Energieeffizienzgesetz Energieeffizienz - Richtlinienverordnung 2016

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1 Energieeffizienzgesetz 2014 Energieeffizienz - Richtlinienverordnung 2016

2 Grundlage EU-Richtlinie über über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, 2006 (Einsparung 9% bis 2016 aus Durchschnittsverbrauch EE ) und 20/20/20 Ziele aus 2007 und Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 ( EU-27 Energy Baseline Szenario (PRIMES-Szenario), bis 2020 eine Reduktion der Energieintensität um 18%, inklusive alle Maßnahmen auf internationaler und nationaler Ebene, die bis Ende 2006 in Kraft traten) Energieeffizienz: das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz Energieeffizienzverbesserung: die Steigerung der Endenergieeffizienz durch technische, wirtschaftliche und/oder Verhaltensänderungen; Energiedienstleistung: der physikalische Nutzeffekt, der Nutzwert oder die Vorteile als Ergebnis der Kombination von Energie mit energieeffizienter Technologie und/oder mit Maßnahmen, die die erforderlichen Betriebs-, Instandhaltungs- und Kontrollaktivitäten zur Erbringung der Dienstleistung beinhalten können; sie wird auf der Grundlage eines Vertrags erbracht und führt unter normalen Umständen erwiesenermaßen zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen und/oder Primärenergieeinsparungen;

3 Was sind die wesentlichsten Ziele des EEffG in Österreich? Die Energieeffizienz ist derart zu steigern, dass: der Energieverbrauch Österreichs im Jahr 2020 die Höhe von PJ (=291,6 TWh) nicht überschreitet und zusätzlich anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen in den Jahren im Ausmaß von 310 PJ (=83,6 TWh) erreicht werden davon 159 PJ (44,2 TWh) durch Beiträge der Energielieferanten sowie 151 PJ (41,9 TWh) durch strategische Maßnahmen (Verbesserungen durch Wohnbauförderung, thermische Sanierung und UFI) bis Maßnahmen von mindestens 80,4 PJ (=22,4 TWh) nachgewiesen werden.

4 Endenergieverbrauch Österreich [PJ] 1.087,

5 Verpflichtung für Energielieferanten Energieeffizienzmaßnahmen im Umfang 0,6% des Energieabsatzes der Vorjahres an inländische Endkunden Energieeffizienzmaßnahmen bei : - sich selbst - anderen Endkunden - anderen Endenergieverbrauchern Min. 40% der Maßnahmen im Haushalt Ausländische Energielieferanten wenn österreichische Endkunden beliefert werden Wenn keine oder unzureichende Maßnahmen nachgewiesen werden ist eine Ausgleichszahlung von 20 Cent/kWh vorgeschrieben

6 Mögliche Maßnahmen Anrechenbare Effizienzmaßnahmen sind in den folgenden Dokumenten beschrieben: Methodendokument der österreichischen Energieagentur (für Maßnahmen 2014 und 2015) Ab 1. Jänner 2016 Anhang I der Richtlinienverordnung, Verallgemeinerte Methoden zur Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen Grundsätzlich dürfen Maßnahmen die ausschließlich durch den Bund oder durch Bundesländer gefördert wurden nicht auf Energieversorger übertragen oder angerechnet werden (Energieeffizienzgesetz 2014, 27(4)).

7 Was gilt als Maßnahme für EEffG Welche Maßnahmen können lt. Energieeffizienzgesetz angerechnet werden: - Wenn keine gesetzliche Verpflichtung vorliegt - Besser als Stand der Technik - Keine Bundes- oder Landesförderungen bezogen wurden (Umweltförderungen im Inland, Thermischer Sanierungsscheck, Wohnbauförderung, Klimafond, ) - Nachweis der Maßnahme (zb. Berechnung über Einsparung und Rechnungen)

8 Wie wird die Einsparung berechnet? Energieverbrauch vor Umsetzung der Maßnahme minus Energieverbrauch nach Umsetzung der Maßnahme = Energieeinsparung

9 Energieversorger, Gemeinden und EEffG Zahlreiche Energieversorgungsunternehmen haben eine EEffG- Umlage eingeführt: 0,12 Cent (0,6% von 20 Cent Strafzahlung) Im Umfang der Erhöhung übernehmen die Energieversorger dann auch wieder Effizienzmaßnahmen von den Gemeinden entgegen (zu 20 Cent/kWh).

10 Gemeindebeispiel 2015 Bezug vom EVU: 8 GWh Strom Energieeffizienzgesetz-Umlage 0,12 Cent pro kwh zusätzlich zahlen = 9600 zusätzlich für die Gemeinde bei Energierechnung Einsparung: kwh durch Dämmung der obersten Geschoßdecke und Fenstertausch Für die ersten kwh (0,6% von 8 GWh) haben sie 20 Cent pro kwh bekommen (= 9600 = Höhe der Energieeffizienzgesetz- Umlage) Für die restlichen kwh haben Sie nur mehr 3 Cent pro kwh bekommen = 510 Anmerkung: An Gemeinden, die keine Effizienzmaßnahmen nicht eingereicht haben, wurde ein Teil der vorher eingehobenen Umlage wieder zurück bezahlt.

11 Vorgangsweise - Vorschlag 1. Abklären ob die Maßnahme unter das EEffG fällt 2. Kontakt mit Energieversorger Würde er die Einsparungen als Effizienzmaßnahme kaufen? 3. Preis der Effizienzmaßnahme verhandeln 4. Kalkulation ob andere Förderungen vorteilhafter sind 5. Wenn die Maßnahme als Effizienzmaßnahme durchgeführt wird: - Berechnung und - Rechnung an den Energieversorger übertragen Plattformen: e-effizienz, Energiebonus, ETHUS, One Two Energy, SYNECO, Act, save energy, effizienzmeister.at

12 1. Abschätzung der Energieeinsparung durch die Maßnahme Die Energieeffizienz-Richtlinienverordnung ersetzt das seit 2013 gültige Methodendokument der Österreichischen Energieagentur. Ab dem 1. Jänner 2016 werden die Methoden des alten Methodendokuments schrittweise von neuen Methoden abgelöst, die im Anhang der Energieeffizienz-Richtlinienverordnung publiziert wurden. Seit wird für die Berechnung nicht mehr das Methodendokument verwendet. Methodendokument Richtlinienverordnung Entsprechungsliste Beispiel: Durch den Wechsel einer Halogenlampen auf eine LED-Lampe wird der Stromverbrauch von 42 Kilowattstunden pro Jahr auf 11 Kilowattstunden pro Jahr gesenkt. Die Energieeinsparung von 31 Kilowattstunden muss mit einem Abschlagsfaktor von 0,4 multipliziert werden, pro LED können daher im Haushalt jährlich 12,4 kwh eingespart werden. Falls eine höhere Einsparung, als aufgrund der standardisierten Methoden mit Defaultwerten vorgegeben ist, erreicht wird, kann eine projektspezifische Berechnung oder ein individueller Nachweis (durch einen anerkannten Gutachter) durchgeführt werden.

13 2. Ist die Maßnahme eine gültige Maßnahme laut Bundesenergieeffizienzgesetz? Hier gilt es zunächst zu beleuchten ob es sich um eine Endenergieeinsparung handelt und ob die Maßnahme aufgrund der Lebensdauer noch gültig ist. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel: Dämmung von Fassade oder oberster Geschoßdecke Tausch von Heizsystemen Ankauf von effizienten Elektrogeräten Als Effizienzmaßnahme werden nur zusätzliche Investitionen gewertet. Wird z.b. ein Gerät nach Ablauf seiner Lebensdauer ersetzt und wäre der Austausch auch ohne EEffG erfolgt, wäre es keine gültige Maßnahme.

14 3. Vergleich mit möglichen Förderungen für die Maßnahme Wird für eine Maßnahme eine Bundes- oder Landesförderung bezogen (z.b. Wohnbauförderung, Sanierungsscheck, Umweltförderung im Inland) rechnet sich der Bund oder das Land die Effizienzmaßnahme als Maßnahme für die Erreichung seiner Effizienzziele an. Die Gemeinde muss daher entscheiden, ob sich die Effizienzmaßnahme besser über eine Förderung oder über den Verkauf der Maßnahme an einen Energieversorger mitfinanzieren lässt.

15 4. Kontaktaufnahme mit einem Energieversorger Als nächster Schritt sollte der erzielbare Preis für die Effizienzmaßnahme bestimmt werden. Der Energieversorger der Gemeinde ist sicherlich ein Hauptansprechpartner, es kommen aber auch alle anderen verpflichteten Energieversorger oder Handelsplattformen in Frage. Die Einholung mehrere Angebote von Energieversorgern kann sich lohnen. Mögliche Käufer sind alle größeren Energieversorger die ab 2015 einen jährlichen Absatz von mehr als 25 Gigawattstunden Endenergie an österreichische Kunden aufweisen.

16 5. Option: Banking von Maßnahmen Falls eine Gemeinde kurzfristig keinen Käufer findet bzw. noch nicht sicher ist ob die Maßnahme als Effizienzmaßnahme gilt (z.b. für die Umsetzung der Maßnahme wurde eine Bedarfszuweisung in Anspruch genommen) kann sich eine Gemeinde auch als öffentliche Stelle bei der Monitoringstelle registrieren und dann die Maßnahme im System einmelden und speichern (banking). Dadurch wird ein Verfall der Maßnahmen verhindert. Um sich bei der Monitoringstelle anmelden zu können ist eine Meldung im Unternehmen Service Portal (USP). Dort wird eine notwendige Registrierungsnummer, bei Gemeinden meist eine Ergänzungsnummer vergeben, die bei der Meldung bei Monitoringstelle notwendig ist.

17 6. Option: Verkauf über eine Handelsplattform Das Energieinstitut der Wirtschaft GmbH veröffentlicht im Energieeffizienzradar die aktuelle Preissituation an den Handelsplätzen und eine Übersicht über die Effizienzhandelsbörsen. Handelsplattformen lt. Wirtschaftskammer: Klima/Energieeffizienz/EEffG_Handelsplattformen.html e-effizienz Ethus OneTwoEnergy Syneco ACT save energy effizienzmeister.at Energiebonus

18 Was kann ich tun 1. EVU anfragen 2. Monitoringstelle wegen Anrechnung von Maßnahmen fragen Hotline: enu fragen Mag. Manfred Bürstmayr

19 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Mag. Manfred Bürstmayr Msc.

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