Fortsetzung (10), Erfüllungsansprüche, III., 1

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1 Fortsetzung (10), Erfüllungsansprüche, III., 1 III. Romanischer Rechtskreis am Beispiel von Frankreich 1 Gesetzliche Bestimmungen: Code Civil (Übersetzung der im Fallbuch auf S. 85 f. abgedruckten Artikel) Art Jede Verpflichtung, etwas zu tun oder nicht zu tun, löst im Falle einer Nichterfüllung seitens des Schuldners Schadenersatzansprüche (dommage et interêts) aus. Art Der Gläubiger kann im Falle der Nichterfüllung auch dazu ermächtigt werden, die Verpflichtung auf Kosten des Schuldners selbst durchzuführen zu lassen. (Gesetz Nr vom 9. Juli 1991, Art. 82) Dieser kann dazu verurteilt werden, die nötigen Geldsummen für diese Durchführung im voraus zu bezahlen. Art (1) La condition résolutoire est toujours sous-entendue dans les contrats synallagmatiques, pour le cas où l une des deux parties ne satisfera point à son engagement. (1) Das Vorliegen einer Resolutivbedingung wird bei synallagmatischen Verträgen immer angenommen für den Fall, dass eine der Parteien ihre Verpflichtung gar nicht erfüllt.

2 Fortsetzung (11), Erfüllungsansprüche, III., 1 (2) In diesem Falle ist der Vertrag nicht vollends aufgelöst. Die Partei, der gegenüber die Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, hat die Wahl, entweder den anderen zur Erfüllung der Vereinbarung zu zwingen, sofern sie noch möglich ist, oder aber deren Auflösung unter Schadenersatzfolgen zu verlangen. (3) Die Auflösung muss vor Gericht verlangt werden, und dem Beklagten kann je nach Umständen eine Frist eingeräumt werden. Art Wenn der Verkäufer die Lieferung nicht innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten Zeit leistet, hat der Käufer die Wahl, die Auflösung des Verkaufs oder die Besitzverschaffung zu verlangen, wenn der Verzug ausschliesslich auf den Verkäufer zurückzuführen ist. Neues Zivilprozessgesetz (Nouveau Code de Procédure Civile, Gesetz Nr vom ) Art. 33. (1) Jeder Richter kann, sogar von Amtes wegen, ein Zwangsgeld (astreinte) anordnen, um die Durchführung seines Entscheides sicherzustellen. (2) Der Vollzugsrichter kann eine Entscheidung, die von einem anderen Richter gefällt worden ist, mit einem Zwangsgeld versehen, wenn die Umstände dies erfordern.

3 Fortsetzung (12), Erfüllungsansprüche, III., 1 Art. 34. (1) Das Zwangsgeld ist unabhängig vom Schadenersatz. (2) Das Zwangsgeld ist entweder provisorisch oder definitiv. Das Zwangsgeld ist als provisorisch zu betrachten, sofern es der Richter nicht als definitiv bezeichnet hat. (3) Ein definitives Zwangsgeld kann nur nach dem Erlass eines provisorischen Zwangsgeldes angeordnet werden, und zwar nur für die Zeit, die der Richter bestimmt hat. Falls eine dieser Voraussetzungen nicht beachtet worden ist, wird das Zwangsgeld als provisorisch behandelt. Art. 36. (1) Die Höhe des provisorischen Zwangsgeldes wird beziffert unter Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den das Unterlassungsurteil gerichtet ist, sowie der Schwierigkeiten, die dem Nachkommen des Unterlassungsurteils entgegenstehen. (2) Der Betrag des definitiven Zwangsgeldes kann bei der Umsetzung nicht abgeändert werden. (3) Das provisorische oder definitive Zwangsgeld kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn feststeht, dass die Nichtdurchführung oder der Verzug bei Durchführung des richterlichen Befehls ganz oder teilweise auf fremder Ursache beruht. Art. 56. Der Gerichtsvollstrecker (huissier), der mit der Vollstreckung beauftragt ist, lässt die beweglichen Sachen beschlagnahmen, die der Schuldner aufgrund eines Vollzugstitels zu liefern oder zurückzuerstatten verpflichtet ist, ausser wenn der Schuldner sich bereit erklärt, die Sachen freiwillig und auf eigene Kosten auszuliefern.

4 Fortsetzung (13), Erfüllungsansprüche, III., 1 Aufbau des Code Civil Buch 1: Des personnes Buch 2: Des biens et des différentes modifications de la propriété Buch 3: Des différentes manières dont on acquiert la propriété Ab Art => Obligationenrecht - Vertragsrecht AT - Bereicherungsrecht - Deliktsrecht - Ehegüterrecht - Vertragsrecht BT Artt Art Die zitierten Gesetzesbestimmungen des Code Civil sind systematisch hier einzuordnen. - Sicherungsrechte (Pfand, Hypothek, Zurückbehaltungsrecht) - Verjährung

5 Fortsetzung (14), Erfüllungsansprüche, III., 2 2 Zusammenfassung der Rsp. Cass. Civ., 1re, , D Eine Elektrizitätsgesellschaft wurde auf Klage des Nachbarn hin zur Vornahme bestimmter Bauarbeiten auf ihrem Grundstück verurteilt ( astreinte provisoire festgesetzt). Zweimal ihrer Pflicht nicht nachgekommen (immer höhere astreinte ). Beim dritten Mal Festsetzung von 10'000 francs pro Tag, wieder dem Urteil nicht nachgekommen. Daraufhin setzte das Gericht die astreinte bei 900'000 francs fest (90 Tage à 10'000 francs). Gesellschaft regt sich, klagt beim nächsthöheren Gericht auf Beschränkung der astreinte -Summe auf den tatsächlichen Vermögensschaden Klage abgewiesen Revision von Cour de Cassation verworfen. Tenor: Astreinte hat nichts mit Schadenersatz zu tun; sie soll nicht den Schaden ausgleichen, der dem Gl durch das Ausbleiben der Leistung entsteht; vielmehr ist sie jeweils festzusetzen nach der Schwere der Pflichtverletzung durch den Schuldner und nach seiner Leistungsfähigkeit.

6 Fortsetzung (15), Erfüllungsansprüche, III., 3 3 Rechtsvergleichende Erkenntnisse 1. Ausgangsprinzip in Art CC: Bei Nichterfüllung lediglich Anspruch auf SchaE. 2. Dieses Prinzip wird auf mehrere Arten eingeschränkt: a) Art. 1184(2) CC erlaubt entweder Vertragsauflösung und SchaE oder Beharren auf Erfüllung. Für das Kaufrecht siehe Art (Vertragsauflösung oder Inbesitzsetzung bei Verzug). Voraussetzung: Möglichkeit der Leistung. weitere Bsp. aus der Rsp.: Erfüllungsanspruch bejaht, um - Werk zu erbringen, - Geschäftsunterlagen herauszugeben, - Schiedsrichter zu benennen. b) Art CC sieht Möglichkeit der Ersatzvornahme vor. c) Für das Kaufrecht: Käufer wird mit Abschluss des KaufV Eigentümer (Art CC)* dingliche Vollstreckung = Realexekution! * Siehe dazu nächste Folie.

7 Fortsetzung (16), Erfüllungsansprüche, III., 1 Art Code Civil (1) L obligation de livrer la chose est parfaite par le seul consentement des parties contractantes. (2) Elle rend le créancier propriétaire et met la chose à ses risques dès l instant où elle a dû être livrée, encore que la tradition n en ait point été faite, à moins que le débiteur ne soit en demeure de la livrer; auquel cas la chose reste aux risques de ce dernier.

8 Fortsetzung (17), Erfüllungsansprüche, III., 3 3. Die Funktion der astreinte Im frz Recht wird zwar demnach (siehe sub 2.) das Prinzip der Naturalerfüllung anerkannt, aber deren Durchsetzung war nur für vertretbare Handlungen gewährleistet. Anfang 19. Jh Entwicklung der astreinte, d.h. gleichzeitig mit der Verurteilung zur Erfüllung wird die Anordnung getroffen, dass der Schuldner für jeden Tag, den er säumig bleibt, eine bestimmte Summe als astreinte zahle. Die astreinte hat höchste praktische Bedeutung dort, wo das geschriebene Recht für die Durchsetzung keine Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt (Bsp: Ausstellung Arbeitszeugnis, Verlegung des Geschäftsbetriebs, Unterlassungsansprüche (siehe Cass.Civ.1959), insb. im Wettbewerbsrecht). Jedoch ist die astreinte für alle Arten von Leistung anwendbar, also auch für Lieferung bestimmter Sachen oder selbst wenn eine Ersatzvornahme möglich wäre (vgl. Art. 33 CPC). Die astreinte wird an den Gl gezahlt, im Unterschied zum dt Rechtskreis, wo Ordnungsbusse etc. dem Staat zufällt.

9 Fortsetzung (18), Erfüllungsansprüche, III., 3 (noch zu 2.) Sie ist unabhängig von einem allfälligen SchaE-Anspruch des Gläubigers. Früher wurde sie als dommages et intérêts bezeichnet: es wurde eine hohe Summe angedroht, bei der endgültigen Festlegung der astreinte -Summe wurde diese jedoch auf den tatsächlich dem Gl entstandenen Vermögensschaden begrenzt blieb leere Drohung. Heute verschuldensunabhängig, hingegen abhängig vom Vermögen des Schuldners. Die astreinte hat Strafcharakter. Im Übrigen ist die astreinte auch in den UNIDROIT Principles (PICC)* vorgesehen, im poln., griech., portug. Recht sowie insbesondere auch im Schweizer VE ZPO (Art. 332). *Allerdings ist die astreinte nach Art PICC erst in letzter Linie an den Gl zu zahlen.

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