Tutorium. Betriebliche Steuerlehre I

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1 Tutorium Betriebliche Steuerlehre I Fachhochschule Düsseldorf Fachbereich Wirtschaft Studiengänge: Business Administration (BA) Internationale Betriebswirtschaft (D) Wirtschaft (D) Wintersemester 2008/2009 Dipl.-Betriebsw. (FH) Panagiotis Charalabidis

2 2 INHALTSVERZEICHNIS INHALTSVERZEICHNIS Grundlagen der Buchführung Die Bilanz gem. 266 HGB (vereinfacht dargestellt) Bestandskonten [Inventory Accounts] Gewinn- und Verlustkonto (GuV) 275 HGB (vereinfacht dargestellt) Erfolgskonten [Profit and Loss Accounts] Eigenkapitalkonto Privatkonto Schlussbilanzkonto (SBK) [Balance Sheet Account] Abschreibungen / Absetzung für Abnutzung (AfA) [Depreciation] Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) [Depreciation on Low Value Items] nach der Unternehmensteuerreform Berechnung der Herstellungskosten [Cost of Conversion] Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge Sonstige Forderungen [Other Receivables] Sonstige Verbindlichkeiten [Other Payables] Rechnungsabgrenzungsposten Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) [Prepaid Expenses] Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) [Deferred Income] Rückstellungen [Provisions] nach Handels- und Steuerrecht Gewinnermittlung [Determination of Taxable Income] Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach 4 Abs. 3 EStG Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip Betriebsvermögensvergleich (BVV) gem. 4 Abs. 1 EStG i.v.m. 5 EStG Die vier Stufen der Gewinnermittlung Einkommensteuer [Income Tax] Die sieben Einkunftsarten: Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Einkunftsart Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 20 EStG Die Besteuerung von Personen und Unternehmen Natürliche Personen: Einzelunternehmen/Einzelunternehmer:... 18

3 3 4.3 Personengesellschaften/Personengesellschafter und das Transparenzprinzip: Die Besonderheiten bei Personengesellschaften Sonderbetriebseinnahmen (SBE) Sonderbetriebsausgaben (SBA) Sonderbetriebsvermögen I (SBV I) Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) GewSt-Anrechnung bei der tariflichen ESt (GewSt/ESt) Kapitalgesellschaften und das Trennungsprinzip: Grundlagen der Umsatzsteuer (USt) [Value-Added Tax [VAT]] Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb Deutschland Ausfuhrlieferungen Innergemeinschaftliche Lieferung Einkäufe in Deutschland Einfuhr Innergemeinschaftlicher Erwerb Skontoabzug Mietoption Aufteilung der VSt in abziehbare/nicht abziehbare VSt gem. 15 Abs. 4 UStG Gewinnermittlungsfälle Steuerfälle... 29

4 4 1. Grundlagen der Buchführung 1.1 Die Bilanz gem. 266 HGB (vereinfacht dargestellt) Aktiva [Assets] Bilanz [Balance Sheet] Passiva [Liabilities] A. Anlagevermögen [Fixed Assets/Non Current Assets] A. Eigenkapital [Equity] B. Umlaufvermögen [Current Assets] C. Rechnungsabgrenzungsposten [Prepaid Expenses] Bilanzsumme B. Rückstellungen [Provisions] C. Verbindlichkeiten [Liabilities] D. Rechnungsabgrenzungsposten [Deferred Income] Bilanzsumme Bestandskonten [Inventory Accounts] Soll [Debit] Aktives Bestandskonto Haben [Credit] Anfangsbestand Minderungen Mehrungen Summe Schlussbestand Summe Soll Passives Bestandskonto Haben Minderungen Anfangsbestand Schlussbestand Summe Mehrungen Summe Beachte: Die Bestandskonten haben keine Auswirkung auf den Jahresüberschuss.

5 5 1.2 Gewinn- und Verlustkonto (GuV) 275 HGB (vereinfacht dargestellt) Soll GuV-Konto [Profit and Loss Account] Haben Aufwandskonten Ertragskonten EK: Gewinn Summe EK: Verlust Summe Das GuV-Konto wird über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen Erfolgskonten [Profit and Loss Accounts] Soll Aufwandskonto [Expense Account] Haben Aufwendungen [Cost] Summe Endbestand (GuV) Summe Soll Ertragskonto [Revenue Account] Haben Endbestand (GuV) Summe Erträge [Revenues] Summe Die Aufwands- und Ertragskonten werden über das GuV-Konto abgeschlossen und haben eine Auswirkung auf den Gewinn bzw. Jahresüberschuss. 1.3 Eigenkapitalkonto Soll Eigenkapitalkonto Haben Privatentnahmenüberschuss Anfangsbestand Verlust lt. GuV Privateinlagenüberschuss SBK Summe Gewinn lt. GuV Summe

6 6 Nachdem das GuV-Konto über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen wird, ist der Gewinn oder Verlust auf das Eigenkapitalkonto zu übertragen und über das Schlussbilanzkonto (SBK) abzuschließen Privatkonto Soll Privatkonto Haben Privatentnahme [Withdrawals for Personal Use] Privateinlage [Capital Contributions] EK: Einlagenüberschuss Summe EK: Entnahmenüberschuss Summe Das Privatkonto wird über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen. Das Privatkonto hat eine Auswirkung auf das Eigenkapital, jedoch nicht auf den Jahresüberschuss. 1.4 Schlussbilanzkonto (SBK) [Balance Sheet Account] Soll SBK Haben Aktive Bestandskonten Summe Passive Bestandskonten Summe Alle aktiven und passiven Bestandskonten werden entsprechend im Soll bzw. Haben in das SBK übertragen.

7 7 1.5 Abschreibungen / Absetzung für Abnutzung (AfA) [Depreciation] Art des VG/WG Lineare AfA gem. 7 Abs. 1 EStG [Straight-Line Method of Depreciation] Abnutzbar, körperlich und immateriell Degressive AfA gem. 7 Abs. 2 EStG [Declining-Balance Method of Depreciation] Leistungs-AfA gem. 7 Abs. 1 EStG [Efficiency- Orientated Depreciation] Abnutzbar und beweglich BMG AfA-Satz Beschränkung des AfA-Satzes Zulässige außerplanmäßige AfA AfA nach TW- Abschreibung bzw. AK oder HK Gleich bleibend (=linear) Keine Außergewöhnliche AfA, TW- Abschreibung, Sonderabschreibung Verteilung des TW auf die RND Beachte: Durch die Unternehmensteuerreform 2008 wurde die degressive AfA für bewegliche WG abgeschafft. Bewegliche WG, die ab dem angeschafft werden, sind nun linear abzuschreiben, sofern die AK mindestens EUR betragen. AK oder HK Entsprechend der Leistung Keine Außergewöhnliche AfA, TW- Abschreibung, Sonderabschreibung Verteilung des RW je nach Leistung außergewöhnliche AfA Quelle: Blödtner/Bilke/Heining: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht, 6. Auflage 2005 Grundsätzlich erfolgen Abschreibungen bei Anschaffung und Veräußerung zeitanteilig (pro rata temporis). Wird ein VG bzw. WG nicht zum Monatsbeginn oder Monatsende angeschafft bzw. veräußert, so ist die Abschreibung für den vollen Monat vorzunehmen. Das Konto Abschreibungen ist ein Aufwandskonto und hat demzufolge eine Auswirkung auf den Jahresüberschuss. Beispiel: Unternehmer A kauft am ein neues Notebook im Wert von EUR netto ein. Die Nutzungsdauer beträgt drei Jahre. A muss das Notebook in 01 für vier Monate (= September bis Dezember) abschreiben. Am entschließt sich A, anlässlich des bestandenen Abiturs seiner Tochter, ihr das Notebook zu schenken. In 02 muss A demnach das Notebook mit dem Nettobetrag für sieben Monate (= Januar bis Juli) abschreiben:

8 Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) [Depreciation on Low Value Items] nach der Unternehmensteuerreform 2008 Gem. 6 Abs. 2 EStG sind (= Gebot) bewegliche abnutzbare WG, die einen Anschaffungswert von maximal EUR 150,00 haben, im Jahr der Anschaffung (ab ) voll als Aufwand zu verbuchen. Voraussetzung für eine vollständig Abschreibung eines GWG im Jahr der Anschaffung ist, dass das WG selbständig nutzungsfähig ist (beachte: R 6.13 EStR, H 6.13 EStH: Beispiele). Für WG, deren AK zwischen EUR 150,01 und EUR 1.000,00 betragen, wird ein Sammelposten gebildet. In diesem Sammelposten werden alle neu angeschafften WG eines Jahres eingestellt und einheitlich fünf Jahre linear abgeschrieben. WG, deren AK mehr als EUR 1.000,00 betragen, werden künftig nur noch linear abgeschrieben.

9 9 1.6 Berechnung der Herstellungskosten [Cost of Conversion] Die Herstellungskosten umfassen lt. 255 Abs. 2, 3 HGB die Einzelkosten und Gemeinkosten. Allerdings bestehen zwischen dem Handels- und Steuerrecht Unterschiede hinsichtlich der Bewertung des hergestellten VG bzw. WG. Herstellungskosten 255 Abs. 2, 3 HGB (Handelsrecht) R 6.3 EStR (Steuerrecht) Einzelkosten lt. 255 Abs. 2 S. 2 HGB Materialkosten PFLICHT PFLICHT Fertigungseinzelkosten PFLICHT PFLICHT Sondereinzelkosten der Fertigung PFLICHT PFLICHT Handelsrechtliche Wertuntergrenze Gewinnminimum Gemeinkosten lt. 255 Abs. 2 S. 3 HGB Materialgemeinkosten WAHLRECHT PFLICHT Fertigungsgemeinkosten WAHLRECHT PFLICHT Steuerrechtliche Wertuntergrenze Gewinnminimum Gemeinkosten lt. 255 Abs. 2 S. 4 HGB Verwaltungsgemeinkosten WAHLRECHT WAHLRECHT Zinsen für Fremdkapital (zur Finanzierung der Herstellung) WAHLRECHT WAHLRECHT Freiwillige soziale Leistungen WAHLRECHT WAHLRECHT Vertriebsgemeinkosten VERBOT VERBOT Handels- und steuerrechtliche Wertobergrenze Gewinnmaximum

10 10 Auch hier ist je nach Gewinnerzielungsabsicht (Gewinnminimierung oder Gewinnmaximierung) unterschiedlich zu bewerten, jedoch ohne die handels- und steuerrechtlichen Wertuntergrenzen (WUG) und Wertobergrenzen (WOG) zu missachten: Gewinnminimierung Gewinnmaximierung Handelsbilanz Bis zur handelsrechtlichen WUG Bis zur handels- und steuerrechtlichen WOG Steuerbilanz Bis zur steuerrechtlichen WUG Bis zur handels- und steuerrechtlichen WOG 1.7 Zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge Sonstige Forderungen [Other Receivables] Erträge, die im aktuellen Geschäftsjahr entstanden sind, aber erst im neuen Jahr zu Einnahmen führen. Beispiel: A erhält von Mieter M die Lagermiete für Dezember 01 aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten erst im Januar Sonstige Verbindlichkeiten [Other Payables] Aufwendungen, die im aktuellen Geschäftsjahr entstanden sind, aber erst im Folgejahr beglichen werden. Beispiel: A kann aufgrund von Liquiditätsengpässen seine Büromiete für Dezember 01 erst im Januar 02 begleichen. 1.8 Rechnungsabgrenzungsposten Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) [Prepaid Expenses] Aufwendungen, die im Folgejahr entstehen, aber bereits im aktuellen (abzuschließenden) Geschäftsjahr bezahlt werden. Beispiel: A zahlt seine Büromiete für Januar 02 schon im Dezember 01.

11 Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) [Deferred Income] Erträge, die im Folgejahr entstehen, aber bereits im aktuellen Geschäftsjahr vereinnahmt werden. Beispiel: A erhält von M die Mietzahlung für Januar 02 bereits im Dezember 01. Im Voraus zahlen / vereinnahmen (transitorisch) Im Nachhinein zahlen / vereinnahmen (antizipativ) Aufwand / Verbindlichkeit ARAP Sonstige Verbindlichkeit Ertrag / Forderung PRAP Sonstige Forderung 1.9 Rückstellungen [Provisions] nach Handels- und Steuerrecht Rückstellungen werden gebildet, wenn bis zum Bilanzstichtag eine Zahlungsverpflichtung dem Grunde nach entstanden ist, aber die Höhe oder die Geltendmachung dieser Verpflichtung durch einen Dritten (Gläubiger) ungewiss ist. Ein Unternehmer kann z. B. nicht immer voraussehen, ob er einen Gerichtsprozess gewinnt und wie hoch die Prozesskosten sein werden. Des Weiteren können Ansprüche von einem Dritten geltend gemacht werden, die zur Zeit nicht existieren (z. B. Automobilindustrie: Rückrufaktionen bei defekter Bremsanlage eines bestimmten Modells). Bildung von Rückstellungen (RS) für ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Prozesskosten-RS, RS für Jahresabschlusskosten, GewSt-RS, Garantie-RS)... drohende Verluste aus schwebenden Geschäften... unterlassene Instandhaltung bei Nachholung innerhalb von 3 Monaten ab dem 4. bis zum 12. Monat Handelsrecht PLICHT gem. 249 Abs. 1 S. 1 HGB PFLICHT gem. 249 Abs. 1 HGB PFLICHT gem. 249 Abs. 1 HGB WAHLRECHT gem. 249 Abs. 1 S. 3 HGB Steuerrecht PFLICHT gem. 5 Abs. 1 EStG VERBOT gem. 5 Abs. 4a EStG PFLICHT gem. 5 Abs. 1 EStG VERBOT gem. 5 Abs. 1 EStG

12 12 2. Gewinnermittlung [Determination of Taxable Income] 2.1 Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach 4 Abs. 3 EStG Die EÜR ist eine vereinfachte Gewinnermittlung für Steuerpflichtige, die nicht aufgrund von 141 AO gesetzlich verpflichtet sind nach 4 Abs. 1 i.v.m 5 EStG Bücher zu führen. Der Gewinn bzw. Verlust wird ermittelt, indem man von den Betriebseinnahmen (=Zufluss) die Betriebsausgaben (=Abfluss) subtrahiert. Die EÜR funktioniert folglich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass grundsätzlich nur der reine Geldzufluss und Geldabfluss berücksichtigt wird. Zu beachten ist, dass nur der betrieblich veranlasste Zufluss oder Abfluss als Betriebseinnahme oder Betriebsausgabe zu behandeln ist. Berechtigter Personenkreis der EÜR sind in der Regel Freiberufler und Kleingewerbetreibende (beachte aber 141 AO). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es bei der EÜR keine Perioden- und Rechnungsabgrenzungen (sonst. Forderungen, sonst. Verbindlichkeiten, ARAP, PRAP) sowie Rückstellungen gibt. Beispiel: Zufluss-Prinzip A verkauft am an einen Kunden Waren im Wert von EUR Den Verkaufspreis erhält A am auf seinem betrieblichen Bankkonto. Der Zeitpunkt an dem der Geldzufluss stattgefunden hat ist demnach der Beispiel: Abfluss-Prinzip A kauft am im Großhandel Rohstoffe im Wert von EUR bar ein. Der Geldabfluss findet am statt. Beachte: Werden Waren auf Ziel verkauft oder beschaffen, dann ist bei der EÜR nicht der Verkaufs- oder Einkaufzeitpunkt entscheidend, sondern der Zeitpunkt des Geldzuflusses (bei Verkauf) und des Geldabflusses (bei Einkauf).

13 Ausnahmen vom Zufluss-Abfluss-Prinzip Aufnahme eines Darlehens Der Geldzufluss durch das Darlehen stellt keine BE dar. Tilgung eines Darlehens ist keine BA (BEACHTE: Darlehenszinsen sind BA). Anschaffungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens. 4 Abs. 3 S. 3 EStG: AfA-Vorschriften sind zu beachten. Wenn Anschaffungskosten > EUR 150,00, dann keine BA. Werden mittels der AfA in Zukunft als BA berücksichtigt. Siehe Kapitel 1.5 GWG (Anschaffungskosten EUR 150,00) können im Jahr der Anschaffung voll als BA geltend gemacht werden, da sie im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden dürfen. Anschaffungskosten für nicht abnutzbare WG (insbesondere Grundstücke) sind gem. 4 Abs. 3 S. 4 EStG erst zum Zeitpunkt der Veräußerung als BA zu berücksichtigen. Beispiel: A kauft ein Betriebsgrundstück am für EUR Am entschließt sich A das Grundstück wieder zu verkaufen. Zum Zeitpunkt der Veräußerung beträgt der Teilwert EUR Der Kaufpreis des Grundstücks i.h.v. EUR wird erst bei der Veräußerung am als BA berücksichtigt. Gleichzeitig ist durch den Verkauf der Überschuss i.h.v. EUR (EUR BE./. EUR BA) als BE zu berücksichtigen. Geldeinlagen sind keine BE. Geldentnahmen sind keine BA. Sachentnahmen werden mit dem Teilwert als BE bewertet. Leistungsentnahmen sind BE. Anzahlungen auf Verkäufe sind BE. 10-Tage-Regelung berücksichtigen. Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete) gilt innerhalb von kurzer Zeit (10 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel) das Zufluss-Abfluss-Prinzip nicht. Gem. 11 EStG hat die wirtschaftliche Zugehörigkeit gegenüber des Zufluss-Abfluss-Prinzips Vorrang.

14 14 Beispiel: A bezahlt die Büromiete für Dezember 01 erst am Gem. 11 EStG und der 10-Tage-Regelung ist die BA dem Jahr 01 zuzuordnen.

15 Betriebsvermögensvergleich (BVV) gem. 4 Abs. 1 EStG i.v.m. 5 EStG Der BVV ist eine Gewinnermittlungsart für Steuerpflichtige, wie Land- und Forstwirte, Selbständige, Gewerbetreibende, die nach den GoB zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen. Im Unterschied zur EÜR gilt beim BVV: Imparitäts- und Realisationsprinzip gem. 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB Periodengerechte Gewinnermittlung Sonstige Forderungen Sonstige Verbindlichkeiten Zeitliche Abgrenzung ARAP PRAP Rechnungsabgrenzung Rückstellung Der Gewinn mittels BVV wird wie folgt ermittelt: Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres ( )./. Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ( ) + Privatentnahmen *)./. Privateinlagen *) = Gewinn lt. 4 Abs. 1 EStG *) Die Addition der Entnahmen und die Subtraktion der Einlagen erfolgt deshalb, weil sie keine Auswirkung auf den Gewinn haben! Beispiel: Aufgrund eines Liquiditätsengpasses der A&B OHG, leisten A und B per Banküberweisung eine Einlage von jeweils EUR Buchungssatz: Bank an Privat A Privat B

16 16 Diese Buchung hat kein Auswirkung auf den Jahresüberschuss (Gewinn). Daher muss beim BVV am Jahresende diese Einlage korrigiert (also subtrahiert) werden. 2.3 Die vier Stufen der Gewinnermittlung 1. Stufe Ergebnis des JÜ/JF nach Handelsbilanz ermitteln 2. Stufe Ergebnis der Handelsbilanz nach der 1. Stufe bilanziell korrigieren: Beispiel: In der HB wurde eine RS für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gem. 249 Abs. 1 HGB gebildet. Steuerrechtlich ist diese RS verboten! Deshalb muss die RS hier bilanziell korrigiert werden. 3. Stufe Ergebnis nach der 2. Stufe um nichtabzugsfähige Betriebsausgaben ( 4 Abs. 5 EStG) und steuerfreie Erträge ( 3 Nr. 40 EStG) außerbilanziell korrigieren Beispiel: A schenkt seinen zehn besten Geschäftskunden zu Weinachten einen hochwertigen Füllfederhalter im Wert von EUR 500 und lässt diese Kosten als Aufwand verbuchen. Handelsrechtlich stellen die Geschenke eine Aufwand dar, der auch buchhalterisch zu erfassen ist. Steuerrechtlich jedoch sind Zuwendungen an dritte Personen (nicht Arbeitnehmer) gem. 4 Abs. 5 EStG bis zu einer bestimmten Freigrenze abziehbar. Da der Wert des Füllfederhalters (EUR 500) die Freigrenze von EUR 35 überschreitet, sind diese Aufwendungen steuerrechtlich gem. 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht abziehbar. 4. Stufe Ergebnis nach der 3. Stufe um SBE und SBA korrigieren. Beispiel: B erhält von der A & B OHG ein Gehalt von EUR A hat Aufwendungen (AfA, Instandhaltungskosten) i.h.v. EUR für sein Gebäude, das er an die OHG vermietet. Sowohl das Gehalt als auch die Aufwendungen wurden buchhalterisch erfolgswirksam erfasst. Das Gehalt, das B von der OHG erhält, ist für die OHG zwar ein Aufwand, aber für B eine SBE gem. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG, die hier hinzugerechnet werden muss. Die Aufwendungen des A sind ebenfalls in der HB richtig erfasst, aber steuerrechtlich stellen sie SBA dar, die hier gekürzt werden müssen.

17 17 = Gewinn nach 2 Abs. 2 Nr. 1 i.v.m 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG = Ausgangsgröße für die Ermittlung der GewSt gem. 7 GewStG 3. Einkommensteuer [Income Tax] 3.1 Die sieben Einkunftsarten: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) 13 14a EStG 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb EStG 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 18 EStG 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 19 EStG 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 20 EStG 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 21 EStG 7. Sonstige Einkünfte 22, 23 EStG 3.2 Voraussetzungen für die Qualifizierung einer Einkunftsart Die Tätigkeit wird EStG: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 18 EStG: Selbständige Arbeit 19 EStG: Nichtselbständige Arbeit... selbständig, x x -... persönlich leitend, - x -... mit eigenem Fachwissen und - x -... eigenverantwortlich ausgeübt - x - x = trifft zu - = trifft nicht zu Quelle: Joachim S. Tanski, Steuerrecht, 2. Auflage 2005, Haufe Verlag

18 Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. 20 EStG Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen laufende Erträge, die durch die Überlassung von Kapital und Veräußerung von Kapitalanlagen erzielt werden. Diese Erträge werden nach der Unternehmenssteuerreform 2008 gem. 32 d EStG n.f. grundsätzlich der Abgeltungssteuer (25 %) unterworfen. Auf Antrag kann jedoch der Steuerpflichtige von einer Besteuerung dieser Einkünfte mit der Abgeltungssteuer absehen, falls sein persönlicher Einkommensteuersatz unter 25 % beträgt. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Günstigerprüfung nach 32 d Abs. 6 EStG. Hierzu wird in den Veranstaltungen auf die Besteuerung der Dividenden und Veräußerungsgewinnen nach geltendem Recht (bis 2008) und nach der Unternehmensteuerreform 2008 eingegangen. 4. Die Besteuerung von Personen und Unternehmen 4.1 Natürliche Personen: Natürliche Personen bzw. Steuerpflichtige (gem. 33 AO) unterliegen der ESt. 4.2 Einzelunternehmen/Einzelunternehmer: Unterliegen der GewSt. Der verbleibende Gewinn wird dem Einzelunternehmer zugerechnet und anschließend der ESt unterworfen 4.3 Personengesellschaften/Personengesellschafter und das Transparenzprinzip: Unterliegen der GewSt. Der verbleibende Gewinn wird den Mitunternehmern anteilig zugerechnet und anschließend der ESt unterworfen. Für Personengesellschaften bzw. gesellschafter gilt das Transparenzprinzip: Gewinne die mittels der Personengesellschaft erzielt werden, fließen direkt den Mitunternehmern zu und müssen der GewSt und ESt unterworfen werden Die Besonderheiten bei Personengesellschaften Sonderbetriebseinnahmen (SBE) Erhält ein Mitunternehmer von einer PersG Vergütungen aus Arbeits-, Miet- oder Pachtverträgen, so führen diese nicht zu Einkünften aus nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Diese Vergütungen sind gem. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S HS EStG als SBE zu deklarieren.

19 19 Beispiel: A hat in einer Fernsehreportage gesehen, dass Indien stark im Kommen ist. Deshalb strebt er größere Investitionen in diesem Markt an. Da A von seiner Großmutter ein beträchtliches Vermögen geerbt hat, stellt er der A&B OHG für diese Investitionen ein Darlehen zur Verfügung. Die Zinsen für das Darlehen, die A von der OHG erhält, zählen zu den SBE Sonderbetriebsausgaben (SBA) Wenn ein Mitunternehmer Aufwendungen selber tragen muss, die betrieblich veranlasst sind oder aus der Mitunternehmerschaft resultieren, dann sind diese Aufwendungen gem. 4 Abs. 4 EStG Betriebsausgaben. Beispiel: A vermietet an die A&B OHG eine Lagerhalle, die im Jahr 01 Aufwendungen (AfA, Instandhaltungskosten) i.h.v hat. Die Kosten werden von A persönlich getragen. Diese Aufwendungen sind gem. 4 Abs. 4 EStG als SBA zu erfassen Sonderbetriebsvermögen I (SBV I) Hierzu gehören alle WG, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören und von der PersG genutzt werden. Beispiel: A ist Mitunternehmer der A&B OHG. A vermietet an die OHG eine Lagerhalle. Diese Lagerhalle gehört zum SBV I Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) Alle WG, die zur Gründung oder Beteiligung an einer PersG dienen, gehören zum SBV II. Beispiel: A möchte sich an der C&D OHG beteiligen. Hierfür ist aber ein Darlehen i.h.v erforderlich, welches er bei der Acker & Mann Bank aufnimmt. Das aufgenommene Darlehen ist dem SBV II zuzuordnen.

20 GewSt-Anrechnung bei der tariflichen ESt (GewSt/ESt) Mitunternehmer einer PersG und Einzelunternehmer, die Einkünfte gem. 15 EStG erzielen, müssen den Gewinn aus GewBetrieb nicht nur der GewSt unterwerfen, sondern auch der persönlichen ESt. Um eine Doppelbelastung des Steuerpflichtigen zu vermeiden, kann er nach der Unternehmensteuerreform gem. 35 EStG das 3,8-fache seiner GewSt auf die ESt anrechnen lassen. Allerdings ist die GewSt nicht ausnahmslos anrechenbar. Die Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der ESt, welche für die im zve enthaltenen gewerblichen Einkünfte anfällt.

21 21 Beispiel zur GewSt-Anrechnung: U ist Mitunternehmer (Kapitalanteil 50%) der U&V OHG. Sein zve beträgt EUR ,29. Im zve sind auch gewerbliche Einkünfte gem. 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i.h.v. EUR ,29 enthalten. Die GewSt der U&V OHG beträgt EUR Die tarifliche ESt des U beläuft sich auf EUR Anrechnung A gem. 35 EStG GewSt Hebesatz 440% 4,4 = Steuermessbetrag X Faktor 3,8 = Anrechnungsbetrag A = Anrechnungsbetrag A (anteilig für den Mitunternehmer U) ,50 (50% von ) 2. Berechnung der anteiligen ESt auf die gewerblichen Einkünfte B B = Tarifliche ESt x Einkünfte gem. 15 EStG zve B = x , ,29 B = ,96 Das Ergebnis B sagt folgendes aus: Das zve des U beträgt EUR ,29. Für dieses zve beläuft sich die tarifliche ESt auf EUR Gefragt ist nun, wie viel die tarifliche ESt für gewerbliche Einkünfte ( 15 EStG) beträgt. Dieser Betrag B (EUR ,96) lässt sich über die o.g. Formel ermitteln Beachte: Wenn A < B, dann volle Anrechnung von A Wenn A > B, dann Anrechnung nur bis maximal der Einkünfte aus 15 EStG Hier: ,50 (A) < ,96 (B), also ist der Betrag von A anrechenbar. Nachteil des Anrechnungsverfahrens: Bei der Anrechnung gehen EUR ,46 verloren, da von den EUR ,96 tarifliche ESt auf gewerbliche Einkünfte nur EUR ,50 angerechnet werden.

22 Kapitalgesellschaften und das Trennungsprinzip: KapG unterliegen der GewSt und KSt. Für sie gilt das Trennungsprinzip: Einbehaltene Gewinne (Gewinnthesaurierung) werden nicht zusätzlich besteuert. Erst bei einer Gewinnausschüttung ist die KESt fällig, welche von der Kapitalgesellschaft an das Finanzamt abgeführt wird.

23 23 5. Grundlagen der Umsatzsteuer (USt) [Value-Added Tax [VAT]] Was bedeutet steuerbarer Umsatz? Steuerbarer Umsatz bedeutet, dass der Umsatz zunächst der USt unterworfen ist. Wann ist ein Umsatz steuerbar? Ein Umsatz ist steuerbar, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen: Wenn gem. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferung (z. B. Maschine) und sonstige Leistung (z. B. Vermietung) ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Bemessungsgrundlage (BMG / Entgelt) BMG / Entgelt ist der Nettobetrag, der anschließend der USt unterworfen wird. 5.1 Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb Deutschland Steuerbar 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Lieferungen 3 Abs. 1 UStG Sonst. Leistungen 3 Abs. 9 UStG Ort der Lieferung 3 Abs. 6 UStG Ort der sonst. Leistung 3a UStG Beförderung 3 Abs. 6 S. 2 UStG Versendung 3 Abs. 6 S. 3 UStG Steuerpflichtig, mangels 4 UStG BMG/Entgelt (Nettobetrag!!!) 10 Abs. 1 UStG Steuersatz 19% (allgemeiner Steuersatz) 12 Abs. 1 UStG Steuersatz 7% (ermäßigter Steuersatz) 12 Abs. 2 UStG

24 Ausfuhrlieferungen Ausfuhrlieferungen sind Lieferungen außerhalb Deutschland und der EU, die von der deutschen USt befreit sind. Steuerbar Lieferungen Ort der Lieferung Beförderung Versendung Steuerbefreit BMG/Entgelt (Nettobetrag!!!) Ausnahme vom Ausschluss des VSt-Abzugs 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 3 Abs. 1 UStG 3 Abs. 6 UStG 3 Abs. 6 S. 2 UStG 3 Abs. 6 S. 3 UStG 4 Nr. 1a i.v.m. 6 Abs.1, 2 UStG 10 Abs. 1 UStG 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG 5.3 Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen innerhalb der EU, die von der deutschen USt befreit sind. Die Lieferungen werden im Bestimmungsland mit dem dort gültigen Steuersatz belastet. Steuerbar Lieferungen Ort der Lieferung Beförderung Versendung Steuerbefreit Ausnahme vom Ausschluss des VSt-Abzugs 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 3 Abs. 1 UStG 3 Abs. 6 UStG 3 Abs. 6 S. 2 UStG 3 Abs. 6 S. 3 UStG 4 Nr. 1b UStG i.v.m. 6a Abs. 1 UStG 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG 5.4 Einkäufe in Deutschland Einkäufe in Deutschland werden mit der USt belastet, die für Unternehmer anschließend als VSt abzugsfähig ist. Dies setzt Voraus, dass der Unternehmer steuerpflichtige Umsätze hat. VSt-Abzug 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG

25 Einfuhr Bezieht ein Unternehmer Waren aus einem Drittlandsgebiet, dann fällt für diese Waren die Einfuhr-USt an. Der Unternehmer kann jedoch die entrichtete Einfuhr-USt als VSt geltend machen. Steuerbar 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG Lieferungen 3 Abs. 1 UStG Ort der Lieferung 3 Abs. 4 UStG Beförderung 3 Abs. 6 S. 2 UStG Versendung 3 Abs. 6 S. 3 UStG Steuerpflichtig, mangels 4 UStG BMG/Entgelt (Nettobetrag!!!) 11 Abs. 1 UStG Steuersatz 19% (allgemeiner Steuersatz) 12 Abs. 1 UStG Steuersatz 7% (ermäßigter Steuersatz) 12 Abs. 2 UStG VSt-Abzug 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG 5.6 Innergemeinschaftlicher Erwerb Der Erwerb von Waren aus einem EU-Mitgliedsstaat wird als innergemeinschaftlicher Erwerb bezeichnet. Der Kauf der Waren wird im Bestimmungsland (Deutschland) der USt unterworfen, die allerdings vom Unternehmer als VSt abgezogen werden kann. Steuerbar 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG Lieferungen 3 Abs. 1 UStG Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs 3d UStG BMG/Entgelt (Nettobetrag!!!) 10 Abs. 1 UStG Steuersatz 19% (allgemeiner Steuersatz) 12 Abs. 1 UStG Steuersatz 7% (ermäßigter Steuersatz) 12 Abs. 2 UStG VSt-Abzug 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG 5.7 Skontoabzug Wird dem Käufer ein Preisnachlass auf den Rechnungsbetrag gewährt, so vermindert sich der Rechnungsbetrag. Dies hat zur Folge, dass sich auch die BMG für die USt ändert. Änderung der BMG 17 Abs. 1 UStG

26 Mietoption Bei der Option gem. 9 UStG hat der Vermieter die Möglichkeit, auf eine Steuerbefreiung aufgrund des 4 Nr. 12 UStG zu verzichten. Dies hat zur Folge, dass der Vermieter seine Mieteinnahmen der USt unterwerfen muss. Im Gegenzug dafür ist er berechtigt, die VSt für Herstellungs- oder Instandhaltungskosten des Gebäudes abzuziehen. Voraussetzung für den Verzicht der Umsatzsteuerfreiheit ist, dass der Umsatz an einen anderen Unternehmer und für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Beispiel: A ist Eigentümer eines Gebäudes auf der Königsallee. Das Erdgeschoss vermietet er an die Werbeagentur Schein & Sein (EUR 2.000). Im 1. OG hat der Versicherungsmakler Fritz Abzieher sein Büro (EUR 1.500). Im 2. OG residiert der wohlhabende Klaus Esser (EUR 1.000). A hat von seinem Steuerberater von der Optionsmöglichkeit erfahren und möchte diese gerne in Anspruch nehmen. Die Option gem. 9 Abs. 1 UStG ist für das EG möglich, da die Werbeagentur selber steuerpflichtige Umsätze ausführt. Gem. 9 Abs. 2 UStG kann U für das 1. und 2. OG nicht optieren, da Herr Abzieher gem. 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Umsätze erzielt und Herr Esser kein Unternehmer ist und es sich bei ihm um eine private Wohnung handelt. 5.9 Aufteilung der VSt in abziehbare/nicht abziehbare VSt gem. 15 Abs. 4 UStG Erhält ein Unternehmer eine Rechnung, die für steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze angefallen ist, so darf nur der Anteil der USt als VSt angerechnet werden, der auch für steuerpflichtige Umsätze bestimmt ist. Beispiel: Der Aufzug im Gebäude des A ist defekt. Er beauftragt sofort eine Firma mit den Reparaturarbeiten. Nach erfolgreicher Instandsetzung erhält A die Rechnung für die Reparaturkosten i.h.v. EUR 1.000, zuzüglich 19% USt. A kann aufgrund der Option 1/3 der USt als VSt geltend machen, da die USt zu 1/3 auf steuerpflichtige Umsätze (Werbeagentur Schein & Sein) anfällt. Die restlichen 2/3 der USt können gem. 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht als VSt abgezogen werden, da A beim Versicherungsmakler Abzieher und Herrn Esser steuerfreie Umsätze erwirtschaftet.

27 27 6. Gewinnermittlungsfälle Zum Einstieg in die Gewinnermittlung wird in der ersten Veranstaltung des Tutoriums der Einführungsfall EÜR vs. BVV besprochen. Anschließend werden in den weiteren Veranstaltungen die Gewinnermittlungsfälle 1 5 bearbeitet.

28 28 Einführungsfall: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) vs. Betriebsvermögengsvergleich (BVV) A kauft am Waren im Wert von EUR auf Ziel ein. Diese Waren werden am für EUR verkauft. Am erhält A die Zahlung der verkauften Waren auf sein betriebliches Bankkonto. Die Verbindlichkeit der eingekauften Waren wird am von A beglichen. Aufgaben: 1. Ermitteln Sie den Gewinn nach der EÜR und dem BVV und geben Sie ausstehende Buchungen an. 2. Stellen Sie die Unterschiede zwischen der EÜR und dem BVV dar.

29 29 7. Steuerfälle Es folgen Fälle der Einkommensteuer (ESt), Gewerbesteuer (GewSt), Körperschaftsteuer (KSt).

30 30 ESt-Fall 1 Werner (42) und Dr. Elvira Brösel (35), verheiratet und kinderlos, leben in Köln, Bayenthaler Weg 22, in gemieteten Wohnräumen. Beide haben keine Erklärung i.s.d. 26 Abs. 2 EStG über die Wahl der Veranlagung beim Finanzamt Köln abgegeben. Werner und Elvira haben im Veranlagungszeitraum 2007 folgende Einkünfte erzielt: Werner hat von seinem Arbeitgeber, der Klüngelei AG, ein Vorstandsgehalt i.h.v. EUR (brutto) und Tantiemen i.h.v. EUR (brutto) erhalten. Da Werner in der Kölner Wirtschaft als sehr kompetent und loyal gilt, wurde er in den Aufsichtsrat der NetKöln AG berufen. Dies verschafft ihm nicht nur eine höhere Reputation, sondern auch eine stattliche Vergütung von EUR (brutto) pro Jahr. Elvira ist Oberärztin an der Kölner Universitätsklinik. Ihr Bruttogehalt in 2007 betrug EUR , das ihr nach Abzug der Lohnsteuer von EUR ausgezahlt wurde. Die Universitätsklinik veranstaltet einen Spendenball um den Ausbau der Klinik finanziell zu unterstützen. Da Elvira die Organisatorin ist, möchte sie eine entsprechend gute Figur machen und lässt sich auf der Düsseldorfer Königsallee in exklusiven Boutiquen einkleiden. Die Kosten für ein Abendkleid und Schuhe betragen EUR Diese Aufwendungen möchte sie als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Da Elvira ihren vielbeschäftigten Ehemann werktags selten sieht und nicht weiß, was sie nach Feierabend unternehmen soll, entscheidet sie sich Anfang 2007 neben ihrer Arbeit im Krankenhaus eine Praxis zu öffnen. Werner begrüßt diesen Entschluss und unterstützt seine Ehefrau finanziell. Allerdings wird erwartungsgemäß in 2007 der Break-Even nicht erreicht, so dass Elvira mit ihrer Praxis einen Verlust i.h.v. EUR erwirtschaftet. Als Aufsichtsratmitglied sitzt Werner nun an der Quelle von guten Informationen. Am bekommt er einen heißen Tipp über ein Wertpapier. Werner zögert nicht und kauft Aktien der Deutsch AG im Wert von EUR (100 Aktien á EUR 100). Leider lässt die gute Performance der Aktien auf sich warten und Werner entschließt sich die Hälfte der Aktien am zum Kurs von EUR 103 wieder zu veräußern. Anfang Dezember ärgert sich Werner über seine Ungeduld, da die Deutsch AG überraschenderweise eine Dividendenausschüttung von EUR 30 pro Aktie bekannt gibt. Die Dividende erhält er am auf dem Bankkonto bei der Credit Suisse AG. Die Eheleute Brösel haben der Credit Suisse AG einen Freistellungsauftrag i.h.v. EUR erteilt. Der Restbetrag des gemeinsamen Sparer-FB wurde der Commerzbank AG erteilt.

31 31 Aufgaben: a) Nehmen Sie Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, Veranlagungsform und zum Tarif der Eheleute Brösel. b) Ermitteln Sie die Abschlusszahlung bzw. den Erstattungsbetrag für den Veranlagungszeitraum 2007.

32 32 ESt-Fall 2: Einheitliche / gesonderte Gewinnfeststellung und ESt-Veranlagung 4.1 Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die XY KG Die XY KG hat in ihrer Buchführung für 2006 einen endgültigen Jahresüberschuss von EUR erzielt, wovon 40% auf X und 60% auf Y entfallen. Bei der Ermittlung des Gewinns sind folgende Zahlungen aufwandswirksam gebucht worden: EUR Gehalt des Komplementärs Y Darlehenszinsen, gezahlt an den Kommanditisten X Miete, gezahlt an den Kommanditisten X Zinsen aus langfristigen Bankdarlehen Zinsen aus kurzfristigen Bankdarlehen Zinsen aus kurzfristigen Bankdarlehen, gezahlt an den Kommanditisten X Zinsen, gezahlt an den Komplementär Y Gewerbesteuer (Messbetrag EUR , Hebesatz 460%) Im Zusammenhang mit der Vermietung an die KG sind dem Kommanditisten X EUR Aufwendungen entstanden, davon EUR an Schuldzinsen aus langfristigen Hypothekendarlehen. Zum hat der Kommanditist X das Grundstück an einen Käufer veräußert, welcher nicht an der KG beteiligt ist (Grundstücksbuchwert EUR , Veräußerungspreis EUR ). Aufgabe: Erstellen Sie die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung der XY KG.

33 ESt-Veranlagung für den Komplementär Y der XY KG Der Komplementär Y lebt als Single in Düsseldorf. Neben den von Ihnen in Aufgabe 4.1 ermittelten Einkünften aus der XY KG hat Y in 2006 folgende Einkünfte erzielt: Ihm sind EUR auf seinem Bankkonto gutgeschrieben worden, weil er aus Aktien, die zu seinem Privatvermögen gehören, EUR Bruttodividende erhalten hat, wovon ihm EUR Kapitalertragsteuer einbehalten worden sind. Außerdem hat er seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft i.h.v. 5% für EUR verkauft. Diese Anteile hatte er im Jahre 2004 für EUR erworben. Die abziehbaren Sonderausgaben betragen EUR Aufgaben: a) Ermitteln Sie für Y die tarifliche und festzusetzende Einkommensteuer. (Zur Erinnerung: Für die XY KG wurde ein Gewerbesteuermessbetrag von EUR ermittelt.) b) Gem. 35 Abs. 1 EStG kann Y die GewSt bei seiner Einkommensteuererklärung anrechnen lassen. Y wundert sich, weshalb X nicht darüber erfreut ist. Dieser erzählt ihm, dass eine komplette Anrechnung i.d.r. nicht möglich ist. Y möchte nun wissen, ob die Aussage von X wahr ist und wenn ja, welcher Anrechnungsbetrag für Y demnach verloren geht.

34 34 GewSt-Fall: Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung Frau Schneider ist Komplementärin und mit 50%, Herr Müller ist Kommanditist und mit 50% an der Textilfabrik Schneider KG beteiligt. Der nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelte Jahresüberschuss der KG zum weist unter anderem die folgenden Positionen aus: EUR EUR Umsatzerlöse Gehalt, gezahlt an Komplementärin Schneider Zinsen aus langfristigem Kredit, gezahlt an Komplementärin Schneider Miete, gezahlt an Kommanditisten Müller Zinsen aus langfristigem Bankkredit Zinsen aus kurzfristigem Bankkredit Zinsen aus Kurzfristigem Kredit, gezahlt an Kommanditisten Müller Gewerbesteuervorauszahlungen übrige (abziehbare) Aufwendungen vorläufiger Jahresüberschuss Die jährliche AfA für das an die KG vermietete Grundstück vom Kommanditisten Müller beträgt EUR Er hat EUR Schuldzinsen (langfristig) an seine Bank für das an die KG vermietete Gründstück gezahlt. Am hat er dieses 12 Jahre alte Objekt für EUR veräußert. Der Buchwert dieses Objekts betrug zum EUR Der Einheitswert dieses Grundstücks beträgt EUR Müller hat zur Gründung der Firma einen Kredit aufgenommen, für den er in diesem Jahr EUR Schuldzinsen (langfristig) gezahlt hat. Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 380%. Aufgaben: a) Ermitteln Sie den endgültigen Jahresüberschuss unter Angabe aller erforderlichen Buchungssätze inklusive der Abschlussbuchungen. b) Stellen Sie den endgültigen Gewinn der Schneider KG einheitlich und gesondert fest.

35 35 Übergreifender Fall: GewSt / KSt Die AB-GmbH hat einen vorläufigen Jahresüberschuss aufgestellt: EUR EUR Umsatzerlöse steuerfreie Beteiligungserträge (Anteile an der X-GmbH: 12% im BV) steuerfreie ausländische Erträge steuerfreie Investitionszulagen Gehalt, gezahlt an geschäftsführenden Gesellschafter A Gehalt, gezahlt an Geschäftsführerin C Beiratsvergütung (Überwachung der Geschäftsführung) Zinsen aus langfristigem Kredit, gezahlt an Gesellschafter A Zinsen aus langfristigem Bankkredit Zinsen aus kurzfristigem Bankkredit Zinsen aus Kurzfristigem Kredit, gezahlt an Gesellschafterin B Körperschaftsteuervorauszahlung, Kapitalertragsteuer Gewerbesteuervorauszahlungen Nicht abziehbare Aufwendungen nach 4 Abs. 5 EStG 600 übrige (abziehbare) Aufwendungen vorläufiger Jahresüberschuss Der Betriebsprüfer vom Finanzamt Düsseldorf hat festgestellt, dass das Geschäftsführergehalt des Gesellschafters A EUR über dem üblichen Gehalt eines Geschäftsführers liegt. Die restlichen Vergütungen (Gehalt, Zinsen, Miete) sind angemessen und basieren auf eindeutigen Verträgen. Zum Betriebsvermögen der GmbH gehört noch ein Grundstück mit einem Einheitswert von EUR Der Hebesatz der Gemeinde beträgt 480%. Aufgaben: a) Ermitteln Sie den endgültigen Jahresüberschuss unter Angabe aller erforderlichen Buchungssätze inkl. der Abschlussbuchungen. b) Buchen Sie den Gewinnverwendungsbeschluss, wenn für das Veranlagungsjahr 2006 keine Dividende ausgeschüttet und die Hälfte des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen eingestellt und die andere Hälfte als Gewinn vorgetragen wird.

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