Pflegeversicherung und entlastende Hilfsangebote Stand:2015

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2 1 Pflegeversicherung und entlastende Hilfsangebote Stand: Gesetzliche Grundlagen 2 2. Anspruchsvoraussetzungen 2 3. Leistungen der Pflegeversicherung Vorwort zu den Leistungen ab Liste von wichtigen Änderungen ab Übersichtstabellen Nr. 1 und 2 zu den Leistungen ab Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Vorbereitung auf die Begutachtung 8 5. Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz 9 6. Bescheid der Pflegekasse/ Rechtsmittel Infos und Anschriften 11

3 1. Gesetzliche Grundlagen 2 Die gesetzlichen Grundlagen der Pflegeversicherung befinden sich auch künftig im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Es trat erstmalig im Januar 1995 in Kraft und wurde zwischenzeitlich durch diverse Änderungen ergänzt, zuletzt im Oktober 2014 durch das Pflegestärkungsgesetz I (gültig ab ). 2. Anspruchsvoraussetzungen ( 18) Es muss eine Mitgliedschaft in einer Pflegeversicherung bestehen Es muss die Vorversicherungszeit erfüllt sein - bei Kindern gilt diese Zeit als erfüllt, wenn ein Elternteil sie erfüllt ( 25/ 33 SGB XI) Es muss eine Pflegebedürftigkeit und/ oder eine sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen ( 14/ 45 a SGB XI) Es muss ein Antrag gestellt werden 3. Leistungen der Pflegeversicherung 3.1 Vorwort zu den Leistungen ab 2015 Die gesetzlichen Änderungen durch das aktuelle Pflegestärkungsgesetz sehen eine Ausweitung und leichte Erhöhung der Leistungen für pflegebedürftige Menschen vor. Erwähnenswert sind die Erweiterungen bei den "niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsleistungen" sowie die Flexibilisierung von Leistungen durch sogenannte "Umwidmungsregelungen": Ab dem werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach 45 a/b SGB XI um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsangebote in Anspruch zu nehmen. Das ist künftig auch für Anspruchsberechtigte ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz möglich. Gesetzlich klargestellt wird ab , dass ein im Kalenderjahr nicht verbrauchter Betrag für die Verhinderungspflege nach 39 SGB XI bis zu 100% für eine Kurzzeitpflege genutzt werden kann. Umgekehrt kann der Betrag der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI bis zu 50% auch für die Verhinderungspflege genutzt werden. Des Weiteren wurde das Leistungsangebot der Pflegeversicherung für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ( 45 a SGB XI)) erweitert, denen Leistungen ohne Pflegestufe zustehen. Hierzu gehören Menschen mit einer geistigen Behinderung, psychischer Erkrankung oder Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen. Diese Personengruppe kann jetzt alle ambulanten Leistungen beziehen, z.b. haben sie einen Anspruch auf teilstationäre Tages-/ Nachtpflege ( 41 SGB XI), Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI), den Zuschlag für Mitglieder von ambulant betreuten Wohngruppen ( 38a SGB XI) sowie auf die Anschubfinanzierungsleistungen für die Gründung ambulant betreuter Wohngruppen ( 45e SGB XI).

4 3.2. Liste von wichtigen Änderungen der Pflegeversicherung 3 Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden um 4 Prozent erhöht (2,67 Prozent für die erst 2012 mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz eingeführten Leistungen). Für die Personengruppen mit und ohne eine erheblich eingeschränkten Alltagkompetenz haben wir unter 3.3 jeweils einen separaten Leistungsüberblick in Tabellenform aufgeführt. Förderung ambulanter Wohngemeinschaften ( 38a SGB XI) und Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten betreuten Wohngruppen ( 45e SGB XI) Pflegebedürftige können zur Gründung einer ambulanten Wohngruppe einen Zuschlag von 205 monatlich erhalten. Auch Anspruchsberechtigte mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe können jetzt von dieser Leistung profitieren. Bei einer förderfähigen ambulanten Wohngruppe handelt es sich um gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Personen, die pflegebedürftig im Sinne der 14, 15 SGB XI oder erheblich eingeschränkt in der Alltagskompetenz nach 45a SGB XI sind. In der ambulanten Wohngruppe muss eine Fachkraft tätig sein, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet (sog. Präsenzkraft). Dabei darf der Umfang der Leistungen nicht dem eines stationären Umfangs entsprechen. Auch die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten betreuten Wohngruppen ( 45e SGB XI) in Höhe von 2500 kann jetzt von Anspruchsberechtigten mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe genutzt werden. Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) Diese Leistung erhalten auf Antrag alle Versicherten jedes Jahr nach einer Pflegezeit von 6 Monaten. Neu ist, dass sie jetzt 6 Wochen im Jahr genutzt werden kann. In der Zeit wird das Pflegegeld ( 37 SGB XI) weitergezahlt, höchstens aber für 4 Wochen. Das Geld für eine nicht verbrauchte Kurzzeitpflege ( 42) kann zur Hälfte (806 ) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Wenn Verwandte bis 2. Grades die Verhinderungspflege leisten, kann maximal der 1,5-facher Betrag des Pflegegeldes in Anspruch genommen werden. Zusätzlich werden Aufwendungen wie Fahrkosten oder Dienstausfall bezahlt, aber nur in Höhe des Maximal- Betrages der Verhinderungspflege. Verhinderungspflege kann auch stundenweise abgerechnet werden, bei unter 8 Stunden/ Tag bleibt das volle Pflegegeld ( 37 SGB XI) erhalten.

5 4 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen/ Pflegehilfsmittel ( 40 SGB XI) Umbaumaßnahmen der Wohnung, die die häusliche Pflege erleichtern oder sicherstellen sollen, können von der Pflegekasse durch einen Zuschuss von bis zu 4000 pro Maßnahme gefördert werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, können die Zuschüsse für eine Umbaumaßnahme nun bis zu einem Maximalbetrag von addiert werden. Der Betrag für Pflegehilfsmittel erhöht sich auf 40 im Monat. Kombinationsleistungen mit Tages und Nachtpflege ( 41 SGB XI) Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege ( 41 SGB XI) sind jetzt in vollem Umfang neben der Pflegesachleistung oder dem Pflegegeld kombinierbar, d.h. es bleibt die volle Sachleistung ( 36 SGB XI) bzw. das Pflegegeld ( 37 SGB XI) erhalten, wenn eine Tages- oder Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Kurzzeitpflege ( 42 SGB XI) Zukünftig steht diese Leistung auch Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz zu, die ohne eine Pflegestufe Leistungen erhalten. Versicherte mit Behinderungen können jetzt ohne Altersbeschränkung diese Leistung auch in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, die nicht als Pflegeeinrichtung anerkannt ist, in Anspruch nehmen. Nicht verbrauchte Verhinderungspflege ( 39) kann voll auf die Kurzzeitpflege angerechnet werden. Die Kurzzeitpflege ist dann bis zu 8 Wochen ausdehnbar. Pflegeunterstützungsgeld ( 44a SGB XI) Pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis haben für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage. Auch Personen, die einen sogenannten "Minijob" - also eine Beschäftigung mit einem Entgelt von bis zu 450 EUR im Monat - ausüben, haben Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld. Die Leistung wird in Höhe der Leistung des Kinderkrankengeldes gewährt, wenn diese erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (ab Pflegestufe I) in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Neue Entlastungsleistung ( 45b/ c Absatz 1a SGB XI) Auch für Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz gibt es jetzt die Möglichkeit, einen monatlichen Betrag von 104 / Mo-

6 5 nat für Entlastungs-und Betreuungsleistungen auszuschöpfen. Dieser Betrag ist für Anspruchsberechtigte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nicht zusätzlich nutzbar. Neu ist, dass nicht genutzte Pflegesachleistungen nach 36 und 123 SGB XI bis zu 40% für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden können ( 45 b Absatz 3 SGB XI). Die Erstattungen der Aufwendungen erfolgt auch dann, wenn für die Finanzierung der Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der Verhinderungspflege ( 39 SGB XI) eingesetzt werden ( 45b SGB XI). Ergänzung: Der Betrag nach 45 b SGB XI ist zweckgebunden für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen einzusetzen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag gegen Nachweis entsprechender Aufwendungen (Rechnung). Wird ein Nachweis über die erbrachten Aufwendungen eingereicht, ist dies als Antrag zu werten. Der Betrag kann für folgende Leistungen eingesetzt werden: Bei der Tages- und Nachtpflege in teilstationären Einrichtungen Im Rahmen der Kurzzeitpflege Bei der Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegediensten, sofern es sich um Angebote der Anleitung und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt Für die Inanspruchnahme der nach Landesrecht anerkannten niederschwelligen Betreuungsangebote (z. B. Familienentlastende Dienste) Niedrigschwellige Entlastungsangebote nach 45 c Absatz 3a SGB XI sind Angebote für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegestufe I sowie für Versicherte ohne Pflegestufe, die wegen erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des 45a erfüllen. Als grundsätzlich förderungsfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht: Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter Unterstützungsleistungen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags Unterstützungsleistungen bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen 3.3. Es folgen Übersichtstabellen zu den Leistungen ab 2015

7 6 Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 für Personen mit Pflegebedarf, aber ohne Einschränkung der Alltagskompetenz (eine geistige Behinderung, Demenzerkrankung, oder psychische Erkrankung wurde nicht festgestellt) Pflegestufe Ohne Stufe Stufe I Stufe II Stufe III Härtefall Pflegesachleistungen 36 0,00 468, , ,00 Pflegegeld 37 Kombinationsleistung 38 Verhinderungspflege 39 (Anspruch nach 6 Monaten Pflege) Pflegehilfsmittel 40 - Technische Hilfsmittel - Wohnumfeldanpassung 0,00 244,00 458,00 728,00 Härtefall nur als Sachleistung 0,00 Die Leistungen nach 36 & 37 können prozentual beliebig miteinander kombiniert werden (z. B. Hälfte Pflegegeld & Hälfte Sachleistung etc.) 0,00 Kurzzeitpflege ( 42) zu 50% übertragbar 0,00 Maximal 40,00 monatlich pauschal für Pflegehilfsmittel, Zuzahlung 10% max. 25 Maximal 4000,00 pro Maßnahme Teilstationäre Tagesund Nachtpflege 41 Kurzzeitpflege 42 0,00 468,00 0, ,00 Kombination mit 36 & 37 möglich Verhinderungspflege ( 39) zu 100% übertragbar Vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen 43 0, , , ,00 Soziale Sicherung der Pflegeperson 44 - Rentenversicherung - Unfallversicherung Pflegeunterstützungsgeld 44a 0,00 Voraussetzung: 14 Std. wöchentlicher Pflegeeinsatz der Pflegeperson und keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Std. wöchentlich 0,00 pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis haben für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage für die Organisation der Pflege eines Angehörigen Pflegekurse 45 0,00 Unentgeltliche Schulungskurse für Eltern, Angehörige und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten 0,00 Leistungen nach 38a und 45e, 205 im Monat und Anschubfinanzierung 2500 Wohngruppen Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Monat 45 b Abs.1a /45 c Abs. 3a Lebenshilfe Landesverband Schleswig-Holstein e.v.

8 7 Leistungen der Pflegeversicherung ab 2015 für Personen mit Pflegebedarf und zusätzlicher eingeschränkter Alltagskompetenz (EA) (eine geistige Behinderung, Demenzerkrankung, oder psychische Erkrankung wurde festgestellt) Pflegestufe Ohne Stufe mit EA Stufe I mit EA Stufe II mit EA Stufe III mit EA Härtefall Pflegesachleistungen (ambulant) 231,00 689, , ,00 Pflegegeld ,00 316,00 545,00 728,00 Härtefall nur als Sachleistung Kombinationsleistung 38 Verhinderungspflege 39 (Anspruch nach 6 Monaten Pflege) Pflegehilfsmittel 40 - Technische Hilfsmittel - Wohnumfeldanpassung Die Leistungen nach 36 & 37 können in allen Stufen (0 III) prozentual beliebig miteinander kombiniert werden (z. B. Hälfte Pflegegeld & Hälfte Sachleistung) Kurzzeitpflege ( 42) zu 50% übertragbar. Maximal 40,00 monatlich pauschal für Pflegehilfsmittel, Zuzahlung 10% max. 25 Maximal 4000,00 pro Maßnahme Teilstationäre Tagesund Nachtpflege 41 Kurzzeitpflege ,00 689, ,00 Kombination mit 36 & 37 möglich Verhinderungspflege ( 39) zu 100% übertragbar Vollstationäre Pflege in Pflegeeinrichtungen 43 0, , , ,00 Soziale Sicherung der Pflegeperson 44 - Rentenversicherung - Unfallversicherung, etc. Pflegeunterstützungsgeld 44a Pflegekurse 45 Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen Voraussetzung: - 14 Std. wöchentlicher Pflegeeinsatz der Pflegeperson und keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Std. wöchentlich pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis haben für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach 2 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage für die Organisation der Pflege eines Angehörigen Unentgeltliche Schulungskurse für Eltern, Angehörige und ehrenamtliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Leistungen nach 38a und 45e, 205 im Monat und Anschubfinanzierung 2500 Zusätzlich Betreuungs- 104 bzw. 208 im Monat und Entlastungsleistungen 45 a/b/c Lebenshilfe Landesverband Schleswig-Holstein e.v.

9 4. Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Vorbereitung auf die Begutachtung ( 18 SGB XI) 8 Nach Eingang des Antrages überprüft die zuständige Pflegekasse die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und beauftragt umgehend den Medizinischen Dienst der Kasse (MDK) oder andere unabhängige Gutachter, eine gutachterliche Prüfung vorzunehmen. Der/die Gutachter/in überprüft, ob eine Pflegebedürftigkeit im Einzelfall vorliegt und trifft eine Zuordnung in eine Pflegestufe (0 bis III). Dabei sind alle vorhandenen ärztlichen Unterlagen zu berücksichtigen. Die Begutachtung soll nach vorheriger Anmeldung durch geschulte und qualifizierte Gutachter im Wohnraum des Antragstellers durchgeführt werden. Bei der Begutachtung soll gleichzeitig ein vorhandener Bedarf aufgrund einer eingeschränkten Alltagskompetenz geprüft werden und ein möglicher Rehabilitationsbedarf. Vorbereitung auf die Begutachtung Antragsteller und deren Angehörige sollten sich auf den Besuch des Gutachters gut vorbereiten. Hierzu gehört, dass man z. B. einmal einen typischen Tagespflegeplan erstellt, der alle wichtigen pflegerischen Tätigkeiten beinhaltet. Auf unserer Homepage finden Sie einen Vorbereitungsbogen der Lebenshilfe auf die Begutachtung. Auch ist es sinnvoll, den behandelnden Arzt über die Antragstellung zu informieren und im Bedarfsfall seine Unterstützung anzufordern. Wie wird der Grad der Pflegebedürftigkeit bei Kindern ermittelt? Das Kind wird bei der Begutachtung zur Feststellung der Pflegestufe mit einem Kind ohne Behinderung gleichen Alters verglichen. Dabei legt der MDK eine sogenannte "Entwicklungstabelle" zugrunde, in der nach Körperpflege, Ernährung und Mobilität der Pflegeaufwand für ein gesundes Kind in Minuten pro Tag, eingeteilt nach Lebensalter, erfasst ist. Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs durch den MDK bei einem Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand, sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf.

10 9 5. Feststellung der eingeschränkten Alltagskompetenz ( 45 a/ b) Diese Leistung erhalten Menschen mit geistiger Behinderung, psychischer Erkrankung, oder demenzbedingten Fähigkeitsstörungen. Der/ die Gutachter/in MDK prüft, ob eine erhebliche oder eine erhöhte Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt. Die Überprüfung erfolgt im ersten Schritt durch ein Screening und im zweiten Schritt durch ein Assessment. Screening Überprüfung der folgenden Merkmale zutreffende ankreuzen X Orientierung Antrieb/Beschäftigung Stimmung Gedächtnis Tag-/Nachtrhythmus Wahrnehmung und Denken Kommunikation/Sprache Situatives Anpassen Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen unauffällig auffällig Liegt mindestens eine Auffälligkeit vor, die ursächlich auf demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderung oder psychische Erkrankungen zurückzuführen ist? Ja Nein Resultiert aus der Auffälligkeit ein regelmäßiger und dauerhafter (mindestens 6 Monate) Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf? Ja Nein Ist das Screening positiv erfolgt das Assessment

11 10 Das Assessment 01. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz); 02. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen; 03. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen; 04. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation; 05. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 06. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen; 07. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung; 08. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben; 09. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus; 10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren; 11. Verkennen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen; 12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliertes emotionales Verhalten; 13. zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression. Erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz: Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Diese Bewertung rechtfertigt einen Leistungsanspruch von 104 monatlich. Erhöhte Einschränkung der Alltagskompetenz: Die Alltagskompetenz ist im erhöhten Maße eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes zunächst die o. g. erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Bereich der Kriterien 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt hat. Diese Bewertung rechtfertigt einen Leistungsanspruch von 208 monatlich.

12 11 6. Bescheid der Pflegekasse und Rechtsmittel Die Pflegekasse ist verpflichtet, Ihnen das Ergebnis der Begutachtung, inklusive des Begutachtungsbogens, in einem schriftlichen Bescheid mitzuteilen. Sollten Sie mit einem Bescheid der Kasse nicht einverstanden sein, gibt es die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen. Ein mögliches Klageverfahren würde vor dem zuständigen Sozialgericht stattfinden. Bei den privaten Pflegekassen spricht man nicht von einem Widerspruch, sondern von einer Einwendung. Hier gelten eigene verfahrensrechtliche Vorschriften. Unser Landesverband berät seine Mitglieder zu allen Themenbereichen rund um die Pflegeversicherung. Anschriften von Mitgliedern, Einrichtungen & Familienentlastenden Diensten Die Anschriften der regionalen Lebenshilfevereinigungen und unseren weiteren Mitgliedern und deren Leistungs- und Dienstangebote (z. B. Familienunterstützende Dienste) können Sie unserer Homepage unter dem Link Mitglieder entnehmen Wir haben diese Informationen mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Sollten Sie Fehler erkennen oder Ergänzungsvorschläge bzw. Fragen haben, so setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Die Informationen dieser Broschüre können - mit Hinweis auf die Inhaltsrechte sehr gern an Menschen mit Behinderungen, Angehörige, so wie interessierte Menschen und Einrichtungen weitergegeben werden. Für den Inhalt verantwortlich: Ulrike Tofaute Peter Voswinkel Lebenshilfe Landesverband Schleswig-Holstein e.v. Kastanienstr Kiel Tel.: info@lebenshilfe-sh.de Spendenkonto Lebenshilfe Landesverband Schleswig-Holstein Evangelische Bank eg IBAN: DE BIC: GENODEF1EK1

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