Teil-Lernfeld Sozialhilfe und Grundsicherung 3.1.1

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1 Teil III Thema Sozialrecht Einführung - Sozialversicherungen 1. Pflegeversicherung 2. Krankenversicherung 3. Rentenversicherung 4. Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) 5. Unfallversicherung Teil-Lernfeld Sozialhilfe und Grundsicherung peter scheu 1_2011 1

2 Einführung: Aufgaben und Funktionen des Sozialstaates Grundlagen des Sozialrechts Die Sozialversicherung in Deutschland geht zurück auf eine Botschaft Kaiser Wilhelms I. vom an den deutschen Reichstag. Aus der Not der arbeitslosen Menschen einer sich schnell entwickelnden Industrienation entwickelte sich die Notwendigkeit der Absicherung der Arbeiter gegen Unfall, Krankheit und Invalidität sowie einer Altersversorgung. Diese wurden festgeschrieben in der sog. Reichsversicherungsordnung (RVO von 1911), die im Prinzip auch heute noch im Sozialgesetzbuch Gültigkeit hat. Otto von Bismarck hat 1883 die Krankenversicherung der Arbeiter, 1884 die Unfallversicherung, 1889 die Alters- und Invalidenversicherung eingeführt kam die Krankenversicherung für Angestellte dazu. Heute ist das Sozialstaatsgebot im Grundgesetz verankert. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat, so steht es in Art. 20, Abs. 1 GG. Im Sozialgesetzbuch ist dieses weiter ausformuliert. Aufgaben des Sozialstaates Sicherung der menschlichen Existenz (Existenzminimum) Darstellung der im Jahr 2008 steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro) [ Alleinstehende Ehepaare Kinder Regelsatz (pro Jahr) Kosten der Unterkunft (pro Jahr) Heizkosten (pro Jahr) sächliches Existenzminimum steuerlicher Freibetrag *) *) *) Grundfreibetrag für Alleinstehende: vgl. Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBl. I S. 3076; Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes: vgl. Zweites Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001, BGBl. I S peter scheu 1_2011 2

3 Sicherung in sozialer Notlage Säulen der Sozialversicherung Krankenversicherung, - Unfallversicherung, - Rentenversicherung, - Arbeitslosenversicherung, - Pflegeversicherung Sicherung eines sozialen Ausgleiches -Lastenausgleich, z. B. Ausbildungsförderung, sozialer Wohnungsbau, Familienlastenausgleich (Kindergeld), Elterngeld Steuerung der Chancengleichheit z. B. Prozesskostenhilfe, Pflichtverteidiger, Wiedereingliederung Strafgefangener (Resozialisierung) Prinzipien der Sozialversicherung Die vier Prinzipien des öffentlichen (staatlichen) sozialen Sicherungssystems: Versicherungsprinzip: Schutz eines Versicherten vor finanziellen Nachteilen, die bei bestimmten Versicherungsfällen eintreten. Zum Versicherungsprinzip gehört die gesetzliche Sozialversicherung. Diese finanziert sich durch Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber. Hinweis: Solidaritätsprinzip: Die Versicherungsgemeinschaft trägt solidarisch durch ihre Pflichtbeiträge die Versicherungslast (überwiegend der Arbeitnehmer!) => sog. Solidargemeinschaft Versorgungsprinzip: Es werden Schäden ausgeglichen, für die die Allgemeinheit eine besondere Verantwortung trägt; z. B. Kriegsopfer, Opfer von Gewalttaten, Wehrpflichtige. Finanzierung aus Steuern der Bürger. Fürsorgeprinzip: Leistungen für sozial und individuell Bedürftige. Als bedürftig gilt, wer sich nicht selbst helfen kann. Leistungen werden aus Steuermitteln finanziert (Sozialhilfe, Jugendhilfe, Gesundheitsfürsorge) Prinzip des sozialen Ausgleichs: Ausgleich sozialer Ungleichheiten durch Leistungen der Ausbildungsförderung, Wohngeld, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss. Sozialleistungsträger Staatliche Träger - der Bund - die Länder - die Gemeinden und Gemeindeverbände - die Sozialversicherungsträger Private Träger - private Träger aus dem wirtschaftlichen Bereich (Arbeitgeberverbände, Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften), Genossenschaften - private Träger aus dem gesellschaftlichen Bereich (Kirchen und Religionsgemeinschaften, Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk), Jugendverbände, Selbsthilfeorganisationen, Hilfswerke (Müttergenesungswerk, Aktion Mensch) peter scheu 1_2011 3

4 Sozialgesetzbuch SGB Im Sozialgesetzbuch wurden verschieden Gesetze und Verordnungen gebündelt (bessere Transparenz für die Versicherten). Bisher sind 12 Gesetzbücher in Kraft getreten hat der Gesetzgeber mit der Konzeption einer Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk begonnen, die inzwischen sehr weit fortgeschritten ist. Das SGB enthält sowohl Regelungen über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung zusammengefasst waren, als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden. Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher zwölf Bücher, die jeweils nur in sich mit fortlaufenden Paragrafen nummeriert sind und daher gesetzestechnisch als jeweils eigenständige Gesetze gelten: Pflichtaufgaben der Sozialleistungsträger - Pflicht zur Aufklärung - Pflicht zur Beratung - Pflicht zur Auskunft Sozialleistungen - Dienstleistungen (z. B. Unterhaltsbeistandschaften, Betreuungen) - Sachleistungen - Geldleistungen Übersicht über die 12 Sozialgesetzbücher 1. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - Allgemeiner Teil -, in Kraft seit 1. Januar 1976, enthält die grundlegende Programmatik des SGB sowie Definitions- und Verfahrensvorschriften 2. Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -, in Kraft seit 1. Januar 2005, enthält die Förderung (einschließlich finanzieller Förderung) von erwerbsfähigen Personen über 15 und unter 65 Jahren sowie deren Angehöriger, soweit diese über kein (ausreichendes) Arbeitseinkommen verfügen; 3. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - Arbeitsförderung -, in Kraft seit 1. Januar 1998, betrifft die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA): (Arbeitsvermittlung und Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 4. Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1977, regelt neben dem Recht des Gesamtsozialversicherungsbeitrags sowie der Definitionen sozialversicherungsrechtlicher Grundbegriffe vor allem die Verfassung der Sozialversicherungsträger (Organisation, Sozialversicherungswahlen, Haushalts- und Rechnungswesen) 5. Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1989, betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sowie deren Rechtsbeziehungen zu weiteren Leistungserbringern (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker etc.). 6. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1992, betrifft Organisation und Leistungen der Träger der Deutschen Rentenversicherung (Renten wegen Alters, Rente wegen Erwerbs- peter scheu 1_2011 4

5 minderung und Hinterbliebenenrenten; Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sonstigen Rehabilitation). 7. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -, in Kraft seit 1. Januar 1997, betrifft Organisation, Versicherungspflicht und Leistungen der gewerblichen und der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der Unfallkassen der öffentlichen Hand für die Versicherungsfälle Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit. 8. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -, in Kraft seit 1. Januar 1991, betrifft Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (insbes. Jugendämter) an hilfebedürftige Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Eltern. 9. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -, in Kraft seit 1. Juli Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -, in Kraft seit 1. Januar 1981/1. Januar Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) - Pflegeversicherung -, in Kraft seit 1. Januar Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe -, in Kraft seit 1. Januar Als besondere Bestandteile des Sozialgesetzbuches gelten nach 68 SGB I auch mehrere, derzeit noch in speziellen Gesetzen geregelte Bereiche. Diese sollen langfristig in das Sozialgesetzbuch eingeordnet werden: Ausbildungsförderung; Alterssicherung der Landwirte; Krankenversicherung der Landwirte; Kriegsopferversorgung; Opferentschädigung; Adoptionsvermittlungsgesetz; Unterhaltssicherung u.a. Quelle: wikipedia.de; Zugriff: Träger der Sozialversicherung sind die Versicherungsträger, die sich als Körperschaften des öffentlichen Rechts selbst verwalten. Der Staat beaufsichtigt nur die Selbstverwaltung der Versicherungsträger. Dies sind im Einzelnen: Krankenversicherung: Krankenkassen Unfallversicherung: Berufsgenossenschaften Rentenversicherung:Deutsche Rentenversicherung (Arbeiter und Angestellte), Knappschaftliche Rentenversicherung (Bergbau), Beamtenversorgung Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung: Bundesagentur für Arbeit Pflegeversicherung: Krankenkassen peter scheu 1_2011 5

6 Sozialversicherung aktuell: Die aktuellen Beiträge zur Sozialversicherung > Rentenversicherung 19,9 Prozent > Krankenversicherung Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz 2011: 15,50% Arbeitnehmeranteil: 8,20% Arbeitgeberanteil: 7,30% > Arbeitslosenversicherung 3,0 Prozent > Pflegeversicherung 1,95 Prozent Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Versicherten und Arbeitgeber je zur Hälfte getragen. Die Beiträge zur Unfallversicherung, deren Höhe sich nach der Gefahrenklasse des Betriebes richtet, zahlt der Arbeitgeber allein. Teilweise zahlen Arbeitnehmer einen erhöhten Eigenanteil: > Pflegezusatzbeitrag für Kinderlose vom 23. Lebensjahr an 0,25 Prozent > Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (ggf. Zusatzbeitrag frei wählbar durch die Krankenkassen) Quelle. Formulare Publikationen/02 info broschueren/04 vor der rente/berufssta rter und ihre sozialversicherung,templateid=raw,property=publicationfile.pdf/berufsstarter_und_ihre_sozialversicherung, Zugriff: peter scheu 1_2011 6

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