Realverträge entstehen durch reale Sachübergabe (datio) + Abrede (conventio). A+B schuldrechtlich viele Möglichkeiten (pignus, Darlehen, Tilgung)

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1 Schuldrecht-Schuldverhältnisse Vertragsrecht Ex contracto Obligatio Deliktsrecht ex delicto obligatio Gesetzliche Schuldverhältnisse --> condictio 4 Verträge: Realkontrakt Verbalkontrakt Konsensualkontrakt Kausalkontrakt 4 Realverträge: Mutuum -> Darlehen (ohne Zinsen) Depositum -> Verwahrung Pignus->Realpfand Commutatum-> Leihe Alle 4 Realverträge sind unentgeltlich!! 4 Konsensualkontrakte: Kauf Miete/Pacht Dienstvertrag/Arbeitsvertrag Mandatuum Gesellschaftsvertrag Realverträge entstehen durch reale Sachübergabe (datio) + Abrede (conventio). A+B schuldrechtlich viele Möglichkeiten (pignus, Darlehen, Tilgung) ->conventio entscheidet über Art des Vertrages; conventio ist trotz realer Übergabe nötig; Mutuum: Beim Darlehen geht durch die Übergabe auch das Eigentum über. Man muss Eigentümer der Sache sein um ein Darlehen gewähren zu können. Man muss nicht dieselben Sachen zurückgeben, sondern dieselbe Menge derselben Gattung und Güte. Unterschied zur Leihe, Pfandvertrag-> dieselbe Sache muss zurückgegeben werden; Verwahrer ist nur Fremdbesitzer

2 1.Fall: B wird unmittelbarer Fremdbesitzer weil er einen animus rem alteri habendi (Fremdbesitzwillen) und Corpus (körperliche Herrschaft) über die Sache hat. A bleibt mittelbarer Eigenbesitzer und Eigentümer da er einen animus rem sibi habendi (Eigenbesitzwille) + corpus (wird für ihn durch B ausgeübt) hat. B fasst Eigenbesitzwillen und hat die Sachgewalt ->wird zum unmittelbaren Eigenbesitzer. A gibt Eigenbesitzwillen auf und verliert die Sachgewalt weil B nicht mehr das corpus für A vermittelt. ->A hat Besitz verloren TRADITIO BREVI MANU (solo animo) A bleibt Eigentümer. Voraussetzungen für einen derivativen Eigentumserwerb: 1. Dingliche Berechtigung des Vormannes 2. Iusta causa (Abrede) 3. Modus (traditio brevi manu) B hat mit der Abrede Eigentum erworben Schuldrechtlich: Darlehen = Übereignung einer vertretbaren Sache mit der Abrede, dass dieselbe Menge+Gattung+Güte zurückgegeben wird (-> Eigentum wird übertragen) Hier: Darlehen+vertretbare Sache (Maß, Zahl und Gewicht bestimmt) 2.Fall: 10 Stücke wurden hingegeben 1. 9 zurückgegeben zurückgegeben Ad 1) Darlehen kommt nur über 9 Stücke zusammen -> 10. Stück ist eine Schenkung. Abrede+ Hingabe decken sich nur über 9 Stücke. Das 10. Stück kann man nicht zurückverlangen (=Schenkung). Klage: actio certae creditae pecuniae (Darlehensklage nur bei Geld!!) im Gegensatz zum Naturaldarlehen (z.b.: Getreide)

3 Ad 2) Man kann nur 10 Stücke einklagen, weil nur 10 hingegeben worden sind. 11. Stück wäre kein Zins weil das mutuum unverzinslich ist. Die actio certae creditae pecuniae kann nur auf das was hingegeben wurde (10 Stück) und über das was in die Abrede gestellt wurde angestrengt werden. Wenn man Zinsen vereinbaren will, muss man einen anderen Vertrag vereinbaren. 3.Fall: A 100 B DG DN S hat die Schuld getilgt (real aber an B geleistet). Kauf Zahlung 100 Juristisch: S leistet an A ( Zahlung an einen Dritten ) S B bekommt von A ein mutuum über 100 ( Leistung durch einen Dritten ) In Betracht kommt die actio certae creditae puniae von A gegen B (=Klage aus dem mutuum setzt ein mutuum voraus) Immer die Definitionen angeben!! (ein mutuum ist die mit der Übereignung verbundene Abrede, dass mit der dieselbe Summe übergeben ) Ist ein mutuum zustandegekommen? -> setzt conventio + datio voraus conventio= Abrede zwischen DG+DN, dass eine bestimmte Menge zurückgegeben wird (hat in diesem Fall stattgefunden) datio= Übereignung vom DG an den DN; juristisch: S war Eigentümer des Geldes -> keine Übergabe vom DG an den DN Das Geld muss das des DG sein + direkte Übergabe. Es werden eigentlich nur 2 traditiones abgekürzt. Das genügt, weil es zu Lasten des Vermögens des A geht -> kommt wirtschaftlich gesehen von A datio im Sinne des mutuum hat stattgefunden->mutuum kommt zustande (hier Sonderfall: Anweisungsdarlehen)

4 Fall 4: A B S1 S2 S3 A will nicht selbst kassieren (B macht das für A) B hat das Geld und will es für 3 Monate ausborgen. Er gibt es daher nicht zurück. ->actio certae creditae pecuniae: Setzt mutuum voraus (Definition!!) conventio+datio conventio hat stattgefunden datio= Übereignung von DG an DN -> nein weil das Geld von S1, S2, S3 -> B erwirbt zuerst selbst animus+corpus -> dann erst an A B ist schon Eigentümer und daher ist keine actio von A aus möglich. Aber: B hat Herausgabepflicht; A hat Anspruch auf die Herausgabe -> geht zu Lasten des Vermögens des A (wäre laut Ulpian ein Vereinbarungsdarlehen) Aber: B ist schon Eigentümer, mehr kann er nicht mehr werden. B verlangt eine Stundung (Stundungsabrede, weil er erst in 3 Monaten zahlen will -> Julian, Afrikan) Die Stundungsklage ist erst nach dem Ablauf von 3 Monaten möglich. Wirtschaftlich gesehen ergibt das denselben Erfolg aber es wird juristisch gesehen ein anderer Lösungsweg verwendet. Im EDIKT keine Klage ich werde dir morgen ein Darlehen geben! Kann er auf die Auszahlung des Darlehens klagen? Pactum nuduum Formlose Vereinbarung; Vorvertrag Keine Klage dafür-nicht einklagbar Vertrag: stipulatio (Klage); einklagbar aber nur auf Geld (nicht auf Übereignung) Fall 4: a. Contractus mohatre kannten Römer nicht (arabisch!)

5 Römer haben nicht zwischen den verschiedenen Arten von mutuums unterschieden Goldstatue ist keine vertretbare Sache->kein mutuum ->kein depositum Der Auftragsvertrag ist eigentlich nicht streng unentgeltlich (=Mischvertrag). Inominatkontrakt bis die Statue verkauft wird. b. Entweder mutuum Real+Geld bar auf die Hand; Wenn er das Geld bekommt wird es ein mutuum (Ulpian). ->B kann nur 2000 einklagen, weil beim mutuum keine formlosen Zinsen dabei sind (keine 5% Zinsen) Oder Meinung von Julian: keine datio->kein mutuum; Es besteht weiterhin ein Inominatkontrakt. Formlose Zinsen werden berücksichtig. B kann % einklagen. Klage: actio praescriptio verbis

6 Fall 5: Actio certae creditae pecuniae: Mutuumsklage Klage setzt mutuum voraus Def. Von mutuum Vertretbare Sachen kann man nicht übereignen (nur eine bestimmte Menge). Übereignung einer bestimmten Menge einer vertretbaren Sache mit der Abrede, dass die selbe Menge + Gattung + Güte geschuldet wird. mutuum= unentgeltliche Übereignung einer datio= tatsächliche Übereignung vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer Hier liegt kein mutuum vor weil keine traditio brevi manu stattgefunden hat. Die Sache kommt aber zumindest aus dem Vermögen des 3. Er verzichtet auf seine Forderung in Höhe von 1000 Sesterzen zu Lasten seines Vermögens. Man muss eine mittelbare datio konstruieren->mutuum-> Vereinbarungsdarlehen (Ulpian). Julian, Afcrica: Es kommt kein mutuum zustande weil es zur keiner datio kam (nichts wird übergeben). Es gab nur eine conventio. (Konsensualkontrakt, kein Realkontrakt). Sie wollten nur eine Stundung vereinbaren. Durch die formlose Vereinbarung ist es bei einem Kaufvertrag (+Stundung) geblieben). Nach der Frist sind 1000 fällig. Klage aus dem Kaufvertrag: actio venditi (venditor=verkäufer) Hier: Es ist gar kein Geld vorhanden. Es wird fingiert, dass er Geld hat. Auch nach Ulpian lässt sich hier nichts mehr konstruieren. Es ist real nichts vorhanden (nur Konsensualvertrag). 6a) Es handelt sich um ein Darlehen, denn bei einer Leihe müsste er dieselben Eier zurückgeben. +selbe Größe/Güte/Klasse Naturaldarlehen b) Hingabe=Übereignung ->weiles=eigentümer

7 c) Darlehensnehmer trägt die Gefahr (casum senti dominus) Die Naturalklage geht auf die hingegebene Menge. UNVOLLKOMMEN ZWEISEITIGE VERTRÄGE Dispositum+commudatum Sonst: Synallagma Rückgabeanspruch entsteht immer. In die andere Richtung kann, muss aber kein Anspruch entstehen. Aufwandsersatzanspruch: eigentlich unentgeltlich, aber der Aufwand wird ersetzt. (entspricht nicht dem Entgelt für die Tätigkeit des Verwahrers) Schadenersatz: Actio depositi -> Leihgeber Acio commudati -> Leihnehmer Es entsteht immer ein direkter Anspruch. Actio contraria-> Konträranspruch Fall 11: Exigese: SV: A gibt B Kleidungsstücke zur Aufbewahrung. Die Kleidungsstücke gehen bei A verloren Variante A: B bekommt Gutgeld dafür Variante B: B bekommt kein Entgelt dafür a) Welcher Vertrag? b) Wer trägt die Gefahr hinsichtlich des Untergangs? Variante A: Ad a) Es handelt sich um ein unentgeltliches depositum. Ad b) A haftet nur für dolus.

8 Variante B: Ad a) Es handelt sich um einen Werkvertrag. Locatio conducti operis (es wird der Erfolg bzw. Wert geschuldet; keine Dienstleistung) Vis maior (höhere Gewalt) Custodia/casus minor (Gewahrsame) Culpa (Fahrlässigkeit) Dolus (Vorsatz) Zufall Zufall Verschulden Verschulden Kann man mit übergroßer Sorgfalt verhindern Maßstab ist ein ordentlicher/sorgfältiger Römer. Hier: was macht der typische Bademeister? Wie verhält er sich? Bei dolus/culpa muss der Verwahrer zahlen. Bei culpa lata (schwere Fahrlässigkeit) muss der Verwahrer zahlen. Bei culpa levis (leichte fahrlässigkeit) muss der Hinterleger zahlen. Hier: Was passiert wenn A gar nicht der Eigentümer der Kleider ist? ->vis maior: Hinterleger muss zahlen -> kein Schadenersatz Wem haftet er? U haftet Hinterleger. H müsste sich selbst haften (sinnlos) Gefahr tragen= ich bekomme nichts Haften= ich muss Schadenersatz zahlen Bei custodia haftet niemand. Der Hinterleger trägt die Gefahr. Leihe: Dolus: LN haftet Culpa levis/lata: LN haftet Custodia: LN haftet Vismaior: LG trägt die Gefahr Utilitätsprinzip: der, der den größeren Nutzen (Interesse) hat, trägt ein größeres Risiko. Es sagt nicht aus, wer haftet, sondern wie streng wer haftet.

9 Ex bona fide: nach Treu + Glauben beurteilen -> über das Ausmaß der Strafe Ex stipulatione Klage oder sachenrechtliche Klagen Fallgruppen von Klagen: Iudiciae stricti iuris Konsensualkontrakte -> bonae fidae iudicum Iuditia stricti iurae-> Es ist im Edikt vorgeschrieben, was Iudex tun soll (ansonsten hat der Iudex Spielraum) Fall 14) Ausnahme: nicht dolus ausschließen (->kein Freibrief) Es wurde alle vereinbart außer dolus (verstößt gegen die guten Sitten) Dolus wurde aufgedränt (z.b. für Berühmtheit)-> hier hat eigentlich Gaius den größeren Nutzen -> Prestigeerfolg ( nicht cicero) Ex bona fide = Haftungsverschiebung Haftet immer außer bei vis maior Ohne vereinbarung -> ex bona fide Wenn er unbedingt will, übergroße Sorgfalt. 3)Fall 25 Leihgeber will LN etwas aufdrängen -> Interesse größer für Leihgeber Will commudatum klagen: Mann/Frau-> Ehe/Scheidung Aber aufgedrängt->interesse des Mannes überwiegt->frau haftet nur für dolus+culpa lata Fall 23) Silber hergeborgt=im Einzelfall gerecht 5a) actio commudati Setzt commudatum voraus Commudatum-Definition Durch conventio+datio ->beides gegeben-> commudatum ist zustande gekommen

10 Schadenersatz: Problem =Haftung Regel: LN haftet für culpa+dolus+custodia Hier: aufgedrängt-> Verschiebung der Haftung auf Grund des Utilitätsprinzip ex bona fide LN haftet nur für dolus/culpa lata (=Haftungseinschränlung) Diebstahl: custodia; fällt nicht in ihren Haftungsbereich -> Julia haftet nicht 6) Aurelius wird damit keinen Erfolg haben commudatum: Dafinition Conventio Datio Hier: Regelfall; im Interesse des LN-Strenge Haftung Diebstahlt betrifft nicht immer custodia. Wenn er sich nicht wie ein sorgfältiger Römer verhält->schuldvorwurf Culpa->Haftungsbereich Septimus haftet und muss Schadenersatz zahlen. a) Actio commudati directa 4)Fall 28) Condictio furtiva->auf die Sache Actio furi-> Pönalklage Wirt: Nachteil: Entleiher (Ärger); hier: actio furti ->Drittschaden Verleiher ist bestohlen worden, aber Drittschaden für Entleiher Drittschadensliquidation: über Bußklage actio furti gegen den Dieb Nur wenn der Entleiher solvent ist, kann er Schadenersatz an????? zahlen->wirt hat einen Schaden ->Drittschaden->actio furti für den Entleiher

11 Wenn er insolvent ist, hat Verleiher als Eigentümer die actio furti, weil EL keinen Schadenersatz zahlen kann und keinen Drittschaden hat. 6b) actio furti weil S insolvent ist +condictio furtiva-alexander +doppelter Wert Verwahrer Hinterleger Hinterleger Verwahrer Actio depositi contraria actio depositi directa auf Herausgabe Verwahrer hat die Möglichkeit eine Einrede zu machen: Formal geltend machen (=stricti judicum) Formlos geltend machen (wenn bonae fidei) judicium Hier: bonae fidei -> Retentionsrecht Entweder aktiv klagen oder er wird geklagt+exceptio ->will lieber geklagt werden weil er dann nicht für die Prozesskosten aufkommen muss und er die Sache als Druckmittel behalten kann. Wer bekommt welche Kosten ersetzt? Verwahrer (unentgeltlich) bekommt alle Aufwendungen ersetzt Entleiher (unentgeltlich) bekommt nur außerordentliche Kosten ersetzt (z.b. Tierarztkosten) Fall30) Verwahrer hat sein Retentionsrecht verloren. Hinterleger hält die Sache einfach zurück. Eingriff in Interessen. Verwahrer hat actio furti -> kann duplum (doppelte) des Aufwandes (der Sache) verlangen als Buße weil der Hinterleger in das Retentionsrecht eingegriffen hat Entleiher kann den Dieb klagen, weil er ihm das Retentionsrecht genommen hat. Actio furti nicht gegen den 3. Fall 6) a) haftet, Schadenersatz

12 b) Actio furti Den Dritschaden muss der Verleiher in Form von Schadenersatz gut machen, wenn er solvent ist. Ist er insolvent, muss ausnahmsweise der Verleiher zahlen. c) Entweder Schadenersatz zurück oder die Pönalstrafe ->actio contraria (kann sich der Verleiher aussuchen) Condictio indebiti: Voraussetzung ist die irrtümliche Leistung einer Nichtschuld. Hier wurde eine Nichtschuld bezahlt. Aber im Zeitpunkt der Zahlung war es eine Schuld -> keine condictio indebiti Causa ob causam fintia data Rechtsgrund ist gegeben. Der Rechtsgrund für Schadenersatz fällt bei Fund weg. Hier: ja!

13 Kaufvertrag: (=emptio venditio) Beide Vertragsteile gehen Verpflichtungen ein Bei einseitigem Vertrags immer actio+condictio Bei zweiseitigen Vertrag: 2 Namen: Emptio venditio Loratio condictio Konsens über die essentialia negotii (Ware, Preis, Vertragstyp) Über andere Punkte muss es einen Konsens geben wenn es wichtig ist (sonst Subsidarität der vom Gesetz vorgeschriebenen Regeln, abstrakter!!) Weitere Vertragsbestandteile: Leistungsort; Leistungstermin; Lieferung (Hol-oder Bringschuld) Vgl Fall 1 Ulpian Ein Kaufpreis liegt vor: Ernstgemeinter Preis Bestimmter (oder bestimmbarer) Preis; er muss nach objektiven Kriterien bestimmbar sein Zumindest teilweise in Geld Fall 2 (Casebook 52): Ist ein Kauf ohne Geld möglich? Sabrinus, cassius: JA Sabianer Begründung: tausch war damals nicht im Ediktum->keine Klage dafür!! Numerus clausus-> Gegenleistung ist nicht einklagbar (nur wenn er eigene Leistung erbringt Nero, Proculus: Nein; ist ein Tausch Proculianer (Casebook 53) 100 Sesterzen stellen einen bestimmten Preis dar Fall 4: Liegt ein bestimmter Preis vor? ->nein Ist er bestimmbar? -> nein; kein Konsensualkontrakt -> B kann nicht klagen Kontroverse: wenn C neutral und ordnungsgemäß ist (z.b. erkundigt er sich am Markt), dann ist Preis nach objektiven Werten bestimmbar -> der Kauf ist zustande gekommen und daher kann B mit actio venditi klagen

14 Dasselbe gilt für eine Preisbestimmung durch einen 3. Eine Preisbestimmung durch eine Partei ist unzulässig. Fall 5a: Schenkungsverbot unter Ehegatten besteht, weil Familienvermögen getrennt bleiben soll. Praetium Iustum Verfahren Laesio enormis konnte damals nur der Käufer geltend machen. Objektverkauf: Fall 7: objektiv unmöglich; d.h. niemand könnte die Leistung erbringen (faktische Unmöglichkeit) Unvermögen: subjektiv unmöglich; nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet Rechtliche Unmöglichkeit: Gesetz verbietet den Verkauf ->es liegt kein Kaufvertrag vor. Fall 8: anfängliche Unmöglichkeit weil im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses obj.+subj. Unmöglichkeit vorlagen Impossibilium nulla obligatio est: Unmögliches kann nicht Teil einer Obligation sein->es kommt kein Kaufvertrag zustande ->K kann Kaufpreis zurückverlangen mit condictio indebiti: Nichtschuld Irrtümlich Vermögensverschiebung Vertrauensschaden: Schaden der im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entsteht Nichterfüllungschaden: positives Interesse Actio de dolo weil Vertrag dolos war;

15 Prätor: actio in factum (maßgeschneidert) Actio empti ex bona fide Fall9)=Fall 6a Anfängliche objective + rechtliche (ist schon in seinem Eigentum) Unmöglichkeit Kauf seiner eigenen Sache ist nicht möglich Anfängliche Unmöglichkeit: Periculum est emptoris Casum sentit dominus Sklave stirbt casum senti dominuum bis vereinbarte Übergabe Gefahrtragung Vis maior custodia Culpa (levis/lata) dolus Käufer trägt die Käufer trägt die Verkäufer haftet Verkäufer haftet Leistungsgefahr Leistungsgefahr Käufer bekommt keine Leistung Käufer zahlt den Kaufpreis (100) Käufer zahlt Wert (100) Kauf= bona fide iudicium Ex bona fide: beides gleich großes Interesse->teilen->50/50 haften + Gefahr tragen -> Synallagma im Utilitätsprinzip Schadenersatz beim Kauf: Erfüllungsinteresse+Marktwert (100 Schadenersatz) Juristisch aufrechnen: >real nichts verschoben; beide haben 100 vom anderen bekommen Kaufpreis 100 Wert > Käufer und Verkäufer schulden sich jeweils 100 -> aufrechnen Kaufpreis100; Wert 80 Nur 20 zahlen

16 Käufer schuldet 100; Verkäufer schuldet Schadenersatz Hier: Erfüllungsinteresse nach unten begrenzt durch den Kaufpreis (kann nie darunter liegen) ---> 100/100- nichts zu bezahlen Preisgefahr: muss der Käufer bei vis maior/custodia trotzdem zahlen? Periculum est emptoris: Käufer trägt die Preisgefahr bei vis maior -> Käufer muss trotzdem zahlen Bei custodia trägt Verkäufer die Preisgefahr-> Käufer muss nichts zahlen Wieder ex bona fide 50/50 aufgeteilt Casum sentit dominus vor Kaufabschluss und nach der Übergabe Fall 10: Vor Perfektion des Kaufvertrages kann man nichts fordern. Ab Perfektion kommt es zu einem Wechsel der Gefahrtragung. Es kommt jedoch nicht auf die tatsächliche, sondern auf die vereinbarte Übergabe an (vgl. Verzug) Die Leistungsgefahr betrifft den Gegenstand. Leistungsgefahr des Käufers verwirklicht->preisgefahr erst danach ; Muss ich trotzdem zahlen obwohl der Käufer nichts bekommt? LG+PG in der Hälfte immer geteilt Fall11: Untergang der Sache zwischen Perfektion und Übergang der Sache Perfektion- Spezies Kauf-Preis Abschluss-keine Befristungen a) Culpa-> Verkäufer haftet (Schadenersatz auf das Erfüllungsinteresse->Marktwert) Immer wenn Käufer den Schadenersatz erhält, muss er zahlen. b) Custodia->Verkäufer haftet nicht und muss keinen Schadenersatz leisten; der Käufer trägt die Leistungsgefahr aber der Verkäufer trägt die Preisgefahr-> Käufer muss nicht zahlen

17 c) Vis maior-> periculum est emptoris: der Käufer muss trotzdem zahlen Vis maior: Der Käufer trägt die Leistungsgefahr-> der Verkäufer muss keinen Schadenersatz leisten Der Käufer erhält keine Leistung (weder Sklave, noch Schadenersatz) Vis maior: Käufer trägt auch die Preisgefahr -> Käufer muss trotzdem zahlen Erfüllungsinteresse: Fall12) Marktwert Weiterveräußerungswert Pönale vereinbart Speziesschuld: Kaufgegenstand ist der Sklave Xerxes (nur das kann eingeklagt werden); aber nur mehr 6000 Sesterzen wert. Sklave hat zwischen Perfektion und vereinbarter Übergabe durch vis maior an Wert verloren K trägt die Leistungsgefahr (bekommt nur verschlechterte Leistung) Leistungsgefahr kann auch Verschlechterung der Leistung bedeuten Wäre culpa gewesen -> Sklave Seterzen zu leisten-> Verkäufer haftet Dolus: Varus kann Sesterzen verlangen weil der Käufer die Preisgefahr trägt Sklave ist durch custodia untergegangen ->Käufer trägt die Leistungsgefahr; V bekommt verminderten Kaufpreis; verkäufer muss 4000 S zahlen; verminderter Preis steht ihm zu; Käufer erhält den Sklaven und 4000 Sesterzen Keine Übernahmepflicht des Käufers aber Käufer muss zahlen!! Fall 13: Wahlschuld->2 Gegenstände sind potentiell geschuldet-> faktisch aber nur einer-> Wahlverkauf ist erst perfekt, wenn gewählt wurde Wenn nichts ausgewählt wurde, steht dem Verkäufer das Wahlrecht zu Sonst hat der das Wahlrecht, dem es vertraglich zusteht Wenn eine Sache untergeht, ist automatisch die andere geschuldet

18 Hier: Pegasus ist schuldinhalt Ja: gerechtfertigter Wunsch den Käufers-> K muss zahlen und V muss Pegasus herausgeben Angenommen Remuss wird vom Blitz getroffen (Pegasus schon tot): Vis maior zwischen Perfektion und vereinbarter Sache Periculum est emptoris: Käufer bekommt keine Leistung; K muss trotzdem zahlen Angenommen beide sterben gleichzeitig trotzdem stírbt einer zuerst logische Sekunde Somit ist Perfektion eingetreten Käufer trägt LG+PG

19 Ein Sachmangel haftet der Sache an und behindert den Gebrauch. Der Sachmangel muss vor der Perfektion eintreten (nicht danach). Gewährleistungsbehelfe: Preisminderung: auf den Wert, den er weniger gezahlt hätte, hätte er den Mangel gekannt (nicht auf den echten Wert!); Hat er eine Sache günstig gekauft, soll sie noch günstiger werden; kann man immer geltend machen Wandlung: Der Kauf wird rückabgewickelt ( hat nie bestanden ) Mangelfolgeschaden: wird nur bei dolus ersetzt oder wenn die Mangelfreiheit zugesichert wurde ( dicta et promissa ) Klagen: Actio empti: Wandlung/Preisminderung + bei dolus / dicta + promissa wird Mangelfolgeschaden ersetzt Bei Zug und Lasttieren gelten Sondernormen -> der Käufer muss gewissen Mängel anzeigen Actio quanti minoris 12 Monate Zeit für eine Preisminderung Actio redhibitoria 6 Monate Zeit für eine Wandlung Mangelfolgeschäden werden mit der actio empti geltend gemacht Fall 1: Die sachliche Gewährleistung setzt einen Sachmangel voraus, der Sache körperlich an, der den ordentlichen Gebrauch der Sache verhindert Hier liegt der Sachmangel schon vor der Perfektion (= Übergabe) vor. Prüfschema für Sachmangel: Körperlich anhaftend Verhindert den ordentlichen Gebrauch der Sache Liegt im Zeitpunkt der Übergabe vor Vor Perfektion In diesem Fall sind alle Voraussetzungen des Sachmangels erfüllt. 1. Wandlung: Er bekommt den Kaufpreis in der Höhe von 300 zurück - >Wandlungsklage Gewährleistung ist verschuldensunabhängig (nur bei dolus) 2. Mangelfolgeschaden: würde er nur bei dolus und dicta et promissa ersetzt bekommen. Er kannte den Schaden und hat ihn verschwiegen ->dolus!! Er muss den Schaden ebenfalls ersetzen und haftet dem Verkäufer. ->actio empti ex bona fide (Preisminderung wäre nicht in Frage gekommen->hätte gar nicht gekaut + Preisminderung um 300 wäre sinnlos)

20 Fall 2: Prüfung eines Sachmangels: Körperlich anhaftend Ordentlichen Gebrauch verhindernd Schon bei Übergabe vorhanden Schon vor Perfektion vorhanden (60 Tage Inkubationszeit; 24 Tage ab Kauf->waren schon angesteckt) Der Käufer hat die Wahl zwischen Preisminderung und Wandlung. Hier ist nur eine Wandlung sinnvoll->rückabwicklung Morbus: Es wird fingiert, dass die mangelhafte Sache zurückgegeben wurde. Bei Verschulden bekommt der Verkäufer den Restwert. Hier: dicta et promissa Fall 3: Noxalhaftung->deliktischer Schaden->dominus wird schadenersatzpflichtig Noxa caput sevitur: nox muss immer angezeigt werden Krankheit: wann und von wo? Schwere Krankheit muss über längeren Zeitraum vorliegen Hier: Zahnlücke ist keine Krankheit weil alle Menschen ohne Zähne geboren werden -> kein morbus War also nicht anzeigepflichtig ->kein Erfolg für Publius Wurde etwas vereinbart ist das in die Sachmangelprüfung einzubeziehen. a. Offenkundiger Mangel ->keine Gewährleistung dafür ( Augen auf, Kauf ist Kauf) b. Versteckter Mangel->Gewährleistung->actio redhibitoria->wandlung c. Haftet der Mangel nicht körperlich an->vitium??charaktermangel? JA, aber es gibt nicht für alle Fälle von vitium Gewährleistung Alkoholproblem/sucht ist nicht im Edikt genannt ->Käufer hat keinen Erfolg actio redhibitoria

21 Variante: Sklave ist ein fugitivus.es ist schwer nachzuweisen, dass er es auch vor der Übergabe war.

22 Fall 1: Mandatuum: Unentgeltlich Führung eines fremden Geschäfts Werkvertrag + Verwahrungsvertrag sind ebenfalls unentgeltlich Hier: Mandat: Mandat ist höchstpersönlich. Es besteht nur zwischen den Vertragspartnern. Bei Tod eines Vertragspartners erlischt das Mandat. Es ist ein Konsensualvertrag. A stirbt a. Nein, weil das Mandat erloschen ist. Er sollte dem B sagen, dass A tot ist, sonst entstehen Kosten. Ja-> Werkkosten die bereits gemacht wurden Wenn er von dem Tod nichts weiß, bekommt er alle Aufwendungen ersetzt, die er bona fide gemacht hat. B kann sich mir actio mandati contraria währen weil Schadenersatz geklagt wird. Das mandatum ist ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag. b. NEIN, weil es unentgeltlich ist. Für die Arbeitsleistung selbst erhält man keinen Lohn. Fall 2: Welcher Vertrag wurde abgeschlossen? Es handelt sich um eine unentgeltliche Führung eines fremden Geschäfts -> Mandatuum (vom Inhalt her). Es ist ein Konsens nötig. Hier: Es liegt ein Konsens vor, da B mit der Annahme der Perlen konkludent zugestimmt hat. Es liegt kein Trödelvertrag vor->trödler würde den Restwert bekommen. Es liegt ein Mandat vor. Der Beauftragte haftet für dolus+culpa lata. a. A trägt die Gefahr bei vis maior. Utilitätsprinzip bei bona fidae iudicium. A hat Nutzen und hat daher das größere Risiko zu tragen. b. B haftet Fall 6: (Casebook Fall 222) Geschäftsführung ohne Auftrag G S Kann sich Z das Geld von S holen? Z

23 Wenn ein Vertrag vorliegen würde, könnte er das aus dem Vertrag tun. Hier: Geschäftsführung ohne Auftrag; Es gibt keine vertragliche Grundlage. Es liegt die Führung eines fremden Geschäfts vor (subj.+obj.). Das Geschäft wird unentgeltlich und mit animus rem alteri gerendi geführt. Das Geld, das er später bekommt sind Aufwendungen. Klage: actio negotiorum gestiorum (directa oder contraria)-ersatz von Aufwendungen/Schaden Hier: actio negotiorum gestiorum contraria auf Aufwandsersatz Die Zahlung durch den Dritten ist sinnvoll, sonst wäre Schuldner Konkurs gegangen. Die Geschäftsführung ohne Auftrag ist sinnvoll- Ausnahme: Der Geschäftsherr will ausdrücklich keine Zahlung des Geldes. Bei Einmischung in fremde Angelegenheiten gibt es keinen Geldersatz. Die Rechtsordnung verhindert das Einmischen in fremde Angelegenheiten. ->Naturalobligation ist nicht einklagbar ->Spielschulden: jemand zahlt das, um dem anderen das zusammengeschlagen werden zu ersparen -> es handelt sich um ein Einmischen. Der Schuldner wollte vielleicht nicht das gezahlt wird. ->Interesse des Schuldners, dass nicht gezahlt wird. Fall 7:(Fall 223 Casebook) Schuldner möchte einen Kredit nehmen von einem Darlehensgeber->jemand verbürgt sich - > Schuldner will das nicht -> Bürge macht es trotzdem fiedei iusso Die Bürgschaft ist im Außenverhältnis zustande gekommen. Im Innenverhältnis liegt jedoch kein Konsensualvertrag vor -> Führung eines fremden Geschäfts liegt bei Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Geschäftsführer ist gegen den Auftrag ( prohibente dominus) -> kein Klageanspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag möglich. 1. Rechtsmeinung: (Minderheit) Actio utilis ist möglich. Es wäre ungerecht, wenn der Bürge darauf sitzen bleibt. Der Schuldner wurde ja trotzdem objektiv bereichert. 2. Rechtsmeinung: (Mehrheit) Die meisten gewähren die actio utlilis nicht. Es wird kein Aufwandsersatz geleistet. Actio utilis: Das Geschäft ist nicht für den Abwesenden, sondern für den Anwesenden ein nützliches Geschäft. ->Klage nützlich gemacht

24 Fall 8: C deutet an, die actio negotiorum gestiorum contraria geltend zu machen. Diese Klage setzt eine Geschäftsführung ohne Auftrag voraus. Das liegt vor, wenn jemand wissentlich + objektiv ein fremdes nützliches Geschäft führt, ohne vertraglich dazu verpflichtet zu sein. C will die Ersatzkosten von 100. Hier: Es liegt kein notwendiges + nützliches Geschäft vor. C bekommt nichts von B. Um die Raten zurückzubekommen: condictio indebiti Klage setzt die irrtümliche Leistung einer Nichtschuld voraus (beides ist hier gegeben) C wird von A sein Geld mit der condictio indebiti zurückbekommen. Inominatkontrakte: Es gibt für Inominatkontrakte keine Klagsmöglichkeit im Edikt, aber sie entsprechen dem System der Verträge Geben/Nehmen do ut des z.b.: commudatum, ist aber nicht unentgeltlich -> kein Vertragstyp Man kann nur die Leistung zurückverlangen und nicht die Gegenklage einklagen.

25 Bürgschaft: Fide iussio; ist streng akzessorisch; ist ein Sicherungsgeschäft. Die Bürgschaft ist an die Hauptschuld gebunden, die besichert werden soll. Einreden: Exceptio quod metus causa (-> Zwang) * Exception doli * Exception pacti (Stundung, Teilerlass) *kann auch der Bürge geltend machen. Fall 51 b: Fall 1: Es stehen alle Einreden auch dem Bürgen zu. Personenbezogene einreden sind nicht für den Bürgen zugänglich (nur für den Schuldner) Keine Klage gegen den???? möglich. Gläubiger kann nur einen Klagen, entweder den Schuldner oder den Gläubiger. Alternativschuldner-> Gläubiger kann es sich aussuchen mit der Klage. Die Forderung geht mit Klagserhebung unter und es entsteht eine Prozessforderung. Frühere Rechtsmeinung: Eigentlich müsste der Gläubiger zuerst den Schuldner klagen -> sonst Rufschädigung. Es liegt keine Wahlfreiheit vor. Fall 3: Äußere Subsidarität Justinian: beneficium excursionis Man muss den Hauptschuldner zuerst klagen. Dann kommt es zur Exekution und erst dann kann gegen den Schuldner geklagt werden (auch wenn man schon weiß, dass Hauptschuldner insolvent ist). In Österreich: es reicht, den Schuldner unter Setzung einer Nachfrist anzumahnen. Danach kann man gegen den Bürgen vorgehen.

26 Problem: Der Bürge hat gezahlt und will das Gezahlte wieder haben (er hat formell seine eigene Schuld getilgt, materiell eine fremde Schuld) Regress: 1. Innenverhältnis 2. mandatem ad agendem in rem suchen Man sagt, er hat die Schuld nicht getilgt, sondern gekauft, damit die Hauptschuld nicht erlischt. Es ist abhängig vom Gläubiger, ob er das Mandat gibt oder nicht. Der Gläubiger hat die Möglichkeit der Kündigung/Auflösung. Stirbt der Gläubiger ->mandatem morte solvitur. Vorteil: die Klage muss abgetreten werden. Das Prozessmandat ist erzwingbar. Es handelt sich um eine Rechtswohltat. Die Forderung wird so abgetreten, wie sie besteht. Im heutigen Recht: Legalzession- Abtretung erfolgt automatisch. Fall 7: b) Nur für Abwesenden X; Geschäftsführung ohne Auftrag? B handelt unentgeltlich. Er führt objektiv und subjektiv ein fremdes Geschäft ohne eine vertragliche Verpflichtung. Er hat einen Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Aufwendungen. Fall 8: Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn haben die meisten Juristen in diesem Fall einen Regress angelehnt, weil sie das tätig werden als eine Einmischung sehen. Manche Juristen gewähren eine actio utilis trotzdem, weil er trotzdem bereichert wurde, obwohl er es nicht wollte. Im Innenverhältnis kann kein Regress verlangt werden. a) Die Bürgschaft ist akzessorisch und setzt eine Hauptschuld voraus. Zuerst mit dem Kaufproblem beginnen! Es liegt eine Wahlschuld vor, beide Sachen sind potentiell geschuldet. Die Wahlschuld mit wird Auswahl perfekt.

27 Hier: Die Auswahl steht dem Käufer zu. S1 geht zugrunde -> S2 wird vom Verkäufer + Käufer schuldet Preis für S2 (1000) K muss zahlen, muss aber nicht annehmen Bei einem Sachuntergang durch vis maior zwischen Perfektion und Übergabe periculum est emptoris Bürge muss den Betrag zahlen Annahme: S1 geht unter, S2 wird gestohlen Der Käufer trägt nicht die Preisgefahr. Er muss den Kaufpreis nicht zahlen. Der Bürge muss daher auch nicht zahlen. ->Casebook Fall 177 ist dasselbe mit einer umgekehrten Personenkonstellation!!

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