SONDERRUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUER 2002

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1 R E S W i r t s c h a f t s t r e u h a n d Steuerberatungs und Buchprüfungsgesellschaft m.b.h. A Wien Rasumofskygasse 10/17 Tel: Fax: R E S. W T A O N. A T SONDERRUNDSCHREIBEN UMSATZSTEUER 2002 In dieser Ausgabe: 1. Ust Bauleistungen ab Ust-Änderungen bei Rechnungsaustellung ab Neue Umsatzsteuerhaftung ab Ust bei Bauleistungen ab (Ust-Überwälzung oder Reverse-Charge )

2 Vorweg dürfen wir auf unsere Informationen vom 23-7, 22-8 und verweisen und ersuchen nochmals dringend um Kenntnisnahme. Wir versuchen jedoch folgend den Erlass näher zu erläutern und anhand von Einstufungsdiagrammen und Praxistipps die Vorgangsweise zu erleichtern. Leider hat der Gesetzgeber mit der neuen Regelung den betroffenen Unternehmen einen Verwaltungsaufwand zugemutet, der uns in der praktischen Abwicklung noch vor einige Probleme stellen wird. WICHTIG: Die Änderungen betreffen nicht erst die Fakturierung, sondern die geänderten Sachverhalte sind schon bei der Auftragsvergabe bzw Beauftragung von Subunternehmern einzustufen. Zur Definition Bauleistungen siehe BMF Erlass vom (unser vom ). Reine Warenlieferungen können nie Bauleistungen sein! Bauleistungen sind grundsätzlich immer Arbeiten im oder am Bauwerk bzw Grundstück! Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Bauleistung vorliegt (zb Einbau von Küchen, Ladeneinrichtungen), kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass eine Bauleistung vorliegt (schriftlich dokumentieren!). Erläuterungen zum BMF Erlass vom (Siehe vom ) Folgende Sachverhalte können das Reverse-Charge auslösen: Fall a) Auftraggeber (Privater oder Unternehmer) Auftrag Unternehmer A (Ist von Auftraggeber mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt) Auftrag Reverse Charge Subunternehmer B (erbringt Bauleistungen für A) Beispiel aus dem Erlass: Beispiel: Der Unternehmer A, der Maschinen herstellt, beauftragt den Generalunternehmer B, auf seinem Grundstück eine Fabrikshalle zu errichten. Der Generalunternehmer bedient sich seinerseits Subunternehmer. Die Steuerschuld geht nur bis zum Generalunternehmer B, aber nicht mehr auf den Unternehmer A über. In diesem Fall besteht für den Unternehmer A eine Mitteilungsverpflichtung an den Unternehmer B, dass er (A) beauftragt wurde, Bauleistungen zu erbringen. Bei A handelt es sich in der Praxis wohl

3 meistens um den Generalunternehmer. A hat auf den Umstand, dass er zu Bauleistungen beauftragt worden ist, hinzuweisen (zb in Form einer schriftlichen Bestätigung auf dem Auftragsschreiben, dass er seinerseits von der Firma XX zur Durchführung der gegenständlichen Leistung beauftragt worden ist). Die Mitteilung des A an Unternehmer B kann folgenden Wortlaut haben:...teilen Ihnen mit, dass wir in Zusammenhang mit diesem Auftrag von der Firma XY mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden... Dies sollte im Auftragsschreiben enthalten sein, aufbewahrt werden und am besten mit der Faktura abgelegt werden. Behauptet der Leistungsempfänger zu Unrecht, dass er seinerseits zur Erbringung der an ihn erbrachten Bauleistungen beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des leistenden Unternehmers (es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld), doch schuldet in diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer (Gesamtschuldner gemäß 6 BAO). Weist der Leistungsempfänger nicht darauf hin, dass er seinerseits zur Erbringung der Bauleistungen beauftragt wurde, kommt es trotzdem zum Übergang der Steuerschuld. Der leistende Unternehmer schuldet den in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag gemäß 11 Abs. 12 UStG 1994, der Leistungsempfänger kann diesen in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen. Rechnungslegung: B fakturiert an A OHNE Umsatzsteuer. A hat nach den gesetzlichen Vorschriften die Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge, die Reverse-Charge betreffen, im Rechnungswesen gesondert aufzuzeichnen. Für A entsteht in der UVA ein Durchlaufposten : - Steuerschuld der auf die Rechung des B entfallenden Steuerbetrages - Vorsteuerabzug des auf die Rechung des B entfallenden Steuerbetrages Fall b) Unternehmer A (erbringt üblicherweise Bauleistungen) Reverse Charge Unternehmer B (erbringt Bauleistungen für A, sowohl für sein Unternehmen als auch für den Privatbereich!!!) Beispiel aus dem Erlass: Beispiel: Der Bauunternehmer A lässt auf einem ihm gehörigen Grundstück Einfamilienhäuser errichten, um diese später zu verkaufen. Obwohl A seinerseits nicht zu Bauleistungen beauftragt worden ist, kommt es zum Übergang der Steuerschuld.

4 In diesem Fall muss B von sich aus (ohne Mitteilungsverpflichtung) das Reverse Charge anwenden, das heißt OHNE Ust an A fakturieren. Wir empfehlen hier dem Unternehmer B bei der Auftragsvergabe dem Unternehmer A ein Schreiben abzuverlangen, das diesen Wortlaut haben kann:... wir sind ein Unternehmen, das üblicherweise Bauleistungen erbringt... Dieses Schreiben sollte natürlich wieder aufbewahrt werden, und am besten gemeinsam mit der Faktura abgelegt werden. Wahnwitzig ist es jedoch, dass beim Fall b) nicht nur der unternehmerische Bereich, sondern auch der private Bereich des Auftraggebers betroffen ist. Wir empfehlen daher, sobald Bauleistungen erbracht werden, die berufliche Tätigkeit des Auftraggebers zu hinterfragen und gegebenenfalls ein Schreiben mit obigem Wortlaut abzuverlangen. Rechnungslegung: B fakturiert an A OHNE Umsatzsteuer. A hat nach den gesetzlichen Vorschriften die Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge, die Reverse-Charge betreffen, im Rechnungswesen gesondert aufzuzeichnen. Für A entsteht in der UVA ein Durchlaufposten : - Steuerschuld der auf die Rechung des B entfallenden Steuerbetrages - Vorsteuerabzug des auf die Rechung des B entfallenden Steuerbetrages Welche Unternehmen erbringen nun üblicherweise Bauleistungen? Hier hat das BMF auf die Statistik Austria zurückgegriffen und dem Erlass die ÖNACE Liste, Abschnitt F, Bauwesen, zugrunde gelegt. Leider ist diese Liste im Internet (noch) nicht verfügbar, jedoch können wir Ihnen auf Anfrage eine Kopie zukommen lassen. Bauträger, sind jedenfalls KEINE Unternehmen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen. Für Bauträger kann demnach nur der Fall a) zur Anwendung kommen (gebaut wird im Auftrag eines Auftraggebers als Generalunternehmer ; baut der Bauträger aber selbst ohne Auftrag, um danach die Objekte zu verkaufen, ist kein Anwendungsfall des Reverse Charge gegeben. Hausverwaltungen können nicht Fall a) sein, da diese nicht als Generalunternehmer auftreten (sie vertreten ja die Hausinhabung als Auftraggeber) und auch nicht Fall b), da sie nicht üblicherweise Bauleistungen erbringen. Fakturierung bei Bauleistungen Der leistende Unternehmer ist verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Er hat in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen. In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Eine trotzdem gesondert ausgewiesene Steuer wird vom Unternehmer gemäß 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet und berechtigt den Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Ob eine Rechnung ausgestellt wird und ob in dieser auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen wird, hat auf den Übergang der Steuerschuld keinen Einfluss.

5 Problem Teilrechnungen: Teilrechnungen vor dem 30,09, die bis 1,10 bezahlt werden, bleiben mit Ust Ausweis; wird die Schlussrechnung gelegt, ist auf dieser die Teilrechnung nur netto abzuziehen. Wurde für eine Leistung nach dem vor dem eine Anzahlung geleistet, die vom leistenden Unternehmer nach dem vereinnahmt wurde, sind die Vorschriften über den Übergang der Steuerschuld anzuwenden. In diesem Fall kann kein Vorsteuerabzug auf Grund einer vom leistenden Unternehmer ausgestellten Rechnung mit Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Die Anzahlungsrechnung ist in diesem Fall zu berichtigen. Praxistipps zur Fakturierung: Werden in einem Auftrag Bauleistungen und andere Leistungen erbracht, empfiehlt sich eine Aufteilung auf zwei Rechnungen. Beispiel: Der Bauschlosser A beauftragt den Glaserer B in Zusammenhang mit einem Aufzugseinbau mit der Verglasung des Aufzugsschachtes Vorort und dem Zuschnitt von Spiegeln, die der Bauschlosser A selbst in den Aufzugskabinen einbaut. Sachverhaltseinstufung: A ist ein Unternehmer, der üblicherweise Bauleistungen erbringt; B muss wissen (auch ohne Mitteilung des A), dass Reverse Charge für die Bauleistungen zum Zug kommt; Verglasung des Aufzugsschachtes Vorort (am Gebäude) = Bauleistung; Lieferung von Spiegel (ohne Montage) = KEINE Bauleistung. wir empfehlen daher (obwohl ein Auftrag) zwei getrennte Rechnungen zu legen! (Verglasung im Gebäude : ohne Ust; Spiegelzuschnitt : mit Ust) Abschließend ersuchen wir Sie dringend, bei allen Zweifelsfragen VOR Auftragsannahme und Vergabe um Rücksprache!

6 2. Ust-Änderungen bei Rechnungsaustellung ab Zusätzliche Rechnungsmerkmale nach 11 UStG ab dem Aufgrund des neu konzipierten 11 Abs 1 UStG müssen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ab dem folgende zusätzliche, neue Merkmale aufweisen: Das Ausstellungsdatum; eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; die UID Nummer des leistenden Unternehmers; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Zur näheren Durchführung der neuen Regelung befindet sich ebenfalls ein Erlass im BMF in Ausarbeitung. Der Fachsenat für Steuerrecht hat dazu dem BMF bereits eine Liste von Fragen vorgelegt. Ab Oktober werden für ALLE Unternehmen, die ein U Signal haben, UID-Nummern vergeben. Diese sind dann ab zwingend auf den Rechnungen aunzuführen! Diese Punkte gelten für: Rechnungen, Gutschriften, Verträge (Dauerrechnungscharakter, zb Mietzinsvorschreibungen), Quittungen,.. Zweifelsfragen bleiben noch offen: - Nummerierung bei Kleinbetragsrechnungen (bis 150 netto)? - Verschiedene Belegkreise mit eigenen Nummern zulässig (Barverkauf, Gutschriften, Rechnungen)? - Hat eine UID Nummern Überprüfung zu erfolgen und wenn ja, auf welcher Stufe? Hier bleibt der Erlass des BMF abzuwarten.

7 3. Neue Umsatzsteuerhaftung ab Auch wurde mit Wirkung (fast wortgleich vom deutschen Gesetz) eine neue Haftungsbestimmung im Bereich der Umsatzsteuer geschaffen. 27 Abs. 9 UstG lautet: Der Unternehmer haftet für die Steuer für einen an ihn ausgeführten Umsatz, soweit diese in einer Rechnung im Sinne des 11 ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Eingehen der Leistungsbeziehung davon Kenntnis hatte. Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gemeinschuldner. Auf Deutsch: Ich (Unternehmer) beauftrage einen anderen Unternehmer mit Lieferungen oder Leistungen. Dieser erwähnt so nebenbei: Zahl mir die Rechnung schnell, ich bin in Geldnöten, die Umsatzsteuer werde ich eh nicht zahlen können. Und schon hafte ich für die Umsatzsteuer des Rechnungsaustellers mit. Oder: Es werden vor Auftragsvergabe Bonitätsauskünfte (zb: KSV) eingeholt. Diese Abfragen lassen sich nachvollziehen. Hier werden wir in der Praxis wohl abzuwarten haben, wie diese Getztesänderung bei Betriebsprüfungen umgesetzt wird. In der deutschen Literatur wird diese Regelung vehement kritisiert. Wie hat die Finanz die Kenntnis zu beweisen, muß sie diese beweisen? Oder müssen wir, so wie im Betriebsprüfungsverfahren üblich, beweisen, dass wir davon keine Kenntnis hatten.

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