Richtlinien für das Habilitationsverfahren an der Universität zu Lübeck
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- Annegret Waldfogel
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1 Richtlinien für das Habilitationsverfahren an der Universität zu Lübeck Das Habilitationsverfahren wird geregelt durch die gemeinsame Habilitationsordnung (z.zt. in der Fassung vom ). Diese Richtlinie enthält wichtige zusätzliche Erläuterungen und Ergänzungen, die zu berücksichtigen sind. 1.Vorstellungsvortrag Die Habilitandin / der Habilitand stellt sich vor der formalen Eröffnung des Verfahrens (d. h. dem Antrag auf Zulassung) dem Senatsausschuss der jeweils zuständigen Sektion mit einem Kolloquium über das Thema der Habilitationsschrift vor. Dieser Vortrag sollte frühestens 12 und spätestens einen Monat vor dem Zulassungsantrag erfolgen. Terminierung und Einladung zu dem Vortrag erfolgt durch den für die Sektion zuständigen Senatsausschussvorsitzenden. 2. Antrag auf Zulassung Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation mit Angabe des Fachgebietes ist an den für die Sektion zuständigen Senatsausschussvorsitzenden zu richten, in deren Fächerkanon das Fachgebiet fällt. Neben der schriftlichen Habilitationsleistung (4 Exemplare) sind die in 5 der Habilitationsordnung angeführten Unterlagen in amtlich beglaubigter Abschrift oder Fotokopie in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Der für die Sektion zuständige Senatsausschussvorsitzende kann darüber hinaus die Vorlage der Originale verlangen. Im Einzelnen müssen vorgelegt werden: a) Die 4 Exemplare der Habilitationsschrift; diese kann in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. b) ein in deutscher Sprache abgefasster Lebenslauf, der insbesondere über den Bildungsgang und die wissenschaftliche Fortbildung nach Beendigung des Hochschulstudiums Auskunft geben soll; c) die Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums (Staatsexamen, Diplom, Master) bzw. der Nachweis einer gleichwertigen Qualifikation und die Promotionsurkunde bzw. der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen Qualifikation; d) die Dissertation und die bisher veröffentlichten Arbeiten sowie ein Schriften- und Vortragsverzeichnis (weitere Erläuterungen s. u.); e) eine Erklärung darüber, auf welche Anregungen die Habilitationsschrift zurückgeht und wo, wie und mit welchen personellen und geistigen Hilfen sie entstanden ist; f) eine Erklärung darüber, ob eine Habilitation bereits bei einer anderen Hochschule versucht wurde oder wird; g) eine Aufstellung über die bisherige Lehrtätigkeit mit den dazugehörigen Evaluationsergebnissen, der Nachweis des erfolgreichen Besuches einer Weiterbildungsveranstaltung zu Themen der Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 12 Stunden sowie die Teilnahme als Beobachter an jeweils einer kompletten mündlichen / praktischen Prüfung im Rahmen des 1. und 2. Abschnitts der ärztlichen
2 Prüfung bei einer Habilitation in einem Fachgebiet der Medizin bzw. die Teilnahme an der Prüfung einer Bachelor- und einer Masterarbeit bei einer Habilitation in einem anderen Fachgebiet. Auf den Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung kann bei einer Habilitation in einem Fachgebiet der Informatik, der Technik, der Mathematik oder der Naturwissenschaften verzichtet werden, falls im Rahmen der Lehrtätigkeit Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 8 SWS (kumulativ) im Rahmen eines Lehrauftrages eigenverantwortlich abgehalten worden sind. h) eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin über seine oder ihre Staatsangehörigkeit und falls der Bewerber/die Bewerberin nicht im öffentlichen Dienst steht ein polizeiliches Führungszeugnis; sowie eine Erklärung über disziplinargerichtliche Verurteilungen oder evtl. anhängige Straf- und förmliche Disziplinarverfahren; i) eine Zusammenfassung der Habilitationsschrift in deutscher Sprache, die höchstens 2 Seiten umfasst. Falls die Habilitation in Englisch verfasst wurde, ist zusätzlich eine Zusammenfassung in Englisch vorzulegen. j) drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag, wobei die Themen nicht aus dem Gebiet der Habilitationsschrift stammen dürfen; jedes Vortragsthema ist durch eine Zusammenfassung zu erläutern. Die Vorträge sind durch ein kurzes Abstrakt (1/4-1/2 DIN A4 Seite pro Thema) zu erläutern. k) ein Vorschlag für die Durchführung der Lehrpobe (näheres siehe Punkt 4) Die Zusammenfassung nach Punkt 1 (i) soll nicht nur die Ergebnisse der Arbeiten enthalten, sondern einen Abriss der gesamten Arbeit sein. Der Leser/die Leserin muss auch dann eine Vorstellung von Entwurf, Grundlage und Gang der gesamten Arbeit gewinnen, wenn er/sie nur die Zusammenfassung liest. Dennoch sollte die Zusammenfassung nur den Umfang von maximal 2 Seiten haben. Fachspezifische Abkürzungen sind zu erklären. Der für die Sektion zuständige Senatsausschussvorsitzende kann auf die Vorlage einzelner der unter c) und d) genannten Unterlagen verzichten, wenn der Bewerber/die Bewerberin glaubhaft macht, dass die Unterlagen aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand beschafft werden können. Dieser Verzicht entbindet nicht von der Pflicht, die Voraussetzung für die Zulassung nachzuweisen. Die Unterlagen sind vollständig in 3-facher Ausfertigung (jede Ausfertigung ist sortiert in einen Ordner zu heften) separat verpackt im Zentralen Prüfungsamt der Universität abzugeben. Schriften- und Vortragsverzeichnis: Das Schriftenverzeichnis soll in der Regel mindestens 8 Publikationen (Originalarbeiten, keine klinischen Fallberichte oder Reviews) umfassen, a) die in von Gutachter / Gutachterinnen referierten, international anerkannten Zeitschriften oder Proceedings umfassen, die endgültig zum Druck angenommen sein müssen und b) bei denen der Habilitand / die Habilitandin einen erheblichen eigenen Anteil geliefert haben, der sofern nicht durch Erst- bzw. Letztautorenschaft belegt im Zweifelsfall darzulegen ist. Bei kumulativen Habilitationen sind mindestens vier weitere Publikationen vorzulegen, die Bedingung a) erfüllen und bei denen der Habilitand / die Habilitandin zumindest Coautor ist. 2
3 Enthält das Schriftenverzeichnis weniger als 8 aber mindestens 6 Publikationen die die Bedingung a) und b) erfüllen, so müssen mindestens 6 weitere Publikationen aufgeführt werden, die die Bedingung a) erfüllen und bei denen der Habilitand/ die Habilitandin Coautor ist. Die vorgelegten Publikationen dürfen nicht schon zur Erlangung eines anderen in- oder ausländischen akademischen Grades verwendet worden sein. Eine entsprechende schriftliche Versicherung ist beizufügen. Das Schriftenverzeichnis ist zu gliedern in: a) Originalarbeiten in referierten Zeitschriften b) Referierte Originalarbeiten in Proceedings c) Übersichtsartikeln d) Buchbeiträge e) Bücher (Monographien, Lehrbücher) f) Sonstiges (z.b. Fallberichte, veröffentlichte Kurzfassungen, selbst gehaltene Vorträge oder Patente) Das Schriftenverzeichnis ist innerhalb der Rubriken nach Jahren zu ordnen, innerhalb der Jahre alphabetisch. Bei Originalarbeiten aus Fachzeitschriften, die im Journal Citation Report (JCR) gelistet sind, ist der Impactfaktor (IF) anzugeben. Publikationen mit deutlich erkennbarem eigenen Anteil sind hervorzuheben. Zitationsweise im Schriftenverzeichnis: Die Abkürzungen der Publikationsorgane sollen gemäß den fachspezifischen Gepflogenheiten vorgenommen werden (In Medizin und Naturwissenschaften ist den Regeln des JCR zu folgen). Die Zitationsweise soll sich an folgenden Beispielen orientieren: Originalarbeiten: Chandy KM, Lamport L (1985) Distributed Snapshots: Determining Global States in Distributed Systems. ACM T Comput Syst 3(1): Beiträge aus Sammelwerken: Clore GM, Gronenborn AM (1994) Multidimensional Heteronuclear Magnetic Resonance of Proteins. In James TL, Oppenheimer, NJ (eds.), Methods in Enzymology 239: Nuclear Magnetic Resonance, Part C. Academic Press, New York, USA, pp Vortragsverzeichnis: Bei mehreren Autoren ist jeweils der Vortragende zu unterstreichen. 3. Schriftliche Habilitationsleistung Die schriftliche Habilitationsleistung besteht entweder aus einer Habilitationsschrift oder aus einer Reihe von Originalarbeiten (kumulative Habilitation). a) Habilitationsschrift Die in deutscher oder englischer Sprache verfaßte Habilitationsschrift ist wie eine wissenschaftliche Arbeit zu gliedern in Einleitung, Fragestellung, Material und Methodik, Ergebnisse, Diskussion, Zusammenfassung, Danksagung und Literaturverzeichnis.. Das Deckblatt ist nach beiliegendem Muster zu erstellen (s. Anlage 1). Die Habilitationsschrift sollte in der Regel 100 Seiten ausschließlich des Literaturverzeichnisses nicht überschreiten (einseitiger Druck, Schrift 12 pt, Zeilenabstand 16 pt; Literaturverzeichnis: Schrift 11 pt, Zeilenabstand 12 pt). Abbildung und Tabellen müssen mit Legenden versehen sein, welche die Darstellung verständlich machen. 3
4 Ist das zur Dokumentation erforderliche Begleitmaterial sehr umfangreich, kann es in einem gesonderten Band erfasst werden. b) Kumulative Habilitation Hierbei sollen mindestens 6, in der Regel höchstens 8 Originalarbeiten vorgelegt werden, die in inhaltlichem Zusammenhang stehen und in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Proceedings von Tagungen nach einem Begutachtungsverfahren publiziert bzw. endgültig zum Druck angenommen sind. Bei mindesten 6 der Arbeiten muss der Habilitand / die Habilitandin einen erheblichen und deutlich erkennbaren eigenen Anteil geliefert haben, der sofern nicht durch Erst- bzw. Letztautorenschaft belegt im Zweifelsfall darzulegen ist. Die Originalarbeiten müssen von einer in deutscher Sprache verfassten zusammenfassenden und wertenden Darstellung (Synopsis) begleitet sein, die den eigenen wissenschaftlichen Beitrag deutlich macht. In der Einleitung soll die in den Originalarbeiten gemeinsame Fragestellung herausgearbeitet werden, anschließend sollen die wesentlichen Methoden dargestellt und im Ergebnisteil diejenigen Resultate der Einzelarbeiten zusammenfassend aufgeführt werden, die für die Beantwortung der gemeinsamen Fragestellungen wesentlich sind. Die Arbeiten sollen möglichst einzeln und nacheinander abgehandelt werden, Originalabbildungen und Tabellen aus den Arbeiten sollen zur Illustration benutzt werden. Die Diskussion soll die Ergebnisse unter Berücksichtigung der Fragestellungen und der modernen internationalen Literatur bewerten. Auf Fortentwicklungen, die sich seit Publikation der eigenen Arbeiten ergeben haben, ist einzugehen. Das Deckblatt ist nach dem Muster (Anlage 1) zu erstellen, auf der zweiten Seite sollen die vorgelegten Originalarbeiten aufgelistet werden. Die Synopsis soll mindestens 30, höchstens 40 Seiten ausschließlich des Literaturverzeichnisses umfassen (einseitiger Druck, Schrift 12 pt, Zeilenabstand 16 pt; Literaturverzeichnis: Schrift 11 pt, Zeilenabstand 12 pt). Am Ende der Synopsis sollen die Originalarbeiten mit ihr zusammen in ein gemeinsames Heft gebunden werden. 4. Lehrprobe Der durch den Kandidaten vorzulegende Vorschlag zur Durchführung der Lehrprobe soll enthalten: - Ort und Zeit der Vorlesung - Thema - die Liste der die Lehrprobe bewertenden Personen (zwei habilitierten Mitglieder des Lehrkörpers und zwei Studenten) - die Zustimmung des die Vorlesung haltenden Dozenten und des Studiengangsleiters zu dem Vorschlag Die Lehrprobe ist innerhalb von 6 Monaten nach Bestätigung des Vorschlages durch die Habilitationskommission durchzuführen. Die Bewertung erfolgt an Hand eines durch die Studiengangsleiter erarbeiteten Bewertungsbogens mittels eines Punktesystems. Auf Basis des Bewertungsbogens schlagen die Leiter/ PA-Vorsitzenden des Studiengangs, in dem die Vorlesung stattfindet, die Leistung dem Habilitationsausschuss zur Annahme oder zur Ablehnung vor. Hat der Kandidat weniger als 50% der Punkte erreicht, ist eine Empfehlung zur Annahme ausführlich zu begründen. 5. Mündliche Habilitationsleistung (Probevortrag) Nach Annahme der Habilitationsschrift durch den Gemeinsamen Habilitationsausschuss, liegen die Schrift und die Gutachten 2 Monate zur Einsicht aus. 4
5 Die Terminsetzung für den Probevortrag erfolgt durch den für die Sektion zuständigen Senatsausschussvorsitzenden. Dieser informiert den/die Habilitand(in) ca. 2 Wochen (mind. 8 Tage) vor dem Termin, welches Thema für den Probevortrag durch den Gemeinsamen Habilitationsausschuss ausgewählt wurde. 6. Antrittsvorlesung Das Thema der öffentlichen Antrittsvorlesung ist von dem/der Kandiaten/-in frei wählbar. Die Dauer der Antrittsvorlesung beträgt etwa 1 Stunde. Auf Wunsch kann der Kandidat/die Kandidatin im seinen Vortrag im Anschluss für eine maximal 30 minütige Diskussion freigeben. Dies ist dem für die Sektion zuständigen Senatsausschussvorsitzenden vorher mitzuteilen. Lübeck, den 30. Juni 2011 gez. Prof. Dr. Peter Dominiak Präsident der Universität zu Lübeck 5
6 Anlage Aus dem Institut / der Klinik für... der Universität zu Lübeck Direktor: Professor Dr.... Titel der Habilitationsschrift Habilitationsschrift verfasst und der Sektion Technik/Naturwissenschaften/ der Sektion Informatik/ der Sektion Medizin der Universität zu Lübeck zur Erlangung der venia legendi für das Fach... vorgelegt von Dr.-Ing. Hanna Mustermann Lübeck, 2011
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