L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 3

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1 1 A. Anspruch K gegen V auf Lieferung des roten Käfers gemäß 433 I 1 BGB 1 Ein Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des roten Käfers könnte sich aus einem zwischen K und V geschlossenen Kaufvertrag gem. 433 I 1 BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag über den roten Käfer zustande gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn die beiden zwei übereinstimmende Willenserklärungen diesen Inhalts mit Bezug aufeinander abgegeben haben, Angebot und Annahme, vgl. 145 ff. BGB. I. Angebot von V Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages könnte darin zu sehen sein, dass V den Käfer auf seinem Gelände mit einem Preisschild ausgestellt hat. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Fraglich ist allerdings, ob sich in diesem Verhalten ein Rechtsbindungswille des V manifestierte; nur dann läge darin eine Willenserklärung. Dies ist mittels Auslegung zu ermitteln, 133, 157 BGB. Wertet man dieses Verhalten als Angebot, besteht die Gefahr einer Mehrfachbindung des V. Dies ist ersichtlich nicht gewollt. Daher handelt es sich dabei nicht um ein Angebot, sondern um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Exkurs: Der Antrag 145 ff. Def.: Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. Voraussetzungen: 1. Inhaltliche Bestimmtheit Inhalt und Gegenstand des Vertrages (Essentalia negotii) müssen zumindest derart bestimmbar ( 133, 157 BGB) sein, dass Annahme durch einfache ja erfolgen kann. 2. TB der WE insbesondere: Rechtsbindungswille P: Invitatio ad offerendum P: Antrag ad incertas personas Rechtsfolge Grundsatz: Bindung des Antragenden nach Zugang, soweit kein Ausschluss der Bindungswirkung und kein Erlöschend des Antrags, 145 BGB Kein Ausschluss der Bindung, 145 BGB P: freibleibendes / unverbindliches Angebot Kein Erlöschen des Antrags, BGB Ein Angebot von V könnte aber in seiner Zusage zu erblicken sein, den Käfer bis Uhr für K zu reservieren. Diese Zusage lässt den Willen entnehmen, K den roten Käfer zu verkaufen. Den Kaufpreis von hat V dem K genannt. Kaufpreis, Kaufgegenstand und Vertragspartner waren also festgelegt (essentialia negotii) K konnte daher durch seine bloße Zusage den Kaufvertrag zustande bringen. K hat Vs mündliche Erklärung auch akustisch richtig verstanden. Sie ist ihm also auch zugegangen. Folglich ist Vs Erklärung ein wirksames Angebot an K auf Abschluss eines Kaufvertrages über den roten Käfer. II. Annahme durch K Ein Kaufvertrag ist jedoch nur zustande gekommen, wenn K dieses Angebot auch angenommen hat. Die Annahme könnte darin liegen, dass K dem V am nächsten Tag kleinlaut sagt, er wolle nun doch den roten Käfer kaufen. Die Annahme ist eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen 1 Wichtiger Hinweis: Diese Lösung ist nur ein möglicher Weg, dem Sachverhalt in einer Klausur gerecht zu werden. Bei guter Begründung kann beispielsweise auch vertreten werden, dass kein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung i.s.d. 151 vorliegt. Die Lösungsskizze soll daher nur als ein Beispiel für eine ausformulierte Klausur im Gutachtenstil verstanden werden.

2 2 gibt. Mit seiner Erklärung äußert K gegenüber dem anwesenden V den Willen, von diesem den roten Käfer zu erwerben. Damit stimmt seine Erklärung inhaltlich mit dem Angebot des V überein. Allerdings ist fraglich, ob die Annahme des K rechtzeitig erfolgt ist. Grundsätzlich kann das einem Anwesenden gegenüber gemachte Angebot nur sofort angenommen werden ( 147 I 1 BGB). Ein Angebot kann allerdings gem. 148 BGB auch mit der Folge befristet werden, dass es jederzeit innerhalb der Frist angenommen werden kann. Hier hat V dem K bis Uhr Zeit gegeben, das Angebot anzunehmen, damit sich dieser noch mit seiner Frau beraten kann. Damit hat V eine Annahmefrist i.s.d. 148 BGB gesetzt. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Annahme, die K erst am folgenden Tag erklärte, bereits abgelaufen. Das Angebot von V war also aufgrund des Fristablaufs gem. 146, 2. Alt. BGB erloschen, so dass durch die Erklärung des K kein Kaufvertrag über den roten Käfer mehr zustande kommen konnte. Zwischen K und V ist somit kein Kaufvertrag durch Annahme eines von V gemachten Angebots zustande gekommen. III. Neues Angebot von K Möglicherweise hat K dem V am nächsten Tag jedoch ein neues Angebot zum Kauf des roten Käfers unterbreitet. Nach 150 I BGB gilt die verspätete Annahme eines Angebots als ein neuer, eigener Antrag. Daher ist die Erklärung des K am nächsten Tag ein Angebot an V auf Abschluss eines Kaufvertrages über den roten Käfer. Dieses Angebot des K müsste V aber auch angenommen haben. Das ist jedoch nicht geschehen, sodass sich K und V nicht über den Kauf des roten Käfers geeinigt haben. IV. Ergebnis Zwischen K und V ist kein wirksamer Kaufvertrag über den roten Käfer zustande gekommen. K hat folglich keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I 1 BGB. B. Anspruch V gegen K auf Zahlung von V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von aus einem Kaufvertrag über das gelbe Cabriolet gem. 433 II BGB haben. Dieser Zahlungsanspruch besteht, wenn zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag über das gelbe Cabriolet zum Preis von zustande gekommen ist. I. Angebot von K Ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages könnte die Nachricht des K sein, die er auf Vs Anrufbeantworter gesprochen hat. Hier äußert K, das gelbe Cabriolet für kaufen zu wollen. Diese Erklärung, die V zugegangen ist, ist hinreichend bestimmt, sodass V durch seine bloße Zustimmung den Vertrag zustande bringen konnte. Demnach liegt ein wirksames Angebot des K an V auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Cabriolet vor. II. Annahme durch V Fraglich ist, ob V auch dessen Annahme erklärt hat. 1. Erklärung Ausdrücklich hat V die Annahme nicht erklärt. Eine Willenserklärung muss indes nicht ausdrücklich erfolgen; der Geschäftswille kann auch durch ein nach außen in Erscheinung tretendes schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (konkludent WE). Hier hat V die Zulassungspapiere für das gelbe Cabriolet fertig gemacht. Er hat damit die seinerseits noch erforderlichen Vorbereitungshandlungen unternommen, um K das Cabriolet dem Kaufvertrag nach 433 I 1 BGB entsprechend zu übergeben und zu übereignen. Daher ist der für

3 3 die Annahme erforderliche Bezug auf das Angebot des K vorhanden. Auch lässt sein Verhalten erkennen, dass er das Angebot von K angenommen hat. 2. Abgabe und Zugang Allerdings ist die Annahme grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie müsste daher gemäß 130 I 1 BGB von V abgegeben und dem K rechtzeitig ( 147 ff. BGB) zugegangen sein. a. Abgabe dem K gegenüber Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind erst dann abgegeben, wenn der Erklärende sie willentlich in Richtung auf den Empfänger in den Verkehr gebracht hat. Hier hat V die Zulassungspapiere in Abwesenheit des K fertig gemacht, ohne dies K mitzuteilen. V hat die Erklärung durch seine Handlung folglich in den Rechtsverkehr entlassen. Sie wurde jedoch nicht in Richtung auf den K abgegeben. Dieses Verhalten könnte dann für eine Abgabe genügen, wenn es sich um eine nichtempfangsbedürftige WE handelte. Eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung ist schon dann abgegeben, wenn sie vom Erklärenden willentlich in den Rechtsverkehr entlassen worden ist. Indem der V hier die Papiere vorbereitete, trat sein Annahmewille willentlich hervor und wurde so für den Rechtsverkehr ersichtlich. Fraglich ist, ob hier der Zugang entbehrlich ist. Entbehrlichkeit des Zugangs gemäß 151 BGB Allerdings muss die Annahmeerklärung gem. 151 S. 1 BGB ausnahmsweise nicht "dem Antragenden gegenüber" zugehen, wenn der Antragende nach der Verkehrssitte den Zugang nicht erwarten konnte (1. Alt.) oder wenn er auf den Zugang verzichtet hat (2. Alt.). In den Fällen des 151 wird zwar die Annahme als solche nicht entbehrlich, es wird nur auf den Zugang verzichtet. Unter den Voraussetzungen von 151 BGB wird aus der Annahme eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die bereits mit Abgabe, nicht erst mit Zugang, wirksam wird. 2 1) Entbehrlichkeit nach der Verkehrssitte In Betracht kommt zunächst, dass K eine Annahmeerklärung des V nach der Verkehrssitte nicht erwarten konnte ( 151 S. 1, 1. Alt. BGB). Der Kauf eines Kraftfahrzeugs ist in der Regel mit erheblichen Vermögensdispositionen verbunden. Die Bedeutung des Geschäfts verlangt, dass der Exkurs: Auslegung von Willenserklärungen Bedeutung der Auslegung im Gutachten: Liegt WE vor? Welchen Inhalt hat WE bzw. der Vertrag? Decken sich die abgegebenen WE (beim Vertragsschluss)? A. Methode: 133: bei einseitigen WE: natürliche Auslegung nach dem Willen des Erklärenden Bsp.: Auslegung von Testamenten (vgl BGB) 133, 157 bei mehrseitigen WE: normative Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont B. Vorgehen bei erläuternder Auslegung Ziel: Welchen Inhalt hat die WE? I. Natürliche Auslegung nichtempfangsbedürftiger WE, 133 BGB: Welchen Willen hat der Erklärende. Außerhalb der Erklärung liegende Umstände sind beachtlich. (Problem: Andeutungstheorie bei formbedürftigen Erklärungen) II. Normative Auslegung empfangsbedürftiger WE vom objektiven Empfängerhorizont, 133, 157 BGB Vorrang des erkannten Willens. Haben die Parteien übereinstimmend einen bestimmten Geschäftswillen getroffen, bringen aber etwas anderes zum Ausdruck, gilt das beiderseitig Gemeinte (falsa demonstratio non nocet) Andernfalls: Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Erklärung. Maßstab dabei der objektive Empfängerhorizont: Wie durfte ein objektiver Dritter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstehen? (Normative Betrachtung) Beachte dabei: o Begleitumstände des Vertragsschlusses (Problem: Andeutungstheorie bei formbedürftigen Erklärungen) o Interessenlage der Parteien (Sinn und Zweck des Vertrages) o Verkehrssitte C. Vorgehen bei ergänzender Vertragsauslegung Ziel: Ausfüllen von Regelungslücken im Vertrag Lückenfüllung durch: Dispositives Recht Hypothetischer Parteienwille (Vertragszweck) 2 Entbehrlich ist nach 151 S.1 die Erklärung der Annahme ggü. dem Antragenden. Die sonst empfangsbedürftige Annahme wird damit ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von 151 BGB zu einer nicht empfangsbedürftigen WE. Entbehrlich ist damit nicht die Annahme als solche. Erforderlich bleibt Abgabe der Annahmeerklärung in Form der Betätigung des Annahmewillens in der Außenwelt. Hierzu Faust BGB AT, 3. Aufl., 3 Rn 18 ff.

4 4 Antragende erfährt, ob sein Angebot angenommen worden ist. Es entspricht daher nicht der allgemeinen Übung im KFZ-Handel, die Annahme eines Angebots nicht dem Antragenden gegenüber zu erklären. Nach der Verkehrssitte konnte K somit durchaus mit dem Zugang einer Annahmeerklärung rechnen. 2) Verzicht auf Zugang der Annahmeerklärung K könnte aber auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet haben ( 151 S. 1, 2. Alt. BGB). K hat gegenüber V erklärt, er werde auf jeden Fall vorbeikommen und das Cabriolet bar bezahlen. Ob darin ein Verzicht auf die Annahmeerklärung zu sehen ist, ist durch Auslegung nach 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßstab für die Auslegung ist danach, wie ein objektiver Empfänger der Erklärung diese mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auffassen konnte. Maßgebend sind also neben dem Wortlaut der Erklärung die Interessen des K, aber auch des V. Gegen einen Verzicht spricht hier, dass der Kauf des PKW mit erheblichen finanziellen Aufwendungen verbunden ist, die es ratsam erscheinen lassen, sich rechtliche Klarheit über das Zustandekommen des Vertrages zu verschaffen. Andererseits hat K erklärt, er werde "auf jeden Fall" vorbeikommen und das Cabriolet "bar bezahlen". Daraus kann V entnehmen, dass K erwartet, der Wagen werde am nächsten Tag für ihn fertig bereitstehen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass K und V schon über den Kauf eines Käfers verhandelt und die Konditionen dabei bereits besprochen hatten. V wusste somit schon, dass K einen Käfer kaufen wollte, es war nur noch offen, welcher es letztlich sein sollte. Schließlich ist der Zeitpunkt des Angebots des K zu berücksichtigen. K hat sein Angebot nach Geschäftsschluss auf den telefonischen Anrufbeantworter des V gesprochen. Daher hätte V die Annahmeerklärung erst am nächsten Tag abgeben können. An diesem Tag wollte K aber ohnehin schon vorbeikommen, um den Wagen zu bezahlen und damit auch abzuholen. Aus diesen Umständen durfte der V als Empfänger der Erklärung entnehmen, dass K auf den Zugang einer Annahmeerklärung keinen Wert legte. Die Auslegung der Erklärung des K ergibt also einen konkludenten Verzicht auf den Zugang von Vs Annahmeerklärung. Die Annahme war folglich eine nichtempfangsbedürftige Willenserklärung. Diese konnte bereits mit der (schlichten) Abgabe, d.h. mit ihrer äußerlich erkennbaren Verlautbarung ("Willensbetätigung") wirksam werden. Nicht erforderlich war, dass die Annahme in Richtung auf K "in Bewegung gesetzt" wurde. Mit dem Fertigmachen der Zulassungspapiere hat V seinen Annahmewillen nach außen erkennbar verlautbart, seine Annahmeerklärung mithin abgegeben. b. Rechtzeitigkeit Schließlich müsste die Annahme des Angebots durch V rechtzeitig gewesen sein ( 147 ff., 146 BGB). Hier hat K sein Angebot zwar mittels eines Fernsprechers an V gerichtet, aber nicht mit diesem direkt gesprochen. Vielmehr hat K sein Angebot lediglich auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Daher gilt in diesem Fall nicht die Annahmefrist des 147 I BGB für ein Angebot an einen Anwesenden, sondern die des 147 II BGB für ein Angebot an einen Abwesenden. V hat die Zulassungspapiere für das Cabriolet sofort fertig gemacht, nachdem er den Anrufbeantworter abgehört hatte. Seine konkludente Annahmeerklärung war daher rechtzeitig i.s.v. 147 II BGB. III. Ergebnis Zwischen K und V ist folglich ein Kaufvertrag über das gelbe Cabriolet zustande gekommen. V hat somit aus dem Kaufvertrag gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i.h.v gem. 433 II BGB.

5 5 Wiederholungs- und Vertiefungsfragen 1. Wie werden Willenserklärungen ausgelegt? 2. Was versteht man unter dem Rechtssprichwort "falsa demonstratio non nocet" 3. Wofür ist die Abgabe einer WE relevant? Wann ist eine Willenserklärung abgegeben? 4. Wie ist der Fall einer "abhanden gekommenen", also ohne Wissen und Wollen des Erklärenden in den Verkehr gebrachten, Willenserklärung zu behandeln? 5. Wann ist eine WE zugegangen? 6. Wann kommt ein Vertrag auch ohne Zugang der Annahme zustande? 7. Kommt Schweigen eine rechtserhebliche Bedeutung zu? 8. Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben? Weiterführende Literatur Schreiber Abgabe und Zugang von Willenserklärungen, Jura 2002, 249 ff. Zur Auslegung von WE: Kropholler Studienkommentar BGB, 12. Aufl., 133 BGB. Petersen Schweigen im Rechtsverkehr, Jura 2003, 687 ff.

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