Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau - Feuerwehrsatzung -
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- Guido Stein
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1 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau - Feuerwehrsatzung - Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom (SächsGVBl. S.55) und 28 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz- SächsBrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 52), vom 23. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 338), vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S 426) hat der Gemeinderat der Gemeinde Zschorlau am die nachfolgende Feuerwehrsatzung der Gemeinde Zschorlau beschlossen: 1 Status, Name und Struktur (1) Die Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau ist eine Freiwillige Feuerwehr. Die Gemeindefeuerwehr Zschorlau besteht aus: - der Ortsfeuerwehr Zschorlau - der Ortsfeuerwehr Albernau und - der Ortsfeuerwehr Burkhardtsgrün. (2) Die Feuerwehr führt den Namen Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau. Den Ortsfeuerwehren wird der Name des Ortsteils beigefügt(z.b. Freiwillige Feuerwehr Burkhardtsgrün). (3) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Zschorlau ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe verpflichtete Einrichtung der Gemeinde Zschorlau ohne eigene Rechtspersönlichkeit. (4) In den Ortsfeuerwehren können neben der aktiven Abteilung Alters- und Ehrenabteilungen sowie Jugendabteilungen bestehen. 2 Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat die Aufgaben - Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen, - bei der Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen sowie bei der Beseitigung von Umweltgefahren technische Hilfe zu leisten, - des vorbeugenden Brandschutzes wahrzunehmen, - bei Hochwasser gemäß 102 Sächsisches Wassergesetz Aufgaben der Wasserwehr wahrzunehmen. Im Übrigen gilt 7 des Sächsischen Brandschutzgesetzes. (2) Aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nimmt die Feuerwehr Aufgaben im Katastrophenschutz wahr. (3) Die Feuerwehr kann durch den Bürgermeister oder seinen Beauftragten auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung herangezogen werden. Seite 1
2 3 Aufnahme in die Feuerwehr (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Feuerwehr sind: - das vollendete 16. Lebensjahr, - die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderungen an den Feuerwehrdienst, - die charakterliche Eignung - eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit - die Bereitschaft zur Teilnahme an der Mindestausbildung entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Organisation der Freiwilligen- und Pflichtfeuerwehren (FwOrgVwV) vom 23. Februar 1996 (SächsABl. S. 291). Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von 10 Abs.2 SächsBrandschG sein (2) Die Bewerber müssen in der Gemeinde wohnhaft sein und sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. (3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Gemeindewehrausschusses. Neu aufgenommene Mitglieder der Feuerwehr werden vom Ortswehrleiter durch Handschlag verpflichtet. (4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. 4 Beendigung des Feuerwehrdienstes (1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige - das 65. Lebensjahr vollendet hat, - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist, - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend 10 Abs. 2 SächsBrandschG wird oder - entlassen oder ausgeschlossen wird. (2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag hin zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet. Nach 25 Jahren Dienstzeit kann auf den Nachweis einer besonderen Härte verzichtet werden. (3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht durch den Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, hat das dem Ortswehrleiter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Eine Entlassung ist auch ohne Antrag möglich. (5) Der Bürgermeister entscheidet über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung des Wehrleiters über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten. Seite 2
3 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr (1) Die Angehörigen der aktiven Abteilung sowie der Ehren- und Altersabteilung der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter, seinen Stellvertreter und die Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses zu wählen. Für den Ortswehrleiter und seinen Stellvertreter gilt dies entsprechend. (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden, einen Ersatz nach Maßgabe des 23 Sächsisches Brandschutzgesetz. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind zu jederzeitigem rückhaltlosen Einsatz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet: - am Dienst und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig teilzunehmen; - sich bei Alarm unverzüglich am jeweiligen Gerätehaus einzufinden, - im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich gegenüber anderen Angehörigen der Feuerwehr kameradschaftlich zu verhalten; - die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten; - den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen; - die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen. (4) Die aktiven Angehörigen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen. Eine Dienstverhinderung ist dem unmittelbaren Vorgesetzen vor Dienstbeginn zu melden. (5) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter auf Antrag des Ortswehrleiters - einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen, - den Ausschluss androhen oder - ein Ausschlussverfahren beim Bürgermeister beantragen. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern. 6 Alters- und Ehrenabteilung (1) In die Alters- und Ehrenabteilungen der Ortsfeuerwehren wird bei Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer das 65 Lebensjahr vollendet hat oder dauernd dienstunfähig geworden ist und keine gegenteilige Erklärung abgibt. (2) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilungen wählen ihren Leiter auf die Dauer von 5 Jahren. 7 Ehrenmitglieder Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen. Seite 3
4 8 Jugendabteilung (1) Die Jugendabteilungen in den Ortswehren werden durch den jeweiligen Jugendwart geleitet. (2) In die Jugendabteilung können Jugendliche zwischen dem 10. und dem vollendeten 16. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie entsprechend 3 Abs.1 dafür geeignet sind. Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. (4) Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet, wenn das Mitglied: - in die aktive Abteilung aufgenommen wird, - aus der Jugendabteilung austritt, - den körperlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, - aus der Jugendabteilung entlassen oder ausgeschlossen wird oder - wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs.2 schriftlich zurücknehmen. (5) Der Jugendwart muss aktiver Angehöriger der aktiven Abteilung sein. Er muss über ausreichende feuerwehrspezifische Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und persönliche Voraussetzungen für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen mitbringen. (6) Der Jugendwart vertritt die Jugendabteilung vor dem Gemeindefeuerwehrausschuss. (7) Die Jugendwarte der einzelnen Ortsfeuerwehren werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters auf die Dauer von 5 Jahren durch den Gemeindefeuerwehrausschuss berufen. (1) Organe der Gemeindefeuerwehr sind: - Hauptversammlung - Gemeindefeuerwehrausschuss - Gemeindewehrleitung (2) Organe der Ortsfeuerwehren sind: - Ortsfeuerwehrversammlung - Ortsfeuerwehrausschuss - Ortswehrleitung 9 Organe der freiwilligen Feuerwehr 10 Hauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche Hauptversammlung aller Angehörigen der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Beschlüsse fasst die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. Seite 4
5 (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Angehörigen der Feuerwehr anwesend sind. Sollten nach ordnungsgemäßer Ladung weniger als 50 % der Angehörigen der Feuerwehr anwesend sein, so ist ohne Einhaltung von Form und Frist die Hauptversammlung bei gleicher Tagesordnung nach 30 Minuten erneut einzuberufen. (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Bürgermeister vorzulegen ist. (5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen. 11 Gemeindefeuerwehrausschuss (1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern und deren Stellvertretern, den Jugendfeuerwehrwarten und den Leitern der Alters- und Ehrenabteilung. Den Vorsitz führt der Gemeindewehrleiter. Bei Vorhandensein mehrerer Jugendfeuerwehren und Alters- und Ehrenabteilungen in den einzelnen Ortswehren wird jeweils ein Gesamtbeauftragter durch den Gemeindefeuerwehrausschuss(z. B. als Gemeindefeuerwehrjugendwart) für den Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt. (2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss sollte viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der geforderten Tagesordnung verlangen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. (3) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen. (4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Gemeindewehrleitung. Er fasst Beschlüsse zur Finanzplanung, Dienstplanung und Einsatzplanung und befindet über die Aufnahme von Bürgern in die Feuerwehr. (5) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (6) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nichtöffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen. (7) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1, 2, 4, 5 und 6 entsprechend. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen; er besitzt kein Stimmrecht. 12 Wehrleitung (1) Zur Wehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter. (2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. (3) Gewählt werden kann nur, wer der Feuerwehr aktiv angehört, die für die Dienststellung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt und über die nach den geltenden Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Innern erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt. Seite 5
6 (4) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl in der Hauptversammlung und nach Zustimmung des Gemeinderates vom Bürgermeister bestellt. Seite 6
7 (5) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Ist dies nicht möglich, sind vom Bürgermeister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Feuerwehr zu beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister mit Zustimmung des Gemeinderates einen Feuerwehrangehörigen als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein. Die Regelung gilt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers. (6) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere: - auf die ständige Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr hinzuwirken, - die erforderlichen Ausbildungs- und Dienstpläne aufzustellen, - auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken, - die Tätigkeit der Unterführer und des Gerätewartes zu überwachen, - den Bürgermeister über Dienstbesprechungen und Vorkommnisse in der Feuerwehr zu unterrichten, - für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägige Unfalllverhütungsvorschriften zu sorgen, - auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung hinzuwirken, - Beanstandungen, die die Leistungsfähigkeit und die Löschwasserversorgung betreffen, dem Bürgermeister mitzuteilen. (7) Der Stellvertreter des Gemeindewehrleiters hat den Gemeindewehrleiter bei der Lösung der Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (8) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss durch Beschluss des Gemeinderates abberufen werden. (9) Für die Ortswehrleiter gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 bis 8 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung der Gemeindewehrleiters und sind für deren Einsatzbereitschaft verantwortlich. 13 Unterführer (1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur aktive Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die die Anforderungen des 10 Abs. 10 Satz 2 SächsBrandschG erfüllen. (2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschussses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen und Befehlen ihrer Vorgesetzten aus. 14 Schriftführer, Gerätewarte (1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von 5 Jahren gewählt. (2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über die Hauptversammlungen der Gemeindefeuerwehr zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeits- und Pressearbeit verantwortlich sein. Seite 7
8 (3) Für Gerätewarte gelten die Bestimmungen des 13 Abs.1 bis 3 entsprechend. Die Gerätewarte haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Ortswehrleiter zu melden. 15 Wahlen (1) Die nach 10 Abs. 10 SächsBrandschG und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen sind mindestens 2 Wochen vorher zusammen mit dem Wahlvorschlag den Angehörigen der Feuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom Feuerwehrausschuss bestätigt sein. (2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Einverständnis der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen. (3) Wahlleiter ist der Bürgermeister, sein Stellvertreter oder ein von ihm Beauftragter. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen. (4) Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend sind. (5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. (7) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens 1 Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist die Wahl innerhalb eines Monats zu wiederholen. (8) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zu Stande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, ist dem Bürgermeister durch den Gemeindefeuerwehrausschuss eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach 12 Abs. 5 die Wehrleitung ein. 16 Auszeichnungen und Würdigungen Für treue Dienste und besondere Leistungen werden die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ausgezeichnet. Dazu sind die im Freistaat Sachsen üblichen Feuerwehrauszeichnungen zu nutzen. Für aktiven Feuerwehrdienst werden für die Wehrangehörigen durch die Gemeinde Sachwerte oder Barbeträge in Höhe von: bereitgestellt. 25 für 10 Jahre, 50 für 20 Jahre, 75 für 30 Jahre, 100 für 40 Jahre Seite 8
9 Die Auszeichnungsvorschläge sind bis zum 30. Oktober für das darauf folgende Jahr beim Bürgermeister einzureichen. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zschorlau, Leonhardt Bürgermeister (DS) Seite 9
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