Änderungen im PStG und der PStV (Thema in den Frühjahrschulungen 2013)

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Änderungen im PStG und der PStV (Thema in den Frühjahrschulungen 2013)"

Transkript

1 Änderungen im PStG und der PStV (Thema in den Frühjahrschulungen 2013) Kurzfristig treten folgende Änderungen in Kraft: 1. Änderung des 63 Abs. 2 PStG: Kreis der Berechtigten wurde bei Urkunden aus Eheregister oder LPart.Reg. erweitert auf Ehegatten/Lebenspartner. Vorher waren Urkunden aus Ehereg. oder LPart.Reg. nicht erwähnt, weil Ehe/LPart vor Umwandlung des s aufgelöst sein mußte. 2. Änderung des 65 Abs. 1, Satz 1 PStG: Auch die Durchsicht mehrerer Einträge ist zu gewähren. Behörden können also in den Büchern blättern, um etwas selber zu suchen. 3. Änderung des 66 Abs. Satz 2 PStG: Rein redaktionelle Änderung der Formulierung. Dürfte in der Praxis kaum relevant werden. 4. Änderung des 70 Abs. 1 PStG: Ordnungswidrig handelt künftig auch, wer fahrlässig handelt. Wird fahrlässig Handeln nicht explizit als Ordnungswidrigkeit genannt, kann mit Bußgeld nur die vorsätzliche Tat bewährt werden. 5. Änderung des 73 Nr. 24 PStG: Klarstellung der Verordnungsermächtigung. Nicht Praxisrelevant. 6. Änderung des 74 Abs. 1, Nr. 5 PStG: Klarstellung der Verordnungsermächtigung. Nicht Praxisrelevant. 7. Änderung des 75 PStG: Klarstellung, nicht Praxisrelevant. 8. Änderung des 76 Abs. 3 PStG: Hinweise sind nicht mehr im Sicherungsregister zu übernehmen. Relevant für die Aufsichtsbehörden. 9. Änderung des 77 Abs. 3 PStG: Aus den Eheregistern sind nur noch Eheurkunden als Personenstandsurkunden auszustellen. Eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches ist somit keine Personenstandsurkunde. Es bleibt jedoch unbenommen, begl. Abschriften des Fam.Buches als öffentliche Urkunde auszustellen. Inwieweit diese Urkunde jedoch mit dem standesamtlichen Siegel versehen werden darf, ist noch zu klären. 10. Änderung der Inhaltsübersicht des PStV: 49 entfällt. 11. Änderung des 31 Abs. 3 PStV: Einführung der Bescheinigung für Fehlgeburten. Eine Person, welcher die elterliche Sorge bei einer Lebendgeburt zugestanden hätte, kann eine Fehlgeburt anzeigen. Auf Wunsch ist eine Bescheinigung über die Fehlgeburt auszustellen. Grundsätzlich fordert die PStV keine weiteren Nachweise in diesen Fällen, in der Praxis wird jedoch zumindest eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Hebamme verlangt werden. Die Bescheinigung über die Fehlgeburt sieht der Geburtsurkunde zum Verwechseln ähnlich. Auch taucht das Wort Fehlgeburt aus Pietätsgründen nicht in der Bescheinigung auf, so daß Mißverständnisse zu erwarten sind. Hier könnte besondere Beratungsbedarf gegenüber anderen Behörden entstehen. Die Tatsache, daß die Fehlgeburt künftig angezeigt werden kann, bedeutet allerdings nicht, daß sich auch Leichenrechtliche Änderungen ergeben haben. Die Medien berichteten zwar über einen Fortschritt im Umgang mit den sog. Sternenkindern, allerdings gelten die betroffenen toten Leibesfrüchte nicht als Leiche im Sinne des Bestattungsgesetzes. Hier besteht somit auch künftig keine Bestattungspflicht. 12. Aufhebung des 49 PStV: Keine Fam.Bücher mehr für im Ausland geborene Kinder. 13. Streichung des 70 Abs. 1, Satz 3 PStV: Keine Fam.Buch-Abschriften mehr als Personenstandsurkunden. 14. Änderung des 71 Abs. 3 PStV: Praxisirrelevant, Einführung der Bescheinigung gem. 31 Abs. 3 PStV.

2 Personenstandsrechtsänderungen zum (Thema in den Herbstschulungen 2013) Änderungen, die alle Register betreffen Allgemeines 7 Abs. 3 PStG: Stillgelegte Regsitereinträge (also solche, die durch Doppelbeurkundung gegenstandslos geworden sind) sind nach der Verfristung (110/80/30 Jahre) nicht den Archiven anzubieten. Sie sind von vornherein nicht als archivwürdig zu betrachten. Berichtigungsverfahren 47 PStG: Bislang konnten die Registrierungsdaten (Standesamtsnummer und Reg.Nr.) nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden. Dies kann künftig eigenständig erfolgen. In der Praxis wird dies wohl kaum eine Rolle spielen, außer in den Fällen der Nacherfassung, wenn versehentlich eine falsche Reg.Nr. erteilt wird. Wie diese Registrierungsdaten zu berichtigen sind, wird nun ebenfalls geregelt (Abs. 4). Es wird klargestellt, daß eine Anhörung beteiligter Personen unterbleibt, wenn lediglich Hinweise oder Registrierungsdaten berichtigt werden sollen. Dies mach Sinn, da Hinweise keine Beweiskraft haben und Registrierungsdaten reine Ordnungsfunktion haben und niemanden in den Rechten berühren. 52 und 53 PStG: Bisher brauchte dem Standesamt eine gerichtliche Entscheidung nicht bekannt gegeben zu werden, da kein eigenes Rechtsmittel zur Verfügung stand. Es reichte für das formelle in Gang setzen der Rechtsmittelfrist die Bekanntgabe an die Aufsichtsbehörde. Dies wurde nun geändert. Das Standesamt kann selbständig Rechtsmittel einlegen und es bedarf daher auch der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Urkundenausstellung 55 PStG Bislang lag das Ausstellungsmonopol für Personenstandsurkunden bei dem Standesamt, welches das Register führt. Dieses Ausstellungsmonopol wird nun ein wenig konkretisiert und aufgeweicht. Ziel ist es, daß beispielsweise das Standesamt Lübeck eine Geburtsurkunde ausstellen kann für eine Person, die in Flensburg geboren wurde. 50 PStV Bei der Ausstellung internationaler Urkunden sind alle Namensbestandteile wiederzugeben. Dies war bereits gelebte Praxis, allerdings nicht geregelt. Änderungen, die das Geburtsregister betreffen Name 21 PStG Künftig spricht das Gesetz vom Geburtsnamen. Statt der Bezeichnung Familienname in Geburtsregistern und Geburtsurkunden wird nun die Bezeichnung Geburtsname verwendet. Hiermit geht auch eine Legaldefinition des Begriffes Geburtsname im Personenstandsrecht einher. Für die tägliche Arbeit dürfte dies nichts ändern. Im Hinweisteil des Geb.Reg. ist auf das Recht der Namensführung hinzuweisen. Auch dies ist nicht neu, war aber nicht geregelt. 45 PStG Hier wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Namenserklärungen für Kinder bei Geburten im Ausland geregelt (ohne Geb.Reg. im Inland). Bislang war das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat, nun wird das

3 Standesamt zuständig sein, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat. Bei Fehlen eines solchen I Berlin. 22 PStG Kann das eines Neugeborenen nicht festgestellt werden, so ist die Geburt ohne Angabe eines s zu beurkunden. Medizinisch gibt es solche Fälle. Häufig müssen Gutachten erstellt werden, um das bestimmen zu können. Dies kann Monate in Anspruch nehmen. So lange kann die Beurkundung nicht zurückgestellt werden. 27 PStG Wird das dann festgestellt, kann es ohne weiteres Verfahren als Folgebeurkundung eingetragen werden, ähnlich der nach der Beurkundung erfolgen Beilegung eines Vornamens (also Kind ohne Vornamen beurkundet und nach der Taufe wird der Vorname bekanntgegeben). Diese Möglichkeit betrifft aber keine Fälle, die unter den Regelungen des TSG fallen. Hier handelt es sich um Änderungen des s, nicht um Feststellungen des s. Religion 27 PStG Auf Wunsch ist die Religionszugehörigkeit im Geb.Reg. zu ändern oder zu streichen. Nachweise der Kirchenzugehörigkeit bedarf es hierfür ausdrücklich nicht. Hinweise 27 PStG und 58 PStV Kein Hinweis mehr auf die Auflösung der Ehe eines Kindes und kein Hinweis mehr auf den Tod des Ehegatten des Kindes. Scheidung werden also nicht mehr im Geb.Reg. eingetragen, auch die Mitteilung über den Tod an das Geb.Reg. des überlebenden Ehegatten entfällt künftig. 57 PStV Keine Mitteilung mehr für Jugendämter bei Vaterschaftsanfechtung verheirateter Mütter. Änderungen, die das Eheregister betreffen Name 15 PStG Auch die nach der Eheschließung geführten Vornamen sind im Ehereg. mit aufzunehmen. Ebenso ist auf das Recht der Namensführung hinzuweisen (nicht neu, aber nicht geregelt). Der Grund für die Wiedergabe der Vornamen liegt in den Möglichkeiten der Angleichungserklärung im Zusammenhang mit der Ehenamensbestimmung und der Möglichkeit der Namensänderung im Rahmen des TSG. 15 PStG In diesem Zusammenhang ist nun im Ehereg. auch das zu beurkunden. Im Rahmen einer sumwandlung kann es zu einer gleichgeschlechtlichen Ehe kommen. Folgebeurkundung über die Auflösung 16 PStG Der Tod eines Ehegatten führt nur dann zu einer Folgebeurkundung, wenn hierdurch die Ehe aufgelöst wird. Sonst wird der Tod eines Ehegatten nicht mehr berücksichtigt.

4 Nachbeurkundung 34 PStG Spätaussiedler sind bei der Nachbeurkundung der Eheschließung nur mit den Namen zu beurkunden, die sie aufgrund der Erklärung nach 94 BVFG führen. So war es bei den alten 15a-Fambüchern ja auch schon. Lebenspartnerschaftsregister Die Änderungen im Ehereg. wurden ebenfalls für das LPReg. erlassen. Nachbeurkundung 35 PStG Nur die Lebenspartner können die Nachbeurkundung beantragen. Erst wenn bei Tod sind, können Kinder oder Eltern die Nachbeurkundung beantragen. Änderungen, die das Sterberegister betreffen Vorzulegenden Unterlagen 38 PStV Es soll immer eine Geburtsurkunde verlangt werden. Bislang war dies nur bei ledigen Verstorbenen so. Anders läßt sich aber die Geb.Reg.Nr. nicht ermitteln. 31 PStG Es ist nun auch das zu beurkunden. Hierfür taucht ein eigenes Feld Im Register auf. Bislang war das nur aufgrund des Wortes Verstorbene oder Verstorbener zu erkennen. Das kann zu Irritationen führen. Nachbeurkundung 36 PStG Der Kreis der Antragsberechtigten wurde erweitert um Personen mit rechtlichen Interesse und die deutsche Auslandsvertretungen. Kriegssterbefälle 38 PStG Kriegssterbefälle konnten nicht nachbeurkundet werden, wenn ein deutscher Standesbeamter dies bereits getan hatte. Nun wird es doch möglich sein, wenn nämlich keine Urkunden mehr von dort zu erhalten sind (z.b. ehemalige deutsche Ostgebiete). Und zu guter letzt Einführung ODiS I Das Suchverzeichnis beim Standesamt I in Berlin geht bald an den Start. Geregelt wird dies in 27 PStV. Wie das Suchverzeichnis aussieht, kann ich zur Zeit noch nicht sagen. Zuständigkeiten für die Entgegennahme von Angleichungserklärungen ( 94 BVFG, Art. 47 EGBGB und Art. 48 EGBGB) 43 Abs. 2 PStG Bislang war für die Entgegennahme von Angleichungserklärungen das Standesamt zuständig, welches den Geburtseintrag der betroffenen Person führt. Gab es kein Geb.Reg. im Inland, war das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. In Zukunft wird 1. das Standesamt zuständig, welches den Geburtseintrag führt oder, sofern kein deutscher Geburtseintrag existiert 2. das Standesamt zuständig, welches das Eheregister der betroffenen Person führt. (Ähnlich Regelung PStG alt).

5 oder, sofern auch kein deutsches Eheregister vorhanden ist 3. das Standesamt des Wohnsitzes, ersatzweise I in Berlin. Gebühren Für Angleichungen nach Art 47 EGBGB und Art 48 EGBGB entfällt die Gebührenfreiheit zum Künftig 30,- für jede Erklärung. ABER nicht für 94 BVFG.

(Bluts-)Verwandtschaft im Zeitalter von Migration und Patchworkfamilien in den standesamtlichen Registern

(Bluts-)Verwandtschaft im Zeitalter von Migration und Patchworkfamilien in den standesamtlichen Registern (Bluts-)Verwandtschaft im Zeitalter von Migration und Patchworkfamilien in den standesamtlichen Registern Hans Schmidt, Städt. Verwaltungsrat a.d. Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Westfalen-Lippe

Mehr

Personenstandsrechtsreformgesetz. Die Zukunft des Standesamts

Personenstandsrechtsreformgesetz. Die Zukunft des Standesamts Personenstandsrechtsreformgesetz Die Zukunft des Standesamts Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG Gesetz vom 09. Dezember 2006 Veröffentlicht am 23. Februar 2007 Im BGBl. I Nr. 5 Seite 122 2 Personenstandsrechtsreformgesetz

Mehr

Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch

Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Die Fortführung des Familienbuches als Heiratseintrag Ausstellung von Urkunden aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch Mit in Kraft treten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 wurden

Mehr

Erster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1

Erster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1 V Vorwort III Verzeichnis der Abkürzungen XIII Gaaz/Meireis, 8. Auflage, 1. Lieferung Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin 2009 ISBN 978-3-8019-2620-5 Teil 1 Das Geburtenregister Erster

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom Inhaltsübersicht* ALLGEMEINER TEIL

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom Inhaltsübersicht* ALLGEMEINER TEIL PStC-VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) vom 29.3.2010 * A1 A 1.1 A 1.2 A 1.3 A 2 A 2.1 A 2.2 A 3 A 3.1 A 3.2 ALLGEMEINER TEIL Namensführung Angabe von Namen ( 23 PStV)

Mehr

Urkundenbestellung beim Standesamt Bad Saulgau

Urkundenbestellung beim Standesamt Bad Saulgau Urkundenbestellung beim Standesamt Bad Saulgau Auf Wunsch können wir Ihnen folgende Personenstandsurkunden ausstellen: Geburtsurkunden auch ohne Geschlechtsangabe auch ohne Religionsangabe auch ohne Angabe

Mehr

Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV)

Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung ( 28 PStV) Angaben zur Person Familienname, ggf. Geburtsname Vorname(n) Religionszugehörigkeit Mit der Eintragung in die Eheurkunde einverstanden? Staatsangehörigkeit

Mehr

Rechtsgrundlagen PStG -VwV. PStG. A 1.1 Angaben von Namen. 9 Beurkundungsgrundlagen, Prüfungspflicht. 10 Auskunfts- und Nachweispflicht

Rechtsgrundlagen PStG -VwV. PStG. A 1.1 Angaben von Namen. 9 Beurkundungsgrundlagen, Prüfungspflicht. 10 Auskunfts- und Nachweispflicht Herzlich Willkommen zur Frühjahrsschulung 2017 Rechtsgrundlagen PStG 9 Beurkundungsgrundlagen, Prüfungspflicht 10 Auskunfts- und Nachweispflicht 18 mündliche oder schriftliche Anzeige 19 Anzeige durch

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz PStRÄndG) - Drucksache 17/

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz PStRÄndG) - Drucksache 17/ ` Dr. Hans-Peter Uhl Mitglied des Deutschen Bundestages Innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ` Gisela Piltz Mitglied des Deutschen Bundestages Stellvertretende Fraktionsvorsitzende

Mehr

Inhaltsverzeichnis 3. Einführung 5. Teil I Änderungen in der Vorgangsbearbeitung 7

Inhaltsverzeichnis 3. Einführung 5. Teil I Änderungen in der Vorgangsbearbeitung 7 Inhaltsverzeichnis 3 Inhaltsverzeichnis Einführung 5 Teil I Änderungen in der Vorgangsbearbeitung 7 1. Besondere Beurkundungen 7 1.1. BK Kirchenaustritt 7 1.2. BT Namensänderung des Kindes 10 1.3. BV Anerkennung

Mehr

Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der Länder. nachrichtlich:

Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der Länder. nachrichtlich: Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Innenministerien / Senatsverwaltungen für Inneres der Länder nachrichtlich: Verlag für Standesamtswesen Fa. Accenture GmbH Dataport, AÖR Landesamt für Bürger-

Mehr

die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes.

die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes. Liebe Eltern, die Standesbeamtinnen und Standesbeamten in Bergisch Gladbach freuen sich mit Ihnen über die bevorstehende Geburt Ihres Kindes. Wir wollen Ihnen mit dieser Broschüre die Hilfestellung geben,

Mehr

Arbeitsgruppe 1: Praktische Probleme der archivischen Zuständigkeit: Personenstandsunterlagen

Arbeitsgruppe 1: Praktische Probleme der archivischen Zuständigkeit: Personenstandsunterlagen Brandenburgischer Archivtag 2008 Arbeitsgruppe 1: Praktische Probleme der archivischen Zuständigkeit: Personenstandsunterlagen Die Reform des Personenstandsrechtes durch das Personenstandsrechtsreformgesetz

Mehr

Geburtsurkunden / Internationale Geburtsurkunden

Geburtsurkunden / Internationale Geburtsurkunden Sie sind hier: Herten Service Ämter und Institutionen Standesamt Geburtsurkunden Geburtsurkunden / Internationale Geburtsurkunden Durch die Geburtsurkunde werden der Familienname und der Vorname des Kindes,

Mehr

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG)

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Nds. AGLPartG) Vom 21. Juni 2001 (Nds. GVBl. S. 377 - VORIS 21051 01 00 00 000 -) Der Niedersächsische Landtag hat das folgende

Mehr

AutiSta Anleitungen 10.8

AutiSta Anleitungen 10.8 AutiSta Anleitungen 10.8 für die standesamtliche Praxis mit Fallbeispielen Herausgegeben vom Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e. V. unter Mitarbeit von Beate Tripp Verlag

Mehr

(aufgehoben) Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspa... (LPartG-ZVerfG)

(aufgehoben) Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspa... (LPartG-ZVerfG) 1 von 6 24.12.2008 19:45 aufgehoben; vgl. GVBl. 2008 I S. 964 Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG) Vom 25. August 2001

Mehr

Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland

Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland Geburt eines Kindes mit mindestens einem deutschen Elternteil in Estland Stand: Mai 2016 Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft

Mehr

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG)

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Eingangsstempel des Standesamts I in Berlin Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG), den (Ort und Datum) Antragsteller / Antragstellerin (, Geburtsname, Vorname, Wohnort)

Mehr

Personenstandsgesetz (PStG) 1

Personenstandsgesetz (PStG) 1 Personenstandsgesetz (PStG) 1 Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts (1) Personenstand im Sinne dieses

Mehr

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Stand: März 2016 Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz aller

Mehr

1 von :23

1 von :23 1 von 7 24.12.2008 20:23 B400-1 Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG) Vom 18. Juli 2001 Fundstelle: GVOBl. 2001, S. 96 Geltungsbeginn:

Mehr

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG)

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Eingangsstempel des Standesamtes Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Hinweis über die Zuständigkeit Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in

Mehr

Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsgesetz (PStG) Personenstandsgesetz (PStG) PStG Ausfertigungsdatum: 19.02.2007 Vollzitat: "Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017

Mehr

Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt

Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Zur Geburt werden folgende Unterlagen benötigt Ledige Mütter Verheiratete Mutter Geschiedene Mutter Geburtsurkunde der Kindesmutter und des Kindesvaters oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Mehr

Inhalt. Vorbemerkung. 1. Berichtigung der Allgemeinen Registerangaben

Inhalt. Vorbemerkung. 1. Berichtigung der Allgemeinen Registerangaben 1/14 AutiSta 9.4 Informationen zur Auslieferung (IzA) Inhalt Vorbemerkung 1. Berichtigung der Allgemeinen Registerangaben 2. Technische Standesamtsnummer 3. Folgebeurkundungen 4. Schlussverfügung 5. XPersonenstandsnachrichten

Mehr

Bundesgesetzblatt1121

Bundesgesetzblatt1121 Bundesgesetzblatt1121 Teil I G 5702 2013 Ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Nr. 23 Tag Inhalt Seite 7. 5.2013 Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz

Mehr

Die Führung der Personenstandsregister in Musterbeispielen

Die Führung der Personenstandsregister in Musterbeispielen Die Führung der Personenstandsregister in Musterbeispielen Handbuch für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden von Berthold Gaaz Leitender Ministerialrat im Niedersächsischen Ministerium für Inneres

Mehr

Informationen zur Geburt Ihres Kindes

Informationen zur Geburt Ihres Kindes Informationen zur Geburt Ihres Kindes Inhalt Was muss ich vor der Geburt meines Kindes beachten? Seite 4 Wie soll mein Kind mit Vornamen heißen? Seite 4 Welchen Familiennamen soll mein Kind bekommen? Seite

Mehr

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG)

Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Mutter / 1. Elternteil Eingangsstempel des Standesamtes Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG) Hinweis über die Zuständigkeit Zuständig für die Beurkundung der Geburt

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Personenstandsgesetz (PStG)

Personenstandsgesetz (PStG) Personenstandsgesetz (PStG) PStG Ausfertigungsdatum: 19.02.2007 Vollzitat: "Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl.

Mehr

Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz (LPart-AG) Vom 24. Juli Zuständige Behörde

Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz (LPart-AG) Vom 24. Juli Zuständige Behörde 1 von 10 24.12.2008 20:22 211.4 Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz (LPart-AG) Vom 24. Juli 2001 Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 292 Geltungsbeginn: 1.8.2001, Geltungsende: 31.12.2008 1 Zuständige Behörde

Mehr

Standesamt - Eheschließung

Standesamt - Eheschließung Standesamt - Eheschließung Adresse: Borngasse 17 (1.OG) 64319 Pfungstadt Telefon: 06157 / 988 1230 oder 1231 Fax: 06157 / 988 1310 Öffnungszeiten Standesamt Montag: 07.30 Uhr - 12.30 Uhr Dienstag: 07.30

Mehr

Altregister Nacherfassung und Urkundenausstellung

Altregister Nacherfassung und Urkundenausstellung Fachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Niedersachsen e.v. Fortbildungsseminar 2017 für Standesbeamtinnen und Standesbeamte mit Grundkenntnissen bzw. in Vertretungsfunktion Altregister

Mehr

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder

Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Stand: Januar2018 Merkblatt Geburtsanzeige und Namenserklärung für deutsche Kinder Hinweis: Sämtliche Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Trotz

Mehr

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung

Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Eheschließung mit Auslandsbeteiligung Verfahrensablauf bei der Anmeldung zur Eheschließung Rückblick Frühjahr 2015 Prüfung der Zuständigkeit Gesetzliche Anknüpfung: Art 13 Abs. 1 EGBGB: Inhaltlich (materielle

Mehr

Fachredaktion AutiSta

Fachredaktion AutiSta Einzelfragen und Beschlüsse 12. April 2014 - Anlage Seite 1/5 Fachredaktion AutiSta Einzelfragen und Beschlüsse 12. April 2014 - Anlage 1. Versicherung an Eides statt Um das Fachverfahren trotz der umfangreichen

Mehr

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei

34 ff. neues PStG. Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei 34 ff. neues PStG Verlagerung der Aufgaben des Standesamts I in Berlin auf die Wohnsitzstandesämter bei * Anmeldung der Eheschließung Zuständigkeit * Nachbeurkundung * Geburt im Ausland * Eheschließung

Mehr

Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz PStRÄndG)

Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz PStRÄndG) 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2013 Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz PStRÄndG) Vom 7.

Mehr

Hinweis: Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Zuständigkeiten des Standesamtes sind nur auszugsweise und im Wesentlichen beschrieben.

Hinweis: Die im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Zuständigkeiten des Standesamtes sind nur auszugsweise und im Wesentlichen beschrieben. Personenstandsangelegenheiten - Standesamt Erkner 1. Anschrift des Standesamtes Erkner 2. Die Eheschließung 3. Trauorte 4. Familienbuch 5. Geburten 6. Anerkennung einer Vaterschaft 7. Sterbefälle 8. Kirchenaustritt

Mehr

Infoblätter. für werdende. Mütter / Eltern

Infoblätter. für werdende. Mütter / Eltern Infoblätter für werdende Mütter / Eltern Eltern die miteinander verheiratet sind (Deutsche in Deutschland geheiratet) Für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes im Standesamt Eutin sind bitte folgende

Mehr

1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens

1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens Namenserklärungen Es gibt flgende Möglichkeiten, den Familiennamen zu ändern: 1. Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens 2. Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen 3. Widerruf der Hinzufügung

Mehr

Eheschließung und Lebenspartnerschaft

Eheschließung und Lebenspartnerschaft Handakten für die standesamtliche Arbeit Herausgegeben von Rolf Meireis Heft 2 und Lebenspartnerschaft Fortführung von Saskia Lux Frankfurt am Main. Berlin Handakten für die standesamtliche Arbeit Herausgegeben

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/1106 (neu) 15. Wahlperiode 01-07-13 Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2007, 122 FNA: FNA 211-9, GESTA B024. Personenstandsgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2007, 122 FNA: FNA 211-9, GESTA B024. Personenstandsgesetz. Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom bis Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: PStG Ausfertigungsdatum: 19.02.2007 Gültig ab: 01.01.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: BGBl I 2007, 122 FNA: FNA 211-9, GESTA B024 Personenstandsgesetz Gesamtausgabe

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 36 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik

Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Deutsche heiraten in der Slowakischen Republik Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Slowakische Republik Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift

Mehr

Nachbeurkundung Geburt Lösungen

Nachbeurkundung Geburt Lösungen Nachbeurkundung Geburt Lösungen 1. Antragsberechtigung bis 31.12.2008 ja deutsch am Tag der Geburt oder des Antrages ab 01.01.2009 nur Tochter, da deutsch am Tag der Antragstellung nein kein Erwerb der

Mehr

Deutsche heiraten in Finnland

Deutsche heiraten in Finnland Deutsche heiraten in Finnland Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Finnland Stand: Juni 2015 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Umsetzung der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Personenstandsrecht

Umsetzung der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare im Personenstandsrecht LSVD c/o M. Bruns, Lessingstrasse 37i, 76135 Karlsruhe Bundesminister des Innern Herrn Dr. Thomas de Maizière Bundesministerium des Innern Alt-Moabit 140 Manfred Bruns Justiziar des LSVD Bundesanwalt beim

Mehr

Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach. e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de. Öffnungszeiten:

Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach. e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de. Öffnungszeiten: Standesamt Morsbach Bahnhofstraße 2 51597 Morsbach 02294 699340 e-mail: standesamt@gemeinde.morsbach.de Öffnungszeiten: Montag Freitag: Montag und Dienstag: Donnerstag: 08.00 12.00 Uhr 14.00 16.00 Uhr

Mehr

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz 2. Stand: 10. November 2016 Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz

Mehr

Feststellung Geburt oder Tod

Feststellung Geburt oder Tod Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder

Mehr

Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Juni 2014 BAnz AT B1 Seite 1 von 13

Bekanntmachung Veröffentlicht am Donnerstag, 12. Juni 2014 BAnz AT B1 Seite 1 von 13 Seite 1 von 13 Bundesministerium des Innern Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV-ÄndVwV) Vom 3. Juni 2014 Nach Artikel

Mehr

Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG)

Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG) 122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG) Vom 19. Februar 2007 Der Bundestag

Mehr

Gebühren für den Bereich Eheschließungen

Gebühren für den Bereich Eheschließungen Gebühren für den Bereich Eheschließungen bei der Anmeldung zur Eheschließung für die Prüfung der Ehefähigkeit 40,00 Bei Erforderlichkeit einer erneuten Prüfung wenn ausländisches Recht zu beachten ist

Mehr

Anmeldung der Eheschließung!

Anmeldung der Eheschließung! Anmeldung der Eheschließung! Was sollten Sie wissen, wenn Sie heiraten wollen? Stand: 04.06.2013 Erstellt vom Standesamt Stockstadt a. Main Bevor Sie heiraten und Sie sich trauen lassen können,, müssen

Mehr

Neukonzeption der Personenstandsverordnung und der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden

Neukonzeption der Personenstandsverordnung und der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden Wünsche und Anregungen des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten e.v. (BDS) zu den Personenstandsverordnungen des Bundes nach dem Personenstandsrechtsreformgesetz; Schreiben

Mehr

Geschäfts-Nr. Bitte immer

Geschäfts-Nr. Bitte immer IV/1 Anlage AMTSGERICHT Geschäfts-Nr. Bitte immer angeben! PLZ, Ort, Datum Anschrift, Fernruf: Mitteilung an die Sozialhilfestelle nach 34 Abs. 2 SGB XII den kommunalen für die Kosten der Unterkunft mit

Mehr

Zentrales Personenstandsregister (ZPR)

Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Zentrales Personenstandsregister (ZPR) Fragen und Antworten Stand 10. Oktober 2014 1 Allgemeines zum ZPR... 2 2 Geburt... 3 2.1 Vaterschaftsanerkenntnis... 4 3 Eheschließung... 5 4 Eingetragene Partnerschaft...

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG) Vorblatt Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz PStRG) A. Problem und Ziel Das geltende Personenstandsrecht mit dem Personenstandsgesetz 1937 i.d.f.

Mehr

Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA)

Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA) Zutreffendes bitte ankreuzen X Beitrittserklärung zur Anmeldung der schließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA) Die nachstehenden Angaben sind zur Anmeldung der schließung notwendig. Füllen Sie diesen Vordruck

Mehr

Personenstandsregister - Die Einstiegsquelle in die genealogische Forschung Entwicklung & Recherche. Freitag, 17. Juni 2016

Personenstandsregister - Die Einstiegsquelle in die genealogische Forschung Entwicklung & Recherche. Freitag, 17. Juni 2016 Personenstandsregister - Die Einstiegsquelle in die genealogische Forschung Entwicklung & Recherche Freitag, 17. Juni 2016 Inhalt 1. Die staatlichen Personenstandsregister seit 1874/76 2. Die Benutzung

Mehr

zu Punkt... der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008

zu Punkt... der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008 Bundesrat Drucksache 713/1/08 27.10.08 Empfehlungen der Ausschüsse In - R zu Punkt der 850. Sitzung des Bundesrates am 7. November 2008 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung

Mehr

Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung

Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung Zur Anmeldung der Eheschließung mit Ermächtigung zur Anmeldung der Eheschließung Vorname, Familienname ggf. Geburtsname d. Verlobten mache ich folgende Angaben: 1. Angaben über meine Person Familienname,

Mehr

Deutsche heiraten in Kroatien

Deutsche heiraten in Kroatien Deutsche heiraten in Kroatien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Kroatien Stand: Januar 2016 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Merkblatt über die Abgabe einer Namenserklärung (Ehenamen/Kindesnamen)

Merkblatt über die Abgabe einer Namenserklärung (Ehenamen/Kindesnamen) Stand: Juli 2012 Merkblatt über die Abgabe einer Namenserklärung (Ehenamen/Kindesnamen) Das deutsche Zivilrecht erlaubt in der Regel eine Namensänderung nur im Falle einer Veränderung des Personenstandes,

Mehr

Auch in Fällen ohne Auslandsberührung sollte m. E. zumindest ein Blick ins Melderegister erfolgen.

Auch in Fällen ohne Auslandsberührung sollte m. E. zumindest ein Blick ins Melderegister erfolgen. 1 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg e.v. Fachanfrage Nr.: 14/ 2014 Prüfung der Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkennungen Bei der hiesigen Fachaufsicht besteht

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 765 Jahrgang 1982 Ausgegeben am 16. März 1982 53. Stück 127. Vertrag zwischen der Republik Österreich

Mehr

AutiSta (inklusive AutiSta 10.1) Informationen zur Auslieferung

AutiSta (inklusive AutiSta 10.1) Informationen zur Auslieferung AutiSta 10.11 (inklusive AutiSta 10.1) Informationen zur Auslieferung März 2014 Inhalt Einführung/Abgrenzung 1. L Lebenspartnerschaftsregister 2. GL Neuer Bereich ( 31 Abs. 3 PStV) 3. GE Vertrauliche Geburt

Mehr

Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht

Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht Name/Bürgerrecht und Erwachsenenschutzrecht Revision Zivilstandsverordnung (ZStV) & Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) per 1.1.2013 1 Inhalt I. Name und Bürgerrecht II. Erwachsenenschutzrecht

Mehr

Thema 3 Beurkundungen bei ungeklärter Identität und fehlender Urkunden

Thema 3 Beurkundungen bei ungeklärter Identität und fehlender Urkunden Folie 1 Landesfachverband der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Landes Brandenburg 1 Folie 2 Frühjahrsschulung 2016 Thema 3 Beurkundungen bei ungeklärter Identität und fehlender Urkunden 2 Landesfachverband

Mehr

Deutsche heiraten in Rumänien

Deutsche heiraten in Rumänien Deutsche heiraten in Rumänien Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Rumänien Stand: Juli 2013 Diese Informationsschrift soll Sie bei den

Mehr

Standesamt. Das Standesamt

Standesamt. Das Standesamt Standesamt Das Standesamt Eingang Standesamt vom Fischmarkt Die Räumlichkeiten des Standesamtes sind im Rathaus mit Blick auf den Fischmarkt untergebracht. Das Gebäude gehört zu den ältesten der Stadt.

Mehr

Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis

Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Ich,, beantrage die Ausstellung (Vorname, ) eines Staatsangehörigkeitsausweises für mich und folgende minderjährige

Mehr

NAMENSERKLÄRUNG. Hier finden Sie Informationen zu

NAMENSERKLÄRUNG. Hier finden Sie Informationen zu NAMENSERKLÄRUNG Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Bot- insbesondere schaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, wegen

Mehr

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen

Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 27. Oktober 1999 1 über die Gebühren im Zivilstandswesen wird wie folgt

Mehr

Vorzulegende Unterlagen bei der Anmeldung der Eheschließung von zwei Deutschen

Vorzulegende Unterlagen bei der Anmeldung der Eheschließung von zwei Deutschen Vorzulegende Unterlagen bei der Anmeldung der Eheschließung von zwei Deutschen Bindungswirkung der Entscheidung des Anmeldestandesamtes für das Eheschließungsstandesamt Vorbemerkung Obwohl die einschlägigen

Mehr

Welche Unterlagen dem Standesamt vorgelegt werden müssen, hängt von Ihrem Familienstand ab:

Welche Unterlagen dem Standesamt vorgelegt werden müssen, hängt von Ihrem Familienstand ab: Geburten Anmeldung von Geburten Sehr geehrte Eltern, die Geburt Ihres Kindes in Mannheim muss beim Standesamt Mannheim in K 7 unverzüglich zur Beurkundung angezeigt werden. Die Mannheimer Kliniken (Diakonissenkrankenhaus,

Mehr

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren:

Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vorwort zur Namensführung in der Ehe Der Ehename hat im deutschen Recht mit unverändertem Standort 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine wechselhafte Geschichte erfahren: Vor dem 1.7.1958 erhielt die

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV- ÄndVwV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV- ÄndVwV) Bundesrat Drucksache 29/14 30.01.14 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FJ - FS - R Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz

Mehr

Eheschließungsverfahren nach PStG neu. Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen

Eheschließungsverfahren nach PStG neu. Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen Eheschließungsverfahren nach PStG neu Maika Kühn Standesamt Sonneberg, Landesfachberaterin Thüringen MM & EE Michael Mutig und Edith Eilig, beide Deutsche, sprechen bei Ihnen vor und wollen in Eisenach

Mehr

Standesamt. Das Standesamt. Das Trauzimmer

Standesamt. Das Standesamt. Das Trauzimmer Standesamt Das Standesamt Eingang Standesamt vom Fischmarkt Die Räumlichkeiten des Standesamtes sind im Rathaus mit Blick auf den Fischmarkt untergebracht. Das Gebäude gehört zu den ältesten der Stadt.

Mehr

Gerichtliche Berichtigung (Bild 1)

Gerichtliche Berichtigung (Bild 1) Gerichtliche Berichtigung (Bild 1) Bereits zur Herbstschulung 2009 haben wir das Thema Gerichtliche Berichtigungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen PStG geschult. Zwischenzeitlich arbeiten

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Antrag auf Ausstellung eines sausweises Main-Taunus-Kreis Der Kreisausschuss srecht (Amt 33) Am Kreishaus 1-5 65719 Hofheim Ich beantrage zur Vorlage bei die Ausstellung eines sausweises. Personalien der

Mehr

Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Gladbeck

Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Gladbeck Gebührensatzung für Leistungen des Standesamtes der Stadt Gladbeck Auf Grundlage der 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 21.10.1969, des 7 der Gemeindeordnung für

Mehr

Deutsche heiraten auf Mauritius

Deutsche heiraten auf Mauritius Deutsche heiraten auf Mauritius Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Mauritius Stand: November 2016 Diese Informationsschrift soll Sie

Mehr

Inhalt. Einführung. AutiSta Informationen zur Auslieferung

Inhalt. Einführung. AutiSta Informationen zur Auslieferung AutiSta 10.21 Informationen zur Auslieferung Oktober 2014 Inhalt Einführung Hotfix AutiSta 10.12 1. Abteilungsübergreifende Änderungen 1.1. Reservierung der Registernummer mit XPSR Version 1.6 1.2. Verlagerung

Mehr

Deutsche heiraten in den Niederlanden

Deutsche heiraten in den Niederlanden Deutsche heiraten in den Niederlanden Herausgeber: Bundesverwaltungsamt Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige; Auskunftserteilung über ausländisches Recht 50728 Köln Telefon: 022899 358-4998

Mehr

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises Eingangsstempel Zur Vorlage bei Zweck: Personalien des/der Antragstellers/in Zutreffendes ankreuzen bzw. ausfüllen; nicht Zutreffendes streichen

Mehr

Einleitung: Entstehungsgeschichte:

Einleitung: Entstehungsgeschichte: Einleitung: Ob bei deutschen Flüchtlingen, Heimatvertriebenen, Aussiedlern, Spätaussiedlern undderen Abkömmlinge noch eine Erklärung nach 94 BVFG erforderlich ist, hängt davon ab, wann die einzelne volljährige

Mehr

Deutsche heiraten in Chile

Deutsche heiraten in Chile Deutsche heiraten in Chile Auskunftserteilung über ausländisches Recht Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes Chile Stand: Februar 2017 Diese Informationsschrift soll Sie bei den Vorbereitungen

Mehr

Eheschließung und Lebenspartnerschaft

Eheschließung und Lebenspartnerschaft Handakten für die standesamtliche Arbeit Herausgegeben von Rolf Meireis Leitender Ministerialrat im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport Heft 1 Eheschließung und Lebenspartnerschaft von Saskia

Mehr

Öffnungszeiten: Montag: Uhr Uhr und Dienstag bis Freitag: 8.00 Uhr Uhr. Gesonderte Termine sind auf Anfrage zusätzlich möglich.

Öffnungszeiten: Montag: Uhr Uhr und Dienstag bis Freitag: 8.00 Uhr Uhr. Gesonderte Termine sind auf Anfrage zusätzlich möglich. Standesamt Kontakt: Frau Catharina Stich Rathausplatz 3 87463 Dietmannsried Tel. 08374/5820-24 Fax: 08374/5820-50 E-mail: catharina.stich@dietmannsried.de Öffnungszeiten: Montag: 08.00 Uhr 18.00 Uhr und

Mehr

Antrag auf Einbürgerung

Antrag auf Einbürgerung Bitte - füllen Sie diesen Antrag handschriftlich (gut leserlich) aus. - beantworten Sie die Fragen, indem Sie das Zutreffende ankreuzen und/oder ausfüllen. Steht neben einem vorgedruckten Text ein, können

Mehr