WH ITE PA PE R Die besten Steuertipps zur Einnahmen-Überschussrechnung 2016

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1 WHITEPAPER Die besten Steuertipps zur Einnahmen-Überschussrechnung 2016

2 WHITEPAPER Die besten Steuertipps zur Einnahmen-Überschussrechnung 2016 Sitzen Sie gerade an der Einnahmen-Überschussrechnung für 2016 oder steht in Kürze ein Abschlussgespräch mit dem Steuerberater an, der aufgrund Ihrer Belege den Gewinn 2016 ermittelt hat? Wenn ja, sollten Sie überprüfen, ob die folgenden Steuertipps in Ihrer Einnahmen-Überschussrechnung berücksichtigt wurden. Diese ausgewählten Tipps zur Einnahmen-Überschussrechnung sind beliebt, besonders effektiv zum Steuernsparen und vor allem legal sowie betriebsprüfungssicher. Steuertipp 1: Investitionsabzugsbetrag als Klassiker Beträgt Ihr Gewinn 2016 nicht mehr als Euro, können Sie dem Finanzamt für geplante Investitionen in den Jahren 2017 bis 2019 bereits 2016 Betriebsausgaben in Höhe von 40% der voraussichtlichen Investitionskosten präsentieren (= so. Investitionsabzugsbetrag nach 7g Abs. 1 EStG). Damit das Finanzamt trotz null Euro Ausgaben beim 40%igen Vorab-Betriebsausgabenabzug mitspielt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: n Begünstigt sind nur geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen (Fahrzeuge, Maschinen, Büroeinrichtung, etc.). n Im Jahr der Investition und im Jahr danach muss der Gegenstand insgesamt mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden. Was Sie in den Jahren 2017 bis 2019 für Ihren Betrieb kaufen möchten, müssen Sie dem Finanzamt erstmals seit 2016 nicht mehr mitteilen. Das Finanzamt erwartet nur von Ihnen, dass Sie die 2016 als Betriebsausgaben berücksichtigten Investitionsabzugsbeträge elektronisch ans Finanzamt melden. Sie planen im Jahr 2019 den Kauf einer neuen Produktionsmaschine für netto Euro. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nach 7g Abs. 1 EStG, können Sie den Gewinn 2016 um Euro mindern ( Euro x 40%). 2

3 Steuertipp 2: Geringwertige Wirtschaftsgüter gezielt kreieren Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die netto zwischen 151 Euro und 410 Euro kosten und die eigenständig nutzungsfähig sind, muss keine Abschreibung auf mehrere Jahre vorgenommen werden. Für solche geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) kommt es bei der Gewinnermittlung im Jahr des Kaufs zum Sofortabzug als Betriebsausgabe. Planen Sie in den Jahren 2017 bis 2019 den Kauf von Gegenständen mit einem Nettopreis von mehr als 410 Euro, kann es sich lohnen, den Investitionsabzugsbetrag bei der Gewinnermittlung 2016 auch für solche Billiggegenstände geltend zu machen. Damit können Sie für das Jahr des Kaufs GWGs kreieren. Sie planen im Jahr 2018 den Kauf von 30 neuen Bürostühlen im Wert von 600 Euro pro Stuhl. n Variante a: Da Sie 2016 die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllen (siehe Steuertipp 1), ziehen Sie pro Stuhl einen Investitionsabzugsbetrag von 240 Euro, insgesamt also Euro ab (600 Euro x 40% = 240 Euro x 30 Stühle). n Variante b: Sie ziehen 2016 keinen Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn ab. Auswirkung auf das Jahr des Kaufs 2018 Variante A: Investitionsabzugsbetrag 2016 Variante B: Kein Investitionsabzugsbetrag 2016 Kaufpreis Stuhl = Anschaffungskosten abzgl. des in 2016 berücksichtigten Investitionsabzugsbetrags Neue Anschaffungskosten je Stuhl Steuerliche Behandlung im Jahr des Kaufs 600 Euro 600 Euro -240 Euro 0 Euro 360 Euro 600 Euro Sofortabzug als Betriebsausgabe, da GWG (= Anschaffungskosten nicht mehr als 410 Euro) Abschreibung auf die Nutzungsdauer von 13 Jahren (= 46,15 Euro Betriebsausgaben pro Jahr) Steuertipp 3: Doppelter Betriebsausgabenabzug für Umsatzsteuer Eigentlich gilt bei der Einnahmen-Überschussrechnung der eiserne Grundsatz, dass nur im Jahr 2016 abgeflossene Zahlungen als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung 2016 abgezogen werden dürfen. Eine Ausnahme bilden hier regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die innerhalb eines 10-Tageszeitraums nach dem Jahreswechsel fällig und gezahlt werden. Sie haben sicherlich auch solche regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Gemeint ist die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2016, die bis zum 10. Januar 2017 fällig und bezahlt wurde. Doch selbst wenn diese Umsatzsteuerzahlung erst am 16. Januar vom Finanzamt im Lastschriftverfahren abgebucht wurde, liegen noch Betriebsausgaben 2016 vor. Einzige Voraussetzung: Beim Lastschriftverfahren muss Ihr Konto zum Fälligkeitstag eine ausreichende Deckung zur Zahlung der Umsatzsteuer ausgewiesen haben. 3

4 Sie haben die letzte Umsatzsteuervoranmeldung 2016 am 9. Januar 2017 elektronisch ans Finanzamt übermittelt. Das Finanzamt hat die Zahlung in Höhe von Euro am von Ihrem betrieblichen Konto abgebucht. Am wies dieses Konto einen Habenbetrag von Euro aus. Folge: Die Zahlung der Umsatzsteuer in Höhe von Euro gilt noch als Betriebsausgabe für die Gewinnermittlung Für die Gewinnermittlung 2015 erkannte das Finanzamt diese Sonderregelung übrigens nicht an. Denn da es sich beim um einen Sonntag handelte, verschob sich die Fälligkeit zur Zahlung auf Montag, den Da der Fälligkeitszeitpunkt also nicht innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen nach dem Jahreswechsel eintrat, galt die Sonderregelung zu den regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen nicht. Folge: Die Umsatzsteuerzahlung aus der letzten Umsatzsteuervoranmeldung 2015 mindert auch als Betriebsausgabe Ihren Gewinn Steuertipp 4: Betriebsausgabenplus durch Kreditkartenabrechnung für Dezember 2016 Brauchen Sie dringend noch Betriebsausgaben, um den Gewinn 2016 für das Finanzamt kleiner rechnen und Steuernachzahlungen vermeiden zu können? Dann werfen Sie doch mal einen Blick in die Kreditkartenabrechnung für die Zahlungen im Dezember Nun könnten Sie abwinken und dagegenhalten, dass die Kreditkartenfirma die Dezemberzahlungen erst im Januar von Ihrem betrieblichen Konto abgebucht hat und diese deshalb eindeutig Betriebsausgaben 2017 darstellen. Praxis-Tipp: Bei Kreditkartenzahlungen gibt es jedoch zum Abflusszeitpunkt eine Besonderheit. Der Betriebsausgabenabzug erfolgt hier nicht erst mit der Abbuchung vom Konto durch die Kreditkartenfirma, sondern bereits zum Zeitpunkt, zu dem Sie den Kreditkartenbeleg unterschreiben bzw. Ihre Kreditkarten-PIN bei Zahlung eingeben. Sie zahlten im Dezember 2016 Büromaterial für Ihr Unternehmen im Wert von Euro mit Ihrer betrieblichen Kreditkarte. An der Kasse mussten Sie einen Kreditkartenbeleg unterschreiben. Die Kreditkartenfirma buchte Ihnen diese Euro am von Ihrem betrieblichen Konto ab. Folge: Da der Abfluss der Zahlung bereits durch die Unterschrift beim Kauf im Dezember 2016 erfolgte, können diese Euro vom Gewinn 2016 als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zusatz-Tipp: Diese Besonderheit zum Abflusszeitpunkt gilt auch für Zahlungen mit der EC-Karte im Dezember 2016, wenn die Abbuchung vom Konto erst im Januar 2017 erfolgte. Steuertipp 5: 20%ige Sonderabschreibung nicht liegen lassen Erwarben Sie 2016 einen beweglichen Gegenstand für das betriebliche Anlagevermögen, profitieren Sie neben der linearen Abschreibung vielleicht zusätzlich von der 20%igen Sonderabschreibung nach 7g Abs. 5 EStG. Voraussetzungen für die Sonderabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung sind: n Der Gewinn im Vorjahr (also im Jahr 2015!) darf nicht mehr als Euro betragen haben. 4

5 n Der Gegenstand muss im Jahr des Kaufs und im Jahr danach jeweils mindestens zu 90% betrieblich genutzt werden. Sie haben sich im Dezember 2016 einen Transporter für netto Euro gekauft (Nutzungsdauer 6 Jahre). Im Jahr 2016 beträgt Ihr Gewinn Euro (sie wechselten zum zur Bilanzierung). Der Gewinn im Vorjahr 2015 betrug Euro. Ermittlung der Abschreibung des Transporters im Jahr 2016 Lineare Abschreibung ( Euro : 6 Jahre = Euro x 1/12 nur für einen Monat im Jahr 2016) 556 Euro + Sonderabschreibung möglich, da der Vorjahresgewinn (= Gewinn 2015) nicht mehr als Euro betragen hat ( Euro x 20%) Euro = Abschreibung, die den Gewinn 2016 als Betriebsausgabe mindert Euro Steuertipp 6: Kostendeckelung für Firmenwagen vermeiden Bei der Gewinnermittlung 2016 kann es in Punkto Firmenwagen zu einer bösen Überraschung kommen. Denn war der Firmenwagen vor 2016 bereits abgeschrieben und hat 2016 deshalb kaum Kosten verursacht, kann es bei Ermittlung des zu versteuernden Privatnutzungsanteils nach der 1%-Regelung zur so genannten Kostendeckelung kommen. Das bedeutet im Klartext: Liegt der Privatnutzungsanteil nach der 1%-Regelung über den tatsächlichen Kosten für den Firmenwagen, ist der zu versteuernde Privatnutzungsanteil auf die tatsächlichen Firmenwagenkosten gedeckelt. Der Firmenwagen wirkt sich in diesem Fall 2016 mit keinem Cent gewinnmindernd aus. Praxis-Tipp: Dieser steuerlich unschöne Effekt kann jedoch ausgehebelt werden, indem Sie dem Finanzamt nachweisen, dass der Pkw 2016 zu weniger als 50% betrieblich genutzt wurde. In diesem Fall ist die Anwendung der 1%-Regelung zur Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils unzulässig (BMF, Schreiben v , Az. IV C 6 S 2177/07/10004). Ohne Fahrtenbuch wird das Finanzamt den Privatanteil schätzen was meist zu einem Privatanteil von 70% führen dürfte. Doch dadurch können Sie den Gewinn immerhin um 30% der Firmenwagenkosten mindern. Steuertipp 7: Kosten für Nutzung von Privateigentum nicht vergessen Sind Sie mit der Einnahmen-Überschussrechnung 2016 fertig, lassen Sie das Jahr 2016 unbedingt noch einmal Revue passieren und überlegen Sie, ob im Privatbereich Kosten durch Ihr Unternehmen verursacht wurden. Wenn ja, dürfen diese Kosten als Betriebsausgaben in die Gewinnermittlung 2016 einbezogen werden. Insbesondere folgende Kosten sind klassische Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung privater Gegenstände: n Telefonkosten: Haben Sie nach Feierabend vom privaten Telefonanschluss Telefonate mit Kunden oder Mitarbeitern führen müssen, gehören die geschätzten Telefonkosten zu Ihren steuersparenden Betriebsausgaben. n Privat-Pkw: Haben Sie Ihren Privat-Pkw für betriebliche Fahrten genutzt, dürfen Sie dafür 0,30 Euro für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer von Ihrem Gewinn 2016 abziehen. 5

6 n Arbeitszimmer: Haben Sie keine Büroräume, sondern sind nur bei Kunden vor Ort und in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer tätig, dürfen Sie bis zu Euro pro Jahr für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben verbuchen. Steuertipp 8: Geschenke richtig verbuchen Haben Sie Geschäftsfreunden und Kunden Geschenke gemacht, sind diese nur abziehbar, wenn der Nettowert je Geschenk und Empfänger pro Jahr nicht mehr als 35 Euro beträgt. Wichtig: Die Geschenkaufwendungen sind getrennt von den übrigen Betriebsausgaben zu verbuchen bzw. aufzuzeichnen Steuertipp 9: Verpflegungspauschale nicht vergessen Waren Sie 2016 ausschließlich bei Kunden vor Ort tätig, steht Ihnen für jeden Tag, an dem Sie mehr als 8 Stunden von zu Hause weg waren, eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Betriebsausgabe zu. Steuertipp 10: Verpflegungsrechnungen nicht wegwerfen Sie erhalten für die Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit in der Gewinnermittlung zwar nur eine Verpflegungspauschale von 12 Euro pro Tag (siehe Tipp 9). Die Belege für Mahlzeiten sollten Sie dennoch aufheben. Denn aus diesen Rechnungen steht Ihnen ein Vorsteuerabzug zu (BMF, Schreiben v , Az. IV B 7- S 7303 a - 20/01). Steuertipp 11: Eigenbeleg kann Betriebsausgabenabzug retten Haben Sie eine Rechnung über Betriebsausgaben verloren, versuchen Sie zu rekonstruieren, wann Sie wie viel Geld für welche betriebliche Investition geleistet haben. Schreiben Sie diese Infos auf ein Blatt Papier und bewahren Sie diesen Eigenbeleg bei Ihren Buchhaltungsunterlagen auf. Meist wird das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug anerkennen, nicht jedoch den Vorsteuerabzug. Steuertipp 12: Vorsteuerpauschalierung für Einnahmen-Überschussrechner Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung und der Umsatz im Vorjahr (= Umsatz des Jahres 2015!) lag nicht über Euro, profitieren Sie umsatzsteuerlich von der Vorsteuerpauschalierung. Je nach Branche steht Ihnen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes 2016 eine Vorsteuerpauschale zu, die das Finanzamt Ihnen erstattet ( 69, 70 UStDV). Steuertipp 13: Herkunft von Einlagen nachweisen Das Finanzamt wird bei geleisteten Einlagen nachhaken, woher diese stammen. Können Sie keine plausiblen Angaben machen (Erbschaft, Schenkung, Darlehen, etc.) unterstellt das Finanzamt Einnahmenverkürzungen und es drohen Hinzuschätzungen zum Gewinn und Umsatz. Deshalb sollten zu Einlagen stets Aufzeichnungen zur Herkunft geführt und aufbewahrt werden. Steuertipp 14: Betriebsausgabenabzug auch für Gründer in spe Planen Sie 2017 den Weg in die berufliche Selbständigkeit, dürfen Sie dem Finanzamt trotzdem bereits 2016 Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ihrer künftigen selbständigen Tätigkeit präsentieren. Sie müssen nur zu jedem Beleg plausibel nachweisen, warum und dass dieser mit der geplanten Gründung zusammenhängt. Die Verluste im Vorgründungsjahr 2016 dürfen mit anderen Einkünften des Jahres 2016 steuersparend verrechnet werden. 6

7 Steuertipp 15: Privatentnahmen nicht vergessen Geben Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung ohne Angaben zu Privatentnahmen beim Finanzamt ab, dürfte der Finanzamts-Computer Alarm schlagen und Ihr Fall landet zur Intensivprüfung auf dem Schreibtisch des Sachbearbeiters im Finanzamt. Denn selbst wenn Sie keinen Firmenwagen haben, erwartet das Finanzamt Angaben zur privaten Nutzung betrieblicher Telefone, Handy & Co. durch Sie als Unternehmer. Ohne Aufzeichnungen wird generell eine Privatentnahme von 30% der Telekommunikationskosten unterstellt. Autor: Bernhard Köstler Quelle: 7

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