"Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourimusbranche, die Hotellerie und den Transport
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1 Ausgabe Februar 2005 Herausgeber Rolf Metz, Fürsprecher "Travel ius", der Newsletter für die Reise- und Tourimusbranche, die Hotellerie und den Transport Sie können "Travel ius" gratis abonnieren unter: Die Luft wird dünn +++ Workshops: "Reiserecht update: Neues Flugrecht", "Reiserecht von A Z" +++ Les workshops en français: +++ Gastbeitrag: Mit Kennen und Können Mehrwertschaffen +++ Die Luft wird dünn: Ich bin doch nicht haftbar!? Die Luft wird dünn... Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser Die Luft wird dünn. Die Reise- und Tourismusbranche wird immer wie mehr rechtlich erfasst. Die Behörden sind näher dran, dies zeigen die Interventionen des SECO bei den Fluggesellschaften betreffend ihrer Werbung und der Wettbewerbskommission beim Schweizerischen Reisebüro-Verband bezüglich der Information der SRV-Mitglieder über Beratungs-, Buchungsgebühren usw. Das neueste Beispiel ist die Berichterstattung des Schweizer Fernsehens (Tagesschau) über die die neue EU-Verordnung Nr. 261/2004 ( ). Diese regelt den Schutz der Flugpassagiere vor den Folgen von Überbuchungen, Annullierungen
2 Travel ius Februar 2005 Seite 2 und Verspätungen. Aufgrund der Tagesschau Darstellung hat man zum Schluss kommen müssen, die Schweizer Passagiere seien schutzlos. Dem ist nicht so. Mit den bilateralen Abkommen haben wir die Verordnung Nr. 295/91 übernommen, welche vor Überbuchungen schützt ( c&lg=de&numdoc=31991r0295&model=guichett ). Diese Verordnung war in der EU bis zum 16. Februar 2005 in Kraft. Im Weiteren geniessen alle Passagiere ab der Schweiz den Schutz der neuen EU Verordnung, wenn sie mit einer EU- Fluggesellschaft fliegen. Reisebüros, Reiseveranstalter, Hoteliers und andere Anbieter touristischer Dienstleistungen müssen sich auf härtere Zeiten auch auf rechtlichem Gebiet einstellen. Vielen Reiseunternehmen usw. fehlt ein Bewusstsein für die rechtlichen Folgen ihres Tuns. In Telefongesprächen über die Reiserechtsworkshops wurde immer wieder etwa gesagt: "Ich bin nicht haftbar, ich vermittle nur." "Ich kaufe die einzelnen Leistungen bei Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften ein und da ich nicht haftbar." Dem nicht so. Mehr dazu lesen Sie unter: "Die Luft wird dünn: Ich bin doch nicht haftbar!?" Rolf Metz Reiserechtsworkshops Da auf Mitte Jahr wichtige Änderungen im Flugrecht in Kraft treten, die auch die Reisebranche betreffen, werden im März Reiserechtsworkshops angeboten. Sie stehen unter dem Patronat des Schweizerischen Reisebüro-Verbandes: "Reiserecht update: Neues Flugrecht" In diesen Workshops erfahren Sie die wichtigsten Änderungen im Flugrecht und deren Auswirkungen auf die Reisebüros und Reiseveranstalter. Es sind noch Plätze frei: Zürich, Dienstag, 1. März und Zürich, Donnerstag, 17. März jeweils von 17:15 bis 19:45 Uhr Bern, Dienstag, 8. März von 17:15 bis 19:45 Uhr Basel, Dienstag, 22. März von 17:15 bis 19:45 Uhr Die Ausschreibung und Anmeldung (online) finden Sie unter:
3 Travel ius Februar 2005 Seite 3 "Reiserecht von A Z" Werden die wichtigsten Punkte des gesamten Reiserechtes, einschliesslich des neuen Flugrechtes vermittelt. Der Workshop vom 9.3. in Zürich ist seit langem ausgebucht, daher ein Zusatzworkshop in Zürich: Zürich, Mittwoch 23. März 2005 von 13:15 bis 17:45 Uhr Bern, Mittwoch, 16. März 2005 von bis Uhr Die Ausschreibung und Anmeldung (online) finden Sie unter: Kennen Sie jemand, der an den Workshops oder an "Travel ius" interessiert ist? Dann senden Sie bitte dieses Mail weiter. Danke. Patronage de la Fédération Suisse des Agences de Voyages Les workshops en français Workshops "Droit du voyage up-date: nouveau droit de vol" A la mi-2005, la Convention de Montréal 1999 entrera également en vigueur pour la Suisse. La Convention de Montréal est synonyme de nouveautés importantes, non seulement pour les compagnies aériennes, mais aussi pour les agences de voyages, les tours-opérateurs, les organisateurs Incoming (par ex. organisations touristiques, offices du tourisme) et les hôteliers, etc., qui proposent des voyages en avion. La Convention de Montréal impute la responsabilité au transporteur aérien et non à la compagnie aérienne. Et n importe quelle agence de voyages peut faire office de transporteur. Cette situation débouche sur l entière responsabilité de l organisation du vol avec une responsabilité illimitée en cas d accident d avion avec dommages corporels (la limite de responsabilité aux termes de la Convention de Varsovie est supprimée). L introduction de la Convention de Montréal touche par conséquent tous les fournisseurs de voyages en avion. Les workshops auront lieu: Genève, mercredi, 20 avril 2005 de 16:30 à 19h Lausanne, jeudi, 21 avril 2005 de 16:30 à 19 h
4 Travel ius Februar 2005 Seite 4 Le programme détaillé et inscription:workshops "Droit du voyage up-date: nouveau droit de vol": Workshop: Le droit de voyage de A Z Ce workshop vous familiarise avec le droit du voyage en général. Outre les nouveaux thèmes relatifs à la Convention de Montréal, nous aborderons les points essentiels du droit du voyage. Le workshop aura lieu: Lausanne, jeudi, 21 avril 2005 de 9 à 13h Le programme détaillé et inscription pour ce workshop: Der Gastbeitrag Mit Kennen und Können Mehrwerte schaffen "Ihr Gebiss ist tadellos," stellt mein Zahnarzt nach der jährlichen, fünf Minuten dauernden Kontrolle fest. Diese kostet mich rund hundert Franken. "Das Motorenöl haben wir ihnen auch gewechselt," orientiert mich der Garagist nach erfolgtem Winterservice. Für die viertelstündige Beschäftigung des Lehrlings lege ich ebenfalls einen knappen Hunderter hin. Will ich in der Telefonkabine eine Nummer erfragen, kosten mich die 30 Sekunden Dialog mit dem elektronischen Telefonbuch fünfzig Rappen. Das ergibt sechzig Franken pro Stunde. Der Reisebüromitarbeiter macht nach einer einstündigen Beratung, zwei telefonischen Rücksprachen, Abklärungen in teuren on-line Informations- und Distributionssystemen ein schuldbewusstes Gesicht, wenn er für seine Aufwände einen bescheidenen zweistelligen Beitrag unter den Nettobetrag des Flugbilletts setzt. Warum nehmen wir den Wert von so unterschiedlichen Dienstleistungen aus den Bereichen Gesundheit, Auto-Mobilität und Kommunikation anders wahr als das Kennen und Können des Reiseberaters?
5 Travel ius Februar 2005 Seite 5 Der Kunde im Schweizer Reisebüro hat bis anhin die Aufwände der Mitarbeiter am Schalter und Telefon für selbstverständlich angenommen, im Sinne einer Dienst- und Verkaufsleistung des verlängerten Arms der Leistungserbringer, vorab der Fluggesellschaften. Obwohl die Null-Prozent Entwicklung sich seit über zwanzig Jahren abzeichnete die USA lassen grüssen haben wir uns hier kaum auf die neue Ausgangslage eingestellt. Ich sehe mehrere Ansätze, um die Situation ins Positive zu drehen: Das Wissen um und das Kennen der Materie "Reisen und Ferien" beim Kunden auszuspielen, ihm Fragen stellen, mit treffenden Antworten brillieren und die beraterische wie verkäuferische Kompetenz mit Stolz zum Tragen bringen. Nach Begrüssung und Erfassen des Kundenwunsches selbstbewusst auf den zu verrechnenden zeitlichen Aufwand hinweisen stellen Sie eine Sanduhr aufs Pult und drehen Sie diese im gegebenen Moment um! Die Kostenliste für beraterische Aufwände (Honorar für Faktor Zeit) und Dienstleistungen (Zeit und Drittkosten, z.b. Visa einholen) vorlegen und abgeben. Kundenwünsche gilt es zu erfüllen doch wie viele Kunden haben Mühe, diese zu formulieren oder sind bereit, von ihren Vorstellungen abzuweichen, wenn man ihnen eine bessere Lösung glaubwürdig schmackhaft macht! Da ergibt sich die Chance für den guten Berater und gewieften Verkäufer, auf Leistungen zurückzugreifen, die nach wie vor kommissioniert werden. Wie beispielsweise die internationalen Fahrausweise im Bahnverkehr. 10 (zehn) Prozent gibt es weiterhin, mehr als die IATA-Tarife je vorsahen. Wenn das angesichts des explodierenden Angebots im grenzüberschreitenden Kurz- und Mittelstrecken-Schienenverkehr nicht eine valable Alternative zu Aktionitis der Linien- und Niedrigpreisfluggesellschaften ist!? Kurt Metz Kommunikationsberater in den Branchen Tourismus, Verkehr und Logistik und Co-Autor der Broschüre "Gründung, Kauf und Verkauf von Reisebüros" erschienen beim Schweizerischen Reisebüro-Verband SRV. Kurt Metz erreichen Sie: METZ. Konzepte und Kommunikation, 3073 Gümligen, Telefon , kurt.metz@metzco.ch
6 Travel ius Februar 2005 Seite 6 Die Luft wird dünn: Ich bin doch nicht haftbar!? Nachfolgende Ausführungen gelten für alle Anbieter von touristischen Leistungen: also auch Verkehrsvereine, Sportvereine, Diözesen, Private usw. In den Köpfen der Reisebüromitarbeiter geistert immer noch die Idee herum, Reiseveranstalter sind die grossen, bekannten Namen und das kleine Reisebüro ist nur Vermittler. Als Vermittler haftet man nicht. Rechtlich sieht das anders aus, und das kann zu schmerzhaften Überraschungen führen. Schon seit Langem ist die klare Trennung Reisevermittler Reiseveranstalter aufgehoben. Der reine Retailer gibt es nicht! Als Erstes: Auch der Vermittler ist für seine Tätigkeit haftbar. Als Zweites: Der Vermittler wird sehr rasch zum eigentlichen Anbieter der Leistung (Flug, Reise usw.). Wir gehen der Sache in zwei Schritten auf den Grund: Die wichtigste Frage ist: Wer ist Vertragspartner für die Hauptleistung? Wer ist Reiseveranstalter? Wer ist Vertragspartner für die Hauptleistung? Wie sich das Reisebüro, der Hotelier usw. benennt, spielt rechtlich keine Rolle. Einzig und allein massgebend ist das Auftreten am Markt. Wie darf und muss ein redlicher Kunde das Verhalten des Reisebüros, Hoteliers, der Tourismusorganisation usw. interpretieren. So die Praxis des Bundesgerichtes und der kantonalen Gerichte. Also: Die Sicht des Kunden ist massgebend! (Und nicht die Absicht des Reisebüros!). Das Verhalten des Reisebüros wird durch die Augen des Kunden interpretiert. Für eine Eigenleistung sprechen u.a. folgende Indizien: eigener Katalog, eigene Flugblätter Offerten und Bestätigungen mit "wir bieten Ihnen an...", "unsere Leistungen...", "unsere Preise..." eigene Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen, eigene Annullierungskosten eigene Preise Name des Leistungserbringers wird nicht genannt Pauschalpreise keine Rechenschaftsablegung (siehe nachfolgend) Kommt das Gericht aufgrund dieser Abwägungen zum Schluss, das Reisebüro, der Verkehrsverein usw. habe die Leistung im eigenen Namen angeboten, so muss das Reisebüro usw. für die korrekte Erfüllung des Vertrages einstehen.
7 Travel ius Februar 2005 Seite 7 Entsprechend der angebotenen Leistung (Pauschalreise, Flug, Mietwagen, Ferienwohnung usw.) liegt dann ein Vertrag vor: Pauschalreise, Miete usw. Wer ist Reiseveranstalter? Reiseveranstalter wird das Reisebüro, der Verkehrsverein, die Diözese usw. dann, wenn die Voraussetzungen nach Pauschalreisegesetz (PRG) erfüllt sind. Einerseits muss eine Pauschalreise nach PRG vorliegen. Andererseits muss der Anbieter nicht nur gelegentlich Pauschalreisen anbieten. Reisebüros, Verkehrsvereine udgl. erfüllen immer diese Voraussetzungen als Veranstalter. Bei Organisationen wie Kirchgemeinden, Vereine usw. wird wohl aufgrund der parlamentarischen Debatte verlangt, dass die Reisen nicht nur einem kleinen Kreis angeboten werden. So sind Pfadfindergruppen keine Reiseveranstalter, da die Pfadilager nur für die eigenen Mitglieder (der entsprechenden Abteilung) durchgeführt werden. Anders ist es bei einem Grossverein wie z.b. dem TCS. Auch wenn Reisen nur den Mitgliedern angeboten würden, würde der TCS Reiseveranstalter, da er tausende von Mitglieder hat. Auch kleinere Vereine können Reiseveranstalter werden, wenn sie z.b. in den Statuten den Zweck "Durchführung von Reisen" haben und diese dann (allenfalls zu einem kleinen Mehrpreis) auch Dritten anbieten. Bei Kirchgemeinden usw., wird man wohl die Reiseveranstalterstellung eher zurückhaltend annehmen. Doch wenn eine Diözese mehrere Dutzend Reisen pro Jahr an öffentlich anbietet, dürfte die Veranstaltereigenschaft gegeben sein. Haftung für Einzelleistungen Das Reisebüro kann natürlich auch Vermieter von Ferienwohnungen, Mietwagen usw. werden, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Branche herrscht der Aberglaube, Flugscheine seien immer vermittelt und nur die Fluggesellschaft hafte. Dem ist nicht so. Der Personentransport unterliegt nach herrschender Meinung dem Auftragsrecht (Vertrag im Obligationenrecht). Und somit kann sich jedermann verpflichten, einen andern vom Punkt A nach B zu befördern! Dazu muss man nicht über die entsprechenden Beförderungsmittel verfügen. Somit können auch Reisebüros, Private, Hoteliers usw. Personentransportverträge abschliessen. Das Reisebüro, der Hotelier usw. muss dann dafür sorgen, dass der Vertrag korrekt erfüllt wird. Auch nach den internationalen Abkommen im Flugverkehr (Warschauer Abkommen, Montrealer Übereinkommen) kann jedermann als sogenannter Luftfrachtführer auftreten. Mehr dazu auch in den Workshops.
8 Travel ius Februar 2005 Seite 8 Wer ist dann (noch) Vermittler? Vermitteln wird immer wie schwieriger. Doch nach Obligationenrecht und Pauschalreisegesetz kann man auch weiterhin Leistungen vermitteln. Da Reisebüro von den Kunden nun "Gebühren" für eigene Leistungen (Beratung usw.) entgegennehmen, ist klar: Zwischen Reisebüro und Kunde besteht ein Auftragsverhältnis. Und das Reisebüro hat die aus diesem Vertrag entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören: korrekte, objektive Beratung im Interesse des Kunden Aufklärung über Umstände, welche für den Kunden wichtig sind, dieser jedoch nicht wissen kann Aufklärung über die vermittelten Unternehmen Rechenschaftsablage. Die beiden wichtigsten Punkte, welche auch zur Abgrenzung Vermittlung Eigengeschäft herangezogen werden sind: Aufklärung über die vermittelten Unternehmen Rechenschaftsablage Der Vermittler will ja, dass der Hauptvertrag zwischen Kunde und Reiseveranstalter, Fluggesellschaft, Mietwagenfirma usw. zu Stande kommt. Dies bedeutet, dass er den Kunden bei der Buchung (und nicht erst in der Bestätigung!) über dieses vermittelte Unternehmen aufzuklären hat: Namen und Adresse (verlangt das PRG). Mit anderen Worten: Das Reisebüro muss klar als Stellvertreter des Reiseveranstalters usw. auftreten. Wenn es diese Aufklärungspflicht nicht erfüllt, wird ein Eigengeschäft vermutet. Rechenschaftsablage: Nach Auftragesrecht ist der Beauftragte (= Reisebüro) verpflichtet, dem Auftraggeber (= Kunde) über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Dazu gehört, dass es über seine Aufwände und die der vermittelten Leistungen (in der Regel) schriftlich Auskunft gibt. In der Reisebranche wäre dies die Rechnung. Werden diese Posten in einer einzigen Zahl ausgewiesen, ist dies wiederum ein Hinweis auf ein Eigengeschäft. Also liebe Reisebüro: Sagt Euren Kunden klar, was Eure Tätigkeit kostet und führt diese Beträge klar getrennt von den anderen auf der Rechnung auf. Der Kunde hat das Recht, darüber Klarheit zu erhalten. Hier Hinweise zu den "Todsünden", die ein "Vermittler" begehen kann: Buchungsgebühr usw. werden in den Preis der "vermittelten" Leistungen eingerechnet.
9 Travel ius Februar 2005 Seite 9 Man macht eigene Preise, da man ja noch was verdienen will. Man macht eigene Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen mit den entsprechenden Annullierungskosten. Man verschweigt bei der Buchung und in der Bestätigung, wer eigentlicher Vertragspartner des Kunden ist. Natürlich höre ich schon die Einwände: das gibt viel zu viel zu tun ohne eigene Preise, eigene Annullierungskosten verdienen wir nichts mehr Nun niemand verbietet solches Vorgehen (auch wenn es unter Umständen gegen Bestimmungen des OR verstossen mag), doch man wechselt so zu sagen die Liga. Und das hat u.a. folgende Folgen: volle Haftbarkeit Pauschalreisen sind sicherzustellen bei den Haftpflichtversicherungen sind die Leistungen entsprechend anzugeben. Mehr zum Vermitteln und was eine Pauschalreise ist, in einem späteren "Travel ius". Haben Sie Fragen, die Sie gerne beantwortet hätten? Anregungen? Dann schicken Sie uns eine Mail an: info@reisebuerorecht.ch Wir wünschen Ihnen eine gute Zeit Ihr Rolf Metz Rolf Metz, Fürsprecher Postfach Brissago Telefon , Telefax rolf.metz@reisebuerorecht.ch
10 Travel ius Februar 2005 Seite 10 Rolf Metz, 2005 Gastbeitrag Kurt Metz, 2005
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