Aufenthaltsstatus in Deutschland. Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick

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1 Aufenthaltsstatus in Deutschland Die verschiedenen Aufenthaltspapiere im Überblick im Rahmen der Veranstaltung Integration Geflüchteter in Arbeit und Ausbildung der VHS Bochum und der Regionalagentur Mittleres Ruhrgebiet , Bochum Referentin: Birgit Naujoks

2

3 Die 5 Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Das Visum ( 6) Die Aufenthaltserlaubnis ( 7) Die Blaue Karte EU ( 19a) Die Niederlassungserlaubnis ( 9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ( 9a)

4 Das Visum Die vorgesehene Eintrittskarte nach Deutschland Voraussetzungen für ein Visum: Finanzielle Ressourcen Gültiger Reisepass bei Tourist/innen-/Besuchsvisa wird zusätzlich die Rückkehrbereitschaft geprüft bei Studium oder Familiennachzug müssen u.a. Studienplat bzw. Verwandtschaftsverhältnis durch Dokumente/Urkunden + Finanzierung des Aufenthaltes in Deutschland nachgewiesen werden

5 Das Visum Im Ausreisestaat zu beantragen Für kurzfristige Aufenthalte bis zu drei Monaten wird ein Schengen Visum-C erteilt (z.b. Tourismus keine Leistungen, keine Arbeit) Für längerfristige Aufenthalte wird ein nationales D- Visum erteilt (z.b. Familiennachzug oder Studium, Arbeit und Leistungen entsprechend der späteren AE) Immer befristet und zweckgebunden

6 Die Aufenthaltserlaubnis Zeitlich befristet und an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden Etwa 45 verschiedene Aufenthaltszwecke Zum Zweck der Ausbildung ( 16,17) Zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( 18-21) Aus humanitären Gründen ( 22-26) Aus familiären Gründen ( 27-36) Für die Erteilung einer AE muss sich die Person bereits in Deutschland aufhalten

7 Die Aufenthaltserlaubnis Neben dem Aufenthaltszweck müssen im Regelfall auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des 5 AufenthG erfüllt sein, dazu gehören u.a.: Lebensunterhaltssicherung Identität / Staatsangehörigkeit geklärt Erfüllung der Passpflicht Einreise mit dem erforderlichen Visum Gilt nicht für Personen, die im Rahmen des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis ( 25 Abs. 1 3 AufenthG) erhalten haben

8 Die Aufenthaltserlaubnis Im Normalfall Berechtigung nach SGB II / SGB XII In seltenen Fällen nur Zugang zu den Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes In einigen Fällen unbeschränkter Zugang zu Erwerbstätigkeit; sonst nur nach Zustimmung durch die Arbeitsagentur Nebenbestimmungen sind möglich z.b. Wohnsitzauflagen, etc.

9 Die Niederlassungserlaubnis Immer unbefristet und zweckungebunden Normalerweise nach 5 Jahren Besitz der AE Zusätzlich müssen im Regelfall die allg. Erteilungsvoraussetzungen ( AufenthG) erfüllt sein, u.a.: ->LUS, Passpflicht, 60 Monate Rentenbeiträge, Sprachkenntnisse B1 ->Gilt eingeschränkt für Asylberechtigte und GFK- Flüchtlinge Keine Einschränkungen beim Sozialleistungs- und Arbeitsmarktzugang

10 Elektronischer Aufenthaltstitel

11 Sonstige Aufenthaltspapiere Betretenserlaubnis Grenzübertrittsbescheinigung Fiktionsbescheinigungen Aufenthaltsgestattung Duldung BüMA/Ankunftsnachweis

12 Fiktionsbescheinigungen im AufenthG Rechtliche Geltung wie: 81 Abs. 3 Satz 1 Erlaubnisfiktion Aufenthaltserlaubnis 81 Abs. 3 Satz 2 Duldungsfiktion Duldung 81 Abs. 4 Fortgeltungsfiktion Aufenthaltserlaubnis

13 Die Aufenthaltsgestattung 55 AsylG Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel Erteilung erfolgt für die Dauer des Asylverfahrens Erlischt mit der unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ ausfällt

14 Aufenthaltspapier während des Asylverfahrens Für die Zeit des Asylverfahrens wird der Aufenthalt gestattet. Das Aufenthaltspapier heißt Aufenthaltsgestattung.

15 Die Duldung ( 60a AufenthG) Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel Aussetzung der Abschiebung, d.h.: Die Inhaber/innen sind zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebung kann oder soll aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht durchgeführt werden Erlischt mit der Ausreise Widerruf bei Wegfall der Duldungsgründe

16 BüMA BüMA= Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender normalerweise 1-2 Tage In letzter Zeit teilweise monatelang Gesetzlich geregelt seit : 63a AsylG

17 Die BÜMA

18 Ankunftsnachweis Ankunftsnachweis 63a AsylG = Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, die unverzüglich ausgestellt wird. Ab Ausstellung gilt Aufenthalt als gestattet Ohne Ankunftsnachweis nur Leistungen nach 1a AsylbLG (wenn der Fl. nicht selbst zu vertreten hat) = 11 Abs. 2a AsylbLG. Als Basis für die Ausweise dient eine zentrale Datenbank. Sie enthält neben den Personalien, Fingerabdrücken und Kontaktdaten auch Informationen zur Staatsangehörigkeit, zur Gesundheit sowie zur Ausbildung und Qualifikation. Routinemäßig Abfragen in anderen Datenbanken wie Interpol, AZR etc. Bundesweite Einführung erfolgt sukzessive

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen:

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