Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012

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1 Dr. Frank Skamel, LL.M. (Duke) Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I Akademischer Rat skamel@uni-leipzig.de Allgemeiner Teil, Leistungsstörungsrecht WS 2011/2012 Fall 1. Verpflichtungsgeschäft, Erfüllungsgeschäft Karl (K) geht jeden Morgen auf dem Weg zur Arbeit in einen Zeitungsladen, um sich eine Leipziger Volkszeitung zu kaufen. Dort legt er eine Ein-Euro-Münze auf den bereitstehenden Teller und der Zeitungsverkäufer Valentin (V) nickt ihm freundlich zu. Daraufhin nimmt K sich eine Tageszeitung und verlässt, ohne ein Wort zu sagen, das Geschäft. V wirft die Münze in seine Kasse. Welche Willenserklärungen wurden durch K und V abgegeben? Fall 2. Tatbestand, Rechtsfolge Weil S mit seinem Fahrrad unachtsam fährt, prallt er mit G zusammen, der gerade ein ererbtes kostbares altes Buch zum Buchbinder bringt. G stürzt unglücklich und zieht sich eine Knieverletzung zu; das Buch landet in einer Öllache. Wegen der äußerst schmerzhaften Verletzungen muss G sich ärztlich behandeln lassen; zudem kann er bei einem Umzug nicht mithelfen, bei dem er 100 verdient hätte. G verlangt von S Schadensersatz. Zu Recht?

2 Skamel Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I, Fälle Lösungsübersicht zu Fall 1 A. Vorüberlegungen B. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag, 433 BGB I. Angebot des K II. Annahme des V C. Erfüllungsgeschäft I: Übergabe und Übereignung der Zeitung, 929 S. 1 BGB D. Erfüllungsgeschäft II: Übergabe und Übereignung des Geldstückes, 929 S. 1 BGB Lösungsübersicht zu Fall 2 A. Vorüberlegung B. Ansprüche des S I. Anspruch dem Grunde nach, 823 I BGB 1. Tatbestand 2. Rechtsfolge: Schadensersatzpflicht II. Anspruch der Höhe nach 1. Behandlungskosten, 249 I, II BGB 2. Schmerzensgeld, 253 II BGB 3. Verdienstausfall, 252 BGB 4. Reinigungskosten, 249 I, II 1 BGB III. Ergebnis: Schadensersatzanspruch aus 823 I BGB besteht

3 Skamel Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I, Fälle Hinweise zu Fall 1 A. Vorüberlegungen Unbefangen betrachtet hat V an K ein Zeitungsexemplar verkauft. Die Rechtslage ist damit freilich nur unvollständig beschrieben. Prüft man die Rechtsbeziehungen zwischen V und K genauer, zeigt sich, dass V und K einen Kaufvertrag geschlossen (B) und diesen dadurch erfüllt haben, dass V an K das Zeitungsexemplar übergab und übereignete (C) sowie K an V die Euromünze übergab und übereignete (D). Es liegen folglich drei Rechtsgeschäfte vor; alle drei Rechtsgeschäfte sind Verträge. Hinweis: Rechtswirkungen können sich kraft Gesetzes (d.h. unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien; hierzu Fall 2) oder durch Vereinbarung (d.h. weil sie von den Parteien gewollt sind) ergeben. Der rechtlich erhebliche Wille äußert sich in Willenserklärungen. Eine Willenserklärung ist Bestandteil eines Rechtsgeschäfts. Das mit Abstand wichtigste Rechtsgeschäft ist der Vertrag. Er kommt durch eine Willenseinigung, d.h. durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Verträge können jedweden Inhalt haben (vgl. 241 I BGB); sie dürfen freilich nicht gegen gesetzliches Verbot ( 134 BGB) oder die guten Sitten verstoßen ( 138 BGB). In den meisten Fällen werden Verträge geschlossen, um entweder eine Verpflichtung zu begründen (Verpflichtungsgeschäft; idealtypisches Beispiel: Kaufvertrag gemäß 433 BGB, der den Verkäufer nach 433 I 1 BGB zu Verschaffung der Kaufsache und den Käufer nach 433 II BGB zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet) oder eine Verpflichtung zu erfüllen (Erfüllungsgeschäft; idealtypisches Beispiel: Übereignung einer beweglichen Sache gemäß 929 BGB). Ob Rechtsbeziehungen bestehen und welchen Inhalt sie haben, kurz gesagt: die Rechtslage, wird im juristischen Studium ausschließlich in Form eines Gutachtens geprüft. Hinweis: Die Anfertigung dieses Gutachtens folgt festen Regeln, die durchaus gewöhnungsbedürftig sind und eingeübt werden müssen. Allein dieser Übung dient die Arbeitsgemeinschaft. Das materielle Wissen um das anzuwendende Recht vermitteln Vorlesung und insbesondere Selbststudium. B. Verpflichtungsgeschäft: Kaufvertrag K und V könnten einen Kaufvertrag gemäß 433 BGB wirksam geschlossen haben. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen von mindestens zwei Personen (dem Angebot und der Annahme) besteht. I. Angebot des K K könnte dem V angeboten haben, eine Zeitung zu kaufen. Ein Angebot ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass dieser nur noch zustimmen braucht. Sie muss inhaltlich so bestimmt sein, dass sie mit einem einfachen»ja«beantwortet werden kann. K erwirbt bei V stets und nur eine Leipziger Volkszeitung, die werktags 1,00 kostet. Wenn er V eine Ein-Euro-Münze hinlegt, kann dieses Verhalten nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ( 133, 157 BGB) nur als Angebot des K verstanden, mit V auch an diesem Tag einen Kaufvertrag über ein Zeitungsexemplar zu schließen. Aufbau des Gutachtens: Obersatz 1 Definition zu 1 Obersatz 1.1 Definition zu 1.1 Subsumtion zu 1.1

4 Skamel Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I, Fälle Hinweis: Die Prüfung, ob und inwiefern der mitgeteilte Lebenssachverhalt den Tatbestand der im Obersatz genannten Rechtsnorm erfüllt, heißt»subsumtion«. Um diese Subsumtion zu erleichtern, sind die erläuterungsbedürftigen Begriffe der einzelnen Tatbestandsmerkmale zuvor zu definieren. Anschließend ist das Ergebnis mitzuteilen. Der Prüfungsablauf eines Gutachtens besteht deshalb regelmäßig aus vier gedanklichen Schritten: Obersatz Definition Subsumtion Ergebnis. K hat dem V folglich den Abschluss eines Kaufvertrages angeboten. Ergebnis zu 1.1 Hinweis: Dahinstehen soll hier die Frage, ob nicht schon die Auslage der Zeitung ein Angebot des V darstellt. Die Frage wäre zu verneinen, es handelt sich lediglich um eine invitatio ad offerendum; hierzu Fall 3. II. Annahme des V V müsste dieses Angebot des K angenommen haben. Eine Annahme ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Angebotsempfänger gegenüber dem Anbietenden sein Einverständnis mit dem Vertragsschluss erklärt. Als K das Geldstück auf den Teller legte, nickte V ihm freundlich zu. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass V das Angebot des K angenommen hat. K und V haben folglich einen Kaufvertrag geschlossen. Obersatz 1.2 Definition zu 1.2 Subsumtion zu 1.2 Ergebnis zu 1.2 Ergebnis zu 1 Hinweis: Aufgrund dieses Kaufvertrages hat K die Zeitung freilich noch nicht erlangt, sondern nur einen Anspruch auf deren Verschaffung erworben ( 433 I 1 BGB). Um die (mit dem Kaufvertrag begründete) Verpflichtung des V zu erfüllen, dem K die Zeitung zu verschaffen, muss sie übergeben und übereignet werden. Während die Übergabe ein Realakt ist, stellt auch die Einigung über den Eigentumsübergang einen Vertrag dar. Diese Erkenntnis soll hier genügen; der (unproblematische) Eigentumsübergang wird im folgenden deshalb nur kurz geprüft. Zu einer ausführlichen Prüfung vgl. Fall 7. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft sind streng voneinander zu trennen (Trennungsprinzip)! Sie sind überdies in ihren Wirksamkeitsvoraussetzungen voneinander abstrakt (Abstraktionsprinzip). Hierzu Fall 11. C. Erfüllungsgeschäft I: Übergabe und Übereignung der Zeitung V könnte das Zeitungsexemplar an K gemäß 929 S. 1 BGB übereignet haben. Ursprünglich war V Eigentümer der Zeitung. Da es sich bei der Zeitung um eine bewegliche Sache handelt, setzt der Eigentumserwerb durch K voraus, dass das Exemplar an K übergeben wurde und sich V und K darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Indem K die bereitliegende Zeitung aus dem Zeitungsständer nahm, wurde sie ihm dadurch übergeben, dass er ihren Besitz erwarb. Zugleich nickte V dem K zu, was aus dem objektiven Empfängerhorizont nicht nur als Einverständnis zum Kaufvertragsschluss (obligatorische Einigung; vgl. oben B.II), sondern zugleich als Angebot des V verstanden werden kann, das Eigentum am Zeitungsexemplar an K zu übertragen. Indem K die Zeitung ergriff, nahm er das Angebot an (dingliche Einigung). Folglich hat K das Eigentum am Zeitungsexemplar erworben. Obersatz 2 Definition zu 2 Subsumtion zu 2 Ergebnis zu 2 Hinweis: Damit hat V seine kaufvertragliche Verpflichtung erfüllt; sie ist gemäß 362 I BGB erloschen. Zugleich verpflichtete der Kaufvertrag K zur Zahlung des Kaufpreises ( 433 II BGB). Diese Verpflichtung ist gemäß 320 I BGB Zug um Zug durch Übergabe und Übereignung von Geldstücken zu erfüllen. Hierzu Fall 18.

5 Skamel Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I, Fälle D. Erfüllungsgeschäft II: Übergabe und Übereignung des Geldstückes K könnte das Geldstück an V gemäß 929 S. 1 BGB übereignet haben. Auch hierfür ist wiederum die Übergabe und dingliche Einigung erforderlich. Indem K die Münze auf den Teller legte, übergab er sie an V. Zugleich erklärte V mit seinem Kopfnicken, das Angebot des K zur Übereignung der Münze anzunehmen. Folglich hat V das Eigentum am Geldstück erworben. Obersatz 3 Definition und Subsumtion zu 3 Ergebnis zu 3 Hinweis: Der Fall verdeutlicht, dass eine tatsächliche Handlung (Kopfnicken des V, Ablegen der Münze durch K) nicht nur als Willenserklärung verstanden werden, sondern mehrere solche Willenserklärungen (Erklärungen zu Kaufvertragsschluss, Übereignung des Zeitungsexemplars, Übereignung der Münze), aber auch einen Realakt (Übergabe der Münze) enthalten kann.

6 Skamel Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I, Fälle Hinweise zu Fall 2 A. Vorüberlegung Zwischen S und G besteht kein Vertrag. Die Rechtsbeziehungen bestimmen sich hier nicht aufgrund freiwilliger Einigung, sondern kraft Gesetzes. Wie bei einem Rechtsgeschäft aber begründet dieses gesetzliche Schuldverhältnis Rechte und Pflichten: für G das Recht, von S Zahlung zu verlangen; für S die Verpflichtung, diesen Anspruch (vgl. 194 I BGB) des G zu erfüllen. B. Ansprüche des S G könnte gegen S einen Anspruch haben auf Zahlung von Schadensersatz gemäß 823 I BGB. Legaldefinition»Anspruch«in 194 I BGB Aufbau des Gutachtens: Obersatz: Wer will was von wem woraus? Hinweis: Der typische Obersatz leitet die gutachtliche Fallprüfung dadurch ein, dass er die Parteien (G und S), den Anspruchsgegenstand (Zahlung) und die Anspruchsgrundlage ( 823 I BGB) benennt; kurz: Wer kann was von wem woraus verlangen? I. Anspruch dem Grunde nach 1. Tatbestand Voraussetzung hierfür ist, dass S ein geschütztes Rechtsgut des G jedenfalls fahrlässig und rechtswidrig verletzt und dadurch einen Schaden verursacht hat. Hinweis: Dieser Tatbestand ergibt sich aus 823 I BGB. Im Gutachten ist das Vorliegen jedes einzelnen Merkmals dieses Tatbestandes (im folgenden sehr verkürzt) zu prüfen. Zu einer ausführlicheren Prüfung vgl. Fall I BGB sanktioniert die Verletzung von Körper und Gesundheit sowie des Eigentums. Indem G am Knie verletzt und sein Buch beschädigt wurde, sind geschützte Rechtsgüter betroffen. Indem S unachtsam fuhr, ließ er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht und handelte folglich fahrlässig isd. 276 I, II BGB. Die Unachtsamkeit war straßenverkehrs- und also rechtwidrig. Durch die aufgrund des Anfahrens verursachte Verletzung erlitt G einen Schaden. Definition, Subsumtion, Zwischenergebnis Hinweis: Da sämtliche Tatbestandsmerkmale vorliegen, ist die im zweiten Halbsatz von 823 I BGB angeordnete Rechtsfolge einschlägig: 2. Rechtsfolge S ist dem G folglich zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Hinweis: Welchen Inhalt dieser Anspruch hat, ist damit freilich noch nicht geklärt. 823 I BGB begründet die Ersatzhaftung nur dem Grunde nach. Inhalt und Höhe des Anspruchs ergeben sich aus 249 ff. BGB. Auch diese Vorschriften enthalten wiederum jeweils einen Tatbestand, bei dessen Vorliegen die angeordnete Rechtsfolge einschlägig ist. Hier zeigt sich, dass der Schaden des G aus mehreren und voneinander verschiedenen Schadenspositionen besteht, die unter jeweils verschiedenen Voraussetzungen zu ersetzen sind: die Kosten der ärztlichen Behandlung der Verletzung ( 249 I, II 1 BGB), Schmerzensgeld ( 253 II BGB), der ausgebliebene Verdienst als Umzugshelfer ( 252 BGB) sowie die für die Reinigung des Buchs erforderlichen Kosten ( 249 I, II BGB).

7 Skamel Arbeitsgemeinschaft Bürgerliches Recht I, Fälle II. Anspruch der Höhe nach 1. Behandlungskosten Nach 249 I BGB ist S grundsätzlich zur Herstellung des vor der Verletzung bestehenden Zustandes verpflichtet (Naturalrestitution). Bei körperlichen Verletzungen kann gemäß 249 II 1 BGB statt der Herstellung in natura (d.h. statt einer Behandlung durch S) auch der für eine ärztliche Behandlung erforderliche Geldbetrag verlangt werden. 2. Schmerzensgeld G wurde körperlich verletzt und hierdurch einen über die Behandlungskosten hinausgehenden Schaden erlitten, für den gemäß 253 II BGB eine billige (im Sinne von»billig und gerecht«) Entschädigung zu leisten ist. Hinweis: Indessen etwa die Behandlungskosten durch Vorlage der Arztrechnung genau beziffert werden könnten, ist der Betrag des billigen Schmerzensgeldes nicht ohne weiteres objektiv zu bestimmen. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen; die Rechtsprechung schätzt den Betrag (vgl. 287 ZPO) und orientiert sich dabei an einschlägigen Tabellen (vgl. Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 28. Aufl. 2009). Hierzu Fall Verdienstausfall Zum Vermögensschaden zählt nach 252 S. 1 BGB auch der entgangene Gewinn, zu dem gemäß 252 S. 2 BGB auch der Verdienst zählt, den G bei ausgebliebener Verletzung als Umzugshelfer erworben hätte. 4. Reinigungskosten Schließlich sind gemäß 249 I, II 1 BGB auch die zur Beseitigung der Verschmutzung des Buches erforderlichen Kosten zu ersetzen. Den Betrag der Umsatzsteuer kann G nach 249 II 2 BGB freilich nur verlangen, wenn er sie zahlen musste, etwa weil er die Reinigung von einem Buchbinder vornehmen ließ. III. Ergebnis G hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß 823 I BGB. Endergebnis Zur Nacharbeit: Fritzsche, Der Abschluss von Verträgen, JA 2006, 674; Lorenz, Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte, JuS 2009, 489. Zu Klausur und Gutachten: Fleck/Arnold, Die Klausur im Zivilrecht Struktur, Taktik, Darstellung und Stil, JuS 2009, 881; Kuhn, Rechtsfolgenorientierung im Aufbau zivilrechtlicher Gutachtenklausuren, JuS 2008, 956; Petersen, Die Entstehung und Prüfung von Ansprüchen, Jura 2009, 180.

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