Klassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten

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1 Fortbildungsveranstaltung des Kriminalistischen Instituts ZH (November 2014) Materielles Strafrecht Klassische tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei den Vermögensdelikten - Eine Auswahl - Prof Dr Andreas Eicker

2 Gliederung (1) A Inner-Tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei Betrug: Tatsache vs (Wert-)Urteil Konkl Täuschung vs Betrug durch Schweigen Kausal- vs Motivationszusammenhang Wirtschaftl vs jur Vermögensbegriff Obj vs indiv Massstab für Schadensbegründung Veruntreuung: Ung Geschbes: Echtes vs unechts Sonderdelikt Treuebruchs vs Missbrauchs-TB Vollmachtsmissbrauch vs -überschreitung

3 Gliederung (2) B Inter-Tatbestandliche Abgrenzungsprobleme bei Betrug Vermögensverfügung vs Wegnahme Vermögensverfügung vs Gewahrsamslockerung Betrug vs Diebstahl in mittelbarer Täterschaft Raub Raub vs Betrug Raub vs Räuberische Erpressung Veruntreuung Ungetr Geschbes Aneignung vs Wegnahme Art 158 StGB vs Art 138 StGB

4 Vermögensdelikte Inner-Tatbestandliche Abgrenzungsprobleme

5 A1Betrug, Art 146 StGB 2 Abgrenzung: Tatsache vs (Wert-)Urteil 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Tatsache: Zustände der Vergangenheit o Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind P: Kann die Prognose eines zukünftigen Ereignisses (wertendes Urteil) eine Tatsachenbehauptung sein? (+), wenn die Prognose/das (Wert-)Urteil für den Getäuschten als Folgerung einer speziellen Tatsachenkenntnis des Täters erscheint Prognosen/(Wert-)Urteil sind also nur unter Gleichgestellten ausgeschlossen

6 A1Betrug, Art 146 StGB 2 Beispiele: Tatsache vs (Wert-)Urteil - Der vom Anlageberater vorgespiegelte Glaube an den Anstieg einer Aktie (Prognose/Urteil) ist Tatsachenbehauptung isv Art 146 StGB, wenn seine darauf gestützte Kaufempfehlung für den Getäuschten als Folgerung seiner besonderen Tatsachenkenntnis erscheint - Die Behauptung eines aktiven Mitglieds der «Scientology-Kirche», bestimmte Kurse seien geeignet, die persönlichen Probleme eines Menschen zu lösen (Prognose/Urteil), ist aus Sicht des Getäuschten Tatsachenbehauptung, wenn/weil das Mitglied als besonders fachkundig (Tatsachenkenntnis) erscheint

7 A2Betrug, Art 146 StGB Abgrenzung: Konkl Täuschung vs Schweigen 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Täuschung: Ausdrückliches oder konkludentes Erklären der Unwahrheit im Wege geistigen Kontakts (aktives Tun) P: Gibt es daneben noch einen Betrug durch Schweigen? Eigentlich (-), weil es beim «Verschweigen» idr um die aktive Irreführung durch konkludentes Handeln geht

8 A2Betrug, Art 146 StGB Beispiele: Konkl Täuschung vs Schweigen - Behandelnlassen vom Zahnarzt im Wissen um eigene Überschuldung Zahlungsfähigkeit wird konkludent vorgespiegelt - Verkauf gestohlener Waren an einen Gutgläubigen Legaler Erwerb wird konkludent vorgespiegelt - Verkauf von Ware zum angeblichen Selbstkostenpreis Konkludent wird vorgespiegelt, keinen Gewinn zu machen (Dennoch hat Rspr in diesen Fällen Betrug durch Schweigen angenommen) Betrug durch Schweigen wäre aber Betrug durch (unechtes) Unterlassen Garantenstellung: Aus Garantenpflicht muss Aufklärungspficht folgen Gewöhnliche gegenseitige Verträge (so) begründen keine spez Aufklärungspflicht, sondern nur bes enge, lang dauernde, auf bes Vertrauen beruhende Verbindungen

9 A2Betrug, Art 146 StGB 2 Beispiele: Konkl Täuschung vs Schweigen Langjähriger Kunde eines Geschäfts bezahlt mit 20er-Note Der Verkäufer gibt irrtümlich Rückgeld auf eine 100er-Note heraus Der Kunde klärt den Irrtum nicht auf, schweigt also, und steckt das Geld ein Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung mag man dem Kunden die Pflicht auferlegen, den Irrtum des Verkäufers aufzuklären, so dass ein Betrug durch Schweigen grds möglich ist ABER: fehlender Kausalzusammenhang zw Schweigen u Irrtum Im Moment der Rückgabe des Geldes bestand der Irrtum des Verkäufers bereits, der Kunde hat diesen nicht kausal hervorgerufen ABER: «Bestärken» in einem bestehenden Irrtum Vgl Wortlaut Art 146 Abs 1 StGB: Strafbar ist auch, wer jemandem «in einem Irrtum arglistig bestärkt» Wann Arglistigkeit beim Betrug durch Schweigen gegeben ist, ist ungeklärt

10 A3Betrug, Art 146 StGB Abgrenzung: Kausal- vs Motivationszusammenh 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Kausalzusammenhang: ursächlich ist jedes Verhalten, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der tatbestandliche Erfolg entfiele Verlangt wird von der hl und der Rspr aber ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung

11 A3Betrug, Art 146 StGB Beispiel: Kausal- vs Motivationszusammenh A hat momentan kein Geld mehr auf seinem Konto Dennoch kauft er mit seiner Kreditkarte ein Der Verkäufer händigt ihm bereitwillig die Ware aus Das Vorlegen der Kreditkarte, womit konkludent Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht werden, kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch die Übergabe der Ware (Vermögensverfügung) entfiele Kausalzusammenhang (+) bzgl Betrug zu Lasten eines Dritten (Bank) ABER: Verlangt wird ein Motivationszusammenhang! Der Getäuschte muss gerade durch die Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewegt worden sein Hier (-), bestehende Zahlungsgarantie der Bank bewegt Verkäufer zur Leistung Irrtum (sachgedankliches Mitbewusstsein der Zahlungsfähigkeit) ist hier nicht Motiv für Leistung

12 A4Betrug, Art 146 StGB Abgrenzung: Wirtschaftl vs jur Vermbegriff 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Vermögensschaden: Differenztheorie: Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Täuschungs-Ereignis P: Fraglich ist, ob das konkret betroffene Vermögen überhaupt strafrechtlich geschützt ist Wirtschaftliche vs juristisch-ökonomische Betrachtung

13 A4Betrug, Art 146 StGB Abgrenzung: Wirtschaftl vs jur Vermbegriff Wirtschaftlicher Vermögensbegriff (zt Lehre): Geschützt ist die Summe aller geldwerten Güter, also alles, was wirtschaftlichen Wert hat Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff (hl u Rspr): Geschützt ist alles, was wirtschaftlichen Wert hat und unter dem Schutz der Rechtsordnung steht Juristisch-wirtschaftliche Betrachtung ist vorzugswürdig Rein wirtschaftliche Betrachtung hätte Widersprüche zwischen Zivil- und Strafrecht zur Folge; durchbricht Grds der Einheit der RO

14 A4Betrug, Art 146 StGB Beispiel 1: Wirtschaftl vs jur Vermbegriff - A beauftragt den T die O zu töten und spiegelt ihm vor, ihn dafür bezahlen zu wollen Tatsächlich bezahlt A den T für den ausgeführten Mord nicht Wirtschaftlich betrachtet hat T einen Schaden, weil er für die erbrachte «Dienstleistung» nicht den entspr Gegenwert erhalten hat Juristisch-ökonomisch betrachtet hat T keinen Schaden, weil die erbrachte Dienstleistung und damit ihr Gegenwert nicht unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen Der Vertrag ist gem Art 20 OR sittenwidrig und damit nichtig

15 A4Betrug, Art 146 StGB Beispiel 2: Wirtschaftl vs jur Vermbegriff - T übergibt dem G Päckchen mit Mehl und nicht, wie vereinbart, mit Heroin G erkennt dies aufgrund der langen Geschäftsbeziehung bei der Übergabe nicht und zahlt T den vereinbarten Preis Wirtschaftlich betrachtet hat G einen Schaden, weil er für das übergebene Geld lediglich Mehl, also nicht den entspr Gegenwert, erhalten hat Juristisch-ökonomisch betrachtet hat G keinen Schaden Zwar hat er «gutes» (wohl legal erwirtschaftetes) Geld gegeben, doch ist dieses bei einem sittenwidrigen und damit nichtigen Rechtsgeschäft (Art 20 OR) dennoch nicht geschützt, weil es gem Art 66 OR nicht zurückgefordert werden kann (Praxis und Lehre anerkennen dennoch zt einen Schaden, weil eben «gutes» und damit geschütztes Geld hingegeben wurde und weil bei Verneinung des Betruges in einem ohnehin kriminellen Millieu ein rechtsfreier Raum entstünde Letzteres ist aber eher ein kriminalpol und kein strafrechtsdogm Argument

16 A5Betrug, Art 146 StGB 2 Abgrenzung: Schaden: obj vs indiv Massstab 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Schaden: Differenztheorie: Vergleich der Vermögenslage vor und nach dem schädigenden Ereignis P:Fraglichist,obeinSchadenauchinFällenanzunehmenist,indenen sich Leistung und Gegenleistung entsprechen Objektive vs individuelle vs objektiv-individuelle Betrachtung

17 A5Betrug, Art 146 StGB Abgrenzung: Schaden: obj vs indiv Massstab Objektiver Massstab (zt Lehre): Kein Schaden, wenn Leistung und Gegenleistung objektiv ausgeglichen Lässt aber unberücksichtigt, dass es sog «indiv Schadeneinschläge» gibt Individueller Massstab (Rspr): Schaden bereits dann bejaht, wenn Leistung und Gegenleistung in einem ungünstigeren Verhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten (auch wenn es obj an Vermögensdifferenz fehlt) Rückkehr zum eigentlich nicht mehr vertretenen jur Vermögensbegriff, weil schon die Verletzung jeden zivilrechtl Anspruchs zum Schaden führt Objektiv-individueller Massstab (hl) «Lehre vom individuellen Schadenseinschlag»: sie nimmt das Erfordernis des Vermögensschadens ernst und schaut genau hin, ob dem konkret Betroffenen tatsächlich ein Schaden entstanden ist

18 A5Betrug, Art 146 StGB Beispiel: Schaden: obj vs indiv Massstab - K, der an seinem Wohnort einen Geländewagen braucht, kauft von V einen normalen PKW mit einer angeblichen Laufleistung von nur km zum Preis von Fr V hat dem K wahrheitswidrig erklärt, der Wagen schaffe problemlos auch «schweres Gelände» Tatsächlich ist der Wagen bereits km gefahren, aber mit dieser Laufleistung die Fr wert Objektiver Massstab (zt Lehre): Kein Schaden, Leistung und Gegenleistung sind ausgeglichen Individueller Massstab (Rspr): Schaden (+), weil Leistung und Gegenleistung in einem ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als vorgespiegelt Geschützt wird damit letztlich aber (auch) die Erwartung/Hoffnung ein «Schnäppchen» zu machen Objektiv-individueller Massstab (zt Lehre) «Lehre vom individuellen Schadenseinschlag»: Schaden zb (+) bei Unbrauchbarkeit, existenzgefährdenden Folgekosten, Zweckverfehlung Hier (+)

19 A6 Sachveruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 1 StGB Abgrenzung: echtes vs unechtes Sonderdel 1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Echtes Sonderdelikt: Wenn die besondere Pflichtenstellung die Strafbarkeit erst begründet Unechtes Sonderdelikt: Wenn die besondere Pflichtenstellung die Strafbarkeit nur erhöht Relevanz: Strafbarkeit des nicht sonderpflichtigen Teilnehmers Sonderpflicht strafbegründend: Teilnehmer strafbar auch nach Art 138, aber Strafmilderung, vgl Art 26 StGB Sonderpflicht straferhöhend: Teilnehmer strafbar nach Art 138 mit Strafmilderung, vgl Art 26, oder nur nach Art 137 (Grund-TB), vgl Art 27

20 A6 Sachveruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 1 StGB Abgrenzung: echtes vs unechtes Sonderdel 1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Art 138 Ziff 1 Abs 1 StGB ist «baugleich» mit Art 137 Ziff 1 StGB; einziger Unterschied ist das Anvertrauensverhältnis Art 138 Ziff 1 Abs 1 StGB ist Qualifikation zu Art 137 Ziff 1 StGB Anvertrauensverhältnis wirkt straferhöhend: unechtes Sonderdelikt P: Strafbarkeit des nicht sonderpflichtigen Teilnehmers kann sich nach Art 26 oder nach Art 27 StGB richten Art 26: Strafbark nach Art 138 mit Strafmilderung Art 27: Strafbarkeit nur nach Grund-TB Art 137

21 A6 Sachveruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 1 StGB Abgrenzung: echtes vs unechtes Sonderdel 1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft P: Ist «Anvertrautsein» eine «besondere Pflicht» isv Art 26 oder ein «bes persönliches Verhältnis/Eigenschaft/Umstand» isv Art 27? Mit «besonderen persönlichen Verhältnissen» etc isv Art 27 StGB sind persönliche schuldbezogene Merkmale gemeint (zb Skrupellosigkeit beim Mord) Liegen diese beim Teilnehmer nicht vor, folgt die Strafbarkeit dem Grund-TB, also hier Art 137 StGB Das Anvertrauensverhältnis begründet hingegen eine straferhöhende «besondere Pflicht» isv Art 26 StGB Liegt diese beim Teilnehmer nicht vor, folgt die Strafbarkeit dem vom Täter erfüllten Tatbestand (hier: Art 138), wobei die Strafe zu mildern ist Nicht sonderpflichtiger Teilnehmer strafbar gem Art 138 mit Milderung

22 A7 Ungetr Geschäftsbesorgung, Art 158 Ziff 2 StGB 2 Abgrenzung: Missbrauch vs Überschreitung 2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch [ ] eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Vollmachtsmissbrauch: Nach aussen rechtsgeschäftlich wirksames Handeln unter Missachtung der im Innenverhältnis bestehenden Bindung/Restriktion P: Vollmachtsüberschreitung? (Handeln ausserhalb der Vollmacht, aber mit rechtsverbindl Wirkung) Contra Einbezug Überschreitung Wird eine bestehende Vollmacht überschritten (u nicht bloss missbraucht), dann besteht zivilrechtl für diese konkrete Handlung keine Vollmacht Es fehlt mithin das TBM der «eingeräumten Ermächtigung» Pro Einbezug Überschreitung Aufgrund des Gutglaubensschutzes können auch bei fehlender Ermächtigung unerwünschte Vertretungswirkungen entstehen ZB: Anscheinsvollmacht, fehlende Mitteilung des Widerrufs

23 A7Missbrauchstatbestand, Art 158 Ziff 2 StGB 1 Abgrenzung: 2 Missbrauch vs Überschreitung 2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch [ ] eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Orientiert man sich strikt am Wortlaut der Vorschrift, ist eine Anwendbarkeit von Art 158 Ziff 2 immer ausgeschlossen, wenn gehandelt wird, ohne dass eine rechtsgültige Ermächtigung besteht Damit schliesst man aber zahlreiche Fälle aus, die von ihrer Grundstruktur her und mit Rücksicht auf den Sinn u Zweck der Vorschrift wohl unter Art 158 Ziff 2 zu subsumieren sind Denn kennzeichnend für den Missbrauch eines Vertretungsverhältnisses ist, dass für den Vertretenen ungewollte Wirkungen hergestellt werden; egal, ob diese aus dem Missbrauch oder der Überschreitung des Vertretungsverhältnisses resultieren Art 158 Ziff 2 ist nur ausgeschlossen, wenn der Täter handelt, ohne rechtlich bindende Wirkungen für den Vertretenen zu erzeugen

24 A7Missbrauchstatbestand, Art 158 Ziff 2 StGB 1 Beispiele: 2 Missbrauch vs Überschreitung (1) G räumt dem T die generelle Vollmacht ein, während seiner Abwesenheit über das Konto des G zu verfügen Er möchte, dass T eine eingehende Rechnung des Handwerkers H begleicht T nutzt die Vollmacht, um eigene Schulden zu bezahlen T hat die Ermächtigung, um über das Konto des G zu verfügen T handelt mithin im Aussenverhältnis rechtsgeschäftlich wirksam, überschreitet aber die im Innenverhältnis bestehende Bindung Vollmachtsmissbrauch (2) Die Verkäuferin V gibt Waren unter dem festgesetzten Preis an die Kunden X und Y ab Als Verkäuferin hat V nur die Ermächtigung, Waren zum festgelegten Preis an Kunden gegen Bezahlung des festgesetzten Preises abzugeben Sie überschreitet mithin ihre Vollmacht, sie handelt ausserhalb der Vollmacht und damit insoweit ohne Ermächtigung Auff 1: Missbrauch einer bestehenden Ermächtigung (-), Art 158 Ziff 2 (-) Auff 2: Überschreitung der Vollmacht ist auch erfasst, wenn nach aussen rechtswirksam: (+), Vollmacht nach aussen konkludent kundgetan, Kunden gutgläubig Vollmachtsüberschreitung/Handeln ohne Ermächtigung

25 Vermögensdelikte Inter-Tatbestandliche Abgrenzungsprobleme

26 B1Betrug, Art 146 StGB 2 Abgrenzung: Vermögensverf vs Wegnahme 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Vermögensverfügung: Jedes freiwillige Handeln, Dulden, Unterlassen mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung P: Wie sind Fälle der täuschungs- und irrtumsbedingten Wegnahme zu behandeln? Als Betrug oder als Diebstahl? Vgl folgende Fallkonstellationen

27 B1Betrug, Art 146 StGB 2 Beispiele: Vermögensverf vs Wegnahme (1) Der Täter täuscht vor, Polizeibeamter zu sein und das Auto des Geschädigten beschlagnahmen zu müssen, letzterer glaubt dies, woraufhin der Täter das Fahrzeug mitnimmt Betrug (-), zwar Täuschung und Irrtum, aber keine Freiwilligkeit Letztere verlangt Wahlfreiheit Hier beugt sich Geschädigter aber scheinbar unwiderstehlichem Zwang (2) Täter bringt den Geschädigten durch unwahre Erklärung (Täuschung) dazu, ihm die EC-Karte inkl PIN zu geben Mit der Karte hebt der Täter Geld ab Betrug (-), zwar Akt des Gebens (Verfügung) und Freiwilligkeit, aber nicht mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung

28 B1Betrug, Art 146 StGB 2 Beispiele: Vermögensverf vs Wegnahme Akt des Gebens (Vermverf) oder Akt des Nehmens (Wegnahme) Abgrenzungskriterien: Freiwilligkeit/Wahlfreiheit, Unmittelbarkeit Wenn (+) Vermögensverfügung Wenn (-), Wegnahme, also Diebstahl In den Beispielsfällen handelt es sich jeweils um Diebstahl, wobei der Täter in Fall 2 den Geschädigten als Werkzeug (Tatmittler) gegen sich selbt verwendet Die Werkzeugqualität folgt aus der Irrtumsherrschaft des Täters

29 B2Betrug, Art 146 StGB Abgrenzung: Vermverf vs Gewahrsamslockerung 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Vermögensverfügung: Jedes freiwillige Handeln, Dulden, Unterlassen mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung P: Wie sind Fälle zu behandeln, in denen der Täter durch Täuschung erst eine Gewahrsamslockerung (und noch keine Verfügung) bewirkt? Vgl folgende Fallkonstellation

30 B2Betrug, Art 146 StGB Abgrenzung: Vermverf vs Gewahrsamslockerung Schmimmlehrer S bittet die Kinder seines Schwimmkurses alle Wertsachen in ein Kästchen am Beckenrand zu legen Er wolle auf diese während der Schwimmstunde aufpassen Wie von Anfang an geplant entnimmt er dem Kästchen etwas Bargeld und kauft sich damit schliesslich etwas zu Essen und zu Trinken Vermögensverfügung (-), zwar geschieht die Abgabe der Wertsachen täuschungs- und irrtumsbedingt freiwillig, doch hat diese keine unmittlbar vermögensmindernde Wirkung Die Abgabe des Geldes ist nur eine (täuschungs- u irrtumsbedingte) Gewahrsamslockerung, die den schädigenden Zugriff des Täters erleichtert Diebstahl, Art 139 StGB (Veruntreuung, wenn Täter schon Alleingewhrsam erlangt haben sollte)

31 B3Betrug, Art 146 StGB Dreiecksbetrug vs Diebst in mittelb Täterschaft 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft P: Fraglich ist, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen der Täter jemanden täuscht, damit dieser eine Vermögensschädigung zu Lasten eines Dritten vornimmt Benutzt der Täter den Getäuschten, um einem Dritten etwas wegzunehmen? Diebstahl in mittelbarer Täterschaft Täuscht der Täter jemanden, damit dieser irrtumsbedingt über Drittvermögen verfügt? Betrug Abgrenzungskriterium: Näheverhältnis/Lagertheorie Vgl folgende Bsp

32 B3Betrug, Art 146 StGB Bsp: Dreiecksbetr vs Diebst in mittelb Tätersch Verkäuferin V, Angestellte im Warenhaus W, merkt nicht, dass T mit Falschgeld bezahlt Sie gibt die Waren an T heraus Benutzt T die V als Werkzeug, um W etwas wegzunehmen oder täuscht T die V, die sodann über Vermögen von W verfügt? Ein Verhalten des Getäuschten, welches für den geschädigten Dritten als freiwillige Selbstschädigung (Vermögensverfügung) erscheint, setzt voraus, dass ein tatsächliches oder rechtliches Näheverhältnis zwischen dem Getäuschten und dem geschädigten Dritten besteht bzw der Getäuschte im Lager des Dritten steht Zwischen V und W besteht ein rechtliches Näheverhältnis bzw V steht «im Lager» des W Die täuschungs- und irrtumsbedingte Warenherausgabe seitens V ist mithin eine Vermögensverfügung zu Lasten von W Dreiecksbetrug, Art 146 StGB

33 B4Raub, Art 140 StGB 2 Abgrenzung: Raub vs Betrug 1 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft Nötigung + Diebstahl: Durch Drohung oder Gewalt ermöglichter Gewahrsamsbruch P: Fraglich ist, wie in Fällen zu entscheiden ist, in denen der Täter nur vortäuscht, er könne ein empfindliches Übel für Leib oder Leben bewirken und er daraufhin die Beute erlangt Raub, Art 140 StGB oder Betrug, Art 146 StGB? Vgl folgendes Bsp

34 B4Raub, Art 140 StGB 2 Beispiel: Raub vs Betrug - T bedroht O mit einer täuschend echt aussehenden Waffe (Scheinwaffe/Immitationswaffe) und verlangt die Herausgabe des in der Hosentasche von O befindlichen Geldes Der eingeschüchterte O gibt daraufhin das Geld dem T Betrug? Täuschung (+), Irrtum (+), Vermögensschaden (+); Vermögensverfügung? Raub? Nötigungsmittel (Drohung) (+); fremde bewegliche Sache (+); Wegnahme? Akt des Gebens oder Akt des Nehmens? Abgrenzung: Wahlfreiheit/Freiwilligkeit/Mitwirkungserfordernis Wahlfreiheit hier aus Sicht des O (-): Denn entweder er gibt Geld heraus oder er lässt sich erschiessen und T nimmt sich sodann das Geld Wegnahme = Raub (damit scheidet auch Art 156 StGB aus)

35 B5Raub, Art 140 StGB 1 Abgrenzung: 2 Raub vs räubersische Erpressung 1 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft Nötigung + Diebstahl: Durch Drohung oder Gewalt ermöglichter Gewahrsamsbruch P: Fraglich ist, wie in Fällen zu entscheiden ist, in denen der Geschädigte sich unter dem Eindruck der tatsächlich bestehenden Drohung dem Zwang beugt, so dass der Täter die Beute erlangt Raub (Akt des Nehmens), Art 140 StGB, oder räuberische Erpressung (Akt des Gebens), Art 156 Ziff 1 und 3 StGB? Vgl folgendes Bsp

36 B5Raub, Art 140 StGB 1 Beispiel: 2 Raub vs räubersische Erpressung T bedroht den O mit einer geladenen Schusswaffe und fordert diesen auf, ihm den in die Wand eingemauerten Tresor zu öffnen Eingeschüchtert durch die Drohung nennt O die Zahlenkombination, so dass T schliesslich Fr aus dem Tresor erbeutet Raub? Nötigungsmittel (Drohung) (+), fremde, beweglsache (+), Wegnahme? Räub Erpressung? Nötigungsmittel (Drohung) (+), Vermögensverfügung? O gibt Code für Tresor heraus: Akt des Gebens = Vermögensverfügung? T entnimmt dem Tresor Geld: Akt des Nehmens = Wegnahme? Abgrenzungskriterium pro Vermögensverfügung: Wahlfreiheit bzw Mitwirkungserfordernis des Geschädigten O hatte Wahlfreiheit; Verlust des Geldes hing von Wahl seines Verhaltens (Code nennen bzw nicht nennen) ab T war auf die Mitwirkung des O angewiesen Vermögensverfügung = Erpressung

37 B6 Sachveruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 1 StGB 2 Abgrenzung: Aneignung vs Wegnahme 1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, [ ] wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Aneignung: Äusserlich erkennbare Manifestation eines Aneignungswillens; Handlung, die darauf schliessen lässt, dass der Täter sich die Sache zu eigen machen will, also mit ihr wie ein Eigentümer umgeht P: Grenzziehung zur Wegnahme und damit zum Diebstahl? Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers Aneignung setzt ein sich zu eigen machen einer Sache voraus, die dem Täter bereits anvertraut worden ist, also ihm vom Treugeber überlassen wurde Grenzziehung über Anvertrauensverhältnis Alleingewahrsam

38 B6 Sachveruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 1 StGB 2 Beispiel: Aneignung vs Wegnahme Handwerker H, der seine Dienstkleidung und Werkzeuge, in «seinem» Firmenwagen aufbewahrt, entnimmt diesem nach Dienstschluss eine wertvolle Bohrmaschine, um diese für sich zu behalten Sein Chef hat für den stets auf dem Firmengelände geparkten Wagen ebenfalls Schlüssel Aneignung: (+), Äusserlich erkennbare Manifestation eines Aneignungswillens durch Mitnehmen der Bohrmaschine aus Firmenwagen nach Dienstschluss Wegnahme: (+), Bruch fremden Mit-Gewahrsams des Chefs (Treugebers) und Begründung neuen (eigenen) Gewahrsams seitens H Hat der Treugeber den Allein- oder Mitgewahrsam, so fehlt es an der für die Sachveruntreuung chrakteristischen Situation der wirklichen Überlassung der Sache an den Treunehmer, so dass nur Wegnahme (Diebstahl) in Betracht kommt Wenn verlangt wird, dass der Treunehmer Alleingewahrsam haben muss, hat dies den Vorteil, dass sich Sachveruntreuung und Diebstahl klar unterscheiden und nicht überschneiden

39 B7 Vermögensveruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 2 StGB 2 Parallelität zur Vermögensveruntreuung [ ] wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft Verwendung zum Nutzen eines anderen setzt das Anvertrautsein eines Vermögenswertes voraus Der Vermögenswert bleibt für den Treunehmer wirtschaftlich fremd, muss ihm aber vom Treugeber übertragen worden sein = Änderung der Rspr (vgl auch BGer 6B_362/2013) [Vgl noch BGE 94 IV 137: «Das Anvertrautsein setzt nicht die Übergabe voraus Der Arbeitgeber, der zb Lohnabzüge nicht bestimmungsgemäss im Interesse des Arbeitnehmers verwendet, macht sich der Veruntreuung schuldig»]

40 B7 Vermögensveruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 2 StGB Bsp: Parallelität zur Vermögensveruntreuung X, Betreiber einer Käserei, zahlte seinen Milchlieferanten deren offene Forderungen, indem er vom zu entrichtenden Betrag sogleich den von den Lieferanten an den Dachverband zu zahlenden «milchmengenabhängigen Verbandsbeitrag» abzog Entgegen der mit den Milchlieferanten getroffenen Vereinbarung überwies er die abgezogenen Verbandsabgaben jedoch nicht an den Dachverband, sondern behielt diese für sich BGer: Die Vereinbarung zwischen X, den Milchlieferanten und dem Dachverband war nichts anderes als die Vereinbarung, dass X einen Teil des Milchpreises nicht an die Liefeanten, sondern an den Dachverband zahlen sollte Er sollte die offene Forderung der Lieferanten durch Zahlung an einen Dritten (Dachverband) begleichen Es wurde X folglich nichts übertragen und mithin nichts anvertraut! Vermögensveruntreuung (-) Ungetreue Geschäftsbesorgung (+)

41 B8Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art 158 StGB Abgrenzung: Art 158 vs Art 138 StGB Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art 158 StGB 1 Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft Veruntreuung, Art 138 Ziff 1 Abs 2 StGB Wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft P: Ist das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften deren Organen anvertraut? tatsächlich überlassen? Falls ja = Art 138 StGB; falls nein = Art 158 hm: idr (-), weil Organ im Verhältnis zur Gesellschaft kein Dritter ist, dem Gesellschaftsvermögen überlassen ist

42 B8Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art 158 StGB Beispiele: Art 158 vs Art 138 StGB T, Verwaltungsratspräsident der B-AG lässt sich zu Lasten der B-AG einen Verrechnungscheck (4 MioFr) ausstellen, löst ihn ein und verwendet das Geld zu privaten Zwecken Das Verwaltungsratsmitglied einer AG ist bzgl des Gesellschaftsvermögens nicht ein aussen stehender Dritter, dem dieses anvertraut (überlassen) ist, sondern es ist als Organ Teil der Gesellschaft Die Gesellschaft selbst behält Gewahrsam am Vermögen und verwaltet dies durch ihre Organe selbst Ein Anvertrauensverhältnis würde den Gewahrsamsverlust beim Treugeber (Gesellschaft) voraussetzzen Ungetreue Geschäftsbesorgung, Art 158 StGB Veruntreuung ist allerdings anzunehmen, wenn der T die Vermögensverwaltung als Geschäftsführer einer (aussen stehenden) für die Vermögensverwaltung eingesetzten Gesellschaft getätigt hat

43 C Fragen und Diskussion Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! gerne erwarte ich Ihre Fragen

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