Das Recht auf Umweltinformation

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1 Das Recht auf Umweltinformation

2 IMPRESSUM Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Text und Konzeption: Dr. Monika Eder-Paier, Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abt.!/5 Titelfoto: BMLFUW Bildnachweis: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Grafik: Skibar Grafik Design Druck: Gugler GmbH, Auf der Schön 2, 3390 Melk

3 Inhalt Was ist Ziel des Umweltinformationsgesetzes? Veröffentlichung und Koordinierung von Umweltinformationen Veröffentlichung von Umweltinformationen ( 9 UIG) Koordinierungsstelle für Umweltinformationen ( 10 UIG) Umweltinformation bei Behörden Wer hat ein Recht auf Umweltinformation? ( 4 Abs. 1 UIG) Welche Informationen sind erhältlich? ( 2 UIG) Wo sind die gewünschten Informationen erhältlich? ( 3 UIG) Wie muss ein Antrag gestellt werden? ( 5 Abs. 1 UIG) Was muss die informationspflichtige Stelle bekannt geben? ( 4 und 6 UIG) Achtung, Geheimhaltungsinteressen! ( 6 Abs. 2 UIG) Wie muss die Mitteilung erfolgen? ( 5 Abs. 3 und 4 UIG) Innerhalb welcher Frist muss die Information gegeben werden? ( 5 Abs. 6 UIG) Wann muss die informationspflichtige Stelle keine Informationen geben? Mitteilungsschranken ( 6 UIG) Welche Rechtschutzmöglichkeiten gibt es? ( 8 UIG) Was kostet die Information? ( 5 Abs. 5 UIG) Umweltinformation von Betrieben Emissionsdaten von Betrieben ( 13 UIG) Störfallinformation ( 14 UIG)...18 Anhang: Text des Umweltinformationsgesetzes (UIG), BGBl. Nr. 495/1993, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 6/ Text der Störfallinformationsverordnung (StIV), BGBl. Nr. 391/1994, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 498/ Aktuelle Webangebote

4 Was ist Ziel des Umweltinformationsgesetzes? Leichter Zugang zu Umweltinformationen, Transparenz und damit Sensibilisierung für die Umweltsituation in der Wohn- und Arbeitsumgebung sowie Optimierung dieser Daten. Zusätzliche Berichtspflichten der Behörden. Informationen in Berichten sind einfacher zu gestalten, aufzubereiten und auch elektronisch zur Verfügung zu stellen. Es sind moderne Informationstechnologien zur Verbreitung von Umweltinformationen sowie Plattformen zur Erleichterung der Suche zu nutzen. Bestimmte Wirtschaftsbetriebe haben klar umrissene Informationspflichten, insbesondere die Vorsorge für Störfälle. Daneben gibt es auch das Recht der BürgerInnen, von Behörden Auskunft über ihnen vorliegende Umweltinformationen zu erhalten. 5

5 1. Veröffentlichung und Koordinierung von Umweltinformationen Das Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: UIG) enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Verbesserung des Umweltschutzes durch mehr Umweltinformation und leichteren Umweltinformationsaustausch. menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die ihnen vorliegenden Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, damit Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden ergriffen werden können. 1.1 Veröffentlichung von Umweltinformationen ( 9 UIG) Die informationspflichtigen Stellen veröffentlichen regelmäßig von sich aus, also aktiv, Umweltinformationen. Beispielsweise sind das der Umweltkontrollbericht des Umweltbundesamtes oder die Umweltberichte der Bundesländer, Genehmigungen die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt. Darüber hinaus haben die informationspflichtigen Stellen im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der 1.2 Koordinierungsstelle für Umweltinformationen ( 10 UIG) Beim Umweltbundesamt ist eine Koordinierungsstelle für Umweltinformationen eingerichtet, deren Ziel es ist, den einfachen Zugang zu Umweltinformationen für jedermann sicherzustellen indem eine Liste von informationspflichtigen Stellen geführt wird, die über Umweltinformationen verfügen, der Informationsaustausch zwischen diesen Stellen sichergestellt wird, 6

6 die aktive Verbreitung von Informationen gefördert wird (Internet-Portale), die hohe Qualität der Umweltinformation gewährleistet wird und eine möglichst gute Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Informationen angestrebt wird. Dabei werden die informationspflichtigen Stellen in der Weise koordiniert, dass die Umweltinformationen verständlich, exakt, vergleichbar und möglichst aktuell sind, sodass dadurch das allgemeine Umweltbewusstsein und der Umweltschutz verbessert und erhöht werden können. Im Hinblick auf den leichteren Zugang zu Umweltinformationen und die bessere Verständlichkeit sowie Transparenz werden vom Umweltbundesamt laufend Workshops, Tagungen, u.ä. veranstaltet. Diese Systematisierung gewährleistet, dass Umweltinformationen durch die informationspflichtigen Stellen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, wobei diese Informationen insbesondere durch elektronische Informations- und Kommunikationstechnologien zur Verfügung stehen werden. Information Für Informationssuchende und informationspflichtige Stellen wurden beim Umweltbundesamt folgende Homepages eingerichtet, die den Zugang zu Umweltinformationen erleichtern sollen: umweltinformation/koordinierungsstelle! Darüber hinaus bietet das Umweltministerium auf einer Homepage wichtige Informationen zum Thema Umwelt an: umwelt.lebensministerium.at Schließlich besteht noch die Möglichkeit eines Anrufes beim Umweltservice des Umweltministeriums, Telefon: , Telefax: 01/

7 2. Umweltinformation bei Behörden 2.1 Wer hat ein Recht auf Umweltinformation? ( 4 Abs. 1 UIG) Im Umweltinformationsgesetz ist festgelegt, dass das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses gewährleistet wird. Das bedeutet, dass jede Person (z. B. auch Minderjährige, ausländische Staatsangehörige, juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Körperschaften) einen Antrag auf Umweltinformation stellen kann, ohne dass dafür irgendein Nachweis (z. B. Parteistellung in einem Verfahren, spezielles Interesse, konkrete Beeinträchtigung) erforderlich ist. Zu beachten ist auch, dass informationspflichtige Stellen einander auf gegenseitiges Verlangen Umweltinformationen kostenlos zu übermitteln haben ( 11 UIG). 2.2 Welche Informationen sind erhältlich? ( 2 UIG) Dem Mitteilungsrecht unterliegen umweltbezogene Informationen. Das können folgende sein: Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt (biologische Vielfalt) und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; Informationen über Umweltfaktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung (auch die elektromagnetische Strahlung, wie beispielsweise von Handymasten) oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, siehe oben) auswirken oder wahrscheinlich auswirken; Informationen über bereits beschlossene und auch geplante Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken (insbesondere die Nachhaltigkeits- oder Klimastrategie der Bundesregierung, usw.), Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte (wie insbesondere Bescheide, Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte, usw.), Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten (z. B. industrielle Tätigkeiten), die sich auf die oben genannten Umweltbestandteile und Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 8

8 Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; Kosten/Nutzenanalysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden (z. B. Bestandsaufnahmen für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan gemäß 55d WRG Wasserrechtsgesetz); Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich soweit diesbezüglich von Bedeutung Kontamination der Lebensmittelkette (diese umfasst alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln), Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der oben genannten Umweltbestandteile (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden,...) oder durch diese Bestandteile von den oben aufgeführten Faktoren (Stoffe, Energie, Lärm,...), Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Die Informationen müssen in materieller Form, d. h. auf einem Schriftstück (z. B. in einem Akt, in einem Protokoll) oder auf einem anderen Datenträger (EDV-Datenträger, Film, Tonband) vorliegen. Dabei kann es sich um verschiedene Arten von Umweltinformationen handeln, z. B. um: Messergebnisse (etwa Halbstundenmittelwert Schwefeldioxid) Berichte (z. B. Umweltberichte, Waldzustandsbericht) Immissions- und Emissionsgrenzwerte Bescheidangaben Gutachten Programme Anträge 2.3 Wo sind die gewünschten Informationen erhältlich? ( 3 UIG) Die Umweltinformationen erhalten Sie bei Verwaltungsbehörden, deren Dienststellen bzw. Ämtern auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene, bei so ge- 9

9 nannten ausgegliederten Rechtsträgern (z. B. Umweltbundesamt), bei im Zusammenhang mit der Umwelt tätigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Wasserverbänden) und bei so genannten ausgegliederten Rechtsträgern, die öffentliche Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge erbringen (z. B. Energieversorgungsunternehmen). 2.4 Wie muss ein Antrag gestellt werden? ( 5 Abs. 1 UIG) Ein Antrag kann schriftlich oder soweit es zweckmäßig ist auch mündlich gestellt werden. Die Antragstellung ist in jeder technischen Form, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist, zulässig. Hinweis: Hinweis: Nach dem UIG des Bundes können nur diejenigen Umweltinformationen verlangt werden, die Angelegenheiten betreffen, welche in Gesetzgebung Bundessache sind. Für Umweltinformationen, die Angelegenheiten betreffen, die in Gesetzgebung Landessache sind (beispielsweise Natur- und Landschaftsschutz, Jagdund Fischereiwesen und das Bauwesen), gibt es in jedem Bundesland eigene Landesumweltinformationsbestimmungen (nähere Auskünfte dazu erteilen die Ämter der Landesregierungen in den Bundesländern).!! Sollte nicht ganz sicher sein, ob die informationspflichtige Stelle über die erwünschten Informationen auch verfügt, ist es empfehlenswert, vorher telefonisch nachzufragen. So erfährt man rasch, ob die kontaktierte Stelle über die gewünschten Daten verfügt bzw. wird man an die zuständige Stelle weiter verwiesen. Im Übrigen genügt ein Anruf in all jenen Fällen, in denen lediglich tagesaktuelle Messdaten erfragt werden, z. B. Ozondaten, Feinstaubwerte. Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen sowie die Mitteilungen selbst sind übrigens von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit ( 16 UIG)! 10

10 2.5 Was muss die informationspflichtige Stelle bekannt geben? ( 4 und 6 UIG) Die informationspflichtige Stelle muss zunächst prüfen, ob die verlangten Umweltinformationen bei ihr vorhanden sind oder bei einer anderen Stelle für sie bereitgehalten werden. Daher ist es erforderlich, dass aus dem Begehren deutlich hervorgeht, welche Umweltinformationen gewünscht werden. Folgendes ist zu unterscheiden: Es gibt bestimmte Umweltinformationen, die von der informationspflichtigen Stelle auf Anfrage jedenfalls bekanntzugeben sind ( 4 Abs. 2), und andere Umweltinformationen, die möglicherweise geheimzuhalten sind ( 6 Abs. 2). Folgende vergangene, gegenwärtige und zukünftige (Prognose) Umweltinformationen müssen jedenfalls bekannt gegeben werden: Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt (biologische Vielfalt) und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; Beispiele: Immissionsmessdaten über die Luftbelastung durch Stickoxide, Kohlendioxid, Ozon; Daten über den Waldzustand. Informationen über die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten Belastung; Informationen über Emissionen in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; Beispiele: Emissionen in Höhe von 80 t Stickoxide im Jänner aus einer Anlage; 55 t an verbrauchter Brennstoffmenge Heizöl leicht im Februar in einer Anlage. Informationen über eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; Beispiel: Der festgelegte Grenzwert in Höhe von 590 mg SO2/m 2 wurde bei einer Messung im vergangenen Monat um die Hälfte überschritten. Informationen über den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. 11

11 2.6 Achtung, Geheimhaltungsinteressen! ( 6 Abs. 2 UIG) Bei anderen Umweltinformationen als den oben aufgezählten können in bestimmten Fällen zu Recht Interessen des Staates oder dritter Personen an der Geheimhaltung bestehen und dann einen Zugang zu Umweltinformationen verwehren. Geheimhaltungsinteressen sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit (schwerwiegende Gefährdung von Einrichtungen mit staatspolitischer Bedeutung für das Gemeinwesen) oder die umfassende Landesverteidigung (Schutz der nationalen Sicherheit und territorialen Integrität auf militärischem, geistigem, zivilem und wirtschaftlichem Gebiet); der Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen (z. B. der Aufenthaltsort seltener Tierarten zum Schutz von deren Lebensräumen); die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne des Datenschutzgesetzes besteht; Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu wahren; Rechte an geistigem Eigentum (Marken, Muster, Patente, Urheberrechte); die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist; laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen. Es muss daher genau geprüft werden, ob Geheimhaltungsinteressen vorliegen, ob diese tatsächlich schutzwürdig sind, ob diese Geheimhaltungsinteressen die öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe der Umweltinformationen (Schutz der Gesundheit, Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) überwiegen. Betriebsinhaber müssen darüber hinaus das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nachweisen. 12

12 Beispiel: Jemand möchte nähere Informationen über die ökologischen Auswirkungen einer neuen Abfallverbrennungstechnologie. Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis berührt sein könnte, hat die informationspflichtige Stelle den Betriebsinhaber um Stellungnahme dazu ersuchen ( 7 Abs. 1). Dieser muss in der Stellungnahme bekannt geben, ob er bestimmte Informationen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geheim gehalten wissen möchte und zusätzlich nachweisen, dass es sich bei diesen Informationen tatsächlich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil für ihn eintreten kann. Gelingt der Nachweis und überwiegt das Geheimhaltungsinteresse, muss eine Mitteilung nicht erteilt werden. Besteht der wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung. 13

13 Die Form der Mitteilung richtet sich nach der vom Informationssuchenden in der Anfrage verlangten Mitteilungsform oder nach der Zweckmäßigkeit des Einzelfalles. Die Mitteilung kann in Form einer mündlichen, telefonischen oder schriftlichen Auskunft erfolgen; sie kann alle Einzeldaten wiedergeben oder eine Auswahl der wichtigsten Informationen enthalten; sie kann auch in einer Akteneinsicht, in einer Bildschirmeinsicht oder in der Übersendung von Fotokopien usw. bestehen. Der elektronischen Datenübermittlung ist nach Maßgabe vorhandener Mittel jedoch der Vorzug zu geben! Der Informationssuchende kann auch auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Informationsbroschüren, Internet-Portale) verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind, wobei die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form anzugeben und dem Informationssuchenden sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, mitzuteilen sind. 2.7 Wie muss die Mitteilung erfolgen? ( 5 Abs. 3 und 4 UIG) Die Umweltinformation muss allgemein verständlich sein. Das bedeutet, dass fremdsprachige Ausdrücke, Abkürzungen, mathematische Formeln oder Codierungen irgendwelcher Art möglichst verständlich erklärt werden müssen. Das bedeutet nicht, dass eine umfangreiche Interpretation der gewünschten Daten, eine Ausarbeitung oder gar ein Gutachten darüber verlangt werden können. Die Umweltinformationen sind in möglichst aktueller, exakter und vergleichbarer Form mitzuteilen. Hinweis: Wenn eine bestimmte Form der Mitteilung gewünscht wird, muss dies bereits im Begehren auf Umweltinformation klar und deutlich bekannt gegeben werden! Noch etwas ist wichtig: Der Antrag sollte so klar! und präzise wie möglich abgefasst sein. Andernfalls wird die informationspflichtige Stelle um eine schriftliche Präzisierung innerhalb von zwei Wochen ersuchen. Sie ist dazu nämlich berechtigt, wenn das Auskunftsbegehren zu unbestimmt, zu unklar oder zu allgemein formuliert ist. Dies wird zutreffen, wenn nicht ersichtlich ist, welche Informationen gewünscht werden oder wenn lediglich alle Umweltinformationen angefordert werden. 14

14 2.8 Innerhalb welcher Frist muss die Information gegeben werden? ( 5 Abs. 6 UIG) Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat, zu beantworten. Bei Begehren auf Mitteilung tagesaktueller Messwerte sollte die Mitteilung freilich stets umgehend erfolgen! In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zeitaufwändige Mitteilungen) genügt zunächst eine fristgerechte Verständigung unter Angabe von Gründen, dass die Mitteilung zu einem etwas späteren Zeitpunkt erfolgen wird. Die informationspflichtige Stelle hat jedoch innerhalb einer Frist von insgesamt zwei Monaten eine Antwort zu erteilen. Diese Antwort kann sein: die gewünschte Mitteilung von Umweltinformationen, eventuell eine teilweise Mitteilung (nach Aussonderung geheimhaltungsbedürftiger Daten), eine Verständigung, dass die Mitteilung aus besonderen Gründen (etwa wegen erforderlicher Präzisierung) erst nach Fristablauf erfolgen wird, oder eine ablehnende Verständigung. Die informationspflichtige Stelle muss in der ablehnenden Verständigung jedenfalls den Grund für die Verweigerung der Mitteilung angeben. (Dazu besteht ein Rechtsanspruch des Informationssuchenden; siehe dazu unter 2.11 Rechtsschutzmöglichkeiten.) 2.9 Wann muss die informationspflichtige Stelle keine Informationen geben? In folgenden Fällen ist die informationspflichtige Stelle berechtigt, eine Mitteilung von Umweltinformationen zu verwehren (sie muss dies allerdings wie bereits erwähnt in der Verständigung anführen): Die informationspflichtige Stelle verfügt nicht über die gewünschten Umweltinformationen. Die begehrte Information ist keine Umweltinformation. Geheimhaltungsinteressen überwiegen Offenlegungsinteressen (gilt allerdings nicht für jedenfalls mitzuteilende Immissionsdaten, zusammenfassende Emissionsdaten, Emissionsgrenzwertüberschreitungen usw., siehe 2.5). Es liegt eine Mitteilungsschranke vor. 15

15 2.10 Mitteilungsschranken ( 6 UIG) Mitteilungsschranken liegen in folgenden Fällen vor: begehrt wird die Mitteilung einer Umweltinformation, die erst in Form einer internen Mitteilung der informationspflichtigen Stelle vorliegt; die Mitteilung wird in offenbar missbräuchlicher Absicht begehrt, das heißt, dass für jedermann leicht erkennbar ist, dass es dem Informationssuchenden nicht um Umweltinformation geht. Ein Nachweis eines Informationsinteresses darf andererseits grundsätzlich niemals verlangt werden! Beispiel: Ein Betriebsinhaber möchte offensichtlich unter dem Vorwand, Umweltinformationen zu erfragen lediglich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Konkurrenten auskundschaften. das Informationsbegehren ist zu allgemein geblieben (obwohl die informationspflichtige Stelle um Präzisierung ersucht hat) und das Informationsbegehren bezieht sich auf Material, das gerade vervollständigt wird, auf noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder auf noch nicht aufbereitete Daten Welche Rechtsschutzmöglichkeiten gibt es? ( 8 UIG) Gegen eine nicht fristgerecht erteilte, nicht erteilte oder unvollständige Information kann bei der informationspflichtigen Stelle ein Bescheid beantragt werden. In dem Bescheid hat die informationspflichtige Stelle zu begründen, weshalb keine oder nur eine teilweise Mitteilung ergangen ist. Gegen diesen Bescheid kann beim Unabhängigen Verwaltungssenat das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden. In jedem Bundesland gibt es einen Unabhängigen Verwaltungssenat, der eine weisungsfreie, gerichtsähnliche Behörde darstellt. Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge auf Bescheiderlassung an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle bzw. an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu verweisen. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann überdies von durch die Mitteilung von Umweltinformationen Betroffenen (z. B. Betriebsinhabern) angerufen werden, sofern sie sich auf Grund einer Mitteilung in ihren Rechten verletzt glauben Was kostet die Information? ( 5 Abs. 5 UIG) Grundsätzlich ist der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Informationen an Ort und Stelle unentgeltlich, wobei für Publikationen Kaufpreise oder Schutzgebühren verlangt werden dürfen. 16

16 3. Umweltinformation von Betrieben Betriebe geben in bestimmten Fällen von sich aus das heißt, nicht auf Grund eines Ansuchens Umweltinformationen. 3.1 Emissionsdaten von Betrieben ( 13 UIG) Während ein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen auf Grund einer Anfrage nur gegenüber den informationspflichtigen Stellen und nicht gegenüber Anlagenbetreibern besteht, sieht das UIG umgekehrt vor, dass die Inhaber von Betrieben, die zur Messung und Aufzeichnung von Emissionsdaten verpflichtet sind, diese Umweltinformationen von sich aus (aktiv) bekannt geben müssen. 100 Tonnen Gesamtstaub, 65 Tonnen Stickoxid etc. im vergangenen Monat. Ein dritter Betrieb bedient sich der ebenfalls zulässigen Veröffentlichung am Fabrikstor in Form einer Mittelwertangabe. In diesem Fall müssen allerdings der jeweils höchste und der niedrigste Messwert im letzten Monat ebenfalls bekannt gegeben werden. Als Bekanntgabe kann auch die Veröffentlichung auf einer Internet-Seite verstanden werden, da dieses Medium vermehrt dem Zugang durch die Öffentlichkeit unterliegt und dezentral abgerufen werden kann. Das bedeutet, dass der Betrieb über den jeweils letzten Monat (oder das letzte Jahr) die Emissionsdaten, zu deren Messung er verpflichtet ist, an einer leicht zugänglichen Stelle in allgemein verständlicher Form veröffentlichen muss. Beispiele: Ein Betrieb schlägt am Betriebseingang, der allgemein zugänglich ist, die gemessenen Daten über Stickstoffemissionen des vergangenen Monats an. Dies kann eine längere Liste der einzelnen Messdaten ergeben. Ein Großbetrieb schlägt an einer zentralen Anschlagtafel in der Gemeinde die Summenwerte der zu messenden Schadstoffemissionen aus den Anlagen an, z. B.

17 3.2 Störfallinformation ( 14 UIG) Die Störfallinformationsverordnung (StIV) verpflichtet die Inhaber von informationspflichtigen Anlagen zur Information der betroffenen Öffentlichkeit. Informationspflichtige Anlagen sind solche, bei denen wegen der Verwendung von Maschinen oder Geräten, der Lagerung, Verwendung oder Produktion von Chemikalien, Abfällen oder gefährlichen Organismen, wegen der Betriebsweise, Ausstattung oder sonst die Gefahr besteht, dass es zu einem Störfall kommen könnte. Ein Störfall ist ein Ereignis, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einer Anlage ergibt und das unmittelbar oder später zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Umwelt führt. Beispiele: Eine Emission, ein Brand, eine Explosion größeren Ausmaßes, der Bruch einer Talsperre oder die Freisetzung gefährlicher Organismen. Die Inhaber solcher Anlagen müssen der betroffenen Bevölkerung von sich aus von vornherein bekannt geben: allgemeine Informationen zur Anlage (Standort, Beschreibung der Anlage) die möglichen Gefahren und Auswirkungen bei Eintritt eines Störfalles die bestehenden Sicherheitsmaßnahmen das richtige Verhalten im Störfall Auch diese Information muss auf geeignete Weise in allgemein verständlicher Form gegeben werden. Die Unternehmen selbst müssen die jeweils angemessene Art und Weise der Information bestimmen. Beispiele: Postwurfsendungen, Informationsblätter, Informationsbroschüren, Anschlag am Fabrikstor, Anschlag in Wohnhäusern, Verlautbarung an einer Anschlagtafel, in der (Lokal-) Presse, im Rundfunk oder im Internet, Informationsveranstaltungen, Tag der offenen Tür. 18

18 Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz UIG), BGBl. Nr. 495/1993 idf BGBl. I Nr. 6/2005 Der Nationalrat hat beschlossen: Ziel des Gesetzes 1 Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch 1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen; 2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. Umweltinformationen 2 Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; 3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; 4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts; 5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; 6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich soweit diesbezüglich von Bedeutung Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder durch diese Bestandteile von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. 19

19 Informationspflichtige Stellen 3 (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind 1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; 2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen; 3. juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben; 4. natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. (2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn 1. die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder 2. eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. (3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. Freier Zugang zu Umweltinformationen 4 (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat. 20

20 (2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über 1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; 2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten; 3. Emissionen gemäß 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; 4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten; 5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Mitteilungspflicht 5 (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. (2)Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen. (3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe ( 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo sofern verfügbar Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin. 21

Information Ihr gutes Recht

Information Ihr gutes Recht www.im.nrw.de :Informationsfreiheit NRW Information Ihr gutes Recht Das Informationsfreiheitsgesetz NRW : : : : : Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Inhalt Vorwort.............................

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