Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern

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1 einschließlich der nlage 6 Regelungen zur Überleitung vom kameralen zum doppischen Haushalts- und Rechnungswesen in Mecklenburg-Vorpommern Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkung 2. Verwaltungshaushalt 2.1 Haushaltseinnahmereste 2.2 Haushaltsausgabereste Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten Haushaltsjahr 2.3 Zweckgebundene Einnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig verwendet wurden Die Gemeinde leitet die fremden Mittel an Dritte weiter Die Gemeinde setzt die Mittel zweckgebunden zur teilweisen Deckung ihrer eigenen Ausgaben ein. 2.4 Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen 2.5 Kasseneinnahmereste Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen) Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen von Forderungen) 2.6 Kassenausgabereste Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten) Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten) Bereinigung von Kasseneinnahmeresten Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 1 von 48

2 2.6.4 Abgang auf Kassenreste 2.7 Abgang auf Haushaltsausgabereste 2.8 Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt 2.9 Überschüsse / Fehlbeträge Soll-Überschuss Ist-Überschuss Soll-Fehlbetrag Ist-Fehlbetrag 2.10 Kalkulatorische Kosten 3. Vermögenshaushalt 3.1 Haushaltseinnahmereste Übertragung Kreditermächtigung Erhaltene Zuwendungen Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter 3.2 Haushaltsausgabereste Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im neuen Haushaltsjahr Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten Haushaltsjahr Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen 3.3 Kasseneinnahmereste Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen) Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen von Forderungen) 3.4 Kassenausgabereste Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten) Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 2 von 48

3 3.4.2 Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten) 3.5 Bereinigung von Kasseneinnahmeresten 3.6 Abgang auf Kassenreste 3.7 Verpflichtungsermächtigungen Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen In Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen 3.8 Zuführungen zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt 3.9 Überschüsse / Fehlbeträge Soll-Überschuss Ist-Überschuss Soll-Fehlbetrag Ist-Fehlbetrag 4. Kassenkredite 5. Kamerale Verwahr- und Vorschusskonten 6. Kamerale Rücklagen 6.1 Allgemeine Rücklagen 6.2 Sonderrücklagen 6.3 Sonderregelungen 7. Zusammensetzung des Saldos der liquiden Mittel und der Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zum Eröffnungsbilanzstichtag 8. Ermittlung des Haushaltsausgleiches im 1. Jahr nach einer Rechnungslegung nach dem doppischen Rechnungssystem Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 3 von 48

4 1. Vorbemerkung Zum 1. Januar 2008 wird den Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit eröffnet, das bisherige kamerale Haushalts- und Rechnungswesen durch ein neues doppisches Haushalts- und Rechnungswesen abzulösen. In dem Haushaltsjahr, in dem der Wechsel der Rechnungslegung erfolgen soll, ist zum 1. Januar eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. In der Eröffnungsbilanz sind die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen, die Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten sowie das Eigenkapital der Gemeinde vollständig auszuweisen. Sofern bereits Vermögen (u.a. Rücklagen, Kassenbestände, Bankguthaben, Vorschüsse, sonstige Forderungen) und Schulden (u.a. Kredite, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, Verwahrgelder) im kameralen Abschluss enthalten sind, sind diese in das neue Rechnungslegungssystem zu übernehmen. Noch nicht erfasste Posten sind zusätzlich zu erfassen und zu bewerten. Im Ergebnishaushalt und in der Ergebnisrechnung des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung sind sämtliche Aufwendungen und Erträge periodengerecht abzubilden, unabhängig von den tatsächlichen Zahlungsvorgängen. Damit wird dem Ziel der Erfassung des periodengerechten Ressourcenaufkommens bzw. -verbrauches Rechnung getragen. Im Finanzhaushalt und in der Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres nach der Umstellung auf das neue Haushalts- und Rechnungswesen sind alle Einzahlungen und Auszahlungen des ersten Haushaltsjahres darzustellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Veranschlagung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben ggf. bereits im vergangenen Haushaltsjahr in der kameralen Rechnung erfolgt ist. Aufgrund der unterschiedlichen Systematik der kameralen und der doppischen Rechnungslegung kann es sowohl bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz als auch bei der Ergebnis- und Finanzrechnung des ersten Haushaltsjahres mit einer doppischen Rechnungslegung zu Überschneidungen mit dem kameralen Rechnungswesen kommen, die einer Regelung bedürfen. Zur klaren Darstellung des Ressourcenverbrauches im ersten Haushaltsjahr mit einem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen ist es erforderlich, dass im letzten Haushaltsjahr mit einem kameralen Haushalts- und Rechnungswesen die kameralen Grundsätze "Kassenwirksamkeitsprinzip" und "Fälligkeitsprinzip" für die "Überschneidungsfälle" teilweise außer Kraft gesetzt werden müssen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 4 von 48

5 In den nachfolgenden Ausführungen, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben, soll beispielhaft aufgezeigt werden, inwieweit Sachverhalte des kameralen Haushalts- und Rechnungswesens auf den Ergebnis- und den Finanzhaushalt sowie die Ergebnisrechnung und die Finanzrechnung nach neuem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen und auf die Eröffnungsbilanz wirken. Die Darstellung erfolgt getrennt für den Vermögenshaushalt und den Verwaltungshaushalt. 2. Verwaltungshaushalt 2.1. Haushaltseinnahmereste Die Bildung von Haushaltseinnahmeresten ist im kameralen Haushaltsrecht nicht möglich Haushaltsausgabereste Im kameralen Haushaltsrecht stand es den Gemeinden unter Beachtung der rechtlichen Regelungen frei, Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt zu bilden. Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wird die Bildung von Haushaltsausgaberesten im Verwaltungshaushalt als nicht zulässig angesehen. Gegebenenfalls vorhandene Haushaltsausgabereste sind im letzten Haushaltsjahr mit einem kameralen Haushalts- und Rechnungswesen aufzulösen. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt vom Gesetzgeber im Kommunal-Doppik-Einführungsgesetz (vgl. 14 Absatz 2 KomDoppikEG M-V). Zur Behandlung von zweckgebundenen Einnahmen vgl. Nummer 2.3. Eines der Ziele des neuen Haushaltsrechts ist die periodengerechte Erfassung des Ressourcenverbrauches. Vor diesem Hintergrund muss entschieden werden, welcher Periode der Aufwand zuzurechnen ist, unabhängig davon, in welcher Periode die Auszahlung erfolgt. Zu unterscheiden sind im Wesentlichen die folgenden Sachverhalte: Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses bereits eine Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. letzter kameraler Abschluss Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 5 von 48

6 Der Betrag ist in der Bilanz als Verbindlichkeit auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf dem entsprechenden Kreditorenkonto (Bürgerkonto) zu erfassen. Der Ergebnishaushalt wird nicht berührt, da der Aufwand bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da der Aufwand bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Auszahlung geplant ist. Im Finanzhaushalt ist darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr eine Ausgabenermächtigung vorlag. Es ist nicht zulässig, die geplante Auszahlung im Finanzhaushalt nicht zu erfassen, weil die Ausgabe bereits im letzten kameralen Haushaltsplan veranschlagt war. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die Auszahlung erfolgt Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist bekannt, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses noch keine Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Verwaltung ist die Höhe des Rechnungsbetrages bekannt (Bsp. Festpreis, sonstige vertragliche Vereinbarungen, usw.). Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Der Lösungsvorschlag ist identisch mit dem in der Nummer Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt noch nicht vor, Rechnungsbetrag ist nicht bekannt, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante Lieferung oder Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses noch keine Rechnung über die Lieferung oder Leistung vor. Der Rechnungsbetrag steht noch nicht genau fest (Bsp. Liefer- oder Leistungsmenge nicht genau bekannt, Aufmaß ist noch nicht erfolgt, usw.). Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 6 von 48

7 Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Der Betrag ist in der Bilanz unter den "Sonstigen Rückstellungen" (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten) auszuweisen. Eine Buchung auf dem Lieferantenkonto (Bürgerkonto) erfolgt erst dann, wenn die Rechnung vorliegt. Die "Sonstigen Rückstellungen" sind dann in Anspruch zu nehmen bzw. aufzulösen, wenn sie zu hoch gebildet waren Weicht die Rückstellung in ihrer Höhe erheblich von dem tatsächlichen Rechnungsbetrag ab, kann der Grund für eine erfolgsneutrale Korrektur der Eröffnungsbilanz vorliegen. Bei einer zutreffenden Bemessung der Rückstellung wird der Ergebnishaushalt nicht berührt, da der Aufwand bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Sofern die Rückstellung nicht in der zutreffenden Höhe gebildet wurde, ist der ggf. die Rückstellung übersteigende Betrag als Aufwand des neuen Haushaltsjahres zu erfassen. Wurde die Rückstellung zu hoch gebildet, ist der Differenzbetrag zur tatsächlichen Aufwandshöhe ertragswirksam aufzulösen. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, sofern die Rückstellung zutreffend gebildet wurde, da der Aufwand bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Sofern die Rückstellung nicht in der zutreffenden Höhe gebildet wurde, ist der ggf. die Rückstellung übersteigende Betrag als Aufwand des neuen Haushaltsjahres zu erfassen. Wurde die Rückstellung zu hoch gebildet, ist der Differenzbetrag zur tatsächlichen Aufwandshöhe ertragswirksam aufzulösen. Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Auszahlung geplant ist. Im Finanzhaushalt ist darauf hinzuweisen, dass bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr eine Ausgabenermächtigung vorlag. Es ist nicht zulässig, die geplante Auszahlung im Finanzhaushalt nicht zu erfassen, weil die Ausgabe bereits im letzten kameralen Haushaltsplan veranschlagt war. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 7 von 48

8 Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die Auszahlung erfolgt Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen insgesamt im neuen Haushaltsjahr Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wurde eine Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Eine Zahlungsverpflichtung ist bisher nicht entstanden. Grundsätzlich wäre im alten Haushaltsjahr ein Haushaltsausgaberest zu bilden gewesen mit der Folge, dass der Verwaltungshaushalt mit dem Aufwand belastet würde. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand sowohl im Ergebnishaushalt als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme also zu einer Doppelerfassung des Aufwandes. Dies erscheint nicht tragbar. Aus diesem Grund können im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung keine Haushaltsausgabereste gebildet werden In der Eröffnungsbilanz erfolgt kein Ausweis der rechtlichen Verpflichtungen. Ggf. kann eine Angabe im Anhang erforderlich sein. Da der Aufwand dem neuen Haushaltsjahr zuzurechnen ist, ist er im Ergebnishaushalt zu berücksichtigen. Der Aufwand ist in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen. Die Auszahlung ist in dem Haushaltsjahr zu berücksichtigen, in dem die Auszahlung voraussichtlich erfolgt. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu berücksichtigen, in dem die Zahlung erfolgt. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 8 von 48

9 Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht erbracht, Zahlungstermine liegen teilweise im alten und teilweise im neuen Haushaltsjahr Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wurde eine Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt. Im alten Haushaltsjahr wurde ein Abschlag / Vorauszahlung geleistet. Der Zahlungstermin für den Restbetrag liegt im neuen Haushaltsjahr. Geleistete Anzahlung / Abschlagszahlung Die Auszahlung der Abschlagszahlung ist im "Anordnungssoll" und im "Ist" gebucht. Sie belastet damit das Jahresergebnis des letzten Haushaltsjahres mit einem kameralen Haushalts- und Rechnungswesen. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand insgesamt - also einschließlich dem Teil, der durch die Abschlagszahlung finanziert ist - sowohl im Ergebnishaushalt als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme zu einer Doppelerfassung des Aufwandes. Dies erscheint nicht tragbar. Aus diesem Grund sind die Abschlagszahlungen im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung aus dem Verwaltungshaushalt auf ein Vorschusskonto zu buchen. Dies führt zu einer Neutralisierung der Ausgabe im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung. Die im alten Haushaltsjahr geleistete Abschlagszahlung ist in der Eröffnungsbilanz unter der Position "Geleistete Anzahlungen" im Umlaufvermögen zu erfassen. Der Aufwand ist im Ergebnishaushalt in voller Höhe - einschließlich des Teiles, der durch die Anzahlung finanziert ist - zu erfassen. Der Aufwand ist in der vollen Höhe in der Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem der Aufwand anfällt. Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen. Dies bedeutet, dass die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu erfassen sind. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 9 von 48

10 In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen. Dies bedeutet, dass die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu erfassen sind Rechtliche Verpflichtung eingegangen (Vertrag abgeschlossen, Zuwendungsbescheid erteilt usw.), Leistung / Teilleistung noch nicht bzw. nur teilweise erbracht, Zahlungstermine liegen im alten Haushaltsjahr Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wurde eine Lieferung oder Leistung geplant und auch in diesem Haushaltsjahr ein Dritter damit beauftragt. Der Dritte hat seine Verpflichtungen im alten Haushaltsjahr noch nicht erfüllt oder nicht ganz erfüllt. Die Zahlungen waren im alten Haushaltsjahr fällig und sind auch im alten Haushaltsjahr geleistet worden. Die Auszahlung ist im "Anordnungssoll" und im "Ist" gebucht und belastet damit das Jahresergebnis. Im ersten Haushaltsjahr mit dem doppischen Haushalts- und Rechnungswesen wäre der Aufwand, der auf das neue Haushaltsjahr entfällt, sowohl im Ergebnishaushalt als auch in der Ergebnisrechnung zu berücksichtigen. Es käme zu einer Doppelerfassung des Aufwandes. Dies erscheint nicht tragbar. Aus diesem Grund sind die (anteiligen) Zahlungen, soweit sie die Leistungen des neuen Haushaltsjahres betreffen, im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung aus dem Verwaltungshaushalt auf ein Vorschusskonto zu buchen. Dies führt insoweit zu einer Neutralisierung der Belastungen im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung. Die im alten Haushaltsjahr geleistete Zahlung, die den Aufwand des neuen Haushaltsjahres betrifft, ist in der Eröffnungsbilanz unter der Position "Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten" bzw. "Geleistete Anzahlungen" im Umlaufvermögen zu erfassen". Der (anteilige) Aufwand ist im Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem der Aufwand voraussichtlich anfällt. Der (anteilige) Aufwand ist in der Ergebnisrechnung des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem der Aufwand anfällt. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 10 von 48

11 Finanzrechnung Im Finanzhaushalt sind die Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen. Dies bedeutet, dass die im letzten Haushaltsjahr mit kameraler Rechnungslegung geleisteten Abschlagszahlungen nicht mehr zu erfassen sind. In der Finanzrechnung sind die tatsächlichen Auszahlungen des entsprechenden Haushaltsjahres zu erfassen Zweckgebundene Einnahmen, die noch nicht oder nicht vollständig verwendet wurden Die Gemeinde hat für laufende Zwecke eine zweckgebundene Einnahme erhalten. Die zweckgebundene Einnahme wurde im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechungsführung noch nicht zweckentsprechend verwendet. Die Verwendung erfolgt im neuen Haushaltsjahr Die Gemeinde leitet die fremden Mittel an Dritte weiter. Zweckgebundene Einnahmen, welche die Gemeinde als Einnahme erfasst hat, sind in Höhe der noch nicht verwendeten Beträge auf ein Verwahrkonto umzubuchen. Damit wird das Jahresergebnis im Rahmen der Rotabsetzung von der Einnahme belastet und der Vorgang folglich ergebnisneutral behandelt. Der noch nicht verwendete Betrag ist in der Eröffnungsbilanz unter der Position "Sonstige Verbindlichkeiten" oder "Sonstige Rückstellungen" auszuweisen. Im Ergebnishaushalt hat kein Ansatz zu erfolgen, da es sich um einen ergebnisneutralen Vorgang handelt. In der Ergebnisrechnung erfolgt keine Buchung, da es sich um einen ergebnisneutralen Vorgang handelt (Weitergabe von Zuwendungen). Einzahlungen sind im Finanzhaushalt nicht zu veranschlagen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. Im Finanzhaushalt des entsprechenden Haushaltsjahres ist die voraussichtliche Ausgabe, die mit der Weiterleitung der Mittel verbunden ist, einzustellen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 11 von 48

12 Einzahlungen sind in der Finanzrechnung nicht zu erfassen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. In der Finanzrechnung sind die Auszahlungen aus der Weiterleitung von zweckgebundenen Mitteln zu berücksichtigen Die Gemeinde setzt die Mittel zweckgebunden zur teilweisen Deckung ihrer eigenen Ausgaben ein. Die zweckgebundene Einnahme ist in Höhe der noch nicht verwendeten Beträge auf ein Verwahrkonto umzubuchen. Damit wird das Jahresergebnis im Rahmen der Rotabsetzung von der Einnahme belastet. Der noch nicht verwendete Betrag ist in der Eröffnungsbilanz unter dem Posten "Passiver Rechnungsabgrenzungsposten" / "Sonstige Verbindlichkeiten" / "Sonstige Rückstellungen" auszuweisen. Im Ergebnishaushalt sind die Erträge aus weiterzuleitenden zweckgebundenen Mitteln zu veranschlagen. Insoweit ist der gebildete Passivposten ergebniswirksam aufzulösen. Gleichzeitig ist in Höhe der zweckentsprechend verwendeten Mittel ein Aufwand zu zeigen. Beide Posten müssen sich immer entsprechen. Ggf. auftretende Differenzen, die aus zeitlichen Unterschieden zwischen der Vereinnahmung und der Verausgabung der Mittel resultieren, beeinflussen nicht die Ergebnisrechnung. Sie verändern lediglich die Höhe des passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der sonstigen Verbindlichkeiten oder der sonstigen Rückstellungen. Der Ertrag aus dem Erhalt der Mittel und der Aufwand aus der Weitergabe der Mittel sind in der Ergebnisrechnung zu erfassen. Beide Posten sind deckungsgleich. Ggf. auftretende Differenzen, die aus zeitlichen Unterschieden zwischen der Vereinnahmung und der Verausgabung der Mittel resultieren, beeinflussen nicht die Ergebnisrechnung. Sie verändern lediglich die Höhe des passiven Rechnungsabgrenzungspostens, der sonstigen Verbindlichkeiten oder der sonstigen Rückstellungen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 12 von 48

13 Einzahlungen sind im Finanzhaushalt nicht zu veranschlagen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. Im Finanzhaushalt des entsprechenden Haushaltsjahres ist die voraussichtliche Ausgabe, die mit der Verwendung der Mittel verbunden ist, einzustellen. Einzahlungen sind in der Finanzrechnung nicht zu erfassen, da diese bereits im letzten kameralen Abschluss erfasst sind. In der Finanzrechnung sind die Auszahlungen zu berücksichtigen, die mit der Verwendung der Mittel im Zusammenhang stehen Nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen Ein im letzten kameralen Haushaltsjahr enthaltener Ansatz wurde nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen. Gemäß 14 Absatz 2 KomDoppikEG M-V sind nicht ausgeschöpfte Ausgabeermächtigungen nicht übertragbar Kasseneinnahmereste Im kameralen Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den Sollstellungen und den Ist- Buchungen als Kasseneinnahmerest bezeichnet. Die Kasseneinnahmereste ergeben sich aus folgender Formel: Kasseneinnahmereste aus Haushaltsvorjahren - Abgang Kasseneinnahmereste aus Haushaltsvorjahren + Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz + Anordnungs-Soll auf den Haushaltsrest = Gesamt-Einnahme-Soll - Ist = neue Kasseneinnahmereste Zu unterscheiden sind: - Kasseneinnahmereste (Forderungen) Soll > Ist - negative Kasseneinnahmereste (Überzahlungen von Forderungen) Soll< Ist Aufgrund der Art der Kasseneinnahmereste ergeben sich folgende Lösungsvorschläge: Soll > Ist (Kasseneinnahmerest, Forderungen) Kasseneinnahmereste entstehen u. a. dadurch, dass - zum Soll gestellte Einnahmen noch nicht eingegangen sind, Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 13 von 48

14 - noch keine Zuordnung von Einzahlungen zu den Haushaltsstellen vorgenommen werden konnte (nicht geklärte Einzahlungen sind auf Verwahrkonten gebucht), - Rückbuchungen im Rahmen von Einzugsermächtigungen erfolgten. Es werden Kasseneinnahmereste ausgewiesen. Die Kasseneinnahmereste sind als Forderungen auszuweisen. Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto (Bürgerkonto) im Soll ausgewiesen. Da der Ertrag dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war, ist er im Ergebnishaushalt des neuen Haushaltsjahres nicht zu berücksichtigen. Der Ertrag ist nicht in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen, da der Ertrag dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch dort erfasst wurde. Die Einzahlung ist im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Einzahlung voraussichtlich erfolgt. Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Zahlung eingeht Soll < Ist (Negativer Kasseneinnahmerest, Überzahlungen von Forderungen) Negative Kasseneinnahmereste können u. a. entstehen, durch - Überzahlungen, - Absetzungen bei der Sollstellung. Sie entstehen nicht durch ungeklärte Einzahlungen. Es werden negative Kasseneinnahmereste ausgewiesen. Überzahlungen und Absetzungen bei der Sollstellung, die zu Überzahlungen führen, sind in der Eröffnungsbilanz als solche unter der Position "Sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. Der Betrag wird auf dem Debitorenkonto (Bürgerkonto) im Haben ausgewiesen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 14 von 48

15 Da die Verminderung des Ertrages dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde, ist sie im Ergebnishaushalt des neuen Haushaltsjahres nicht zu berücksichtigen. Der Ertrag ist nicht in der Ergebnisrechnung des neuen Haushaltsjahres zu berücksichtigen, da die Verminderung des Ertrages dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch dort erfasst wurde. Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Zahlung voraussichtlich erfolgt. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Zahlung geleistet wird. Bei der Aufrechnung der Verbindlichkeit mit entsprechenden Forderungen ist sowohl die Einzahlung als auch die Auszahlung in der Finanzrechnung zu zeigen Kassenausgabereste Im kameralen Rechnungswesen wird der Unterschied zwischen den Sollstellungen und den Ist- Buchungen als Kassenausgaberest bezeichnet. Die Kassenausgabereste ergeben sich aus folgender Formel: Kassenausgabereste aus Haushaltsvorjahren - Abgang Kassenausgabereste aus Haushaltsvorjahren + Anordnungs-Soll auf den Haushaltsansatz + Anordnungs-Soll auf Haushaltsausgabereste = Gesamt-Ausgabe-Soll - Ist = neue Kassenausgabereste Zu unterscheiden sind: - Kassenausgabereste (Verbindlichkeiten) Soll > Ist - negative Kassenausgabereste (Überzahlungen von Verbindlichkeiten) Soll< Ist Aufgrund der Art der Kassenausgabereste ergeben sich folgende Lösungsvorschläge: Soll > Ist (Kassenausgaberest, Verbindlichkeiten) Kassenausgabereste entstehen u.a. dadurch, dass - zum Soll gestellte Ausgaben noch nicht ausgezahlt sind und die Auszahlungsanordnung noch nicht ausgeführt ist, Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 15 von 48

16 - die Rückbuchung eines ausgezahlten Betrages vorgenommen wurde und der Geldeingang im Ist noch nicht realisiert ist. Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Der Betrag ist in der Bilanz als Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen oder als sonstige Verbindlichkeit auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf dem entsprechenden Kreditorenkonto (Bürgerkonto) zu erfassen. Der Ergebnishaushalt wird nicht berührt, da der Aufwand bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da der Aufwand bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Die Auszahlung ist im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem diese voraussichtlich vorgenommen wird. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in dem die Auszahlung erfolgt Soll < Ist (Negativer Kassenausgaberest, Überzahlungen von Verbindlichkeiten) Negative Kassenausgabereste entstehen u.a. dadurch, dass Auszahlungen geleistet wurden und nachträglich die Sollstellung vermindert wurde. Es wird ein negativer Kassenausgaberest gebildet. Der Betrag ist in der Bilanz als Forderung auszuweisen. Gleichzeitig ist der Betrag auf dem entsprechenden Kreditorenkonto (Bürgerkonto) zu erfassen. Der Ergebnishaushalt wird nicht berührt, da die Verminderung des Aufwandes bereits dem letzten kameralen Haushaltsjahr zuzuordnen war und auch im letzten kameralen Abschluss erfasst wurde. Die Ergebnisrechnung wird nicht berührt, da die Verminderung des Aufwandes bereits im letzten kameralen Haushaltsjahr erfasst wurde. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 16 von 48

17 Die Einzahlung ist im Finanzhaushalt des Haushaltsjahres zu erfassen, in dem die Einzahlung geplant ist. Die Einzahlung ist in der Finanzrechnung des Haushaltsjahres zu zeigen, in der die Einzahlung erfolgt Bereinigung von Kasseneinnahmeresten Im letzten kameralen Abschluss wurde eine Restebereinigung durchgeführt. Dies kann sowohl in Form einer Einzel- oder einer pauschalen Bereinigung erfolgt sein. Analog den Bestimmungen zum neuen Haushaltsrecht sollte im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung eine Bereinigung der Kasseneinnahmereste vorgenommen werden. Einzelbereinigungen sollten vorgenommen werden bei allen Resten, die befristet niedergeschlagen wurden. Die Höhe der Bereinigung ist abhängig von der Erwartung der Gemeinde hinsichtlich der Einbringlichkeit der Reste. Die Einzelbereinigungen sind einzeln nachzuweisen. Einzelbereinigungen sind ferner vorzunehmen bei allen Resten, die unbefristet niedergeschlagen wurden, die von der Gemeinde nicht mehr verfolgt werden, die aber nach neuem Haushaltsrecht noch im Rechnungswesen der Gemeinde (Bürgerkonten) nachzuweisen sind. Diese Reste sind grundsätzlich zu 100 Prozent wertzuberichtigen. Sie sind einzeln nachzuweisen. Forderungen, die für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren zinslos gestundet sind, sind einzeln nachzuweisen und in Höhe des Zinsverlustes einzeln wertzuberichtigen (Ansatz des Barwertes). Die Einzelbereinigungen (Einzelwertberichtigungen) sind einzeln nachzuweisen. Die sonstigen Reste sind einer pauschalen Bereinigung zu unterwerfen. Die Höhe des Wertberichtigungssatzes orientiert sich an den Erfahrungen der Gemeinde. Erlassene Forderungen sind nicht mehr nachzuweisen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 17 von 48

18 Alle Kasseneinnahmereste, die im letzten kameralen Abschluss nachzuweisen sind, sind in die Eröffnungsbilanz als Forderungen zu übernehmen; dies erfolgt unabhängig davon, ob diese einer Restebereinigung im Haushaltsvorjahr unterlegen haben oder nicht. Die Forderungen sind grundsätzlich auf den Personenkonten (Bürgerkonten) nachgewiesen. In Höhe der Einzelbereinigung (Einzelwertberichtigung), die im letzten kameralen Abschluss vorgenommen wurde, ist in der Eröffnungsbilanz eine Saldierung mit dem Nominalwert der Forderungen vorzunehmen. In Höhe der pauschalen Restebereinigung (Pauschalwertberichtigung) ist in der Eröffnungsbilanz ebenfalls eine Saldierung mit dem Nominalwert der Forderungen vorzunehmen. Die Buchung der Einzel- und der Pauschalwertberichtigung erfolgt auf gesonderten Konten außerhalb der Personenkonten (Bürgerkonten) auf Konten der Finanzbuchhaltung (Korrekturkonten zu den Forderungen). Sowohl die Einzel- als auch die Pauschalwertberichtigungen sind im Forderungsspiegel anzugeben. Sofern die im Haushaltsvorjahr einzelwertberichtigten Forderungen eingehen, ist ein Ertrag zu buchen. Dieser resultiert aus der Ausbuchung der Wertberichtigung. War die im Haushaltsvorjahr vorgenommene Einzelwertberichtigung auf eine Forderung zu niedrig gebildet, dann ist im neuen Haushaltsjahr der Differenzbetrag aus Forderung abzüglich Einzelwertberichtigung und dem tatsächlichen Eingang als Aufwand zu buchen. Im Finanzhaushalt ist lediglich der im jeweiligen Haushaltsjahr geplante Zahlungseingang auf die Forderungen des Haushaltsvorjahres zu berücksichtigen. In der Finanzrechung sind die Zahlungseingänge auf die Forderungen des Haushaltsvorjahres zu erfassen, die im Haushaltsjahr erfolgten Abgang auf Kassenreste Ein Abgang auf Kassenreste stellt eine Aufhebung oder Reduzierung bestehender Kassenreste dar. Dieser Vorgang stellt einen vorgeschalteten Prozess zur Bildung von Kassenresten im letzten kameralen Abschluss dar. Der Abgang von Kassenresten berührt nicht das doppische Haushalts- oder Rechnungswesen im ersten Haushaltsjahr nach der Umstellung. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 18 von 48

19 2.7. Abgang auf Haushaltsausgabereste Zur Vermeidung von Doppelerfassungen im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Haushalts- und Rechungslegung und im ersten Haushaltsjahr mit einer doppischen Haushalts- und Rechnungslegung sind im letzten kameralen Haushaltsjahr im Verwaltungshaushalt keine neuen Haushaltsausgabereste zu bilden; vorhandene alte Haushaltsausgabereste sind in Abgang zu stellen Zuführungen zwischen Verwaltungs- und Vermögenshaushalt Die Zuführungen zwischen dem "Verwaltungshaushalt" und dem "Vermögenshaushalt" stellen Übertragungen von dem einen an den anderen Haushalt dar. Diese Übertragungen sind letztmalig im Rahmen der letzten kameralen Jahresrechnung vorzunehmen. Zuführungen vom Verwaltungshaushalt zum Vermögenshaushalt über die Pflichtzuführung hinaus (freie Spitze) sind bei unausgeglichenem Verwaltungshaushalt unzulässig. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf das doppische Haushaltsund Rechnungswesen Überschüsse / Fehlbeträge Überschüsse und Fehlbeträge sind Teile der kameralen Rechnungslegung. Sie haben keinen unmittelbaren Einfluss auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen Soll-Überschuss In der kameralen Haushaltsrechnung werden die bereinigten SollEinnahmen den bereinigten Soll- Ausgaben gegenübergestellt. Ein Soll-Überschuss im Verwaltungshaushalt ist dem Vermögenshaushalt zuzuführen. Es ergeben sich daraus keine unmittelbaren Auswirkungen auf das doppische Haushaltsund Rechnungswesen Ist-Überschuss In der kameralen Jahresrechnung ist die Summe der Ist-Einnahmen der Summe der Ist-Ausgaben zum Abschlussstichtag gegenüberzustellen. Liegen die Einnahmen über den Ausgaben, dann ergibt sich ein Ist-Überschuss. Die sich daraus ergebenden Zahlungsmittel sind in der Eröffnungsbilanz des ersten Haushaltsjahres mit einer doppischen Rechnungslegung zu erfassen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 19 von 48

20 Ermittlung des Ist-Überschusses. Erfassung der liquiden Mittel Soll-Fehlbetrag In der Jahresrechnung werden die bereinigten Soll-Einnahmen den bereinigten Soll-Ausgaben gegenübergestellt. Ein sich ergebender Fehlbetrag ist in der letzten kameralen Haushaltsrechnung auszuweisen. Es ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf das doppische Haushalts- und Rechnungswesen Ist-Fehlbetrag In der kameralen Jahresrechnung ist der Saldo zwischen den Ist-Einnahmen und den Ist-Ausgaben zu ermitteln. Liegt ein Ist-Fehlbetrag vor, dann besteht eine Finanzierungslücke, die im kameralen Haushalts- und Rechnungswesen in das neue Haushaltsjahr vorgetragen wird, um sie später zu decken. Die Finanzierungslücke ist bereits im alten Haushaltsjahr finanziert. Ausweis des Ist-Fehlbetrages. Ausweis der Kassenkredite als Verbindlichkeiten. Keine direkte Auswirkung, ggf. Berücksichtigung von Zinsen. Keine direkte Auswirkung, ggf. Berücksichtigung von Zinsen. Berücksichtigung der geplanten Tilgung der Kassenkredite sowie der Zinsauszahlungen. Erfassung der Tilgung der Kassenkredite und ggf. der Zinsauszahlungen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 20 von 48

21 2.10. Kalkulatorische Kosten Die im kameralen Abschluss berücksichtigten kalkulatorischen Kosten haben keine Auswirkungen auf die Eröffnungsbilanz sowie das doppische Haushalts- und Rechnungswesen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 21 von 48

22 3. Vermögenshaushalt 3.1. Haushaltseinnahmereste Im letzen Haushaltsjahr mit einem kameralen Haushalts- und Rechnungswesen sind im Vermögenshaushalt Haushaltseinnahmereste nur für veranschlagte aber noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommene Kreditermächtigungen zu bilden, soweit dies erforderlich ist, um den Haushaltsausgleich im Vermögenshaushalt herzustellen Übertragung Kreditermächtigung Die Kreditermächtigung dient im kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen der Sicherstellung der Finanzierung von Investitionen. Noch nicht in voller Höhe in Anspruch genommene Kreditermächtigungen gelten im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen entsprechend den Bestimmungen des Kommunal-Doppik-Einführungsgesetzes fort (vgl. 14 Absatz 3 KomDoppikEG M- V). Bildung eines Haushaltseinnahmerestes, soweit dies für die Herstellung des Haushaltsausgleichs im Vermögenshaushalt erforderlich ist. In der Eröffnungsbilanz wird die Kreditverbindlichkeit berücksichtigt (tatsächlich in Anspruch genommener Anteil der Kreditermächtigung). Der nicht in Anspruch genommene Anteil der Kreditermächtigung, der auf das neue Haushaltsjahr übertragen werden soll, ist im Anhang anzugeben. Die geplante Einzahlung aus der Kreditaufnahme ist im Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Aufnahme geplant ist. Dabei ist zu vermerken, dass insoweit bereits eine Kreditermächtigung im Haushaltsvorjahr vorlag, die im neuen Haushaltsjahr fortbesteht. Die Einzahlung aus der Kreditaufnahme ist in der jeweiligen Finanzrechnung zu erfassen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 22 von 48

23 Erhaltene Zuwendungen Bei den erhaltenen Zuwendungen für Investitionen ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Kapitaloder Ertragszuschuss handelt. Zuwendungen, die als Kapitalzuschuss ausgereicht wurden, sind im Eigenkapital bei dem Posten "Kapitalrücklagen" auszuweisen. Ertragszuschüsse werden dagegen unter dem Posten "Sonderposten" ausgewiesen. Sofern mit der Zuwendung von dem Empfänger der Zuwendung ein abnutzbarer Vermögensgegenstand mitfinanziert wurde, ist der Sonderposten entsprechend der Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes ertragswirksam aufzulösen. Die Entscheidung, ob es sich bei der Zuwendung um einen Kapital- oder Ertragszuschuss handelt, trifft der Zuwendungsgeber. Ein Kapitalzuschuss liegt nur in den Fällen vor, in denen der Zuwendungsgeber die ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen hat. Bei öffentlichen Zuschüssen liegt ein Ertragszuschuss vor, wenn aufgrund der Zuwendung für Personen, die entgeltpflichtige öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen, das Leistungsentgelt gesenkt wird. Kapitalzuschuss: (1) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung geknüpft ist, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss sind die Einnahmen aus den Zuwendungen im Vermögenshaushalt zu erfassen. In der Eröffnungsbilanz sind die Zuwendungen als Kapitalrücklage zu erfassen. Ertragszuschuss: Im Folgenden soll auf verschiedene Fallkonstellationen eingegangen werden, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit haben. Die Fallkonstellationen sind im Wesentlichen geprägt durch die unterschiedliche Behandlung der Zuwendungen im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 23 von 48

24 (2) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht; Im letzten kameralen Abschluss sind die Einnahmen aus den Zuwendungen im Vermögenshaushalt zu erfassen. In der Eröffnungsbilanz sind die Zuwendungen als Sonderposten zu erfassen. Ggf. sind bis zum Eröffnungsbilanzstichtag bereits zu berücksichtigende Auflösungsbeträge, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden, von den Zuführungsbeträgen abzusetzen. Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die Auflösungen eines Sonderpostens zu berücksichtigen, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. Sofern abnutzbare Vermögensgegenstände mit der Zuwendung angeschafft wurden, sind die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens zu berücksichtigen. (3) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht; Im letzten kameralen Abschluss sind die Einnahmen aus den Zuwendungen im Vermögenshaushalt zu erfassen. In der Eröffnungsbilanz sind die erhaltenen Zuwendungen unter der Position "Erhaltene Anzahlungen auf Zuwendungen" zu erfassen. Eine Umbuchung in die Sonderposten erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Zuwendung knüpft. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 24 von 48

25 (4) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist noch nicht eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht; Im letzten kameralen Abschluss ist ein Kasseneinnahmerest zu bilden. In der Eröffnungsbilanz sind die Forderungen an den Zuwendungsgeber zu erfassen. Die Zuwendungen sind als Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen. Der Sonderposten ist bereits im alten Haushaltsjahr anteilig aufzulösen, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. In diesen Fällen ist der Sonderposten nur mit dem Restbuchwert zu erfassen. Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die geplanten Auflösungen des Sonderpostens zu berücksichtigen, falls abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. Keine direkte Auswirkung; ggf. sind die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens zu berücksichtigen, falls abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. Der geplante Zahlungseingang auf die Zuwendungen ist im Finanzhaushalt zu erfassen, in dem die Zahlung voraussichtlich erfolgt. Der Zahlungseingang auf die Zuwendungen ist in der Finanzrechnung im jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen. (5) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im alten Haushaltsjahr, Zuwendung ist noch nicht eingegangen, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist ein Kasseneinnahmerest zu bilden. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 25 von 48

26 Im Rechnungswesen erfolgt der Ausweis der Forderung gegen den Zuwendungsgeber. Gleichzeitig erfolgt der Ausweis einer fälligen aber noch nicht eingegangenen Anzahlung. Beide Posten sind getrennt in der Buchhaltung als Vortrag zu erfassen. Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz werden beide Posten miteinander saldiert. Es erfolgt daher kein Ausweis in der Eröffnungsbilanz. (6) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im neuen Haushaltsjahr, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist ein Kasseneinnahmerest zu bilden. In der Eröffnungsbilanz sind die Forderungen gegen den Zuwendungsgeber zu erfassen. Die Zuwendungen sind als Sonderposten in der Eröffnungsbilanz zu berücksichtigen. Der Sonderposten ist bereits im alten Haushaltsjahr anteilig aufzulösen, sofern mit der Zuwendung abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden. In diesen Fällen ist der Sonderposten Keine direkten Auswirkungen; ggf. sind die geplanten Auflösungen des Sonderpostens (falls abnutzbare Vermögensgegenstände hergestellt oder angeschafft wurden) zu berücksichtigen. Keine direkten Auswirkungen, ggf. sind Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens (falls abnutzbare Vermögensgegenstände angeschafft oder hergestellt wurden) zu berücksichtigen. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem mit der Einzahlung gerechnet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 26 von 48

27 (7) Zuwendungsbescheid ist ergangen, Zahlungstermin liegt im neuen Haushaltsjahr, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss erfolgt keine Berücksichtigung. In der Eröffnungsbilanz erfolgt keine Berücksichtigung einer Forderung. Ggf. ist eine Anhangsangabe erforderlich. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Einzahlung erwartet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen. (8) Zuwendung ist beantragt, Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist die Zuwendung nicht zu erfassen. Für die Eröffnungsbilanz ergeben sich keine Auswirkungen. Eine Forderung auf Zuwendungen kann grundsätzlich erst eingebucht werden, wenn der Zuwendungsbescheid ergangen ist. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Einzahlung erwartet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 27 von 48

28 (9) Zuwendung ist beantragt, Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Im letzten kameralen Abschluss ist die Zuwendung nicht zu erfassen. Für die Eröffnungsbilanz ergeben sich keine Auswirkungen. Eine Forderung auf Zuwendungen kann grundsätzlich erst eingebucht werden, wenn der Zuwendungsbescheid ergangen ist. Die geplanten Einzahlungen auf die Zuwendungen sind im Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Einzahlung erwartet wird. In der Finanzrechnung sind die Zahlungseingänge auf die Zuwendungen im jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen. (10) Zuwendung ist beantragt, es besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung, Zuwendungsbescheid ist noch nicht ergangen, Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn, Tatbestand, an den die Zuwendung knüpft, ist im alten Haushaltsjahr noch nicht verwirklicht. Für die Berücksichtigung der Zuwendung im doppischen Haushalts- und Rechnungswesen ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Zuschussgewährung dem Grunde nach besteht oder nicht. Der Anspruch ist erst dann zu berücksichtigen, wenn ein Zuwendungsbescheid ergangen ist Einmalige Entgelte Nutzungsberechtigter Auf gesonderte Ausführungen wird an dieser Stelle verzichtet. Im Wesentlichen gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei den Zuwendungen unter Nummer Haushaltsausgabereste Im kameralen Haushaltsrecht stand es den Gemeinden - unter Beachtung der rechtlichen Regelungen frei, Haushaltsausgabereste im Vermögenshaushalt zu bilden. Im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung wird die Bildung von Haushaltsausgaberesten im Vermögenshaushalt Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 28 von 48

29 nicht als zulässig angesehen. Eine entsprechende Klarstellung erfolgt vom Gesetzgeber im Kommunal- Doppik-Einführungsgesetz (vgl. 14 Absatz 2 KomDoppikEG M-V) Lieferung erfolgt bzw. Leistung erbracht, Rechnung liegt vor, Zahlungstermin im folgenden Haushaltsjahr Die im letzten Haushaltsjahr mit einer kameralen Rechnungslegung geplante aktivierungsfähige Lieferung und Leistung ist auch in diesem Haushaltsjahr erfolgt. Der Verwaltung liegt bei der Erstellung des Abschlusses bereits eine Rechnung über die Lieferung und Leistung vor. Der Zahlungstermin / die Fälligkeit liegt im folgenden Haushaltsjahr. Es wird eine Auszahlungsanordnung erstellt mit einer Fälligkeit im neuen Haushaltsjahr. Es wird ein Kassenausgaberest gebildet. Die offene (noch nicht fällige) Zahlung ist als Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz auszuweisen. Auf dem entsprechenden Kreditorenkonto / Bürgerkonto wird die Verbindlichkeit in voller Höhe ausgewiesen. In der Eröffnungsbilanz ist der angeschaffte und hergestellte Vermögensgegenstand mit den Anschaffung oder Herstellungskosten anzusetzen. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen sind von den Anschaffungs- und Herstellungskosten die Abschreibungen gemäß 34 GemHVO Doppik für die Nutzung in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Bilanzstichtag abzusetzen. Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von geplanten Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen für den angeschafften Vermögensgegenstand. Keine direkte Auswirkung; ggf. Erfassung von Abschreibungen und sonstigen Aufwendungen für den angeschafften Vermögensgegenstand. Die geplante Auszahlung ist im Finanzhaushalt in dem Haushaltsjahr zu erfassen, in dem die Auszahlung erfolgen soll. Die Auszahlung ist in der Finanzrechnung im jeweiligen Haushaltsjahr zu erfassen. Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Seite 29 von 48

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