(Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung)

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1 FG München, Urteil v K 1993/10 Titel: (Absehen von einer Steuerfestsetzung nach Treu und Glauben - Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) Normenketten: 163 AO 149 Abs 1 S 1 AO 150 AO 18 Abs 3 UStG Abs 3 UStG 1999 UStG VZ 2005 UStG VZ 2006 UStG VZ AO Orientierungsätze: 1. Nur ausnahmsweise können die Finanzbehörden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen oder Besteuerungsgrundlagen in der dem Gesetz entsprechenden Höhe festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom V R 67/86). Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Finanzamt eine Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. 2. Allein die Tatsache, dass das Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert hat, obwohl er die Einnahmen aus seiner Tätigkeit jeweils in der Anlage zu seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hat, rechtfertigt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, von einer gesetzlich gebotenen Umsatzsteuerveranlagung abzusehen. 3. Eine Umsatzsteuererklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob nach Auffassung des Steuerpflichtigen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen (vgl. Literatur). 4. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung wird nicht erst durch ein entsprechendes Verlangen des Finanzamts ausgelöst. Der Steuerpflichtige kann sich seiner Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen nicht dadurch entledigen, dass er darauf wartet, ob ihn das Finanzamt aufgrund seiner Angaben in den Einkommensteuererklärungen zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen auffordert. 5. Einen Vertrauensschutz aus aktivem Tun des Finanzamts folgt nicht daraus, dass das Finanzamt dem Steuerpflichtigen angeblich eine telefonische Auskunft über die Steuerfreiheit seiner selbständigen Tätigkeit erteilt hat. Schlagworte: Abgabe, Abweichende Steuerfestsetzung, Amt, Anspruch, Aufforderung, Auskunft, Billigkeit, Bindung, Einkommensteuer, Finanz, Finanzamt, Geltendmachung, Mitwirkung, Steueranspruch, Steuerbefreiung, Steuererklärung, Steuerfestsetzung, Steuerfreiheit, Steuerpflicht, Steuerpflichtiger, Telefon, Treu und Glauben, Umsatzsteuer, Unverbindlich, Veranlagung, Verhalten, Verlangen, Vertrauensschutz, Verzicht, Zusage Fundstelle: BeckRS 2013, 96705

2 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Kläger aus Vertrauensschutzgründen einen Anspruch auf ein Absehen von der Festsetzung von Umsatzsteuer hat. 2 Der Kläger erzielte in den Streitjahren neben steuerfreien Umsätzen aus einer Bauträgertätigkeit auch steuerpflichtige Umsätze aus einer selbstständigen Hausverwalter- und Immobilienvermittlertätigkeit. Im Rahmen einer im September und Oktober 2007 beim Kläger durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass er für sein Unternehmen bisher keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben hatte. 3 Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, auf die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre gemäß 163 Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen zu verzichten. 4 Der Beklagte (das Finanzamt) setzte jedoch entsprechend den Feststellungen im Prüfungsbericht die Umsatzsteuer für 2000 mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 und für 2001 bis 2005 jeweils mit Bescheid vom 29. Januar 2008 fest und lehnte gleichzeitig den Antrag gemäß 163 AO auf abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen ab. 5 Am 27. Februar 2008 und 11. Juni 2008 gingen beim Finanzamt Umsatzsteuererklärungen für 2006 und 2007 ein. 6 Für 2006 erklärte der Kläger nur steuerfreie Umsätze in Höhe von, wobei in einer Anlage zur Umsatzsteuererklärung Einnahmen aus dem Bereich Hausverwaltungen und Vermittlungen in Höhe von insgesamt ausgewiesen waren. Das Finanzamt setzte daraufhin, ausgehend von steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von netto, die Umsatzsteuer für 2006 mit nach 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 6. Mai 2008 auf fest und lehnte gleichzeitig den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ab. 7 Für 2007 wurden steuerpflichtige Umsätze in Höhe von und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von erklärt. Davon abweichend setzte das Finanzamt mit nach 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 27. Juni 2008, unter Einbeziehung der in der Anlage zur Umsatzsteuererklärung 2007 ausgewiesenen und bisher nicht erfassten Umsätze aus Hausverwaltung und Immobilienvermittlung sowie weiterer unentgeltlicher Wertabgaben, die Umsatzsteuer für 2007 auf fest und lehnte auch insoweit den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung ab. 8 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2000 bis 2007 Einspruch ein und verwies zur Begründung jeweils auf den Antrag gem. 163 AO vom 18. Oktober Diese wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom 4. Mai 2010 als unbegründet zurück, weil der Kläger zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet gewesen sei und kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, aufgrund dessen der Kläger damit habe rechnen können, dass es zu keiner Umsatzsteuerfestsetzung kommen werde. Die Einsprüche könnten auch nicht mit

3 Einwendungen begründet werden, die als Begründung für einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach 163 AO dienten, der im Übrigen bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei. 9 Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: 10 Er habe keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben, weil er vom Finanzamt auf eine entsprechende Rückfrage die telefonische Auskunft erhalten habe, dass die Umsätze aus der Hausverwalter- und Vermittlungstätigkeit nicht steuerpflichtig seien. Er habe die Einnahmen hieraus jedoch mit den Nettobeträgen jeweils in der Anlage zur Einkommensteuererklärung angegeben. Da das Finanzamt kein "U"-Signal gesetzt habe, sei er auch nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert worden. Da jegliche Nachfrage seitens des Finanzamts unterblieben sei, obwohl auch bei einer oberflächlichen Durchsicht seiner Unterlagen auffallen hätte müssen, dass Umsätze getätigt worden seien, für die keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien, habe er darauf vertrauen können, dass die vom Finanzamt geäußerte Rechtsansicht über die Steuerfreiheit seiner Umsätze den Tatsachen entspreche. Durch das Verhalten des Finanzamts sei eine Bindungswirkung an eine frühere unzutreffende Sachbehandlung entstanden. Er habe aus dem Verhalten des Finanzamts auch steuerliche und wirtschaftliche Folgerungen gezogen, weil er keine Umsatzsteuer auf seine Umsätze in Rechnung gestellt habe. Er habe auf die Nacherhebung der Umsatzsteuer verzichtet, obwohl dies nach dem Verwaltervertrag möglich gewesen wäre. Mittlerweile sei insoweit Verjährung eingetreten. Im Übrigen sei für das Jahr 2000 Festsetzungsverjährung eingetreten. 11 Der Kläger beantragt, die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide für 2000 bis 2007 und die Einspruchsentscheidungen vom 4. Mai 2010 aufzuheben. 12 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen 13 und nimmt hierzu auf die Einspruchsentscheidungen Bezug. Es sei davon auszugehen, dass Gegenstand des Einspruchs- und Klageverfahrens allein die vom Kläger erstrebte abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 bis 2007 aus Billigkeitsgründen sei. Ergänzend wird hinsichtlich des Streitjahres 2000 vorgebracht, dass insoweit die Festsetzungsfrist erst Ende 2007 abgelaufen sei. 14 Mit Beschluss vom 5. August 2013 wurden die Verfahren 2 K 1993/10 betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2005 und 2 K 1994/10 betreffend Umsatzsteuer 2006 und 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts und die von den Beteiligten im Verfahren eingereichten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 II. 1. Streitgegenstand der Klage ist, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nur die Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 bis 2007, nicht aber auch die Ablehnung der Anträge auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen Die Klage ist nicht begründet.

4 18 Das Finanzamt hat gegenüber dem Kläger für die Streitjahre zu Recht Umsatzsteuer festgesetzt, da die Umsätze des Klägers aus seiner selbständigen Hausverwalter- und Immobilienvermittlertätigkeit unstreitig umsatzsteuerpflichtig gewesen sind ( 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG). 19 Einwendungen gegen die Höhe der den streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheiden zugrunde gelegten steuerpflichtigen Umsätze sind nicht erhoben worden Der für die Streitjahre steuerberatend vertretene Kläger kann nicht beanspruchen, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Besteuerung der streitgegenständlichen Umsätze unterbleibt. Die Festsetzung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen Treu und Glauben. 21 a) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche geltend zu machen und die für die Entstehung und den Umfang des Steueranspruchs maßgebenden Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Nur ausnahmsweise können die Finanzbehörden nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert sein, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen oder Besteuerungsgrundlagen in der dem Gesetz entsprechenden Höhe festzustellen (vgl. z.b. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 18. April 1991 V R 67/86, BFH/NV 1992, 217, m.w.n.). Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Finanzamt eine Zusage erteilt oder durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Im Streitfall ist aber weder eine Zusage erteilt worden, noch hat das Finanzamt auf andere Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen. 22 b) Allein die Tatsache, dass das Finanzamt den Kläger nicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen aufgefordert hat, obwohl er die Einnahmen aus der Hausverwalter- und Vermittlungstätigkeit jeweils in der Anlage zu seinen Einkommensteuererklärungen angegeben hat, rechtfertigt es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht, von einer gesetzlich gebotenen Umsatzsteuerveranlagung abzusehen. 23 Denn für den Kläger bestand, neben der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach 25 Einkommensteuergesetz (EStG), auch die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ( 149 Abs. 1 Satz 1, 150 AO i.v.m. 18 Abs. 3 UStG). Da Steuererklärungen im Wesentlichen Wissenserklärungen sind, die dazu bestimmt sind, dem Finanzamt die Grundlagen der Besteuerung mitzuteilen, besteht die Steuererklärungspflicht unabhängig davon, ob nach Auffassung des Steuerpflichtigen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vorliegen (vgl. Treiber in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, Rn 9 zu 18). Also selbst wenn der Kläger aufgrund einer telefonischen Auskunft des Finanzamts der Auffassung gewesen wäre, die Umsätze aus seiner selbständigen Hausverwalter- und Immobilienvermittlertätigkeit seien steuerfrei, wäre er verpflichtet gewesen, hierfür zumindest Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben, in denen seine gesamten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätze als Unternehmer angegeben sind Abs. 1 Satz 2 AO begründet keine Pflicht des Finanzamts, einen Steuerpflichtigen zur Abgabe von Steuererklärungen aufzufordern. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung wird nicht erst durch ein entsprechendes Verlangen des Finanzamts ausgelöst. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch das Finanzamt verpflichtet, für die Streitjahre Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Er konnte sich seiner Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen nicht dadurch entledigen, dass er darauf wartete, ob ihn das Finanzamt aufgrund seiner Angaben in den Einkommensteuererklärungen zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen auffordert. 25

5 c) Einen Vertrauensschutz aus aktivem Tun des Finanzamts folgt nicht daraus, dass das Finanzamt dem Kläger angeblich eine telefonische Auskunft über die Steuerfreiheit seiner selbständigen Hausverwalterund Immobilienvermittlertätigkeit erteilt hat. 26 Es kann dahin stehen, ob dem Kläger überhaupt eine entsprechende telefonische Auskunft erteilt worden ist, denn Zusagen der Verwaltung sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet werden (vgl. 205 Abs. 1 AO). 27 Außerdem ist der Kläger bei der Einkommensteuerveranlagung in den Streitjahren durch einen Steuerberater vertreten gewesen, so dass bei der eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich ist, woraus der Kläger einen Gutglaubensschutz herleiten könnte. 28 d) Im Übrigen hatte das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung musste es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies gilt sogar dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (vgl. BFH-Urteile vom 13. April 2010 VIII R 27/08, BFH/NV 2010, 2038 und vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865). 29 Der Kläger konnte somit nicht auf eine Nichtbesteuerung seiner Umsätze vertrauen, solange für die Streitjahre noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war. 30 Für das Streitjahr 2000 ist, wie das Finanzamt zu Recht vorgebracht hat, die vierjährige Festsetzungsfrist ( 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) gemäß 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst Ende 2007 abgelaufen Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 FGO.

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