Die USA unter der neuen Administration Herausforderung Entsendung: Visa, Steuern, Sozialversicherung

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1 Weltweit engagiert Die USA unter der neuen Administration Herausforderung Entsendung: Visa, Steuern, Sozialversicherung Deutsches Steuer- und Sozialversicherungsrecht Susanne Hierl Nürnberg 08.Mai

2 Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte 2

3 Themenstellungen Mitarbeiter Steuerrecht Sozialver- sicherung Steuerabteilung Personalabteilung Arbeitsund Aufenthaltsrecht 3

4 Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Aufenthalts- und Arbeitsrecht Aufenthaltsrecht: Welcher Aufenthaltstitel ist notwendig? Beeinflusst dieser die vertragliche Gestaltung? Arbeitsrecht:. Entscheidung vertragliche Gestaltung Zusatzvereinbarung zum bestehenden AV? Ruhendstellung dt. AV und Abschluss lokaler AV? Ggf. Abstimmung mit Kollegen in USA Erstellung der Vertragsgrundlagen 4

5 Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte 5

6 Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht: Prüfung des anwendbaren Rechts Liegt eine Entsendung vor? Wird eine Ausnahmevereinbarung abgeschlossen? Werden freiwillige Versicherungen. / Anwartschaften benötigt? Antragstellung / Information der betroffenen Stellen 6

7 Systematik Auslandsbeschäftigung Vertragsloses Ausland / Drittstaaten Europäische Union Abkommensstaaten Sozialgesetzbuch 4, 5 SGB IV EG-Verordnung über soziale Sicherheit bilaterale Abkommen soziale Sicherheit Ausstrahlung Entsendung Mehrfachbeschäftigung Ausnahmevereinbarung Entsendung Ausnahmevereinbarung 7

8 Sozialversicherungsabkommen- D / USA Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip/Territorialitätsprinzip Entsendung Art. 6 Abs.2 Abkommen (D/USA) Ausnahmevereinbarung Art. 6 Abs.5 Abkommen (D/USA) Voraussetzungen: Arbeitsvertrag D max. 60 Kalendermonate Unternehmen D trägt Arbeitsentgelt steuerlich Nennenswerte Geschäftstätigkeit des AG in Entsendestaat Formalien: Beantragung D/USA 101 bei gesetzl. KK Rechtsfolgen: Angliederung in RV in D Angliederung in ALV, KV, PV und UV nach jeweiligen nationalen Regelungen Voraussetzungen: mindestens ruhendes Arbeitsverhältnis D max. 5 Jahre Interesse des AN Formalien: Beantragung D/USA 101 bei DVKA durch AN und AG Rechtsfolgen: Angliederung in RV in D Angliederung in ALV, KV, PV und UV nach jeweiligen nationalen Regelungen 8

9 Sozialversicherungsabkommen nicht erfasste Zweige Ausnahmen vom Beschäftigungslandprinzip/Territorialitätsprinzip Voraussetzungen: D: Ausstrahlung ( 4 SGB IV) zeitliche Befristung im Voraus Ausland Prüfung nach ausländischem Recht aktives Beschäftigungsverhältnis D: Weisungsbefugnis Entgeltanspruch gegen Unternehmen in D (keine Weiterverrechnung ins Ausland) Formalien: Antrag an Einzugsstelle ( 28 h II SGB IV) Rechtsfolgen: Angliederung SV-System D Gefahr: Doppelversicherung Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung 9

10 Sozialversicherung Leistungsfall bei Bejahung der Sozialversicherungspflicht Rentenversicherung: Unfallversicherung: Arbeitslosenversicherung: wie bei Beschäftigung in D wie bei Beschäftigung in D wie bei Beschäftigung in D Krankenversicherung/Pflegeversicherung: Beachte 17 SGB V (ArbG springt ein + ArbN+ Angehörige) Bezahlung ArbN reicht Rechnung ein bei ArbG (muss zahlen) nur Leistungskatalog SGB V nur nach deutschem Recht zu übernehmende Kosten werden erstattet - ArbG kann auf höheren Kosten sitzen bleiben daher: Restkostenversicherung Alternative: Auslandskrankenversicherung Restkostenversicherung 10

11 Agenda 01 Themenstellungen 02 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte 03 Steuerrechtliche Aspekte 11

12 Checkliste Auslandsentsendung / Fragestellungen Steuerrecht Steuerrecht Prüfung des anwendbaren Rechts Lohnsteuer Antrag auf Lohnsteuerfreistellung notwendig? Weiterführung der Lohnabrechnung. / Schattenabrechnung? Unternehmen Verrechnung der Kosten des Mitarbeiters notwendig? Besteht / entsteht eine Betriebsstätte? Mitarbeiter Ist eine Einkommenssteuererklärung abzugeben? 12

13 Prüfung des anwendbaren Rechts Nationale Steuerpflicht Deutschland: unbeschränkt Welteinkommensprinzip beschränkt Mit welchen Einkünften? Nationale Steuerpflicht Ausland: unbeschränkt Welteinkommensprinzip beschränkt Mit welchen Einkünften? Risiko einer Doppelbesteuerung Ausweg: internationales (DBA) / nationales Recht (z. B. ATE) 13

14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art. 15 Abs. 2 DBA D / USA) Hat der AN während eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage an Aufenthalt im T-Staat? ja nein Sind die Vergütungen von oder für einen AG gezahlt worden, der im T-Staat ansässig ist? ja Besteuerungsrecht im T-Staat (Arbeitsortprinzip) nein ja Werden die Vergütungen von einer Betriebsstätte des AG im T-Staat getragen? nein Besteuerungsrecht im A-Staat 14

15 Ermittlung des steuerpflichtigen/steuerfreien Arbeitslohns Nachweispflicht Zuordnung Aufteilung verbleibender Arbeitslohn erfolgt nach tatsächlichen Arbeitstagen Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit im Ausland Zeitdauer durch Vorlage geeigneter Aufzeichnungen (z. B. Stundenprotokolle, Reisekalender, usw.) Direkte Zuordnung Arbeitslohn Reisekosten, Überstundenvergütung, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Auslandszulagen, Erfolgsprämien, Gestellung einer Wohnung Zahl der tatsächlichen Arbeitstage (nicht Urlaub, Krankheit, Arbeitszeitausgleich) Gegenüberstellung des für diese Zeit bezogenen Lohns = Arbeitsentgelt pro tatsächlichem Arbeitstag Arbeitsentgelt pro tatsächlichem Arbeitstag * tatsächliche Arbeitstage (= Aufteilung steuerfrei / steuerpflichtig; Ausland / Inland) 15

16 Lohnsteuerabzug Behandlung beim AG Arbeitgeber kann vom inländischen LSt-Abzug absehen, wenn Besteuerungsrecht der andere Staat hat 38 EStG Inländischer Arbeitgeber (Geschäftsleitung, Sitz im Inland, Betriebsstätte oder gewöhnlicher Vertreter) gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (ausländischer Verleiher) Wirtschaftlicher Arbeitgeber Antrag auf Freistellung Mit ELSTAM: Antrag beim BSt-FA muss zwingend gestellt werden, da Freistellung ein Lohnsteuerabzugsmerkmal ist ( 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG) ohne Antrag muss weiterhin LSt einbehalten werden 16

17 Progressionsvorbehalt Sachverhalt Wechselnde Tätigkeit Deutschland / USA Steuerjahr 2016 wirtschaftlicher AG in Deutschland und USA Verheiratet, keine Kinder Zusammenveranlagung D: EUR USA: EUR Fragestellung Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt aus? Lösung Steuerpflichtige Einkünfte D gesamt: EUR Einkünfte für Steuersatz D gesamt: EUR Tarifliche ESt 2016 ohne Progressionsvorbehalt = EUR Tarifliche ESt 2016 mit = EUR Progressionsvorbehalt Differenz = EUR

18 Ihr Ansprechpartner Bild Susanne Hierl Rödl & Partner Äußere Sulzbacher Str. 100 D Nürnberg Telefon +49 (911) Fax +49 (911) Jeder Einzelne zählt bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. Força, Equilibri, Valor i Seny (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. 18

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