Landgericht Köln, 20 O 184/05

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1 Seite 1 von 5 Landgericht Köln, 20 O 184/05 Datum: Gericht: Landgericht Köln Spruchkörper: 20. Zivilkammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 20 O 184/05 Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 3.112,38 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 2.962,24 Euro seit dem von Anwaltskosten freizustellen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 31% und die Beklagte 69%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. T A T B E S T A N D 1 I. 2 Der Kläger macht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Beklagten 3 einen Anspruch auf Zahlung, hilfsweise auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren geltend. Der Kläger war bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Auf den Vertrag waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ARB 2000 anwendbar. Versichert war das Risiko Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz. Mit Schreiben vom kündigte die Arbeitgeberin des Klägers dessen Arbeitsvertrag aus betriebsbedingten Gründen zum Der Kläger war seit 25 Jahren in dem Betrieb beschäftigt, er war dort Betriebsrat und verdiente monatlich Nach der Kündigung beauftragte er den jetzigen 4 Prozessbevollmächtigten, seine rechtlichen Interessen gegenüber der Arbeitgeberin zu vertreten. Der Prozessbevollmächtigte wandte sich daraufhin mit Schreiben vom an die Arbeitgeberin des Klägers und forderte sie unter Fristsetzung auf, zu erklären, dass: " 1. Sie an dem Arbeitsverhältnis mit dem Mandanten festhalten und dies zu 5 unveränderten Bedingungen fortführen und 2. Sie - entgegen ihren Ankündigungen - den Mandanten weiterbeschäftigen 6 und bezahlen." 7 Am richtete der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Deckungsanfrage an die Beklagte, der er das Kündigungsschreiben und sein Schreiben vom beifügte. Am schloss der Kläger mit seinem

2 Seite 2 von 5 Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum , mit welchem dem Kläger u. a. eine Abfindung von und ein Sonderkündigungsrecht mit einer weiteren Abfindung eingeräumt wurde. Mit Schreiben vom erteilte die Beklagte ohne Kenntnis des zuvor geschlossenen Abfindungsvertrages eine unbeschränkte Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Daraufhin rechnete dieser mit Schreiben vom gegenüber der Beklagten eine 2,1fache Geschäftsgebühr und eine 1,5fache Einigungsgebühr sowie 20 Euro Post- und Telekommunikationspauschale, insgesamt 5.999,06 Euro ab. Der Abrechnung legte er einen Streitwert von zu Grunde, der sich wie folgt zusammensetzt: Kündigungsschutzverfahren: 3 Monatseinkommen Weiterbeschäftigung: 1 Monatseinkommen Lohnzahlung: 36 Monatseinkommen Hierauf zahlte die Beklagte am zunächst 816,41. Weitere Zahlungen 11 lehnte sie mit Schreiben vom ab, weil nur eine 1,3 Gebühr auf einen Gegenstandswert von entstanden sei. Der Anspruch auf zukünftige Gehaltsforderungen stelle keinen eigenständigen Antrag dar, der zu einer Erhöhung des Streitwerts führe. Am zahlte die Beklagte weitere 892,44. Worauf dieser Betrag gezahlt wurde, ist unklar. Nachdem die Beklagte auch nach weiteren Aufforderungen keine Zahlungen mehr leistete, leitete der Kläger ein Mahnverfahren über den Betrag von 5.182,65 ein. Gegen den am zugestellten Mahnbescheid hat die Beklagte am Widerspruch erhoben. Mit der Klage macht der Kläger nun einen Betrag von 4.353,21 Rechtsanwaltsgebühren geltend, klageerweiternd Rechtsanwaltskosten das vorliegende Verfahren betreffend, im übrigen hat er seine Klage zurückgenommen. Der Kläger behauptet, sein Prozessbevollmächtigter habe vor Abschluss des Aufhebungsvertrages mehrere Besprechungen mit ihm und seiner früheren Arbeitgeberin geführt, so dass unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit und des erhöhten Aufwandes wegen des Jahreswechsels die Angelegenheit als besonders 12 umfangreich und schwierig anzusehen sei. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei an ihre Deckungszusage gebunden, die auch eine außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf künftiges Entgelt, also über den Kündigungszeitpunkt hinausgehende Gehaltszahlungen, umfasse. Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.353,21 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem 14 Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Hilfsweise: 15 Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe von 4.357,21 Euro zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz von 16 Anwaltskosten freizustellen. Ferner beantragt er, 17 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten von 229,04 Euro für die 18 außergerichtliche Rechtsverfolgung in dieser Sache freizustellen. Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie ist der Ansicht, die Deckungszusage umfasse den Anspruch auf künftiges Gehalt nicht, weil dieser bei einem Erfolg einer Kündigungsschutzklage keine 21

3 Seite 3 von 5 eigene wirtschaftliche Bedeutung habe, objektiv nicht erforderliche Rechtsverfolgung und daher von der Deckungszusage ohnehin nicht erfasst sei, und sich daher im übrigen nicht streitwerterhöhend auswirke. Ehe der Arbeitgeber nicht bereits ernsthaft und endgültig angekündigt habe, den gekündigten Arbeitnehmer nicht weiter zu beschäftigen und auch seine Gehaltszahlungen einzustellen, sei es nicht notwendig, diese Ansprüche bereits in einem Zeitraum geltend zu machen, indem noch über die Wirksamkeit der Kündigung verhandelt werde. Sie ist der Ansicht, sie sei gemäß 17 Abs. 6 ARB 2000 von der Leistungspflicht befreit, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorsätzlich ein kostenminderndes Einschreiten der Beklagte verhindert habe, indem er die Kostendeckungsanfrage unmittelbar vor Abschluss des Aufhebungsvertrages an die Beklagte sandte. Sie sei zudem von der Leistungspflicht befreit, weil der Prozessbevollmächtigte sie über den beabsichtigten Abschluss eines Aufhebungsvertrages getäuscht habe. Sie ist ferner der Ansicht, dass maximal eine 1,3fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei. Sie ist schließlich der Ansicht, der Freistellungsanspruch sei jedenfalls nicht fällig, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem bisher keine Rechnung erteilt 22 habe. II. 23 Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrages überwiegend begründet, im übrigen 24 unbegründet Soweit der Kläger Zahlung beansprucht, ist die Klage unschlüssig. Der Anspruch gegen die Rechtsschutzversicherung ist grundsätzlich auf Freistellung von entstandenen Kosten gerichtet. Da der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten 26 unstreitig kein Anwaltshonorar gezahlt hat, kann er von der Beklagten keine Zahlung von Anwaltsgebühren verlangen Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den ihm entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit der Kostendeckungszusage der Beklagten vom Die Kostendeckungszusage umfasst alle vom Kläger außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche einschließlich des Anspruchs auf Lohnzahlungen über den Kündigungstermin hinaus. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Deckungszusage ausdrücklich unbeschränkt für das außergerichtliche Verfahren erteilt wurde. Die Beklagte kann nicht einwenden, die Geltendmachung dieses Anspruchs sei wirtschaftlich nicht sinnvoll, die Zusage aber nur auf erforderliche Rechtsverfolgung beschränkt. Der Umfang der Kostendeckungszusage ist aus 28 Sicht eines objektiven Empfängers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ( 133, 157 BGB) zu ermitteln. Die Beklagte trifft als Versicherer die allgemeine Vertragspflicht, den geltend gemachten Versicherungsfall zu prüfen und zu entscheiden, wofür sie eine Deckungszusage erteilt. So weit sie sich nicht individuell zu dem von dem Versicherungsnehmer gestellten Anträgen auf Gewährung einer Deckungszusage einlässt, geht dies zu ihren Lasten. Die Beklagte hat die Kostendeckung in Kenntnis des Schreibens vom zugesagt. Diesem Schreiben ist ohne weiteres zu entnehmen, dass Weiterbeschäftigung und Lohnzahlungen als eigenständige Ansprüche geltend gemacht werden. Sie sind daher auch von der Deckungszusage umfasst. Die Geltendmachung dieser Ansprüche wirkt sich auch streitwerterhöhend aus. Zwar ist umstritten, ob sich ein neben dem Feststellungsantrag auf Rechtswidrigkeit der Kündigung gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung und Lohnfortzahlung streitwerterhöhend auswirkt. Dies folgt aber aus 23 Abs. 1 S. 3 29

4 Seite 4 von 5 RVG, 42 Abs. 3 und 4 GKG n.f. (LG Köln, VersR 1997, 1529). Für eine teleologische Reduktion besteht angesichts des eindeutigen Wortlautes auch der neuen Vorschrift des 42 Abs. 3 GKG kein Raum. Die Deckungszusage ist für die Beklagte bindend. In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob neben dem Feststellungsantrag in einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzklage die Stellung eines Antrags auf Weiterbeschäftigung eine vermeidbare Kosten erhöhende Maßnahmen im Sinne des 15 Abs. 1 d) cc) ARB 75 ist (Harbauer, RSV, 15 Rn. 20a). Auf eine entsprechende Obliegenheitsverletzung kann sich die Beklagten aber nicht mehr berufen, weil sie die Kostendeckungszusage in Kenntnis dieser Anträge erteilt hat. Aus dem gleichen Grund kann auch der Einwand einer verspäteten Deckungsanfrage nach Erteilung der Deckungszusage nicht mehr erhoben werden. Die Beklagte ist von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht arglistig über die Absicht des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages getäuscht worden. Die Beklagte erteilte eine umfassende Deckungszusage nur für das außergerichtliche Verfahren. Sie musste davon ausgehen, dass der Kläger außergerichtlich - wie das die Regel sein dürfte - einen Aufhebungsvertrag anstreben werde (vgl. AG Buxtehude, RuS 1998, 246). Sie konnte ganz im Gegenteil nicht davon ausgehen, dass er sich bei außergerichtlichen Verhandlungen mit seinem Arbeitgeber nur mit der Zurücknahme der Kündigung zufrieden geben werde. Auch eine Täuschung über den Zeitpunkt des Abschlusses eines derartigen Vertrages ist nicht ersichtlich. Zur Vermeidung einer Klage, die bis zum hätte erhoben werden müssen, musste der Kläger wie die Beklagte wusste - schnell handeln. Die Beklagte hätte vielmehr Anlass gehabt, vor Erteilung der Kostendeckungszusage vom Prozessbevollmächtigter des Klägers weitere Aufklärung über den Umfang der von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu fordern. Dies hat sie nicht getan und hätte es auch nicht getan, wenn der Antrag früher gestellt worden wäre. Der Freistellungsanspruch ist fällig. Gemäß 2 Abs. 2 ARB 75 hat der Versicherer die Leistung zu erbringen, sobald der Versicherungsnehmer wegen der Kosten in Anspruch genommen wird. Die Vergütung des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts wird dabei in der Regel fällig, wenn der Rechtsanwalt dem Versicherungsnehmer nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenrechnung übersendet. Es genügt aber, wenn der Rechtsanwalt wie hier am geschehen mit dem auch stillschweigend möglichen Einverständnis des Versicherten die Rechnung unmittelbar der Rechtsschutzversicherung übersendet (Harbauer, ARB, 7. Aufl., 2 ARB 75 Rn. 154). Die Klage ist der Höhe nach aber nur teilweise erfolgreich. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte seiner Abrechnung nicht die knapp unter der absoluten Obergrenze liegende 2,1fache Geschäftsgebühr zugrunde legen. Vielmehr ist eine 1,3fache Geschäftsgebühr angemessen und ausreichend. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen, 14 Abs. 1 RVG. Diese Festsetzung ist für Dritte zwar bindend, wenn sie nicht unbillig ist. Dies gilt aber nicht im Verhältnis des Mandanten zu seiner Rechtsschutzversicherung; hier ist die Angemessenheit der Gebühr durch das Gericht in vollem Umfange zu überprüfen (Hartmann, KostG, 35. Aufl., 14 RVG Rn. 25). Für die der Bemessung zugrunde liegenden und von der Beklagten bestrittenen Anzahl der Besprechungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Es sind daher bei der Beurteilung nur die aktenkundigen oder sonst offenkundigen Umstände zu berücksichtigen (Harbauer, RV, 7. Aufl., 2 ARB Rn. 156). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, namentlich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, seines überdurchschnittlichen Einkommens, seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied,

5 Seite 5 von 5 der rechtlichen Schwierigkeiten eines Arbeitsrechtsstreits und des Haftungsrisikos des Prozessbevollmächtigten des Klägers, hält die Kammer lediglich eine Mittelgebühr für angemessen und ausreichend. Danach ergibt sich folgende Forderung: 34 1,3 Geschäftsgebühr 1.860,30 Euro 35 1,5 Einigungsgebühr 2.146,50 Euro Pauschale Zwischensumme Brutto Bereits geleistete Zahlung Rest 20,00 Euro 4.026,80 Euro 4.671,088 Euro ,85 Euro 2.962,24 Euro Schließlich hat der Kläger Anspruch auch Ersatz des Verzugsschadens gemäß 286, 288 BGB. Die Beklagte geriet mit ihrem Schreiben vom in Verzug, weil sie in diesem Schreiben jede über den Betrag von 1.708,85 Euro hinausgehende Zahlung ablehnte. Einen früheren Verzug der Beklagten hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar hat die Mitarbeiterin der Beklagten X in einem 36 Telefonat am nach dem Vortrag des Klägers gesagt, dass die Beklagte "sowieso" keine 6.000,- Euro bezahlen würde. Hierin ist aber keine endgültige Leistungsverweigerung zu sehen, weil die Beklagte später noch eine weitere Teilzahlung leistete. Der Verzugsschaden umfasst die Freistellung vom Zinsanspruch sowie von den 37 Kosten der außergerichtliche Rechtsverfolgung in dieser Sache in Höhe von 150,14 Euro. Die anwaltliche Gebühr wird zwar nach dem Gegenstandswert der von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten Summe berechnet. Die Beklagte muss diese Gebühr aber nur insoweit ersetzen, als die Klage erfolgreich war, also nur zu 69%. Gemäß Vorbemerkung 4 zu Teil 3 VVRVG ist die Hälfte der außergerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehenden und dann festsetzbaren Gebühren anzurechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die 38 vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO. Wert: bis ,65 Euro, 39 seitdem 4.586,25 Euro 40

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