Aktuelle Entwicklungen auf dem Gasmarkt: Markterfahrungen des Energieversorgers LichtBlick

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1 Aktuelle Entwicklungen auf dem Gasmarkt: Markterfahrungen des Energieversorgers LichtBlick bne-fachtagung: Der Druck steigt! Berlin, 13. November 2008 LichtBlick die Zukunft der Energie GmbH & Co. KG Gero Lücking, Mitglied der Geschäftsführung Zirkusweg 6, Hamburg, Tel.: 040 / , gero.luecking@lichtblick.de,

2 Inhalt Kurzvorstellung LichtBlick Die wesentlichen Markthemmnisse der Gasmarktliberalisierung: I: II: III: IV: V: VI: die Kooperationsvereinbarung Anzahl Marktgebiete Überhöhte Netzentgelte Lastprofilvorgaben Schlechte Datenlage, keine Prozessbeherrschung Vertragsbedingungen Seite 2

3 Ein Lichtblick im Strom- und Gasmarkt LichtBlick die Zukunft der Energie GmbH & Co. KG wurde Ende 1998 mit dem Ziel gegründet, im gerade liberalisierten Strommarkt Endkunden mit umweltfreundlich erzeugtem Strom zu versorgen. Ziel der Unternehmensgründung und der Unternehmensphilosophie ist es, zu zeigen, dass es schon heute möglich ist, einen umweltfreundlich erzeugten Strom zu voll wettbewerbsfähigen Preisen anbieten zu können. Mittlerweile hat sich dieses zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung rein auf Strom fokussierte Ziel zu einem umfassenden Klimaschutzansatz erweitert. LichtBlick ist ein zu hundert Prozent privates Unternehmen, das keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen zur etablierten Energiewirtschaft aufweist. Diese Unabhängigkeit ist Garant für die Glaubwürdigkeit des Produktangebotes. LichtBlick arbeitet seit Markteintritt erfolgreich für faire Wettbewerbsbedingungen. LichtBlick erstritt im Oktober 2005 vor dem Bundesgerichtshof ein höchstrichterliches Grundsatzurteil, das die Netzbetreiber zur Offenlegung ihrer Entgeltkalkulation in den natürlichen Monopolen der Strom- und Gasnetze verpflichtet. LichtBlick ist Gründungsmitglied des Bundesverbandes Neuer Energieanbieter (bne). Seite 3

4 Marktposition und Ziele LichtBlick hat im Oktober 1999 mit der Stromversorgung der ersten acht Haushaltskunden in Hamburg begonnen. Im Oktober 2007 hat LichtBlick mit der Versorgung der ersten acht Gaskunden begonnen. Mit Stromkunden und Gaskunden ist LichtBlick inzwischen das größte unabhängige Energieversorgungsunternehmen in Deutschland. Der Umsatz wird im laufenden Jahr bei 340 Millionen Euro liegen. LichtBlick beschäftigt derzeit 250 Mitarbeiter. Durch die regelmäßige Zertifizierung und den zuverlässigen und kompetenten Kundenservice erlangt LichtBlick eine Positionierung, die laut Stiftung Warentest in besonderem Maße Ökologie, Preiswürdigkeit und Service miteinander verbindet. LichtBlick hat von Stiftung Warentest wiederholt Bestnoten erhalten. Strom von LichtBlick: Ein Angebot, bei dem alles stimmt: Service, Preis und Umweltschutz Strom von LichtBlick: ein Angebot, bei dem alles stimmt: Service, Preis und der Umweltschutz 8/2001 Seite 4

5 LichtBlick-Gas ab sofort bundesweit LichtBlick ist im Oktober 2007 in den Gasmarkt eingestiegen, um die vorhandenen Synergien zwischen den Produkten und Märkten auszuschöpfen. LichtBlick bietet ein besonders klimafreundliches, zertifiziertes Biogas-Erdgas-Mischprodukt an, das damit nachhaltiger und klimafreundlicher ist als konventionelle Erdgasprodukte der etablierten Konkurrenz. LichtBlick überträgt damit seinen konsequent zukunftsorientierten Ansatz aus dem Strommarkt erfolgreich und als erstes Unternehmen überhaupt auch auf den Gasmarkt. Der Biogasanteil wird innerhalb einer dreijährigen Zertifizierungsphase zunächst bei 5 Prozent liegen. Die noch geringe Biogas-Quote ist für LichtBlick der Einstieg in eine langfristig klimafreundliche und damit vollständig regenerative Gasversorgung. Inzwischen bietet LichtBlick sein Gasangebot bundesweit an. Neben E.On ist LichtBlick damit der einzige bundesweite Gasanbieter! Inzwischen haben sich über Gaskunden für LichtBlick entschieden. LichtBlick ist bis auf das Marktgebiet von Gaz de France in allen Marktgebieten tätig. In derzeit 340 Ausspeisenetzgebieten versorgt LichtBlick Endkunden. Die Anzahl der Netzgebiete steigt stetig. Seite 5

6 Inhalt Die wesentlichen Markthemmnisse der Gasmarktliberalisierung: I: II: III: IV: V: VI: die Kooperationsvereinbarung Anzahl Marktgebiete Überhöhte Netzentgelte Lastprofilvorgaben Schlechte Datenlage, keine Prozessbeherrschung Vertragsbedingungen Seite 6

7 Markthemmnis I: die Kooperationsvereinbarung Der Gasmarkt ist wie der Strom- und Telekommunikationsmarkt seit 1998 (!) liberalisiert. Als flächendeckend, neuen Anbieter gibt es bisher nur LichtBlick. Die sonstige wettbewerbliche Aktivität beschränkt sich auf einige, wenige Metropolen. Von Wettbewerb auf dem Gasmarkt kann nach wie vor nicht gesprochen werden. Anders als bei der Verbändevereinbarung Strom, bei der immerhin noch die Interessensverbände VIK und BDI mitdiskutiert haben, wurde die Kooperationsvereinbarung (KOV) ausschließlich von den Interessensverbänden der Gasnetzbetreiber formuliert (BGW, VKU, GEODE). Sie enthält weiter vielfältige und gravierende Defizite und Mängel. Sie ist einseitig und zementiert die Hoheit der Netzbetreiber und der den Netzbetreibern assoziierten Vertriebe. Sie kann und darf nicht Grundlage des weiteren Prozesses der Gasmarktliberalisierung sein. Das Engagement der Bundesnetzagentur im Gasmarkt ist bisher zu unzureichend und zu zögerlich. Die Strategie der runden Tische, des Fortschreitens im Konsens ist gescheitert. FORDERUNG: Die Aussage, dass Strom- und Gasmarkt grundlegend verschieden seien, ist falsch. Aus dem Strommarkt lassen sich viele Regelungen eins zu eins auf den Gasmarkt übertragen. Die BNetzA könnte auf eigene Erfahrungen aus dem Strommarkt zurück greifen, um wesentliche Verbesserungen auch im Gasmarkt kurzfristig durchzusetzen. Wir laufen der Zeit um Jahre hinterher. Die Bundesnetzagentur ist in viel stärkerem Maße gefordert. Seite 7

8 Markthemmnis II: Vielzahl Marktgebiete Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hatte als Ziel für das Gaswirtschaftsjahr 2007/2008 (Laufzeit vom bis ) formuliert, die Anzahl der Marktgebiete auf unter zehn zu reduzieren. Tatsächlich hatten wir 16 Marktgebiete. Selbst zum gerade begonnen Gaswirtschaftsjahr 2008/2009 musste die im Januar von der BNetzA gemachte Äußerung, das selbstgesteckte Ziel mit einem Jahr Verzögerung zu erreichen, zurück genommen werden. Wir haben aktuell immer noch 12 Marktgebiete. Die inzwischen für die fünf L-Gas-Marktgebiete eingeleiteten und grundsätzlich zu begrüßenden Missbrauchsverfahren werden keine kurzfristige Verbesserung der Situation bringen. Die Marktgebiete zergliedern den Markt und schotten ihn ab. Marktgebiet = neudeutsch für Demarkationsgebiet. Fazit: mindestens zwei Jahre verloren. Seite 8

9 Markthemmnis II: Vielzahl Marktgebiete Ein Transfer von Gasmengen über die Grenzen der Marktgebiete hinaus ist theoretisch möglich jedoch in der Praxis nahezu aussichtslos. Übertragungskapazitäten werden strategisch geblockt. Das Vorgehen zur Übertragung von Gasmengen ist kompliziert und praxisfremd. Zudem ist es rein theoretisch und akademisch, weil freie Kapazitäten weder kurzfristig noch langfristig zur Verfügung stehen. Bei sich überlappenden Marktgebieten gibt es zwar eine initiale Zuordnung der Kunden zum jeweiligen Marktgebiet. Eine Zuordnung im Vorprozess des Lieferantenwechsel zu bestimmen, ist jedoch nicht bzw. nur mit höchsten, wirtschaftlich nicht angemessenen Aufwand möglich. Vielzahl der Marktgebiete verzögern den Kundenwechselprozess. Die hohe Anzahl an Marktgebieten hemmt den Wettbewerb massiv, weil man in jedem Marktgebiet Gaslieferverträge abschließen muss und ein Übertrag von freien Mengen von Marktgebiet A nach Marktgebiet B faktisch nicht möglich ist. Die Kosten des Markteintritts, bei dem man als neuer Anbieter aufgrund geringer Mengen ohnehin nur geringe Synergien im Portfolio hat, werden künstlich erhöht. Die Liquidität der Märkte geht gegen Null. Sämtliche Bemühungen, einen liquiden Handelsplatz für Gas aufzubauen, müssen scheitern, solange die 12-fache Demarkation beibehalten wird. FORDERUNG: 1 H-Gas- und 1 L-Gas-Marktgebiet. Seite 9

10 Markthemmnis III: überhöhte Netzentgelte Die Erhöhung der Eigenkapitalzinssätze durch die BNetzA hat den Netzbetreibern ein millionenschweres Geschenk bereitet und die Netzentgelte ohne Not wieder verteuert. Bis zu 450 Millionen Euro jährlich werden den Gasnetzbetreibern aufgrund dieser Maßnahme zusätzlich zufließen. Die Verbraucher werden es zahlen müssen. Das Potential zur Quersubventionierung des eigenen Vertriebes steigt nochmals. Die Netzbetreiber haben eine sehr erfolgreiche Lobbyarbeit geleistet., so BNetzA-Chef Matthias Kurth in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 8. Juli. Durch den Beschluss erfährt auch das Gasnetz von RWE zum richtigen Zeitpunkt eine deutliche Wertsteigerung. Drohende Kartellstrafen durch die EU zwingen RWE in den Verkaufsprozess. Die erste Regulierungsrunde (vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2008) hat Absenkungen der beantragten Gasnetzentgelte um durchschnittlich 12 Prozent gebracht. Das entspricht rund 450 Millionen Euro ungerechtfertigte Kosten. Der mühsam errungene erste Regulierungserfolg wird durch den Beschluss zur Erhöhung der Eigenkapitalzinssätze vollständig wieder zunichte gemacht. Seite 10

11 Markthemmnis III: überhöhte Netzentgelte Der Beschluss der BNetzA, auch das Gasfernleitungsnetz der Regulierung zu unterwerfen, ist sehr zu begrüßen. Er kommt zwei Jahre zu spät. Von Wettbewerb auf der Ferngasnetzebene und im parallelen Leitungsbau zu reden, ist und war nie gerechtfertigt. Die Netzentgelte dieser vorgelagerten Netze gelten um den Faktor zwei überhöht. Allein bei E.on Gastransport entspricht diese Überhöhung einem finanziellen Gegenwert in Höhe von ca. 500 Millionen Euro, die die Kunden zahlen müssen. Diese ungerechtfertigt hohen Entgelte schlagen sich in allen Netzentgelte bis zur untersten Verteilnetzebene nieder. Neun Verfahren sind noch anhängig. Auch hier muss schnell entschieden, reguliert und damit die Kosten gesenkt werden. Seite 11

12 Markthemmnis IV: die Lastprofilvorgaben Bei 800 Gasnetzbetreibern gibt es in der Regel 2 (maximal 5) Haushalts- und 11 (maximal 14) Gewerbeprofile. Alle Profile sind temperaturabhängig. Die Temperaturmessstelle ist von Netzbetreiber zu Netzbetreiber verschieden, große Netze haben mehrere Temperaturmessstellen. Zudem enthalten die Formeln zur Berechnung der Lastprofile wählbare Koeffizienten für windreich/normal, deutschlandweit/bundeslandspezifisch. Die Ausspeisenetzbetreiber veröffentlichen nur unzureichend, welche Lastprofile wie anzuwenden sind. Die Zuordnung der Kunden zu den Profiltypen erfolgt uneinheitlich. Auch über die Datenformate von GeLi-Gas ist eine eindeutige Zuordnung der Kunden zu den Profilen nicht möglich. Trotz der Vorgaben des BDEW werden die Definitionen zur Identifikation und Zuordnung der Profile nicht richtig angewandt. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Verfahren ausschließlich für neue Anbieter gilt. Die Vertriebe der etablierten Gasversorger werden das komplizierte Verfahren so nicht anwenden. Der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit und Neutralität der Netznutzung ist damit verletzt. Die Profile geben die derzeitige Praxis der Gasversorgung nicht repräsentativ und richtig wieder. Die Speicherfähigkeit des Netzes bleibt gänzlich unberücksichtigt. Die Lastprofile verteuern den Aufwand und den Gasbezug der neuen Lieferanten durch die erforderliche Strukturierungsleistung deutlich, womit die Möglichkeit zu wettbewerbsfähigen Angeboten eingeschränkt wird. Eine ordnungsgemäße Anwendung analytischer Lastprofile scheitert am mangelnden Datenfluss in der Praxis ebenfalls vollständig. Seite 12

13 Markthemmnis V: die katastrophale Datenlage Der Datentransfer ist sowohl auf Ebene der Ausspeisenetzbetreiber (ANB) als auch auf der Ebene der marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber (BKN (= Bilanzkreisnetzbetreiber)) völlig unzulänglich. Die Daten sind unvollständig, zum großen Teil falsch und werden nicht fristgerecht oder gar nicht übermittelt. Diese Aussage trifft sowohl auf die Verteilnetzbetreiber zu, die synthetische Lastprofile anwenden, als auch auf die, die analytische Lastprofile anwenden. Der bei ANB und BKN vorgehaltene Datenbestand der von uns versorgten Kunden ist oftmals unvollständig und falsch. Die Allokationsdaten (ausgerollte Profile bzw. Restkurven) sind oftmals fehlerhaft: falscher Kundenbestand, falsche Verbräuche, falsche Temperaturen, falsch berechnete und in den Tageswerten falsch ausgerollte Profile, fehlerhafte Ersatzwertbildung durch die BKN. Die Kundendaten, die von den Verteilnetzbetreibern über die (bei jedem BKN unterschiedlich ausgestalteten) Datenportale der BKN eingestellt werden, sind unvollständig und falsch. Die in der Kooperationsvereinbarung zur Klärung zwischen ANB, BKN und Lieferanten vorgesehene Frist von zwei Tagen ist unrealistisch kurz. Wird die Frist überschritten, kann keine Änderung mehr erfolgen, weil die Netzbetreiber mit Verweis auf die KOV blocken. FORDERUNG: verbindliche Festlegung und Standardisierung des Datentransfers auf allen Ebenen Seite 13

14 Markthemmnis V: die katastrophale Datenlage Die KOV sieht sogenannte Deklarationsmeldungen vor. Jeder Ausspeisenetzbetreiber soll bis zum 17. Werktag eines jeden Monats dem marktgebietsaufspannenden Netzbetreiber die Art der Einund Ausspeisung für jeden Lieferanten melden. Also die Zeitreihen der Einspeisung, analytische und syntetische Lastprofile und die Lastgangdaten der gemessenen Kunden. In der Praxis ergibt sich folgendes Bild: die Meldungen kommen gar nicht, die Meldungen fehlen, obwohl der Ausspeisenetzbetreiber dem Lieferanten die Kunden bestätigt hat, die Meldungen kommen verspätet, die Deklarationen beziehen sich auf falsche Marktgebiete. Der Bilanzkreisnetzbetreiber ist verpflichtet, dem Lieferanten bis zum 19. Werktag die Deklarationsmeldung weiterzuleiten. Dies erfolgt nicht bzw. kann aufgrund der mangelhaften Vorkette nicht, nur fehlerhaft oder nicht fristgerecht erfolgen. Die KOV sieht ebenfalls Regeln zur Nominierung vor. Täglich bis 12 Uhr soll der Ausspeisenetzbetreiber den lieferantenspezifischen Lastgang an den Bilanzkreisnetzbetreiber gemeldet haben. Der Bilanzkreisnetzbetreiber soll bis 13 Uhr die Lastgänge für sein Marktgebiet für jeden Lieferanten summieren und dem Lieferanten melden. Nur in einem Marktgebiet (Gasunie) erfolgt derzeit diese Meldung i.d.r. pünktlich bis 13 Uhr. In allen anderen 11 Marktgebieten erfolgen die Meldung außerhalb der Frist und sind stark fehlerbehaftet. Seite 14

15 Markthemmnis V: die katastrophale Datenlage Die KOV sieht vor, dass bei fehlerhaften Meldungen immer die Allokierung des marktgebietsaufspannenden Bilanzkreisnetzbetreibers maßgeblich sein soll. Das ist völlig inakzeptabel: Fehler in den Allokationsdaten um den Faktor 20 bis (!) sind an der Tagesordnung. Und: wenn der Lieferant nicht weiß, was die ANB s für ihn dem BKN melden (das ist in 50 % der Meldungen der Fall), läuft man auch in ein Mehr- und Mindermengenrisiko beim AKN. Fazit: Die Netzbetreiber haben mit der KOV III selbst Regeln entworfen, die sie nicht einhalten wollen und/oder können. Gerade die Lieferanten, die netzgebietsübergreifend agieren also die, die überhaupt nur für Wettbewerb sorgen, - werden durch die katastrophale Datenlage überproportional stark benachteiligt. Gerade für neue Lieferanten wird so eine Abhängigkeit vom Unvermögen und der Datenlage bei den Netzbetreiber geschaffen, die a) unnötig und b) inakzeptabel ist. Der Aufwand, der diese Situation verursacht, kann bei LichtBlick mit einer ganzen Stelle veranschlagt werden. Mit den Mehr- und Mindermengen- und den Bilanzkreisabrechnungen kommt das Thema wieder auf die Tagesordnung. Wegen der auch hier inakzeptablen Preisgestaltung (einseitige und ungerechtfertigter Preiskorb, Preisspreizung,...) und der katastrophalen Datenlage, die unklärbar sein wird, ist der Streit vorprogrammiert. Seite 15

16 Markthemmnis VI: die Vertragsbedingungen Die Vertragsbedingungen sind sowohl auf Verteilnetzebene als auch auf Bilanzkreisebene vielfältig inakzeptabel. Regelungen, die sich alle auch im Strommarkt nicht haben durchsetzen können, tauchen jetzt in den Lieferantenrahmenverträgen Gas wieder auf. So sind in der großen Mehrzahl der Vertragsentwürfe Regelungen enthalten, welche GeLi-Gas entweder überhaupt nicht berücksichtigen oder parallel dazu weitere Regelungen zum Datenaustausch beim Versorgerwechsel vorsehen. Der Gesetzgeber sieht in der Niederdruck-Anschlussverordnung (NDAV) den Abschluss von Anschlussnutzungsverträgen im Niederdruckbereich nicht vor. Trotz dieses gesetzlichen Schuldverhältnisses (automatischer Vertragschluss) verlangen die Gasnetzbetreiber den Abschluss solcher Verträge. Weiterhin wird eine Betriebshaftpflichtversicherung und der Zahlungsnachweis der Versicherungsbeiträge (!) durch den Lieferanten verlangt. Die Notwendigkeit dieser Versicherung konnte bislang keiner begründen. Auch das immer wieder verlangte Verfahren zur Bonitätsprüfung ist letztendlich nichts anderes als eine weitere bürokratische Hürde auf dem Weg zum Netzzugang. Der Forderung nach einer Bonitätsprüfung folgt die Forderung nach Sicherheitsleistungen. Ebenso ist die Schiedsgerichtsklausel völlig inakzeptabel, weil sich damit eine ganze Branche von der laufenden Rechtsprechung in den Energiemärkten entkoppeln will. Fazit: Die Gasnetzbetreiber versuchen systematisch, gesetzliche und behördliche Vorgaben zu umgehen. Sie behindern neue Lieferanten. Es gibt keinen diskriminierungsfreien Netzzugang. Seite 16

17 Markthemmnis VI: die Vertragsbedingungen E.On Gastransport versucht mit dem sogenannten Hub-Vertrag ganze Festlegungen der BNetzA zum Bilanzkreismanagement auszuhebeln und zu umgehen. Der Vertrag insgesamt und folgende Vertragsdetails sind inakzeptabel: Mismatches bei der Nominierung sollen mit Null ( Zero-Rule ) gewertet werden. (Im Strommarkt: Senke gilt.) Die Preisgestaltung des E.On-Hub-Vertrages konterkariert unmittelbar die Festlegungen der BNetzA zu Gabi-Gas. Auftretende Abweichungen werden so finanziell überproportional stark und entgegen den Festlegungen der BNetzA bestraft. Die Forderung nach einer monatlichen Grundgebühr haben die ÜNB im Strom schnell fallen lassen. E.On Gastransport will sie jetzt wieder einführen. Im Hub-Vertrag werden die Regelungen zu Sicherheitsleistungen formuliert, die a ) die des Bilanzkreisesververtrages doppeln und b) einseitig und willkürlich von EGT festgelegt werden. Das ganze Vertragswerk wäre im Wettbewerb nicht durchsetzbar. Quelle: E.On Fazit: Das Vorgehen von E.On muss durch die BNetzA umgehend untersagt werden. Seite 17

18 Fazit: keine funktionierenden Rahmenbedingungen Von funktionierendem Wettbewerb im Gasmarkt kann nicht gesprochen werden. Die Zustände im Gasmarkt können mit denen des Jahres 2000 und 2001 im Strommarkt verglichen werden. Die katastrophale Datenlage, unzureichende vertragliche Regelungen, vertragliche Diskriminierung, unzureichende Umsetzung von Gabi und GeLi, Androhungen und faktische Verweigerung des Netzzugangs, überhöhte Entgelte im regulierten und nicht regulierten Bereich, unzureichendes Unbundling etc. führen zu völlig überhöhten Transaktionskosten. Die BNetzA sollte aus ihren Erfahrungen im Strom- und im Gasmarkt lernen: a) Mit Monopolisten zu verhandeln, stößt an Grenzen. b) Die Monopolisten haben viel zu verteidigen, freiwillig werden sie nichts hergeben. c) Viele durch die BNetzA erfolgreich für den Strommarkt definierte und angewendete Vorgaben können eins zu eins auf den Gasmarkt übertragen werden. Allein dies würde schnellen und deutlichen Fortschritt und Erfolg bringen. Die anhaltende Diskussion über geforderte Preissenkungen im Gasmarkt zeigen zwei Dinge: a) Es gibt noch keinen funktionierenden Wettbewerb. b) Nur der Wechsel des Kunden bringt das notwendige Korrektiv in den Markt. Es scheint, als habe die Politik in Deutschland den Wettbewerb schon längst wieder vergessen. Die notwendigen strategischen Impulse werden wohl wieder aus der EU kommen müssen. Seite 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Seite 19

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