Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Bitte zutreffendes ankreuzen und ggf. ausfüllen

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1 Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) Bitte zutreffendes ankreuzen und ggf. ausfüllen EINGANG Aktenzeichen Der Antrag wird gestellt für die Zeit ab: 1. Angaben zu dem Kind, für das die Leistung beantragt wird: Name, Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnanschrift Das Kind lebt seit beim Antragssteller. In welchem Umfang betreut der andere Elternteil das Kind? Für das Kind wurden bereits Leistungen nach dem UVG bezogen: ja, bei: Bezeichnung des Jugendamtes und Zeitraum ich habe für das Kind einen Antrag auf Waisenrente gestellt am ich erhalte für das Kind Waisenbezüge oder Schadenersatzleistungen in Höhe von: monatlich: von Leistungsstelle mein o.g. Kind erhält eine mtl. Ausbildungsvergütung, BAB, sonstiges Einkommen in Höhe von ich erhalte für das Kind Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz bzw. BKKG Erhält das Kind Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter/Sozialamt?, jedoch beantragt bei: ja, von Bei ausländischen Kindern (außer EU/EWR/Schweiz): Verfügt das Kind/ der Elternteil über eine Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis Aufenthaltstitel: Gültig bis:

2 2. Angaben zum Antragsteller/ zur Antragstellerin als gesetzlicher Vertreter des Kindes Name, Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsname Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnanschrift Telefon Adresse Bankverbindung: Name der Bank IBAN BIC Kontoinhaber/in ich beziehe ein mtl. Bruttoeinkommen i.h.v. Familienstand: ledig geschieden seit: verwitwet seit: getrennt lebend vom anderen Elternteil /Ehegatten seit: ich lebe mit dem anderen Elternteil in einer Paarbeziehung ich habe noch nie mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammen gelebt. ich lebe in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft 3. Angaben zum anderen Elternteil Name, Vorname(n) Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Wohnanschrift Die Vaterschaft ist anerkannt oder festgestellt. Der Kindesvater ist verstorben am Die Vaterschaft ist noch nicht festgestellt, weil Ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist bereits eingeleitet durch: die Vaterschaft ist nicht feststellbar (bitte Erklärung beifügen) Das Kind gilt als eheliches Kind, der Ehemann ist jedoch nicht der Vater. Vater des Kindes ist: Name, Vorname, Anschrift Ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist bereits anhängig bei: Amtsgericht, Geschäftszeichen weitere Kinder des familienfernen Elternteils

3 4. Angaben zu Beistandschaft/Vormundschaft/Rechtsbeistand für mein Kind besteht keine Beistandschaft od. Vormundschaft bei einem Jugendamt für mein Kind wird eine Beistandschaft oder Vormundschaft geführt bzw. wurde beantragt bei: Jugendamt Mein Kind wird in Unterhaltsangelegenheiten vertreten durch Rechtsanwalt: Name, Anschrift 5. Angaben zum Unterhalt Eine Unterhaltsfestsetzung ist bereits erfolgt (Titel, Beschluss, Vergleich, Urkunde) Bezeichnung des Titels Höhe der Unterhaltsverpflichtung mtl. Es ist ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung gestellt worden bei Amtsgericht Eine Unterhaltsfestsetzung erfolgte bisher nicht, weil: Erhält das Kind von dem anderen Elternteil regelmäßig Unterhaltszahlungen? ja, monatlich in Höhe von: seit: Die letzte Unterhaltszahlung erfolgte in Höhe von: Betrag in Datum Haben Sie auf Unterhalt verzichtet? ja Haben Sie sich sonst um Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils bemüht? ja Art und Weise, Erfolg: 6. Angaben zu weiteren gemeinsamen Kindern Name, Vorname / Geburtsdatum / lebt bei Name, Vorname / Geburtsdatum / lebt bei Name, Vorname / Geburtsdatum / lebt bei Name, Vorname / Geburtsdatum / lebt bei

4 7. Angaben zum beruflichen Werdegang und der Einkommenssituation des anderen Elternteils und andere Angaben ( ggf. weitere Kinder ) 8. Hinweise und Erklärung des Antragstellers / der Antragstellerin Ab Antragstellung sind unverzüglich folgende Tatsachen bzw. Veränderungen mitzuteilen: - jede Eheschließung, auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil des Kindes ist - das Eingehen einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft - jedes Eingehen einer häuslichen Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil - wenn Sie sich mit dem Kindesvater wieder versöhnen / wieder eine Paar-Beziehung führen - jedes Ausscheiden des Kindes aus der bisherigen häuslichen Gemeinschaft - jede Anschriftenänderung - jede Änderung des Aufenthaltstitels - jede Unterhaltszahlung des anderen Elternteils - jede Änderung der tatsächlichen Betreuung des Kindes - der Aufenthalt des anderen Elternteils, wenn er zuvor nicht bekannt war oder wenn sich dessen Anschrift ändert - Einkommensänderung des/r Antragsstellers/in und des Kindes - das Ableben des anderen Elternteils Wichtige Hinweise: Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen eingestellt werden, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschuss - leistungen nachkommt; dasselbe gilt bei der Zahlung von Waisenbezügen, ausreichende Ausbildungsvergütung, BAB oder Schadensersatzleistungen für das Kind. Erklärung: Über das Eintreffen derartiger Zahlungen werde ich die Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich informieren. Zu Unrecht erbrachte Leistungen nach dem UVG sind zu ersetzen bzw. sind zurückzuzahlen, soweit ich gegen meine Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Daneben kann die Nichtbeachtung der Mitteilungspflichten als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und die Zahlung eines Bußgeldes nach sich ziehen. Das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss habe ich erhalten. Mir ist bewusst, dass ich dessen Inhalt zu beachten habe. Ich bin damit einverstanden, dass die notwendigen Daten zur Durchführung des UVG mit dem Beistand, Vormund, Pfleger, dem Allgemeinen Sozialen Dienst oder anderen Sozialleistungs - trägern ausgetauscht werden. Ich bin auch damit einverstanden, dass die Unterhaltsvorschuss - stelle meine Bankverbindung dem Unterhaltspflichtigen zum Zwecke der Zahlung des laufenden Unterhaltes mitteilen darf, wenn die UV-Leistungen eingestellt werden. Ort, Datum Unterschrift

5 Anlage zum Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für Name und Vorname(n) des Kindes Geburtsdatum Angaben zum anderen Elternteil des Kindes: Name, Vorname(n) Geburtsort Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Hinweis: Der andere Elternteil ist unterhaltsrechtlich zu überprüfen. Dafür sind die folgenden Angaben von Ihnen notwendig. Die Fragen beantworten Sie bitte nach bestem Wissen. Soweit Sie sich nicht sicher sind, kennzeichnen Sie dies ggf. durch ein Fragezeichen. Schulabschluss: Realschule kein Schulabschluss Gesamtschule Sonderschule Gymnasium Hauptschule Schulart nicht bekannt Berufsausbildung: keine nicht bekannt Lehre als Fachschulausbildung als Studium mit Fachrichtung Ausbildung/Studium anerkannt in Deutschland Ausbildung/Studium dauert noch an Berufliche Tätigkeiten: Aktuelle bzw. letzte berufliche Tätigkeit: seit/von bis Arbeitgeber: Aktuelles bzw. zuletzt bezogenes Nettoeinkommen monatlich ca.: Beendigung aufgrund: Kündigung des Arbeitgebers Ablauf eines Zeitvertrages Aufgabe der Selbstständigkeit eigene Kündigung Gründe für die Beendigung (z.b. Betriebsaufgabe oder Betriebsverkleinerung) arbeitslos seit - 2 -

6 - 2 - Bezug von: ALG ALG II arbeitsunfähig erkrankt seit Krankengeld erwerbsunfähig seit Rente Sozialhilfe Leistungsstelle (z.b. Jobcenter, Rententräger): Höhe der Leistungen monatlich ca. (netto) Sozialversicherung: Krankenkasse: Rentenversicherungsträger: Sonstige Sozialversicherung: Sonstiges Einkommen: Aus Nebentätigkeit (netto) Aus Vermietung/Verpachtung Einkommen monatlich ca.: Erläuterungen: Vermögen: Grundbesitz (Haus/Eigentumswohnung/unbebautes Grundstück (auch im Ausland!) Anschrift: Kapitallebensversicherung bei Sparguthaben bei Wertpapiere (Aktien/Fondsanteile) bei Girokonto bei Name der Bank IBAN BIC Pkw Marke: Kennzeichen: Wert ca.: Sonstiges: Erläuterungen: - 3 -

7 - 3 - Gesundheitliche Belastungen: Schwerbehinderung % keine bekannt Sonstiges: Weitere Unterhaltsverpflichtungen (z.b. gegenüber anderen Kindern): Name, Vorname(n) des Berechtigten Geburtsdatum Höhe des Unterhalts Name, Vorname(n) des Berechtigten Geburtsdatum Höhe des Unterhalts Name, Vorname(n) des Berechtigten Geburtsdatum Höhe des Unterhalts Sonstige Angaben: Schulden bei: Höhe ca. Insolvenzverfahren eröffnet/beantragt Schuldnerberatung: Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung) wurde bereits abgegeben Erläuterungen: Für zusätzliche Informationen benutzen Sie bitte ein Extrablatt Ich kann keine Angaben machen, weil Ort, Datum Unterschrift ( Antragssteller )

8 Regionalverband Saarbrücken SachbearbeiterIN: -Jugendamt- Telefon: 0681 / 506 Unterhaltsvorschussstelle Fax: 0681 / Heuduckstr Saarbrücken MERKBLATT ZUM UNTERHALTSVORSCHUSSGESETZ I. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG? Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn: 1. es das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in 2 Absatz 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. Anspruchsberechtigt ist das Kind vom zwölften Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr, wenn 1. es keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach 9 SGB II vermieden werden kann, 2. der antragsstellende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des 11 Absatz 1 Satz 1 des SGB II in Höhe von mindestens 600 Euro brutto verfügt, wobei Beträge nach 11b des SGB II nicht abzusetzen sind. Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. II. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung? Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn: beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben, gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht, in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes lebt, das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.b. in einem Heim oder in Vollzeitpflege in einer anderen Familie lebt, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, der Elternteil sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, das Kind über ausreichend Einkommen verfügt, der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Vorauszahlung erfüllt hat, der alleinerziehende Elternteil das Kind allein adoptiert hat, der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem SGB VIII gedeckt ist. III. Was muss man tun, um die Unterhaltsleistungen zu bekommen? Der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes muss bei dem zuständigen Jugendamt, in dessen Bereich der alleinerziehende Elternteil seinen 1.Wohnsitz hat, einen schriftlichen Antrag stellen. Das Jugendamt ist beim Ausfüllen des Antrages behilflich.

9 IV. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung? Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach 1612a BGB ergebenden Mindestunterhalts abzüglich des Erstkindergeldes gezahlt. Zurzeit ergibt sich daraus eine mtl. UV-Leistung in Höhe von 150,00 bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres sowie 201,00 bis zur Vollendung des 12.Lebensjahres und 268,00 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Hiervon werden abgezogen: Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die ihr Kind bezieht. Bei Berechtigten, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen: Soweit in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer- Pauschbetrags (derzeit 83,00 ) bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100,00 als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Nicht abgezogen werden sonstiges Einkommen des Kindes und das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt. V. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UVG beantragt haben oder erhalten? Sie müssen nach der Antragstellung alle Änderungen dem Jugendamt anzeigen, die für die Leistung nach dem UVG von Bedeutung sind, und zwar insbesondere: wenn das Kind nicht mehr bei dem Ihnen lebt, wenn Sie heiraten oder mit dem anderen Elternteil zusammenziehen, wenn sie und der andere Elternteil wieder eine Paarbeziehung führen, wenn Sie umziehen, wenn Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren, wenn der andere Elternteil bereit ist, regelmäßig Unterhalt für das Kind zu zahlen, wenn der andere Elternteil verstorben ist, wenn das Arbeitseinkommen des Elternteils bzw. des Kindes sich ändert. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann mit Bußgeld geahndet werden. VI. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UVG ersetzt oder zurückgezahlt werden? Die Leistung nach dem UVG muss ersetzt oder zurückgezahlt werden wenn bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder später die Anzeigepflicht verletzt worden ist, oder wenn das Kind nach der Antragstellung Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UVG hätte abgezogen werden müssen (vgl. Abschnitt III). VII. Wie wirkt sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG auf andere Sozialleistungen aus? Die Unterhaltsleistung nach dem UVG gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken soll. Sie wird daher z.b. auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet. X. Wer hilft, wenn das Kind weitergehende Unterhaltsansprüche hat? Wenn weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend gemacht werden sollen, berät und unterstützt hierbei das zuständige Jugendamt.

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