Dokumentation molekularbiologischer Untersuchungen gemäß Gentechnikgesetz
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- Max Fiedler
- vor 8 Jahren
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1 Dokumentation molekularbiologischer Untersuchungen gemäß Gentechnikgesetz Alexander Nader 23. Frühjahrstagung der ÖGP IAP Austria und 10. gemeinsame Fortbildungstagung für Biomedizinische AnalytikerInnen und Ärzte Gewebediagnostik mit Hilfe neuer Technologien und EDV im Labor , Innsbruck
2 Genetische Analysen 65. (1) Genetische Analysen am Menschen zu medizinischen Zwecken dürfen nur nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Sie werden in vier Typen unterschieden:
3 GTG, Typ 1 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, der Vorbereitung einer Therapie oder Kontrolle eines Therapieverlaufs und basiert auf Aussagen über konkrete somatische Veränderung von Anzahl, Struktur, Sequenz oder deren konkrete chemische Modifikationen von Chromosomen, Genen oder DNA- Abschnitten
4 GTG, Typ 2 dient der Feststellung einer bestehenden Erkrankung, welche auf einer Keimbahnmutation beruht 3. Typ 3 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Prophylaxe oder Therapie möglich sind
5 GTG, Typ 4 dient der Feststellung einer Prädisposition für eine Krankheit, insbesondere der Veranlagung für eine möglicherweise zukünftig ausbrechende genetisch bedingte Erkrankung oder Feststellung eines Überträgerstatus, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind.
6 Einwilligung und Beratung 69. (1) Eine genetische Analyse des Typs 2, 3 oder 4 einschließlich einer genetischen Analyse im Rahmen einer pränatalen Untersuchung, darf nur nach Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung der zu untersuchenden Person durchgeführt werden, daß sie zuvor durch einen in Humangenetik/medizinische Genetik ausgebildeten Facharzt oder einen für das Indikationsgebiet zuständigen Facharzt über deren Wesen, Tragweite und Aussagekraft aufgeklärt worden ist und aufgrund eines auf diesem Wissen beruhenden freien Einverständnisses der genetischen Analyse zugestimmt hat. Werden diese Untersuchungen pränatal durchgeführt, so müssen Aufklärung und Zustimmung der Schwangeren auch die Risken des vorgesehenen Eingriffes umfassen.
7 Einwilligung und Beratung, 69 GTG (5) Beratungen vor und nach einer genetischen Analyse gemäß Abs.1 dürfen nicht direktiv erfolgen. Der Ratsuchende ist bereits bei Beginn der Beratungsgespräche darauf hinzuweisen, dass er auch nach erfolgter Einwilligung zur genetischen Analyse oder nach erfolgter Beratung - jederzeit mitteilen kann, dass er das Ergebnis der Analyse und der daraus ableitbaren Konsequenzen nicht erfahren möchte. (6) Beratungen vor und nach einer genetischen Analyse gemäß Abs.1 sind mit einem individuellen Beratungsbrief an den Ratsuchenden abzuschließen, in dem die wesentlichen Inhalte des Beratungsgespräches in allgemein verständlicher Weise zusammengefasst sind.
8 Datenschutz 71. (1) Wer genetische Analysen durchführt oder veranlasst, hat die dabei gewonnenen personenbezogenen Daten geheim zu halten und die folgenden Bestimmungen zu beachten: 1. Der untersuchten Person ist über deren Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu gewähren.
9 Datenschutz 71 GTG 2. Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, dass sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben. 3. Daten in nicht anonymisierter Form ( 66 Abs. 1) dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.
10 Recht auf Nichtwissen widersprüchlich? Patientenrecht? Recht auf freie Forschung? gilt die Unschuldsvermutung der Forschung?
11 Dokumentation der Untersuchungsergebnisse 71a. (1) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 1 dürfen in jedem Fall,
12 Dokumentation der Untersuchungsergebnisse 71a. (1) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 nur sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, in Arztbriefen und Krankengeschichten dokumentiert werden. Auf die Möglichkeit des Widerspruches ist in der Beratung gem. 69 Abs. 3 hinzuweisen.
13 Dokumentation 71a GTG (2) Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 4, ebenso wie Ergebnisse des Typs 2 oder 3, wenn die Dokumentation in Arztbriefen und Krankengeschichten wegen Widerspruches des Patienten nicht zulässig ist, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur auf Veranlassung des behandelnden Arztes automationsunterstützt verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert aufzubewahren oder zu speichern und dürfen nur von jenen Personen die in der Einrichtung mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind, und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.
14 Datenschutz 71 GTG 4. Daten dürfen unbeschadet der Bestimmungen des 71a über die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse nur übermittelt werden a) an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befasst sind, b) an die untersuchte Person, c) an die in 69 Abs. 2 genannten Personen, d) an den Arzt, der die genetischen Analysen veranlasst hat, und an den behandelnden Arzt, e) an andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hiezu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung jederzeit möglich ist.
15 Was ist neu? Unterschied humangenetische Untersuchung und rein medizinische Behandlung erstmals Verankerung des Rechtes auf Nichtwissen-(Wollen) des Patienten im Gesetz Durch die Neuregelung soll außerdem weitgehend verhindert werden, daß Prädispositionsuntersuchungen, die keine Genanalysen im Sinne des geltenden Gesetzes sind, sondern andere (vielleicht schlechtere) prädiktive Tests, für die keine gesetzlichen Regelungen vorliegen, genetische Analysen ersetzen
16 Dokumentation Dabei dürfen, sofern der Patient dem nicht schriftlich widersprochen hat, die Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 in Arztbriefen und Krankengeschichten dokumentiert werden. Über die Widerspruchsmöglichkeit ist im Beratungsgespräch (vgl 69) zu informieren (und zu dokumentieren).
17 Widerspruch der Datenspeicherung Es wird zweckmäßig sein, den Patienten bei dieser Gelegenheit auch auf allfällige Nachteile eines solchen Widerspruchs, zb erhöhter Zeitaufwand für die Abfrage gesperrter Befunde, hinzuweisen. Hat der Patient jedoch der Dokumentation von Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 2 oder 3 widersprochen, so ist nur mehr eine gesonderte Dokumentation wie für Ergebnisse aus Typ 4 Analysen zulässig.
18 Datensicherheit Diese Daten sowie Daten von Typ 4 Analysen dürfen dann nur gesondert von anderen Datenarten aufbewahrt werden und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein. Die Aufbewahrung in Papierform in versperrten Schränken ist als sicher anzusehen, bei der elektronischen Verarbeitung gilt, daß diese Daten nicht mit anderen Daten gemeinsam aufbewahrt oder gespeichert werden dürfen.
19 Datensicherheit Die Erläuterungen des GTG sprechen ausdrücklich davon, daß diese Trennung zb durch Verwendung von Files oder eigenen Disketten, die getrennt aufgehoben werden können, geschehen kann. Sie zeigt klar, daß es Ziel der Regelung war, unberechtigte Zugriffe, einschließlich solchen einer anderen oder auch derselben Abteilung einer Krankenanstalt auszuschließen.
20 Datensicherheit Die konkreten technischen Realisierungsmöglichkeiten schreibt das Gesetz ausdrücklich nicht vor, die genanalytischen Daten können allerdings berechtigten Personen und nur diesen auch zusammen mit den übrigen medizinischen Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn für den Zugang zu diesen Daten einen gesonderte Zugangsberechtigung geschaffen wurde.
21 Zugangsberechtigung Die Aufbewahrung kann entweder elektronisch (mit Passwortzugang) oder auch durch Wegschließen in einen versperrbaren Schrank erfolgen. In jedem Fall dürfen nur so viele Personen Zugang zu den Daten haben als unbedingt notwendig sind. Passwörter müssen in regelmäßigen, kurzen Abständen geändert werden.
22 Praxis - zum Mitnehmen 4 Typen der genetischen Erkrankung Typ 1: somatische Mutationen, zb t(14;18), Typ 2: Keimbahnmutationen, Typ 3 als Prädisposition für eine Erkrankung, bei der eine medizinische Heilung oder Linderung der Symptome derzeit möglich ist und Typ 4 als Prädisposition für Erkrankungen, für welche nach dem Stand von Wissenschaft und Technik keine Prophylaxe oder Therapie möglich sind.
23 Praxis Untersuchungen zu genetischen Analysen des Typs I sind wie andere medizinische Daten in Arztbriefen und Krankengeschichten zu dokumentieren derzeit mehr als 90% aller molekularpathologischen Untersuchungen, die von Instituten für Pathologie angeboten werden
24 Praxis 1. Bei Durchführung einer Untersuchung, die den oben genannten Typen 2 und 3 entspricht, muß zwingend eine Einverständniserklärung des Pat. eingeholt werden, daß die Ergebnisse zusammen mit der KG abgelegt werden dürfen.
25 Praxis 2. Trotz Einverständniserklärung sollte getrennt gespeichert werden, da das Einverständnis jederzeit widerrufen werden kann.
26 Praxis Sollte dieses Einverständnis nicht gewährt werden, muß der KG bzw. Ambulanzkarte ein Hinweis beigefügt werden, daß weitere Untersuchungsergebnisse vorliegen. Jeder betreuende Arzt weiß dann, wo diese Ergebnisse verwahrt sind (eine zugesperrte Schreibtischlade reicht aus, solange nur Ärzte Zugriff auf diesen Schreibtisch haben)
27 Literatur Gentechnikgesetz (Kerschner, Lang, Satzinger, Wagner. Manz sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Wien, 2007) Handbuch Medizinrecht für die Praxis (Aigner, Kletečka, Kletečka-Pulker, Memmer. Manz sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH Wien, 2007)
vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis
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