Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

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1 Fall 1: Autofreuden Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von C Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche Ansprüche => möglich - quasivertragliche (Vorvertrag; GoA) (-) - erb- und familienrechtlich (-) - sachenrechtlich => Herausgabe des Wagens => ist hier aber nicht gefragt - Bereicherungsrecht => Rückabwicklung von Leistungen (-) - Deliktsrecht (-) Auffinden einer vertraglichen Schadensersatznorm 1. Welche Pflicht ist gestört? - Hauptleistungspflicht => Rückgabe des Wagens - Nebenleistungspflicht (-) - Rücksichtsnahmepflicht (-) 2. Wie ist sie gestört? - Unmöglich (-) - Verzug (+) - Schlecht (-) 3. AGL? - bei Verzug: o SE neben der Leistung: 280 I, II, 286 o SE statt der Leistung: 280 I, III, 281 o Hier: A will ihr Auto wieder => es soll also bei der Leistung bleiben => SE neben der Leistung => 280 I, II, 286 A gegen C SEA gem. 280 I, II, 286 A könnte gegen C einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 110 gem. den 280 I, II, 286 haben. Seite 1 von

2 I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich o 280 I Schuldverhältnis (+) Leihvertrag gem. 698ff. Pflichtverletzung in Form der zu spät Leistung (+) Vertretenmüssen 280 I 2 (+) o 280 II, Rechtsfolge fälligen und durchsetzbaren Anspruch Anspruch gem. 604 I Auf Rückgabe des Autos War fällig => 604 nach der bestimmten Zeit => zum Wochenende War durchsetzbar (keine Gegenrechte der C ersichtlich) Mahnung oder Entbehrlichkeit Mahnung: jede unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen Hier: A hat C mehrfach zur Rückgabe aufgefordert => Mahnung (+) Nichtleistung trotz Möglichkeit => hier kann unter Umständen eine Abgrenzung zur Unmöglichkeit erfolgen Hier: das Auto existiert noch; es ist der C also möglich, ihrer Rückgabepflicht nachzukommen Vertretenmüssen 286 IV (+) Ersatz des Verzögerungsschaden = Der Schaden, der Eintritt, weil die Sache zu spät kommt Seite 2 von

3 Wäre die Sache nicht zu spät gekommen, hätte sich A keinen Mietwagen nehmen müssen, für den Kosten in Höhe von 110 angefallen sind Schaden: 110 Beachte: Die Sache= die Leistung kommt aber noch => Verzögerungsschaden = SE neben der Leistung II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis A hat gegen C einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Fall: Skiverleih Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? - K will von L Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche Ansprüche => möglich - quasivertragliche (Vorvertrag; GoA) (-) - erb- und familienrechtlich (-) - sachenrechtlich - Bereicherungsrecht => Rückabwicklung von Leistungen (-) - Deliktsrecht (-) Auffinden einer vertraglichen Schadensersatznorm 1. Welche Pflicht ist gestört? - Hauptleistungspflicht => Lieferung der Ski - Nebenleistungspflicht (-) - Rücksichtsnahmepflicht (-) 2. Wie ist sie gestört? - Unmöglich (-) - Verzug (+) - Schlecht (-) Seite 3 von

4 4. AGL? - bei Verzug: o SE neben der Leistung: 280 I, II, 286 o SE statt der Leistung: 280 I, III, 281 o Hier: der Sachverhalt sagt nicht, dass K die Ski nun gar nicht haben will; er will lediglich die Gewinneinbuße und damit den Schadensersatz neben der Leistung => 280 I, II, 286 A) K gegen L SEA gem. 280 I, II, 286 K könnte gegen L einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 400 gem. den 280 I, II, 286 haben. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen o 280 I Schuldverhältnis (+) Kaufvertrag War bereits geschlossen => lediglich die Lieferung sollte nicht sofort, sondern erst auf Abruf erfolgen Pflichtverletzung in Form der zu spät Leistung (+) Vertretenmüssen 280 I 2 (+) o 280 II, 286 fälligen und durchsetzbaren Anspruch Anspruch: Lieferung gem. 433 I Fällig o Nach 271 ist ein Anspruch grds. sofort fällig o Ausnahme: anders lautende Parteivereinbarung o Hier: es wurde vereinbart, dass Fälligkeit zwei Tage nach Abruf besteht => am o Fälligkeit (+) War durchsetzbar (keine Gegenrechte des L ersichtlich) Seite 4 von

5 Mahnung oder Entbehrlichkeit Mahnung: jede unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen Hier: (-) Entbehrlichkeit o 286 II Nr. 1 => es wurde ein Tag nach dem Kalender vereinbart (-) o 286 II Nr. 2 ein Ereignis geht vorher eine angemessene Zeit ist für die Leistung bestimmt ist Leistungszeit lässt sich von dem Ereignis an nach dem Kalender bestimmen Hier: Ereignis: Abruf Eine angemessene Zeit wurde bestimmt => zwei Tage (+) L ist Lieferant; er sollte also immer etwas auf Vorrat haben Die Vereinbarungen zeigen gerade, dass auf wetterbedingte Umschwünge schnell reagiert werden soll Angemessen (+) Ab Abruf lässt sich der Leistungszeitpunkt nach dem Kalender bestimmen => o Ergebnis: Mahnung gem. 286 II Nr. 2 entbehrlich Nichtleistung trotz Möglichkeit => hier kann unter Umständen eine Abgrenzung zur Unmöglichkeit erfolgen Hier: die Ski existiert noch; es ist dem L also möglich, seiner Lieferpflicht nachzukommen Vertretenmüssen 286 IV (+) Seite 5 von

6 3. Rechtsfolge Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Ersatz des Verzögerungsschaden = Der Schaden, der Eintritt, weil die Sache zu spät kommt Wäre die Sache nicht zu spät gekommen, hätte K Gewinne in Höhe von 400 gemacht Schaden: 400 II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis K hat gegen L einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Fall: Die Pizzaria Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von K Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche Ansprüche => möglich/ Vertrag? => Werkvertrag quasivertragliche (Vorvertrag; GoA) (-) - erb- und familienrechtlich (-) - sachenrechtlich (-) - Bereicherungsrecht => Rückabwicklung von Leistungen (-) - Deliktsrecht (-) Auffinden einer vertraglichen Schadensersatznorm 1. Welche Pflicht ist gestört? - Hauptleistungspflicht => Reparatur - Nebenleistungspflicht (-) - Rücksichtsnahmepflicht (-) Seite 6 von

7 2. Wie ist sie gestört? - Unmöglich (-) - Verzug (+) - Schlecht (-) Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 5. AGL? - bei Verzug: o SE neben der Leistung: 280 I, II, 286 o SE statt der Leistung: 280 I, III, 281 o Hier: K kam noch, er hat die Leistung also bereits erbracht; in Frage kommt daher nur noch der Schadensersatz neben der Leistung => 280 I, II, 286 A) A gegen K SEA gem. 280 I, II, 286 A könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gem. den 280 I, II, 286 haben. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen o 280 I Schuldverhältnis (+) => Werkvertrag Pflichtverletzung in Form der zu spät Leistung (+) Vertretenmüssen 280 I 2 (+) o 280 II, 286 fälligen und durchsetzbaren Anspruch Anspruch: Reparatur des Wasserrohrbruchs Fällig => gem. 271 grds. sofort fällig; Parteivereinbarungen auch sofort War durchsetzbar (keine Gegenrechte des K ersichtlich) Mahnung oder Entbehrlichkeit Mahnung: jede unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen => Hier: (-) Entbehrlichkeit Seite 7 von

8 4. Rechtsfolge Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich o 286 II Nr. 1 => es wurde ein Tag nach dem Kalender vereinbart (-) o 286 II Nr. 2 (-) o 286 II Nr. 3 (-) o 286 II Nr. 4 => besondere Gründe, die den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen Selbstmahnung des Schuldners (-) Leistung war besonders eilig und dies war auch erkennbar (+) o Ergebnis: Mahnung entbehrlich ( 286 II Nr. 4) Nichtleistung trotz Möglichkeit => hier kann unter Umständen eine Abgrenzung zur Unmöglichkeit erfolgen Hier: K hätte zum besagten Zeitpunkt leisten können; dass er noch andere Kunden hat, spielt für seine Leistungsmöglichkeit keine Rolle => er hätte die ja auch warten lassen können Vertretenmüssen 286 IV (+) Ersatz des Verzögerungsschaden = Der Schaden, der Eintritt, weil die Sache zu spät kommt Hätte K rechtzeitig repariert, wäre dem A nicht ein Umsatz in Höhe von entgangen Merke => Berechnung des Schadens - Bei Kaufleute => abstrakt; die genauen Geschäftszahlen müssen nicht offen gelegt werden => ihr Geschäftsgeheimnis soll gewahrt bleiben - Bei Privaten => konkret; der genaue Schaden muss konkret nachgewiesen werden Schaden: Seite 8 von

9 II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis A hat gegen K einen Schadensersatzanspruch in Höhe von Fall 4: der verpatzte Autokauf Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem? - F will von A Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche Ansprüche => möglich/welcher Vertrag? => Kaufvertrag - quasivertragliche (Vorvertrag; GoA) (-) - erb- und familienrechtlich (-) - sachenrechtlich (-) - Bereicherungsrecht => Rückabwicklung von Leistungen (-) - Deliktsrecht (-) Auffinden einer vertraglichen Schadensersatznorm 1. Welche Pflicht ist gestört? - Hauptleistungspflicht => Lieferung des Wagens - Nebenleistungspflicht (-) - Rücksichtsnahmepflicht (-) 2. Wie ist sie gestört? - Unmöglich (+) - Verzug (-) - Schlecht (-) 6. AGL? - Bei Unmöglichkeit o SE neben der Leistung => nicht denkbar o SE statt der Leistung => 280 I, III, 283 Seite 9 von

10 A) F gegen A SEA gem. 280 I, III, 283 F könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 500 gem. den 280 I, III, 283 haben. I. Anspruch entstanden 1. Voraussetzungen des 280 I, III Schuldverhältnis (+) => Kaufvertrag Pflichtverletzung in Form der Unmöglichkeit gem. 275 I- III Art der Unmöglichkeit => tatsächliche Unmöglichkeit Art der Schuld => Stückschuld => Unmöglich, wenn Stück weg ist (+) Für den Schuldner (+) Für Jedermann (-) Achtung: Abgrenzung zu 275 II nicht nötig, da Unmöglichkeit gem. 275 I-III ausreicht Vertretenmüssen 280 I 2 Wird zunächst vermutet (+) Widerlegbar => hier bringt A zu Recht vor, dass sie die Garage ordnungsgemäß gesichert hat => Vertreten (-) Aber: 287 => während des Schuldnerverzuges haftet der Schuldner auch für Zufall o Schuldnerverzug gem. 286? Schuldverhältnis (+) KV Fälligen, durchsetzbaren Anspruch Anspruch: Lieferung gem. 433 I Fällig seit dem Seite 10 von

11 2. Rechtsfolge Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Gegenansprüche der A nicht erkennbar => durchsetzbar Mahnung bzw. Entbehrlichkeit (+) Nichtleistung trotz Möglichkeit => zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns war der A die Leistung noch möglich Vertretenmüssen 286 IV (+) Ergebnis: Schuldnerverzug (+) o Rechtfolge 287: Haftung auch für Zufall Sofern der Schaden bei rechtzeitiger Leistung nicht eingetreten wäre Hätte A rechtzeitig geleistet, wäre das Auto nicht gestohlen worden Vertretenmüssen der A (+) Ersatz des Schadens nach der Differenzhypothese 500 II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis F hat gegen A einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 gem. 280 I, III, 283, 286, 287. Seite 11 von

12 Fall 5: Lasst die Korken knallen Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? - H will von G Schadensersatz - G verlangt von H Abnahme und Zahlung der Ware 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Schadensersatzbegehren des H o vertragliche Ansprüche => möglich o quasivertragliche (Vorvertrag; GoA) (-) o erb- und familienrechtlich (-) o sachenrechtlich => Herausgabe des Wagens => ist hier aber nicht gefragt o Bereicherungsrecht => Rückabwicklung von Leistungen (-) o Deliktsrecht (-) Vermögen ist nicht geschützt Auffinden einer vertraglichen Schadensersatznorm 1. Welche Pflicht ist gestört? Hauptleistungspflicht => Lieferung Nebenleistungspflicht (-) Rücksichtsnahmepflicht (-) 2. Wie ist sie gestört? Unmöglich (-); absolute Fixschuld (-) Verzug (+) Schlecht (-) 3. AGL? bei Verzug: SE neben der Leistung: 280 I, II, 286 SE statt der Leistung: 280 I, III, 281 Hier: H führt sonst keinen Champagner; er hat bereits einen Deckungskauf vorgenommen und will die Leistung daher nicht mehr => SE statt der Leistung 280 I, III, Abnahme und Kaufpreisbegehren des G o Vertraglich (+) => 433 II o Sonstige (-) Seite 12 von

13 A) H gegen G auf SE gem. 280 I, III, 281 H könnte gegen G einen SEA in Höhe von 150 gem. 280 I, III, 281 haben. I. Anspruch entstanden - Voraussetzungen o Unter den Voraussetzungen des 280 I Schuldverhältnis (+) KV Pflichtverletzung isd I 1 (1. Alt.) fällig Leistung nicht erbringt o Unmöglichkeit 283 spezieller o Rücksichtsnahme 282 spezieller o Hier nur Nichterbringen, wegen Verzug => G gerät mit der Leistung in Verzug => PflichtV (+) Vertretenmüssen 280 I 2 (+) o Angemessene Frist zur Leistung Frist muss so lang sein, dass der Schuldner die Leistung tatsächlich erbringen kann Hier: H setzt dem G eine Frist von einem Tag => dies ist zu kurz, da hier der Schuldner tatsächlich nicht leisten kann Aber: eine unangemessene Frist setzt eine angemessene in Gang => weitere 10 Tage sind vergangen => dies ist angemessen o Nichtleistung (+) - Rechtsfolge o SE statt der Leistung o Kleiner SE: Gläubiger behält die Leistung (z.b. die schlechte Leistung) und verlangt die Differenz => hier (-) o Großer SE: Gläubiger will nichts von der Leistung, sondern vollen Ersatz => 150 (+) II. Anspruch untergegangen (-) III. Anspruch durchsetzbar (+) IV. Ergebnis H hat gegen G einen SEA gem. 280 I, III, 281 in Höhe von 150. Seite 13 von

14 B) G gegen H auf Abnahme und Kaufpreiszahlung 433 II G könnte gegen H gem. 433 II einen Anspruch auf Abnahme des Champagners und Kaufpreiszahlung haben. I. Anspruch entstanden o Kaufvertrag Angebot und Annahme (+) Entsprechen der beiden (+) o Ergebnis Kaufvertrag (+) Anspruch entstanden (+) II. Anspruch untergegangen 1. Erfüllung und Surrogate 362 ff. 2. Anfechtung 142 I 3. Unmöglichkeit 326 I 1 4. Hier: Verzug o Leistung 281 IV (-) o Gegenleistung: nicht geregelt o H kann hier bei Schadensersatz wählen: a) Schadensersatz nach der Austauschmethode Die Leistungspflicht erlischt, 281 IV. an die Stelle der Leistungspflicht tritt die Leistung von Schadensersatz (als Surrogat für die Leistung), so dass der Gläubiger so stünde, als wenn ordentlich erfüllt wäre. der Gläubiger muss seine Gegenleistung erbringen. Es erfolgt also ein Austausch, wie bei Erfüllung. Seite 14 von

15 Diese Methode wäre versperrt, wenn die Gegenleistungspflicht automatisch untergehen würde. Bedeutung hat dies vor allem dann, wenn die Gegenleistung in einer Sache besteht, die der Gläubiger der Leistung und Schuldner der Gegenleistung unbedingt loswerden will! [(B) Omas altes Sofa von 1897] b) Schadensersatz nach der Differenzmethode Die Leistungspflicht erlischt, 281 IV. Der Gläubiger braucht seine Gegenleistung dann nicht zu erbringen. Es wird nur die Differenz als Schaden ausgeglichen Diese Methode ist nur wählbar, wenn die Gegenleistung noch nicht erbracht ist! Rückabwicklung findet nur über den neben dem Schadensersatz möglichen Rücktritt statt! c) Entscheidung E.A.: die Differenzmethode nur nach vorherigem Rücktritt => Die Gegenleistungspflicht geht nur dann unter, wenn gem. 323 zurückgetreten worden ist Das Gesetz sagt in 281 nicht über das Schicksal der Gegenleistung! Sie bleibt also grundsätzlich bestehen. o Das ist auch bewusst jetzt so, da dem Gläubiger ermöglicht werden soll, die Gegenleistung noch zu erbringen. o Den Wegfall der Gegenleistungspflicht sieht das Gesetz nur nach Rücktritt vor. o Würde man die Anwendung der Differenzmethode erlauben, so ginge die Gegenleistungspflicht aber unter! o Da Rücktritt ist neben Schadensersatz möglich ist, könnte man auch einen Rücktritt fordern stringenter ist die Ansicht, dass ein Rücktritt erfolgen muss, will man die Differenzmethode anwenden das ist auch unschädlich, da Voraussetzungen der 281 und 323 gleich laufen Seite 15 von

16 die Rückforderung schon geleisteter Gegenleistungen liefe dann ebenfalls parallel h.m. abgeschwächte Differenzmethode kann immer angewandt werden => Gegenleistungspflicht geht gem. 281 IV analog unter Wird beiden Interessen am ehesten gerecht Grds. Differenzmethode, es sei denn o Es wird die Austauschmethode gewählt o Oder die Gegenleistung wurde bereits erbracht hier:die Gegenleistung ist noch nicht erbracht. G will hier erkennbar nur die Differenz und seine Gegenleistung nicht erbringen. o Erst-Recht-Schluss: wenn die Leistungspflicht untergeht, dann muss erst Recht die Gegenleistungspflicht untergehen => 281 IV analog => Gegenleistungspflicht ist untergegangen (+) III. Ergebnis G hat gegen H keinen Anspruch auf Abnahme des Champagners und Zahlung des Kaufpreises. Seite 16 von

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