Verwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser

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2 Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie wöhnlichen Aufenthalt hatte. Wohnte der Erblasser also zum Beispiel in Bonn, so fiele die Erbschaft dem Land Nordrhein- Westfalen zu. Lässt sich das Bundesland nicht zuordnen, erbt der Bund. Dabei haftet der Staat für Nachlassschulden übrigens nur beschränkt. Ziel der gesetzlichen Erbfolge ist es, sicherzustellen, dass diejenigen erben, die dem Erblasser am nächsten standen. Entscheidend ist dabei der Verwandtschaftsgrad. Das Gesetz unterteilt die Verwandten damit in drei sogenannte Ordnungen. Falls Sie es ganz genau und mit juristischer Akkuratesse wissen möchten, schauen Sie einfach im BGB nach 1930). Was es mit diesen drei Ordnungen auf sich hat, verrät Ihnen der nachfolgende Überblick. Verwandte 1. Ordnung gegenüber dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) Verwandte 2. Ordnung gegenüber dem Erblasser Vater Mutter Schwester Bruder Neffe und Nichte (von Bruder und Schwester) Verwandte 3. Ordnung gegenüber dem Erblasser Großvater (von Vater und Mutter) Großmutter (von Vater und Mutter) Onkel Tante Cousine Cousin Nur selten spielen Erben der vierten oder fünften Ordnung eine Rolle, die daher an dieser Stelle nur aus Gründen der Vollständigkeit erwähnt seien. Dabei handelt es sich um die Urgroßeltern des oder der Verstorbenen und deren Abkömmlinge (vierte 15

3 1. Wichtiges Basiswissen für Erblasser und Erben Ordnung) beziehungsweise um noch entferntere Voreltern und deren Nachfahren (fünfte Ordnung). Wichtig: Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Erbe mit dem Erblasser mehrfach verwandt ist. Wie das, werden Sie vielleicht jetzt fragen. Nehmen wir zum Beispiel an, dass die Eltern Vetter und Cousine zweiten Grades waren. In diesem Fall bekommt der Erbe mehrere Erbteile. Doch grau ist alle Theorie, schauen wir uns an, was diese gesetzliche Erbfolgeregelung in der Praxis bedeutet. Angenommen, der Erblasser hat keine Ehefrau mehr, aber eine Tochter und zahlreiche Nichten und Neffen. Die Tochter ist eine Verwandte erster Ordnung, also ein direkter Abkömmling des Erblassers. Konsequenz: Die Tochter erbt alles, die Nichten und Neffen hingegen nichts. Zweites Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Nichte und einen Neffen. Seine Eltern und seine Schwestern sind bereits vorverstorben. Die Erbmasse fließt somit jeweils zur Hälfte an eine Nichte und einen Neffen. Der dritte Fall: Der Erblasser stirbt bereits recht früh. Mit seiner Ehefrau lebte er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Erklärung im untenstehenden Infokasten). Außerdem leben die Eltern des Verstorbenen noch. Somit stehen der Ehefrau 75 Prozent des Erbes zu, Vater und Mutter des Verstorbenen (Erben zweiter Ordnung) erhalten den Rest. Wichtig: Ehegatten und Lebenspartner sind mit dem Partner zwar nicht verwandt, aber wie bereits erwähnt per Gesetz 16

4 Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie erbberechtigt. Das gilt allerdings nur, wenn die Ehe beziehungsweise die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare noch besteht. Wird die Ehe geschieden oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben, erlischt auch das Erbrecht des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners. Hierzu unser drittes Beispiel: Der Erblasser war seit vielen Jahren von seiner ehemaligen Frau geschieden. Er hat aus dieser Ehe einen Sohn sowie zwei Töchter. Diese erben jeweils ein Drittel des hinterlassenen Vermögens ihres Vaters. Unterstellen wir nun, der Sohn des Erblassers wäre schon vor einiger Zeit bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen. Er hinterlässt zwei Söhne. In diesem Fall erhielten der Sohn und die Tochter des Erblassers jeweils ein Drittel, die beiden Enkel jeweils ein Sechstel. Beachten Sie: Bestanden allerdings Unterhaltsansprüche gegenüber dem Verstorbenen, so müssen die Erben diesen Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Dieser Anspruch ist allerdings begrenzt auf den sogenannten kleinen Pflichtteil, den der Partner beziehungsweise Lebenspartner erhielte, würde die Ehe oder die Partnerschaft noch bestehen. Die gesetzliche Erbfolge sieht darüber hinaus vor, dass der überlebende Ehe- oder Lebenspartner zusätzlich zu seinem Erbe den sogenannten Voraus erhält. Was darunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in 1932 BGB geregelt. Dort heißt es: 17

5 1. Wichtiges Basiswissen für Erblasser und Erben»Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt«. Das gilt aber nur, wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt und der Ehe- oder Lebenspartner sein Erbe somit aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erhält. Zum Voraus kann zum Beispiel das zu Lebzeiten des Erblassers gemeinsam genutzte Auto gehören. Diente das Fahrzeug allerdings ausschließlich beruflichen Zwecken, zählt es nicht zum sogenannten Voraus. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung? Wenn Menschen heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, machen sie sich in der Regel keine Gedanken, in welchem Güterstand sie künftig leben. Dabei kann diese Frage erhebliche Konsequenzen bei einer Scheidung oder im Todesfall bergen. Treffen die Ehe- oder Lebenspartner keine anderweitigen Entscheidungen in einem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsvertrag, dann gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben die Güter der Partner während der Ehe getrennt, jedoch wird ein 18

6 Die gesetzliche Erbfolge der Staat entscheidet für Sie Zugewinnausgleich vorgenommen, wenn ein Partner stirbt oder die Ehe geschieden wird. Gilt nach dem Tod des Partners die gesetzliche Erbfolge, weil kein gültiges Testament vorliegt, dann erfolgt ein pauschalierter Zugewinnausgleich zugunsten des überlebenden Partners. Dabei gelten folgende Regelungen: hh Der überlebende Ehepartner erhält gegenüber Verwandten der ersten Ordnung 25 % + 25 %, also die Hälfte der Erbschaft. hh Gegenüber Verwandten der zweiten Ordnung erhält der überlebende Ehe- oder Lebenspartner 50 % + 25 %, also 75 % der Erbschaft. hh Gegenüber entfernteren Verwandten ist der Ehepartner Alleinerbe. Die Alternative besteht darin, eine Gütertrennung zu vereinbaren. Im Fall einer Scheidung kommt es dann zu keinem Zugewinnausgleich. Die Eheleute oder eingetragenen Ehepartner befinden sich in einer Situation, als ob sie nie geheiratet hätten. Keiner der Partner ist verpflichtet, dem jeweils anderen einen Einblick in das eigene Vermögen und dessen Zuwachs zu gewähren. Haben die Eheleute oder Lebenspartner Gütertrennung vereinbart, entfällt die pauschale Erhöhung der Erbquote, die wie gerade beschrieben in einer Zugewinngemeinschaft üblich ist. Außerdem gilt: Wenn neben dem überlebenden Ehegatten Kinder erbberechtigt sind, erben alle einschließlich des Ehegatten zu gleichen Teilen. Bei einem Kind erhalten also Ehegatte und Kind je- 19

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