Vorlesung Verfassungsrecht I. Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

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1 Vorlesung Verfassungsrecht I Übungsklausur Der janusköpfige Haushaltsbeschluss

2 Klausurlösung 1. Schritt: Fallfrage lesen Was soll in der Lösung erarbeitet werden? Struktur finden 2. Schritt: Sachverhalt lesen und Argumente finden Inhalt der Lösung in gedankliche Struktur einordnen Gesetz finden und lesen 3. Schritt: Lösungsskizze 2

3 1. Schritt: Fallfrage Hat das Vorgehen der A-Fraktion gegen den Bundespräsidenten Aussicht auf Erfolg? 3

4 2. Schritt: Sachverhalt Vertrauensfrage (Art. 68 GG) Verbindung Vertrauensfrage & Gesetzesbeschluss Verweigerung der Ausfertigung eines Gesetzes (Art. 82 GG) Anordnung der Auflösung des Bundestags (Art. 68 GG) 4

5 2. Schritt: Argumente Verbindung Gesetzesabstimmung & Vertrauensfrage nicht im GG Keine ausreichende Mehrheit für Gesetzesbeschluss Bundespräsident darf sich nicht zum Richter aufschwingen Auflösung des Bundestags, trotz Zustimmung von 288 Abgeordneten? Verlust Rechtsstatus der A-Fraktion 5

6 3. Schritt: Lösungsskizze Die Lösung beginnt mit einem Obersatz, der 1. die Fallfrage aufnimmt, 2. die Bedingungen ihrer positiven Beantwortung enthält 3. und damit zugleich die Gliederung der Antwort vorgibt 6

7 3. Schritt: Lösungsskizze Obersatz: Das von der A-Fraktion angestrengte Verfahren hat Aussicht auf Erfolg, wenn es zulässig (A.) und begründet (B.) ist. 7

8 3. Schritt: Lösungsskizze Welche Verfahren strengt die A-Fraktion an? Organstreitverfahren Verweigerung der Ausfertigung Anordnung der Auflösung 8

9 A. Zulässigkeit Obersatz: Das Organstreitverfahren gemäß Art. 93 I Nr. 1 GG ivm 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG ist zulässig, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. 9

10 A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG (+) Art. 93 I Nr. 1 GG, 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG 10

11 A. Zulässigkeit II. Beteiligungsfähigkeit Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG 1. Antragsteller: A-Fraktion a) in 63 BVerfGG genannt? (-) b) mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestags? 11

12 A. Zulässigkeit aa) A-Fraktion als Teil des Bundestags? (+) 10 GOBT bb) Eigene Rechte? (+) 55 III, 56 II, 57 II, 60 II, 61 II, 64 II 3 GOBT Art. 76 GG ivm 76 I GOBT 12

13 A. Zulässigkeit cc) P: Kann die A-Fraktion auch nach Anordnung der Auflösung das Verfahren anstrengen? (-), wenn Rechtsstatus nach Anordnung der Auflösung verloren Verlust Rechtsstatus, wenn Bundestag aufhört zu existieren Aber: Art. 39 I GG Art. 39 I 2 GG: Bundestag lebt bis zum neuen Bundestag Art. 39 I 4 GG: das gilt auch im Fall der Auflösung = Verfahren durch A-Fraktion möglich 13

14 A. Zulässigkeit dd) Zwischenergebnis: A-Fraktion mit eigenen Rechten ausgestatteter Teil des Bundestags gem. 63 BVerfGG 14

15 A. Zulässigkeit 2.Antragsgegner: Bundespräsident (+) 63 BVerfGG 3.Zwischenergebnis: Beteiligungsfähigkeit (+) 15

16 A. Zulässigkeit III. Antragsgegenstand Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 BVerfGG Rechtserhebliche Maßnahme/ Unterlassung des Antragsgegners Im vorliegenden Fall (ivf): Weigerung der Ausfertigung (+) Anordnung der Auflösung (+) 16

17 A. Zulässigkeit IV. Antragsbefugnis Art. 93 I Nr. 1 GG, 64 BVerfGG mögliche Verletzung in eigenen Rechten aus dem GG mögliche Verletzung von Rechten des Organs (hier Bundestag) aus dem GG = gesetzliche Prozessstandschaft 17

18 A. Zulässigkeit 1. Rechtsverletzung durch Weigerung der Ausfertigung Rechtsverletzung der A-Fraktion? (-) Rechtsverletzung des Bundestags? Recht auf Gesetzgebung gem. Art. 77 I GG Mögliche Verletzung durch Weigerung des Bundespräsidenten (+) 18

19 A. Zulässigkeit 2. Rechtsverletzung durch Anordnung der Auflösung des Bundestags Rechtsverletzung der A-Fraktion? Bestandsschutz aus Art. 39 I 2 GG Recht des einzelnen Abgeordneten (ivm Art. 38 I 2 GG) (+) 19

20 A. Zulässigkeit Recht der Fraktion? (+) Teil des Bundestags (+) aus Abgeordneten zusammengesetzt = mögliches Recht der Fraktion aus Art. 39 I 2 GG Rechtsverletzung des Bundestags? (+) 3. Zwischenergebnis: Antragsbefugnis (+) 20

21 A. Zulässigkeit V. Rechtsschutzbedürfnis (+) VI.Form und Frist (+) 23 I, 64 II, 64 III BVerfGG 21

22 A. Zulässigkeit VII.Ergebnis: Zulässigkeit (+) 22

23 B. Begründetheit (I) Begründetheit der Klage wegen Verweigerung der Ausfertigung des Haushaltsgesetzes Obersatz: Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn die Weigerung des Bundespräsidenten, das Haushaltsgesetz auszufertigen, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und er dadurch Rechte der A-Fraktion oder des Bundestags verletzt hat. 23

24 B. Begründetheit (I) I. Beeinträchtigung organschaftlicher Rechte der A-Fraktion Recht der A-Fraktion (-) Recht des Bundestags aus Art. 77 I GG (+) Beeinträchtigung durch Nichtausfertigung des Haushaltsgesetzes (+) 24

25 B. Begründetheit (I) II. Rechtmäßigkeit der Weigerung des Bundespräsidenten Rechtmäßig, wenn Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes ivf: nur formelle Fehler gerügt 25

26 B. Begründetheit (I) 1. Formelle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten aus Art. 82 I 1 GG? a) Wortlaut (+) zustande gekommen b) Systematik (+) kein muss (anders: Art. 67 I 2 GG) (+) Art. 82 I 1 GG Art. 78 GG: mögliche Ausfertigungspflicht für formell verfassungsmäßige Gesetze Umkehrschluss: keine Pflicht für formell verfassungswidrige Gesetze c) Zwischenergebnis (+) 26

27 B. Begründetheit (I) 2. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Haushaltsgesetzes a) Gesetzgebungskompetenz Grundsätzlich Art. 70 GG ivf: Bundeshaushalt Art. 110 II 1 GG kraft Natur der Sache 27

28 B. Begründetheit (I) b) Gesetzgebungsverfahren aa) Einleitungsverfahren (1) Gesetzesinitiative (Art. 76 GG) Bundesregierung (Art. 76 I GG) P: gleichzeitige Zuleitung an Bundestag und Bundesrat Art. 76 II 1 GG: zunächst dem Bundesrat zuzuleiten Art. 110 III GG: Haushaltsgesetz gleichzeitig an Bundestag und Bundesrat (2) Vorverfahren (Art. 76 II, III GG) (3) Zwischenergebnis: Einleitungsverfahren (+) 28

29 B. Begründetheit (I) bb) Hauptverfahren (Art. 77 GG) (1)Zulässigkeit der Verbindung von Gesetzesbeschluss & Vertrauensfrage? Wortlaut: Art. 68 GG (+)/(-) Systematik: Art. 81 I 2 GG (+) Sinn & Zweck Art. 68 I GG: Gewissheit über parlamentarische Mehrheit Zwischenergebnis: Zulässigkeit (+) 29

30 B. Begründetheit (I) (2) Zustimmung von 288 Abgeordneten ausreichend? Art. 42 II 1 GG: Mehrheit abgegebene Stimmen (+) 288 von 356 Art. 68 I 1 GG: Mehrheit der Mitglieder des Bundestags (-) Art. 121 GG: gesetzliche Mitgliederzahl 1 I 1 BWG: 598 Mitglieder (Mehrheit: 300) 30

31 B. Begründetheit (I) P: Gilt Art. 68 I 1 GG auch für den Gesetzesbeschluss? (+) Interesse an einheitlichem Ergebnis (+) Art. 68 I 1 GG als lex specialis (-) Wortlaut Art. 42 II GG (-) Art. 77 I GG (-) Verbindung soll nicht Mehrheitserfordernisse verschieben (-) Regierung will, dass Gesetz beschlossen wird (-) strengere Voraussetzung des Art. 79 II GG könnte umgangen werden Zwischenergebnis: Art. 68 I 1 GG (-) Art. 42 II 1 GG (+) 31

32 B. Begründetheit (I) (3) Beteiligung Bundesrat (+) (4) Zwischenergebnis: Hauptverfahren (+) cc) Zwischenergebnis: Gesetzgebungsverfahren (+) c) Zwischenergebnis: formelle Verfassungsmäßigkeit (+) 3. Zwischenergebnis: Rechtmäßigkeit der Weigerung des Bundespräsidenten (-) 32

33 B. Begründetheit (I) III.Ergebnis: Begründetheit (+) 33

34 B. Begründetheit (II) Begründetheit der Klage wegen Anordnung der Auflösung des Bundestags Obersatz: Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn die Bundestagsauflösung durch den Bundespräsidenten nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist und er dadurch Rechte der A-Fraktion oder des Bundestags verletzt hat. 34

35 B. Begründetheit (II) I. Beeinträchtigung organschaftlicher Rechte der A-Fraktion Bestandsschutz aus Art. 39 I 2 GG 35

36 B. Begründetheit (II) II. Rechtmäßigkeit der Anordnung des Bundespräsidenten Rechtmäßig, wenn Voraussetzungen des Art. 68 I GG vorliegen Voraussetzungen: Formelle Auflösungslage Materielle Auflösungslage 36

37 B. Begründetheit (II) 1. Formelle Auflösungslage a) Antrag des Bundeskanzlers (+) b) Keine Zustimmung der Mehrheit 37

38 B. Begründetheit (II) Wortlaut Art. 68 I 1 GG: keine Mehrheit P: Gilt Art. 42 II 1 GG auch für die Vertrauensfrage? (+) Gesetz wurde beschlossen, daher kein Bedürfnis für Auflösung des Bundestags (-) Art. 81 I GG regelt keine neuen Mehrheitsverhältnisse Zwischenergebnis: Art. 42 II 1 GG gilt nicht 38

39 B. Begründetheit (II) c)vorschlag des Bundeskanzlers (+) d)zwischenergebnis: formelle Auflösungslage (+) 39

40 B. Begründetheit (II) 2. Materielle Auflösungslage Wortlaut Art. 68 I 1 GG (-) Sinn & Zweck Art. 68 I 1 GG: Ausweg aus parlamentarischer Krise ohne materielle Erfordernisse Auflösung jederzeit möglich BVerfG: Situation, in der Handlungsfähigkeit der Bundesregierung verloren gegangen ist Mehrheit stellt sich wiederholt gegen Bundesregierung 40

41 B. Begründetheit (II) ivf: HaushaltsG hatte Mehrheit Einzelfall nicht entscheidend mehrfaches Scheitern von Gesetzesvorschlägen Zwischenergebnis: materielle Auflösungslage (+) 41

42 B. Begründetheit (II) 3. Zwischenergebnis: Voraussetzungen des Art. 68 I 1 GG liegen vor Anordnung des Bundespräsidenten rechtmäßig 42

43 B. Begründetheit (II) III.Ergebnis: Begründetheit (-) 43

44 Gesamtergebnis C. Ergebnis Zulässigkeit (+) Begründetheit (I): Verweigerung der Ausfertigung des Haushaltsgesetzes (+) Begründetheit (II): Anordnung der Auflösung des Bundestags (-) 44

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