1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Rentenversicherung. a) Versicherungspflicht"

Transkript

1 Anlage zu Newsletter Nr vom 10. Dezember Rentenversicherung a) Versicherungspflicht Gegenwärtig sind geringfügige Beschäftigungen in der Rentenversicherung versicherungsfrei, wobei für geringfügig entlohnte Beschäftigte die Möglichkeit besteht, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten (vgl. 5 Abs. 2 SGB VI). Nach der Neufassung von 5 Abs. 2 SGB VI sind künftig geringfügig entlohnte Beschäftigungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.f. grundsätzlich nicht mehr von der Versicherungsfreiheit umfasst und damit versicherungspflichtig. Für schon bestehende Beschäftigungsverhältnisse gibt es Übergangsregelungen (vgl. unten). Weiterhin versicherungsfrei sind ab dem 1. Januar 2013 gemäß 5 Abs. 2 SGB VI n.f. Personen, die eine - kurzfristige Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausüben; gleiches gilt für eine kurzfristige Beschäftigung in Privathaushalten nach 8a i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, - geringfügige selbstständige Tätigkeit nach 8 Abs. 3 i.v.m. 8 Abs. 1 SGB IV oder nach 8 Abs. 3 i.v.m. den 8a und 8 Abs. 1 SGB IV innehaben, - geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben, wobei es für die Versicherungsfreiheit beim bisherigen Grenzbetrag von 400 Euro monatlich bleibt. Beim Zusammentreffen mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen bestimmt der neue 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, dass 8 Abs. 2 SGB IV zur Klärung der Frage, ob insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht gering-fügigen selbstständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. b) Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag Der neue 6 Abs. 1b SGB VI eröffnet künftig grundsätzlich die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV n.f. Hierbei ist zur Klärung der Frage, ob beim Zusammentreffen mehrerer (geringfügiger) Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, 8 Abs. 2 SGB IV mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist ( 6 Abs. 1b Satz 3 SGB VI n.f.). Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben ( 6 Abs. 1b Satz 2 SGB VI n.f.). Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend ( 6 Abs. 1b Satz 4 SGB VI n.f.). 1

2 Keinen Befreiungsantrag stellen kann nach 6 Abs. 1b Satz 5 SGB VI n.f., wer im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt ist. Gleiches gilt für Personen, die nach 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB VI beschäftigt sind. Dies betrifft z.b. - behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen tätig sind, - Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden. Ebenfalls von der Befreiungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, wer von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer dem Grunde nach nicht geringfügigen Tätigkeit (stufenweise Wiedereingliederung nach 74 SGB V) Gebrauch macht. c) Meldepflichten des Arbeitgebers Die Reform hat Auswirkungen auf die Meldepflichten des Arbeitgebers. Dieser muss nunmehr gemäß 28a Abs. 1 Nr. 11 SGB IV n.f. der Minijob- Zentrale melden, wenn ein Beschäftigter nach 6 Abs. 1b SGB VI n.f. einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellt. Nach dem neuen 5 Abs. 12 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ist der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen. Nach 6 Abs. 3 Satz 2 SGB VI n.f. gilt die Befreiung als erteilt, wenn die zuständige Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Wirkung der Befreiung ist nach 6 Abs. 4 Satz 2 bis 4 SGB VI n.f. abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Arbeitgeber-Meldung bei der Minijob-Zentrale. Die Befreiung erfolgt rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem der Befreiungsantrag dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang den Befreiungsantrag gemeldet und die Minijob- Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprochen hat. Bei späterer Meldung durch den Arbeitgeber wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach 6 Abs. 3 SGB VI folgenden Monats. Arbeitgeber sollten schon zur Vermeidung von etwaigen Schadenersatzpflichten die entsprechende Meldung rechtzeitig abgeben. 2

3 In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Minijob-Zentrale die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten. d) Beitragsrechtliche Auswirkungen Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen für geringfügige Beschäftigungen und bei einer Beschäftigung in der Gleitzone richtet sich schon im Rahmen der noch geltenden Rechtslage nach Sonderregelungen. Aktuell ist bei rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungen beitragspflichtig das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 155 Euro ( 163 Abs. 8 SGB VI). Die Beitragstragung richtet sich nach 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI (Arbeitgeberanteil in Höhe von 15 Prozent des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, Arbeitnehmeranteil in Höhe der Differenz zum vollen Beitrag). Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen trägt der Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre ( 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Künftig ist gemäß 163 Abs. 8 SGB VI n.f. bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben, beitragspflichtig das Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 175 Euro. Die Regelungen über die Tragung der Beiträge 168 Abs. 1 Nr. 1b, 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI bleiben im Wesentlichen unverändert. Aktuell bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen von in der Gleitzone Beschäftigten nach einer in 163 Abs. 10 SGB VI enthaltenen besonderen Berechnungsformel. Diese Berechnungsformel ändert sich ab dem 1. Januar 2013, was zu niedrigeren beitragspflichtigen Einnahmen (Differenz zwischen rund 15 und 25 Euro) und damit für den Beschäftigten auch zu niedrigeren Beiträgen führt. Für den Arbeitgeber ändert sich hierdurch nichts. Sein Beitragsanteil bestimmt sich auch in Zukunft nach 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI (Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt angewendet wird). e) Hinzuverdienstgrenzen Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters als Vollrente vor Erreichung der Regelaltersgrenze ( 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n.f.), Erwerbsminderung ( 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI n.f.) und verminderter Erwerbsfähigkeit ( 302a Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.f. und 313 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI n.f.) steigen ebenfalls auf 450 Euro. 3

4 f) Übergangsregelungen aa) Bisher versicherungspflichtig geringfügig Beschäftigte ( 229 Abs. 5 SGB VI n.f.) Am 31. Dezember 2012 geringfügig Beschäftigte, die wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig waren, bleiben versicherungspflichtig. Denn die Befreiungsmöglichkeit des neuen 6 Abs. 1b SGB VI gilt nicht für die am 31. Dezember 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung erstreckt. bb) Bisher versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte ( 230 Abs. 8 und 276a Abs. 1 SGB VI n.f.) Solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vorliegen, das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung also regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt, bleibt die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit verzichten werden. Bei mehreren Beschäftigungen kann der Verzicht nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Der vom Arbeitgeber bei bestehender Versicherungsfreiheit zu tragende Beitragsanteil beträgt 15 Prozent des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn der Beschäftigte versicherungspflichtig wäre, wobei mindestens ein Entgelt von 175 Euro monatlich der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist ( 276a Abs. 1 Satz 1 SGB VI n.f.). cc) Bisherige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro ( 231 Abs. 9 und 276b Abs. 1 SGB VI n.f.) Keine Befreiungsmöglichkeit nach dem neuen 6 Abs. 1b SGB VI gibt es für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren für Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV versicherungspflichtig waren und die ab dem 1. Januar 2013 die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung erfüllen, weil ihr Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 Euro monatlich beträgt ( 231 Abs. 9 SGB VI n.f.). Hinsichtlich der zur Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge, d.h. bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragstragung, werden diese Beschäftigten gemäß 276b Abs. 1 SGB VI n.f. befristet bis zum 31. Dezember 2014 weiterhin als Beschäftigte in der Gleitzone behandelt, wobei die bisherige besondere Berechnungsformel zur Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen weiter anzuwenden ist ( 163 Abs. 10 SGB VI a.f., 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI). 4

5 Soweit Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2012 nach 163 Abs. 10 Satz 5 bis 7 SGB VI auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichtet haben, verbleibt es dabei. Erfolgt der Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung nach dem 31. Dezember 2012, wird der Beschäftigte für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen und die Beitragstragung wie ein geringfügig Beschäftigter behandelt ( 163 Abs. 8, 168 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI). Die Anwendung der Gleitzonenregelung nach 276b Abs. 1 SGB VI n.f. oder ein bereits erklärter bzw. noch erfolgender Verzicht auf die Gleitzonenregelung haben keinen Einfluss darauf, dass gemäß 231 Abs. 9 SGB VI n.f. (vgl. oben) die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zeitlich befristet ausgeschlossen ist. dd) Bisherige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850 Euro ( 276b Abs. 2 SGB VI n.f.) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 oberhalb der Gleitzone beschäftigt waren und ab dem 1. Januar 2013 in der Gleitzone versicherungspflichtig beschäftigt sind, gilt die Gleitzonenregelung ( 163 Abs. 10 SGB VI n.f.) nur, wenn der Arbeitnehmer ihre Anwendung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. Diese Erklärung ist nur bis zum 31. Dezember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft möglich. 2. Krankenversicherung aa) Übergangsregelung für bisherige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro ( 7 Abs. 3 und 249 Abs. 4 Satz 2 SGB V n.f.) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren und die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage ( 8 oder 8a SGB IV n.f.) erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, wenn sie nicht die Voraussetzungen für eine Familienversicherung ( 10 SGB V n.f.) erfüllen und solange das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. Die Beitragstragung erfolgt wie bisher ( 249 Abs. 4 Satz 2 SGB V n.f.). Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen ( 7 Abs. 3 Satz 2 SGB V n.f.). 8 Abs. 2 SGB V, der das Antragsverfahren zur Befreiung von der Versicherungspflicht aus anderen Gründen und die Wirkung der Befreiung regelt, gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. Januar 2013 tritt. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten ab dem 1. Januar 2013 gestellt werden. Zum Antragsverfahren bleiben die Hinweise der Sozialversicherungsträger abzuwarten. 5

6 bb) Familienversicherung Die Anhebung der Verdienstobergrenze bei geringfügigen Beschäftigungen wird auch im Bereich der Familienversicherung berücksichtigt: das zulässige Gesamteinkommen für geringfügige Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1 und 8a SGB IV wird gemäß 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 3. Halbsatz SGB V n.f. ebenfalls auf 450 Euro erhöht. 3. Pflegeversicherung In 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI n.f. wird das für eine Familienversicherung zulässige Gesamteinkommen für geringfügig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV auf 450 Euro erhöht. Da die Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung gemäß 20 SGB XI grundsätzlich an die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung anknüpft, sind die unter Punkt 2 dargestellten Übergangsregelungen zu berücksichtigen. 4. Arbeitslosenversicherung aa) Übergangsregelung für bisher versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro ( 444 Abs. 1, Abs. 2, 1. Alternative SGB III n.f.) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung ( 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 8a i.v.m. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ver-sicherungspflichtig waren und die ab dem 1. Januar 2013 geringfügig beschäftigt sind, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt weiterhin 400 Euro monatlich übersteigt ( 444 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.f.). Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt gemäß 444 Abs. 2, 1. Alternative SGB III n.f. der 276b Abs. 1 SGB VI n.f. entsprechend (Anwendung der alten Gleitzonenformel). Die Beschäftigten werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit ( 444 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB III n.f.). Zum Antragsverfahren bleiben die Hinweise der Sozialversicherungsträger abzuwarten. bb) Übergangsregelung für bisher versicherungspflichtige Beschäftigte mit einem Entgelt zwischen 800,01 und 850 Euro ( 444 Abs. 2, 2. Alternative SGB III n.f.) Für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen gilt gemäß 444 Abs. 2, 2. Alternative SGB III n.f. der 276b Abs. 2 SGB VI n.f. entsprechend (Anwendung der neuen Gleitzonenformel bei entsprechender Erklärung durch den Beschäftigten). 6

7 5. Nachweisgesetz Mit Einführung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der in 2 Abs. 1 Satz 4 Nachweisgesetz (NachwG) vorgesehene Hinweis, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, obsolet und deshalb aufgehoben. 6. Beitragsverfahrensverordnung Aufgrund der Einführung der Versicherungspflicht ändern sich die Dokumentationspflichten des Arbeitgebers nach der Beitragsverfahrensordnung (BVV). Gemäß 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV n.f. ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1b SGB VI n.f., auf dem der Tag des Eingangs beim Arbeitgeber zu dokumentieren ist, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Gleiches gilt gemäß 8 Abs. 2 Nr. 5a BVV n.f. für die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleitzonenregelung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach 276b Abs. 2 SGB VI n.f. Anwendung finden soll. 7. Wertguthabenvereinbarungen nach dem SGB IV Die Anhebung der Verdienstgrenze wird auch bei den Voraussetzungen der Wertguthabenvereinbarung nach 7b Nr. 5 SGB IV n.f. berücksichtigt. Damit ein Wertguthaben vorliegt, muss künftig das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Inanspruchnahme des Wertguthabens (Freistellung) als geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Das Arbeitsvertragsmuster für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bedarf aufgrund der Erhöhung der Verdienstobergrenze und der Einführung der Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit der Überarbeitung. Das überarbeitete Vertragsmuster werden wir mit gesondertem Newsletter übersenden. 7

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum

Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum Information über die Anpassung der Minijob-Regelungen zum 01.01.2013 Bitte beachten Sie auch weiterhin unsere monatlichen Informationsschreiben, die über unsere Internetseite (www.stbclever.de) verfügbar

Mehr

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016

NEWSLETTER. und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8. Dezember 2016 NL 010/17 vom 30. Januar 2017 NEWSLETTER Stichworte: Flexirentengesetz vom 8. Dezember 2016 Hinzuverdienst neben der vorgezogenen Altersrente Hinzuverdienst neben der gesetzlichen Rente wegen verminderter

Mehr

2 Beschäftigte Pensionäre

2 Beschäftigte Pensionäre TK Lexikon Sozialversicherung Pensionäre 2 Beschäftigte Pensionäre 2.1 Geringfügige Beschäftigung HI798266 HI2767694 2.1.1 Versicherungsfreiheit HI9964745 Beschäftigte Pensionäre sind kranken,- pflege-

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung 2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Vom 5. Dezember 2012 Der Bundestag hat das folgende

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1

Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Anlage 4 Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 1 Zwischen... vertreten durch... (Arbeitgeber) und Frau/Herrn... wohnhaft. geboren am... (Beschäftigte/r) wird -

Mehr

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,

Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt

Mehr

Veröffentlichung: ja. am 08./

Veröffentlichung: ja. am 08./ 15 Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08./09.05.2012 Veröffentlichung: ja 6. Beitragsberechnung

Mehr

Beckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten

Beckmann. Minijobs I. Mandanten-Info überreicht durch. Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab beachten Mandanten-Info überreicht durch Beckmann Vereidigter BuchprUfer Steuerberater Minijobs I Das müssen Sie bei geringfügigen Beschäftigungen ab 01.01.2013 beachten Mandanten-Info Minijobs Inhalt 1. Einleitung...

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Fragebogen für Arbeitnehmer Name: Vorname: Straße: PLZ / Ort: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand: Geburtsdatum,

Mehr

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage

450 Euro Mini-Jobs. Harald Janas Uwe Thiemann. 4. Auflage 450 Euro Mini-obs Harald anas Uwe Thiemann 4. Auflage 2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 Was ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht

Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Geringfügige Beschäftigung, Eintritt der Versicherungspflicht Überschreiten der Entgeltgrenze in einer geringfügigen Beschäftigung Das Arbeitsentgelt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung überschreitet

Mehr

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV

Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zum 1. Januar 2013 Gegenüberstellung Altes Recht / Neues Recht Altes Recht bis 31.12.2012 Neues Recht ab 1.1.2013 SGB IV 7b Wertguthabenvereinbarung

Mehr

Bundestierärztekammer e. V.

Bundestierärztekammer e. V. Bundestierärztekammer e. V. Stand: Juli 2013 Muster Arbeitsvertrag mit geringfügig Beschäftigten Vorbemerkung: (darin sind die ab 1. Januar 2013 geltenden Änderungen eingearbeitet) Arbeitsverträge mit

Mehr

TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11

TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11 IN HÄLT TEIL 1 GERINGFÜGIGE BESCHÄFTIGUNG 10 A. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT 11 I. GERINGFÜGIG ENTLOHNTE BESCHÄFTIGUNG 11 1. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts 12 a. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)

Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS) Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht

Mehr

Vorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23

Vorwort 13. Einleitung Die neuen Regelungen im Überblick Geringfügig entlohnte Beschäftigung 23 Vorwort 13 Einleitung 15 1 Die neuen Regelungen im Überblick 19 1.1 Anhebung der Entgeltgrenzen 19 1.2 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung 19 1.3 Gleitzonenformel und Übergangsbestimmungen 20

Mehr

Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten

Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Hartz II ab 1. April 2003: Mini-Jobber können jetzt durchstarten Durch das Zweite Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 ( Hartz II ) ist die seit vier Jahren geltende

Mehr

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Drucksache 17/ 17. Wahlperiode Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 25.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung A. Problem

Mehr

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003

Minijobs nach Hartz II. Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Minijobs nach Hartz II Minijobs Gesetzliche Neuregelung zum 01. April 2003 Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Neuregelungen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Schaffung

Mehr

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]

Die Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ] TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen

Mehr

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Beschäftigungen im Niedriglohnbereich Inhalt 1. Niedriglohnbereich... 1 2. Regelmäßiges Arbeitsentgelt... 1 3. Beitragsberechnung... 2 4. Beitragssätze... 3 4.1 Beitragsverteilung... 3 4.2 Besonderheit

Mehr

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich

Beschäftigungen im Niedriglohnbereich TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Rentenversicherungspflicht vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze Veröffentlichung: ja Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen

Mehr

Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn:

Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn: ANGABEN ZUR ABRECHNUNG VON AUSHILFSTÄTIGKEIT (von OT auszufüllen) Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn: Vorzulegende Unterlagen: Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung Immatrikulationsbescheinigung

Mehr

Fragebogen für geringfügig Beschäftigte

Fragebogen für geringfügig Beschäftigte Fragebogen für geringfügig Beschäftigte Bitte leserlich und vollständig ausfüllen. Arbeitgeber: 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Straße, Hausnummer: PLZ, Ort: Geburtsdatum: Geschlecht: Telefon: Identifikationsnummer:

Mehr

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte 1. Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Rentenversicherungsnummer: Falls keine Rentenversicherungsnummer angegeben werden

Mehr

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung

Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Gleitzone: Gleitzonenfaktor und Berechnung der Sozialversicherung Arbeitnehmer, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zwischen 450,01 EUR und maximal 850 EUR liegt, sind in der Gleitzone beschäftigt.

Mehr

Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung Geringfügige Beschäftigung ( 8, 8a SGB IV) Teilzeittätigkeiten, die eine bestimmte Entgelt- und Beschäftigungszeitgrenze nicht überschreiten, werden als geringfügige Beschäftigung, Minijob oder 450 Euro-Tätigkeit

Mehr

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig

Mehr

Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei geringfügiger Beschäftigung von Mitarbeitern ab

Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei geringfügiger Beschäftigung von Mitarbeitern ab Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei geringfügiger Beschäftigung von Mitarbeitern ab 01.01.2013 (Mini-Job) Angaben zur Person: Name, Vorname Geschlecht Rentenversicherungsnummer

Mehr

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten

Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Praxisticker Nr. 526: Versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 23. November 2016 ein überarbeitetes gemeinsames

Mehr

Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgung TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche

Mehr

Neuregelungen zu Mini und Midijobs Bundesregierung weitet Minijobs aus Ausweitung der

Neuregelungen zu Mini und Midijobs Bundesregierung weitet Minijobs aus Ausweitung der Nr. 129 28. September 2012 Neuregelungen zu Mini und Midijobs Bundesregierung weitet Minijobs aus Ausweitung der Grenzen von 400 auf 450 und generelle Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit

Mehr

Werner Vith und Jürgen Walbrühl Steuerberater Meckenheim/Alfter

Werner Vith und Jürgen Walbrühl Steuerberater Meckenheim/Alfter Werner Vith und Jürgen Walbrühl Steuerberater Meckenheim/Alfter ERFASSUNGBOGEN FÜR GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE Arbeitgeber: Vorname: Nachname: Geburtsname: Anschrift: PLZ: Ort: Straße: Haus-Nr.: Identifikationsnummer:

Mehr

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit

Mehr

Arbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort

Arbeitgeber. persönliche Daten Arbeitnehmer. Einstellung STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1. Name, Vorname. Geburtsname. Geburtsdatum und -ort STAMMDATENBLATT AUSHILFE S.1 Arbeitgeber persönliche Daten Arbeitnehmer Name, Vorname Geburtsname Geburtsdatum und -ort Staatsangehörigkeit Familienstand Schwerbehindert JA / NEIN Anschrift: Straße PLZ

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 /27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung... 2.

Mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr

Hartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr 613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell

Mehr

Personalstammblatt für geringfügig Beschäftigte

Personalstammblatt für geringfügig Beschäftigte Personalstammblatt für geringfügig Beschäftigte Bitte VOLLSTÄNDIG ausfüllen! Firma Firma/Anschrift Persönliche Daten Name des Arbeitnehmers Vorname des Arbeitnehmers Geburtsname des Arbeitnehmers Telefonnummer

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 5 2/27 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Tit. 4 Melderecht -> Tit. 4.3 Meldungen im Störfall

Tit. 4 Melderecht -> Tit. 4.3 Meldungen im Störfall Tit. 4.3.2 RdSchr. 10c Gemeinsames Rundschreiben betr. AltersTZG; Versicherungs-, beitrags-, meldeund leistungsrechtliche Auswirkungen Tit. 4 Melderecht -> Tit. 4.3 Meldungen im Störfall Titel: Gemeinsames

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses die Präsidentin

Mehr

Senatsverwaltung für Finanzen

Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde

Mehr

Personalbogen. Arbeitgeber: Name und Vorname des Arbeitnehmers : Postleitzahl / Wohnort : Strasse : Telefonnummer privat: Geburtsdatum* :

Personalbogen. Arbeitgeber: Name und Vorname des Arbeitnehmers : Postleitzahl / Wohnort : Strasse : Telefonnummer privat: Geburtsdatum* : Personalbogen Arbeitgeber: Name und Vorname des Arbeitnehmers : Postleitzahl / Wohnort : Strasse : Telefonnummer privat: Geburtsdatum* : Geschlecht : männlich weiblich Geburtsort und Geburtsland : Staatsangehörigkeit

Mehr

Geringfügig Beschäftigte

Geringfügig Beschäftigte Geringfügig Beschäftigte Anwender-Dokumentation Stand: 23.06.2011 Telefon Hotline Personalwesen 04261/855 504 Rechnungswesen 04261/855 505 Branchen-Service 04261/855 502 Mobilität & KDW Service 04261/855

Mehr

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...

Mehr

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Erklärung für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Füllen Sie bitte diese Erklärung vollständig aus und senden Sie diese möglichst bald an die Kirchenkreisverwaltung des Ev. Luth. Kirchenkreises Nordfriesland Abteilung II Personal Postfach 1140, 25911

Mehr

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand )

Besonderheiten der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beim Meldeverfahren nach der DEÜV (Stand ) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) (Stand 01.07.2015) Im Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) ergeben sich für den Bereich der

Mehr

Für den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen:

Für den Bereich der Betriebskosten ergaben sich dabei unter anderem die nachfolgenden wichtigsten Änderungen: Mai 2003 Mandanten-Information 2/2003 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001 und der Schuldrechtreform am 01.01.2002 hat der Gesetzgeber das private Mietrecht

Mehr

Das zum 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:

Das zum 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetz sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: Gesetz zur Änderung der geringfügigen Beschäftigung A. Überblick Am 01.01.2013 ist das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) in Kraft getreten.

Mehr

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone

Personalfragebogen für Geringfügige Beschäftigung / Gleitzone Angaben zur Person Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anzahl Kinder Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Staatsangehörigkeit Rentenvers.-Nummer Geburtsort Geburtsname Angaben

Mehr

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Bayer. Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Abdruck Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail! Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen TK-Firmenkundenservice 0800-285 85 87 60 Mo. bis Do. 7 bis 18 Uhr und Fr. 7 bis 16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040-85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de E-Mail: firmenkunden@tk.de Techniker

Mehr

Personengruppenschlüssel

Personengruppenschlüssel Personengruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1655 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Voraussetzung 3. Personengruppenschlüssel 4. Besondere Arbeitsverhältnisse 4.1. Duales Studium 2 2 3 9

Mehr

NEUEINSTELLUNG GLEITZONE (450,01 850,00 )

NEUEINSTELLUNG GLEITZONE (450,01 850,00 ) Firma: Persönliche Angaben: Familienname, Vorname Geburtsdatum Familienstand Anschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Staatsangehörigkeit Rentenversicherungsnummer Geburtsname Geburtsort Beschäftigung:

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte (Minijob)

Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte (Minijob) Arbeitgeber / Firma: Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ, Ort Geburtsdatum Geschlecht männlich weiblich Versicherungsnummer gem.

Mehr

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen: Stolpersteine - Gleitzone Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausnahmen von der Regelung 3. Regelmäßiges Arbeitsentgelt maßgebend 3.1 Sonderzahlungen 3.2 Gelegentliche Unter- bzw. Überschreitung 3.3 Schwankende

Mehr

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen:

Einige Gruppen von Arbeitnehmern sind von der Gleitzonenregelung ausgenommen: Stolpersteine - Gleitzone Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Ausnahmen von der Regelung 3. Regelmäßiges Arbeitsentgelt maßgebend 3.1 Sonderzahlungen 3.2 Gelegentliche Unter- bzw. Überschreitung 3.3 Schwankende

Mehr

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung

Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,

Mehr

Welche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti

Welche Abgaben entfallen auf geringfügig Beschäftigte? Im Bereich der sog. Grundzone, also bei Arbeitsverdiensten bis zu EUR 400,-, sind die Beschäfti Die Neuregelung für sog. Minijobs Nachdem sich das Bundeskabinett und der Bundesrat am 7. bzw. 29.11.2002 mit den Entwürfen der Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt befasst hatten, sind

Mehr

Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei Neueinstellung von Mitarbeitern

Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei Neueinstellung von Mitarbeitern Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei Neueinstellung von Mitarbeitern Mandantennummer Mandantenname Name, Vorname Geburtsdatum Rentenversicherungsnummer Geburtsort

Mehr

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer

Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten. 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Beurteilungshilfe von Studenten und Praktikanten 1. Abgrenzung zwischen Student und Arbeitnehmer Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen

Mehr

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland

Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:

Mehr

Personalfragebogen Minijob- (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen)

Personalfragebogen Minijob- (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Personalfragebogen Minijob- (grau hinterlegte Felder sind vom Arbeitgeber auszufüllen) Firma: Persönliche Angaben Familienname ggf. Geburtsname Vorname Straße und Hausnummer inkl. Anschriftenzusatz PLZ,

Mehr

Personalstammblatt geringfügig / kurzfristig Beschäftigte (bis 450 EUR/Monat)

Personalstammblatt geringfügig / kurzfristig Beschäftigte (bis 450 EUR/Monat) Personalstammblatt geringfügig / kurzfristig Beschäftigte (bis 450 EUR/Monat) Version: I 04/2015 1. Angaben Arbeitgeber: Arbeitgeber: Kundennummer (falls bekannt): 2. Angaben Arbeitnehmer: (* Pflichtangaben

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigte

Personalfragebogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigte Personalfragebogen für geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigte Arbeitgeber: 1. Ab wann beschäftigt: 2. Persönliche Angaben: Name, Vorname: Straße: PLZ, Wohnort: Telefon: Geburtsdatum: Geburtsort:

Mehr

4.1.2 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit

4.1.2 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstständige Tätigkeit Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

1. Angaben des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin zur geplanten Beschäftigung

1. Angaben des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin zur geplanten Beschäftigung Personalbogen geringfügig entlohnte Beschäftigung Stand: 05/2015 Name und Anschrift des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin Name, Vorname des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin 1. Angaben des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin

Mehr

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV

Schlüsselzahlen für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV en für Personengruppen in den Meldungen nach der DEÜV Anlage 2 Schlüsselzahl 101 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale 102 Auszubildende ohne besondere Merkmale Beschäftigte,

Mehr

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017

Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2016/2017 Anlage Die wichtigsten Maßnahmen und Werte im Überblick: 1. Allgemeines Sozialversicherungsrecht Beitragsfälligkeit: Die Beiträge sind 2017

Mehr

Rundschreiben Nr. 3/2012

Rundschreiben Nr. 3/2012 Auskunft erteilt: Thema: Berücksichtigung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (sog. Minijob) im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten Auskunft erteilt: Münster, 26.11.2012

Mehr

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O

Mehr

Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte (Minijob) (auch Haushaltsscheckverfahren)

Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte (Minijob) (auch Haushaltsscheckverfahren) Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte (Minijob) (auch Haushaltsscheckverfahren) Arbeitgeber: Mandantennummer: Persönliche Angaben: Familienname, ggf. Geburtsname: Vorname: Straße und Hausnummer

Mehr

Fragebogen für Arbeitnehmer

Fragebogen für Arbeitnehmer Arbeitnehmer - Persönliche Angaben Name, Vorname: Anschrift: Staatsangehörigkeit: Beginn der Beschäftigung: Geschlecht: weiblich männlich Familienstand Geburtsdatum, Geburtsname: Rentenversicherungsnummer:

Mehr

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung

Inhaltsübersicht. Freistellung Sozialversicherung Freistellung Sozialversicherung Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Freistellung 3. Anwendungsfälle 3.1 Arbeitskampfmaßnahmen 3.2 Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit 3.3 Elternzeit/ Elterngeldbezug 3.4 Familienpflegezeit

Mehr

Beitragsgruppenschlüssel

Beitragsgruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel Bereich: LOHN - Info für Anwender Nr. 1664 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Die wichtigsten Kombinationen 3. Beitragsgruppenschlüssel im Einzelnen 3.1. Krankenversicherung 3.2. Rentenversicherung

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung.

Mehr

Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung

Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung 2 Bezugsgröße Beachten Sie zur Familienversicherung im Übrigen den im Walhalla Fachverlag erschienenen Kurzkommentar SGB V Gesetzliche Krankenversicherung (ISBN 978-3-8029-7336-9). Nach 17a SGB IVist Einkommen,

Mehr

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Minijob - Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das überhaupt? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

Staatsangehörigkeit Geburtsdatum Familienstand Schwerbehindert Ja

Staatsangehörigkeit Geburtsdatum Familienstand Schwerbehindert Ja Personalfragebogen 1 für geringfügig (Minijob bis 450,00 ) oder kurzfristig Beschäftigte (befristet, 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr) Firma: Punkt 1-6 ist vom Arbeitnehmer bitte vollständig auszufüllen!

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon:

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte. 1. Persönliche Angaben. Name, Vorname: Anschrift: Telefon: Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Grundriss des Rentenversicherungsrechts

Grundriss des Rentenversicherungsrechts DGV-Studienreihe Öffentliche Verwaltung Grundriss des Rentenversicherungsrechts Bearbeitet von Hans-Jürgen Weinacht, Uwe Schmidt 1. Auflage 2012 2012. Taschenbuch. XII, 298 S. Paperback ISBN 978 3 555

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Peter Wernig Mitarbeiter des Referats Rechtlicher Grundsatz der Abteilung Versicherung und Rente Würzburg der Deutschen Rentenversicherung

Mehr

Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone

Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Geschäftspartner Steuern, Recht & gesetzliche Rente Januar 2016 Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone Fast sieben Millionen Menschen in Deutschland arbeiten in Minijobs zum Beispiel im Verkauf,

Mehr

Rentenversicherungspflicht Mit Minijobs die Rente sichern

Rentenversicherungspflicht Mit Minijobs die Rente sichern Rentenversicherungspflicht Mit Minijobs die Rente sichern +++ Kostenlos Minijobs in Privathaushalten suchen und finden +++ haushaltsjob-boerse.de +++ inhaltsübersicht Rentenversicherungspflicht (450-Euro-Minijobs)...

Mehr

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigungen Allgemein Das heutige Seminar erfolgt auf Basis der im August 2017 gültigen Rechtslage. Es handelt sich bei unserem Seminar lediglich um eine Informationsveranstaltung, die

Mehr

Personalbogen geringfügige Beschäftigung bis 450,00 EUR (Minijob)

Personalbogen geringfügige Beschäftigung bis 450,00 EUR (Minijob) Personalbogen geringfügige Beschäftigung bis 450,00 EUR (Minijob) Angaben zur Firma Firmenname: PLZ/Ort: Straße: Telefon: Angaben zum Arbeitnehmer 1. Persönliche Angaben Name/Vorname: PLZ/Wohnort: Straße/Nr.:

Mehr

Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9. Was jeder wissen sollte 11. Klarheit im Versicherungsrecht 29

Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9. Was jeder wissen sollte 11. Klarheit im Versicherungsrecht 29 Schnellübersicht Seite Aktuelle Spielregeln für Mini-Jobber 7 Abkürzungen 9 Was jeder wissen sollte 11 larheit im Versicherungsrecht 29 larheit im Beitragsrecht 69 Mini-Jobs in Privathaushalten 85 Der

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (450-Euro-Gesetz) Stand: 28.

Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (450-Euro-Gesetz) Stand: 28. Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) zum Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (450-Euro-Gesetz) Stand: 28. November 2012 Inhaltsverzeichnis 1. Welche Änderungen ergeben sich zum 1.

Mehr

Mandanten-Information zu den Neuregelungen bei Minijobs und Midijobs

Mandanten-Information zu den Neuregelungen bei Minijobs und Midijobs Mandanten-Information zu den Neuregelungen bei Minijobs und Midijobs Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, sicherlich haben Sie es den Medien schon entnommen, dass sich zum 01.01.2013 die Arbeitsentgeltgrenze

Mehr

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg

10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg 10. Weiterbildungsveranstaltung für Direktvermarkter am 01. März 2010 in Bernburg Geringfügige Beschäftigungen Was ist aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch Arbeitgeber zu beachten? Geringfügige

Mehr

Fragebogen zur personellen Erfassung neuer Mitarbeiter Seite 1. Persönliche Daten. Bankverbindung. Beruf / Ausbildungsstand

Fragebogen zur personellen Erfassung neuer Mitarbeiter Seite 1. Persönliche Daten. Bankverbindung. Beruf / Ausbildungsstand Fragebogen zur personellen Erfassung neuer Mitarbeiter Seite 1 Persönliche Daten Vorname: Geschlecht: weiblich / männlich (Streichung vornehmen) Staatsangehörigkeit: Geburtsname: Geburtstag: PLZ / Wohnort:

Mehr