Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater

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1 Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater Wie findet man einen (passenden) steuerlichen Berater? Eine sicher sehr wichtige Entscheidung am Beginn jedes Unternehmerlebens ist die Wahl des richtigen steuerlichen Beraters. Da dieser sehr weitgehende Einblicke in ein Unternehmen hat, sollte die Auswahl sehr sorgfältig und überlegt getroffen werden. Es gibt eine Vielzahl von Unternehmern, die Leistungen für den reibungslosen Ablauf im Rechnungswesen anbieten, die sich durch einen unterschiedlichen Berechtigungsumfang, unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen und unterschiedliche Kammerzugehörigkeit unterscheiden. Diese Gruppen sind: Der Steuerberater (Stb) Der Bilanzbuchhalter (BilBH) Der Buchhalter (BH) Der Personalverrechner (PV) Hinweis: Eine umfassende Tabelle über den Berechtigungsumfang der einzelnen Gruppen finden Sie am Ende dieses Dokumentes. Der Steuerberater (Stb) Der Steuerberater zählt zu den Wirtschaftstreuhändern. Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Steuerberaters ist der Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums, mehrere Jahre Praxiszeit und die Ablegung einer Prüfung. Steuerberater beraten und vertreten in Steuerfragen und in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus erstellen sie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen und übernehmen die laufende Buchhaltung und Lohnverrechnung. Mit der Auftragserteilung erfolgt in der Regel auch die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung vor der Finanzbehörde. D.h. er kann via Finanzonline (unabhängig vom Finanzonlinezugang des Unternehmers) Erklärung abgeben und Anträge stellen, aber auch das Abgabenkonto einsehen. Weiters ist es auch möglich eine Zustellvollmacht zu erteilen, d.h. der Steuerberater erhält direkt die gesamte Post der Finanzbehörde des Klienten. Ein Verzeichnis aller österreichischen Steuerberater finden Sie auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Was kostet ein Steuerberater? Seit Aufhebung der Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder (HGR) am wird ein nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch angemessenes Entgelt geschuldet, welches idealerweise durch Parteienvereinbarung zustande kommt. Das Honorar ist daher

2 individuell zu vereinbaren. Es gibt allerdings eine Rechtsmeinung, die besagt, dass die ehemals geltenden Honorargrundsätze durchaus als Erfahrungswerte herangezogen werden können. Hinweis: Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KWT) bietet allen Gründern eine steuerliche Erstberatung sowie eine kostenlose Spezialberatung für Jungunternehmer und Betriebsübernehmer an. Von der jeweiligen Landesstelle der Kammer wird der Kontakt mit einem erfahrenen Wirtschaftstreuhänder hergestellt Zurückbehaltungsrecht Der Steuerberater hat neben der angemessenen Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann vereinbarte Vorschüsse verlangen, d.h. er muss nicht in Vorleistung treten. Große Bedeutung hat das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht bei der Nichtbezahlung seiner Honorarnoten. Besonders in diesen Fällen hat der Steuerberater das Recht die Auslieferung des vereinbarten Leistungsergebnisses (z.b. Bilanz) von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen, d.h. seine Werkleistung (z.b. Bilanz, Jahresabschluss) bis zur vollständigen Bezahlung durch den Mandanten zurückbehalten. Achtung: Der Steuerberater hat ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihm erstellten Unterlagen, nicht jedoch hinsichtlich der vom Klienten beigestellten Unterlagen (z.b. Belege). Wie und wann kann man das Vertragverhältnis kündigen? Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Ein in der Regel vorliegender Dauerauftrag (Steuerberater wurde auf unbestimmte Zeit beauftragt) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) zur Anwendung kommen, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonates gekündigt werden. Diese Auftragsbedingungen sind unter abrufbar. Hinsichtlich des Honoraranspruches ist allerdings zu beachten: Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.b. wegen Kündigung), so gebührt dem Steuerberater das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des beauftragenden Unternehmers liegen, daran verhindert worden ist. Beispiel: Kündigen Sie z.b. Ihren Steuerberater im Dezember 2016, so endet die Kündigungsfrist Ende März Ihr Steuerberater ist berechtigt alle Leistungen, die er normalerweise in diesem Zeitraum erbracht hätte, an Sie zu verrechnen; so z.b. auch die Bilanz für das Jahr 2016, aber auch Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassende Meldungen. Der Bilanzbuchhalter (BilBH) Mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, welches am in Kraft getreten ist, wurde der neue Beruf des Bilanzbuchhalters (BilBH) geschaffen. Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater Seite 2 von 6

3 Neben dem Bilanzbuchhalter wurden auch zwei Teilberechtigungen geschaffen, der Buchhalter und der Personalverrechner. Beide verfügen über eine lediglich eingeschränkte Berufsbefugnis und sind keine Bilanzbuchhalter. Der Bilanzbuchhalter betreut vorwiegend Klein- und Mittelbetriebe. Er verfügt über sämtliche Befugnisse des früheren selbständigen Buchhalters. Darüber hinaus hat er Zusatzrechte. Hinweis: Die eigentliche steuerliche Beratung bleibt den Steuerberatern vorbehalten. Im Einzelnen bietet der Bilanzbuchhalter vor allem folgende Leistungen an: Pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) Lohnverrechnung Erstellung von Saldenlisten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Bilanzerstellung bis zu den Grenzen des 221 UGB (Bilanzsumme 5 Mio; Umsatz 10 Mio.; durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer) Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldung kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation) Beratung, Abfassung und Übermittlung von Arbeitnehmerveranlagungen Nähere Informationen zum Bilanzbuchhalter finden Sie auf der Homepage des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Informationstechnologie: und unter der Telefonnummer: Der Fachverband wird Sie gerne an die zuständige Fachgruppe Ihres Bundeslandes verweisen und Ihnen helfen, einen geeigneten Bilanzbuchhalter zu finden. Auch Bilanzbuchhalter können mit einer entsprechenden Vollmacht vor der Behörde die in ihrem berufsrechtlichen Rahmen erlaubten Dinge via Finanzonline erledigen, z.b. Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung als Bote, UVA usw. Was kostet ein Bilanzbuchhalter? Die Honorarfestsetzung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Bilanzbuchhalter und seinem Kunden. Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen? Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Kündigung jederzeit möglich. Der Buchhalter (BH) Der Buchhalter darf folgende Tätigkeiten ausüben: pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) Erstellung von Saldenlisten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation) Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldung sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit oben angeführten Punkten sämtliche Tätigkeiten gemäß 32 der Gewerbeordnung (z.b. Verkauf von Buchhaltungssoftware) Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater Seite 3 von 6

4 Beratung, Abfassung und Übermittlung von Arbeitnehmerveranlagungen Beratung, Abfassung und Übermittlung von Arbeitnehmerveranlagungen Auch Buchhalter können mit einer entsprechenden Vollmacht vor der Behörde die in ihrem berufsrechtlichen Rahmen erlaubten Dinge via Finanzonline erledigen. Was kostet ein Buchhalter? Die Honorarfestsetzung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Buchhalter und seinem Kunden. Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen? Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Kündigung jederzeit möglich. Der Personalverrechner (PV) Der Personalverrechner darf folgende Tätigkeiten ausüben: Lohnverrechnung Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den oben angeführten Berechtigungsumfang sämtliche Tätigkeiten gemäß 32 der Gewerbeordnung (z.b. Verkauf von Lohnverrechnungssoftware) Der Personalverrechner darf folgende Tätigkeiten nicht ausüben: die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben die Vertretung im Rechtsmittelverfahren Auch Personalverrechner können mit einer entsprechenden Vollmacht vor der Behörde die in ihrem berufsrechtlichen Rahmen erlaubten Dinge via Finanzonline erledigen, z.b. Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung als Bote, UVA usw. Was kostet ein Personalverrechner? Die Honorarfestsetzung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Personalverrechner und seinem Kunden. Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen? Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Kündigung jederzeit möglich. Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater Seite 4 von 6

5 Berechtigungsumfang der einzelnen Berufsgruppen Stb BilBH BH PV Gesetzliche Grundlage WTBG BibuG BibuG BibuG Interessenvertretung KWT WKO WKO WKO vorgeschriebene Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von mindestens X X X X Rechnungswesen pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) X X X - Erstellung von Saldenlisten X X X - Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung X X X - Lohnverrechnung X X - X kalkulatorische Buchhaltung (Kostenrechnung) X X X - Bilanzerstellung X X*) - - Umsatzsteuervoranmeldungen X X X - Zusammenfassende Meldungen X X X - Vertretung und Abgabe von Erklärungen vor Finanzbehörden in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldung und einschließlich X X X - der Zusammenfassenden Meldung Abgabe von Steuererklärungen (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung, Körperschaftsteuererklärung usw.) sonstige Vertretung vor den Finanzbehörden Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren (außer jenen vor Finanzbehörden) Sonstige Vertretung für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben (z.b. Kommunalsteuer) Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichten (BFG, VwGH) Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen Sonstige Vertretung Vertretung vor Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten Vertretung bei Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufs-organisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und anderen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zuständigen Ämtern und Behörden Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater Seite 5 von 6

6 Vertretung in erster und zweiter Instanz des Verwaltungsverfahrens bei Sozialversicherungen Stb BilBH BH PV Beratungsleistungen Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung X X X - Beratungen im Bereich Sozial- Versicherungsangelegenheiten Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhändischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen Sanierungsberatung, -gutachten, -prüfung u. begleitende Kontrolle Beratung in arbeitstechnischen Fragen sämtliche Beratungen im Zusammenhang ihres Berechtigungs-umfanges X X X X Arbeitnehmerveranlagungsberatung und elektronische Übermittlung an die Abgabenbehörden als Bote unter Ausschluss jeglicher Vertretung - X - X Arbeitnehmerveranlagungsberatung, Verfassung und elektronische Übermittlung an die Abgabenbehörden als steuerlicher Vertreter X Weitere Berechtigungen elektronische Akteneinsicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes (Finanzonline) X X X - Stellen von Rückzahlungsanträgen Prüfungen soweit kein förmlicher Bestätigungsvermerk erforderlich Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltung mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und des Abgabenrechts Sämtliche Tätigkeiten gemäß 32 GewO (z.b. Verkauf von Buchhaltungssoftware) - X X X *) = Bilanzerstellung im Rahmen der für kleine Kapitalgesellschaften festgesetzten Merkmale gemäß 221 UGB; 5 Mio Bilanzsumme; 10 Mio Umsatzerlöse; durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) , Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter! Stand: Mai 2017 Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater Seite 6 von 6

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