Grundsätze des deutschen Haftpflicht- und Entschädigungsrechts. Claims Conference Solothurn

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1 Grundsätze des deutschen Haftpflicht- und Entschädigungsrechts Claims Conference Solothurn

2 Chart 2 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

3 - Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und führers - Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers - Die Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften - Der Umfang des Schadens - Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten - Die kraft Gesetz übergegangenen Ansprüche Chart 3 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

4 - Steuern - Anerkenntnis, Teilleistung - Der Vergleich - Kosten - Verlust und Verjährung der Ansprüche - Die Bedeutung des Strafverfahrens für die Schadenbearbeitung - Auslands Schäden - Teilungsabkommen / Regressverzichtsabkommen - Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Chart 4 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

5 Aber keine Angst Theorie kommt zu kurz. Chart 5 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

6 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers - Gefährdungshaftung - Verschuldenshaftung - Der gestellte / provozierte Unfall - Kausalität und Beweislast - Verhalten im Straßenverkehr - Haftung gegenüber Insassen - Haftungsausgleich Chart 6 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

7 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers Gefährdungshaftung - Anspruch richtet sich gegen Halter und KH-Versicherer - Ebenso Fahrer soweit ihn Verschulden trifft - Unfall muss sich beim Betrieb eines Kfz ereignen - Nicht jedoch bei Gebrauch (Arbeitsmaschinen), es sei denn es liegt Verschulden vor - Entfällt bei höherer Gewalt Chart 7 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

8 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers Verschuldenshaftung - Geschütztes Rechtsgut wird vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum, Besitz) - Durch Handeln oder Unterlassen muss rechtswidrig und ursächlich sein - Ersatzberechtigt sind unmittelbar geschädigte natürliche oder juristische Personen - Nicht jedoch mittelbar Geschädigte, die weder an Körper noch Sachen geschädigt wurden, aber durch das Ereignis einen Vermögensschaden davontragen Chart 8 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

9 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers Der gestellte / provozierte Unfall Schädiger und Geschädigter führen abredegemäß einen Schadenfall herbei kein Schadenersatzanspruch, da der Geschädigte in die Rechtsgutsverletzung eingewilligt hat. Chart 9 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

10 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers Kausalität und Beweislast - Haftungsbegründende Kausalität - Im Rahmen der Verschuldenshaftung muss zw. Verhalten des Schädigers und Rechtsgutsverletzung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Der eingetretene Schaden muss auf die Rechtsgutsverletzung zurückzuführen sein. - Bei der Gefährdungshaftung muss sich der Unfall als das Ergebnis einer von dem Betrieb eines Kfz typischerweise ausgehenden Gefahr darstellen. - Die vom Schädiger gesetzte Bedingung muss generell geeignet sein den Erfolg herbeizuführen, eigenartige / unwahrscheinliche Umstände scheiden aus. - Nachweis unterliegt strengen Anforderungen, Beweislast bei AST - Haftungsausfüllende Kausalität - Ursachenzusammenhang zwischen Ereignis und eingetretenem Schaden - Beweislast auch bei AST, jedoch Beweiserleichterung, es genügt Lebenswahrscheinlichkeit Chart 10 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

11 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers Verhalten im Straßenverkehr Grundpflichten in der deutschen StVO und StVZO Sorgfaltspflicht,Rechtsfahrgebot Vertrauensgrundsatz, jedoch Einschränkung bei Kindern, älteren Menschen u.ä. Fahruntüchtigkeit nach Alkoholgenuss Sorgfalt des Ein- und Aussteigenden, des Vorbeifahrenden Einfahren auf die Straße, Anfahren vom Straßenrand Halten / Parken Liegenbleiben von Fahrzeugen Parkplätze / Parkhäuser / Tankstellen / Werksgelände Vorbeifahren, Überholen, Begegnungsverkehr usw. in Deutschland ist alles en detail geregelt Chart 11 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

12 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers Haftung gegenüber Insassen Ab 2002 haftet der Halter des die Insassen befördernden Kfz und dessen Fahrer aus vermutetem Verschulden Gleich ob geschäftsmäßige oder unentgeltliche Beförderung vorliegt Da sich der Halter nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann, haben Insassen praktisch nicht nur bei Alleinunfällen, sondern auch bei Beteiligung mehrer Kfz immer (auch) einen Anspruch gegen den Halter des sie befördernden Fahrzeuges. Chart 12 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

13 Die Haftung des Kraftfahrtzeughalters / - führers Haftungsausgleich Anspruch gegen den Schädiger Gesamtschuldverhältnis Verursachungsbeiträge Mithaftung des Geschädigten Betriebsgefahr Chart 13 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

14 Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers Personen die beim Betrieb eines Kfz tätig sind und bei dieser Tätigkeit einen Schaden erleiden, haben keinen Anspruch gegen den Halter. Weitere Einschränkung bei Arbeitsunfällen Typischer Fall: Probefahrt im Rahmen des gewerblichen Kfz-Handels. Hier haftet der Fahrer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Chart 14 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

15 Die Haftung öffentlich rechtlicher Körperschaften Häufig handelt es sich um Halter, die von der Versicherungspflicht befreit sind Es haftet die jeweilige öffentlich-rechtliche Körperschaft (Bund, Land etc.), hierhin muss sich der Geschädigte wenden Die Körperschaft kann sowohl aufgrund von Gefährdungshaftung als auch nach den Verschuldensgrundsätzen in Anspruch genommen werden Besonderheiten bei Beteiligung der Bundeswehr oder auch bei der Nato-Truppe und ihrem zivilen Gefolge (Nato-Truppen-Statut) Chart 15 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

16 - Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und führers - Beschränkung der Haftung des Halters und Fahrers - Die Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften - Der Umfang des Schadens - Die Schadenminderungspflicht des Geschädigten - Die kraft Gesetz übergegangenen Ansprüche Darum haben wir uns jetzt gekümmert, was noch bleibt. Chart 16 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

17 Der deutsche Haftpflichtschaden und jetzt noch auf die Schnelle -Steuern - Anerkenntnis, Teilleistung - Der Vergleich - Kosten - Verlust und Verjährung der Ansprüche - Die Bedeutung des Strafverfahrens für die Schadenbearbeitung - Auslands Schäden - Teilungsabkommen / Regressverzichtsabkommen - Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Chart 17 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

18 Der Umfang des Schadens Sachschaden Personenschaden Vermögensschaden Ansprüche des mittelbar Geschädigten Ersatz Sachschaden von Beerdigungskosten Ansprüche wegen entgangener Unterhaltsleistungen Die Vorteilsausgleichung Kapitalabfindung Chart 18 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

19 Der Umfang des Schadens - Sachschaden Bergungs-, Abschlepp- und Überführungskosten geografische Begrenzung? Sachverständigenkosten Kfz-Reparaturkosten was ist die 130 % Grenze? Wertverbesserung was sind Abzüge NfA? Wertminderung- wann wieviel? Kfz-Totalschaden- wann? Mietwagenkosten ein heikles Thema in Deutschland, Unfallersatztarif Nutzungsausfall- gibt es Vorraussetzungen für den Anspruch? Ausfall von Nutzfahrzeuges / Vorhaltekosten Was ist der Unterschied? Versicherungsnachteile (SFR-Verlust) wann kann das ein Anspruch sein? Kfz-Leasing wer ist Berechtigter? Chart 19 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

20 Umfang des Schadens - Personenschaden Heilbehandlungskosten wer ist der Berechtigte => Anspruchsübergang Vermehrte Bedürfnisse Pflegekosten, Haushaltshilfe etc Umschulung / Rehabilitation Exkurs BG- Fall Erwerbsschaden- Erwerbseinbußen - auch ein Zukunftsschaden Verdienstausfall eine Lohnersatzleistung Haushaltsführungsschaden anders als in CH Schmerzensgeld individuell Und bei Sach- und Personen/S immer anspruch auf RA Kosten Chart 20 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

21 Der Umfang des Schadens - Vermögensschaden Dies sind Schäden die Ohne das Vorliegen eines Sach- oder Personenschadens entstehen Beispiel: Versperrt ein LKW eine Strasse, so besteht die Möglichkeit das andere Verkehrsteilnehmer durch Aufwendungen für anderen Transport oder Übernachtung ein Vermögensschaden entsteht. Oder es wird ein Termin für ein wichtiges Geschäft verpasst. Ob verpasster Urlaub hierzu gehört, ist streitig, hingegen ist das nicht ausüben eines Jagdrechtes kein Vermögensschaden. Chart 21 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

22 Der Umfang des Schadens mittelbar Geschädigte - Weder selbst körperlich verletzt, noch sind ihre Sachen beschädigt - Tragen aber dennoch einen Vermögensschaden davon - Kein Ersatzanspruch - Wird z. B. von zwei Gesellschaftern einer KG der eine bei einem Autounfall verletzt, so hat der anderer infolge des Unfalles seines Mitgesellschafters u. U. einen ganz beträchtlichen Schaden. Ein Ersatzanspruch steht ihm jedoch nicht zu. - Weiteres Beispiel: Pflegeheim Chart 22 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

23 Der Umfang des Schadens - Beerdigungskosten Die Kosten sind demjenigen zu ersetzen, der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist, dies sind die Erben. Geschuldet wird eine standesgemäß Beerdigung, soweit sie der Lebensstellung des Verstorbenen, dem Einkommen und der gesellschaftlichen Stellung entspricht. Sitten und Gebräuche anderer Bevölkerungskreise sind zu berücksichtigen. Kosten für Sarg, Grabstelle (kein Doppelgrab), Grabstein, Trauermalzeit, Trauerkleidung (Abzug), erstmalige Herrichtung des Grabes, nicht aber die Kosten für den Unterhalt der Grabstätte. Auch keine Blumenspenden oder Reisekosten der Verwandten. Chart 23 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

24 Entgangene Unterhaltsleistungen VSS ist, dass dem Unterhaltsberechtigten das Recht auf Unterhalt infolge der Tötung entzogen worden ist. Bitte beachten: Es muss sich um die Pflicht zum Unterhalt handeln, nicht um eine freiwillige Leistung z.b. an die Lebensgefährtin. - Barunterhalt Die fixen Kosten des Haushaltes einer Familie bleiben auch bei Wegfall eines Mitgliedes gleich, also voll ersatzfähig. Der Restbetrag, der für die Bestreitung des persönlichen Unterhaltes zur Verfügung stand, wird auf die Anspruchsberechtigten verteilt, bis auf den Teil den der Verstorbene nur für sich verwendet hätte. - Naturalunterhalt (Haushaltsführung, Erziehung, Betreuung) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Haushaltsaufwand durch den Wegfall einer Person verringert ist und das es eine Mithilfeverpflichtung heranwachsender Kinder gibt. Chart 24 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

25 Die Vorteilsausgleichung Durch die Schadenersatzleistung soll der entstandene Schaden ersetzt, der Ersatzberechtigte aber nicht bereichert werden. Daher müssen die Leistungen der Sozialversicherungsträger berücksichtig werden, z.b. Witwenpension, Betriebsrente etc. Der durch den Unfall ggf. eingetretene Erbfall und dadurch Vermögensvorteil der Hinterbliebenen wird hingegen nicht angerechnet. Chart 25 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

26 Kapitalabfindung Grundsätzlich ist eine Kapitalabfindung von Rentenansprüchen der Geschädigten oder auch der SVT möglich. Hierbei spielen die üblichen Faktoren wie statistische Lebenserwartung, Höhe und Laufzeit der Rente, Zahlungsweise und rechnungsmäßiger Zinsfuß. In der Praxis in D wird die Mehrzahl der Rentenansprüche kapitalisiert. Chart 26 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

27 Noch Fragen? Chart 27 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Chart 28 - Christian Loock - Claims Conference Solothurn November 2012

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