Dr. Max Braeuer Rechtsanwalt und Notar. Familienrecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/12. Stand Einführung

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1 1 H U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T Z U B E R L I N J U R I S T I S C H E F A K U L T Ä T Dr. Max Braeuer Rechtsanwalt und Notar Familienrecht Vorlesung im Wintersemester 2011/12 Stand Einführung 1. Was ist Familienrecht? a. Familienrecht ist der Innbegriff der Normen, die die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personen regeln. b. Zu eng: Lebenspartnerschaft, Pflegschaft, Betreuung, Patchwork zu weit: auch normale Rechtsbeziehungen in der Familie möglich Also: vereinbarte Familie (Ehe Lebenspartnerschaft) natürliche Familie (Verwandtschaft, Schwägerschaft) weitere Familie (Lebenspartner) 2. im engeren Familienrecht 3 Kategorien Ehe als vereinbarte Verbindung Abstammung als biologische Verbindung Betreuung und Pflegschaft als allgemein zivilrechtliche Institute 3. Rechtsquellen BGB viertes Buch als Ausdruck eigener Rechtsqualität, Bezug auf Kodifizierung Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) VersAusglG PStG EGBGB FamFG Haager Übereinkommen Verordnungen der EU 4. Überblick über die Vorlesungsgliederung

2 2 5. Fälle a. M + F kommen bei einer USA-Reise spontan auf die Idee, in Las Veags in einer Wedding-Chappel zu heiraten. Zu Hause vergessen Sie das. Was ist zu tun? b. M + F haben sich getrennt. M ist aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. F beschließt, ihren Liebhaber einziehen zu lassen. M findet, daß das gegen seine Ehre verstößt. Kann er einschreiten? c. M + F leben im gesetzlichen Güterstand. M hatte ein Wohnmobil gekauft. Weil die beiden nicht mehr miteinander verreisen, verkauft M das Wohnmobil. F will die Hälfte des Erlöses. Zurecht? d. M+ F haben geheiratet. Etwas später gesteht M, daß er noch einen Lebenspartner habe, mit dem die Lebenspartnerschaft eingetragen ist. Was wird aus der Ehe? e. Der Student A begegnet der Studentin B auf einem Weinfest. Monate später hat sie ein Kind. Sie erwartet von A, daß er Alimente zahle. A wendet ein, er studiere und könne nicht zahlen. Da richtet B ihr verlangen an den Vater von A, f. M+F sind kinderlos verheiratet. Nach zehn Jahren verliebt sich M in eine Jüngere, und die Ehe wird geschieden. Nach weiteren drei Jahren (die Geliebte gibt es nicht mehr), wird M arbeitslos. Er möchte von F Unterhalt. g. Paul Schulze heiratet Prinzessin von Preußen und ist nun auch Prinz. Die Ehe wird geschieden. Nun bekommt Lieschen Müller ein Kind von Paul. Das Kind soll auch Prinz werden. Geht das? h. Der Vater V ist vermögend, aber schon etwas hinfällig. Er will seine letzten Tage genießen und legt sich eine Freundin zu. Die läßt sich auf den alten Mann nur ein, wenn er entsprechend großzügig ist. Also stattet V die Freundin mit teurem Schmuck aus. Der Sohn S sieht sein Erbe schwinden und will den Vater entmündigen lassen. Geht das? 2 Ehe 1. Definition Keine gesetzliche Definition, vorausgesetzt Mann und Frau (Mischehe) Grundsätzlich auf Lebenszeit (was ist grundsätzlich?) Nicht beliebig zu lösen Einehe Einzige zur Verfügung stehende Form 2. Warum gibt es die Ehe? a. Institution des Naturrechts

3 3 Gibt es in allen Kulturen, Einehe jedenfalls für Männer universell, biologische Tendenz zur Monogamie b. Vertragsrechtliches Verständnis Stammt aus der Aufklärung, beschreibt die Funktion, kein Widerspruch zu a. c. Personales Eheverständnis Wesen der Ehe ist das geistig-moralische Verhältnis der Eheleute solange die Liebe hält Philosophische Betrachtung Die Definitionen stehen nicht im Widerspruch zueinander. Hier Beschränkung auf den rechtlichen Aspekt 3. Grundgesetz, Art. 6 I Freiheitsrecht (Abwehr gegen staatliche Eingriffe Besonderer Gleichheitssatz (keine Schlechterstellung) Institutsgarantie (Problem eingetragene Partnerschaft) 3 Verlöbnis 1. historische Bedeutung a. Versorgung, Verpflichtung zur Eheschließung (Barbier von Sevilla) b. Unbescholtenheit, Schadensersatz 2. Rechtsnatur rein theoretisch. Schaden nicht mehr realistisch 888 ZPO 4 Eheschließung 1. Normen 1310 I , 14 PStG 2. Grundsätze a. Vertrag, wie dinglicher Vertrag b. Rechtswirkungen kraft Gesetzes c. Standesbeamter wie Notar, aber Unterschrift nicht konstitutiv( 13 BeurkG) d. Persönlich, gleichzeitig s. Auflassung 925 BGB s. Verlöbnis, persönlich, aber nicht gleichzeitig s. Ehevertrag Wirksamkeitsgrundsätze a. Keine Anwendung der Willensmangelgrundsätze 104 ff und 116 ff b. Keine Nichtigkeit c. Nichtehe nur wenn

4 4 Kein Standesbeamter Keine Erklärung d. Keine Anfechtung, nur Aufhebung 5 Eheaufhebung 1. Gründe Folge Folge der Scheidung Ausnahme: nicht zugunsten dessen, der bei Eheschließung die Aufhebungsgründe kannte 3. Bedeutung Staatliche Zuständigkeit Scheinehe s. auch: Scheinvaterschaft 6 Ehewirkungen Schadensersatz Pflicht zur gemeinsamen Lebensführung Pflicht zur Rücksichtnahme (s. Steuerveranlagung( Gleichberechtigte Partnerschaft (im Gegensatz zur Entscheidungskraft des Mannes) Herstellungsklage Verpflichtung zur einer Alkoholentziehungskur (aber 888 ZPO) räumlich gegenständlicher Bereich der Ehe Keine vertraglichen Schadensersatzansprüche ( 280 BGB) Aber 823 I (Ansteckung mit AIDS aus Ehebruch) 1359, diligentia quam in suis 3. Haushaltsführung, 1356 Nur historisch zu verstehen 4. Eigentumsvermutung, 1362 einziger Einstieg in die Haftung für die Schulden des anderen nr Außenwirkung wderleglich 5. Schlüsselgewalt, 1357 Entsprechung zur ehemännlichen Verwaltung gehört zum allgemeinen Zivilrecht verdeckte Stellvertretung angemessene Deckung des Lebensbedarfs einziger Anwendungsfall des Güterrechtsregisters 6. Unterhalt später

5 5 7 Güterrecht 1. Güterrecht vor dem Inkrafttreten des BGB im Jahre 1896 Zahlreiche verschiedene Güterrechte Regional begrenzt Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung Unterteilung in fünf hauptsächliche Systeme: a. Verwaltungsgemeinschaft Das Prinzip der Verwaltungsgemeinschaft, die vor 1900 der vorherrschende gesetzliche Güterstand in hauptsächlich in Norddeutschland war, geht von einer Gütertrennung aus, verleiht aber einem dem Ehemann das Verwaltungsund Nutznießungsrecht am Vermögen der Ehefrau. b. Allgemeine Gütergemeinschaft Das Prinzip der Gütergemeinschaft, die vor 1900 gesetzlicher Güterstand in Ost und Westpreußen, Westfalen und vielen Teilen Norddeutschlands und Bayerns war, geht davon aus, daß mit der Eheschließung die Vermögen beider Ehegatten zu einer Vermögensmasse verschmelzen. Das Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Bezüglich der Verwaltungsund Verfügungsbefugnis der Ehegatten gab es keine einheitliche Regelung. c. Errungenschaftsgemeinschaft Das Prinzip der Errungenschaftsgemeinschaft, die insbesondere in Württemberg und Teilen Bayerns verbreitet war, geht teils von einer Trennung und teils von einer Verschmelzung der Vermögen aus. Das vor der Ehe erworbene Vermögen bleibt getrennt, das während der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. d. Fahrnisgemeinschaft Das Prinzip der Fahrnisgemeinschaft, die aufgrund des Code Civil in Baden und im Rheinland stark verbreitet war, geht von einer Trennung des vor der Ehe erworbenen Vermögens und einer Verschmelzung des während der Ehe erworbenen Vermögens aus. Zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten werden aber nur bewegliche Sachen (= Fahrnis), die während der Ehe erworben werden. e. Dotalsystem Das Dotalsystem, das in Teilen Kurhessens, Westfalens, Hannovers, Pommerns, Mecklenburgs und Braunschweigs galt, beruht auf dem Römischen Recht, wie es in das Gemeine Recht übernommen war. Dem Ehemann wurde von der Frau oder deren Verwandten die dos (Mitgift) übereignet, die er nutzen und verwalten konnte und über die er mit Einschränkungen auch verfügen konnte. Die Erträge waren zur Bestreitung des ehelichen Aufwands zu verwenden. Bei Scheidung der Ehe war der Ehemann zur Rückgabe der Mitgift verpflichtet und war schadensersatzpflichtig, wenn ihr Wert aus seinem Verschulden geschmälert war. Es lag also eine Art treuhänderischer Rechtsübertragung vor.

6 6 2. Güterrechtliche Regelungen des BGB in der Fassung vom Abkehr vom Regionalsystem. Maßgebend für alle nach dem geschlossenen Ehen; für bestehende Ehen blieben die früheren Gesetze maßgebend. Gesetzliches Güterrecht: a. Ordentlicher Güterstand: Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau durch den Ehemann. Das gesamte Vermögen der Frau, also das zur Zeit der Eheschließung vorhandene und das während der Ehe erworbene, gehörten zum eingebrachten Gut. Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmte Sachen und Vermögen, das die Frau von Todes wegen oder durch Schenkung ausdrücklich als Vorbehaltsgut erwarb, war der Verwaltung des Ehemannes entzogen. Dem Verwaltungs- und Nutzungsrecht des Ehemannes stand die Verpflichtung gegenüber, die Kosten des ehelichen Aufwandes zu tragen. Die Frau konnte nur mit Einwilligung des Mannes verfügen, einseitige Rechtsgeschäfte waren unwirksam, für Klagen fehlte ihr die Aktivlegitimation. b. Außerordentlicher Güterstand: Gütertrennung in Ausnahmefällen, 1426, 1436 BGB a.f. c. Vertragliche Güterstände: (1) Errungenschaftsgemeinschaft, 1519 ff BGB a.f. (2) Fahrnisgemeinschaft, 1549 ff. BGB a.f. (3) Gleichberechtigungsgrundsatz in Art. 119 WRV; nach herrschender Meinung hatte dieser Grundsatz keine unmittelbare Rechtswirkung, so daß die Regelungen des BGB wirksam blieben. 3. Bonner Grundgesetz übernahm den Gleichberechtigungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 2 GG (Art. 117 Abs. 1 GG bestimmte, daß das dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht mit Ablauf des außer Kraft treten solle) a. Zwischenrecht vom 1. April 1953 bis zum 30. Juni 1958 Art. 3 Abs. 2 GG war seit dem unmittelbar geltendes Recht. Infolge des gescheiterten Familienrechtsreform entstand ein Gesetzesvakuum. Für die vor dem Stichtag des geschlossenen Ehen wurde der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut der Ehefrau umgewandelt in Gütertrennung. Neuehen unterstanden dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung. Durch Ehevertrag vereinbarte Wahlgüterstände blieben vom Gleichberechtigungsgrundsatz unberührt; die Vorschriften des BGB galten unverändert fort. b. BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes Das Gleichberechtigungsgesetz wurde am verkündet. Wahlgüterstände (Errungenschaftsgemeinschaft und Fahrnisgemeinschaft) entfielen; sie gelten nur noch für die vor dem geschlossenen Eheverträge fort. Weiterhin besteht Vertragsfreiheit, 1363 Abs. 1, Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Die Ehegatten leben seit dem in Zugewinngemeinschaft.

7 7 Der ist der Anfangsstichtag für die Berechung des Zugewinns. Außerordentlicher gesetzlicher Güterstand ist nur noch der, der reinen Gütertrennung. Als gesetzlich geregelter Wahlgüterstand bleibt die Gütergemeinschaft. 4. Güterrecht in der DDR a. Gesetzlicher Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft: Ähnlich der früheren Errungenschaftsgemeinschaft ausgestaltet. Vermögen, das dem Ehegatten bereits vor Eheschließung gehörte und das ihm während der Ehe geschenkt wurde, blieb in seinem Alleineigentum. Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, war gemeinsames (gesamthänderisches) Vermögen. Nach Beendigung der Ehe wurde das gemeinschaftliche Vermögen grundsätzlich hälftig geteilt. Andere Güterstände waren nicht zugelassen; abweichende Vereinbarungen innerhalb des gesetzlichen Güterstandes nur in Randbereichen. b. Falls ein Ehepaar am im gesetzlichen Güterstand verheiratet war, gelten gemäß Art EGBGB mangels abweichender Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften der Zugewinngemeinschaft. c. Bei Beendigung des Güterstandes bis zum Stichtag des gelten dagegen die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes des FGB fort. 8 Zugewinngemeinschaft 1. Gütertrennung blitzlichtartige Bewertung des Anfangs- und Endvermögens Saldoausgleich in Geld keine Rückabwicklung von Verfügungen zwischen den Ehegatten Grundsatz: gleichmäßige Teilhabe am Erfolg (Fiktion findet sich wieder im Unterhalts- und VA-Recht keine Betrachtung konkreter Beiträge 2. Vorgehensweise Anspruch entsteht mit Ende des Güterstandes ( 1378 BGB). Vorher nicht verfügbar, nicht nur nicht fällig. Ende des Güterstandes ist Zustellung des Scheidungsantrages 1384 BGB) vertragliche Beendigung (v.a. Gütertrennung) Tod (s. aber 1371 Abs. 1 BGB) Auskunftsanspruch ( 1379 BGB) auch schon vor dem Ende des Güterstandes bei Trennung oder Scheidung ( 1379 Abs.2) 3. Anfangs- und Endvermögen Anfangsvermögen Hinzurechnung Schenkung nicht Zuwendung zwischen Ehegatten Endvermögen

8 8 4. Berechnung Bilanzaufstellung Saldobildung Bewertung Alles mit seinem wirklichen Wert, betriebswirtschaftlich Beispiele: 5. Korrekturen Konten Grundstücke Steuern Lebensversicherung Lottogewinn Gesamtschulden Aktien GmbH-Anteile Hausrat Hinzurechung zum Anfangsvermögen Hinzurechnung zum Endvermögen Index und Nominalprinzip Übertragung von Vermögensgegenständen Stundung Beschränkung auf Vermögensrest Billigkeitseinschränkung 9 Vertragliche Güterstände 1. Gütertrennung Im normalen Verlauf wie Zugewinngemeinschaft Kein Zusammenhang mit Haftung im Außenverhältnis 2. Gütergemeinschaft Wesensart: Gesamthandsgemeinschaft Bei Scheidung keine Teilhabe an der Wertsteigerung eingebrachten Gutes keine praktische Bedeutung wegen gemeinsamer Haftung Probleme bei Unterscheidung der Vermögensmassen (Gesamtgut, Sondergut, Vorbehaltsgut) Vorteile lassen sich ohne die spezifischen Nachteile auch durch modifizierte Zugewinngemeinschaft erreichen.

9 9 10 Versorgungsausgleich 1. Zweck des 1977 neu eingeführten Instituts Kodifiziert im VersAusglG eigenständige Sicherung nach der Scheidung Entlastung der öffentlichen Sozialsysteme 2. Was wird ausgeglichen? Trennung des allgemeinen Vermögens (Zugewinn) vom Vorsorgevermögen 3. die einzelnen Anwartschaften a. gesetzliche Rentenversicherung b. Beamtenversorgung c. betriebliche Altersversorgung (einschl. VBL) d. berufsständische Versorgung e. private Rentenversicherung f. nicht: Lebensversicherung 4. Form des Ausgleichs (1) interne Teilung (2) externe Teilung (3) schuldrechtliche Ausgleichsrente (4) Abfindung ( 23 VersAusglG) 5. Verträge über den Versorgungsausgleich 11 Ehescheidung 1. für Ehebeendigung ist Schuldrecht nicht anwendbar: nur durch Beschluß,l 1564 keine einvernehmliche Aufhebung keine Kündigung keine Anfechtung Ehe muß auflösbar sein 2. verschiedene Scheidungsgründe Verschulden Zerrüttung keine Gründe 3. Regelung des BGB a. Zerrüttung genügt b. Bedeutung der Fristen (1) 1565 Abs. 2 (2) 1566 Abs. 1 (3) 1565 Abs. 2 c. Bedeutung der Härteklausel Verfahren, 133 ff FamFG a. Prozeßverfahren

10 10 Antrag statt Klage b. Besonderheiten (1) Amtermittlung (nur eheerhaltend 127 FamFG) (2) Kein Versäumnisurteil, Anerkenntnis 113, 130 FamFG (3) Anwaltszwang ( 114 FamFG) c. Verbundverfahren 137 FamFG 5. Rechtswirkungen der Scheidung a. End der Verpflichtung aus 1353 b. Kinder: keine c. Haushaltsgegenstände und Wohnung: Zuweisung d. Güterstand: Ende, Unterhalt 1. Allgemeine Grundsätze a. Solidaritätspflicht innerhalb der Familie Eheleute Verwandte in gerader Linie als Vater eines Kindes Lebenspartner b. Inhalt der Unterhaltspflicht (1) in erster Linie in Natur Familienunterhalt Kindesbetreuung 1612 (2) Geldrente bei Getrenntleben nach der Scheidung unter Verwandten außer minderjährigen Kindern (3) Sonderbedarf nicht vorhergesehen und nicht regelmäßig Prozeßkostenvorschuß ( 1360a Abs. 4) (4) Vorsorgeunterhalt Alter Krankheit (5) Kein Verzicht Unterhaltstatbestände a b c d e l f b 3. Prüfungsfolge a. Bedarf

11 11 (1) 1610 (2) 1361 (3) 1578 b. Bedürftigkeit (1) 1602 (2) 1577 c. Leistungsfähigkeit (1) 1603 (2) Quotenunterhalt a. Zusammenfassung von Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit in eines Abgrenzung zum konkret berechneten Unterhalt b. Speziell: Anrechnungs- und Differenz-/Additionsmethode Surrogattheorie (BGH , NJW 2001, 2254) Monetarisierung der Hausarbeit 5. Rangfolge a. Zusammenhang mit Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit. Der Schuldner selbst hat Vorrang. b c. 1606, 1608, 1609 d l Ab. 3 S ehelicher Unterhalt Legitimation des ehelichen Unterhalts: 1353 Abs. 1 Satz 2 historisch: Unterhalt als Folge Verfügungsrechtes über das Vermögen 7. Familienunterhalt, 1360 BGB a. Keine Unterhaltsrente b. Taschengeldanspruch (pfändbar?) c. Prozeßkostenvorschuß 8. Trennungsunterhalt, 1361 BGB a. Weitgehend identisch mit nachehelichem Unterhalt b. Abweichungen: Erwerbsobliegenheit Eheliche Lebensverhältnisse Wohnvorteil 9. nachehelicher Unterhalt 1569 ff BGB Unterhaltstatbestände Kindesbetreuung, 1570 Krankheit 1572 Alter, 1571 Berufsausbildung, 1575 Arbeitslosigkeit, 1573 Abs. 1 Aufstockung, 1573 Abs Zu den einzelnen Unterhaltstatbeständen a. Kindesbetreuung ( 1570 BGB) (1) 3-Jahres-Frist (2) kindbezogene Gründe

12 12 (3) ehebezogene Gründe b. Krankheitsunterhalt (1) Einsatzpunkt (2) Beweislast c. Altersunterhalt (1) Einsatzpunkt (2) Nicht vor 65 d. Arbeitslosigkeit ( 1573 Abs. 1) (1) Beweislast (2) Behinderung für konkrete Tätigkeit e Abs Eheliche Lebensverhältnisse ( 1578 BGB) a. Gegründet auf Einkommen b. Halbteilung c. Veränderungen 12. rechtspolitische Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts a. Scheidungsverschulden Schadensersatzgedanke kein Zusammenhang von Verschulden und Bedürftigkeit Probleme der Wertung b. grundsätzlich keine Pflichten nach der Ehe, Grundsatz 1569 c. Vertrauensschutz Hausfrauenehe ehebedingte Nachteile Karriereverzicht d. nacheheliche Solidarität e. gleichberechtigte Teilhabe am Erworbenen 13. Grenzen a. Verwirkung, 1579 b. Begrenzung, 1578b Herabsetzung Befristung 14. Sonderfragen a. Auskunft b. rückständiger Unterhalt c. Prozeßkostenvorschuß 15. Unterhalt der nichtehelichen Mutter a l, Vergleich zu 1570 b. Bedarf 16. Verwandtenunterhalt hier: Elternunterhalt Überleitung nach 94 SGB XII Leistungsfähigkeit

13 13 13 gerichtliches Verfahren 1. Ausgangspunkt a. Betrachtung verschiedener Zeitpunkte mit veränderten Verhältnissen. Was ist zu tun? b. Auskunftsanspruch in 1605, 1361 IV 4, Gerichte a. Familiengericht b. Notar c. Jugendamt 3. Verfahren a. Anspruch auf Titel b. Auskunftsanspruch c. Hauptverfahren und einstweilige Anordnung d. 238 FamFG 14 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände 1. Haushaltsgegenstände, 1361 a 2. Ehewohnung a. 1361b b. 1568b c. 2 GewSchG d. Teilungsversteigerung 15 Abstammung 1. Familienbegriff Kleinfamilie Das Haus Lebensgemeinschaft (mit Kindern) Die Verwandtschaft (und Schwägerschaft, 1590) hier: die Verwandtschaft, biologische und rechtliche Abstammung rechtliche folgt der Biologischen, aber Ausnahmen: eheliche Abstammung Zeitraum bis zum Wirksamwerden eines Anerkenntnisses gänzlich fehlende Vaterschaft falsches Anerkenntnis 3. Mutterschaft keine Anfechtung 4. Einzeldarstellung nach Schwab, Familienrecht, 49

14 14 a. Vaterschaft kraft Ehe b. Vaterschaftsanerkenntnis c. Vaterschaftsanfechtung d. Feststellungsklage 5. Einzelthemen e. Anfangsverdacht für Anfechtung, Gentest f. rechtliches Wesen des Anerkenntnisses (Form, Wirksamwerden) g. Anerkenntnis und Irrtum h. bewußt falsches Anerkenntnis i. Anfechtung durch außenstehenden Vater j. Anerkenntnis bei bestehender Ehe ( 1599 II) k. Anfechtung nach dem Tod des Vaters l. Feststellungsverfahren ( 1600 d) m. wissenschaftliche Abstammungsfeststellung n. künstliche Befruchtung ( 1600 Abs. 4) 6. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 2 GG) a. Einwilligung in gentechnische Untersuchung ( 1598a) b. heimlicher Vaterschaftstest c. Auskunftsanspruch gegen die Mutter ( 1618 a) d. Pflicht der Mutter, Feststellung zu Betreiben (früher Amtspflegschaft, jetzt 1626 BGB) e. kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters (außer 826) 16 Name BGB 2. Der Vorname 3. Kindesname nach Schwab 50 a. Ehename b. gemeinsame elterliche Sorge, aber kein Ehename c. kein Ehename und keine gemeinsame elterliche Sorge (Sorgeerklärung 1626 a, 1617 a) d. nachträgliche Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge ( 1617 b) e. Einbenennung 1618) f. Namensänderungsgesetz 4. Ehename ( 1355 BGB) a. Sollvorschrift b. keine Bestimmung (früher automatisch Mannesname) c. Auswahlmöglichkeit (Weitergabe des erheirateten Adelstitel, 1355 Abs. 2) d. Hinzufügen eines Namens e. kein Dreifachname (Besonderheit Adelstitel, Art. 109 WeimRV) f. Namensfortführung nach der Scheidung ( 1355 Abs. 5)

15 15 17 Adoption 1. Dekretform, 1741 ff 2. Adoptionsvermittlungsgesetz vom Voraussetzungen a. Beurkundete Erklärungen b. dient dem Wohl und läßt Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung erwarten c. gerichtliche Entscheidung d. von behördlicher Mitwirkung unabhängig (aber 1741 Abs 1 Satz 2) 4. geeignete Personen a. Eheleute (nicht Lebenspartner) b. der Ehegatte oder Lebenspartner eines Elternteils c. Einzelpersonen die nicht verheiratet sind (aber in Lebenspartnerschaft leben können) 5. Folge: a. völlig neue Verwandtschaft b. Name, ausnahmsweise Doppelname ( 1757 Abs. 4 Nr. 2) c. Unwiderruflichkeit und Unaufhebbarkeit 6. Volljährigenadoption ( 1767 ff) a. sittlich gerechtfertigt (geschlechtliche Beziehung) b. keine Erstreckung auf sonstige Verwandtschaft c. ausnahmsweise Wirkung der Minderjährigenadoption ( 1772) 18 gesetzliche Vertretung 1. Bestimmungen des allgemeinen Teils a. Volljährigkeit, 2 b. beschränkte Geschäftsfähigkeit, 106 c. Geschäftsunfähigkeit, gesetzliche Vertretung im vierten Buch elterliche Sorge, 1629 Vormundschaft, 1793, zentral: 1795, 1821, 1822 Beistandschaft, 1716 Betreuung, 1902 Pflegschaft, 1915, Bezugnahme auf Vormundschaft nicht nur familienrechtliche Bestimmungen Vormundschaft als älteste Regelung (s. Formulierung 1775) dort Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, auf die andere Bezug nehmen. 3. Wesen der gesetzliche Vertretung a. Bestimmungen des 5. Titel AT gelten unmittelbar ( 164 ff) b. Unterscheidung rechtsgeschäftliche Vollmacht und gesetzliche Vertretungsmacht

16 16 c. kein Gutglaubensschutz d. 181 als wichtigste Vorschrift gilt und wird nur erweitert durch elterliche Sorge, 1626 ff a. unjuristisch, Programmsätze, wie Staatsziel (z.b. Tierschutz) 1626 Abs a 1631 Abs Abs a b. Wem steht die elterliche Sorge zu? (1) im Normalfall beiden Eltern (Schluß aus 1626) (2) den verheirateten Eltern (3) beiden aufgrund Sorgeerklärung 1626a Abs, 1 Nr. 2 (4) nachträgliche Heirat (5) ersatzweise der Mutter (6) gerichtliche Zuweisung, 1671 c. Personensorge (1) Aufenthaltsbestimmung (s. Umgangsrecht) (2) Zwang zur Einigung ( 1628) d. Vermögenssorge (1) gesetzliche Vertretung

17 17 (2) Vermögensbetreuung e. streitige Entscheidung (1) nur im Ausnahmefall, nicht notwendig bei Scheidung (2) Einigung muß Beachtet werden ( 1671 Abs. 2) (3) amtswegiger Eingriff, 1666 (4) nach dem Tod eines Elternteils, Vormundschaft a. Anwendungsfälle (1) nur Minderjährige (2) keine elterliche Sorge beide Eltern verstorben ein Elternteil verstorben, dem anderen wird die elterliche Sorge nicht übertragen b. Auswahl des Vormunds (1) Bestimmungsrecht der Eltern, 1776 durch Testament (2) gerichtlich benannter Vormund (3) nur im Ausnahmefall Amtsvormundschaft 6. Rechtliche Betreuung, Beistandschaft, Pflegschaft, 1909 a. keine familienrechtliche Materie b. Anwendungsfälle Ergänzungspflegschaft Abwesenheit Nachlaß Leibesfrucht Unbekannte Beteiligte Sammelvermögen

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