Handbuch Brückenangebote

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1 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Direction de l instruction publique du canton de Berne Mittelschul- und Berufsbildungsamt Office de l enseignement secondaire du 2 e degré et de la formation professionnelle Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Telefon Telefax mba@erz.be.ch Handbuch Brückenangebote Bearbeitungs-Datum Version # V16 Dokument Status abgenommen Klassifizierung Nicht klassifiziert Autor Fachstelle Brückenangebote Dateiname Handbuch Brückenangebote Das vorliegende Handbuch vom 20. Dezember 2016 wird freigeben. Mittelschul- und Berufsbildungsamt Abteilung Berufsfachschulen Simone Grossenbacher Berufsschulinspektorin Christian Bürki Abteilungsleiter

2 Inhaltsverzeichnis Inhalt 0 Einleitung Handbuch Brückenangebote Ziel Adressaten Gesetzliche Grundlagen Erziehungsdirektion Volkswirtschaftsdirektion Gesundheits- und Fürsorgedirektion Zugang zu Brückenangeboten mit Ausländerausweis Überblick Regelung Schulbesuch Schnupperlehren mit Ausweis N und F Vorlehr- und Lehrvertrag mit Ausweis F und N Datenschutz Brückenangebote Zielgruppe Fachstelle Brückenangebote Lehrpläne und Konzepte der Brückenangebote Aufnahmeverfahren Beschreibung Triagestelle Case Management Berufsbildung (CMBB) Anmeldetermine Das elektronische Anmeldeformular Inhalt und Logik des Anmeldeformulars Empfehlung durch die Klassenlehrperson für das BVS Grundprozess Anmeldung Brückenangebot Anmeldung in ein Brückenangebot Anmeldung durch die Klassenlehrperson der Volksschule Berufsvorbereitendes Schuljahr Vorlehre Standard Version # V16 Seite 2 von 50

3 8.2 Anmeldung durch Jugendliche und junge Erwachsene, Eltern und Betriebe Anmeldung durch die Berufsberatung Anmeldung durch die Klassenlehrpersonen der Brückenangebote Anmeldung durch die Sozialdienste Anmeldung durch Beratungsstellen Migration Anmeldung durch regionale Arbeitsvermittlung Aufnahme in ein Brückenangebot Aufnahme in ein Berufsvorbereitendes Schuljahr (BVS) Aufnahme in ein BVS in Jahren mit genügend Ausbildungsplätzen Aufnahme in ein BVS in Jahren mit zu vielen Anmeldungen Überprüfung widersprüchlicher Anmeldungen ins BPA/BPI Aufnahme in eine Vorlehre Standard Aufnahme in eine Vorlehre 25Plus Aufnahme in Brückenangebote über die Triagestelle Aufnahme in ein BVS Plus Aufnahme in eine Vorlehre 25Plus für unter 25-Jährige Aufnahme in ein Motivationssemester SEMO Melden freier Plätze in Brückenangeboten Angebotswechsel während Brückenangebot Wiederholungen von Brückenangeboten Abbruch / Ausschluss aus einem Brückenangebot Zuteilung der Klassen bzw. Plätze an die Anbieter Zuteilung der Gemeinden an die Berufsfachschulen Motivationssemester SEMO Planung und Zuteilung Überdirektionale Planungskonferenz Jahresplanung mit kantonalen Anbietern Vorgehen bei fehlenden Plätzen Finanzielles Finanzierung der Brückenangebote Schulgebühren Grundsatz Berufsvorbereitendes Schuljahr Vorlehre Motivationssemester SEMO Version # V16 Seite 3 von 50

4 15.3 Stipendien Gesuche und Beschwerden Schulortsgesuche innerhalb des Kantons Bern Schulortsgesuche ausserhalb des Kantons Bern Ablauf Beschwerdeverfahren Besuch Brückenangebot mit ausserkantonalem Wohnsitz Statistik Kommunikation Webseite Erziehungsdirektion Kommunikationsmittel Zusammenarbeit Geschäftsordnung der Fachkonferenz Berufsvorbereitendes Schuljahr (FK-BVS) Geschäftsordnung der Fachkonferenz Vorlehren (FK Vorlehre) Aufgaben Fachkonferenzen BVS, Vorlehren und SEMO Abkürzungs- und Abbildungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis Liste der Anbieter Anhang Angebotssystematik Brückenangebote Kanton Bern Prozess Anmeldung BVS aus der Volksschule Prozess Aufnahmeverfahren in die Vorlehre für Schulabgänger (bis Ende 9. Schuljahres) Prozess Aufnahmeverfahren in die Vorlehre nach Volksschule (nach 9. Schuljahr) Detailablauf Aufnahmeverfahren Berufsvorbereitendes Schuljahr Aufnahmeverfügung für das BVS Aufnahmeverfügung Rechtsmittelbelehrung Die Schulleitung: Gesetzliche Grundlagen siehe Seite Gesetzliche Grundlagen 44 Version # V16 Seite 4 von 50

5 Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG ) Art. 11 Aufnahme Ablehnungsverfügung BPI Die Schulleitung: Gesetzliche Grundlagen siehe Seite Gesetzliche Grundlagen 47 Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG ) Art. 11 Aufnahme Ablehnungsverfügung BPI Die Schulleitung: Gesetzliche Grundlagen siehe Seite Gesetzliche Grundlagen 50 Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG ) Art. 11 Aufnahme Version # V16 Seite 5 von 50

6 0 Einleitung 2014 wurde das Aufnahmeverfahren in die Brückenangebote vereinheitlicht und vereinfacht. Seit dem 1. Januar 2014 gibt es eine Triagestelle für Jugendliche und junge Erwachsene (J/jE), die ein Brückenangebot besuchen wollen. Das Handbuch Triagestelle vom 1. März 2016, kann unter heruntergeladen werden. Das Handbuch Vorlehre vom März 2009 und das Handbuch Berufsvorbereitendes Schuljahr vom Juli 2010 werden durch das vorliegende Handbuch Brückenangebote ersetzt. Zu finden ist es unter der Adresse: Version # V16 Seite 6 von 50

7 1 Handbuch Brückenangebote 1.1 Ziel Dieses Handbuch beschreibt und regelt die Organisation der Brückenangebote. Es dient als Leitfaden und Grundlage für ein transparentes und abgestimmtes Vorgehen bei der Aufnahme, Ablehnung und Zuteilung in die Brückenangebote. 1.2 Adressaten Dieses Handbuch richtet sich an alle Akteure am Übergang von der Volksschule in die Sekundarstufe 2 (Übergang I), die in den Brückenangeboten arbeiten oder mit diesen zusammenarbeiten. Es richtet sich ebenso an Anbieter von Brückenangeboten und zuweisende Stellen. 2 Gesetzliche Grundlagen 2.1 Erziehungsdirektion Die Erziehungsdirektion ist zuständig für die Brückenangebote Berufsvorbereitendes Schuljahr (BVS) und Vorlehre. In der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung werden die Brückenangebote Berufsvorbereitendes Schuljahr und Vorlehre in folgenden Erlassen geregelt: Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG ) Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG ) Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV; BSG ). BerG Art. 7 Abs. 3, Art. 9 bis 12, Art. 47 Abs. 6, Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 Bst. b BerV BerDV Art. 13 bis 20, Art. 55 Abs. 2, Art. 111 Abs. 2, Art. 134 Abs. 1 Bst. a, Art. 141 Abs. 1 Bst. a Art. 2 bis 6a, Art. 12 Abs. 2, Art. 13, Art. 20 Abs Abbildung 1: Relevante Gesetzgebung der Erziehungsdirektion 2.2 Volkswirtschaftsdirektion Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für das Brückenangebot Motivationssemester SEMO. Die Durchführung der SEMO wird von der Volkswirtschaftsdirektion an die Erziehungsdirektion delegiert. Folgende Rechtsgrundlagen sind dabei massgeblich: Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR ) Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG; BSG ) Version # V16 Seite 7 von 50

8 Arbeitsmarktverordnung vom 29. Oktober 2003 (AMV; BSG ) Delegationsvertrag zwischen beco und MBA vom 24. März 2014 Die aktuelle jährliche Leistungsvereinbarung und der Rahmenvertrag zwischen beco und MBA AVIG AVIV AMG > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung Abbildung 2: Relevante Gesetzgebung der Volkswirtschaftsdirektion 2.3 Gesundheits- und Fürsorgedirektion Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion ist zuständig für die Mitfinanzierung der Brückenangebote Motivationssemester SEMO und Vorlehre 25Plus und die Finanzierung der Beschäftigungs- und Integrationsangebote BIAS. Die Brückenangebote Motivationssemester SEMO, die Vorlehre 25Plus und die Beschäftigungs- und Integrationsangebote BIAS werden geregelt in: Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Verordnung vom 24.Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ) Leistungsverträgen SHG Art. 9, 19, 25, 72 (Subsidiarität, Aufgaben Sozialdienst, Individualisierung, Berufliche Integration und Beschäftigungsangebote) SHV Art. 3c, 8m, 25ff, 28 (Aufgaben der Sozialarbeitenden, Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene, Subsidiarität) Abbildung 3: Relevante Gesetzgebung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion 2.4 Zugang zu Brückenangeboten mit Ausländerausweis Überblick Die Kirchliche Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen publizierte im November 2013 in der Fachinfo eine Übersicht über die Aufenthaltskategorien im Asylbereich (siehe Regelung Schulbesuch Die Teilnahme an den Berufsvorbereitenden Schuljahren Praxis und Integration 1 und 2 (BPI 1 und 2) und an der Vorlehre ist möglich, wenn die jeweiligen Aufnahmebedingungen erfüllt und freie Plätze vorhanden sind. Ausländer/innen können ungeachtet ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgenommen werden. Vor der definitiven Aufnahme von J/jE mit Ausweis N in ein BPI 1 und 2 müssen die Schulleitungen eine Bewilligung beim Migrationsdienst einholen. Version # V16 Seite 8 von 50

9 Wegweisungsentscheid Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid mit Ausreisedatum ist der Schulbesuch aus Sicht des Migrationsdienstes nicht mehr zulässig. Die Schulbehörden haben jedoch keinen fremdenpolizeilichen Auftrag. Dies gilt auch für Sans-Papiers Schnupperlehren mit Ausweis N und F Für Schnupperlehren von maximal 5 Tagen benötigen J/jE mit Ausweis N und F keine Arbeitsbewilligung Vorlehr- und Lehrvertrag mit Ausweis F und N Für J/jE mit Ausweis F ist die Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig. Der Migrationsdienst des Kantons Bern erteilt auf Gesuch hin eine Stellenantrittsbewilligung. Für J/jE mit Ausweis N ist nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt, wenn die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es erlaubt, das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt, die orts- und branchenüblichen Lohnbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen eingehalten werden, der Inländervorrang eingehalten wird. In der Regel genügt die vorgängige Ausschreibung der Vorlehrstelle bzw. Lehrstelle auf der Plattform des Lehrstellennachweises (LENA) durch den Betrieb. Weitere Informationen erteilt der Migrationsdienst des Kantons Bern EU/EFTA Bürger Unabhängig davon, ob ein/eine EU/EFTA Bürger/in in der Schweiz erwerbstätig ist oder nicht, können dessen/deren Kinder unter den gleichen Bedingungen wie Schweizer Kinder am Schulunterricht teilnehmen sowie ein Brückenangebot und eine Berufsausbildung in der Schweiz absolvieren Lernende mit Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung), L (Kurzaufenthaltsbewilligung) und F (Vorläufige Aufnahme) Sie haben direkten Zugang zu den BPI 1 und 2 und zur Vorlehre. Andere kantonale Brückenangebote sind über die regionalen Triagestellen zugänglich, wobei der Sprachstand ein wichtiges Triagekriterium darstellt und belegt sein muss. Für Details siehe Angebotssystematik im Anhang (Ziff. 23.1) Lernende mit Ausweis N (Asylsuchende) Sie haben direkten Zugang zu den BPI 1 und 2 und zur Vorlehre, wenn die Aufnahmebedingungen dieser Brückenangebote erfüllt und freie Plätze vorhanden sind. Asylsuchende haben keinen Zugang zu den regionalen Triagestellen Lernende mit Status Sans-Papiers Sans-Papiers haben Zugang zu den Berufsvorbereitenden Schuljahren und zur Vorlehre. Andere kantonale Brückenangebote sind über die regionalen Triagestellen zugänglich. 3 Datenschutz Der Datenaustausch basiert auf der Einwilligung des/der J/jE. Version # V16 Seite 9 von 50

10 Gemäss Art. 57a Abs. 4 nberg richtet sich die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der IIZ nach der kantonalen Arbeitsmarktgesetzgebung. Diese Änderung des AMG sowie die indirekte Änderung des Art. 57a nberg und in weiteren Gesetzen (Asylgesetz, Volksschulgesetz, Mittelschulgesetz) wurde vom Grossen Rat beschlossen. Für den Austausch besonders schützenswerter Daten gilt also ab 2017 Art. 14 namg. Dort werden die Institutionen abschliessend aufgezählt, welche Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten und einander bekannt geben dürfen. 4 Brückenangebote Im Kanton Bern gibt es folgende Brückenangebote: Berufsvorbereitendes Schuljahr (BVS) o Praxis und Allgemeinbildung (BPA) o Praxis und Integration 1 (BPI 1) o Praxis und Integration 2 (BPI 2) o BVS Plus Vorlehre o Vorlehre Standard o Vorlehre 25Plus Motivationssemester SEMO o SEMO Standard o SEMO Plus Die Brückenangebote unterscheiden sich im schulischen bzw. praktischen Anteil und in der Intensität der Begleitung (Plus). Weitere Details können der Angebotssystematik Brückenangebote im Kanton Bern Schuljahr 2016/17 im Anhang (Ziff. 23.1) oder unter entnommen werden. 4.1 Zielgruppe Zielgruppe sind Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 15 und 25 Jahren, die 1) ohne Anschlusslösung nach der Sekundarstufe I sind, 2) ohne Anschlusslösung nach einem absolvierten Brückenangebot sind, 3) aus einem bestimmten Grund ein Brückenangebot benötigen, z.b. nach einem Brückenangebots- oder Lehrabbruch oder nach Einreise in die Schweiz. Die Zielgruppe der Vorlehre 25Plus umfasst zusätzlich auch Erwachsene ab 25 Jahren, welche eine erste berufliche Grundbildung anstreben. 5 Fachstelle Brückenangebote Die Fachstelle Brückenangebote ist im Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) in der Abteilung Berufsfachschule angesiedelt. Sie plant, steuert und koordiniert die kantonalen Brückenangebote. Diese müssen quantitativ und qualitativ dem aktuellen Bedarf entsprechen. Hierfür stützt sich die Fachstelle auf die Erkenntnisse der Triagestelle, die Daten der Anmeldungen, volkswirtschaftliche Daten und auf Ergebnisse aus Evaluationen und weiterer qualitativer Erhebungen. Sie beantragt zuhanden der Steuergruppe Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) in den zuständigen Direktionen die entsprechenden finanziellen Mittel. Die Fachstelle Brückenangebote Version # V16 Seite 10 von 50

11 leitet die interdirektionale Fachgruppe Brückenangebote, ist Auskunftsstelle für Eltern, Jugendliche und junge Erwachsene (J/jE), Betriebe, Klassenlehrkräfte, Flüchtlingssozialdienste und weitere Anspruchsgruppen, verfasst Antworten auf politische Anfragen, gibt Auskunft über finanzielle und statistische Entwicklungen der Brückenangebote, beauftragt Weiterbildungsinstitutionen bei Bedarf mit der Ausgestaltung von Weiterbildungsangeboten für Mitarbeitende der Brückenangebote, nimmt an den Fachkonferenzen der Brückenangebote teil und nutzt sie als beratende Organe (vgl. Kapitel 20) und führt Evaluationen über das Angebot durch. 6 Lehrpläne und Konzepte der Brückenangebote Der Lehrplan Berufsvorbereitendes Schuljahr, gültig ab Schuljahr 2016/17, und der Rahmenlehrplan für die Vorlehre, gültig ab , können auf der Website der Fachstelle Brückenangebote unter heruntergeladen werden. Die Konzepte zu den weiteren Brückenangeboten können bei der Fachstelle Brückenangebote bezogen werden. 7 Aufnahmeverfahren Im Kanton Bern (deutschsprachiger Kantonsteil, Bienne francophone und Berner Jura) besteht ein einheitliches Aufnahmeverfahren für J/jE, die ein kantonales Brückenangebot besuchen möchten. Abbildung 3: Einheitliches Aufnahmeverfahren, Überblick Version # V16 Seite 11 von 50

12 7.1 Beschreibung Das Verfahren unterscheidet sich für Jugendliche des 9. Schuljahres und J/jE nach der obligatorischen Schule: 1. Jugendliche im 9. Schuljahr Direkte Anmeldungen in ein Berufsvorbereitendes Schuljahr (BPA, BPI 1 und 2) oder in eine Vorlehre Standard sind aus dem 9. Schuljahr durch die Klassenlehrperson möglich. Falls jedoch eine Anmeldung in ein BPA/BPI oder eine Vorlehre Standard nicht angezeigt ist, kann die Klassenlehrperson die Jugendlichen bei der Triagestelle anmelden. 2. J/jE nach der obligatorischen Schulzeit Anmeldungen in ein Brückenangebot für J/jE, die nicht mehr in der Volksschule sind, erfolgen grundsätzlich via Triagestelle. Ausnahmen: o Wenn ein unterschriebener und vom MBA bewilligter Vorlehrvertrag vorhanden ist, können sich J/jE direkt in die Vorlehre Standard anmelden. o Asylsozialhilfestellen, Flüchtlingssozialdienste und Ansprechstellen Integration können J/jE direkt in das BPI 1 und 2 anmelden. o J/jE mit mehr als 12 Monaten Erwerbstätigkeit können auch von den Personalberater/innen der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) direkt in ein Motivationssemester SEMO Standard angemeldet werden Triagestelle Die Triagestelle ist eine Dienstleistung des Geschäftsbereichs Case Management Berufsbildung (CMBB) der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung und wird regional an den Standorten des CMBB angeboten. Nach der Zuweisung in ein Brückenangebot ist der Auftrag der Triagestelle abgeschlossen. Das Angebot ist kostenlos. Das Ziel der Triagestelle ist eine optimierte Zuweisung in ein Brückenangebot. Die Triagestelle soll 1) J/jE ohne Anschlusslösung und ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II bedarfsgerecht zuweisen, 2) Brückenkarrieren vermindern, 3) die Durchlässigkeit unter den Brückenangeboten nutzen, 4) Angebotslücken an die Fachstelle Brückenangebote zurückmelden. 7.2 Case Management Berufsbildung (CMBB) Das Case Management Berufsbildung begleitet J/jE mit Mehrfachschwierigkeiten über eine längere Zeit und über Stufen hinweg ab der 7. Klasse bis zum 25. Altersjahr, vgl Anmeldetermine Es gelten folgende Termine und Regelungen. Kalenderwoche (KW) KW Ab KW 13 bis des Folgejahres Wer / Was Schüler/innen des 9. Schuljahrs via Klassenlehrpersonen für ein BVS (BPA, BPI 1 und 2), eine Vorlehre Standard (auch ohne Vorlehrvertrag) oder an die Triagestelle - Alle Jährigen für eine Vorlehre mit Vorlehrvertrag - Klient/innen der Asylsozialhilfestellen, Flüchtlingssozialdienste und Ansprechstellen Integration für ein BPI Version # V16 Seite 12 von 50

13 KW 23 Anmeldung an die Triagestelle für alle ohne Anschlusslösung: - Schüler/innen des 9. Schuljahrs via Klassenlehrpersonen - Lernende aus BVS, Vorlehre via Klassenlehrpersonen Während des ganzen Jahres Anmeldung an die Triagestelle für alle J/jE (15-25-jährig), die nicht mehr in der obligatorischen Volksschule sind, Selbstanmeldung oder via Fachstelle. Abbildung 4: Termine Anmeldungen Brückenangebote und Triagestelle 7.4 Das elektronische Anmeldeformular Inhalt und Logik des Anmeldeformulars Für die Anmeldung in ein kantonales Brückenangebot oder an die Triagestelle steht ein elektronisches Anmeldeformular ( zur Verfügung. Das Anmeldeformular führt die Benutzer durch die Anmeldung und ist selbsterklärend. Je nach anmeldender Stelle und angemeldeter Person erscheinen unterschiedliche Angebotstypen und Pflichtfelder Empfehlung durch die Klassenlehrperson für das BVS Bei einer Anmeldung in ein BPA/BPI 1 und 2 wird geprüft, ob innerhalb der Bereiche Berufswahlbemühungen, Motivation für ein schulisches Angebot und Förderbedarf in den überfachlichen Kompetenzen die Mindestpunktzahl erreicht wird. Bereiche Fragen (Multiplikator) Mindestpunktzahl Berufswahlbemühungen Bewerbungs-/Berufswahldossier (x1) Berufswahl (x3) Berufsziel (x1) 12 Punkte Motivation Motivation für ein schulisches Angebot (x3) Eigeninitiative (x1) Eigenverantwortung (x1) 13 Punkte Überfachliche Kompetenzen Zuverlässigkeit (x1) Pünktlichkeit (x1) Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer (x1) Umgangsformen und Höflichkeit (x1) Selbsteinschätzung (x1) Konflikt- und Kritikfähigkeit (x1) 12 Punkte Abbildung 5: Bereiche mit konkreten Punktzahlen Falls in einem Bereich die minimale Punktzahl nicht erreicht wird, wird der anmeldenden Stelle (Klassenlehrperson) folgender Text eingeblendet: Die minimalen Voraussetzungen für den Besuch eines BVS sind nicht erfüllt. Wir empfehlen Ihnen eine Anmeldung an die Triagestelle Grundprozess Anmeldung Brückenangebot Der Grundprozess Anmeldung Brückenangebot sieht wie folgt aus: Version # V16 Seite 13 von 50

14 Elektronische Anmeldung Die Anmeldung erfolgt online durch die Klassenlehrperson, den/die J/jE, die Eltern, die Betriebe oder die zuständigen Fachstellen. Auf der Seite ( befindet sich das elektronische Anmeldeformular, über welches die Anmeldung erfolgen muss. Das Formular muss nach dem Ausfüllen der letzten Seite elektronisch eingereicht und anschliessend ausgedruckt (PDF-Ausdruck) und unterschrieben werden Papierdossier einsenden Das ausgedruckte und unterschriebene Formular wird mit allen erforderlichen Beilagen an die automatisch erstellte Adresse der zuständigen Berufsfachschule oder Triagestelle auf der ersten Seite des Formulars geschickt. Die erforderlichen Beilagen lassen sich der Checkliste auf der letzten Seite des Formulars entnehmen. Die benötigten Unterschriften werden auf der zweitletzten Seite aufgeführt Bearbeitung Dossier Sobald das unterschriebene Papierdossier beim Brückenangebot oder der Triagestelle eingetroffen ist, wird die Anmeldung verarbeitet Elektronische Daten In der Datenbank Administrationsinterface werden die Anmeldedaten der elektronischen Anmeldungen verwaltet. Die Fachstelle Brückenangebote hat Zugriff auf alle elektronischen Daten. Die Daten der Anmeldungen an die Triagestelle werden jede Nacht automatisch in die Datenbank der Triagestelle (Casenet) transferiert. Die Berufsfachschulen haben nur Zugriff auf die Daten ihrer Anmeldungen. Nach dem Termin der Fachkonferenz Brückenangebote für die definitive Einteilung in die Brückenangebote resp. nach Bearbeitung werden die Daten über Nacht ins Evento übertragen. 8 Anmeldung in ein Brückenangebot Anmeldemöglichkeiten und Vorgehensweisen variieren je nach Alter der J/jE und der zuständigen Fachstelle. Die Triagestelle meldet die J/jE direkt in die Brückenangebote BVS Plus, Vorlehre 25Plus für unter 25-Jährige, SEMO Standard und SEMO Plus an. Der Prozess dieser Anmeldungen wird im Detail im Handbuch Triagestelle beschrieben. 8.1 Anmeldung durch die Klassenlehrperson der Volksschule Schülerinnen und Schüler, für welche gemäss Aufnahmekriterien ein BPA/BPI oder eine Vorlehre Standard angezeigt ist, werden von den Klassenlehrpersonen in den Kalenderwochen 13 bis 18 direkt in eines dieser Angebote angemeldet. Alle Übrigen können von den Klassenlehrpersonen in den Kalenderwochen 13 bis 18 bei der Triagestelle angemeldet werden, wenn diese im 9. Schuljahr sind und trotz intensiven Bemühungen keine Anschlusslösung gefunden haben oder in Ausnahmefällen in der 8. Klasse als 9. Schuljahr oder in der 8. Klasse (mit Bewilligung des Schulinspektorats) sind und trotz intensiven Bemühungen keine Anschlusslösung gefunden haben, aus Sicht der Fachperson Volksschule eine Eignung für ein BPA, BPI 1, BPI 2 oder eine Vorlehre Standard verneint wird, oder die Klassenlehrperson ein BVS Plus oder SEMO empfehlen will. Version # V16 Seite 14 von 50

15 Jugendliche, welche bereits beim CMBB angemeldet sind, müssen nicht zusätzlich an die Triagestelle angemeldet werden. Eine Absprache zwischen Klassenlehrperson und CMBB genügt. Die Anmeldedetails können dem Merkblatt Klassenlehrpersonen des 9. Schuljahres, zu finden unter entnommen werden Berufsvorbereitendes Schuljahr Die Klassenlehrperson beurteilt, ob der oder die Jugendliche die Aufnahmekriterien erfüllt und stellt den zusätzlichen Bildungs- und Förderbedarf für den späteren Einstieg in eine geeignete Berufslehre fest. Fehlen nach Einschätzung der Klassenlehrperson die minimalen Voraussetzungen, um dem Unterricht in einem BPA (Sprachniveau A2), BPI 1 (Sprachniveau A1) oder BPI 2 (Sprachniveau A2) folgen zu können, ist die Anmeldung nicht möglich (Details siehe Kapitel 7.4.2). Die Kandidatin oder der Kandidat kann bei der Triagestelle angemeldet werden. Die Anmeldung ins BVS Plus ist nur über die Triagestelle möglich. Anmeldungen in ein BVS können abgelehnt werden, wenn nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen oder die Anmeldung widersprüchlich ist (Details siehe Kapitel 9) Vorlehre Standard Die Klassenlehrperson stellt den zusätzlichen Bildungs- und Förderbedarf für den Einstieg in eine geeignete Berufslehre fest und beurteilt somit die Aufnahmekriterien als erfüllt. Der oder die Jugendliche muss dem Unterricht in deutscher Sprache folgen können (mind. Niveau A2). Anmeldungen in die Vorlehre Standard erfolgen auch für jene Schülerinnen und Schüler, die noch keinen Vorlehrvertrag haben, für welche aber dieses Angebot die beste Vorbereitung auf eine Berufslehre ist. In diesem Fall erhalten die Jugendlichen einen Brief von der Berufsfachschule, dass die Anmeldung nur provisorisch ist und bis Mitte Juni (Kalenderwoche 25) ein Vorlehrvertrag nachgereicht werden muss. Falls der Schüler oder die Schülerin in der Woche 25 noch keinen Vorlehrvertrag hat, wird die Anmeldung durch die Berufsfachschule der Triagestelle weitergeleitet. 8.2 Anmeldung durch Jugendliche und junge Erwachsene, Eltern und Betriebe Alle J/jE nach der obligatorischen Volksschule, ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II und ohne aktuelle Anschlusslösung, können sich während des ganzen Jahres selber bei der Triagestelle anmelden. Für J/jE, welche nicht mehr die Volksschule besuchen, ist die Anmeldung in die Vorlehre nur mit unterzeichnetem und vom MBA bewilligten Vorlehrvertrag möglich und wird in Absprache mit dem Vorlehrbetrieb vorgenommen. Anmeldungen sind ab Kalenderwoche 13 bis am des Folgejahres möglich. In Ausnahmefällen sind spätere Einstiege bis zu den Frühlingsferien in Absprache mit den Berufsfachschulen möglich. Die Anmeldedetails können dem Merkblatt Jugendliche und junge Erwachsene, abrufbar unter entnommen werden. 8.3 Anmeldung durch die Berufsberatung Berufsberatende können J/jE, nach der obligatorischen Volksschule, ohne Abschluss auf der Sekundarstufe II oder ohne aktuelle Anschlusslösung bei der Triagestelle anmelden. Die Anmeldedetails können dem Merkblatt Fachpersonen, abrufbar unter entnommen werden. Version # V16 Seite 15 von 50

16 8.4 Anmeldung durch die Klassenlehrpersonen der Brückenangebote Die Klassenlehrpersonen der kantonalen Brückenangebote sollen in der Kalenderwoche 23 eine elektronische Neuanmeldung an die Triagestelle vornehmen, wenn der/die J/jE noch keine Anschlusslösung nach einem Brückenangebot aufweist. 8.5 Anmeldung durch die Sozialdienste Fachpersonen aus Sozialdiensten können J/jE bei der Triagestelle anmelden, wenn diese zwischen 15 und 25 Jahre alt sind, nicht mehr in der Volksschule sind und ein kantonales Brückenangebot angezeigt ist. Sozialdienste können nur Direktanmeldungen in die Beschäftigungs- und Integrationsangebote (BIAS) vornehmen. Anmeldungen bei der Triagestelle sind während des ganzen Jahres möglich. Bei Jugendlichen, die noch die obligatorische Schule (9. Schuljahr) besuchen, ist die Klassenlehrperson für die Anmeldung zuständig. Die Anmeldedetails können dem Merkblatt Fachpersonen, abrufbar unter entnommen werden. 8.6 Anmeldung durch Beratungsstellen Migration Fachpersonen von Asylsozialhilfestellen, Flüchtlingssozialdiensten sowie Ansprechstellen Integration können J/jE J ab Kalenderwoche 13 bis zum des Folgejahres direkt in ein BPI 1 und 2 anmelden, wenn diese zwischen 15 und 25 Jahre alt sind, über genügend schulische Grundkompetenzen (alphabetisiert, grundlegende Mathematikkenntnisse und Grundschulbesuch im Heimatland) für die Berufsvorbereitung verfügen, in der Regel einen Sprachstand A1 mündlich und schriftlich für den Besuch des BPI 1 resp. A2 mündlich und schriftlich für den Besuch des BPI 2 aufweisen und eine hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch zeigen. Bei Jugendlichen, die noch die obligatorische Schule (9. Schuljahr) besuchen, ist die Klassenlehrperson für die Anmeldung zuständig. Fachpersonen der Beratungsstellen Migration können J/jE bei der Triagestelle anmelden, wenn diese zwischen 15 und 25 Jahre alt und nicht mehr in der Volksschule sind, einen geregelten Aufenthaltsstatus aufweisen (Asylsuchende nicht möglich), alphabetisiert sind, das Sprachniveau A2 haben (Sprachstandabklärung beilegen) und ein anderes Brückenangebot als das BPI angezeigt ist. Die Anmeldedetails können dem Merkblatt Beratungsstellen Migration, abrufbar unter entnommen werden. 8.7 Anmeldung durch regionale Arbeitsvermittlung Die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV) verweist J/jE für ein Erstgespräch an die Triagestelle, wenn diese nicht mehr in der Volkschule sind, zwischen 15 und 25 Jahre alt sind, ihre obligatorische Schulpflicht erfüllt und keine Lehrstelle oder andere Anschlusslösung gefunden haben, noch nie oder nicht länger als 12 Monate gearbeitet haben. Bei J/jE, die bereits länger als 12 Monate gearbeitet haben, sowie bei Lehrvertragsauflösungen nach mind. 12 Monaten, findet zuerst ein RAV Erstgespräch statt. Wenn ein anderes Brückenan- Version # V16 Seite 16 von 50

17 gebot als das SEMO Standard (Direktanmeldung durch RAV-Berater möglich) als sinnvoll erachtet wird, verweisen sie die J/jE an die Triagestelle. Der oder die J/jE füllt die Online-Anmeldung an die Triagestelle aus. Die Anmeldedetails können dem Merkblatt Jugendliche und junge Erwachsene, abrufbar unter entnommen werden. 9 Aufnahme in ein Brückenangebot Eine Aufnahme in ein Brückenangebot ist nur im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. Die Anmeldungen der Triagestelle haben für den Anbieter verbindlichen Charakter. D.h. der Anbieter ist im Rahmen der verfügbaren Plätze verpflichtet, den/die J/jE aufzunehmen. 9.1 Aufnahme in ein Berufsvorbereitendes Schuljahr (BVS) Die Klassenlehrpersonen, die Triagestelle, die Asylsozialhilfestellen, die Flüchtlingssozialdienste sowie die Ansprechstellen Integration melden J/jE verbindlich in das BVS an. Bei fehlenden Plätzen entscheidet das MBA über die Zuteilung (siehe Kapitel 9.1.2) Aufnahme in ein BVS in Jahren mit genügend Ausbildungsplätzen In Jahren mit genügend Ausbildungsplätzen werden alle von ihren Klassenlehrpersonen und der Triagestelle angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten aufgenommen Aufnahme in ein BVS in Jahren mit zu vielen Anmeldungen Anmeldungen in ein BVS können durch die Schulleitungen der Berufsfachschulen abgelehnt werden, wenn nicht genügend Plätze zur Verfügung stehen oder die Anmeldung widersprüchlich ist. Werden mehr Kandidaten und Kandidatinnen angemeldet als Ausbildungsplätze im Berufsvorbereitenden Schuljahr zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme vorab nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf, an Motivation und an Berufswahlbereitschaft oder anders ausgedrückt: wer den Besuch eines BVS mehr benötigt als andere, soll aufgenommen werden Aufnahme in BPA in Jahren mit zu vielen Anmeldungen Realschülerinnen und Realschüler haben in der Regel den grösseren Bildungsbedarf als Sekundarschülerinnen und Sekundarschüler. Letztere werden deshalb in Jahren mit zu vielen Anmeldungen nur aufgenommen, sofern besondere Gründe vorliegen und die Fachperson der Triagestelle dies bestätigt. Die vorhandenen Ausbildungsplätze werden überregional an die Realschülerinnen und Realschüler verteilt. Wenn nicht alle Realschülerinnen und Realschüler aufgenommen werden können, erfolgt die Priorisierung nach Total Punkten in den Bereichen Motivation und Berufswahlbemühungen, wobei eine höhere Punktzahl eine höhere Priorität zur Folge hat (vgl. Ziff ). Rund 15 Prozent der Ausbildungsplätze werden ab Kalenderwoche 20 für die Triagestelle freigehalten. Der definitive Prozentsatz und die Dauer der Freihaltung werden an der Planungskonferenz mit den kantonalen Anbietern, der Leitung des Geschäftsbereiches CMBB und der Fachgruppe Brückenangebote in der Kalenderwoche 20 festgelegt Aufnahme in ein BPI in Jahren mit zu vielen Anmeldungen Die Auswahl resp. Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf, an Motivation und an Berufswahlbereitschaft ist bei einer Übernachfrage im aktuellen Ausmass (Stand Juni 2016) nicht durchführbar. Aus diesem Grund erfolgt die Aufnahme in ein BPI nach einer Priorisierung. Das Alter bezieht sich immer auf den Stichtag Version # V16 Seite 17 von 50

18 Regelung für die Aufnahme in ein BPI 1 und 2 1) Schülerinnen und Schüler, die direkt aus der Volksschule oder dem BPI 1 kommen 2) Minderjährige, ungeachtet ihres Aufenthaltsstatus 3) Volljährige, mit geregeltem Status 4) Volljährige, mit ungeregeltem Status (Ausweis N oder im Asylverfahren) Wenn nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten der jeweiligen Prioritätsstufe berücksichtigt werden können, erfolgt die Aufnahme nach einem von der Berufsfachschule bestimmten Kriterienkatalog. Die Schulleitung der aufnehmenden Berufsfachschule überprüft, ob die formalen Voraussetzungen erfüllt sind, holt die Zustimmung des kantonalen Migrationsdienstes ein, klärt innerhalb der ersten vier Schulwochen die Eignung für eine Berufsbildung ab, verfügt die Aufnahme(vgl. Ziff. 23.6) bzw. die Ablehnung (vgl. Ziff. 23.7) und teilt die Lernenden den bewilligten Klassen zu. Kandidatinnen oder Kandidaten, die im aktuellen Schuljahr nicht aufgenommen werden können, müssen sich für das kommende Schuljahr erneut anmelden. Details zum Ablauf können dem Prozessschema Anmeldung BVS aus der Volksschule im Anhang (vgl. Ziff. 23.2) und Detailablauf Aufnahmeverfahren Berufsvorbereitendes Schuljahr (vgl. Ziff. 23.5) entnommen werden Überprüfung widersprüchlicher Anmeldungen ins BPA/BPI Die BVS-Leitung stellt bei der Überprüfung des Anmeldedossiers inkl. der Beilagen Widersprüche fest. Nur gravierende Widersprüche sind dabei massgebend. In diesem Fall nimmt die BVS- Leitung Kontakt mit der Lehrperson auf. Falls die Widersprüche damit nicht geklärt werden können, schickt die BVS-Leitung das Dossier mit dem Brief Überprüfung Widersprüche an die Triagestelle ihrer Region. In der Datenbank Administrationsinterface muss das Dossier durch die Berufsfachschule der Triagestelle zugewiesen werden. Die erste Seite des Briefes ist durch die BVS-Leitung auszufüllen. Die Triagestelle klärt die Widersprüche im Gespräch mit dem oder der Jugendlichen und den Eltern resp. der gesetzlichen Vertretung. Sie kann dabei zu drei Ergebnissen gelangen, die folgendes Vorgehen nach sich ziehen: 1) Es ist ein anderes Brückenangebot angezeigt, mit welchem der oder die Jugendliche und die gesetzliche Vertretung einverstanden sind. Die Papierunterlagen gehen an das neue Brückenangebot, die elektronische Anmeldung bleibt bei der Triagestelle. Die Triagestelle stellt der BVS-Leitung, welche bereits die Überprüfung des Anmeldedossiers vorgenommen hat, ihre Rückmeldung per zu. 2) Die BVS-Anmeldung ist berechtigt. Die Triagestelle schickt das Papierdossier und die elektronische Anmeldung zusammen mit dem Brief Überprüfung Widersprüche mit ausgefüllter Rückseite an die BVS-Leitung zurück. Die Berufsfachschule eröffnet dem oder der Jugendlichen die Aufnahme ins BVS mit anfechtbarer Verfügung. 3) Es gibt keine Einigung im Triagegespräch, ein BVS ist nicht angezeigt. Die Triagestelle schickt das Papierdossier und die elektronische Anmeldung zusammen mit dem ausgefüllten Brief Überprüfung an die Berufsfachschule zurück, wobei der Brief Überprüfung als Grundlage für die Ablehnungsverfügung dient. Die Berufsfachschule eröffnet dem o- der der Jugendlichen die Ablehnung ins BVS mit Verfügung. Der genaue Prozess, das Merkblatt, sowie die Briefvorlage sind im Handbuch Triagestelle festgehalten. 9.2 Aufnahme in eine Vorlehre Standard Aufgenommen wird, wer Version # V16 Seite 18 von 50

19 zwischen 15 und 25 Jahre alt ist, über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügt, einen vom Vorlehrbetrieb unterzeichneten Vorlehrvertrag hat, welcher vom MBA - Abteilung Betriebliche Bildung - bewilligt wurde, dem Unterricht in deutscher Sprache folgen kann (Sprachniveau A2), motiviert ist, sich in Betrieb und Berufsfachschule einzusetzen. Eine Aufnahme ist nur im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. Bei Nachmeldungen ( bis des Folgejahres) erfolgt eine Aufnahme in die noch verfügbaren Schulplätze nach Eingang der vollständigen Anmeldung (elektronische Anmeldung sowie bewilligter Vorlehrvertrag). In Ausnahmefällen sind spätere Einstiege bis zu den Frühlingsferien in Absprache mit den Berufsfachschulen möglich. Details zu den Abläufen sind in den Prozessen Aufnahmeverfahren in die Vorlehre für Schulabgänger (bis Ende 9. Schuljahr) (vgl. Ziff. 23.3) und Aufnahmeverfahren in die Vorlehre nach Volksschule (nach 9. Schuljahr) (vgl. Ziff. 23.4) im Anhang enthalten. Informationen u.a. zu Vorlehrvertrag, Bildungsbewilligung, Aufsicht und Beratung sind unter im Kapitel Betriebe verfügbar 9.3 Aufnahme in eine Vorlehre 25Plus Aufgenommen wird, wer über keinen Abschluss auf der Sekundarstufe II verfügt, dem Unterricht in deutscher Sprache folgen kann (Sprachniveau A2), einen vom Vorlehrbetrieb unterzeichneten Vorlehrvertrag oder einen Arbeitsvertrag hat, welcher vom MBA Abteilung Betriebliche Bildung bewilligt wurde, motiviert ist, sich in Betrieb und Berufsfachschule einzusetzen. In der Regel ab 25 Jahren, in Ausnahmefällen auch ab 18 (vgl. Kapitel 9.4.2) Erfüllen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Aufnahmebedingungen als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach Massgabe des Umfangs an Bildungsbedarf und Berufswahlreife sowie der Motivation und des Förderbedarfs in den überfachlichen Kompetenzen. Diese entscheiden über die Aufnahme. Erwachsene ab 25 Jahren melden sich direkt bei der Berufsfachschule ab KW 13 bis des Folgejahres an. Die Anmeldung von 18- bis 25-Jährigen kann nur über die Triagestelle erfolgen (vgl. Kapitel 9.4.2). Informationen u.a. zu Vorlehrvertrag, Bildungsbewilligung, Aufsicht und Beratung sind unter im Kapitel Betriebe verfügbar. 9.4 Aufnahme in Brückenangebote über die Triagestelle Die Aufnahme in ein Brückenangebot, in welches nur über die Triagestelle angemeldet werden kann (BVS Plus, Vorlehre 25Plus für unter 25-Jährige, SEMO Standard und Plus), wird detailliert im Handbuch Triagestelle beschrieben. Hier ein Überblick: Aufnahme in ein BVS Plus Die Triagestelle klärt in einem Gespräch die Eignung des/der J/jE ab und nimmt ab KW 13 bis spätestens am eine Zuweisung in das BVS Plus vor Aufnahme in eine Vorlehre 25Plus für unter 25-Jährige Die Anmeldung von 18- bis 25-Jährigen in die Vorlehre 25Plus kann nur über die Triagestelle erfolgen. Ab 25 Jahren erfolgt die Anmeldung direkt an die Berufsfachschule (vgl. Kapitel 9.3). Version # V16 Seite 19 von 50

20 9.4.3 Aufnahme in ein Motivationssemester SEMO Die Anmeldung in das SEMO Standard oder Plus erfolgt über die Triagestelle. Der oder die J/jE wird vom Sozialdienst oder RAV an die Triagestelle angemeldet oder meldet sich selber an. Ausnahme: J/jE, die eine Lehre abgebrochen haben und bereits mehr als 12 Monate Beitragszeit geleistet haben, können auch von Personalberatenden der RAV direkt in das SEMO Standard angemeldet werden Motivationssemester SEMO Standard Aufgenommen wird im Rahmen der verfügbaren Plätze, wer: zwischen 15 und 25 Jahre alt ist, über keine Anschlusslösung (Lehrstelle, weiterführende Schule) verfügt, motiviert ist, die eigene (Berufs-)Situation zu verbessern und im Kanton Bern wohnt Motivationssemester SEMO Plus Aufgenommen wird im Rahmen der verfügbaren Plätze, wer: zwischen 15 und 25 Jahre alt ist, über keine Anschlusslösung (Lehrstelle, weiterführende Schule) verfügt, individualisierte Unterstützung im Bereich der beruflichen Integration benötigt, motiviert ist, regelmässig im Rahmen des individuell definierten Pensums am Programm teilzunehmen und im Kanton Bern wohnt Verlängerung Motivationssemester SEMO Es kann in beiden SEMO-Varianten (SEMO Standard und SEMO Plus) die Situation eintreten, dass J/jE bereits vor der Aussteuerung stehen, obwohl sie erst wenige Wochen ein SEMO besuchen. Um den J/jE in dieser Situation trotz der Aussteuerung eine Verlängerung im SEMO zu ermöglichen, wurde ein detaillierter Prozess festgelegt, zu finden im Handbuch Triagestelle. 10 Melden freier Plätze in Brückenangeboten Die Anbieter von Brückenangeboten (ausgenommen Anbieter, die mit Schulverwaltungslösung Evento arbeiten) melden der Fachstelle Brückenangebote und der Triagestelle mindestens monatlich die Leerplätze damit diese neu besetzt werden können. Die Anbieter der SEMO bewirtschaften allfällige Wartelisten selber. Version # V16 Seite 20 von 50

21 11 Angebotswechsel während Brückenangebot Ist das gewählte Brückenangebot nicht oder nicht mehr passend, übergibt der Anbieter das Anmeldedossier der Triagestelle (Vorgehen gemäss Kapitel 8.4) Die Triagestelle sucht mit dem oder der J/jE in einem Gespräch eine andere Lösung und geht nach Regelablauf vor. Zeitpunkt Ausgangslage Wechsel in Handhabung Einbezug Triagestelle Wechsel unter dem Jahr können von den Schulen BPA, BPI BPA, BPI vorgenommen werden. Entscheid Abteilungsleitung. Nein Keinen Einbezug Triagestelle. Wechsel aus BVS Plus können nicht von der Schule BVS Plus BPA, BPI vorgenommen werden. Ja Immer über Triagestelle. Während BPA, BPI BVS Plus, SEMO Standard oder Plus, Vorlehre Standard, Vorlehre 25Plus, BIAS- BIP Wechsel aus allen BVS in ein BVS Plus, SEMO Standard, SEMO Plus, BIAS-BIP, Vorlehre Standard oder Vorlehre 25Plus können nicht von der Schule vorgenommen werden. Nur über Triagestelle möglich. Ja des Schuljahres Vorlehre 25Plus oder Standard SEMO, BVS, BIAS-BIP Wechsel kann nicht von der Schule vorgenommen werden Immer über Triagestelle. Ja SEMO Plus oder Standard BVS, BIAS-BIP, Vorlehre Wechsel kann nicht von Anbieter vorgenommen werden. Immer über Triagestelle. Ja Vorlehre Plus oder Standard Vorlehre Standard oder 25 Plus Wechsel kann nicht von der Schule vorgenommen werden. Immer über Triagestelle. Ja SEMO Plus oder Standard SEMO Standard oder Plus Wechsel kann nicht von Anbieter vorgenommen werden. Immer über Triagestelle. Ja Abbildung 6: Regelungen Angebotswechsel 12 Wiederholungen von Brückenangeboten Das BVS und die Vorlehre können in der Regel nicht wiederholt werden (vgl. Art. 4b Abs. 1, 4f Abs. 1 und Art. 6a Abs. 1 BerDV). Bei diesen Brückenangeboten erfolgt ab der Kalenderwoche 23 eine Anmeldung an die Triagestelle, falls die J/jE noch keine Anschlusslösung haben (siehe Kapitel 8.4). In Ausnahmefällen kann durch die Berufsfachschule (Klassenlehrperson) ein Gesuch um Wiederholung an die Leitung des Geschäftsbereichs CMBB gestellt werden. Diese leitet Version # V16 Seite 21 von 50

22 das Gesuch mit Zustimmung oder Ablehnung an das zuständige Brückenangebot weiter. Im Anschluss an das BPI kann ein zweites BVS absolviert werden (berufsfachschulinterner Prozess; vgl. Art. 4c BerDV). Das SEMO Standard dauert max. 210 Tage (42 Wochen) und das SEMO Plus bis zu max. 22 Monaten und kann bei erneuter Rahmenfrist wiederholt werden (siehe Kapitel ). Zeitpunkt Ausgangslage Wechsel in Handhabung Einbezug Triage- stelle Gesuch an Leitung CMBB Übertritte nach dem 1. Jahr BPI können von den Schulen vorgenommen werden. BPI1 BPI, BPA Entscheid Abteilungsleitung. Kein Einbezug Triagestelle. Nein Nein Achtung: 2. Jahr ist statistisch zu erheben. BPA, BVS Plus Übertritt in eine Vorlehre ab KW 13 möglich, wenn Vorlehrvertrag vorhanden und BPI: nach 1. oder 2. Jahr Vorlehre Sprachniveau A2 ausgewiesen sind. J/jE schickt selber Vertrag an MBA und Nein Nein Anmeldung an BFS. Kein Einbezug Triagestelle. Nach 1. Schuljahr BPA, BVS Plus BPA, BPI, BVS Plus Wiederholung oder Übertritt nach 1. Jahr in der Regel nicht möglich. In Ausnahmefällen kann ein Gesuch gestellt werden. Meldung an Triagestelle, wenn in KW 23 Ja Ja keine Lösung. Wiederholung nach 1. Jahr in der Regel Vorlehre Vorlehre nicht möglich, in Ausnahmefällen kann ein Ja Ja Gesuch gestellt werden. Vorlehre (Standard oder Plus) SEMO, BVS, BIAS-BIP Übertritt nach 1. Jahr in der Regel nicht möglich. In Ausnahmefällen kann ein Gesuch gestellt werden. Meldung an Triagestelle, wenn in KW 23 Ja Ja keine Lösung. Abbildung 7: Regelungen Wiederholung Brückenangebot 13 Abbruch / Ausschluss aus einem Brückenangebot Zeichnet sich ein Abbruch ab, meldet der Anbieter dies der Triagestelle, damit gemeinsam nach einer neuen Lösung gesucht werden kann. Das Vorgehen ist ebenfalls mit einer allfällig involvierten fallführenden Stelle abzusprechen. 1Das Pilotprojekt BPI 50% wird dem BPI gleichgestellt. Die Wiederholung eines BPI 50 % wird gleich behandelt wie das BPI. Version # V16 Seite 22 von 50

23 Ein Ausschluss aus dem Brückenangebot kann nur aus disziplinarischen Gründen erfolgen (vgl. Art. 54 BerV). Ein Austritt aus der Vorlehre erfolgt zudem, wenn der Vorlehrvertrag aufgehoben wird. 14 Zuteilung der Klassen bzw. Plätze an die Anbieter 14.1 Zuteilung der Gemeinden an die Berufsfachschulen Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt legt das Einzugsgebiet der Berufsfachschulen fest. Die J/jE besuchen grundsätzlich das ihrem Wohnort zugeteilte geeignete BVS oder die ihrem Wohnort zugeteilte geeignete Vorlehrklasse. Es besteht keine freie Wahl des Schulorts und der Schultage. Im Interesse von ausgeglichenen Klassenbeständen oder zur Sicherstellung des regionalen Angebots kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Im Streitfall entscheidet die zuständige Berufsschulinspektorin bzw. der zuständige Berufsschulinspektor. Die Information, wo die Lernenden die Berufsfachschule besuchen, steht für das BVS unter und für die Vorlehre unter zur Verfügung Motivationssemester SEMO Die J/jE besuchen grundsätzlich das ihrem Wohnort nächstgelegene SEMO. Es besteht aber kein Anspruch auf das nächstgelegene SEMO. Wenn keine Plätze vorhanden sind, kann die Triagestelle einen oder eine J/jE einem anderen SEMO-Standort zuweisen Planung und Zuteilung Überdirektionale Planungskonferenz Für die Steuerung des Brückenangebotes findet unter der Leitung der Fachstelle Brückenangebote im November und Mai eine überdirektionale Planungskonferenz statt. Die jeweils Zuständigen der involvierten Direktionen (ERZ, GEF und VOL) nehmen daran teil. Das Ergebnis der Konferenz ist ein Vorschlag des geplanten Brückenangebots zuhanden der Steuergruppe Interinstitutionelle Zusammenarbeit (SG IIZ). Die Planung beinhaltet quantitative und qualitative Aspekte Jahresplanung mit kantonalen Anbietern Unter der Leitung der Fachstelle Brückenangebote findet im Anschluss an die überdirektionale Planungskonferenz im Mai und November eine Planungskonferenz mit den kantonalen Anbietern, der Leitung des Geschäftsbereiches CMBB und der Fachgruppe Brückenangebote statt. Im November wird die Auslastungssituation des aktuellen Schuljahres ausgewertet und die Anzahl Klassen bzw. Plätze für das kommende Schuljahr festgelegt. Im Mai wird die definitive Einteilung der Lernenden in die kantonalen Brückenangebote nach Auswertung der Anmeldesituation vorgenommen Vorgehen bei fehlenden Plätzen Falls J/jE in einem Brückenangebot keinen Platz mehr finden, kann die Fachstelle Brückenangebote nach Absprache mit den anderen Direktionen eine Notfallkonferenz einberufen, um Lösungen zu finden (Überbuchungen, höhere Platzzahl, Eröffnung zusätzlicher Klassen etc.). Version # V16 Seite 23 von 50

24 15 Finanzielles 15.1 Finanzierung der Brückenangebote Die kantonalen Brückenangebote werden durch folgende Direktionen finanziert: Brückenangebot Berufsvorbereitendes Schuljahr (BPA, BPI und BVS Plus) Vorlehre Standard Vorlehre 25Plus Motivationssemester SEMO Standard und Plus Finanziert durch Erziehungsdirektion Erziehungsdirektion Erziehungsdirektion Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gemeinden via Lastenausgleich Volkswirtschaftsdirektion Arbeitslosenversicherung Gesundheits- und Fürsorgedirektion Gemeinden via Lastenausgleich Abbildung 8: Finanzierung der Brückenangebote 15.2 Schulgebühren Grundsatz Je nach Brückenangebot fallen Schulgebühren sowie Materialkosten an Berufsvorbereitendes Schuljahr Schulgebühren Die Schul- und Kursgebühren betragen jährlich CHF (vgl. Art. 48 Abs. 1 BerG i. V. m. Art. 134 Abs. 1 Bst. a BerV). Sie werden auf Semesterbeginn fällig (Art. 134 Abs. 2 Satz 1 BerV). Umsetzung Die Schulgebühr wird in zwei Raten aufgeteilt und per Verfügung erhoben: 1. Rate: CHF 500. Stichtag 1. September 2. Rate: CHF 500. Stichtag 1. Februar Bei Austritten bzw. Eintritten sind die Stichtage entscheidend. Die Berufsfachschulen stellen Rechnung. Der weitere Prozess richtet sich nach dem IKS Erlass der Schulgebühren Gemäss Art. 136 Abs. 1 BerV kann die Schulleitung auf Gesuch hin in Härtefällen die Gebühren für den Besuch von kostenpflichtigen Angeboten ganz oder teilweise erlassen. Als Bemessungsgrundlage gelten dabei die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Vorgehen zum Erlass der Schulgebühren (ohne Materialgeld) Version # V16 Seite 24 von 50

25 Bei Ablehnung des Stipendienantrags (vgl. Kapitel 15.3) kann ein Gesuch um Erlass der Schulgebühren (ohne Schulmaterialgeld) für das Berufsvorbereitende Schuljahr an die Berufsfachschule gestellt werden. Dem Gesuch sind das Berechnungsblatt und der negative Stipendienentscheid beizulegen. Basierend auf dem Stipendienentscheid entscheidet die Schulleitung über den Erlass der Schulgebühren. Das Gesuchformular um Erlass der Schulgebühren ist unter abrufbar und kann ebenfalls direkt bei der Berufsfachschule bezogen werden. Für Asylsozialhilfestellen und Flüchtlingssozialdienste besteht die Möglichkeit, direkt bei der elektronischen Anmeldung ins BPI den Erlass der Schulgebühren zu beantragen. Es muss kein zusätzliches Gesuchformular eingereicht werden. Für folgende nicht stipendienberechtigte Personen kann das Gesuch direkt bei der Anmeldung gestellt werden: Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer mit Ausweis F Asylsuchende mit Ausweis N Ausländerinnen und Ausländer mit Ausweis B, welche weniger als fünf Jahre in der Schweiz sind Kurzaufenthalter mit Ausweis L Das BPI 1 ist stipendienrechtlich nicht anerkannt. Es kann unabhängig vom Aufenthaltsstatus jeweils direkt ein Gesuch um Schulgelderlass gestellt werden. Verfügung zum Erlass der Schulgebühren Der Entscheid zum Erlass stützt sich insbesondere auf die Angaben im Punkt 7 des Gesuchformulars Berechnung massgeblicher Betrag. Massgeblicher Betrag grösser als CHF kein Schulgebührenerlass Massgeblicher Betrag kleiner als CHF Schulgebührenerlass von CHF Teilerlasse liegen im Ermessen der Schulleitung Materialkosten, Lehrmittel und Exkursionen Laut Artikel 134 Absatz 3 BerV tragen die Lernenden die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst.2 Materialkosten, Lehrmittel und Exkursionen betragen jährlich maximal CHF Für die Lernenden muss eine Abrechnung erstellt werden Vorlehre Schulgebühren Für den Besuch der Vorlehre wird keine Schulgebühr erhoben Materialkosten, Lehrmittel und Exkursionen Laut Artikel 134 Absatz 3 BerV tragen die Lernenden die Kosten für das persönliche Schul- und Kursmaterial sowie für besondere Veranstaltungen selbst.3 2 Für J/jE mit Migrationshintergrund kommen je nach Status und Aufenthaltsdauer teilweise die Asylsozialhilfestellen sowie die Flüchtlings- und Gemeindesozialdienste für die Kosten des Schul- und Kursmaterials auf. Version # V16 Seite 25 von 50

26 Materialkosten, Lehrmittel und Exkursionen betragen jährlich maximal CHF Für die Lernenden muss eine Abrechnung erstellt werden Motivationssemester SEMO Der Besuch des SEMO Standard und Plus ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenlos Stipendien Grundsatz Das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) vom 18. November 2004 sowie die Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) vom 5. Mai 2006, regeln die Handhabung und Bewilligung von Ausbildungsbeiträgen. Folgenden Fristen gilt es bei Anträgen an den Kanton zu beachten: Das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag kann ab Beginn des Schuljahres möglichst bis am 15. September eingereicht werden. Offizielle Fristen sind jeweils der 30. Juni für Ausbildungsjahre, die in der ersten Jahreshälfte beginnen bzw. der 31. Dezember für Ausbildungsjahre, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen (vgl. Art. 36 ABV).4 Detaillierte Informationen finden sich unter folgendem Link: Amt für zentrale Dienste. Abteilung Ausbildungsbeiträge Sulgeneckstrasse Bern Tel Wird das Gesuch um einen Ausbildungsbeitrag abgelehnt, kann bei der Berufsfachschule ein Gesuch um Erlass der Schulgebühren gestellt werden. Das gleiche gilt für nicht stipendienberechtigte Personen. (siehe Kapitel ) Die Berufsfachschulen sind für die Information der J/jE verantwortlich. 16 Gesuche und Beschwerden 16.1 Schulortsgesuche innerhalb des Kantons Bern Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens können die Schulen aus organisatorischen Gründen Lernende einer anderen kantonalen Berufsfachschule zuordnen. Dies erfordert eine Absprache zwischen der abgebenden und aufnehmenden Schule. Ist ein/e J/jE mit dem zugewiesenen Schulort nicht einverstanden, so kann ein Gesuch mit Begründung für einen Schulortswechsel bei der zugewiesenen Schule eingereicht werden. Positive Entscheide werden durch die Schule direkt kommuniziert. Kann dem Gesuch nicht entsprochen werden, wird das Dossier an die zuständige Berufsschulinspektorin bzw. den zuständigen Berufsschulinspektor zum Entscheid (Verfügung) weitergeleitet (vgl. Art. 14 BerV). 3 Für J/jE mit Migrationshintergrund kommen je nach Status und Aufenthaltsdauer teilweise die Asylsozialhilfestellen sowie die Flüchtlings- und Gemeindesozialdienste für die Kosten des Schul- und Kursmaterials auf. 4 Als informell mit der zuständigen Stelle im Amt für zentrale Dienste vereinbarte Frist galt bisher jeweils der 15. September, damit bei einem negativen Entscheid im Anschluss noch ein Antrag auf Schulgelderlass gestellt werden konnte. Version # V16 Seite 26 von 50

27 16.2 Schulortsgesuche ausserhalb des Kantons Bern Gesuche für den Besuch eines Brückenangebots ausserhalb des Kantons Bern sind an die Fachstelle Brückenangebote zu richten. Diese können nur in Ausnahmefällen bewilligt werden (wie z.b. behördliche Platzierung, gesundheitliche Gründe). Der Kanton Bern bietet eine genügend grosse Auswahl an Brückenangeboten Ablauf Beschwerdeverfahren Gegen Verfügungen der Schulleitung oder der Berufsschulinspektorin oder des Berufsschulinspektors kann der/die Lernende (bei Minderjährigen mit Unterschrift der gesetzlichen Vertretung) bei der Erziehungsdirektion innert 30 Tagen seit ihrer Zustellung Beschwerde erheben. Diese muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel (angefochtene Verfügung) müssen mit eingereicht werden. Auskunft über das Beschwerdeverfahren gibt folgende Adresse: hungsdirektion/beschwerdeverfahren.html Gegen Entscheide der Erziehungsdirektion kann je nach Sachgebiet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern oder beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. 17 Besuch Brückenangebot mit ausserkantonalem Wohnsitz Um ein Brückenangebot im Kanton Bern besuchen zu können, muss der oder die J/jE zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern haben. Bei Minderjährigen muss der zivilrechtliche Wohnsitz der gesetzlichen Vertretung im Kanton Bern liegen. Andernfalls muss ein Gesuch um Kostengutsprache beim Berufsbildungsamt des Wohnsitzkantons gestellt werden. Es gelten die Tarife der Interkantonalen Vereinbarung vom 22. Juni 2006 über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV; BSG ). Die Aufnahme in ein Brückenangebot für ausserkantonale Lernende ist nur möglich, wenn genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind und der Wohnsitzkanton des/der Lernenden eine Kostengutsprache erteilt hat (vgl. Art. 53 Abs. 2 BerG). Lernende aus dem Kanton Bern haben Vorrang. Achtung: Leben Minderjährige in Pflegefamilien oder in Institutionen und haben deren gesetzliche Vertretungen nicht zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern, muss vor dem Übertritt in ein Brückenangebot ebenfalls ein Gesuch um Kostengutsprache bei der zuständigen Behörde des Kantons, in welchem die gesetzlichen Vertretungen ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, eingereicht werden. Die elektronische Anmeldung kann zeitgleich vorgenommen werden (Termin vgl. Kapitel 7.3). Die definitive Aufnahme erfolgt erst nach Eingang der Kostengutsprache. Die Kostengutsprachen sind zu senden an: Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Fachstelle Brückenangebote, Kasernenstrasse 27, Postfach, 3000 Bern 22 mit Kopie an die zuständige Berufsfachschule. 18 Statistik Folgende Daten werden durch die Anbieter oder das MBA erhoben und durch die Fachstelle Brückenangebote ausgewertet: Version # V16 Seite 27 von 50

28 Thema Erhebung Stichtag / Zeitraum Lernendenzahlen laufendes Schuljahr Anzahl Teilnehmende vergangenes Schuljahr (SEMO) Schulabgänger pro Gemeinde Anbieter und Anbieter Zeitraum bis MBA (Statistik ARSIS) Anzahl Lernende in BVS pro Gemeinde MBA (Fachbereich Informatik) Anschlusslösungen der Schulaustretenden (BVS Vorlehre und SEMO) des vergangenen Schuljahres MBA Die Resultate der Erhebung zu den Anschlusslösungen vom dienen der Erfolgsmessung und werden im Rahmen des RC-Gesprächs zwischen Anbieter und MBA diskutiert. Die Fachstelle Brückenangebote informiert die Anbieter regelmässig über die bevorstehenden Erhebungen. Weitere Details sind im internen Ordner Statistiken Brückenangebote festgehalten. 19 Kommunikation Die Fachstelle Brückenangebote informiert die Akteure (Schulleitende und Oberstufenlehrpersonen der Volksschule, Berufsberatung, Case Management Berufsbildung, Anbieter Brückenangebote, Sozialdienste, Beratungsstellen Migration und das beco) regelmässig über die Brückenangebote und zum Aufnahmeverfahren Webseite Erziehungsdirektion Alle wichtigen Dokumente finden sich auf der Website zu den Brückenangeboten ( Die Fachstelle Brückenangebote ist zuständig für die Pflege und ständige Aktualisierung der deutschen und französischen Version. Weitere Details sind im internen Ordner Kommunikation Webseite der Fachstelle Brückenangebote festgehalten. Was Start Aufnahmeverfahren: Kampagnenteaser, Link zum Anmeldeformular Wann KW 13 Ende des Aufnahmeverfahrens Anfangs KW 19 Anmeldung Triagestelle: alle unter 25 Jährigen ohne Anschlusslösung in der KW 23 Hinweis auf die neue Anmeldeperiode Ab KW 19 spezieller Hinweis für Lehrpersonen Volksschule und Brückenangebote Ab ca. Mitte August Version # V16 Seite 28 von 50

29 Merkblätter aktualisieren Weitere Aktualisierungen inkl. Dokumente Dezember/Januar Laufend Folgende Kurzadressen verlinken auf die entsprechenden Seiten der Brückenangebote: Deutsch Französisch Diese sogenannten Re-directs können bei der ERZ Kommunikation angefordert werden Kommunikationsmittel Nachfolgende Kommunikationsmittel werden eingesetzt: Was Amtliches Schulblatt (integriert im Education) BIZ-Veranstaltungen zusammen mit den Berufsfachschulen AKVB Newsletter (elektronisch) Broschüre Brückenangebote Zwischen Schule und Berufsbildung, A4 (d+f) Broschüre Brückenangebote, A5 (nur d) Flyer Die Vorlehre (d+f) Merkblätter für alle Ansprechgruppen Fachgruppe Brückenangebote Wann Ausgaben Dezember und Februar: Hinweis auf den nächsten Anmeldetermin und das Vorgehen. Im 2. Quartal. Den Lead hat das BIZ in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Brückenangebote Mitte März: Hinweis auf Anmeldephase KW Mitte Mai: Hinweis auf die Anmeldung an die Triagestelle für alle ohne Anschlusslösung in der KW 23 Mitte August: Dank an die Lehrpersonen Wird jedes Jahr aktualisiert und erscheint im August. Der Lead ist beim BIZ Berufsberatungs- und Informationszentren, Zentrale Dienste. Änderungen jeweils bis ca. Ende April. Wird jedes Jahr aktualisiert und erscheint im Oktober. Der Lead ist beim BIZ Berufsberatungs- und Informationszentren, Zentrale Dienste, Fachbereich Informationsmanagement jeweils bis ca. Ende Juni. Aktualisierung bei Bedarf durch die Fachstelle. Bei Neuauflage Versand an die Berufsfachschulen und die BIZ. Aktualisierung jährlich, publiziert im Internet Treffen 1x pro Quartal Version # V16 Seite 29 von 50

30 Auskunftsnummer und Artikel im Education, Berner Schule, etc. Mitglieder: Fachstelle Brückenangebote, Leitung Triagestelle, RAV-beco, GEF-SOA laufend Bei Bedarf und nach Möglichkeit. Diese Liste ist nicht abschliessend. Bei Bedarf werden zusätzliche Kommunikationsmittel eingesetzt. 20 Zusammenarbeit Die Bernische Direktorinnen- und Direktorenkonferenz der Berufsfachschulen und der Höheren Fachschulen (BDK) hat u.a. die Geschäftsordnungen der Fachkonferenzen BVS (vgl. Kapitel 20.1) und Vorlehre (vgl. Kapitel 20.2) erlassen. Für die Fachkonferenz SEMO besteht keine Geschäftsordnung. Version # V16 Seite 30 von 50

31 20.1 Geschäftsordnung der Fachkonferenz Berufsvorbereitendes Schuljahr (FK- BVS) Version # V16 Seite 31 von 50

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33 20.2 Geschäftsordnung der Fachkonferenz Vorlehren (FK Vorlehre) Version # V16 Seite 33 von 50

34 20.3 Aufgaben Fachkonferenzen BVS, Vorlehren und SEMO Die Fachkonferenzen BVS, Vorlehren und SEMO pflegen den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter ihren Mitgliedern. Sie erarbeiten Konzepte für die Weiterentwicklung der jeweiligen Brückenangebote und nehmen Stellung zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen des Bundes und des Kantons. 21 Abkürzungs- und Abbildungsverzeichnis 21.1 Abkürzungsverzeichnis ABS AKVB Abteilung Berufsfachschulen (ERZ-MBA) Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (ERZ) AMG Arbeitsmarktgesetz vom 23. Juni 2003 (AMG; BSG ) AMV Arbeitsmarktverordnung vom 29. Oktober 2003 (AMV; BSG ) AVIG AVIV BDK beco BerG BerV BerDV BIAS BIP BIZ BPA BPI BVS CMBB ERZ GEF IIZ J/jE MBA RAV SEMO Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR ) Bernische Direktorenkonferenz gewerblich-industriellen Berufsfachschulen Berner Wirtschaft (VOL) Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG ) Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG ) Direktionsverordnung vom 6. April 2006 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerDV; BSG ) Beschäftigungs- und Integrationsangebote der Sozialhilfe (GEF) Angebote zur Stabilisierung mit Perspektive auf berufl. Integration (GEF) Berufsinformationszentrum Berufsvorbereitendes Schuljahr Praxis und Allgemeinbildung Berufsvorbereitendes Schuljahr Praxis und Integration Berufsvorbereitendes Schuljahr Case Management Berufsbildung (ERZ-MBA) Erziehungsdirektion des Kantons Bern Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Interinstitutionelle Zusammenarbeit Jugendliche und junge Erwachsene Mittelschul- und Berufsbildungsamt (ERZ) Regionale Arbeitsvermittlungsstellen Motivationssemester Version # V16 Seite 34 von 50

35 SG IIZ SHG SHV VOL Steuergruppe Interinstitutionelle Zusammenarbeit Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) Verordnung vom 24.Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG ) Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern 21.2 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Relevante Gesetzgebung der Erziehungsdirektion... 7 Abbildung 2: Relevante Gesetzgebung der Volkswirtschaftsdirektion... 8 Abbildung 3: Einheitliches Aufnahmeverfahren, Überblick Abbildung 4: Termine Anmeldungen Brückenangebote und Triagestelle Abbildung 5: Bereiche mit konkreten Punktzahlen Abbildung 6: Regelungen Angebotswechsel Abbildung 7: Regelungen Wiederholung Brückenangebot Abbildung 8: Finanzierung der Brückenangebote Liste der Anbieter Die aktuelle Liste der Anbieter befindet sich auf unter den Standorten. Version # V16 Seite 35 von 50

36 23 Anhang 23.1 Angebotssystematik Brückenangebote Kanton Bern schulische Brückenangebote duale Brückenangebote niederschwellige Brückenangebote BVS Praxis und Allgemeinbildung BPA BVS Praxis und Integration BPI Vorlehre Standard Vorlehre 25Plus SEMO Standard SEMO Plus BVS Plus BPI 1 BPI 2 ZIEL Einstieg in die berufliche Grundbildung, Nachqualifizierung, Persönlichkeitsentwicklung Integrationsförderung von erst kürzlich Zugezogenen Erster Erwerb Landessprache und erste Berufsorientierung Erweiterter Erwerb Landessprache und Vorbereitung Berufseinstieg Einstieg in die berufliche Grundbildung Einstieg in die berufliche Grundbildung Einstieg in die berufliche Grundbildung, Persönlichkeitsentwicklung Erlangung der Grundarbeitsfähigkeit, Stärkung der Selbst- und Sozialkompetenzen Einstieg in die berufliche Grundbildung, Persönlichkeitsentwicklung ALTER i.d.r. nach der obligatorischen Schulzeit bis zum vollendeten 25. Altersjahr 15 bis zum vollendeten 25. Altersjahr 15 bis zum vollendeten 25. Altersjahr i.d.r. ab 25 Jahren, jüngere Teilnehmende über Triagestelle möglich 15 bis zum vollendeten 25. Altersjahr 15 bis zum vollendeten 25. Altersjahr 15 bis zum vollendeten 18. Altersjahr ANGEBOTSART 5 Tage Unterricht mit praktischen Anteilen von mind. 10 % bis max. 40 % 5 Tage Unterricht mit praktischen Anteilen von mind. 10 % bis max. 40 % dual: 2 Tage Unterricht, 3 Tage Arbeit in externem Betrieb dual: 2 Tage Unterricht, 3 Tage Arbeit in externem Betrieb dual: 2 Tage Unterricht, 3 Tage Arbeit intern oder extern Je nach Bedarf: dual oder Projektform, grundsätzlich eher wenig bis kein Unterricht halb Unterricht und halb Schnuppereinsätze abwechselnd MIN. SPRACHNIVEAU A2-B1 A1 A2 A2 A2 A2 A2 A2 AUFNAHME- BEDINGUNGEN Fokus Realschule, Motivation für weiteres Schuljahr, aktiver Berufswahlprozess hat stattgefunden, Bildungs- und Förderbedarf ist vorhanden Genügende schulische Grundkompetenzen für die Berufsvorbereitung sowie hohe Motivation für den Unterrichtsbesuch sind vorhanden Vorlehrvertrag vorhanden, ausreichende Deutschkenntnisse für Betrieb und Schule Arbeits- oder Praktikumsvertrag, geregelt: finanz. Situation, Wohnsituation, Kinderbetreuung. Motivation die eigene Berufssituation zu verbessern Motivation zu regelmässiger Teilnahme gemäss individueller Abmachung Motivation, hoher Förderbedarf in den überfachlichen Kompetenezen ANMELDUNG Elektronisch auf brueckenangebote 9. Schuljahr: Anmeldung durch Klassenlehrperson in KW Nach Volksschule: Anmeldung über Triagestelle 9. Schuljahr: Anmeldung durch Klassenlehrperson in KW Nach Volksschule: Anmeldung durch Beratungsstellen Migration ab KW 13 bis Schuljahr: Anmeldung durch Klassenlehrperson in KW Nach Volksschule: Anmeldung durch Jugendliche/junge Erwachsene nur mit Vorlehrvertrag ab KW 13 bis Ab 25-jährig: Anmeldung direkt bei der Berufsfachschule ab KW 13 bis Unter 25-jährig: Anmeldung über Triagestelle Anmeldung nur über Triagestelle, ganzjährig möglich. Mehr als 12 Monate gearbeitet: Anmeldung kann direkt über das RAV erfolgen. Anmeldung nur über Triagestelle, ganzjährig möglich 9. Schuljahr: Anmeldung durch Klassenlehrperson über die Triagestelle in KW Nach Volksschule: über Triagestelle ab KW 13 FOKUS KOMPETENZEN Allgemeinbildung und Berufspraxis Berufsorientierung, Sprachförderung Berufseintieg, Sprachförderung Sachkompetenzen Schlüssel-, Sachkompetenzen Schlüssel-, Sachkompetenzen Schlüsselkompetenzen Schlüssel-, Sachkompetenzen STRUKTUR Vollzeit (5 Tage pro Woche), Schulferien Vollzeit (5 Tage pro Woche), Schulferien Vollzeit (5 Tage pro Woche), mind. 5 Wochen Ferien (unter 20-jährig) i.d.r. Vollzeit (5 Tage pro Woche), mind. 4 Wochen Ferien Flexibel: ab 50 % bis Vollzeit, Ferien gemäss ALV Flexibel: ab 40 % bis Vollzeit, Ferien gemäss ALV Vollzeit (5 Tage pro Woche), 6 Wochen Ferien DAUER 1 Schuljahr 1 Schuljahr 1 Schuljahr 1 Schuljahr flexibel (max. 210 Tage) flexibel (max. 22 Monate) 1 Schuljahr EINTRITT August (Nachmeldungen bis Ende Januar) August (Nachmeldungen bis Ende Januar) August (Nachmeldungen bis Ende Januar) August (Nachmeldungen bis Ende Januar) wöchentlich wöchentlich August (Nachmeldungen bis Ende Januar) Version # V16 Seite 36 von 50

37 BVS Praxis und Allgemeinbildung BPA BVS Praxis und Integration BPI Vorlehre Standard Vorlehre 25Plus SEMO Standard SEMO Plus BVS Plus BPI 1 BPI 2 KOSTEN in CHF Schulgeld, ca für Material und Exkursionen Schulgeld, ca für Material und Exkursionen Fehler! Textmarke nicht definiert. Kein Schulgeld, ca für Material und Exkursionen Kein Schulgeld, ca für Material und Exkursionen keine keine Schulgeld, ca für Material und Exkursionen Fehler! Textmarke nicht definiert. ENTSCHAEDIGUNG keine keine Empfehlung 90% des 1. Lehrjahrlohnes individuell gemäss Vorlehrvertrag individuell; gemäss Arbeitslosenversicherung oder wirtschaftlicher Sozialhilfe (SKOS) individuell; gemäss Arbeitslosenversicherung oder wirtschaftlicher Sozialhilfe (SKOS) keine BEGLEITUNG6 wenig-mittel mittel mittel mittel-viel mittel viel viel MOTIVATION, KOOPERA- TION hoch hoch hoch hoch mittel minimal mittel GESUNDHEIT (Suchtkonsum darf nicht BrA beeinträchtigen) Muss dem Unterricht folgen können. Muss dem Unterricht folgen können. Muss schulischen und betrieblichen Anforderungen gewachsen sein. Bereitschaft Probleme anzupacken. Muss vermittelbar sein; d.h. Grundarbeitsfähigkeit ist vorhanden. Bereitschaft persönliche Themen und Probleme anzugehen. Muss schulischen und betrieblichen Anforderungen gewachsen sein. BEGRENZUNG I.d.R. keine Wiederholung möglich. Möglichkeit der Gesuchstellung bei der Leitung Case Management Berufsbildung. 5 Fallen weg bei Stipendienberechtigung (z.b. bei Sozialhilfebezug) oder falls Voraussetzungen für einen Schulgelderlass gegeben sind. 6 Begleitung und Coaching: wenig = berufsbezogenes Coaching, kleinere persönliche Probleme, im Angebot; mittel = umfassenderes Coaching zu Alltagsproblemen, im Angebot; viel = externe Begleitung der Teilnehmenden, auch ausserhalb Angebot (Begleitung Arzt, Wohnungsbesichtigung etc.). Version # V16 Seite 37 von 50

38 23.2 Prozess Anmeldung BVS aus der Volksschule Anmeldung BVS aus der Volksschule Jugendliche/r 9. SJ Klassenlehrperson Berufsvorbereitendes Schuljahr BVS Triagestelle / MBA Bemerkungen Datentransfer / Dokumente (Punkte 5 + 6) Anmeldedatenbank (Punkt 4) Anmeldung (Punkt 3) Vorabklärungen Ju hat keine Anschlusslösung in der Woche 16 des 9. Schuljahres Ju erhält Aufnahmeverfügung von BVS. MBA-Vorlage Formular Elektronisches Formular für Anmeldung BVS wird ausgefüllt und eingereicht (elektronisch). Klassenlehrperson bespricht Möglichkeiten mit Ju,Eltern, BIZ, CMBB etc. BVS angezeigt. KLP druckt Anmeldung aus, ist um notwendige Unterschriften und Beilagen besorgt und schickt Papierdossier an BVS-Schule. BVS nimmt Kontakt auf mit KLP Aufforderung fehlende Dokumente sofort nachzureichen (wenig Zeit). MBA-Vorlage Aufnahme/ Ablehnung BVS schickt Aufnahmeverfügung an Ju bzw. Eltern (Brief) und Kopie (per Mail) an KLP (MBA-Vorlage) BVS schickt Ablehnung an Ju bzw. Eltern (Brief) und Kopie (per Mail) an KLP (MBA-Vorlage) NEIN Elektronische Daten gelangen automatisch in Admin-Datenbank. Papieranmeldung trifft bei zuständiger BVS- Schule ein. Zuständigkeit gemäss Wohnort Jugendliche. BVS-Sekretariat: Anmeldedossier vollständig? BVS-Leitung: Inhaltliche Widersprüchlichkeiten im Dossier? NEIN JA BVS-Leitung: Punktezahle in Range «Sicher». JA Aufnahme ins BVS erfolgt. BVS mutiert Admin-Datenbank. Elektronische Daten gehen ins evento. JA NEIN Keine Aufnahme ins BVS. BVS mutiert Admin-Datenbank. Mutationen Anmeldedatenbank BVS schickt elektronische Daten und Papierdossier an Triagestelle mit MBA-Vorlage. Detailprozess siehe separates Dokument. Planungssitzung BVS-Leitungen, MBA und Triagestelle, falls zu wenig Platz für knappe Fälle (Austausch zwischen den Schulen möglich etc.) Mutationen Anmeldedatenbank MBA-Vorlage Widersprüche Ablehnung gemäss TS oder zu wenig Platz Der/die Schüler/in hat im April des 9. SJ keine Anschlusslösung. Aus Sicht der Klassenlehrperson (in Absprache mit Ju, Eltern, BIZ, CMBB) ist ein BVS angezeigt. KLP = Klassenlehrperson Ju=Jugendliche/r CMBB= Case Management Berufsbildung Die KLP füllt zusammen mit dem/der Ju das Anmeldeformular elektronisch aus auf erz.be.ch/brueckenangebote. Die Daten aus dem Formular werden automatisch in die Admin-Datenbank übertragen. Die KLP druckt das Anmeldeformular aus und schickt es (von Ju, Eltern etc. unterschrieben) mit allen Beilagen der zuständigen BVS-Schule (erscheint automatisch auf Formular). Formale Überprüfung: Das BVS-Sekretariat prüft das Papierdossier auf Vollständigkeit (Unterschriften, Beilagen etc.) und kümmert sich um die Vervollständigung. Wenn die Anmeldung vollständig ist, schickt das BVS-Sekretariat eine Anmeldebestätigung per Mail an die KLP. Inhaltliche Überprüfung: Die BVS-Leitung ist dafür besorgt, dass Anmeldedossier und Beilagen auf Widersprüchlichkeit untersucht werden. Sind inhaltliche Widersprüche vorhanden, schickt das BVS das Dossier elektronisch und als Papier an die Triagestelle. Zu diesem Prozess siehe Dok. Überprüfung BVS-Anmeldung. Können die Widersprüche geklärt werden, wird der/die Jugendliche doch aufgenommen. Dritte Bedingung: Dossier mit knapp erreichter Punktzahl werden vorerst zurückbehalten. An der Planungssitzung Mitte Woche 19/ anfangs Woche 20 werden die knappen Plätze verteilt, wenn nötig auf andere Schulen mit freien Plätzen. Ist das Dossier vollständig, ohne Widersprüche und mit genügend Punkten versehen, erfolgt eine Aufnahme. Hierfür nimmt das BVS- Sekretariat zuerst eine Mutation in der Admin-Datenbank auf, damit die elektronischen Daten ins evento übertragen werden. Sobald die Daten im evento sind, löst das BVS-Sekretariat die Aufnahmeverfügung aus. Diese geht (als Brief) an die Eltern des/der Jugendlichen, eine Kopie (per Mail) an die Klassenlehrperson. Im Falle einer Absage A) durch die Widersprüchlichkeitsprüfung bei der Triagestelle B) bei zu wenig Plätzen werden die Daten NICHT ins evento übertragen. Das BVS- Sekretariat informiert Eltern und Ju ((Serienbrief mit Adresse aus Admin-Datenbank) und KLP per Mail (Kopie Brief im Anhang). DM / FBE / Version # V16 Seite 38 von 50

39 23.3 Prozess Aufnahmeverfahren in die Vorlehre für Schulabgänger (bis Ende 9. Schuljahres) Aufnahmeverfahren in die Vorlehre für Schulabgänger (bis Ende 9. Schuljahr) Lernende Vorlehrbetrieb Berufsfachschule MBA Bemerkungen Dokumente und Datentransfer (Punkt 5 + 6) Anmeldedatenbank (Punkt 4) Anmeldung (Punkt 3) Anmeldung in Vorlehre durch Klassenlehrperson in KW Anmeldeformular, elektronisch und in Papierform an BFS Brief von BFS an JU mit Aufforderung Anmeldung BFS Genehmigtes Vertragsexemplar (Original) von BFS an Lernenden JU findet Stelle bis KW 25 Anmeldebestätigung von BFS an Lernenden mit Hinweis Vorlehrvertrag bis KW 25 ans MBA Der JU wird automatisch an die Triagestelle weitergeleitet. Aufnahmeverfügung Vorlehrvertragsabschluss JA NEIN Unterschriebener Vertrag ans MBA (3 Ex.) NEIN NEIN Genehmigtes Vertragsexemplar (Original) von BFS an Betrieb Briefvorlage Information über die Aufnahme Formular auf Vollständigkeit prüfen Klärung allfälliger Fragen Vorlehrvertrag gemäss Formular abgeschlossen JA Vertrag von MBA an BFS (2 Ex.) Anmeldung in Anmelde-Datenbank vollständig JA Übertragung ins evento (Freigabe) Information Betrieb und Lernende Mutation Anmeldedatenbank JA Vertrag auf Vollständigkeit prüfen Klärung allfälliger Fragen Vertrag genehmigen JA Vertrag ablegen NEIN Kontaktaufnahme mit Lernendem, Vorlehrbetrieb und BFS. Begründung der Ablehnung Die Klassenlehrperson meldet den Schüler in KW mit dem elektronischen Anmeldeformular an und sendet dieses in Papierform an die zuständige BFS. Vertragsabschluss zwischen Lernendem und Betrieb. Der Betrieb sendet den unterschriebenen Vertrag in dreifacher Ausführung ans MBA. Die ABB prüft den Vertrag und die BFS die Anmeldung auf Vollständigkeit. Allfällige Fragen werden geklärt. Hat der Schüler noch keinen Vorlehrvertrag sendet die BFS eine Anmeldebestätigung mit dem Hinweis auf Vorlehrvertrag bis KW 25 ans MBA. Findet der Jugendliche keine Vorlehrstelle bis KW 25 geht das Formular automatisch an die Triagestelle. Das Amt, ABB genehmigt den Vertrag. 2 Vertragsexemplare gehen an die BFS. 1 Vertragsexemplar bleibt im Amt. Die BFS prüft in der Anmelde-Datenbank, ob sich der Lernende bei der BFS angemeldet hat. Falls nicht geht ein Brief an den Lernenden, mit der Aufforderung dies nachzuholen. Wird der Vertrag abgelehnt, informiert das Amt den Lernenden, den Vorlehrbetrieb und die BFS. Der Jugendliche wird auf die Triagestelle hingewiesen. Die BFS informiert den Betrieb und den Lernenden über die Aufnahme. Eine Vertragskopie bleibt in der BFS. DM v5 Version # V16 Seite 39 von 50

40 23.4 Prozess Aufnahmeverfahren in die Vorlehre nach Volksschule (nach 9. Schuljahr) Aufnahmeverfahren in die Vorlehre nach Volksschule (nach 9. Schuljahr) Lernende Vorlehrbetrieb Berufsfachschule MBA Bemerkungen Vorlehrvertragsabschluss Vertragsabschluss zwischen Lernendem und Betrieb. Der Betrieb sendet den unterschriebenen Vertrag in dreifacher Ausführung ans MBA. Anmeldeformular, elektronisch und in Papierform an BFS Unterschriebener Vertrag ans MBA (3 Ex.) Formular auf Vollständigkeit prüfen Vertrag auf Vollständigkeit prüfen Der Lernende meldet sich elektronisch sowie in Papierform bei der BFS an. Die ABB prüft den Vertrag und die BFS die Anmeldung auf Vollständigkeit. Allfällige Fragen werden geklärt. Klärung allfälliger Fragen Klärung allfälliger Fragen Vertrag von MBA an BFS (2 Ex.) JA Vertrag genehmigen Das Amt genehmigt den Vertrag. Betriebsseitig: ABB Ausserkantonal sowie Ausnahmen (Wiederholer, über 25-jährig): ABS 2 Vertragsexemplare gehen an die BFS. 1 Vertragsexemplar bleibt im Amt. Brief von BFS an JU mit Aufforderung Anmeldung BFS NEIN Anmeldung in Anmelde-Datenbank vollständig JA Vertrag ablegen NEIN Die BFS prüft in der Anmelde-Datenbank, ob sich der Lernende bei der BFS angemeldet hat. Falls nicht geht ein Brief an den Lernenden, mit der Aufforderung dies nachzuholen. JA Übertragung ins evento (Freigabe) Kontaktaufnahme mit Lernendem, Vorlehrbetrieb und BFS. Begründung der Ablehnung Wird der Vertrag abgelehnt, informiert das Amt den Lernenden, den Vorlehrbetrieb und die BFS. Der Jugendliche wird auf die Triagestelle hingewiesen. Genehmigtes Vertragsexemplar (Original) von BFS an Lernenden Genehmigtes Vertragsexemplar (Original) von BFS an Betrieb Information Betrieb und Lernende Die BFS informiert den Betrieb und den Lernenden über die Aufnahme. Eine Vertragskopie bleibt in der BFS. Aufnahmeverfügung Information über die Aufnahme Phase DM v4 Version # V16 Seite 40 von 50

41 23.5 Detailablauf Aufnahmeverfahren Berufsvorbereitendes Schuljahr Wann Thema Bemerkungen KW 13 Start Online- Anmeldungen Klassenlehrpersonen des 9. Schuljahrs und Triagestelle melden direkt in ein BVS an. KW Eingang Papierdossier bei Berufsfachschule Prüfung Widersprüche Sammeln der Dossiers durch Berufsfachschule Achtung: keine Aufnahme oder Ablehnungen vor KW 20 möglich. Prüfung Vollständigkeit durch Berufsfachschulen: Vervollständigung Dossier (Beilagen, Unterschriften etc.) Icons Anmeldung komplett und. Anmeldung nicht komplett in Admin-Interface Rückzug Anmeldung möglich mit Icon Anmeldung zurückgezogen Mehrere Widersprüche: Informationen: siehe Merkblatt vom Weiterleitung Dossiers an Triagestelle mit Deckblatt Mögliche Rückmeldung Triagestelle siehe Merkblatt Einteilung in Gruppen für Einteilungskonferenz durch Berufsfachschule Alle vollständigen und nicht widersprüchlichen Dossiers können im Admin-Interface mit Icon aufgenommen versehen werden. Es erfolgt kein Transfer ins evento vor KW 20. Einteilung der Papierdossiers in: Gruppe 1 = Priorität 1: Realschüler/innen Gruppe 2 = Priorität 2: Sekundarschüler/innen KW 18 Ende Anmeldefrist Handhabung Ende Anmeldefrist: KW 19 Auswertung Anmeldesituation durch Fachstelle Brückenangebote Alle bis Ende KW 18 elektronisch eingereichten Anmeldungen in ein BVS sind gültig. Die Papierdossiers müssen bis Ende KW 19 (Datum des Poststempels) eingereicht werden. Elektronische Anmeldungen ohne oder mit zu spät eingereichten Papierdossiers sind ungültig. Ab KW 19 sind keine BVS-Anmeldungen von Klassen-lehrpersonen mehr möglich, nur via Triagestelle. Auswertung Anmeldesituation durch Fachstelle Brückenangebote Die Fachstelle Brückenangebote übermittelt die Auswertung der Anmeldesituation an die Teilnehmer der Einteilungskonferenz. KW 20 Einteilungskonferenz Definitive Aufnahme / Ablehnung Es wird anhand der elektronisch eingereichten Anmeldungen über die Aufnahmen entschieden. Verteilung der Plätze: Rund 15 % der Plätze freihalten für die Triagestelle. Der definitive Prozentsatz und die Dauer der Freihal- Version # V16 Seite 41 von 50

42 tung werden an der Einteilungskonferenz festgelegt. Restliche Plätze werden nach Priorisierung verteilt: Alle Schülerinnen und Schüler haben Platz Aufnahmeverfügungen werden erstellt. Nicht alle Sekundarschüler/innen haben Platz Ablehnungsverfügung an alle Sekundarschüler/innen mit der Mitteilung, dass Sekundarschüler/innen nur aufgenommen werden, sofern besondere Gründe vorliegen und die Triagestelle diese bestätigt. Gesuch an Triagestelle muss bis KW 25 erfolgen. Nicht alle Realschüler/innen haben Platz Priorisierung nach Total Punkte Bereiche Motivation und Berufswahlbemühungen. Minimale Punktzahl für Aufnahme wird festgelegt. Ablehnungsverfügung an alle mit zu tiefer Punktzahl mit der Mitteilung, dass die Schüler/in momentan auf die Warteliste gesetzt wird. KW 21 Versand Antworten durch Berufsfachschule Versand Antworten, Aufteilung: Der Transfer der elektronischen Daten von Admin- Interface ins evento erfolgt durch die Fachstelle Brückenangebote nach der Einteilungskonferenz Ende KW 20. Die Aufnahmen erfolgen gemäss Vorlage durch die BVS-Sekretariate. Für die Ablehnungen erstellt das MBA die Vorlagen (Adressen) und lässt die Dokumente zum Versand den Berufsfachschulen zukommen. KW 25 Warteliste Telefonkonferenz mit BVS-Leitungen, Leitung Fachstelle Brückenangebot, Leitung Case Management Berufsbildung und Leitung Sektion ABS Francophone Entscheid bezüglich weitere Freihaltung von Plätzen für Triagestelle und Handhabung Warteliste wird getroffen. Version # V16 Seite 42 von 50

43 23.6 Aufnahmeverfügung für das BVS «Berufsfachschule» Aufnahmeverfügung für das Berufsvorbereitende Schuljahr des Kantons Bern Für die angemeldete Person: «PersonVorname» «PersonNachname» Schulort: «Schulort» Die angemeldete Person wird auf Grund der Ergebnisse des Aufnahmeverfahrens in das Berufsvorbereitende Schuljahr (BVS) aufgenommen und wie folgt eingeteilt: BPA Praxis und Allgemeinbildung BPI 1 Praxis und Integration 1 für den Erwerb von sprachlichen Grundkompetenzen und erste Erfahrungen in Arbeitswelt und Berufspraxis Die Aufnahme erfolgt unter Vorbehalt des Nachweises des geforderten Sprachstands gemäss.art. 4 Abs. 3a i.v.m. Art. 2a Abs. 1 Bst. d BerDV BPI 2 BVS Plus Praxis und Integration 2 für die Erweiterung der Sprachkompetenzen und Allgemeinbildung, für die zielgerichtete Berufsorientierung und den Berufseinstieg Die Aufnahme erfolgt unter Vorbehalt des Nachweises des geforderten Sprachstands gemäss.art. 4 Abs. 3a i.v.m. Art. 2b Abs. 1 Bst. d BerDV Persönlichkeitsentwicklung Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, eingereicht werden. Die angefochtene Verfügung und weitere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Wir empfehlen Ihnen, mit der Berufsfachschule Kontakt aufzunehmen, bevor Sie eine Beschwerde einreichen. Ort und Datum: Die Schulleitung: Gesetzliche Grundlagen siehe Seite 2 Version # V16 Seite 43 von 50

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