Dr. Max Braeuer Rechtsanwalt und Notar. Familienrecht. Vorlesung im Wintersemester 2011/12. Stand Einführung
|
|
- Heidi Schwarz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 H U M B O L D T - U N I V E R S I T Ä T Z U B E R L I N J U R I S T I S C H E F A K U L T Ä T Dr. Max Braeuer Rechtsanwalt und Notar Familienrecht Vorlesung im Wintersemester 2011/12 Stand Einführung 1. Was ist Familienrecht? a. Familienrecht ist der Innbegriff der Normen, die die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Verwandtschaft oder Schwägerschaft verbundenen Personen regeln. b. Zu eng: Lebenspartnerschaft, Pflegschaft, Betreuung, Patchwork zu weit: auch normale Rechtsbeziehungen in der Familie möglich Also: vereinbarte Familie (Ehe Lebenspartnerschaft) natürliche Familie (Verwandtschaft, Schwägerschaft) weitere Familie (Lebenspartner) 2. im engeren Familienrecht 3 Kategorien Ehe als vereinbarte Verbindung Abstammung als biologische Verbindung Betreuung und Pflegschaft als allgemein zivilrechtliche Institute 3. Rechtsquellen BGB viertes Buch als Ausdruck eigener Rechtsqualität, Bezug auf Kodifizierung Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) VersAusglG PStG EGBGB FamFG Haager Übereinkommen Verordnungen der EU 4. Überblick über die Vorlesungsgliederung
2 2 5. Fälle a. M + F kommen bei einer USA-Reise spontan auf die Idee, in Las Veags in einer Wedding-Chappel zu heiraten. Zu Hause vergessen Sie das. Was ist zu tun? b. M + F haben sich getrennt. M ist aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. F beschließt, ihren Liebhaber einziehen zu lassen. M findet, daß das gegen seine Ehre verstößt. Kann er einschreiten? c. M + F leben im gesetzlichen Güterstand. M hatte ein Wohnmobil gekauft. Weil die beiden nicht mehr miteinander verreisen, verkauft M das Wohnmobil. F will die Hälfte des Erlöses. Zurecht? d. M+ F haben geheiratet. Etwas später gesteht M, daß er noch einen Lebenspartner habe, mit dem die Lebenspartnerschaft eingetragen ist. Was wird aus der Ehe? e. Der Student A begegnet der Studentin B auf einem Weinfest. Monate später hat sie ein Kind. Sie erwartet von A, daß er Alimente zahle. A wendet ein, er studiere und könne nicht zahlen. Da richtet B ihr verlangen an den Vater von A, f. M+F sind kinderlos verheiratet. Nach zehn Jahren verliebt sich M in eine Jüngere, und die Ehe wird geschieden. Nach weiteren drei Jahren (die Geliebte gibt es nicht mehr), wird M arbeitslos. Er möchte von F Unterhalt. g. Paul Schulze heiratet Prinzessin von Preußen und ist nun auch Prinz. Die Ehe wird geschieden. Nun bekommt Lieschen Müller ein Kind von Paul. Das Kind soll auch Prinz werden. Geht das? h. Der Vater V ist vermögend, aber schon etwas hinfällig. Er will seine letzten Tage genießen und legt sich eine Freundin zu. Die läßt sich auf den alten Mann nur ein, wenn er entsprechend großzügig ist. Also stattet V die Freundin mit teurem Schmuck aus. Der Sohn S sieht sein Erbe schwinden und will den Vater entmündigen lassen. Geht das? 2 Ehe 1. Definition Keine gesetzliche Definition, vorausgesetzt Mann und Frau (Mischehe) Grundsätzlich auf Lebenszeit (was ist grundsätzlich?) Nicht beliebig zu lösen Einehe Einzige zur Verfügung stehende Form 2. Warum gibt es die Ehe? a. Institution des Naturrechts
3 3 Gibt es in allen Kulturen, Einehe jedenfalls für Männer universell, biologische Tendenz zur Monogamie b. Vertragsrechtliches Verständnis Stammt aus der Aufklärung, beschreibt die Funktion, kein Widerspruch zu a. c. Personales Eheverständnis Wesen der Ehe ist das geistig-moralische Verhältnis der Eheleute solange die Liebe hält Philosophische Betrachtung Die Definitionen stehen nicht im Widerspruch zueinander. Hier Beschränkung auf den rechtlichen Aspekt 3. Grundgesetz, Art. 6 I Freiheitsrecht (Abwehr gegen staatliche Eingriffe Besonderer Gleichheitssatz (keine Schlechterstellung) Institutsgarantie (Problem eingetragene Partnerschaft) 3 Verlöbnis 1. historische Bedeutung a. Versorgung, Verpflichtung zur Eheschließung (Barbier von Sevilla) b. Unbescholtenheit, Schadensersatz 2. Rechtsnatur rein theoretisch. Schaden nicht mehr realistisch 888 ZPO 4 Eheschließung 1. Normen 1310 I , 14 PStG 2. Grundsätze a. Vertrag, wie dinglicher Vertrag b. Rechtswirkungen kraft Gesetzes c. Standesbeamter wie Notar, aber Unterschrift nicht konstitutiv( 13 BeurkG) d. Persönlich, gleichzeitig s. Auflassung 925 BGB s. Verlöbnis, persönlich, aber nicht gleichzeitig s. Ehevertrag Wirksamkeitsgrundsätze a. Keine Anwendung der Willensmangelgrundsätze 104 ff und 116 ff b. Keine Nichtigkeit c. Nichtehe nur wenn
4 4 Kein Standesbeamter Keine Erklärung d. Keine Anfechtung, nur Aufhebung 5 Eheaufhebung 1. Gründe Folge Folge der Scheidung Ausnahme: nicht zugunsten dessen, der bei Eheschließung die Aufhebungsgründe kannte 3. Bedeutung Staatliche Zuständigkeit Scheinehe s. auch: Scheinvaterschaft 6 Ehewirkungen Schadensersatz Pflicht zur gemeinsamen Lebensführung Pflicht zur Rücksichtnahme (s. Steuerveranlagung( Gleichberechtigte Partnerschaft (im Gegensatz zur Entscheidungskraft des Mannes) Herstellungsklage Verpflichtung zur einer Alkoholentziehungskur (aber 888 ZPO) räumlich gegenständlicher Bereich der Ehe Keine vertraglichen Schadensersatzansprüche ( 280 BGB) Aber 823 I (Ansteckung mit AIDS aus Ehebruch) 1359, diligentia quam in suis 3. Haushaltsführung, 1356 Nur historisch zu verstehen 4. Eigentumsvermutung, 1362 einziger Einstieg in die Haftung für die Schulden des anderen nr Außenwirkung wderleglich 5. Schlüsselgewalt, 1357 Entsprechung zur ehemännlichen Verwaltung gehört zum allgemeinen Zivilrecht verdeckte Stellvertretung angemessene Deckung des Lebensbedarfs einziger Anwendungsfall des Güterrechtsregisters 6. Unterhalt später
5 5 7 Güterrecht 1. Güterrecht vor dem Inkrafttreten des BGB im Jahre 1896 Zahlreiche verschiedene Güterrechte Regional begrenzt Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung Unterteilung in fünf hauptsächliche Systeme: a. Verwaltungsgemeinschaft Das Prinzip der Verwaltungsgemeinschaft, die vor 1900 der vorherrschende gesetzliche Güterstand in hauptsächlich in Norddeutschland war, geht von einer Gütertrennung aus, verleiht aber einem dem Ehemann das Verwaltungsund Nutznießungsrecht am Vermögen der Ehefrau. b. Allgemeine Gütergemeinschaft Das Prinzip der Gütergemeinschaft, die vor 1900 gesetzlicher Güterstand in Ost und Westpreußen, Westfalen und vielen Teilen Norddeutschlands und Bayerns war, geht davon aus, daß mit der Eheschließung die Vermögen beider Ehegatten zu einer Vermögensmasse verschmelzen. Das Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Bezüglich der Verwaltungsund Verfügungsbefugnis der Ehegatten gab es keine einheitliche Regelung. c. Errungenschaftsgemeinschaft Das Prinzip der Errungenschaftsgemeinschaft, die insbesondere in Württemberg und Teilen Bayerns verbreitet war, geht teils von einer Trennung und teils von einer Verschmelzung der Vermögen aus. Das vor der Ehe erworbene Vermögen bleibt getrennt, das während der Ehe erworbene Vermögen wird gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. d. Fahrnisgemeinschaft Das Prinzip der Fahrnisgemeinschaft, die aufgrund des Code Civil in Baden und im Rheinland stark verbreitet war, geht von einer Trennung des vor der Ehe erworbenen Vermögens und einer Verschmelzung des während der Ehe erworbenen Vermögens aus. Zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten werden aber nur bewegliche Sachen (= Fahrnis), die während der Ehe erworben werden. e. Dotalsystem Das Dotalsystem, das in Teilen Kurhessens, Westfalens, Hannovers, Pommerns, Mecklenburgs und Braunschweigs galt, beruht auf dem Römischen Recht, wie es in das Gemeine Recht übernommen war. Dem Ehemann wurde von der Frau oder deren Verwandten die dos (Mitgift) übereignet, die er nutzen und verwalten konnte und über die er mit Einschränkungen auch verfügen konnte. Die Erträge waren zur Bestreitung des ehelichen Aufwands zu verwenden. Bei Scheidung der Ehe war der Ehemann zur Rückgabe der Mitgift verpflichtet und war schadensersatzpflichtig, wenn ihr Wert aus seinem Verschulden geschmälert war. Es lag also eine Art treuhänderischer Rechtsübertragung vor.
6 6 2. Güterrechtliche Regelungen des BGB in der Fassung vom Abkehr vom Regionalsystem. Maßgebend für alle nach dem geschlossenen Ehen; für bestehende Ehen blieben die früheren Gesetze maßgebend. Gesetzliches Güterrecht: a. Ordentlicher Güterstand: Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau durch den Ehemann. Das gesamte Vermögen der Frau, also das zur Zeit der Eheschließung vorhandene und das während der Ehe erworbene, gehörten zum eingebrachten Gut. Ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmte Sachen und Vermögen, das die Frau von Todes wegen oder durch Schenkung ausdrücklich als Vorbehaltsgut erwarb, war der Verwaltung des Ehemannes entzogen. Dem Verwaltungs- und Nutzungsrecht des Ehemannes stand die Verpflichtung gegenüber, die Kosten des ehelichen Aufwandes zu tragen. Die Frau konnte nur mit Einwilligung des Mannes verfügen, einseitige Rechtsgeschäfte waren unwirksam, für Klagen fehlte ihr die Aktivlegitimation. b. Außerordentlicher Güterstand: Gütertrennung in Ausnahmefällen, 1426, 1436 BGB a.f. c. Vertragliche Güterstände: (1) Errungenschaftsgemeinschaft, 1519 ff BGB a.f. (2) Fahrnisgemeinschaft, 1549 ff. BGB a.f. (3) Gleichberechtigungsgrundsatz in Art. 119 WRV; nach herrschender Meinung hatte dieser Grundsatz keine unmittelbare Rechtswirkung, so daß die Regelungen des BGB wirksam blieben. 3. Bonner Grundgesetz übernahm den Gleichberechtigungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 2 GG (Art. 117 Abs. 1 GG bestimmte, daß das dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehende Recht mit Ablauf des außer Kraft treten solle) a. Zwischenrecht vom 1. April 1953 bis zum 30. Juni 1958 Art. 3 Abs. 2 GG war seit dem unmittelbar geltendes Recht. Infolge des gescheiterten Familienrechtsreform entstand ein Gesetzesvakuum. Für die vor dem Stichtag des geschlossenen Ehen wurde der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut der Ehefrau umgewandelt in Gütertrennung. Neuehen unterstanden dem gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung. Durch Ehevertrag vereinbarte Wahlgüterstände blieben vom Gleichberechtigungsgrundsatz unberührt; die Vorschriften des BGB galten unverändert fort. b. BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes Das Gleichberechtigungsgesetz wurde am verkündet. Wahlgüterstände (Errungenschaftsgemeinschaft und Fahrnisgemeinschaft) entfielen; sie gelten nur noch für die vor dem geschlossenen Eheverträge fort. Weiterhin besteht Vertragsfreiheit, 1363 Abs. 1, Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft: Die Ehegatten leben seit dem in Zugewinngemeinschaft.
7 7 Der ist der Anfangsstichtag für die Berechung des Zugewinns. Außerordentlicher gesetzlicher Güterstand ist nur noch der, der reinen Gütertrennung. Als gesetzlich geregelter Wahlgüterstand bleibt die Gütergemeinschaft. 4. Güterrecht in der DDR a. Gesetzlicher Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft: Ähnlich der früheren Errungenschaftsgemeinschaft ausgestaltet. Vermögen, das dem Ehegatten bereits vor Eheschließung gehörte und das ihm während der Ehe geschenkt wurde, blieb in seinem Alleineigentum. Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, war gemeinsames (gesamthänderisches) Vermögen. Nach Beendigung der Ehe wurde das gemeinschaftliche Vermögen grundsätzlich hälftig geteilt. Andere Güterstände waren nicht zugelassen; abweichende Vereinbarungen innerhalb des gesetzlichen Güterstandes nur in Randbereichen. b. Falls ein Ehepaar am im gesetzlichen Güterstand verheiratet war, gelten gemäß Art EGBGB mangels abweichender Vereinbarung ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften der Zugewinngemeinschaft. c. Bei Beendigung des Güterstandes bis zum Stichtag des gelten dagegen die Regelungen des gesetzlichen Güterstandes des FGB fort. 8 Zugewinngemeinschaft 1. Gütertrennung blitzlichtartige Bewertung des Anfangs- und Endvermögens Saldoausgleich in Geld keine Rückabwicklung von Verfügungen zwischen den Ehegatten Grundsatz: gleichmäßige Teilhabe am Erfolg (Fiktion findet sich wieder im Unterhalts- und VA-Recht keine Betrachtung konkreter Beiträge 2. Vorgehensweise Anspruch entsteht mit Ende des Güterstandes ( 1378 BGB). Vorher nicht verfügbar, nicht nur nicht fällig. Ende des Güterstandes ist Zustellung des Scheidungsantrages 1384 BGB) vertragliche Beendigung (v.a. Gütertrennung) Tod (s. aber 1371 Abs. 1 BGB) Auskunftsanspruch ( 1379 BGB) auch schon vor dem Ende des Güterstandes bei Trennung oder Scheidung ( 1379 Abs.2) 3. Anfangs- und Endvermögen Anfangsvermögen Hinzurechnung Schenkung nicht Zuwendung zwischen Ehegatten Endvermögen
8 8 4. Berechnung Bilanzaufstellung Saldobildung Bewertung Alles mit seinem wirklichen Wert, betriebswirtschaftlich Beispiele: 5. Korrekturen Konten Grundstücke Steuern Lebensversicherung Lottogewinn Gesamtschulden Aktien GmbH-Anteile Hausrat Hinzurechung zum Anfangsvermögen Hinzurechnung zum Endvermögen Index und Nominalprinzip Übertragung von Vermögensgegenständen Stundung Beschränkung auf Vermögensrest Billigkeitseinschränkung 9 Vertragliche Güterstände 1. Gütertrennung Im normalen Verlauf wie Zugewinngemeinschaft Kein Zusammenhang mit Haftung im Außenverhältnis 2. Gütergemeinschaft Wesensart: Gesamthandsgemeinschaft Bei Scheidung keine Teilhabe an der Wertsteigerung eingebrachten Gutes keine praktische Bedeutung wegen gemeinsamer Haftung Probleme bei Unterscheidung der Vermögensmassen (Gesamtgut, Sondergut, Vorbehaltsgut) Vorteile lassen sich ohne die spezifischen Nachteile auch durch modifizierte Zugewinngemeinschaft erreichen.
9 9 10 Versorgungsausgleich 1. Zweck des 1977 neu eingeführten Instituts Kodifiziert im VersAusglG eigenständige Sicherung nach der Scheidung Entlastung der öffentlichen Sozialsysteme 2. Was wird ausgeglichen? Trennung des allgemeinen Vermögens (Zugewinn) vom Vorsorgevermögen 3. die einzelnen Anwartschaften a. gesetzliche Rentenversicherung b. Beamtenversorgung c. betriebliche Altersversorgung (einschl. VBL) d. berufsständische Versorgung e. private Rentenversicherung f. nicht: Lebensversicherung 4. Form des Ausgleichs (1) interne Teilung (2) externe Teilung (3) schuldrechtliche Ausgleichsrente (4) Abfindung ( 23 VersAusglG) 5. Verträge über den Versorgungsausgleich 11 Ehescheidung 1. für Ehebeendigung ist Schuldrecht nicht anwendbar: nur durch Beschluß,l 1564 keine einvernehmliche Aufhebung keine Kündigung keine Anfechtung Ehe muß auflösbar sein 2. verschiedene Scheidungsgründe Verschulden Zerrüttung keine Gründe 3. Regelung des BGB a. Zerrüttung genügt b. Bedeutung der Fristen (1) 1565 Abs. 2 (2) 1566 Abs. 1 (3) 1565 Abs. 2 c. Bedeutung der Härteklausel Verfahren, 133 ff FamFG a. Prozeßverfahren
10 10 Antrag statt Klage b. Besonderheiten (1) Amtermittlung (nur eheerhaltend 127 FamFG) (2) Kein Versäumnisurteil, Anerkenntnis 113, 130 FamFG (3) Anwaltszwang ( 114 FamFG) c. Verbundverfahren 137 FamFG 5. Rechtswirkungen der Scheidung a. End der Verpflichtung aus 1353 b. Kinder: keine c. Haushaltsgegenstände und Wohnung: Zuweisung d. Güterstand: Ende, Unterhalt 1. Allgemeine Grundsätze a. Solidaritätspflicht innerhalb der Familie Eheleute Verwandte in gerader Linie als Vater eines Kindes Lebenspartner b. Inhalt der Unterhaltspflicht (1) in erster Linie in Natur Familienunterhalt Kindesbetreuung 1612 (2) Geldrente bei Getrenntleben nach der Scheidung unter Verwandten außer minderjährigen Kindern (3) Sonderbedarf nicht vorhergesehen und nicht regelmäßig Prozeßkostenvorschuß ( 1360a Abs. 4) (4) Vorsorgeunterhalt Alter Krankheit (5) Kein Verzicht Unterhaltstatbestände a b c d e l f b 3. Prüfungsfolge a. Bedarf
11 11 (1) 1610 (2) 1361 (3) 1578 b. Bedürftigkeit (1) 1602 (2) 1577 c. Leistungsfähigkeit (1) 1603 (2) Quotenunterhalt a. Zusammenfassung von Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit in eines Abgrenzung zum konkret berechneten Unterhalt b. Speziell: Anrechnungs- und Differenz-/Additionsmethode Surrogattheorie (BGH , NJW 2001, 2254) Monetarisierung der Hausarbeit 5. Rangfolge a. Zusammenhang mit Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit. Der Schuldner selbst hat Vorrang. b c. 1606, 1608, 1609 d l Ab. 3 S ehelicher Unterhalt Legitimation des ehelichen Unterhalts: 1353 Abs. 1 Satz 2 historisch: Unterhalt als Folge Verfügungsrechtes über das Vermögen 7. Familienunterhalt, 1360 BGB a. Keine Unterhaltsrente b. Taschengeldanspruch (pfändbar?) c. Prozeßkostenvorschuß 8. Trennungsunterhalt, 1361 BGB a. Weitgehend identisch mit nachehelichem Unterhalt b. Abweichungen: Erwerbsobliegenheit Eheliche Lebensverhältnisse Wohnvorteil 9. nachehelicher Unterhalt 1569 ff BGB Unterhaltstatbestände Kindesbetreuung, 1570 Krankheit 1572 Alter, 1571 Berufsausbildung, 1575 Arbeitslosigkeit, 1573 Abs. 1 Aufstockung, 1573 Abs Zu den einzelnen Unterhaltstatbeständen a. Kindesbetreuung ( 1570 BGB) (1) 3-Jahres-Frist (2) kindbezogene Gründe
12 12 (3) ehebezogene Gründe b. Krankheitsunterhalt (1) Einsatzpunkt (2) Beweislast c. Altersunterhalt (1) Einsatzpunkt (2) Nicht vor 65 d. Arbeitslosigkeit ( 1573 Abs. 1) (1) Beweislast (2) Behinderung für konkrete Tätigkeit e Abs Eheliche Lebensverhältnisse ( 1578 BGB) a. Gegründet auf Einkommen b. Halbteilung c. Veränderungen 12. rechtspolitische Rechtfertigung des nachehelichen Unterhalts a. Scheidungsverschulden Schadensersatzgedanke kein Zusammenhang von Verschulden und Bedürftigkeit Probleme der Wertung b. grundsätzlich keine Pflichten nach der Ehe, Grundsatz 1569 c. Vertrauensschutz Hausfrauenehe ehebedingte Nachteile Karriereverzicht d. nacheheliche Solidarität e. gleichberechtigte Teilhabe am Erworbenen 13. Grenzen a. Verwirkung, 1579 b. Begrenzung, 1578b Herabsetzung Befristung 14. Sonderfragen a. Auskunft b. rückständiger Unterhalt c. Prozeßkostenvorschuß 15. Unterhalt der nichtehelichen Mutter a l, Vergleich zu 1570 b. Bedarf 16. Verwandtenunterhalt hier: Elternunterhalt Überleitung nach 94 SGB XII Leistungsfähigkeit
13 13 13 gerichtliches Verfahren 1. Ausgangspunkt a. Betrachtung verschiedener Zeitpunkte mit veränderten Verhältnissen. Was ist zu tun? b. Auskunftsanspruch in 1605, 1361 IV 4, Gerichte a. Familiengericht b. Notar c. Jugendamt 3. Verfahren a. Anspruch auf Titel b. Auskunftsanspruch c. Hauptverfahren und einstweilige Anordnung d. 238 FamFG 14 Ehewohnung und Haushaltsgegenstände 1. Haushaltsgegenstände, 1361 a 2. Ehewohnung a. 1361b b. 1568b c. 2 GewSchG d. Teilungsversteigerung 15 Abstammung 1. Familienbegriff Kleinfamilie Das Haus Lebensgemeinschaft (mit Kindern) Die Verwandtschaft (und Schwägerschaft, 1590) hier: die Verwandtschaft, biologische und rechtliche Abstammung rechtliche folgt der Biologischen, aber Ausnahmen: eheliche Abstammung Zeitraum bis zum Wirksamwerden eines Anerkenntnisses gänzlich fehlende Vaterschaft falsches Anerkenntnis 3. Mutterschaft keine Anfechtung 4. Einzeldarstellung nach Schwab, Familienrecht, 49
14 14 a. Vaterschaft kraft Ehe b. Vaterschaftsanerkenntnis c. Vaterschaftsanfechtung d. Feststellungsklage 5. Einzelthemen e. Anfangsverdacht für Anfechtung, Gentest f. rechtliches Wesen des Anerkenntnisses (Form, Wirksamwerden) g. Anerkenntnis und Irrtum h. bewußt falsches Anerkenntnis i. Anfechtung durch außenstehenden Vater j. Anerkenntnis bei bestehender Ehe ( 1599 II) k. Anfechtung nach dem Tod des Vaters l. Feststellungsverfahren ( 1600 d) m. wissenschaftliche Abstammungsfeststellung n. künstliche Befruchtung ( 1600 Abs. 4) 6. Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (Art. 2 GG) a. Einwilligung in gentechnische Untersuchung ( 1598a) b. heimlicher Vaterschaftstest c. Auskunftsanspruch gegen die Mutter ( 1618 a) d. Pflicht der Mutter, Feststellung zu Betreiben (früher Amtspflegschaft, jetzt 1626 BGB) e. kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters (außer 826) 16 Name BGB 2. Der Vorname 3. Kindesname nach Schwab 50 a. Ehename b. gemeinsame elterliche Sorge, aber kein Ehename c. kein Ehename und keine gemeinsame elterliche Sorge (Sorgeerklärung 1626 a, 1617 a) d. nachträgliche Erlangung der gemeinsamen elterlichen Sorge ( 1617 b) e. Einbenennung 1618) f. Namensänderungsgesetz 4. Ehename ( 1355 BGB) a. Sollvorschrift b. keine Bestimmung (früher automatisch Mannesname) c. Auswahlmöglichkeit (Weitergabe des erheirateten Adelstitel, 1355 Abs. 2) d. Hinzufügen eines Namens e. kein Dreifachname (Besonderheit Adelstitel, Art. 109 WeimRV) f. Namensfortführung nach der Scheidung ( 1355 Abs. 5)
15 15 17 Adoption 1. Dekretform, 1741 ff 2. Adoptionsvermittlungsgesetz vom Voraussetzungen a. Beurkundete Erklärungen b. dient dem Wohl und läßt Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung erwarten c. gerichtliche Entscheidung d. von behördlicher Mitwirkung unabhängig (aber 1741 Abs 1 Satz 2) 4. geeignete Personen a. Eheleute (nicht Lebenspartner) b. der Ehegatte oder Lebenspartner eines Elternteils c. Einzelpersonen die nicht verheiratet sind (aber in Lebenspartnerschaft leben können) 5. Folge: a. völlig neue Verwandtschaft b. Name, ausnahmsweise Doppelname ( 1757 Abs. 4 Nr. 2) c. Unwiderruflichkeit und Unaufhebbarkeit 6. Volljährigenadoption ( 1767 ff) a. sittlich gerechtfertigt (geschlechtliche Beziehung) b. keine Erstreckung auf sonstige Verwandtschaft c. ausnahmsweise Wirkung der Minderjährigenadoption ( 1772) 18 gesetzliche Vertretung 1. Bestimmungen des allgemeinen Teils a. Volljährigkeit, 2 b. beschränkte Geschäftsfähigkeit, 106 c. Geschäftsunfähigkeit, gesetzliche Vertretung im vierten Buch elterliche Sorge, 1629 Vormundschaft, 1793, zentral: 1795, 1821, 1822 Beistandschaft, 1716 Betreuung, 1902 Pflegschaft, 1915, Bezugnahme auf Vormundschaft nicht nur familienrechtliche Bestimmungen Vormundschaft als älteste Regelung (s. Formulierung 1775) dort Vorschriften über die Beschränkung der Vertretungsmacht, auf die andere Bezug nehmen. 3. Wesen der gesetzliche Vertretung a. Bestimmungen des 5. Titel AT gelten unmittelbar ( 164 ff) b. Unterscheidung rechtsgeschäftliche Vollmacht und gesetzliche Vertretungsmacht
16 16 c. kein Gutglaubensschutz d. 181 als wichtigste Vorschrift gilt und wird nur erweitert durch elterliche Sorge, 1626 ff a. unjuristisch, Programmsätze, wie Staatsziel (z.b. Tierschutz) 1626 Abs a 1631 Abs Abs a b. Wem steht die elterliche Sorge zu? (1) im Normalfall beiden Eltern (Schluß aus 1626) (2) den verheirateten Eltern (3) beiden aufgrund Sorgeerklärung 1626a Abs, 1 Nr. 2 (4) nachträgliche Heirat (5) ersatzweise der Mutter (6) gerichtliche Zuweisung, 1671 c. Personensorge (1) Aufenthaltsbestimmung (s. Umgangsrecht) (2) Zwang zur Einigung ( 1628) d. Vermögenssorge (1) gesetzliche Vertretung
17 17 (2) Vermögensbetreuung e. streitige Entscheidung (1) nur im Ausnahmefall, nicht notwendig bei Scheidung (2) Einigung muß Beachtet werden ( 1671 Abs. 2) (3) amtswegiger Eingriff, 1666 (4) nach dem Tod eines Elternteils, Vormundschaft a. Anwendungsfälle (1) nur Minderjährige (2) keine elterliche Sorge beide Eltern verstorben ein Elternteil verstorben, dem anderen wird die elterliche Sorge nicht übertragen b. Auswahl des Vormunds (1) Bestimmungsrecht der Eltern, 1776 durch Testament (2) gerichtlich benannter Vormund (3) nur im Ausnahmefall Amtsvormundschaft 6. Rechtliche Betreuung, Beistandschaft, Pflegschaft, 1909 a. keine familienrechtliche Materie b. Anwendungsfälle Ergänzungspflegschaft Abwesenheit Nachlaß Leibesfrucht Unbekannte Beteiligte Sammelvermögen
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrVorwort... 5. Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen
Vorwort... 5 Kapitel 1 Getrenntleben und die rechtlichen Folgen Getrenntleben was bedeutet das?... 14 Ich will mich von meinem Partner trennen auf was muss ich achten?... 16 Welche rechtlichen Folgen hat
MehrInformationen zum Familienrecht
Informationen zum Familienrecht Informationen zum Familienrecht... 1 1. Überblick... 3 2. Die nichteheliche Lebenspartnerschaft... 3 3. Das Ende der nichtehelichen Lebensgemeinschaft... 3 4. Die Eingetragene
MehrVorwort... Inhaltsverzeichnis...
Inhaltsübersicht Vorwort... Inhaltsverzeichnis... V XI 1. Kapitel Das Getrenntleben von Ehegatten... 1 2. Kapitel Die Scheidung... 17 3. Kapitel Ehewohnung und Haushaltsgegenstände... 35 4. Kapitel Trennung,
MehrFachanwältin für Familienrecht Mediatorin
Susanne Strick Fachanwältin für Familienrecht Mediatorin Leinen & Derichs Anwaltsozietät Clever Straße 16 50668 Köln Tel. 0221-772090 www.leinen-derichs.de Eheverträge richtig gestalten Bestehende Verträge
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrInformationsblatt. Der Ehevertrag
Informationsblatt Der Ehevertrag 1 2 1. Was ist ein Ehevertrag? Wenn Ehepartner heiraten, hat das bürgerliche Gesetzbuch eine Reihe von gesetzlichen Ehevorschriften vorgesehen, die besonders den Fall der
MehrEhescheidungsformular
Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.
MehrDer Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich? ein Vortrag von Diana Salman > Aushang > Präsentation > Bilder 386 Einladung 387 Der Ehevertrag ein Mittel zum gerechten Interessenausgleich?
MehrDie Notare. Reform des Zugewinnausgleichsrechts
Die Notare informieren Reform des Zugewinnausgleichsrechts Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrTrennung und Scheidung
Beck-Rechtsberater Trennung und Scheidung richtig gestalten Getrenntleben Scheidung Lebenspartnerschaftsaufhebung Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt Von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, Dr. Susanne
MehrInhalt. Einführung in das Familienrecht. Lektion 1: Überblick über das Familienrecht 7
Inhalt Einführung in das Familienrecht Lektion 1: Überblick über das Familienrecht 7 Lektion 2: Das Kindschaftsrecht 9 A. Die Verwandtschaft 9 B. Die Mutterschaft 11 C. Die Vaterschaft 12 D. Die Unterhaltspflicht
MehrEHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT
EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung
MehrEheliches Güterrecht
Stand: 05/2013 Eheliches Güterrecht 1. Gesetzlicher Güterstand Der gesetzliche Güterstand gilt, wenn die Ehegatten nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Seit dem 01.07.1958
MehrLiteraturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
MehrErbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
MehrInhalt. Einführung 9. Wie werde ich wieder Single? 11. Was muss ich beim Getrenntleben beachten? 25. Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
4 Inhalt Einführung 9 Wie werde ich wieder Single? 11 Wir können nicht mehr zusammen leben was ist zu tun? 11 Was sind die Voraussetzungen für eine Scheidung? 12 Kann eine einvernehmliche Scheidung funktionieren?
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, ohne Wartezeiten und Anfahrt zum Anwalt den Auftrag auf Einleitung Ihres Scheidungsverfahrens bequem von zu Hause online
MehrFamilienrecht. Lehrbuch. Neuwied, Kriftel: Luchterhand, 2006
Familienrecht. Lehrbuch. Neuwied, Kriftel: Luchterhand, 2006 Inhalt A. Allgemeiner Teil des Familienrechts 1 1 Begriff des Familienrechts 1 2 Rechtsnatur und systematische Stellung des Familienrechts 3
MehrFachbegriffe Familienrecht von A Z
Fachbegriffe Familienrecht von A Z Adoption: Eine Adoption (vom lateinischen adoptio) wird in Deutschland Annahme als Kind genannt, ist die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen
MehrFamilienrecht Vorlesung 2. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 3 Eheschließung und Ehescheidung 31. Oktober 2013 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Abschnitt 2 - Eheschließung Fallabwandlung: Die Beziehung des Untreu zur Winzertochter ist problematischer
MehrHinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrHier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim
FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung
MehrGrundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit
Reinhard Joachim Wabnitz Grundkurs Familienrecht für die Soziale Arbeit Mit 8 Tabellen, 67 Übersichten, 14 Fallbeispielen und Musterlösungen Ernst Reinhardt Verlag München Basel Inhalt Abkürzungsverzeichnis
MehrScheidungsformular. 1. Personendaten. 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag?
Scheidungsformular 1. Personendaten 1.1 Welcher Ehepartner stellt den Scheidungsantrag? Einer der Eheleute muss "Antragsteller" des Scheidungsantrags sein. Welcher Ehepartner den Antrag stellt, ist in
MehrEhevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten
Beck`sche Musterverträge 7 Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten von Prof. Dr. Günter Brambring 6., überarbeitete Auflage Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten Brambring wird vertrieben
MehrRechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1
Rechtsanwaltskanzlei Bümlein Kurfürstendamm 186 10707 Berlin 1 Formular zur Ehescheidung I. Personalien Personalien des Antragstellers: (Hinweis: Wenn ein Ehegatte außerhalb der Bundesrepublik wohnt oder
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
MehrEhescheidungsformular
Fachanwalt für Familienrecht EHESCHEIDUNGSFORMULAR 1 Ehescheidungsformular Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/Familienbuch und (falls vorhanden) den Ehevertrag und/oder die
MehrFachanwältin für Familienrecht. Scheidung
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht bei einer Scheidung Scheidungsantrag Der Scheidungsantrag kann nur durch einen Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden. Voraussetzung
Mehra. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB).
8. Eheliches Unterhaltsrecht a. Grundlagen: Unterscheide Ehegattenunterhalt ( 1360 1361 und 1569 1586b) und Verwandtenunterhalt ( 1601 ff. BGB). bb. Während intakter Ehe sind die Gatten einander zum Familienunterhalt
MehrÜberblick 3: Der Aufbau des BGB
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und
MehrVorbemerkung Scheidung online
Vorbemerkung Scheidung online Mit diesem Service bieten wir Ihnen die Möglichkeit, dass Sie ohne Anfahrt zum Anwalt und ohne Wartezeiten den Auftrag zur Einleitung eines Scheidungsverfahrens bequem von
MehrAlarm für Thomas Britzger
Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht
MehrEhevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten
Ehevertrag und Vermögenszuordnung unter Ehegatten III von Prof. Dr. Günter Brambring Notar a. D. in Köln Honorarprofessor der Universität zu Köln 7. Auflage K Verlag C. H. Beck München 2012 V A. Einführung
MehrDer Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:
Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die
MehrScheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
MehrDer Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint.
Muster Ehevertrag Die Beteiligten erklärten auf Befragen vorab: Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz. Sie wurde von den Beteiligten verneint. Die Erschienenen
MehrMeine Rechte bei Trennung und Scheidung
Beck-Rechtsberater im dtv 5647 Meine Rechte bei Trennung und Scheidung Unterhalt, Ehewohnung, Sorge, Zugewinn- und Versorgungsausgleich von Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab, Dr. Monika Görtz-Leible 6.
MehrKATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH
INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit
MehrErbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
Mehr2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.
Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht
MehrRüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
MehrDas Kindesnamensrecht nach 1616 ff BGB Im Hinblick auf die Frage, welchen Namen ein Kind erhält, kommt es grundlegend auf die Frage an, ob die Eltern im Zeitpunkt der Geburt des Kindes einen gemeinsamen
MehrBodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle)
Bodenseestraße 11 D-88048 Friedrichshafen (Ailingen neben der OMV-Tankstelle) 07541-60060 Fax 07541-600666 www.kuschel.de e-mail: kanzlei@kuschel.de Mitglied der Güterstand und Zugewinn Inhalt: Einführung
MehrZugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs
Zugewinnausgleich Fälligkeit des Anspruchs Dr. Lambert Krause Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Waldshut-Tiengen und Wurmlingen (Tuttlingen) Inhaltsverzeichnis 1.1 Anspruchsfälligkeit... 1 1.2
MehrDie Ehescheidung. von Dr. Ludwig Bergschneider Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht. 5., neubearbeitete und erweiterte Auflage
Die Ehescheidung und ihre Folgen Grundriss mit praktischen Beispielen unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte
MehrRechtsentwicklung. Rechtsprechung. Praxisfall. Wir über uns. Güterrecht. Ehevertrag. Namensrecht
Güterrecht Ehevertrag Namensrecht Güterstand, Vermögen, Schulden Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet nicht dass ab Eheschließung alles in einen Topf geworfen wird! Vielmehr
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
Mehr4. Zuwendungen von Schwiegereltern... 39 5. Ausstattung... 41 VI. Unechter Zugewinn... 41 1. Grundsatz... 41 2. Berechnungsformel... 42 3.
Inhaltsverzeichnis A. Systematische Stellung und Allgemeines... 11 I. Zugewinngemeinschaft als Teil des Güterrechts... 11 II. Regelung der Zugewinngemeinschaft... 11 III. Formen des Ausgleichs... 12 1.
MehrFachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
MehrDie zivilrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung
Benedikt von Schorlemer Die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Namensänderung PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften IX Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der zitierten Literatur XIV A Einleitung
MehrTestamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung
Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern
MehrChristina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Die Sorgeerklärung... 7 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht... 9 4. Das alleinige Sorgerecht... 11 5.
MehrAufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.
Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original
MehrWas ist eine Beistandschaft?
Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrFormular zur Vorbereitung einer Scheidung
Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin
MehrU R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.
ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom
MehrErben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,
MehrScheidung nach 1566 Abs. 1 BGB
1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.
MehrAnerkennung der Vaterschaft
Anerkennung der Vaterschaft und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V. 1592 BGB Vater eines Kindes ist: Ehemann der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt Der Mann, dessen Vaterschaft (VA) anerkannt (das muss
MehrNEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009
NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,
MehrInformationen zum deutschen Namensrecht
Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Informationen zum deutschen Namensrecht Mit der Verabschiedung
MehrInhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
MehrInhalt. 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5
Inhalt 1. Das versteht man unter Zugewinnausgleich... 5 2. So wird der Zugewinnausgleich durchgeführt... 7 2.1 Erster Schritt: So erfährt man vom Vermögen des Ehepartners... 8 2.2 Zweiter Schritt: Die
MehrInhaltsverzeichnis. Bibliografische Informationen http://d-nb.info/991815270. digitalisiert durch
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Teil 1: Grundlagen I. Problemstellung II. Die statusrelevante Erklärung als Untersuchungsgegenstand 1. Begriff der statusrelevanten Erklärung a) Personenrecht personenrechtliches
Mehr...... Vorname... Familienname... Geburtsdatum... Staatsbürgerschaft... berufliche Tätigkeit... Anschrift...
Fragebogen für Online-Scheidung 1. Daten zur Ehe Standesamt der Eheschließung:... Tag der Eheschließung... Register-Nr. {s. Eheurkunde]... Bitte Eheurkunde in Kopie zusenden. Anschrift der letzten gemeinsamen
MehrÜberprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen
Eheverträge Überprüfung der Wirksamkeit von Eheverträgen: 1. Allgemein 2. Überprüfung von Eheverträgen bei Unternehmerehen 1. Allgemein: Der Bundesgerichtshof vertritt seit langer Zeit die Auffassung,
MehrPflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.
MehrRechtsanwältin Birgit Berger
Rechtsanwältin Birgit Berger Die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten Die familienrechtliche Beratung umfasst alle mit einer Trennung oder Scheidung zusammenhängenden Bereiche, wie z.b. den
MehrDie Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im Scheidungsjahr
Die Ehegattenveranlagung im Trennungs- und im sjahr 53 Nach 114 FamFG müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen durch einen Rechtsanwalt vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht vertreten
MehrTrennung und Scheidung
Beck-Rechtsberater im dtv 50612 Trennung und Scheidung Ein Ratgeber von Prof. Dr. Dr. phil. Herbert Grziwotz 7., überarbeitete aktualisierte Auflage Trennung und Scheidung Grziwotz wird vertrieben von
MehrMal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften
Mal mit, mal ohne Kinder in eingetragenen Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften Workshop im Rahmen des Seminars für lesbische und schwule Eltern und Paare mit Kinderwunsch
MehrTeil I Das Verhältnis zwischen Personenstandsverfahren und materiellem Recht 21
6 Inhaltsverzeichnis* Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Literaturverzeichnis 18 Teil I Das Verhältnis zwischen Personenstandsverfahren und materiellem Recht 21 A. Die Grundlagen des Personenstandsrechts
MehrVORWORT... 9 I TRENNUNG UND SCHEIDUNG... 11
Inhalt VORWORT... 9 I TRENNUNG UND SCHEIDUNG... 11 1. TRENNUNG... 11 1.1. Getrenntleben in der gemeinsamen Ehewohnung... 12 1.2. Auszug... 13 1.3. Zuweisung der Ehewohnung zur alleinigen Nutzung nach Trennung
MehrDas gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 4 UF 159/14 = 70 F 1455/14 Amtsgericht Bremen erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 22. 5. 2015 gez. [ ] Urkundsbeamtin der
MehrScheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Rechtsanwalt Dr. Rudolf Wansleben 05252 932410 01715268794
Scheidungsunterlagen für Seite 1 von 7 Ihr Ehescheidungsformular als PDF - Dokument: I. Personendaten 1. Welcher Ehegatte will den Scheidungsantrag stellen? (auch wenn beide Eheleute geschieden werden
MehrStatistische Berichte
Statistische Berichte A II 2 j 2002 Gerichtliche Ehelösungen 2002 Geschiedene Ehen im Saarland nach der Ehedauer (in % der Eheschließungen der jeweiligen Heiratsjahrgänge) 35 30 Heiratsjahrgang...... 1990...
MehrRentensplitting und Versorgungsausgleich
Rentensplitting und Versorgungsausgleich Rentensplitting als Alternative zur Hinterbliebenenrente? Versorgungsausgleich und Mütterrente Arbeitstagung der AhV am 27. und 28. Mai 2014 in Gelnhausen Joachim
MehrVorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am 24.01.2012: Familien- und Erbrecht
Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am 24.01.2012: Familien- und Erbrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet http://www.uni-trier.de/index.php?id=42147 Übersicht über die heutige
MehrVersorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem
MehrEHESCHEIDUNGSFORMULAR
EHESCHEIDUNGSFORMULAR Wichtige Hinweise! Bevor Sie das Formular ausfüllen, legen Sie bitte Ihre Eheurkunde/ Familienbuch und die Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder und (falls vorhanden) den Ehevertrag
MehrInformationen zum Ehevertrag
Informationen zum Ehevertrag Fast ein Drittel aller Ehen scheitern. Immer mehr Eheleute schließen daher vor oder auch während der Ehe einen Ehevertrag, um im Falle einer Scheidung bösen Überraschungen
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrBeratung und Unterstützung, Beratung Beistandschaften und
Stadt Hagen Stadt Hagen Beratung Unterstützung, Beratung Beistandschaften Beratung Unterstützung, Unterstützung, Beistandschaften Beurkungen Beistandschaften Beurkungen Beurkungen für Eltern, die bei der
MehrScheidungsformular. 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller?
Scheidungsformular A. Personendaten 1. welcher Ehegatte stellte den Scheidungsantrag und ist daher Antragsteller? 2. Name und Adresse der Ehefrau (tatsächliche Aufenthaltsort) Name: Straße und Hausnummer:
MehrWas Sie über das Eherecht wissen sollten
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Was Sie über das Eherecht wissen sollten www.justiz.nrw.de Auch wenn der Himmel voller Geigen hängt, sollte man wissen, welche Regelungen das Gesetz für
MehrInhalt. Einleitung 11. Das Getrenntleben 13. Die Scheidung 28. Streit um den Hausrat 40. Streit um die Wohnung 49
Inhalt Einleitung 11 Das Getrenntleben 13 Getrennt leben in der gemeinsamen Wohnung 14 Getrennt leben nach Auszug aus der Wohnung 20 Der Versöhnungsversuch 25 Die Scheidung 28 Welches Gericht ist zuständig?
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrDie wichtigsten Reformbereiche
Neuerungen im Kindschaftsrecht ab 1.7.2001 (KindRÄG 2001) Die wichtigsten Reformbereiche Herabsetzung der Volljährigkeit Rechtsstellung von Minderjährigen Einvernehmliche Scheidung, Vaterschaftsanerkenntnis
MehrPlötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie
Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche
MehrDAS NEUE KINDSCHAFTS- RECHT
ANWALTSPRAXIS DeutscherAnwaltVerein DAS NEUE KINDSCHAFTS- RECHT IN DER ANWALTLICHEN PRAXIS Von Rechtsanwältin Dr. Ulrike Haibach, Fachanwältin für Familienrecht, und Rechtsanwalt und Notar Rudolf Haibach,
MehrScheidungsformular. Personendaten der Ehefrau
Scheidungsformular Anmerkung: Zur Erleichterung des Ausfüllens des Formulars sollten Sie die Taste "Einfg" drücken zum Überschreiben bzw. Einfügen. Innerhalb den Tabellen sollten Sie die Pfeiltasten bzw.
MehrAbstammungsrecht. I. Allgemeines
Abstammungsrecht I. Allgemeines Welche Personen sind in rechtlicher Hinsicht Vater und Mutter eines Kindes? Letzte große Novellierung des Abstammungsrechts durch das FamErbRÄG 2004 Die Rechte von Rechtsnachfolgern
Mehrbei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
Mehr