Unternehmenssteuerreform

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1 B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene Unternehmenssteuerreform II (Stand der Gesetzgebung: 1. Juli 2009) Eidgenössische Steuerverwaltung Bern, 2009

2 B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene 0 EINLEITUNG Am 23. März 2007 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) verabschiedet. Die damit beschlossenen Massnahmen umfassen verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG), des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG), des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) sowie des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (ABRG). Die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform können in vier Teile gegliedert werden: 1 MILDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN DOPPELBELASTUNG 11 Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne für qualifizierte Beteiligungen Gemäss bisherigem Recht unterstehen die ausgeschütteten Gewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich im Besitz von natürlichen Personen befinden, der Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die vom Parlament beschlossenen Änderungen des DBG sehen im Wesentlichen vor, dass die Erträge aus jenen Beteiligungen, die Privatvermögen darstellen, nur noch zu 60 % in die Bemessung für die Einkommenssteuer fallen und jene Beteiligungen, die Geschäftsvermögen darstellen, nur noch zu 50 % in die Bemessung für die Gewinnsteuer einbezogen werden. Voraussetzung für die reduzierte Besteuerung ist, dass die Beteiligung mindestens 10 % (= qualifizierte Beteiligung) am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft oder Genossenschaft ausmacht. Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligungsrechten, die Geschäftsvermögen darstellen, sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes ebenfalls nur zur Hälfte steuerbar. Die Teilbesteuerung von ausgeschütteten Gewinnen auf qualifizierten Beteiligungen ist bei der Bundessteuer bereits am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Das StHG stellt den Kantonen frei, ob sie eine vergleichbare Ermässigung der Besteuerung vorsehen wollen. Führen sie eine solche Ermässigung ein, so ist dies erst dann möglich, wenn die Beteiligung ebenfalls mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft oder Genossenschaft ausmacht. Diese Bestimmung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft, d.h. die Kantone haben bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ihre Gesetzgebung entsprechend anzupassen.

3 B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene 12 Ausweitung des Beteiligungsabzuges Nach bisherigem Recht können die Holdinggesellschaften in Form des Beteiligungsabzugs eine Ermässigung der Gewinnsteuer beanspruchen, soweit sie zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind oder wenn diese Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als 2 Millionen Franken ausmacht (Art. 69 DBG). Neu wird die Schwelle für die Geltendmachung des Beteiligungsabzuges auf 10 % bzw. auf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken herabgesetzt. Weiter gilt der Beteiligungsabzug auch für die Inhaber jener Beteiligungsrechte, die einen Anspruch auf mindestens 10 % am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft gewähren. Die neuen Bestimmungen zu den Voraussetzungen des Beteiligungsabzuges treten auf den 1. Januar 2011 in Kraft und gelten auf Grund der Verankerung im StHG ab diesem Zeitpunkt auch für die Kantone. 2 ABBAU VON SUBSTANZZEHRENDEN STEUERN 21 Entlastungen bei der Emissionsabgabe Die Unternehmens sieht bei der Emissionsabgabe verschiedene Massnahmen vor: Für Genossenschaften gilt neu für die Begründung von Beteiligungsrechten und für Kapitalerhöhungen ein genereller Freibetrag von 1 Million Franken. Dieser Freibetrag besteht bereits für Kapitalgesellschaften. Wird der Betrieb einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft mit Unterbilanz zwecks Weiterführung auf eine neue Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Auffanggesellschaft) übertragen, so ist die Begründung oder die Erhöhung des dafür notwendigen Kapitals von der Emissionsabgabe ausgenommen. Bei Sanierungen werden Kapitalerhöhungen und Zuschüsse von der Emissionsabgabe befreit, soweit die bestehenden Verluste beseitigt werden und die Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft maximal 10 Millionen Franken betragen. Durch diese Massnahmen werden die Genossenschaften den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten verbessert, Not leidende Betriebe zu sanieren und Arbeitsplätze zu erhalten.

4 B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene 22 Einführung des Kapitaleinlageprinzips Die Unternehmens sieht die Einführung des Kapitaleinlageprinzips vor. Danach sollen alle von Anteilseignern geleisteten Kapitaleinlagen, einschliesslich Aufgelder und Zuschüsse, bei Rückzahlung in das Privatvermögen gleich wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital behandelt werden und somit steuerfrei bleiben. 23 Möglichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen Nach geltendem Recht müssen die Kantone auch bei Gesellschaften, die im laufenden Geschäftsjahr nur einen geringen Gewinn erwirtschaften, die ganze Kapitalsteuer erheben. Mit der Möglichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen, können die Kantone diese Substanz zehrende Besteuerung von Unternehmen mit hohem Kapitaleinsatz, aber geringer Rentabilität abbauen. Diese Neuerung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Den Kantonen ist es freigestellt, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer. 3 ENTLASTUNG VON PERSONENUNTERNEHMEN IN ÜBERGANGSPHASEN 31 Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen Dient eine Liegenschaft zukünftig nicht mehr überwiegend geschäftlichen Zwecken, erfolgt eine Ü- berführung in das Privatvermögen. Obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Geld fliesst, werden die stillen Reserven aus steuersystematischen Gründen besteuert. Neu kann der Unternehmer verlangen, dass die Steuer erst dann veranlagt wird, wenn die Liegenschaft tatsächlich verkauft und der Veräusserungserlös tatsächlich realisiert wird. 32 Verpachtung des Betriebes Entschliesst sich ein Unternehmer zur Verpachtung des Betriebes, werden nach heutiger gesetzlicher Regelung und Praxis eine Betriebsaufgabe und eine Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit angenommen, wenn die Verpachtung länger als fünf Jahre dauert. Neu gilt eine Verpachtung nur noch dann als Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn der Unternehmer dies bei den Steuerbehörden beantragt. Damit wird die Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit erst bei deren tatsächlicher Beendigung besteuert.

5 B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene 33 Überführung bei Erbteilung Bei einer Erbteilung sind nicht notwendigerweise alle Erben daran interessiert, den Betrieb fortzuführen. Jene Erben, die den Betrieb nicht übernehmen, können neu die Besteuerung der stillen Reserven ebenfalls bis zur tatsächlichen Veräusserung aufschieben. 34 Ersatzbeschaffung Die Veräusserung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen kann bei Vorhandensein stiller Reserven auf diesen Objekten zu Steuerfolgen führen, obwohl das Kapital nach wie vor im Unternehmen gebunden bleiben muss. Das Gesetz sieht zwar bei Ersatzbeschaffung einen Besteuerungsaufschub vor, nach der heutigen Regelung kann dieser Aufschub jedoch nur beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen mit gleicher Funktion geltend gemacht werden. Neu soll die Voraussetzung der gleichen Funktion fallengelassen werden. Verlangt wird nur noch, dass das Ersatzobjekt ebenfalls betriebsnotwendig ist und sich in der Schweiz befindet. 35 Betriebsaufgabe und Liquidation von Personenunternehmen Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben, werden alle stillen Reserven auf dem Geschäftsvermögen realisiert. Dieser Liquidationsgewinn stellt steuerbares Einkommen des Unternehmers dar. Nach heutiger Regelung werden diese Gewinne zum Zeitpunkt der Auflösung gesamthaft zusammen mit dem übrigen Einkommen erfasst. Um die Wirkung der Steuerprogression zu mildern, werden bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die in den letzten beiden Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinne) neu separat, d.h. nicht mehr zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Damit fällt auch das ordentliche Einkommen nicht in eine höhere Steuerprogression. Zudem wird für den Steuersatz neu lediglich ein Fünftel des Liquidationsgewinnes massgebend sein. Der gesamte Gewinn wird bei der direkten Bundessteuer separat zu diesem tieferen Satz besteuert, wobei ein Mindestsatz von 2 % zur Anwendung kommt. Eine Reduktion bei der Satzbestimmung ist zudem für die kantonale Steuer vorgesehen. In einem weiteren Schritt kann ausgehend von der Überlegung, dass der Liquidationsgewinn häufig zur Deckung von Vorsorgelücken verwendet wird bei der Berechnung der Steuer neu der Betrag abgezogen werden, der bei der beruflichen Vorsorge zum Einkauf von Beitragsjahren dient. Erfolgt trotz der Deckungslücke kein Einkauf oder ist der Unternehmer keiner zweiten Säule angeschlossen, kann ersatzweise ein Betrag im Umfang der nachgewiesenen zulässigen Deckungslücke vom steuerbaren Liquidationsgewinn in Abzug gebracht werden. Dieser Betrag ist allerdings nicht steuerfrei, sondern er wird gleich besteuert wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge, da er dem Unternehmer zugeflossen ist. Bei der direkten Bundessteuer gilt für solche Bezüge der Steuersatz von einem Fünftel des ordentlichen Tarifs, bei den Kantonen kommt ein reduzierter Tarif zur Anwendung. Wird ein Personenunternehmen durch die Erben nicht weiter geführt, können die Erben den besonderen Liquidationsgewinn beanspruchen.

6 B Aktualitäten und Unternehmensverschiedene 36 Vermögenssteuer auf Wertschriften im Geschäftsvermögen Hält ein Personenunternehmen in seinem Geschäftsvermögen Wertschriften, werden diese nach geltendem Recht für die kantonale Vermögenssteuer zum Verkehrswert bewertet. Neu wird der Buchwert der Wertschriften übernommen. Damit gelten für die Vermögenssteuer statt des Verkehrswertes die ursprünglichen Anschaffungskosten, allenfalls reduziert um die notwendigen Abschreibungen. Die Neuerungen unter Ziffer 3 treten auf den 1. Januar 2011 in Kraft. 4 WEITERE MASSNAHMEN 41 Neuformulierung des Sparheftprivilegs Nach bisherigem Recht ist der jährliche Zinsertrag auf jedem einzelnen Sparheft bis zu 50 Franken nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer. Neu soll dieses Sparheftprivileg für Zinserträge von bis zu 200 Franken gelten, jedoch nur noch einmalig, d.h. nur, wenn der Zinsertrag aller Kundenguthaben einer Person diesen Betrag nicht überschreitet. Diese Neuerung tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. 42 Abschaffung der steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven Nach früherem Recht konnten die Unternehmen so genannte steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden. Diese Reserven standen den Unternehmen in schwierigeren Zeiten zur Schaffung von Arbeitsplätzen zur Verfügung. Die Freigabe dieser Gelder konnte vom Bundesrat oder vom Volkswirtschaftsdepartement verfügt werden. In der Praxis hat sich dieses Instrument jedoch nicht bewährt. Die Schaffung neuer Reserven ist demnach nicht mehr möglich, die bestehenden Reserven müssen aufgelöst werden. Diese Neuerung ist bereits am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. * * * * *

Andreas Kolb* In der nachfolgenden Darstellung sollen die wichtigsten Änderungen werden (vgl. von Ah, IWB 2007, F. 5 Schweiz Gr. 2 S. 663).

Andreas Kolb* In der nachfolgenden Darstellung sollen die wichtigsten Änderungen werden (vgl. von Ah, IWB 2007, F. 5 Schweiz Gr. 2 S. 663). SCHWEIZ STEUERRECHT SEITE 685 GRUPPE 2 FACH Andreas Kolb* Nach der Unternehmensteuerreform I, welche vor rund zehn Jahren verbesserte Rahmenbedingungen für den schweizerischen Holdingstandort brachte (vgl.

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