betreuung älterer Menschen mit Behinderung in Bayern

Eckpunkte zur Betreuung älterer Menschen mit Behinderung in Bayern Eckpunkte zur Betreuung älterer Menschen mit Behinderung in Bayern Ergebnis der Sitzungen vom 19. Juli 2006, vom 02. August 2006 und vom 4. April 2007 sind nachfolgende vom Runden Tisch - Zukunft der Behindertenhilfe

Mehr

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge

Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) Kurzübersicht über die Umwandlung von Pflegestufen in Pflegegrade sowie über ausgewählte Sachleistungsbeträge Stand: 24. Juni 2015 Gliederung: 1.) Überleitung von

Mehr

19. September 2016, Berlin. Diskriminiert das Pflegeversicherungsrecht behinderte Menschen?

19. September 2016, Berlin. Diskriminiert das Pflegeversicherungsrecht behinderte Menschen? 19. September 2016, Berlin Diskriminiert das Pflegeversicherungsrecht behinderte Menschen? Parlamentarischer Abend der Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger ( Fachgebiet Sozial- und

Mehr

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich! (Art. 3, Abs. 1 GG)

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich! (Art. 3, Abs. 1 GG) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich! (Art. 3, Abs. 1 GG) Parlamentarischer Abend der BAGüS zur Gleichstellung behinderter Menschen in der Pflegeversicherung 19. September 2016 Inhalt Zusammenfassung

Mehr

Eingliederungshilfe: ein Leben lang!

Eingliederungshilfe: ein Leben lang! Fachabend für Mitglieder der Sozialausschüsse der Stadt Heidelberg und des Rhein-Neckar-Kreises am 23. Oktober 2007 in der Wohnstätte Sandhausen der Lebenshilfe Heidelberg Beitrag Dr. Alexander Vater,

Mehr

Deutscher Caritasverband

Deutscher Caritasverband Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit Behinderung 1. Situation Menschen mit Behinderung erhalten bei entsprechendem Anspruch und Pflegebedürftigkeit auch dann Leistungen der

Mehr

Persönliches Budget 1

Persönliches Budget 1 Persönliches Budget 1 Mit dem Persönlichen Budget kann der Leistungsberechtigte seinen Unterstützungsbedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen einkaufen und dadurch ein größeres

Mehr

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE

PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE PFLEGEGELD FÜR HÄUSLICHE PFLEGE Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 120 123 Pflegestufe I 235 244 Pflegestufe I (mit Demenz*) 305 316 Pflegestufe II 440 458 Pflegestufe II (mit Demenz*) 525 545 Pflegestufe III

Mehr

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017

Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI ab 2017 Der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung sieht für Versicherte im ambulanten Pflegebereich eine Reihe an Leistungen vor, welche dem Grundsatz ambulant

Mehr

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg

die Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg Fraktionen des Deutschen Bundestages Bundesministerium für Gesundheit Bundesministerium für Arbeit und Soziales Geschäftsstelle der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) Mitglieder des Bundestages

Mehr

Was ändert sich für Pflegebedürftige

Was ändert sich für Pflegebedürftige Was ändert sich für Pflegebedürftige Mit Einführung der Pflegeversicherung 1995 als 5. Säule des Sozialversicherungssystems erhalten Bürger einen Versicherungsschutz bei Pflegebedürftigkeit. Mit dem Pflegeweiterentwicklungsgesetz

Mehr

Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII

Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII Dr. Ortrud Moshake (Tel. 0511 9898-2213) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII Im Laufe des Jahres 2011 erhielten in Niedersachsen 144 962 Personen Leistungen nach

Mehr

11. Sozialgesetzgebung

11. Sozialgesetzgebung 116 11. Sozialgesetzgebung Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts

Mehr

Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016

Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 Informationsblatt für Angehörige von Menschen mit geistiger und/oder körperlichen Behinderungen Rechtliche Grundlagen für Entlastungs-/Kurzzeitangebote Stand: Februar 2016 1. Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch

Mehr

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege

8. Behinderung LGA. 8.1 Schwerbehinderte. 8.2 Behinderung und Pflege 8. Behinderung 8.1 Schwerbehinderte 8.1.a Schwerbehinderte nach Altersgruppen im Land Brandenburg 8.1.b Schwerbehinderte nach dem Grad der Behinderung im Land Brandenburg 8.1.c Schwerbehinderte je 1. Einwohner

Mehr

Leistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen:

Leistungstypen T-KJ-K-HPT; T-KJ-G-HPT. Zusätzliche Leistungstypen in der oben genannten Einrichtung (nachrichtlich): folgende Leistungstypen: Individuelles Leistungsangebot / -vereinbarung für die Leistungstypen teilstationäre Angebote für körperlich oder geistig behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Heilpädagogischen Tagesstätten

Mehr

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse

Wenn Sie derzeit einen Pflegebedarf Ihrer Pflegekasse VON DER PFLEGESTUFE ZUM PFLEGEGRAD Pflegebedürftige und Angehörige freuen sich auf bessere Leistungen ab dem 1. Januar 2017. Wir erklären Ihnen verständlich die Details. Gehören Sie zu den 2,7 Millionen

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da

Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II. Pflegestützpunkt. Wir sind für Sie da Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II Pflegestützpunkt Wir sind für Sie da Vorwort Im Jahr 1995 wurde die Pflegeversicherung als letzte Säule der Sozialversicherung

Mehr

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II

Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II Sitzung des Hauptausschusses des Bayerischen Bezirketags am 25.02.2016 Reform der Pflegeversicherung: Pflegestärkungsgesetz II 1 Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs: Bisheriger Begriff

Mehr

Konzeption für das Ambulant Betreute Wohnen psychisch Kranker

Konzeption für das Ambulant Betreute Wohnen psychisch Kranker Deutsches Rotes Kreuz Betreutes Wohnen für psychisch Kranke zu erreichen unter Psychosoziales Wohnheim Kosmonautenweg 5 18528 Bergen Tel.:03838/209756 Fax:03838/252664 Konzeption für das Ambulant Betreute

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen XXXXXX nachfolgend Träger genannt und derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxx derxxxxxxxxxxxx nachfolgend Pflegekassen genannt

Mehr

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege

Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege Fachbereich Thematik Beihilfe Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für häusliche und teilstationäre Pflege I. Allgemeines Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bitte bei Antwort angeben) Durchwahl ( ) 304- Hildesheim 3 SH

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bitte bei Antwort angeben) Durchwahl ( ) 304- Hildesheim 3 SH Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Postfach 10 08 44, 31108 Hildesheim Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Landkreise und kreisfreie Städte in Niedersachsen,

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Verzeichnis. im Freistaat Sachsen. Stand: 15. Dezember VZ AMBPFLEG - 2j/13

STATISTISCHES LANDESAMT. Verzeichnis. im Freistaat Sachsen. Stand: 15. Dezember VZ AMBPFLEG - 2j/13 STATISTISCHES LANDESAMT Verzeichnis im Freistaat Sachsen Stand: 15. Dezember 2013 VZ AMBPFLEG - 2j/13 Inhalt Vorbemerkungen 3 Seite Erläuterungen 3 Tabellen Teil I Ambulante Pflegedienste NUTS 2-Region

Mehr

Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW

Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem. Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW Schulbegleitung als Baustein auf dem Weg zu einem inklusiven Schulsystem Dr. Christian Huppert Jahrestagung LEiS NRW 05.11.2016 Ausblick Teilhabe am allgemeinen Bildungssystem Gestaltung eines inklusiven

Mehr

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege

Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend

Mehr

Was bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Claudia Zinke

Was bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Claudia Zinke Was bringt die Pflegereform für Menschen mit Behinderung und was bringt sie nicht? Die Themen Anpassung und Dynamisierung der Leistungen Moderate Erhöhung des Pflegegeldes Verhinderungspflege Kurzzeitpflege

Mehr

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016

zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Bundesrat Drucksache 720/1/16 07.12.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G zu Punkt 13 der 952. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2016 Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung

Mehr

Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012)

Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012) Soziale Sicherung - Einzelplan 4 (2012) Vereinbarungsrecht des SGB XII Subsidiarität Vereinbarung als Leistungsvoraussetzung 75 Grundsätze Abgrenzung zum SGB XI Vereinbarungselemente Vereinbarungsvoraussetzungen

Mehr

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg

Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Anlage 1 gemäß 17 Abs. 3 des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege nach 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg Präambel 1 Versorgungsvertrag 2 Personenkreis und persönliche Zugangsvoraussetzungen

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/15 K

STATISTISCHES LANDESAMT. Statistik nutzen. K I - j/15 K STATISTISCHES LANDESAMT 2016 2015 Statistik nutzen K I - j/15 K1033 201500 1430-5143 Zeichenerklärungen 0 Zahl ungleich Null, Betrag jedoch kleiner als die Hälfte von 1 in der letzten ausgewiesenen Stelle

Mehr

Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen

Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Betreutes Wohnen für behinderte und pflegebedürftige Menschen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 24. November

Mehr

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz

Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Status Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz 6. November 2012, Wolfsburg GKV-Spitzenverbandes Gliederung Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz Bewertung des Gesetzes Fazit 2 Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - Aktueller

Mehr

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Medizinische Versorgungszentren (MVZ) Vortrag auf dem Workshop Gesundheitliche Versorgung von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde / Perspektiven in der Behindertenhilfe des Bundesverbandes evangelische

Mehr

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für vollstationäre Pflege gemäß 39 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Seite 1. Rechtsgrundlage 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2

Mehr

Grundsätzliche Anmerkungen

Grundsätzliche Anmerkungen Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III) Grundsätzliche Anmerkungen

Mehr

Rundschreiben I Nr. 4/ Anlage 9. Persönliche Assistenz (1. Variante) / Zeitlich umfangreiche Pflegen (2. Variante); Stand

Rundschreiben I Nr. 4/ Anlage 9. Persönliche Assistenz (1. Variante) / Zeitlich umfangreiche Pflegen (2. Variante); Stand Seite 1 Der Leistungskomplex 32 findet in zwei Varianten Anwendung 1. Persönliche Assistenz bei schwerer Körperbehinderung und besonderer Pflegebedürftigkeit 2. Sicherung nicht planbarer pflegerischer

Mehr

Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v.

Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht. Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Eingliederungshilfe wie geht s wenn s nicht geht Ernst-Christoph Römer Vorstandsvorsitzender ev. Stadtmission Halle e.v. Die gerichtl. Durchsetzung von Ansprüchen Beispiel: Gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe

Mehr

Vortrag. Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen

Vortrag. Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen Vortrag Niedrigschwellige Betreuungsangebote für den gerontopsychiatrischen Bereich und für geistig behinderte ältere Menschen Netzwerk moderne kommunale Seniorenpolitik Niedersachsen Modul 3 16. Juni

Mehr

Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII

Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII Muster zu Teil 1 und 3 Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen Vereinbarung nach 75 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit 76 ff SGB XII (Betreutes Wohnen) Zwischen Landeswohlfahrtsverband

Mehr

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler

(4155) Aufwendung für sonstige Ausländer. (4157) Aufwendung für Spätaussiedler Hilfe zum Lebensunterhalt 3. Kapitel SGB XII 4150 (4154) (4155) (4157) Erstattungen von Kostenträgern Erstattungen vom örtlichen Träger 4150.1620 4154.1620 4155.1620 4157.1620 106 bis 108 SGB XII Erstattungen

Mehr

Ambulant Betreutes Wohnen -Eingliederungshilfegemäß 53, 54, 67 ff. SGB XII. Konzeption

Ambulant Betreutes Wohnen -Eingliederungshilfegemäß 53, 54, 67 ff. SGB XII. Konzeption Ambulant Betreutes Wohnen -Eingliederungshilfegemäß 53, 54, 67 ff. SGB XII Konzeption des Caritasverbandes für den Kreis Olpe e.v. Alte Landstraße 4 57462 Olpe Tel. 02761-9668-0 info@caritas-olpe.de www.caritas-olpe.de

Mehr

Heike Brüning-Tyrell

Heike Brüning-Tyrell 1 Ausgewählte Rechtsfragen rund um das Thema Pflege und Eingliederungshilfe Dortmund, den 22.09.2015 Heike Brüning-Tyrell Rechtsanwältin/Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsanwaltskanzlei Brüning-Tyrell,

Mehr

Titel Sozialamt der Präsentation Folie: 1. Ämterangabe über Landeshauptstadt. Landeshauptstadt Dresden

Titel Sozialamt der Präsentation Folie: 1. Ämterangabe über Landeshauptstadt. Landeshauptstadt Dresden 21. Dresdner Pflegestammtisch Sie brauchen eine Pflegeauszeit! Wie wird Ihr Angehöriger gut versorgt? Wissenswertes zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege Titel der Präsentation Folie: 1 Ämterangabe über

Mehr

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz?

Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Inhaltsverzeichnis Welche Verbesserungen bringt das neue Pflegestärkungsgesetz? Informationen zum 2. Pflegestärkungsgesetz - 6. SGB XI-ÄndG ab Januar 2017 Einleitung S. 3 1. Pflegegeld S. 4 2. Pflegesachleistungen

Mehr

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen?

Wer kann Hilfe zur Pflege beantragen? Hilfe zur Pflege ( 61 SGB XII) Die professionelle Pflege von alten und kranken Menschen ist eine anspruchsvolle und kostenintensive Tätigkeit. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur als Teilabsicherung

Mehr

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO

Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO); hier: Anwendung von Teil 3 der BVO Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - P 1820 A 416 vom 08. Januar 2015 Mit dem Ersten Gesetz zur Stärkung der pflegerischen

Mehr

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen

Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Pflegestützpunkt. Im Kreis Dithmarschen Inhalt Übersicht der Pflegestützpunkte in Schleswig-Holstein Aufgaben der Pflegestützpunkte Sprechzeiten Allgemeines zur Pflegeversicherung Informationen zum Pflegestärkungsgesetz

Mehr

Macht Eingliederungshilfe süchtig?

Macht Eingliederungshilfe süchtig? Macht Eingliederungshilfe süchtig? Vortrag bei der Fachtagung der AG DroPo NRW Köln, 11. November 2011 Lothar Flemming LVR-Dezernat Soziales und Integration Fachbereichsleiter Sozialhilfe II Personenkreis

Mehr

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht

Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Die Pflegereform 2015 Eine Übersicht Das Pflegestärkungsgesetz Teil 1 Inkrafttreten: 01.01.2015 AURISCARE GmbH - Zentrale Berlin AURISCARE GmbH INHALT 1. Pflegeunterstützungsgeld 2. Sachleistungen ( 36

Mehr

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung

Sätze laut Pflege-Stärkungsgesetz II in der Pflegeversicherung Änderungen in der Pflegeversicherung Ab dem 1. Januar 2016 gelten kleinere Änderungen hinsichtlich der Pflegeleistungen. Im Zusammenhang mit der Ersatz- und Kurzzeitpflege steigt der Anspruch auf Pflegegeld

Mehr

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII

Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Pflegestärkungsgesetz III Änderungen des SGB XII Wesentliche Ziele u. Inhalte des PSG III Bessere Pflegeberatung - kommunale Pflegestützpunkte - stärkere Einbeziehung von Angehörigen - Beratungsgutscheine

Mehr

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013

BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.

Mehr

Merkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege bis Januar 2017

Merkblatt Beihilfe Information über vollstationäre Pflege bis Januar 2017 Seite 1. Rechtsgrundlagen 2 2. Voraussetzungen 2 2.1 Pflegebedürftigkeit 2 2.2 Pflegeeinrichtungen 2 3. Beihilfefähige Aufwendungen 2 3.1 Unterkunft und Verpflegung, 2 3.2 Pflege 2 4. Antragstellung, Abschlagszahlung,

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Das gilt ab 1. Januar 2017 Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Mehr

STATISTISCHES LANDESAMT

STATISTISCHES LANDESAMT STATISTISCHES LANDESAMT Inhalt Vorbemerkungen 3 Erläuterungen 3 Seite Tabellen Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII 1. Empfänger von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

Mehr

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr...

Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag. Frau / Herr... Muster: Vertragsvereinbarung über ambulante pflegerische Versorgung nach SGB XI/120 Pflegevertrag Zwischen Pflegebedürftige[r] Frau / Herr... und dem Pflegedienst... wird vereinbart : Vorbemerkung : Ziel

Mehr

Arbeitshinweise des Rheinischen Sozialamt:

Arbeitshinweise des Rheinischen Sozialamt: Arbeitshinweise des Rheinischen Sozialamt: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Abgrenzung der Leistungen des SGB XII gegenüber denen des SGB VIII Köln, im März 2005 - 2 -

Mehr

Wohngemeinschaften für Menschen mit demenzieller Erkrankung

Wohngemeinschaften für Menschen mit demenzieller Erkrankung Wohngemeinschaften für Menschen mit demenzieller Erkrankung Die meisten Menschen mit Demenz werden nach wie vor von Familienangehörigen zuhause betreut und gepflegt. Hierbei kann unser Pflegedienst Sie

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen nachfolgend Träger genannt und der dem der der Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am Fallersleber

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016

FÜR IHRE UNTERLAGEN SH1. Name der befragenden Behörde. Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Name der befragenden Behörde Statistik zu Ausgaben und Einnahmen der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Berichtsjahr 2016 Rechtsgrundlagen und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der beigefügten Unterlage,

Mehr

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI:

Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit 14 SGB XI: (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen

Mehr

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab

Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab Das Pflegestärkungsgesetz II gesetzliche Änderungen ab 01.01.017. Das PSG II ist in der ersten Stufe bereits am 01.01.016 in Kraft getreten. Die zweite Stufe, welche nunmehr zum 01.01.017 in Kraft treten

Mehr

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017

Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Die Änderungen rund um die Pflege zum 1. Januar 2017 Überblick: Das gilt ab 1. Januar 2017 1. Ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff wird eingeführt 2. Es gibt ein neues Verfahren zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit,

Mehr

Übersicht über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII

Übersicht über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB XII Übersicht über die sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe nach dem SGB II Land: Nordhrein-Westfalen üötrsh: Landschaftsverband Westfalen Lippe, Münster Stand: 1.6.2009 Bezeichnung der Leistung

Mehr

Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren

Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und

Mehr

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer

Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz. Was ein FDP Minister bewegt! Hartmut Vöhringer Das Pflege Neuausrichtungs - Gesetz Was ein FDP Minister bewegt! Von 2,42 Mio. Menschen mit Pflegebedarf werden: 31 % 23 % 46 % Zu Hause nur von Angehörigen gepflegt Zu Hause mit Hilfe ambulanter Dienste

Mehr

Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung

Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung Das Bundesteilhabegesetz Chancen und Risiken für die Träger Info-Veranstaltung der Lebenshilfe Berlin und der Spastikerhilfe Berlin Bundesteilhabegesetz - 2003

Mehr

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI

Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungen der Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch (SGB) XI Leistungsumfang Die Leistungen der Pflegeversicherung unterstützen die familiäre und nachbarschaftliche Pflege. Die Pflegeversicherung stellt

Mehr

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege

Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege Pflegesatzvereinbarung über Leistungen der Kurzzeitpflege zwischen der Name Träger Straße PLZ Ort nachfolgend Träger genannt und der dem Pflegekasse bei der AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Am

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI)

Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) Pflegesatzvereinbarung für Kurzzeitpflegeeinrichtungen ( 85 SGB XI) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.

Mehr

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz

Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Wohnformen für Menschen mit Pflegebedarf und Demenz Unterstützung für Wohnformen durch Sozialhilfe was ist möglich? Werner Hesse Stuttgart, 5. Juni 2013 DEUTSCHER PARITÄTISCHER WOHLFAHRTSVERBAND GESAMTVEBAND

Mehr

Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB XII. Darstellung der wesentlichen Änderungen und der neuen Anforderungen

Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB XII. Darstellung der wesentlichen Änderungen und der neuen Anforderungen Eingliederung der Sozialhilfe in das SGB XII Darstellung der wesentlichen Änderungen und der neuen Anforderungen Änderungen in der Sozialhilfe Struktur des bisherigen BSHG bleibt im Wesentlichen erhalten:

Mehr

Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015

Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015 Altern in Cottbus Fachtag des Gerontopsychiatrischen Verbundes am 21. September 2015 1 Jeder Mensch wird älter und plötzlich ist er alt Quelle: Zeit online vom 19.10.2014, Artikel Wie fühlt sich das Alter

Mehr

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart:

(2) Gemäß 75 Abs. 3 SGB XI werden folgende Personalrichtwerte für Pflege und Betreuung in Form folgender Bandbreiten vereinbart: Änderung des Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 10.07.1997 Fassung vom 06.12.2003 Abschnitt III Maßstäbe und Grundsätze

Mehr

III (BT-

III (BT- Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes (DBSV) vom 05.10.2016 zum Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze

Mehr

3. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens können vor allem sein:

3. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens und Fachpersonal 3.1. Leistungserbringer des Betreuten Wohnens können vor allem sein: Richtlinie des Neckar-Odenwald-Kreises über die Durchführung betreuter Wohnformen für volljährige behinderte Menschen (BWB) in der Fassung vom 01.12.2012 Diese Richtlinie dient zur Konkretisierung der

Mehr

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit

Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft

Mehr

v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Bethel.regional 10 years ago

v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Bethel.regional 10 years ago v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel 10 years ago Prof. Dr. Ingmar Steinhart, Geschäftsführung, Stiftung Bethel 13.10.2011 v. Bodelschwinghsche Stiftungen Bethel Prof. Dr. Ingmar Steinhart, Geschäftsführung,

Mehr

Scanned by CamScanner

Scanned by CamScanner Foto-Impressionen Es beginnt chc-team! unternehmensberatung für personalentwicklung! 0221. 860 51 98! www.chc-team.de Prof. Dr. Burkhard Werner Kath. Hochschule Freiburg Pflege- und Gesundheitsstudiengänge

Mehr

Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen

Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Persönliches Budget in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Landeswohlfahrtsverband Hessen Barbara Oerder (Projektleitung TPB, Mitarbeiterin der Steuerung für den Überörtlichen Sozialhilfeträger,

Mehr

Ambulant betreute Wohngemeinschaften

Ambulant betreute Wohngemeinschaften Paul Schmäing Referatsleiter Pflege/Vertragsrecht, VdAK/AEV e.v. 1 Stellenwert ambulanter Wohngemeinschaften Grundsatz: ambulant vor stationär Alternative zum Singledasein, Einzelhaushalt Wunsche nach

Mehr

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F)

Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) Pflegesatzvereinbarung für pflegebedürftige Menschen (SGB XI) im Wachkoma (Phase F) vom: für die Pflegeeinrichtung: Der Träger der Pflegeeinrichtung: X X und die AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen

Mehr

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg -

Brandenburger Kommission Teupitz, den nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Brandenburger Kommission Teupitz, den 19.10.2000 nach 93 BSHG (BK 93 ) -Land Brandenburg - Beschluss Nr. 3 / 2000 vom 19.10. 2000 Vergütungsmitteilung für die Jahre 2001und 2002 für Bewohner in vollstationären

Mehr

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege?

Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Das zweite Pflegestärkungsgesetz Was erwartet die stationäre Pflege? Stephan von Kroge Landesbeauftragter Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Der neue

Mehr

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Auszug aus SGB XI: 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (1) Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung,

Mehr

uni-pvplus Pflegeergänzungsversicherung Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II

uni-pvplus Pflegeergänzungsversicherung Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II uni-pvplus Erhöhen Sie die Leistungen Ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung. Einfach mehr Pflege! Angepasst an das Pflegestärkungsgesetz II Einfach mehr Pflege Pflegebedürftigkeit ist nicht nur eine Frage

Mehr

Pflegepflichtversicherung

Pflegepflichtversicherung Pflegepflichtversicherung Dieser Tarif gilt in Verbindung mit dem Bedingungsteil (MB/PPV 2010) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung. PV mit den Tarifstufen

Mehr

Forum D. Behinderung, Eingliederung und Pflegebedürftigkeit

Forum D. Behinderung, Eingliederung und Pflegebedürftigkeit Forum D Entwicklungen und Reformvorschläge Diskussionsbeitrag Nr. 17/2015 Behinderung, Eingliederung und Pflegebedürftigkeit 03.06.2015 von Dr. Edna Rasch, Bundesvereinigung Lebenshilfe, Bundesgeschäftsstelle

Mehr

Die Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht Vorwort 5 5 Wenn das eigene Einkommen und Vermögen sowie die Leistungen der Pflegeversicherung nicht zur Deckung der Kosten für das Pflegeheim ausreichen, bekommen Pflegebedürftige unter bestimmten Voraussetzungen

Mehr

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des

Stellungnahme. des Medizinischen Dienstes. des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Stellungnahme des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.v. (MDS) zur Erörterung des Änderungsantrages der Fraktionen CDU/CSU und SPD - Ausschussdrucksache 18(14)0172.2 PSG-II

Mehr