Gemeinde Stelle. Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung. Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Stelle durch: Beglaubigung

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1 Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Stelle durch: Beglaubigung Es wird hiermit beglaubigt, dass diese Abschrift mit dem Original übereinstimmt. Stelle, den Gemeinde Stelle Der Bürgermeister Im Auftrag in Zusammenarbeit mit der Planungsabteilung der Gemeinde Stelle Herrn Jörg Ruschmeyer Ruschmeyer

2 Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Präambel Aufgrund des 1 Abs. 3 und des 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) und des 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Gemeinde Stelle den Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung, bestehend aus den nachstehenden textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Bei der Kirche beinhaltet sämtliche Mischgebiete der Urfassung des Bebauungsplanes. 2 Planinhalt Die textlichen Festsetzungen der Urfassung des Bebauungsplans Bei der Kirche werden um die folgende textliche Festsetzung Nr. 5 ergänzt: 5. Zur Erhaltung bzw. zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches Harburger Straße sind folgende Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig: a) Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Warengruppen Als zentrenrelevant werden folgende Warengruppen eingestuft: - Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Bürobedarfsartikel - Kunstgegenstände, Antiquitäten - Baby- und Kinderbedarfsartikel - Blumen, - Bekleidung, Lederwaren, Schuhe - Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Elektrohaushaltswaren - Foto, optische Erzeugnisse - Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Glas-Porzellan-Keramikartikel, Hausratartikel, Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbegegenstände - Musikalien - Uhren, Schmuck - Spielwaren, Sportartikel - Fahrräder und Zubehör, Mofas - Tiere und Tiernahrung, Zooartikel b) Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Warengruppen, die zugleich zentrenrelevant sind Als nahversorgungsrelevant und zugleich zentrenrelevant werden folgende Warengruppen eingestuft: - Nahrungs- und Genussmittel - Drogerieartikel - Apotheken c) Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Warengruppen nach den Buchstaben a) und b), die aufgrund ihrer Größe und Tiefe ihres Warenangebotes keine zentrenschädigenden Auswirkungen erwarten lassen, sind weiterhin zulässig. Hierunter zu verstehen sind insbesondere Verkaufsstätten, die in räumlich funktionalem Zusammenhang mit einem gleichzeitig im zentralen Versorgungsbereich bzw. im Plangebiet ansässigen Einzelhandels-, Produktionsoder Dienstleistungsbetrieb stehen und sich dem entsprechenden Hauptbetrieb

3 deutlich unterordnen. Eine deutliche Unterordnung liegt vor, wenn die Verkaufsfläche nicht größer als 20% der gesamten Nutzfläche des Betriebes beträgt und eine maximale Größe von 200 m² nicht übersteigt. Nicht zulässig ist die im räumlichen Zusammenhang stehende Ansiedlung von mehreren Verkaufsstätten der zuvor beschriebenen Art, die in ihrer Agglomeration in der Lage sind, zentrenschädigende Auswirkungen zu verursachen. ( 9 (2a) BauGB i.v.m. 1 Abs. 9 BauNVO) 3 Hinweise Es gelten die BauNVO 1990 und alle nicht von der Änderung betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans. 4 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Harburg in Kraft. Stelle, den gez. Wilcke.. - Wilcke - (Bürgermeister) (Siegel)

4 Verfahrensvermerke Änderungsbeschluss Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Stelle hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung des Bebauungsplan Bei der Kirche beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am ortsüblich bekanntgemacht. Stelle, den gez. Wilcke... (Siegel) - Bürgermeister - Planverfasser Der Entwurf des Bebauungsplans wurde ausgearbeitet von: Lüneburg, den gez. F. Patt... - Planverfasser - in Zusammenarbeit mit der Planungsabteilung der Gemeinde Stelle Stelle, den gez. J. Ruschmeyer.. - J.Ruschmeyer - Öffentliche Auslegung Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Stelle hat in seiner Sitzung am dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß 3 (2) BauGB beschlossen. Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung haben vom bis gemäß 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegen. Stelle, den gez. Wilcke... - Bürgermeister --

5 Satzungsbeschluss Der Rat der Gemeinde Stelle hat den Bebauungsplan Bei der Kirche, 1.Änderung nach Prüfung der Bedenken und Anregungen gemäß 3 (2) BauGB in seiner Sitzung am als Satzung ( 10 BauGB) sowie die Begründung beschlossen. Stelle, den gez. Wilcke... - Bürgermeister - Inkrafttreten Der Beschluss des Bebauungsplanes ist gemäß 10 (3) BauGB am im Amtsblatt Nr.: 34 für den Landkreis Harburg bekanntgemacht worden. Der Bebauungsplan ist damit am rechtsverbindlich geworden. Stelle, den gez. Wilcke... - Bürgermeister - Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften Innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen des Bebauungsplans nicht geltend gemacht worden. Stelle, den Bürgermeister - Mängel der Abwägung Innerhalb von einem Jahr nach Inkraftreten des Bebauungsplans sind Mängel der Abwägung nicht geltend gemacht worden. Stelle, den Bürgermeister -

6 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Ausgearbeitet im Auftrag der Gemeinde Stelle durch: in Zusammenarbeit mit der Planungsabteilung der Gemeinde Stelle Herrn Jörg Ruschmeyer

7 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Übersichtsplan (ohne Maßstab) Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bei der Kirche Geltungsbereich der 1. Änderung Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 2 / 9

8 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung INHALTSVERZEICHNIS 1. ANLASS UND ZIEL STÄDTEBAULICHES KONZEPT / ZENTRALER VERSORGUNGSBEREICH INHALT, LAGE UND BEGRENZUNG BESTAND FESTSETZUNGEN BAULEITPLANERISCHES VERFAHREN... 8 Anlagen Anlage 1 Bebauungsplan Bei der Kirche (Urplan) Anlage 2 Kommunales Einzelhandelskonzept / Bebauungsplanübersicht Anlage 3 Steller Liste mit Angabe der Wirtschaftszweige 2008 Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 3 / 9

9 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung 1. Anlass und Ziel Der Einzelhandel unterlag in den vergangenen Jahren einem spürbaren Wandel. So konnten kleinere und mittlere Einzelhandelsbetriebe dem Wettbewerb mit großen Anbietern häufig nicht standhalten, was häufig zu Geschäftsaufgaben in den zentralen Versorgungsbereichen führte. Dieser Prozess, der noch nicht abgeschlossen ist, vermindert die Leistungsfähigkeit und Attraktivität der Gemeinden und kann zum Verlust sozialer Funktionen und zu Versorgungsproblemen besonders immobiler Bevölkerungsgruppen führen. Durch veränderte Rahmenbedingungen, z.b. bei den Flächenanforderungen, und aufgrund der in Stelle vorherrschenden Einzelhandelssituation sieht sich die Gemeinde Stelle wiederkehrenden Ansiedlungs- oder Umsiedlungsbegehren ausgesetzt. So hatte sich die Gemeinde in den vergangenen Jahren u.a. mit dem Vorhaben Neubau eines Penny-Discounter-Marktes der Firma Rewe an der Lüneburger Straße zu beschäftigen. Im Zuge der Diskussion dieses Vorhabens wurde deutlich, dass es für eine fundierte und nachhaltige Entwicklung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung eines kommunalen Zentrenkonzeptes bedarf. Vorrangiges Ziel des Zentrenkonzeptes ist es, Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Warenangeboten in den gewachsenen Versorgungsbereich Harburger Straße zu lenken, da dieser als städtebaulich integrierter Standort die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung am besten gewährleisten kann. Die planungsrechtliche Absicherung dieses Zentrenkonzeptes soll durch die Aufstellung der B-Pläne Harburger Straße und Lüneburger Straße, sowie durch die Änderung der vorhandenen B-Pläne entlang der Harburger und Lüneburger Straße erfolgen (s. Anlage 2), in deren Gewerbe- bzw. Misch- oder Dorfgebieten Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Durch die Aufstellung und Änderung der B-Pläne entlang dieser Hauptverkehrsachse in Stelle wird die Entwicklung des Einzelhandels an dieser zentralen Achse so gesteuert, dass der mit dem Bebauungsplan Harburger Straße definierte zentrale Versorgungsbereich weiter gestärkt wird, die wohnortnahe Nahversorgung für Güter des täglichen Bedarfs in den weiter entfernt liegenden Bereichen aber nach wie vor gewährleistet werden kann. Mit der Erstellung eines kommunalen Einzelhandelskonzeptes für Stelle wurde das Büro BBE Retail Experts Unternehmensberatung GmbH & Co. KG beauftragt. Das Einzelhandelskonzept liegt in der Gemeinde Stelle zur Einsicht bereit. Der vorliegende 1. Änderung des Bebauungsplans Bei der Kirche ist als Teil der planungsrechtlichen Absicherung dieses Konzeptes zu sehen, dessen Hauptziel die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches entlang der Harburger Straße in Stelle ist. 2. Städtebauliches Konzept / Zentraler Versorgungsbereich Die Einzelhandelssituation in Stelle ist davon geprägt, dass sich die meisten Anbieter entlang der Harburger Straße befinden. Hier wiederum ergeben sich 2 Einzelhandelsschwerpunkte, der Bereich des Hainfelder Hofs und der Bereich der Kreuzung Harburger Straße / Unter den Linden. Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 4 / 9

10 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Das Einzelhandelskonzept für Stelle definiert u.a. deshalb große Teile des Bereichs entlang der Harburger Straße als zentralen Versorgungsbereich für Stelle. Dieser definierte zentrale Versorgungsbereich wird mit den Bebauungsplänen Harburger Straße, Stelle Ortskern Nord-West und Ortskern Süd sichergestellt. Zentraler Versorgungsbereich (aus dem Einzelhandelsgutachten S. 58) Ziel ist es, diesen zentralen Versorgungsbereich weiter zu stärken, indem die zukünftige Einzelhandelsnutzung bezüglich zentrenrelevanter Warengruppen in diesen Versorgungsbereich gelenkt und darum in anderen Gebieten (s. Anlage 2) beschränkt werden soll. Darstellung des Zentren- und Standortkonzeptes (aus dem Einzelhandelsgutachten S. 54) Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 5 / 9

11 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Neben diesem definierten Hauptgeschäftszentrum dienen der Standort des Rewe- Marktes im Oldendörpsfeld und des an der Lüneburger Straße geplanten Penny- Marktes als solitäre Nahversorgungsstandorte für die angrenzenden Wohngebiete. Ein weiterer Einzelhandelsstandort befindet sich im Gewerbegebiet Duvendahl. Dort haben sich verschiedene Betriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimentsbereichen angesiedelt. Zur langfristigen Attraktivitätssteigerung und Sicherung des Nahversorgungsangebotes ist die Konzentration und die Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereichs zwischen Hainfelder Hof und dem Kreuzungsbereich Unter den Linden / Harburger Straße wichtig. Darum ist ein Ausufern des Versorgungsbereichs in den an den zentralen Bereich der Harburger Straße östlich anschließenden Bereich der Lüneburger Straße, u.a. Bebauungsplangebiet Bei der Kirche, nicht wünschenswert. Der Bereich der Lüneburger Straße wird geprägt durch fast ausschließlich Wohnbebauung auf der Südseite, an die sich südlich Wohngebiete anschließen und einer gemischten Nutzung auf der Nordseite der Lüneburger Straße bis zur Anlage der Deutschen Bundesbahn. Hier befinden sich direkt an der Lüneburger Straße neben Wohnbebauung einige Dienstleistungsbetriebe (Gaststätten, Versicherungen, Hofladen etc.) mit zum Teil großen Stellplatzflächen und bis zur Bahnanlage Wohnbebauung und Werkstätten. Ein Einzelhandelsbetrieb, der vorrangig der Nahversorgung der Bevölkerung in den südlich bestehenden Wohngebieten dient, hat hier ebenfalls seinen Standort. Geschäfte mit zentrenrelevanten Sortimenten sind weder nördlich noch südlich der Lüneburger Straße vorhanden. Die Lüneburger Straße übernimmt aufgrund ihrer Nutzungsstruktur keine wichtige Funktion für die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des sporadischen Bedarfs. Von daher besteht keine Notwendigkeit den zentralen Versorgungsbereich auszudehnen, zumal eine solche Ausdehnung der Entwicklung des angestrebten Versorgungszentrums abträglich ist. 3. Inhalt, Lage und Begrenzung Das Einzelhandelsgutachten hat sich sehr sorgfältig mit der Einzelhandelsstruktur in Stelle auseinandergesetzt und eine eigene Steller Liste (s. Anlage 3) definiert, welche Warengruppen für die Gemeinde Stelle als zentrenrelevant einzustufen sind. Einzelhandelsbetriebe, die diese Warengruppen anbieten, sollen möglichst nur innerhalb des zentralen Bereichs gebündelt werden, um den zentralen Versorgungsbereich zu stärken. Der planungsrechtlichen Absicherung dieses Zentrenkonzeptes dienen die in Kap. 5 erläuterten Festsetzungen hinsichtlich der Nichtzulässigkeit bzw. der eingeschränkten Zulässigkeit von bestimmten Sortimentsbereichen bei Einzelhandelsbetrieben mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher. Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 6 / 9

12 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Das Plangebiet liegt südlich der Lüneburger Straße, es umfasst die Mischgebiete des Bebauungsplans Bei der Kirche. Die genaue Abgrenzung des von der 1. Änderung betroffenen Planbereiches ergibt sich aus der Planzeichnung bzw. dem Übersichtsplan auf Seite 2 dieser Begründung. 4. Bestand Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplangebietes Bei der Kirche befinden sich überwiegend allgemeine Wohngebiete, in der Einzelhandelsbetriebe nicht allgemein zulässig sind. Für diese durch Wohnnutzung geprägten Bereiche sind die klassischen Nahversorger, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, zulässig, die i.d.r. keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben. Die 1. Änderung betrifft daher den Bereich der Mischgebiete, die lt. Bebauungsplan an der Lüneburger Straße ausgewiesen sind. Hier sind gem. Baunutzungsverordnung 1990 Einzelhandelsbetriebe allgemein zulässig (BauNVO 6 Abs.2 Nr.3). Zurzeit sind innerhalb der Mischgebiete keine Einzelhandelsbetriebe mit Verkaufsstätten für den Verkauf (Geschäftslokal) an Endverbraucher vorhanden. 5. Festsetzungen Damit das Ziel, den Einzelhandel zur Stärkung des zentralen Bereichs der Harburger Straße in diesen Bereich zu lenken, ihren Niederschlag im Bebauungsplan findet, wird die Zulässigkeit der in einem Mischgebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe eingeschränkt. So sind innerhalb des Plangebietes Läden, in denen zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Warengruppen an Endverbraucher (s. Anlage 3 Steller Liste ) verkauft werden, in der Regel nicht zulässig. Zulässig sind nur Einzelhandelsgeschäfte mit zentrenrelevanten Warengruppen, die aufgrund ihrer Größe und Tiefe ihres Warenangebotes keine zentrenschädigenden Auswirkungen erwarten lassen (was gegebenenfalls gutachterlich zu prüfen ist), dies könnte zum Beispiel ein Kiosk sein. Desweiteren wird die Entwicklung von Handelsbetrieben in Richtung eines vermehrten bis reinen Verkaufs innenstadtrelevanter Warengruppen, was lt. bestehendem Bebauungsplan zulässig wäre, ausgeschlossen, d.h. es sind Einzelhandelsbetriebe (z.b. Fachhandel) zulässig, in deren Randsortiment zentrenrelevante Waren enthalten sind. Auch Produktionsbetriebe z.b. Handwerksbetriebe und Dienstleistungsbetriebe, also Betriebe, die ihre Wertschöpfung maßgeblich aus der Erbringung ihrer Dienstleistungen vor Ort erwirtschaften, können zentrenrelevante Waren in begrenztem Rahmen verkaufen. Ferner werden Ansiedlungen von mehreren Läden der o.a. Art ausgeschlossen, die sich schädigend auf den zentralen Bereich auswirken können. Inwieweit eine Agglomeration dieser Läden außerhalb des zentralen Bereichs noch zulässig sind, ist ggf. gutachterlich zu prüfen. Eine eindeutige Festlegung ab wann sich eine Agglomeration dieser Läden negativ auf das Ortszentrum auswirkt, kann nicht eindeutig festgelegt werden, da die Größe, die Anzahl, die Lage der Läden zueinander (z.b. fußläufige Erreichbarkeit) und auch das Warenangebot Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 7 / 9

13 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Einzelfaktoren sind, die im Zusammenhang zu sehen sind. Von daher kann eine Beurteilung, ob eine Schädigung des Versorgungsbereichs eintreten könnte, erst im konkreten Fall begutachtet werden. Mit dieser Regelung sind Einzelhandelsbetriebe nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern lediglich solche Einzelhandelsbetriebe, die gemäß der Steller Liste den zentralen Versorgungsbereich schwächen würden, wenn sie sich außerhalb dieses Bereiches ansiedeln würden. Wie bereits erwähnt, steht dieser Bebauungsplan im Zusammenhang mit anderen Bebauungsplänen, so dass die Erreichung des Zieles Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches entlang der Harburger Straße insgesamt gewährleistet werden kann. 6. Bauleitplanerisches Verfahren Da durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird das vereinfachte Verfahren gem. 13 BauGB angewandt. Von einer Umweltprüfung nach 2 Abs.4 BauGB wird daher abgesehen. Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Stelle hat in seiner Sitzung am den Vorentwurf des vorliegenden Bebauungsplanes gebilligt und die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß 3 (1) BauGB beschlossen, die in Form einer Auslegung vom bis zum durchgeführt wurde. Gleichzeitig wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Planung beteiligt. Aufgrund der zu diesem Beteiligungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen wurde der Planinhalt nach Abwägung im Verwaltungsausschuss der Gemeinde Stelle hinsichtlich der textlichen Festsetzungen bzgl. der einschränkenden Zulässigkeit von Verkaufsstätten mit zentrenrelevanten und nahversorgungsrelevanten Warengruppen ergänzt. Die Begründung wurde entsprechend überarbeitet. Die während der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Anregungen führten zu keiner Änderung des Bebauungsplans, die Begründung wurde hinsichtlich der städtebaulichen Situation des Plangebietes und der in der textlichen Festsetzung Nr. 1c aufgeführten Betriebsarten konkretisierend ergänzt. Der Rat der Gemeinde Stelle fasste in seiner Sitzung am den Satzungsbeschluss und beschloss die Begründung. Stelle, den gez. Wilcke - Wilcke - (Bürgermeister) (Siegel) Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 8 / 9

14 Begründung zum Bebauungsplan Bei der Kirche, 1. Änderung Anlage 1 Bebauungsplan Bei der Kirche Planungsbüro Patt, Lüneburg, / Gemeinde Stelle, Jörg Ruschmeyer 9 / 9

15 Bebauungsplan Bei der Kirche 1. Änderung Anlagen Anlage 2 1

16 Bebauungsplan Bei der Kirche 1. Änderung Anlagen Anlage 3 Unter Beachtung der spezifischen Standortbedingungen ergibt sich für die Gemeinde Stelle folgende Darstellung der verschiedenen Sortimente: (Quelle: Einzelhandelskonzept Gemeinde Stelle S. 76) Als zentrenrelevant werden folgende Warengruppen eingestuft: Steller Liste WZ-Nr. Systematik der Wirtschaftszweige (WZ 2008) Bücher, Zeitschriften, Papier, Schreibwaren, Bürobedarfsartikel, (Quelle: Statistisches Bundesamt Deutschland Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 ) Einzelhandel mit Zeitschriften und Zeitungen Einzelhandel mit Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikeln Kunstgegenstände, Antiquitäten Baby- und Kinderbedarfsartikel Blumen Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln Einzelhandel mit Antiquitäten und antiken Teppichen Einzelhandel mit Kinder- und Säuglingsbekleidung und Bekleidungszubehör Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (ohne Drogerieartikel) Einzelhandel mit Drogerieartikel Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Düngemitteln Bekleidung, Lederwaren, Schuhe Einzelhandel mit Bekleidung Einzelhandel mit Schuhen Einzelhandel mit Lederwaren und Reisegepäck 2

17 Bebauungsplan Bei der Kirche 1. Änderung Anlagen Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik, Computer, Elektrohaushaltswaren Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik (ohne bespielte und unbespielte Ton- und Bildträger) Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten Foto und optische Erzeugnisse Einzelhandel mit Foto- und optischen Erzeugnissen (ohne Augenoptiker) Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Glas-Porzellan- Keramikartikel, Hausratartikel, Haus- und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbegegenstände Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln Einzelhandel mit Haushaltsgegenständen Einzelhandel mit Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren Einzelhandel mit keramischen Erzeugnissen und Glaswaren Einzelhandel mit Haushaltstextilien Einzelhandel mit Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten sowie Meterware für Bekleidung und Wäsche Einzelhandel mit Heimtextilien Einzelhandel mit Kunstgegenständen, Bildern, kunstgewerblichen Erzeugnissen, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikeln Musikalien Einzelhandel mit Musikinstrumenten und Musikalien Uhren, Schmuck Einzelhandel mit Uhren und Schmuck Spielwaren, Sportartikel Einzelhandel mit Spielwaren Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) Tiere und Tiernahrung, Zooartikel Einzelhandel mit zoologischem Bedarf und lebenden Tieren 3

18 Bebauungsplan Bei der Kirche 1. Änderung Anlagen Als nahversorgungsrelevant (zugleich zentrenrelevant) werden folgende Warengruppen eingeschätzt: Nahrungs- und Genussmittel Drogerieartikel Apotheken Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, ohne ausgeprägten Schwerpunkt Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren Einzelhandel mit Reformwaren Sonstiger Facheinzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln (ohne Reformwaren, Obst-, Gemüse- und Kartoffelkonserven) Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemitteln (ohne Drogerieartikel) Einzelhandel mit Drogerieartikeln Apotheken Als nicht zentrenrelevant werden die folgenden Warengruppen eingestuft: Teppiche und Bodenbeläge Einzelhandel mit Tapeten und Bodenbelägen Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerbedarf Campingartikel Einzelhandel mit Sport- und Campingartikeln (ohne Campingmöbel) Lampen, Leuchten Einzelhandel mit Beleuchtungsartikeln Baumarkt und Gartenmarktbedarfsartikel Einzelhandel mit Bau- und Heimwerkerbedarf Möbel Einzelhandel mit Wohnmöbeln Einzelhandel mit Büromöbeln 4

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