Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil:
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1 Regierungspräsidium Kassel Kassel Unvollständige Maschinen nach neuer EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Ein Vortrag von Dipl.-Ing. Gerhard Quanz Gewerbeaufsichtsbeamter beim Regierungspräsidium Kassel Tel.: ; mobil: Mail: hessen de
2 Übersicht Alt Neu Art.5(2) Herstelleraufgaben Einbauerklärung Montageanleitung Messen, Ausstellungen, Vorführungen Marktüberwachung 2
3 Alt: 98/37/EG : Teilmaschinen Neu: 2006/42/EG: unvollständige Maschinen Art. 5 Abs. 2 legt fest, dass bestimmte Richtlinienanforderungen für unvollständige Maschinen erfüllt sein müssen (Verfahren nach Art. 13). Dieser verweist auf die Anhänge VII B, VI und II Teil 1 Abschnitt B Beachtung der speziellen Anforderungen der MRL (formal und materiell) bei unvollständigen Maschinen Die sicherheitstechnischen Anforderungen ergeben sich nur indirekt aus den Inhalten der Dokumentation und der Erklärungen. 3
4 Herstelleraufgaben Die wichtigsten Aufgaben des Herstellers einer unvollständigen Maschine: Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Absatz 2: (nur Inverkehrbringen) 1. sicherstellen, dass das Verfahren nach Artikel 13 abgeschlossen worden ist: 2. Erstellung der speziellen technischen Unterlagen nach Anh. VII Teil B 3. Erstellung der Montageanleitung nach Anh. VI 4. Ausstellen einer Einbauerklärung nach Anh. II Teil 1 Abschnitt B 5. Beifügen der Montageanleitung und der Einbauerklärung, die dann Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine werden 4
5 Regierungspräsidium Kassel Herstelleraufgaben im Detail: Risikobeurteilung Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, welche nach Wahl des Herstellers angewandt und eingehalten wurden CE oder doch? Ermittlung der Restrisiken Angabe der Restrisiken Bei Serienfertigung: Maßnahmen treffen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen Durchführung von Prüfungen und Versuchen zur Ermittlung des sicheren Zusammenbaus und der sicheren Benutzung nach Anh. VII B Sicherstellung, dass die in Anhang VII Teil B genannten speziellen technischen Unterlagen für die zuständige Behörde verfügbar sind. Ermittlung der Montagevorgaben 5
6 Herstelleraufgaben im Detail: Ausstellen der Montageanleitung nach Anh. VI und der unvollständigen Maschine beifügen Ausstellen der Einbauerklärung nach Anh. II 1 B und der unvollständigen Maschine beifügen Original der Einbauerklärung 10 Jahre aufbewahren 6
7 Einbauerklärung für unvollständige Regierungspräsidium Kassel Maschinen Anhang II Nr. 1 B 1. Firma und Anschrift 2. Name und Anschrift der Person, die zur Zusammenstellung der relevanten techn. Unterlagen bevollmächtigt ist 3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine 4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt tt der Europäischen Union; Achtung!!! Die Einhaltung der grundlegenden d Sicherheits- h it und dgesundheitsschutzanfor- h t derungen in Anhang I sind nicht verpflichtend für unvollständige Maschinen. Allein der Hersteller der unvollständigen Maschine entscheidet, welche der Anforderungen gelten und erfüllt werden müssen. Der Hersteller der vollständigen Maschine muss für die Konformität sorgen! 7
8 Einbauerklärung 5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt; Merke: Die speziellen Unterlagen sind nicht näher bezeichnet. Merke besonders: Es sind jegliche Unterlagen, die für die Arbeit der Marktüberwachung nützlich sein können. Sie sind dann erforderlich, wenn mindestens eine grundlegende g Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gilt und erfüllt wurde. 6. Hinweis zur Inbetriebnahme 7. Ort und Datum der Erklärung 8. Angaben zur ausstellenden Person und deren Unterschrift 8
9 Montageanleitung Montageanleitung für die unvollständige Maschine: (Bezeichnung) Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann: Hier steht Ihr Text! (Achtung: in einer Amtssprache der EG, die vom Hersteller der vollständigen Maschine akzeptiert wird! Vertraglich regeln!) 9
10 Messen, Ausstellungen, Vorführungen Entspricht eine unvollständige Maschine nicht der MRL: Deutlicher Hinweis durch ein sichtbares Schild genau wie bei den vollständigen Maschinen: lieferbar erst nach Herstellung der Konformität 10
11 Marktüberwachung Die Marktüberwachungsbehörden haben seit dem nun auch die Möglichkeit und die Verpflichtung Maßnahmen gegen g den Hersteller einer unvollständigen Maschine zu ergreifen. 11
12 Ende des Vortrags Ganz herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Eröffnung der Diskussion 12
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