Änderung der Satzung der Österreichische Post AG
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- Theodor Gerhardt
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1 Änderung der Satzung der Österreichische Post AG Bestehende Satzung 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist: 1. Die Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet a) des Postdienstes im Sinne des Postgesetzes (BGBl I 1998/18) in seiner jeweils geltenden Fassung; 2 Gegenstand des Unternehmens Gegenstand des Unternehmens ist: 1. Die Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet a) des Postdienstes im Sinne des Postmarktgesetzes PMG (BGBl 2009/123) in seiner jeweils geltenden Fassung; 4 Grundkapital und Aktien (1) Das Grundkapital beträgt EUR und ist geteilt in Stück auf Inhaber lautende Stückaktien. 4 Grundkapital und Aktien (1) Das Grundkapital beträgt EUR und ist geteilt in Stück nennbetragslose auf Inhaber lautende Stückaktien. (2) Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Dasselbe gilt für Zwischenscheine, Teilschuldverschreibungen, Zins- und Optionsscheine. Ein Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen. (2) Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand fest. Dasselbe gilt für Teilschuldverschreibungen, Zins- und Optionsscheine. Inhaberaktien sind in einer, gegebenenfalls in mehreren Sammelurkunden zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank nach 1 Abs 3 DepotG oder einer gleichwertigen ausländischen Einrichtung zu hinterlegen.
2 (1) Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis 5 Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung in das Firmenbuch ermächtigt, das Grundkapital gemäß 169 Abs. 3 AktG um bis zu EUR durch Ausgabe von bis zu Stück neue auf Inhaber lautende Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) gegen Bareinlagen zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen festzusetzen. Das genehmigte Kapital kann innerhalb des festgelegten Höchstbetrages in mehreren Tranchen ausgenützt werden. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben, zu beschließen. Gegenwärtig ist keine Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß 169 AktG (Genehmigtes Kapital) bzw. gemäß 159 AktG (Bedingtes Kapital) vorhanden. (1) entfällt (2) Bei der Ausgabe von neuen Aktien kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates hinsichtlich dieser neuen Aktien eine von 3 Abs. 2 letzter Satz AktG abweichende Gewinnberechtigung festlegen. (2) entfällt
3 (3) Die Hauptversammlung vom 04. April 2006 hat beschlossen, das Grundkapital gemäß 159 Abs. 2 Z 1 AktG um bis zu EUR ,-- durch Ausgabe von bis zu Stück auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Stimmrecht bedingt zu erhöhen, um den Gläubigern der verzinslichen Wandelschuldverschreibungen, zu deren Ausgabe der Vorstand in dieser Hauptversammlung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ermächtigt worden ist, ein Umtausch- oder Bezugsrecht in Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die neuen Aktien können mit Gewinnberechtigung vom Beginn des Geschäftsjahres der Wandlung an ausgegeben werden. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Stammaktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln (Grundlagen der Berechnung des Ausgabebetrages); der Ausgabebetrag darf nicht unter dem anteiligen Betrag des Grundkapitals liegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Ausgabe von Aktien auf Grundlage des bedingten Kapitals ergeben, zu beschließen. (3) entfällt
4 Hauptversammlung - Teilnahme (1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 10. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag). Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt bei depotverwahrten Inhaberaktien eine Depotbestätigung gemäß 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen muss, sofern nicht in der Einberufung ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird. Bei nicht depotverwahrten Aktien genügt die schriftliche Bestätigung eines Notars, für deren Zugang die oben dargestellte Frist sinngemäß gilt. Hauptversammlung Teilnahme (1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 10. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung (Nachweisstichtag).
5 Hauptversammlung - Teilnahme (2) Nicht depotverwahrte Inhaberaktien können der Gesellschaft selbst an ihrem Sitz vorgelegt werden, wobei dies so rechtzeitig zu geschehen hat, dass sich die Gesellschaft davon überzeugen kann, dass der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag gegeben ist. In gleicher Weise genügt die schriftliche Bestätigung eines österreichischen öffentlichen Notars, wenn dieser den Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag bestätigt. Die notarielle Bestätigung muss der Gesellschaft spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Hauptversammlung Teilnahme (2) Bei Inhaberaktien ist der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag durch eine Depotbestätigung gemäß 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung unter der in der Einberufung hiefür mitgeteilten Adresse zugehen muss, nachzuweisen. (3) Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache entgegengenommen. (3) bleibt (4) Sind Zwischenscheine ausgegeben, so sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre teilnahmeberechtigt, wenn sie sich nicht später als drei Werktage vor der Hauptversammlung schriftlich anmelden. (4) entfällt
6 21 Hauptversammlung Vorsitz, Aufzeichnung und Übertragung (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates; ist weder er noch ein Stellvertreter erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden. 21 Hauptversammlung Vorsitz, Aufzeichnung und Übertragung (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates; ist weder er noch ein Stellvertreter erschienen, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung bis zur Wahl eines Vorsitzenden..
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