Die Änderungen im KWK-Gesetz Veranstaltungsreihe Kraft-Wärme-Kopplung als Chance für das Handwerk

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1 Die Änderungen im KWK-Gesetz 2012 Veranstaltungsreihe Kraft-Wärme-Kopplung als Chance für das Handwerk Seite 1

2 AGENDA 1. Einführung 2. Instrumentarien des KWKG 3. Neuerungen infolge der KWKG-Novelle 2012 Seite 2

3 1. Einführung Seite 3

4 Gesetzliche Ziele, Allgemeines Ziel: Erhöhung des aus KWK-Anlagen stammenden Stromanteils auf 25 % bis 2020 insbesondere im Interesse der Ressourcenschonung und der Vermeidung von CO2-Emissionen Privilegierung und Bezuschussung des Betriebs von KWK-Anlagen Verknüpfung mit anderen Gesetzen: (nächste Folie) Seite 4

5 Nach dem EEWärmeG grundsätzlich Pflicht zum Einsatz Erneuerbarer Energien zur mindestens anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs für Gebäude mit einer Nutzfläche > 50 m² bei neuen Gebäuden, grundlegend renovierten Gebäuden der öffentl. Hand und gemieteten/gepachteten Gebäuden der öffentl. Hand. Pflichten gelten im Falle der nach 7 EEwärmeG geregelten Ersatzmaßnahmen als erfüllt (nächste Folie): Seite 5

6 Deckung des Wärme-/Kältebedarfs zu min. 50 % aus hocheffizienten KWK-Anlagen, 7 Abs. 1 Nr. 1 b) KWKG Deckung des Wärme-/Kältebedarfs zu min. 50 % aus KWKgespeisten Fernwärme-/ Fernkältenetzen, 7 Abs. 1 Nr. 3 KWKG Seite 6

7 Von der Förderung nach dem KWKG ist die Begünstigung von KWK- Anlage nach anderen Gesetzen und Förderinstrumenten abzugrenzen, z. B.: Die (höhere) Förderung nach dem EEG; die Einspeisevergütung nach EEG und KWKG kann nicht parallel in Anspruch genommen werden. Der Investitionszuschuss nach den Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen bis 20 kw el (sog. BAFA-Zuschuss ). Seite 7

8 2. Instrumentarien des KWK-Gesetzes Seite 8

9 Förderinstrumentarien Netzbetreiberpflichten - zum Anschluss von KWK-Anlagen an Elektrizitätsnetze und - zur entgeltlichen Abnahme des KWK-Stroms Bezuschussung der marktüblichen Einspeisevergütung - KWK-Zuschlag Bezuschussung der Investitionskosten von mit KWK-Anlagen verbundenen Technologien - Wärme-/Kältenetze - Wärme-/Kältespeicher Seite 9

10 Anlagenbetreiber KWK-Anlage beantragt Anspruch auf Anschluss und Stromabnahme Vergütungsanspruch für KWK-Strom Netzbetreiber Stromversorgungsnetz KWK-Zulassung erteilt zu vereinbarender üblicher Abnahmepreis + BAFA zuständige Behörde KWK-Zuschlag Seite 10

11 Sonderformen Abnahme nach Vereinbarung mit Dritten 4 Abs. 3 Satz 4, 5 KWKG - Netzbetreiber muss KWK-Strom zum vereinbarten Preis abnehmen und an Dritten liefern - KWK-Zuschlag bleibt unberührt Eigenverbrauch 4 Abs. 3a KWKG - ganz und anteilig möglich - Vergütungsanspruch beschränkt sich insofern auf KWK- Zuschlag Direktvermarktung 4 Abs. 2a KWKG Neu! - Vergütungs-anspruch beschränkt sich insofern auf KWK-Zuschlag Seite 11

12 KWK-Zulassung durch das BAFA In einer Allgemeinverfügung des BAFA wurden Anlagen mit einer Leistung bis 50 kw (el.) allgemeinverbindlich zugelassen. Für die in der Typenliste aufgeführten muss nur ein Anzeigeverfahren durchgeführt werden; dem Netzbetreiber ist eine Ablichtung der Anzeige vorzulegen. Zulassung wird nur bis zum 1. Januar des Kalenderjahres rückwirkend erteilt, in dem die Zulassung beantragt worden ist; entsprechendes gilt für das Anzeigeverfahren. Achtung: Haftungsrisiko bei verspätetem/-r Zulassungsantrag/Anzeige. Seite 12

13 Zuschlagsberechtigte Anlagen Neuanlagen - fabrikneue Hauptbestandteile - Hocheffizienzkriterium - keine Verdrängung von KWK-gespeister Fernwärmeversorgung (Ausnahme: Brennstoffzellen) Modernisierte Anlagen/Ersatzanlagen - Kosten der Modernisierung min. 25 % der fiktiven Neuerrichtungskosten - Hocheffizienz- und Verdrängungskriterium gelten auch Nachgerüstete Anlagen Neu! - beschränkt auf Anlagen mit min 2 MW el. Leistung - betrifft Energieanlagen, die bisher ungekoppelt Wärme/Strom erzeugt haben. Seite 13

14 Bezuschussung von Investitionen in mit KWK-Anlagen verbundenen Technologien Wärmenetze, Kältenetze (Neu!) sowie Wärme- und Kältespeicher (Neu!) beschränkt auf KWK-gespeiste Anlagen Zuschuss wird vom BAFA in Zulassung festgesetzt und ist vom zuständigen Netzbetreiber zu entrichten Zuschuss kann erst nach Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden, Fristen beachten! Seite 14

15 3. Neuerungen infolge der KWKG-Novelle 2012 Seite 15

16 Neue und erweitere Fördertatbestände a) Auf KWK-Technologie nachgerüstete Anlagen, 5 Abs. 4 KWKG betrifft Anlagen, die bisher isoliert Strom oder Wärme erzeugen (z. B. Kondensationskraftwerke, konventionelle Heizwerke) beschränkt auf Anlagen mit elektr. Leistung > 2 MW Umrüstungskosten müssen bei min. 10 % der fiktiven Neuerrichtungskosten liegen nachgerüstete Anlage muss Hocheffizienzkriterium muss erfüllen Verdrängungskriterium findet Anwendung Seite 16

17 Neue und erweitere Fördertatbestände b) Modernisierte KWK-Anlagen, 5 Abs. 3 KWKG Kosten der Modernisierung müssen nicht mehr wie bisher 50 %, sondern nur noch 25 % der fiktiven Neuerrichtungskosten betragen allerdings nach Modernisierungskosten gestaffelte Förderdauer und Vergütung für den Leistungsteil über 2 MW Hocheffizienz- und Verdrängungskriterium finden wie bisher Anwendung Seite 17

18 Neue und erweitere Fördertatbestände c) Wärme- und Kältenetze, 5a, 6a, 7a KWKG projektabhängiger maximaler Förderbetrag wurde von EUR 5 Mio. auf EUR 10 Mio. erhöht Kältenetze förderfähig; Kälte muss aus KWKK-Anlagen stammen industrielle Abwärme gilt ab sofort als KWK-Wärme Umrüstung von Heizdampf auf Heizwasser förderfähig, wenn transportierte Wärmemenge um 50 % erhöht wird 50 %-Schwelle (KWK-Wärme) muss für Förderung nicht überschritten werden, wenn 60 %-Schwelle nach 2 Jahren erreicht wird Seite 18

19 Neue und erweitere Fördertatbestände d) Wärme- und Kältespeicher, 5b, 6b, 7b KWKG Gespeicherte Wärme/Kälte muss überwiegend aus KWK- bzw. KWKK- Anlagen stammen Mindestkapazität von 1 m³ Wasseräquivalent oder 0,3 m³ je kw installierte elektrische Leistung mittlerer Wärmeverlust von max. 15 Watt pro m² Behälteroberfläche Anlage muss mit fabrikneuen Komponenten errichtet oder ausgebaut worden sein und über technische Vorkehrungen verfügen, um Signale des Strommarktes zu empfangen und darauf zu reagieren Seite 19

20 Geänderte Regelungen zur Förderhöhe Neuregelung in 3 Abs. 3 KWKG: Anlagensplitting für Anlagen mit elektrischen Leistung bis 2 MW zugelassen, wenn dauerhafte Inbetriebnahme in zeitlichem Abstand von mindestens 12 Monaten erfolgt Für besonders kleine Anlagen bis 2 kw kann anstelle des kontinuierlich zu entrichtenden KWK-Zuschlags eine innerhalb von 2 Monaten zu entrichtende Einmalzahlung in Anspruch genommen werden, die dem summierten KWK-Zuschlag für Vbh entspricht Seite 20

21 Geänderte Regelungen zur Förderhöhe Erhöhung des KWK-Zuschlags für alle Anlagen und Leistungsanteile um 0,30 Cent je kwh Deutliche Erhöhung des KWK-Zuschlags für den Leistungsanteil über 50 kw bis 250 kw (4,00 Cent je kwh), damit nun in vier Stufen gestaffelte KWK-Vergütung Zuschlag für emissionshandelspflichtige Neuanlagen ab 2 MW, die nach dem in Betrieb genommen werden, für den über 2 MW liegenden Leistungsanteil i. H. v. 0,30 Cent je kwh Seite 21

22 Zuschlag für KWK-Strom in Cent je kwh Seite 22

23 Zuschlag für Wärm- und Kältenetze Seite 23

24 Zuschlag für Wärm- und Kältespeicher Seite 24

25 VIELEN DANK. Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Telefon Fax Seite 25

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