3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz ( 280 ff.)

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1 33 3. Schadensersatz und Aufwendungsersatz ( 280 ff.) a) Allgemeine Voraussetzungen Lit.: Looschelders, 24; Lorenz, JuS 2007, 213 ff., 611 ff., 983 ff., JuS 2008, 203 ff.; Wilhelm, JZ 2004, Übungsfall Professor Schönfelder (S) ist auf der Suche nach einer krisenfesten und lukrativen Geldanlagemöglichkeit. Martin Makel (M) bietet S im Namen seines Arbeitgebers, der Franconia Traumhaus GmbH (F), eine Zwei-Zimmer-Wohnung (60 qm) in der Innenstadt von Bayreuth zum Kaufpreis von an. Zwar sei der Kaufpreis recht hoch, das wunderschöne Apartment bringe aber bei Vermietung an wohlhabende Studenten eine monatliche Kaltmiete von 800 ein. Zudem werde die Anschaffung durch die Eigenheimzulage staatlich gefördert. S ist hocherfreut und schließt mit F, vertreten durch M, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form den Kaufvertrag. Wenige Tage später, noch vor Übergabe der Wohnung und Eintragung des Eigentümerwechsels ins Grundbuch erfährt S von seinem Kollegen vom Steuerrecht, dass die Eigenheimzulage seit 2006 nicht mehr gewährt wird und dass die Mieterwartung des M viel zu hoch gegriffen ist. Es stellt sich heraus, dass M bis vor kurzem bei einem Unternehmen in München beschäftigt war und seine Erfahrungen mit dem dortigen Wohnungsmarkt zugrunde gelegt hatte. Die Abschaffung der Eigenheimzulage war ihm entgangen. S verlangt Anpassung des Kaufpreises auf den angemessenen Preis von , hilfsweise Aufhebung des Kaufvertrags. Zu Recht? Grundgedanken 280 I die zentrale Anspruchsnorm für vertragliche Schadensersatzansprüche. - Ausnahme 1: 311a II als selbständige Anspruchsgrundlage im Fall der anfänglichen Unmöglichkeit. Nachträglich eingefügt, da die Pflichtverletzung hier nicht in der Nicht-, Spät- oder Schlechterfüllung einer Leistungspflicht, sondern in der Unkenntnis der Unmöglichkeit besteht. - Ausnahme 2: Spezialvorschriften des BT, die nicht auf 280 verweisen (vor allem 536a für den Mietvertrag berüchtigte Falle in der Klausur!, s. auch 524 für die Schenkung) 280 wird durch verschiedene Verweisungen ( 437 Nr. 3, 634 Nr. 4) auch zur zentralen Schadensersatznorm für die wichtigsten im BT geregelten Vertragstypen. 280 wird durch weitere Vorschriften in zweierlei Hinsicht ergänzt: - Voraussetzungen der Pflichtverletzung ( 280 II, 286 für den Verzug, 434, 633 für Mängel der Kaufsache oder des Werks). - Voraussetzungen für Schadensersatz statt der Leistung ( 280 III, ). Folge: Zusammensetzung der Anspruchsgrundlage und der Prüfungsvoraussetzungen aus Grundtatbestand ( 280) und besonderen Voraussetzungen ( Baukastensystem ). Beispiel: Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens ergibt sich aus 280 I, II, ff. enthalten die Anspruchsvoraussetzungen ( Haftungsbegründung"), beantworten also die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Schadensersatz gehaftet wird. Der In-

2 34 halt der Schadensersatzansprüche ( Haftungsausfüllung") ist einheitlich für sämtliche Schadensersatzansprüche in 249 ff. regelt. Daraus ergibt sich der nachfolgende Vorschlag für ein Prüfungsschema. Beachte aber: Abweichende Schemata sind denkbar. Schemata sind nie richtig oder falsch, sondern nur zweckmäßig oder unzweckmäßig. Prüfungsschema für vertragliche Schadensersatzansprüche Anspruchsgrundlage: 280 I bzw. 280 I i.v.m. Sondervorschrift(en) (z.b. 280 I, II, 286 beim Verzögerungsschaden, 280 I, 311 II bei der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten), Ausnahmen: anfängliche Unmöglichkeit ( 311a), Spezialvorschriften des BT I. Haftungsbegründung ( 280 ff.) 1) Bestehen eines Schuldverhältnisses (vgl. 241) 2) Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis 1. Schritt: Benennung der konkreten Pflicht 2. Schritt: - wenn Sonderregelungen vorhanden: Prüfung der besonderen Voraussetzungen der Pflichtverletzung (z.b. 286, 434, 633) - wenn keine Sonderregelungen vorhanden: allgemeine Prüfung der Pflichtverletzung 3) Wenn Schadensersatz statt der Leistung verlangt wird: Voraussetzungen der 281 ff. 4) Vertretenmüssen ( ), wird gem. 280 I 2 vermutet Das Vertretenmüssen kann sich auch aus einem schuldhaften Herbeiführen der Voraussetzungen der 281 ff. ergeben. Beispiel: SchE statt der Leistung bei Unmöglichkeit hier bezieht sich hier das Vertretenmüssen auf die Herbeiführung der Unmöglichkeit, die erst unter 283 zu prüfen ist. Daher weicht der hier vorgeschlagene Aufbau von der Reihenfolge der 280 ff. ab. Wenn das Vertretenmüssen aber unproblematisch vorliegt, können die Punkte 3 und 4 auch ausgetauscht werden. Vorteil dabei: Man kann schlicht und ergreifend die der Reihe nach prüfen. II. Haftungsausfüllung ( 249 ff.) Der durch die Pflichtverletzung verursachte und zurechenbare Schaden ist nach Maßgabe der 249 ff. zu ersetzen. 1) Ermittlung der ersatzfähigen Schadensposten nach der Differenzhypothese Vergleich zwischen aktuellem und hypothetischem schadensfreien Zustand Ersatzfähigkeit gem. 249 ff. 2) Kausalität und Zurechnung Kausalität i.s.d. Äquivalenztheorie Adäquanz Zurechenbarkeit, insb. Schutzzweck der Pflicht 3) Mitverschulden ( 254)

3 35 Lernhinweis für später (erst relevant, wenn die 433 ff. besprochen werden): Aufbauvarianten bei Mängelhaftung im Kaufvertragsrecht am Beispiel des Schadensersatzanspruchs aus 280 I, 437 Nr. 3, Möglichkeit 1 = Orientierung an kaufrechtlicher Systematik: (a) Bestehen eine Kaufvertrags ( 433) (b) Vorliegen eines Mangels ( 434) (c) Rechte des Käufers ( 434 Nr. 3 mit Verweis auf 440, 280 ff., 311 a) (d) Voraussetzungen der 280 ff. bzw. 311a Vorteile: Man übersieht die kaufrechtlichen Spezialregelungen nicht (z.b. 438 Verjährung, 440 Entbehrlichkeit der Fristsetzung) und kann 437 sinnvoll einbauen. - Möglichkeit 2 = Orientierung an Aufbauschema des AT, Pflichtverletzung ist dabei die Lieferung einer mangelhaften Sache ( 433 I 2) bzw. die nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung ( 439): (a) Vorliegen eines Schuldverhältnisses, hier gem. 433 (b) Verletzung der Pflicht aus 433 I 2, liegt im Fall eines Mangels vor ( 434) (c) Vertretenmüssen ( 280 I 2). Vorteile: Das allgemeine Schema ist klarer und einfacher, man vermeidet eine Doppelprüfung der Voraussetzungen des 280 I 1, der Vorrang der Nacherfüllung ergibt sich automatisch aus Beide Möglichkeiten sind gleichwertig. 1. Voraussetzung: Bestehen eines Schuldverhältnisses 280 erfasst nur die Pflichtverletzung im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse. Besteht zwischen Schädiger und Geschädigtem keine Sonderverbindung, so kommen nur gesetzliche Schadensersatzansprüche (insb. 823 ff.) in Betracht. Beispiel: Wird ein Radfahrer auf der Straße von einem Autofahrer angefahren, hat er keinen Anspruch aus 280 I. Repariert der Autofahrer aber anschließend das Fahrrad (vgl. 249 I) unsachgemäß, dann steht dem Radfahrer ein Anspruch wegen Verletzung einer Pflicht aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu ( 280 I). - Vertragliche und gesetzliche SchE'ansprüche können nebeneinander bestehen (Anspruchskonkurrenz). - Der vertragliche Anspruch hat für den Geschädigten Vorteile wegen der strengeren Gehilfenhaftung ( 278 statt 831, dazu sogleich) und wegen der Beweislastumkehr des 280 I 2. - Klausurtipp: vertragliche Ansprüche werden immer vor gesetzlichen Ansprüchen geprüft, Gründe: ggf. Modifikation des Haftungsmaßstabes, ggf. Konkretisierung einzelner Verhaltenspflichten im Vertrag. Zur Entstehung von Schuldverhältnissen s. oben, II ist Anspruchsgrundlage für sämtliche Pflichtverletzungen (zu den Ausnahmen s.o.): - Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenleistungspflichten ( 241 I), - Verletzung vertraglicher Schutzpflichten ( 241 II),

4 36 - Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten ( 311 II, III, hierzu sogleich mehr), - Verletzung von Schutzpflichten bei nichtigem Vertrag, - Schutzpflichten aus Gefälligkeitsverhältnis? (-), denn hier fehlt der rechtliche Bindungswille, die Fälle des 311 II betreffen gerade nicht jeden sozialen, sondern nur den geschäftlichen Kontakt (str.) Voraussetzung jeder Pflichtverletzung ist, dass die Leistungspflicht des Schuldners zur Zeit der Verletzung wirksam und fällig ist. Ausnahme: Fälle des 275 hier ist 280 kraft ausdrücklicher Verweisung ( 275 IV und 283 S.1) anwendbar. Klausurtipp: Wenn der Primäranspruch nicht bereits vorher geprüft wurde (was sich oft empfiehlt), müssen im Rahmen des Punktes "Bestehen eines Schuldverhältnisses" jedenfalls Entstehung und mögliches Erlöschen der Leistungspflicht geprüft werden. Mögliche Einreden können entweder im Rahmen des Punktes "Schuldverhältnis" oder "Pflichtverletzung" geprüft werden. Insbesondere: Der SchE anspruch aus 280 I, 311 II (culpa in contrahendo) Vorvertragliche Schutz- und Treuepflichten waren bis 2001 anerkannt, aber nicht gesetzlich geregelt, für ihre Verletzung hatte sich im Anschluss an Rudolf v. Jhering der Begriff culpa in contrahendo (cic) eingebürgert. Mittlerweile Kodifikation in 311 II: Schuldverhältnis mit Inhalt des 241 II entsteht auch durch - Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1), dafür genügen bereits einseitige Handlungen wie die Unterbreitung eines Angebots oder die Werbung - Vertragsanbahnung (Nr. 2): Vorfeld der Vertragsverhandlungen, hierzu zählt vor allem der Fall, dass sich der Kunde in die Räumlichkeiten des Vertragspartners begibt - ähnlicher geschäftlichen Kontakt (Nr. 3) = Auffangbestimmung, bloßer sozialer, nicht-geschäftlicher Kontakt genügt nicht. - Nr. 1-3 überlappen sich teilweise. Eine trennscharfe Abgrenzung ist nicht möglich. Methodisches Problem des 311 II: Unbestimmtheit, die auch durch die Aufnahme ins Gesetz nicht reduziert worden ist. Tipp: typische Fallgruppen merken! Fallgruppen der Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten: - Körper- und Eigentumsschäden durch Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten, Beispiele: Linoleumrollenfall (RGZ 78, 239), Bananenschalenfall (BGH NJW 1962, 31). Hintergrund: Vermeidung der Härten des Deliktsrechts (vgl. 831!). - Vermögensschäden durch Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten (z.b. fehlender Hinweis des Vermögensberaters auf Risiko des Kaufs einer bestimmten Aktie oder falscher Hinweis auf Steuervorteile eines bestimmten Geschäfts), - Vermögensschäden durch grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen oder Herbeiführen eines Wirksamkeitshindernisses, wenn Vertrauen auf Abschluss des Vertrags geweckt wurde. Rechtsfolge der Verletzung: Schadensersatz

5 37 - Durch den vorvertraglichen Kontakt entsteht ein Schuldverhältnis, dessen Inhalt sich in Schutzpflichten ( 241 II) erschöpft. Die Verletzung dieser Pflichten ist Pflichtverletzung isd 280 I. Anspruchsgrundlage: 280 I, 311 II - Anspruchsinhalt richtet sich nach 249 ff. Möglichkeiten: Ersatz der Heilungskosten bei Körperverletzung, Ersatz des Vertrauensschadens bei Abbruch von Vertragsverhandlungen (Ersatz des Erfüllungsinteresses nur ausnahmsweise, wenn feststeht, dass ansonsten der Vertrag geschlossen worden wäre), Vertragsaufkündigung bei Täuschung Haftung Dritter ( 311 III) - Hintergrund: Relativität der Schuldverhältnisse, grundsätzlich haftet nur der Vertragspartner, das gilt auch für die Haftung aus 280 I, 311 II. 311 III ist eine (schon früher durch Rechtsprechung anerkannte) Ausnahme. - eigenes wirtschaftliches Interesse: Vertreter tritt als Quasi-Geschäftspartner auf und beabsichtigt, die Gegenleistung zumindest teilweise für sich zu verwenden. Ein mittelbarer Vorteil (z.b. eine Verkaufsprovision) genügt nicht. Beispiel: Verkauf eines Gebrauchtwagens durch Kfz-Händler in Stellvertretung für privaten Verkäufer (BGH NJW 2010, 858). Gegenbeispiel: Verkauf einer Jeans in Bekleidungskaufhaus, obwohl die Verkäuferin Provision erhält. - besonderes persönliches Vertrauen: Verhandelnder übernimmt besondere Gewähr für Seriosität, insb. indem er als Sachwalter auftritt. Beispiele: Makler, Kunstauktionator. Da auch andere Bestimmungen des BGB an vorvertragliche Pflichtverletzungen anknüpfen, bestehen einige (klausurträchtige) Konkurrenzprobleme (= Frage, ob mehrere Normen gleichermaßen Anwendung finden oder ob eine Norm die andere verdrängt, insb. wegen Spezialität) Problem 1: Verhältnis zu 123 bei Täuschung oder Verletzung von Aufklärungspflichten Anspruch auf Rückabwicklung des ungewollten Vertrags aus cic auch bei fahrlässiger Täuschung ( 123 I verlangt Arglist!) oder nach Ablauf der Anfechtungsfrist? - Rspr.: 123 und 280 I, 311 II, 249 sind nebeneinander anwendbar, sofern der Geschädigte einen Vermögensschaden erlitten hat, Belastung mit ungewolltem Vertrag ist aber Vermögensschaden - h.l.: 123 und cic schützen unterschiedliche Interessen, kein Anlass zur Privilegierung des fahrlässig Handelnden freie parallele Anwendbarkeit ohne die Einschränkung der Rspr - M.M. (z.b. Grigoleit, NJW 1999, 900): Vorrang des Anfechtungsrechts Vorsatzerfordernis des 123 und Frist des 124 würde sonst unterlaufen. Problem 2: Verkäufer behauptet fälschlich Mangelfreiheit der Kaufsache. - Rspr.: 434 ff. verdrängen nach Gefahrübergang 311 II, soweit es um den Mangel geht (nicht aber bei sonstigen Falschangaben, die nichts mit einem Mangel zu tun haben). Ansonsten würden kaufrechtliche Sondervorschriften ( 439, 442) unterlaufen. Ausnahme: arglistiges = vorsätzliches Handeln: Hier greifen die Sondervorschriften nicht ein, (vgl. 442 I 2, 444, 438 III S.1), daher ist 311 II nur in diesem Fall anwendbar (BGH NJW 2010, 858; 2009, 2122). Das soll selbst bei Ansprüchen gegen Dritte aus Sachwalterhaftung (z.b. Anspruch gegen Kfz-Sachverständigen) gelten (BGH MMR 2011, 239) problematisch, weil der Käufer in diesem Verhältnis ja keine spezielleren Gewährleis-

6 38 tungsrechte geltend machen kann (zu dieser Problematik Medicus/Lorenz, Schuldrecht II, Rn 271 ff.). - h.l.: Ebenso: 434 verdrängen 311 II, solange der Verkäufer nicht vorsätzlich handelt. Zusätzliche Begründung: Der Verkäufer hat ein Recht zur Nacherfüllung ( 439), mit der er den Schadensersatzanspruch abwenden kann (Berger, JZ 2004, 276, Lorenz, NJW 2007,1; MK/Westermann, 437 Rn. 58). - M.M.: Beide Haftungssysteme finden nebeneinander Anwendung, da sie sich in ihren Voraussetzungen und in ihrem Zweck unterscheiden (Emmerich, 7 Rn. 35). Vertiefend: Schwab, JuS 2002, 773 ff.; 872 ff. (Grundfälle); zur Sachwalterhaftung Löhnig, JuS 2003, 727. Aufbauschema zum Schadensersatzanspruch wegen cic ( 280 I, 311 II) 1. Haftungsbegründung a) Bestehen eines Schuldverhältnisses: 311 II b) Verletzung einer Pflicht gem. 241 II - Schutzpflichten - Hinweis- und Aufklärungspflichten - Grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen c) Vertretenmüssen: 276, Haftungsausfüllung: 249 ff. - Heilungs- bzw. Reparaturkosten ( 249 II) - Ersatz des Vertrauensschadens ( 249 I) - Vertragsaufhebung bzw. -anpassung ( 249 I) 2. Voraussetzung: Pflichtverletzung Es empfiehlt sich, die konkrete Pflicht und die Verletzung zu Beginn der Prüfung einer Pflichtverletzung zu benennen (z.b. S könnte eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben, indem er verspätet / ein mangelhaftes Auto / gar nicht leistete"). Sofern das Gesetz besondere Voraussetzungen für die betreffende Pflichtverletzung formuliert, sind diese vorrangig zu prüfen: - Verspätung: Sach- oder Rechtsmängel bei Kauf und Werkvertrag: 433 I 2, 434 bzw. 622 Im Übrigen besteht die Prüfung in einem Vergleich zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlichen Verhalten (z.b.: Arzt A hätte die Operation kunstgerecht durchführen müssen. Indem er ein nicht desinfiziertes Skalpell verwendete, verletzte er diese Pflicht.") Gemeint ist die Pflicht im objektiven Sinne. Sie wird verletzt, wenn der Gläubiger nicht das bekommt, worauf er Anspruch hat. Beispiel Versendungskauf: Die Leistungshandlung des Schuldners besteht in der Übergabe an den Transporteur. Wenn die Sache durch Verschulden der Transportperson nicht beim Gläubiger ankommt, liegt eine Pflichtverletzung vor, obwohl

7 39 der Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan hat. Dass sich der Schuldner richtig verhalten hat, wird erst beim Vertretenmüssen berücksichtigt. Denksportaufgabe: Worin besteht die Pflichtverletzung im Fall der Unmöglichkeit? - H.M. (und Gesetzesbegründung): in der bloßen Nichtleistung. Dagegen: Die Leistungspflicht ist doch erloschen ( 275 I), kann also nicht mehr verletzt werden. - M.M.: In der Herbeiführung der Unmöglichkeit. Dagegen: Bei der Pflichtverletzung geht es um die Pflicht im objektiven Sinne, nicht um subjektives Fehlverhalten. Vertiefend: Lorenz, JuS 2007, Voraussetzung: Vertretenmüssen ( 276 ff.) Zentralbegriff des Leistungsstörungsrechts: Schadensersatzanspruch nur, wenn der Schuldner seine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Nach 280 I 2 wird vermutet, dass der Schuldner seine Pflichtverletzung zu vertreten hat, d.h. im Prozess trägt der Schuldner hierfür die Beweislast (vertiefend Ziegelmeier, JuS 2007, 701), Ausnahme: 619a für Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis Klausurtipps: - Wenn der Sachverhalt zum Vertretenmüssen keine Angaben enthält, muss es gem. 280 I 2 angenommen werden. - Andererseits darf die Vermutung des 280 I 2 nicht vorschnell angewandt werden wenn der Sachverhalt Hinweise auf fehlendes Verschulden enthält, muss das Verschulden eigens geprüft werden. Der Begriff Vertretenmüssen" ist weiter als der des Verschuldens": Verschulden ist immer Fehlverhalten, das Vertretenmüssen betrifft die Risikoverteilung Risiken können auch verschuldensunabhängig verteilt werden (vgl. 278, 287) Grundsatz: Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten ( 276 I 1) - Vorsatz = Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, wie im Strafrecht können Absicht, dolus directus 2. Grades und dolus eventualis unterschieden werden. - Fahrlässigkeit = Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II - Legaldefinition) wenn eine strengere oder mildere Haftung weder (gesetzlich oder vertraglich) bestimmt noch aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. - Beispiele einer gesetzlichen Bestimmung: 287 (Zufallshaftung während des Schuldnerverzugs), 300 I (Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit während des Gläubigerverzugs) - Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind ohne weiteres möglich (Vertragsfreiheit!), Grenze: 276 III, Ausnahme: 278, 2. Auch konkludente Haftungsbeschränkungen sind möglich, dürfen aber nicht vorschnell unterstellt werden. - Übernahme einer Garantie: z.b. Zusicherung einer Eigenschaft (vgl. 443 I Beschaffenheitsgarantie ), immer konkreten Zuschnitt prüfen. - Übernahme eines Beschaffungsrisikos: Regel bei der Gattungsschuld, möglich aber auch bei der Stückschuld, ebenso (trotz fehlender Sondervorschrift) bei der Geldschuld.

8 40 Besonderer Typ der Haftungsmilderung: Begrenzung der Sorgfaltspflicht auf Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) - Wird durch einige Sonderbestimmungen angeordnet, Beispiele: 346 III Nr. 3; Testfrage: Wie sorgfältig verhält sich der Schuldner in eigenen Angelegenheiten? - Schließt Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht aus ( 277) Achtung: Das bedeutet nicht, dass nur für grobe Fahrlässigkeit gehaftet wird. Möglicherweise ist der Schuldner in eigenen Angelegenheiten ja sorgfältiger ist eine Haftungsprivilegierung, führt also nicht zur Haftung für ein Verhalten, das nach 276 II nicht einmal als fahrlässig bewertet werden kann. Verschuldensfähigkeit: 276 I 2 verweist auf 827, 828 Insbesondere: Die Haftung für Erfüllungsgehilfen ( 278) Schuldner haftet für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden. Grund: Der Schuldner profitiert von der Erweiterung seines Geschäftskreises, schafft aber auch zusätzliche Risiken, die er tragen muss. Erfüllungsgehilfe = Dritter, der vom Schuldner im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses zur Erfüllung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis eingesetzt wird. - Tätigwerden mit Willen des Schuldners (Weisungsbefugnis oder soziale Abhängigkeit nicht erforderlich) - in dessen (durch den Inhalt des Schuldverhältnisses bestimmtem) Pflichtenkreis - bei Erfüllung der Verbindlichkeit: Es muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen, Verschulden bei Gelegenheit der Pflichterfüllung belastet den Schuldner nicht. Beispiel: Malergeselle stiehlt in Wohnung des Auftraggebers nach h.m. keine Haftung, Bankangestellter stiehlt Gegenstand aus Schließfach Haftung jedenfalls (+), da Verwahrung der Gegenstände zum Pflichtenkreis der Bank gehört. Tipp: Die Einschränkung ist zweifelhaft und str., im Zweifel Haftung bejahen. Folge: Schuldner haftet wie für eigenes Verschulden (d.h. ebenso, wie wenn er die betreffende Pflichtverletzung persönlich begangen hätte). 278 spricht nur vom Verschulden, er bezieht sich aber bereits auf die Pflichtverletzung. Beachte: keine Exkulpationsmöglichkeit (Gegensatz zu 831)! Aus diesem Grunde ist die vertragliche Haftung für den Geschädigten oft günstiger als die deliktische. Hier liegt der Grund für die Ausdehnung der vertraglichen Haftung auf Fälle, die eher dem Deliktsrecht ( 823 ff.) zuzuordnen wären (z.b. der Bananenschalenfall ). Vertiefend Lorenz, JuS 2007, 983; Übungsfall: Reipen, JuS 2005, 237.

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