Freiwillige Angabe privater Daten im Internet und deren Missbrauch
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- Helmuth Solberg
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1 Hausarbeit zur Präsentation Freiwillige Angabe privater Daten im Internet und deren Missbrauch Fach: Politik und Wirtschaft Sören Siegismund-Poschmann Klasse 10a Fachlehrerin: Frau Treppmann Seite 1 von 11
2 1. EINLEITUNG 3 2. WAS IST DATENSCHUTZ 3 3. GESETZE Datenschutzgesetze Recht auf Informationelle Selbstbestimmung 5 4. FREIWILLIGE ANGABE PRIVATER DATEN IM INTERNET Datenangaben in Communities Persönliche Homepage (Impressumspflicht) 6 5. MISSBRAUCH DER FREIWILLIG ANGEGEBENEN DATEN Arbeitgeber Mobbing 7 6. DATENSCHUTZERKLÄRUNGEN IN BEISPIELEN StudiVZ SchülerVZ 9 7. FAZIT 9 8. ANHANG Quellenangaben Literatur Internetseiten 11 Seite 2 von 11
3 1. Einleitung Viele junge Menschen geben sorglos im Internet private Daten an, ohne die Auswirkungen zu kennen. Dabei wissen sie doch oft, dass das Internet nichts vergisst. Die Daten sind gespeichert und werden nicht mehr gelöscht. Häufig werden private Daten wie Anschrift, Telefonnummer oder Geburtsdatum veröffentlicht. In Communities wie der VZ - Reihe, MySpace oder Facebook werden zusätzlich auch Fotos und weitere persönliche Angaben veröffentlicht. Diese Informationen können missbraucht werden für Mobbing und seelische Gewalt durch Mitschüler. Andere Internetbenutzer könnten unerwünschte Kontakte aufnehmen oder Arbeitgeber könnten auf unvorteilhafte Eigenschaften schließen. Auch die Presse berichtet über die Gefahren des Internets. Viele Jugendliche wissen gar nicht, welche Gefahren es bringt, wenn sie im Internet so viel von sich preisgeben Was ist Datenschutz? Die Aufgabe des Datenschutzes ist die Verminderung des Datenmissbrauchs. Wikipedia erklärt z.b. Datenschutz als den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch... und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. 2. Es gibt viele weitere Definitionen. Zum Beispiel kann der Datenschutz auch auf Wirtschaftsspionage angewendet werden. Es gibt mehrere Initiativen der Regierung für den Datenschutz. Zum Beispiel gibt es das Datenschutzgesetz, das die Verarbeitung und Erhebung von Daten stark einschränkt. Es gibt aber auch Maßnahmen, die den Datenschutz möglicherweise 1 Dörhöfer, P., Unbekannte Gefahren im Netz, Frankfurter Rundschau, 30. Januar 2009, S. R Datenschutz Seite 3 von 11
4 verletzen, z.b. den sogenannten Bundestrojaner und die Online-Durchsuchung. Darüber hinaus gibt es Urteile zum Thema Datenschutz vom Bundesverfassungsgericht. 3. Gesetze 3.1. Datenschutzgesetze Bundesweit gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 3, welches den Datenschutz für Behörden und den privaten Bereich regelt. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (BDSG 1) 4. Das Gesetz regelt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten (BDSG 1) 5. Außerdem haben mehrere Bundesländer in ihre Landesverfassungen Datenschutzregelungen aufgenommen. Dagegen wurde in den meisten Landesverfassungen eine Datenschutzregelung aufgenommen, so in Berlin (Art. 33), Brandenburg (Art. 11), Bremen (Art. 12), Mecklenburg-Vorpommern (Art. 6 Abs. 1 und 2), Nordrhein-Westfalen (Art, 4 Abs. 2 sowie die Verbürgung der Einrichtung des DSB in Art. 77a), Rheinland-Pfalz (Art. 4a), Saarland (Art. 2 Abs. 2), Sachsen (Art. 33), Sachsen-Anhalt (Art. 6 Abs. 1) und Thüringen (Art. 6). 6 Unternehmen, die geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Postdienstleistungen erbringen 7 unterliegen in Deutschland außerdem der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz, Unternehmen mit anderen Tätigkeitsfeldern den Datenschutzaufsichtsbehörden. Die Behörden von einzelnen Ländern werden von den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten beaufsichtigt s.o. 5 s.o. 6 Datenschutz 7 s.o. Seite 4 von 11
5 3.2. Recht auf Informationelle Selbstbestimmung Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung ist das Recht, dass jeder Mensch frei entscheiden darf, welche privaten Daten er preisgibt und was damit geschehen darf. Dieses ist eine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung wurde vom Bundesverfassungsgericht im so genannten Volkszählungsurteil im Jahre 1983 anerkannt. Damit wurde ihm Grundrechtsrang zugesprochen. Ausgangspunkt für das Bundesverfassungsgericht ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, also Art. 2 Abs. 1 GG 8. Die freie Selbstbestimmung bei der Entfaltung der Persönlichkeit könnte durch die Bedingungen der modernen Datenverarbeitung gefährdet werden. Hierbei spielt die Art der Daten keine Rolle. 4. Freiwillige Angabe privater Daten im Internet Im Internet werden oft unüberlegt private Daten preisgegeben. Das kann die Nachricht Gehe jetzt Schwimmen bei Twitter sein, oder auch die Handynummer im SchülerVZ. Dabei kann jemand, der eine Weile diese Nachrichten sammelt, ein umfangreiches Profil des Benutzers erstellen, mit Daten wie regelmäßiger Vereinsbesuch, der Stundenplan der Schule, Kontakt- und Adress-Daten und Fotos vom letzten Urlaub oder der letzten Party Datenangaben in Communities Viele junge Menschen haben ein eigenes Profil bei in einer Community. Dort gibt es nicht nur ein Foto und den Namen zum Wiedererkennen, sondern auch Vorlieben, Kommentare zur letzten Party, ICQ und Handynummer und private Merkmale wie politische Meinungen, Haustiere und Lieblingsmusik. Auch werden persönliche 8 Recht auf Informationelle Selbstbestimmung Seite 5 von 11
6 Erkennungsmerkmale wie z.b. Augenfarbe, Größe und Alter angegeben. Solche Daten werden freiwillig in großem Unfang angegebn, weil dadurch natürlich die Teilnahme an Communities erst richtig Sinn macht, weil sie die gegenseitige Kommunikation zum Inhalt haben Persönliche Homepage (Impressumspflicht) Viele junge Menschen betreiben eine eigene Homepage oder einen Blog, das ist eine Art öffentliches Online-Tagebuch. Auch kann es sein, dass es eine Klassenhomepage gibt, wo Informationen bereitgestellt werden. In einem privaten Blog werden vielleicht Informationen wie Stundenplan oder politische Ideen der Welt mitgeteilt, ohne dass dem Betreiber bewusst ist, dass die ganze Welt seine Texte lesen kann. Durch die Impressumspflicht, die aussagt, dass auf jeder Homepage der Name, die Adresse, sowie Kommunikationsmöglichkeiten des Betreibers angegeben werden müssen, werden diese Informationen Personen zugeordnet, d.h. sie werden zu persönlichen Daten. 5. Missbrauch der freiwillig angegebenen Daten Jetzt hat jemand anders meine Daten, na und? Mit den gesammelten Daten kann vielfach Missbrauch betrieben werden. Dabei hat der Betroffene kaum Chancen, den Informationssammlern zu entgehen. Auch eine Löschung der Informationen ist oft nicht möglich oder erfolgt unvollständig. Denn, wie man so schön sagt: Das Internet vergisst nichts 9. 9 ARD Ratgeber Multimedia, /id=274506/nid=274506/did=741294/1xg4fb1/ Seite 6 von 11
7 5.1. Arbeitgeber Arbeitgeber könnten ein großes Interesse an den Texten, Fotos und Videos von und über die Person, der sie vielleicht einen Ausbildungsplatz oder einen Arbeitsplatz geben möchten, haben. Wer sagt schon bei einem Bewerbungsgespräch, dass er regelmäßig auf Partys geht? Oft sind grade die größten Schwächen und peinlichste Momente im Web zu finden. Außerdem könnte es Informationen über politische Interessen, Religionszugehörigkeit, Hobbys und private Meinungen geben. Diese Art von Informationen könnte die Entscheidung eines Arbeitgebers für oder gegen einen Bewerber beeinflussen Mobbing Internetmobbing (Cyber-Mobbing) ist eine mittlerweile weit verbreitete Tätigkeit. Unter Mobbing versteht man alltagssprachlich ausgedrückt, dass jemand zumeist am Arbeitsplatz aber auch in anderen Organisationen fortgesetzt geärgert, schikaniert, in passiver Form als Kontaktverweigerung mehrheitlich gemieden oder in sonstiger Weise in seiner Würde verletzt wird. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es nicht. 10. Doch was sind die Gefahren beim Mobbing im Netz? Auf der einen Seite können Personen schockierende, beklemmende oder beleidigende Bilder sehen und andere negative Online-Erfahrungen sammeln durch Beschimpfungen, Verleumdungen und Beleidigungen. Auf der anderen Seite kann es zu wirklichen Schädigungen kommen, indem die Täter den Opfern in der realen Welt auflauern. Jeder der Zeit im Internet verbringt, wird irgendwann mit Mobbing in Berührung kommen. Mobbing wird oft über einen längeren Zeitraum als Machtdemonstration ausgeübt. Wobei es einen großen Unterschied zwischen realem und Internet-Mobbing gibt, denn der Internet- Mobber verheimlicht seine Identität und die Taten können von der ganzen Welt 10 Mobbing Seite 7 von 11
8 gesehen werden. 34% der Opfer von Internet-Mobbing sind Schüler und Schülerinnen 11 : Opfer von Cyber-Mobbing Schüler/innen Andere 6. Datenschutzerklärungen in Beispielen Alle Communities haben eine Datenschutzerklärung, die mehr oder weniger alles zum Thema Datensicherheit aussagt. Der Umgang mit den personenbezogenen Daten wird dabei mehr oder weniger genau ausgeführt. Hier werden oft Mängel am Datenschutz sichtbar, eigentlich sogar bewusst eingebaut StudiVZ StudiVZ hat bereits User-Daten verkauft. Die Plattform für Studenten StudiVZ ändert zum Jahreswechsel die Geschäftsbedingungen. Folge: Die persönlichen Daten der vier Millionen Nutzer können an interessierte Unternehmen verkauft werden Seite 8 von 11
9 Handynummern, Mail-Adressen, Hobbys, Musikgeschmack alles im Angebot 12. Die Datenschutzerklärung von StudiVZ (Stand ) hat einen sehr großen Unterschied zu der bei SchülerVZ. Bei StudiVZ ist nicht angegeben, dass die Daten geheim gehalten werden. Auch gibt es in StudiVZ personifizierte Werbung, die man angeblich verweigern kann. Du kannst selbst festlegen, ob Du zielgruppenspezifische Werbung bekommst. Deine Einstellungen dazu kannst Du jederzeit im Bereich Privatsphäre unter [Einstellungen zur Verwendung meiner Daten] verändern SchülerVZ In den Datenschutzvereinbarungen von SchülerVZ (Stand ) steht folgendes zum Thema Weitergabe privater Daten und Werbung: Wir werden deine personenbezogenen Daten niemals zu Werbe- oder Marketingzwecken an Dritte weitergeben oder anderweitig Dritten zugänglich machen. Das bedeutet aber trotzdem, dass entpersonalisierte Daten wie z. B. 80% alle Jugendlichen hören Tokio Hotel weiterverkauft werden können. Außerdem speichert SchülerVZ die IP-Adresse jedes Logins. Aus Sicherheitsgründen speichern wir die IP-Adressen für fünf Tage 14. Der Nutzer kann frei wählen, ob die Daten von allen SchülerVZ -Benutzern gelesen werden können oder nur von denen, die er als Freund markiert hat. Dabei gibt es viele verschiedene Abstufungen der Anonymität. Allerdings ist eine Freundschaftsmarkierung recht leicht zu bekommen, da es Standard ist, eine Freundschaftseinladung zu akzeptieren, dies entspricht dem Sinn der Community. 7. Fazit Private Daten sind im Internet nicht sicher und eigentlich auch falsch platziert. Aber es ist auch schwer möglich, sie ganz herauszuhalten. Alleine für eine Adresse werden eine Menge Daten benötigt. Auch können andere Personen Angaben über StudiVZ, Datenschutzerklärungen, , SVZ Datenschutzerklärung, Seite 9 von 11
10 einen selbst ins Internet stellen und dort hat man noch nicht einmal die Möglichkeit, die Daten herauszunehmen. Wichtig ist immer, die privaten Daten nicht ohne überlegen herauszugeben. Wenn es trotzdem zu Datenmissbrauch insbesondere Mobbing gekommen ist, kann man rechtliche Schritte einleiten. Es gibt auch im Internet selbst immer mehr Aktionen um Mobbing entgegenzuwirken, z.b. Klicksafe oder Respekt im Netz. Wie kann man sich schützen? Es gibt ein paar grundlegende Regeln: 1. Man sollte im Internet so wenig Spuren wie nötig hinterlassen. 2. Man sollte neutrale Nicknames ohne persönliche Daten verwenden. 3. Man sollte sich selbst in Google oder Personensuchmaschinen suchen, um die Verbreitung eigener Daten zu überprüfen. 4. Unerwünschte Einträge in Blogs/Foren kann man von den Betreibern löschen lassen. Seite 10 von 11
11 8. Anhang 8.1. Quellenangaben Literatur Dörhöfer, P., Unbekannte Gefahren im Netz, Frankfurter Rundschau, 30. Januar 2009, S. R17 Palfrey, J. Gasser, U., Gerneration Internet, Hanser Verlag, München Internetseiten ARD Ratgeber Multimedia ( /id=274506/nid=274506/did=741294/1xg4fb1/) Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ( Datenschutzerklärung SchülerVZ ( Datenschutzerklärung StudiVZ ( Klicksafe ( SchülerVZ ( Wikipedia ( Mobbing Datenschutz Recht auf informationelle Selbstbestimmung Seite 11 von 11
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