I. Mandant/in. II. Ehepartner/in. Name. Geburtsname. sämtliche Vornamen Geburtsdatum Staatsangehörigkeit. Anschrift
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- Leon Lorentz
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1 I. Mandant/in Name Geburtsname sämtliche Vornamen Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Anschrift Telefon privat Telefon mobil Beruf Arbeitgeber monatliches Nettoeinkommen Kontoverbindung BLZ Konto-Nr. II. Ehepartner/in Name Geburtsname sämtliche Vornamen Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Anschrift Beruf Arbeitgeber monatliches Nettoeinkommen Verfahrensbevollmächtiger 1
2 III. gemeinsame minderjährige Kinder Name Geburtsdatum Verhältnis zum/zur Mandant/in (1.leiblich / 2. adoptiert / 3. scheinehelich) Datum IV. Eheschließung Standesamt Heiratsregister-Nr. Heiratsurkunde in Besitz beglaubigte Abschrift aus Familienbuch Achtung: 421 ZPO gilt hier nicht. Befindet sich die Heiratsurkunde im Besitz des/der Antragsgegners/in, so muss sich der/die Antragsteller/in beim Standesamt eine neue Heiratsurkunde ausstellen lassen und sie bei Gericht vorlegen! V. örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts Ist das Scheidungsverfahren bereits anhängig? wenn : Gericht Geschäfts-Nr. Rechtshängigkeit seit wann Achtung: 123 Satz 2 FamFG Hat auch die Gegenseite Scheidungsantrag eingereicht, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit danach, welcher Scheidungsantrag zuerst rechtshängig geworden ist; sind beide Verfahren am selben Tag rechtshängig geworden, so ist 36 ZPO analog anzuwenden. Scheidungsantrag Mitteilungen des Familiengerichts bisherige Korrespondenz 2
3 Prüfungsleiter des 122 FamFG: Hat ein Ehegatte mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland? wenn : a) Ort: Es gilt dann 122 Nr. 1 FamFG Hat ein Ehegatte mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, während sich beim anderen Ehegatten keine Kinder aufhalten? wenn : a) Welche Kinder? b) Bei welchem Ehegatten? a) In welchem Ort? Es gilt dann 122 Nr. 2 FamFG Die Kinder leben teils bei dem/der Antragsteller/in, teils beim/bei der Antragsgegner/in Es gilt dann 122 Nr. 3 6 FamFG, d.h., die Prüfungsleiter ist fortzusetzen Letzter gemeinsamer Aufenthaltsort der Beteiligten Lebt dort noch einer der Beteiligten? Achtung: Es reicht aus, dass der dort noch wohnende Ehegatte im gleichen Gerichtsbezirk lebt; nicht erforderlich ist, dass er noch in der Ehewohnung wohnt! Es gilt dann 122 Nr. 3 FamFG Inlandsaufenthalt des/der Antragsgegners/in wenn : a) Ort: Inlandsaufenthalt des/der Antragsstellers/in Es gilt dann 122 Nr. 4 FamFG Fehlt Inlandsaufenthalt beider Ehegatten wenn : a) Amtsgericht Schöneberg in Berlin ist ausschließlich zuständig Es gilt dann 122 Nr. 5 FamFG Es gilt 122 Nr. 6 FamFG 3
4 Sind andere Familiensachen anhängig wenn : a) Art des Verfahrens b) Gericht c) Geschäfts-Nr. VI. einverständliche Scheidung (Mandant/in ist bis einschließlich VII. Antragsteller/in) Seit wann leben Beteiligten getrennt? Räumlich durch Auszug von Innerhalb der ehelichen Wohnung in welcher Weise Beweismittel Gab es Versöhnungsversuche wenn : a) Anzahl b) von bis c) Gesamtdauer Liegt das Einverständnis des eigener Scheidungsantrag Ehepartners zur Scheidung vor? Vorteile des eigenen Scheidungsantrags: Antragsgegner/in leibt Herr des Verfahrens! Bei Rücknahme des Scheidungsantrags des/der antragstellenden Ehegatten/in ist das Verfahren nicht beendet, sondern wird mit dem eigenen Scheidungsantrag fortgesetzt. Wichtig für: - Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich, 3 Abs. 1 VersAusglG - Berechnungszeitpunkt im Zugewinnausgleich, 1384 BGB Bestehen gemeinsame Vorstellungen zur Regelung der Ehescheidungsfolgenfrage Korrespondenz mit Ehepartner/in Korrespondenz mit Rechtsanwalt/Rechtsanwältin des/der Ehepartners/in 4
5 Welche Regelungen sind vorgesehen bzw. sollen dem/der Ehepartner/in unterbreitet werden? a) Elterliche Sorge b) Umgangsrecht c) Kindesunterhalt d) Ehegattenunterhalt e) Ehewohnung f) Haushaltsgegenstände g) Vermögen (Zugewinnausgleich) h) Versorgungsausgleich i) Schuldenregulierung j) Rechtsverhältnisse an gemeinsamen Immobilien k) Verfahrenskosten l) Sonstiges Wie soll die Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen? durch notariellen Vertrag durch gerichtliche Protokollierung ( 127a BGB) durch Anwaltsvergleich ( 796a ZPO) durch privatschriftlichen Vertrag, da kein vollstreckungsfähiger Inhalt und kein Formerfordernis Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Zugewinnausgleich bedürfen der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung, 7 Abs. 1 und 2 VersAusglG, 1585c Satz 2 und 3, 1378 Abs. 3 atz 2 BGB. Achtung: Die Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache erstreckt sich auch auf den Abschluss eines Vergleichs, in dem die Beteiligten sich über nicht anhängige Familiensachen einigen. Das gilt aber nur für die in 48 Abs. 3 RVG genannten Regelungsgegentatbestände; also nicht für die Schuldenregulierung. Deshalb ist eine Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig zu beantragen. 5
6 VII.streitige Scheidung Scheidungsantrag nach über einjähriger Trennung Seit wann leben die Ehegatten getrennt? Räumlich durch Auszug von Innerhalb der ehelichen Wohnung in welcher Weise Gründe für die fehlende Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft Beweismittel Achtung: Es reicht aus, dass der den Antrag stellenden Ehegatte einen endgültigen Abkehrwillen hat. Dass der andere Ehegatte an der Ehe festhalten will, verhindert die Scheidung nicht (vgl. MünchKomm/Wolf, BGB, 4. Aufl. 2000, 1565 Rdnr. 66 m.w.n.; PALANDT/BRUDERMÜLLER, BGB, 67. Aufl. 2008, 1565 Rdnr. 3) bisherige Korrespondenz 6
7 Scheidungsantrag wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bei noch nicht einjähriger Trennung (= Härtescheidung) Gründe, die es dem antragstellenden Ehegatten unzumutbar machen, an der Ehe festzuhalten Außereheliche Beziehungen des anderen Ehepartners wenn : a) seit wann Gewalttätigkeiten des anderen Ehepartners wenn : a) Vorfälle b) Anzeige bei Polizei wenn : am Az Krankhafte Eifersucht des anderen Ehepartners Fortgesetzte und schwere Kränkungen/Beleidigungen durch den anderen Ehepartner Verschwendungssucht des anderen Ehepartners wenn : a) Beispiele Hartnäckige Verletzung der Unterhaltspflichten durch den anderen Ehepartner wenn : a) seit wann _ Beweismittel bisherige Korrespondenz 7
8 VIII.Erwiderungen (Mandant/in ist Antragsgegner/in) Streitige Scheidung/Abweisungsantrag Stimmen die Generalien des Scheidungsantrags wenn : a) zu korrigieren ist Stimmt die im Scheidungsantrag angegebene Trennungsdauer wenn : a) es liegt keine Trennung vor b) Trennung seit Soll die Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen aufrechterhalten werden (Kinderschutzklausel, 1568 BGB) Gründe Stellt die Scheidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte für den Antragsgegner dar (Ehegattenschutzklausel, 1568 BGB) Gründe Beweismittel für den Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrags Scheidungsantrag sonstige Schriftsätze Mitteilungen des Gerichts Korrespondenz 8
9 Streitige Scheidung/eigener Scheidungsantrag Stimmen die Generalien des Scheidungsantrags wenn : a) zu korrigieren ist Stimmt die im Scheidungsantrag angegebene Trennungsdauer wenn : a) es liegt keine Trennung vor b) Trennung seit Werden die im Scheidungsantrag angegebenen Scheidungsgründe bestätigt Inwieweit ist der Sachverhalt zu bestreiten Gründe, die den eigenen Scheidungsantrag (bei noch nicht einjähriger Trennung) rechtfertigen Beweismittel Scheidungsantrag sonstige Schriftsätze Mitteilungen des Gerichts Korrespondenz 9
10 IX. Mandatserteilung Auftragserteilung und Bevollmächtigung Auftrag wird erteilt für Vertretung im Scheidungsverfahren und den Scheidungsfolgenverfahren Außergerichtliche Regelung der Scheidungsfolgen Vertretung in isolierten Verfahren außerhalb des Scheidungsverbunds Vertretung in einstweiligen Anordnungsverfahren schriftliche Bevollmächtigung folgt Kostenregelung Vergütungsvereinbarung gesetzliche Vergütung Vorschusszahlung wenn hierauf entfällt: a) Vergütung b) Verfahrenskosten c) Zeugengebühren d) sonstige Auslagen Verfahrenskostenhilfe wenn, welche Unterlagen: a) Erklärung über pers. & wirtschaftl. Verhältnisse b) Verdienstbescheinigung c) Arbeitslosengeld II-Bescheid d) andere Einkommensnachweise e) Vermögensnachweise f) Belege über besondere Belastungen (z.b. Miete) g) Belege über Verbindlichkeiten h) Belege über Kredittilgungen 10
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