Die Eintragung dieser Reallast wird vom Grundbuchamt mit folgender Begründung abgelehnt:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Eintragung dieser Reallast wird vom Grundbuchamt mit folgender Begründung abgelehnt:"

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11043# letzte Aktualisierung: 13.April 1999 BGB 1105 Rechtsgeschäftlicher Inhalt einer Wohnungsreallast Sachverhalt: Sie haben die Übergabe eines Hausgrundstücks beurkundet, wobei die Übergeber (Eltern) sich neben einem Wohnungsrecht nach 1093 BGB folgende Reallast haben einräumen lassen: Der Eigentümer hat den [übergebenen] Vertragsbesitz zur Ausübung des Wohnungsrechtes instand zu halten; im Falle der Zerstörung der Wohnungsrechtsräume hat der Eigentümer den Übergebern als Gesamtberechtigten gem. 428 BGB eine gleichwertige Wohnungsmöglichkeit auf dem Vertragsgrundstück zu gewähren. Die Eintragung dieser Reallast wird vom Grundbuchamt mit folgender Begründung abgelehnt: Nach 2 Ihrer Urkunde wird eine Reallast dahingehend bestellt, daß der Eigentümer für den Fall der Zerstörung der Wohnungsrechtsräume den Übergebern eine gleichwertige Wohnungsmöglichkeit auf dem Vertragsgrundstück zu gewähren hat. Bei einer Reallast auf Gewährung von Wohnraum muß dies allgemein (nicht an bestimmten Gebäuden wie hier auf dem Vertragsgrundstück) gehalten werden [...]. Demzufolge muß auch die Möglichkeit bestehen, außerhalb des belasteten Grundstücks Wohnraum zur Verfügung zu stellen, wobei lediglich das Grundstück dinglich haftet. Zur Zulässigkeit und Eintreibungsfähigkeit der von Ihnen beurkundeten Reallast nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Grundlagen Zur Absicherung eines Wohnrechtes kommen grundsätzlich vier verschiedene dingliche Rechtsinstitute in Betracht: - Zum ersten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach 1093 BGB (Wohnungsrecht) unter Ausschluß des Eigentümers von der Nutzung, - zum zweiten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach 1090 ff. BGB zur Mitbenutzung zu Wohnzwecken Deutsches Notarinstitut Kaiserstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de internet:

2 Seite 2 - Zum dritten eine Reallast nach 1105 ff. BGB (Wohnungsreallast), auf Gewährung des Wohnens - schließlich als veräußerliches und vererbliches Dauerwohnrecht nach Maßgabe der 31 ff. WEG (vgl. insgesamt Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl. 1997, Rn. 1236; Reichert, BWNotZ 1962, 117; Hartung, RPfleger 1978, 48; Böhringer, BWNotZ 1987, 129). 2. Wohnungsreallast a) Bei der Wohnungsreallast handelt es sich nicht um einen besonderen Rechtsbegriff, sondern um eine übliche, in 1105 ff. BGB geregelte Reallast, die lediglich mit dem besonderen Rechtsinhalt Gewährung von Wohnraum bestellt wurde. Die zulässigen Rechtsinhalte einer derartigen Wohnungsreallast ergeben sich deswegen ebenfalls ausschließlich aus 1105 ff. BGB, und zwar insbesondere 1105 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die Wohnungsreallast sind aufgrund dessen folgende Feststellungen vorauszuschicken, über die in Rechtsprechung und Literatur einhellige Auffassung besteht: Die Wohnungsreallast dient zur Absicherung wiederkehrender Leistungen. Anders als beim Wohnungsrecht nach 1093 BGB ist der Grundstückseigentümer aufgrund der Reallast verpflichtet, positive Leistungen zu erbringen (Staudinger/Amann, BGB, 13. Bearb. 1994, 1105 BGB Rn. 8; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl. 1999, 1105 BGb Rn. 4; Haegele/Schöner/Stöber, aao, Rn. 1296). Duldungen und Unterlassungen können nicht Inhalt einer Reallast sein (im Gegensatz zu 1093 Abs. 1 S. 1 i. V. m Abs. 1, 1018 BGB, wonach das Wohnungsrecht im Hauptleistungsgegenstand nur auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sein kann, nicht hingegen auf positive Erbringung einer Leistung) Abs. 1 S. 1 BGB beschreibt die Leistung weiterhin dahingehend, daß sie aus dem Grundstücke zu entrichten sein müsse. Mit dieser Formulierung bezieht sich das Gesetz jedoch nicht auf irgendeinen örtlichen oder sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstück und der zu erbringenden Hauptleistung. Die Formulierung des 1105 Abs. 1 S. 1 BGB ist insoweit vielmehr in einer Linie mit 1113 Abs. 1, 1191 Abs. 1 BGB zu sehen, und zwar als Hinweis auf die Art der Durchsetzung des Rechts (Staudinger/Amann, aao, 1105 Rn. 16; Palandt/Bassenge, aao, Rn Rn. 4; Haegele/Schöner/Stöber, aao, Rn. 1287; MünchKomm/Joost, BGB, 3. Aufl. 1997, 1105 Rn. 5, 8; Böhringer, BWNotZ 1987, 129, 131). Die Realisierung der eingetragenen Reallast geschieht nämlich im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück, und hier insbesondere im Wege der Zwangsversteigerung. Die aufgrund der Reallast zu erbringenden Leistungen müssen in Geld umgerechnet im Versteigerungsverfahren angemeldet werden. Von der Art der Durchsetzung des Rechts steht die Reallast als Verwertungsrecht dem Grundpfandrecht gleich. Aus dieser Überlegung sind zwei weitere Folgerungen zu ziehen: Die aufgrund der Reallast zu erbringenden Leistungen müssen zwar nicht unmittelbar auf Zahlung von Geld gerichtet sein (anderes als bei Grundpfandrechten, siehe neben der Formulierung des 1113 Abs. 1 BGB die Kommentierung von Palandt/Bassenge, a.a.o., 1113 Rn. 14). Die zu erbringende Leistung muß aber in Geld umrechenbar sein, weil anderenfalls eine Realisierung der Leistung im Wege der zwangsweisen Grundstücksverwertung (Zwangsversteigerung) nicht möglich wäre (siehe nur Palandt/Bassenge, aao, 1105 Rn. 4; BayObLGZ 1959, 301 = DNotZ 1960, 147; Haegele/Schöner/Stöber, aao, Rn. 1296; anders bereits Böhringer, BWNotZ 1987, 129, 131).

3 Seite 3 Da ferner die Realisierung der Reallast im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt, ist mit der Reallast für sich genommen ein Besitzrecht am Grundstück nicht verbunden (anders als beim Wohnungsrecht, s Abs. 1, 1036 Abs. 1 BGB). Auch steht dem Reallastberechtigten keine Unterlassungsklage gegen störende Beeinträchtigungen zu (auch hier anders beim Wohnungsrecht, 1090, 1027 BGB). b) Wie ausgeführt, kann somit eine Duldungspflicht nicht Gegenstand einer Reallast sein. c) Nach allgemeiner Ansicht darf die Gebrauchsgewährung aber auch nicht auf ein konkretes bestehendes Gebäude beschränkt werden. Inhalt der Reallast kann lediglich der allgemeine Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf zur Verfügungstellung von Wohnraum sein. Eine Beschränkung auf bestimmte Gebäude und Gebäudeteile hält die h. M. für unzulässig (Haegele/Schöner/Stöber, aao, Rn. 1236; BGHZ 58, 57; Hartung, Rpfleger 1978, 48; BayObLG Rpfleger 1981, 353; OLG Hamm DNotZ 1976, 229; Reichert, BWNotZ 1962, 124; Palandt/Bassenge, a. a. O., vor 1105 BGB Rn. 3). Haegele/Schöner/Stöber schreiben beispielsweise im Anschluß an BayObLGZ 1959, 301: Wobei dies [d. h. die positive Gewährung von Wohnraum] aber nur allgemein nicht an bestimmten Gebäuden oder Gebäudeteilen und nicht unter Ausschluß des Eigentümers geschehen darf. Ob dieser in Rechtsprechung und Literatur wohl allgemeinen Auffassung tatsächlich zu folgen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben. Die von Ihnen bestellte Reallast soll nämlich gerade auch die Gebrauchsgewährung sicherstellen, wenn das bestehende Gebäude zerstört werden sollte. Da die Reallast ihrem Zweck nach die Wohnraumgewährung in künftig neu zu errichtenden Gebäuden erfassen soll, kommt schon aus diesem Grunde eine Beschränkung der Reallast auf das bestehende Gebäude nicht in Betracht diese Beschränkung würde nämlich die Reallast weitgehend entbehrlich machen. d) Fraglich ist aber, ob nicht die zur Verfügungstellung von Wohnraum auf einem ganz konkret angegebenen Grundstück (unter Offenlassung allerdings des Gebäudes oder der Gebäudeteile) zum Rechtsinhalt der Reallast gemacht werden kann. Diese inhaltliche Festlegung lehnt die Rechtspflegerin unter Hinweis auf das Zitat von Haegele/Schöner/Stöber (a. a. O., Rn. 1236) ab. Allerdings ist der von uns zitierten Stelle zuzugeben, daß aufgrund der Formulierung des lediglich allgemein zur Verfügung zu stellenden Wohnraums die Vermutung naheliegen könnte, auch eine Konkretisierung im Hinblick auf das Grundstück dürfe nicht stattfinden. Gleichwohl ist u. E. die Konkretisierung auf ein bestimmtes Grundstück ein zulässiger Inhalt der Reallast, so daß wir der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin nicht folgen möchten. Sicher ist, daß ein Wohnungsrecht nach 1093 BGB auf ganz bestimmte, im Vertrag konkret anzugebende Wohnräume bezogen werden muß. Hier, beim Wohnungsrecht, muß eine Rechtsbestellung an einem konkret zu bezeichnenden Grundstück erfolgen, auf welchem die Wohnraumnutzung durch den Berechtigten geduldet werden muß (siehe nur Palandt/Bassenge, aao, 1093 Rn. 9). Sicher ist auch, daß bei der Wohnungsreallast ein örtlicher Zusammenhang zwischen belastetem Grundstück und zur Verfügungstellung des Wohnraums nicht bestehen muß, also eine Reallast bestellt werden kann zur Absicherung eines Anspruchs auf Wohn-

4 Seite 4 raumgewährung, selbst wenn die Wohnraumgewährung auf einem anderen Grundstück stattfinden soll (MünchKomm/Joost, aao, 1105 Rn. 8; Staudinger/Amann, aao, 1105 BGB Rn. 16). Aus dieser letzten Feststellung kann u. E. aber nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß eine Konkretisierung der Leistungserbringung auf einem bestimmten Grundstück per sé nicht dinglicher Inhalt einer Reallast sein darf. (So wohl auch Hartung, Rpfleger 1978, 48, 49: Die Leistungen sind nicht an bestimmten Gebäuden oder Wohnräumen, sondern auf dem belasteten Grundstück schlechthin und nicht unter Ausschluß des Eigentümers zu erbringen. Auch er hält eine örtliche Begrenzung der Leistungserbringung auf ein konkretes Grundstück also für möglich. Diese Auffassung wird von Haegele/Schöner/Stöber, a. a. O., Rn Fn. 3 als Zustimmung zu seiner eigenen Auffassung zitiert, so daß schon aus diesem Grunde wohl die Aussage von Haegele/Schöner/Stöber nicht im Sinne der von der Rechtspflegerin vertretenen Auslegung zu verstehen ist. Wie hier auch Böhringer, BWNotZ 1987, 129, 131) Maßgeblich spricht für die Zulässigkeit der Konkretisierung u. E. folgende Überlegung: Die Reallast wird im Wege der Zwangsversteigerung durchgesetzt, so daß die geschuldete Leistung in Geld übergehen muß (MünchKomm/Joost, aao, 1105 Rn. 5). Nach Ihrem Vertrag wird die Gewährung von Wohnraum geschuldet. Dieser Naturalanspruch geht über 325, 326 BGB in Geld über, d. h. also in eine Schadensersatzpflicht, und zwar dann, wenn der Leistungsverpflichtete (hier Grundstückseigentümer) die Leistung (hier: Gewährung von Wohnraum) nicht oder nicht rechtzeitig erbringt. Ob eine vom Leistungsverpflichteten erbrachte Leistung den Anspruch zum Erlöschen gebracht hat (mit der Folge, daß auch keine Schadensersatzpflicht aus 325, 326 BGB entsteht), richtet sich nach 362 Abs. 1 BGB: Der Anspruch erlischt bei Bewirken der geschuldeten Leistung. Geschuldet ist aber nicht lediglich irgendeine Erbringung des Hauptleistungsgegenstandes. Ein Bewirken der geschuldeten Leistung im Sinne des 362 Abs. 1 BGB verlangt vom Schuldner auch die Einhaltung aller Nebenabreden zu der Leistungspflicht, beispielsweise also die Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit oder, hier von besonderer Bedeutung, die Einhaltung eines etwa vereinbarten Leistungsortes (siehe nur Palandt/Heinrichs, aao, 362 Rn. 2). Mit anderen Worten: Ist vertraglich die Leistungserbringung Wohnraumgewährung auf Grundstück 1 vereinbart, so ist das zur Verfügungstellen von Wohnraum auf Grundstück 2 eben keine Erbringung der geschuldeten Leistung im Sinne von 362 Abs. 1 BGB. Das zur Verfügungstellen von Wohnraum auf Grundstück 2 kann also vom Berechtigten abgelehnt werden; der Berechtigte kann statt dessen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzuges ( 325, 326 BGB) geltend machen. Aus dieser Überlegung folgt aber, daß mit dem Bezogensein der Wohnungsreallast auf eine Leistung die Reallast auch Nebenabreden der Leistungserbringung, insbesondere also einen bestimmten Leistungsort, aufnimmt. Umgekehrt ausgedrückt sichert die Reallast Schadensersatzansprüche auch dann ab, wenn diese zwar nicht deswegen entstanden sind, weil Wohnraum überhaupt nicht zur Verfügung gestellt wurde, sondern die deswegen entstanden sind, weil zwar Wohnraum zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht am vereinbarten Leistungsort - und der Reallastberechtigte aus diesem Grunde die Annahme der Leistung verweigert hat. Böhringer BWNotZ 1987, 129, 131 meint vor diesem Hintergrund: Der Leistungsinhalt der Reallast muß daher im dinglichen Vertrag konkretisiert werden. Das kann so

5 Seite 5 präzise erfolgen, daß die Verpflichtung praktisch nur mit einer bestimmten Wohnung erfüllt werden kann. Diese Überlegung ist für andere Naturalleistungen im übrigen gesicherte Erkenntnis. So wird im Rahmen von Hofübergabeverträgen, in denen sich der Übergeber die Gewährung von Verköstigung ausbedingt, regelmäßig ein konkreter Leistungsort festgelegt, sei es die Wohnung des Übergebers (s. etwa die Formulierung von Spiegelberger, in: Münchener Vertragshandbuch, Band IV, 2. Halbband, 4. Aufl. 1998, VI.4, 4; ebenfalls Wegmann, Grundstücksüberlassung, Rn. 410), sei es am Tisch des Übernehmers. Zweifel an der Eintragungsfähigkeit dieser Bestimmung über den Leistungsort sind in der Rechtsprechung und Literatur nicht berichtet. Die Überlegung zeigt zugleich, daß die Festlegung des Leistungsortes für den Berechtigten eine ganz eminente Bedeutung haben kann. Wäre die Eintragung unzulässig, würde die Reallast als Sicherungsmittel in einem Leibgeding ganz wesentlich entwertet. So wird es, um beim Beispiel der Verköstigung am Tisch des Übergebers zu bleiben, einen ganz erheblichen Unterschied machen und vom Übergeber auch nicht akzeptiert werden, wenn der Übernehmer ihn verpflichten möchte, seien Mahlzeiten ganz woanders einzunehmen. Wir schließen daraus, daß Bestimmungen des Leistungsortes über den Umweg der genauen Festlegung der Leistung sehr wohl zum Inhalt der Reallast gemacht werden können. In Ihrem Fall halten wir eine Konkretisierung der Wohnungsreallast auf eine zur Verfügungstellung von Wohnraum gerade auf dem übergebenen Grundstück deswegen für zulässig (so im übrigen auch die Formulierung von Spiegelberger, a. a. O., Muster VII.5 9: Auch im Falle der Zerstörung des Gebäudes hat der Eigentümer Herrn E eine standesgemäße Wohnung auf dem Anwesen zu gewähren ; Hartung, Rpfleger 1978, 48, 49). Böhringer, BWNotZ 1987, 129

DNotI. <Dokumentnummer> 11093

DNotI. <Dokumentnummer> 11093 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11093 letzte Aktualisierung: 13.Januar 2000 11093 BGB 874; EGBGB Art. 96; GBO 49 Anforderungen an Altenteile (Leibgedinge) in materiell-rechtlicher

Mehr

BGB 1093 Abs. 3; ZVG 90 Wohnrecht, Mitbenutzungsrecht an Garagen, schuldrechtlicher Nießbrauch am Garten, der nunmehr bebaut werden soll

BGB 1093 Abs. 3; ZVG 90 Wohnrecht, Mitbenutzungsrecht an Garagen, schuldrechtlicher Nießbrauch am Garten, der nunmehr bebaut werden soll DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1154# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 1093 Abs. 3; ZVG 90 Wohnrecht, Mitbenutzungsrecht an Garagen,

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42

Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 31 bis 42 Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) Vom 15. März 1951 (BGB1 I S. 175, ber. S. 209) Zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige Eintragung des Wesenskerns einer Dienstbarkeit. I. Zum Sachverhalt

BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige Eintragung des Wesenskerns einer Dienstbarkeit. I. Zum Sachverhalt DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1175# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 874, 1018, 1090 Abs. 1; WEG 15; GBO 53 Schlagwortartige

Mehr

In einem Hofübergabevertrag aus dem Jahr 1975 ist in 6 ein Altenteil vereinbart. Dort heißt es auszugsweise:

In einem Hofübergabevertrag aus dem Jahr 1975 ist in 6 ein Altenteil vereinbart. Dort heißt es auszugsweise: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121005 letzte Aktualisierung: 27. Dezember 2012 GBO 23 Löschung eines Altenteils aufgrund Vorlöschungsklausel

Mehr

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx133_10 letzte Aktualisierung: 13.12.2010 OLG München, 21.10.2010-34 Wx 133/10 BGB 133, 167; GBO 29 Abs. 1 Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08

DNotI. Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: OLG München, Wx 063/08 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx063_08 letzte Aktualisierung: 21.10.2009 OLG München, 7.10.2008-34 Wx 063/08 GBO 71; GBV 15 Abs. 1 Buchst. b; ZPO 319 Abs. 1 Kein Beschwerderecht des Grundstückseigentümers

Mehr

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11357 letzte Aktualisierung: 15.06.2004 BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten I. Sachverhalt

Mehr

E ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte.

E ist Alleineigentümer eines Grundstückes, an dem er nunmehr ein Erbbaurecht bestellen möchte. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11493 letzte Aktualisierung: 17.10.2007 BGB 1018; ErbbauVO 10 Rangrücktritt von Grunddienstbarkeiten hinter ein noch zu bestellendes Erbbaurecht;

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11375 letzte Aktualisierung: 29.10.2004 BGB 1018, 1020, 1021 Unterhaltspflicht für ein Geh- und Fahrtrecht (Grunddienstbarkeit) bei Mitbenutzungsrecht

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1121# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten BGB 890, 2. VermRÄndG Art. 12 Abs. 1 Nr. 1; HofV

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: LG Frankfurt/Oder, T 40/10

DNotI. Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: LG Frankfurt/Oder, T 40/10 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 19t40_10 letzte Aktualisierung: 6.7.2010 LG Frankfurt/Oder, 4.2.2010-19 T 40/10 BGB 1030, 1059, 1092, 1093; ZPO 857; GBO 16, 44, 71 Gleichzeitige Bestellung

Mehr

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 142812 letzte Aktualisierung: 18. Juli 2017 BGB 883, 877; WEG 3, 4, 5, 8, 10 Sukzessive Wohnungseigentumsbegründung

Mehr

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht.

1. Sondereigentum kann nicht derart aufgehoben und in Gemeinschaftseigentum überführt werden, dass ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx043_10 letzte Aktualisierung: 26.8.2010 OLG München, 6.7.2010-34 Wx 043/10 WEG 3 Abs. 1, 4, 6, 7 Abs. 4 Unzulässigkeit isolierter Miteigentumsanteile;

Mehr

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten

Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen von Dienstbarkeiten DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx42_12 letzte Aktualisierung: 30.05.2012 OLG München, 16.4.2012-34 Wx 42/12 BGB 1026; GBO 22 Voraussetzungen einer Grundbuchberichtigung beim Erlöschen

Mehr

DNotI Deutsches Notarinstitut

DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1142# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 BGB 95 Abs. 1 S. 2, 912 Zeitliche Befristung des Rechtes zum

Mehr

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren

BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13168 letzte Aktualisierung: 12.09.2005 BGB 26, 28, 32, 48 Liquidation eines Vereins durch den Vorstand; Vertretungsbefugnis der Liquidatoren I.

Mehr

DNotI. Sachverhalt: BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator

DNotI. Sachverhalt: BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11087 letzte Aktualisierung: 13.November 1999 BGB 184 Bestellung einer Grundschuld durch falsus procurator ErbbauVO 1 Abs. 3; WEG 30, 31 Unzulässigkeit der

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 135313 letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014 BGB 2208, 2205; GBO 52 Surrogationserwerb des Testamentsvollstreckers

Mehr

GBO 23 Unwirksame Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung; Löschungsvoraussetzungen;

GBO 23 Unwirksame Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung; Löschungsvoraussetzungen; Dokumentnummer: 11173 letzte Aktualisierung: 19. September 2000 GBO 23 Unwirksame Löschungserleichterung bei Rückauflassungsvormerkung; Löschungsvoraussetzungen; Umdeutung Zu den Voraussetzungen für die

Mehr

I. Sachverhalt: III. Zur Rechtslage. 1. Vermietung durch den Wohnungsberechtigten

I. Sachverhalt: III. Zur Rechtslage. 1. Vermietung durch den Wohnungsberechtigten Dokumentnummer: 11187 letzte Aktualisierung: 16. August 2000 BGB 1093; BSHG 90 Sozialrechtliche Behandlung eines dinglichen Wohnungsrechts; Vermietung durch den Eigentümer bzw. den Wohnungseberechtigten

Mehr

WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach 12 WEG

WEG 12 Umwandlung von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige Veräußerung nach 12 WEG DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11106 letzte Aktualisierung: 16. Februar 2000 WEG 12 "Umwandlung" von Bruchteilseigentum in Gesamthandseigentum als zustimmungspflichtige "Veräußerung" nach

Mehr

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27

BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx179_11 letzte Aktualisierung: 27.10.2011 OLG München, 17.06.2011-34 Wx 179/11 BGB 1183, 1192 Abs. 1, 1812 Abs. 1, 1908i; GBO 18 Abs. 1, 27 Bei betreuungsrechtlicher

Mehr

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung

Immobiliarsachenrecht. Gliederung der Vorlesung Gliederung der Vorlesung a) in der Ausübungskonkurrenz b) in der Vollstreckungskonkurrenz a) gesetzliche b) gewillkürte 3. Der Rangvorbehalt 4. Rangänderungen 28. Juni 2012 Notar Dr. Christian Kesseler

Mehr

1. Fortbestehen eines isolierten dinglichen Nutzungsrechtes über den hinaus?

1. Fortbestehen eines isolierten dinglichen Nutzungsrechtes über den hinaus? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1639# letzte Aktualisierung: 27. März 2006 EGBGB Art. 231 5, 6; Art. 233 3; BGB 242, 902; DDR-ZGB 294,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 29/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 T 156/07 Landgericht Cottbus Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Cottbus von

Mehr

WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind

WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind Dokumentnummer: 11185 letzte Aktualisierung: 15. September 2000 WEG 3 Abs. 2 Abgeschlossenheit einer Wohnung, wenn Bad, Toilette und Küche nur über den Gemeinschaftsflur erreichbar sind Sehr geehrter Herr

Mehr

ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen

ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bei vorbehaltenem Wohnungsrecht. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 93754# letzte Aktualisierung: 22. April 2009 ZPO 727; ZVG 146 Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

ZPO 80 Abs. 1, 88, 89, 726, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 Form des Vollmachtnachweises bei Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch Vertreter

ZPO 80 Abs. 1, 88, 89, 726, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 Form des Vollmachtnachweises bei Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch Vertreter DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1143# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 ZPO 80 Abs. 1, 88, 89, 726, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2 Form

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Praktische Fragen des Erbbaurechts

Praktische Fragen des Erbbaurechts RWS-Skript 279 Professor Roland Böttcher, Berlin Praktische Fragen des Erbbaurechts 3., neubearbeitete Auflage RWS Verlag Kommunikationsforum- Köln Literaturauswahl I. Gesetzliche Grundlagen II. III. IV.

Mehr

BGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Wiederaufladung der Vormerkung auf dingliches

BGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung der Rechtsprechung zur Wiederaufladung der Vormerkung auf dingliches DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 121509 letzte Aktualisierung: 4. Februar 2013 BGB 1098 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 473, 883 Keine Anwendung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB

Lösung Fall 20. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Lösung Fall 20 Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung des Hausgrundstücks, 433 Abs.1 S.1 BGB Als Grundlage für einen Anspruch des B gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter

Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter Kaufvertrag mit Bezeichnung der Käufer als GbR- Gesellschafter DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w442_10 letzte Aktualisierung: OLG Hamm, 14.10.2010 - I-15 W 442/10 GBO 29; BGB 705 Grundbuchrechtlicher Existenznachweis: Ausreichend ist notariell beurkundeter

Mehr

Im Grundbuch eines Güterwaldkonsortiums findet sich in Abt. II folgender Eintrag:

Im Grundbuch eines Güterwaldkonsortiums findet sich in Abt. II folgender Eintrag: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 102108# letzte Aktualisierung: 19. April 2010 BGB 1018, 1090; EGBGB Art. 57, 186, 187, 189; GBO 22,

Mehr

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks

BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art Abs. 3 Risikobegrenzungsgesetz: Nachverpfändung/Pfandunterstellung eines weiteren Grundstücks DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 11538# letzte Aktualisierung: 24. September 2008 BGB 1193 Abs. 2, 1132, 877; EGBGB Art. 229 18 Abs.

Mehr

Beschränkte dingliche Rechte

Beschränkte dingliche Rechte Beschränkte dingliche Rechte Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 11.11.2017 Beschränkte dingliche Rechte 1 1. Einleitung 11.11.2017 Beschränkte dingliche

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

1. Befugnis zum Mitgebrauch von Gemeinschaftseigentum als Inhalt einer auf einem einzelnen Wohnungs-/Teileigentum lastenden Dienstbarkeit

1. Befugnis zum Mitgebrauch von Gemeinschaftseigentum als Inhalt einer auf einem einzelnen Wohnungs-/Teileigentum lastenden Dienstbarkeit DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 146494 letzte Aktualisierung: 30. Mai 2016 BGB 1018, 1090, 1093; WEG 13, 14 Belastung einer Sondereigentumseinheit

Mehr

Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Tatsächliche Entwicklungen als Erlöschenstatbestände bei Grunddienstbarkeiten

Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: 1. Tatsächliche Entwicklungen als Erlöschenstatbestände bei Grunddienstbarkeiten Dokumentnummer: 11186 letzte Aktualisierung: 26. Juli 2000 BGB 1018, 1019, 1090, 1092, 894, 242 Beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung wegen Unmöglichkeit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 426 Abs. 1, analog 1109 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 748

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. BGB 426 Abs. 1, analog 1109 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 748 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 51/15 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. Mai 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig?

I. Sachverhalt. II. Fragen. 1. Ist eine Teilung der unter einer einheitlichen Nummer im Grundbuch eingetragenen Fischereirechte zulässig? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91879# letzte Aktualisierung: 27. Februar 2009 BayFiG Art. 8 Abs. 1, 19, 20 Abs. 1, 21; BGB 890, 903,

Mehr

<NormenK0> BGB 1018, 242 </NormenK0> Anspruch auf Übernahme einer Baulast bei bereits bestehender Grunddienstbarkeit in Schleswig-Holstein

<NormenK0> BGB 1018, 242 </NormenK0> Anspruch auf Übernahme einer Baulast bei bereits bestehender Grunddienstbarkeit in Schleswig-Holstein DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 11529# letzte Aktualisierung: 10. Juni 2008 BGB 1018, 242 Anspruch auf Übernahme

Mehr

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Björn Ebert Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 877 Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Wissenschaftlicher Aufsatz

Mehr

BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch; ausreichende Bestimmtheit

BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige Bezeichnung im Grundbuch; ausreichende Bestimmtheit DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 107461# letzte Aktualisierung: 2. Dezember 2010 BGB 1018, 874 Erschließungsdienstbarkeit: Schlagwortartige

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht

WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis - Stimmrecht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1126# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 WEG 8, 25 Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit - Zustimmungserfordernis

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 36/12 BESCHLUSS vom 10. Mai 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja GBO 19, 27 Satz 1 Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück

Mehr

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande

Mehr

2. Ist die Eintragung aufgrund Antrages des ehemaligen Erbbauberechtigten ohne Mitwirkung des Eigentümers im Grundbuch möglich?

2. Ist die Eintragung aufgrund Antrages des ehemaligen Erbbauberechtigten ohne Mitwirkung des Eigentümers im Grundbuch möglich? DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 144938 letzte Aktualisierung: 27. Januar 2016 ErbbauRG 27, 28; BGB 195, 196, 197, 199, 873, 894, 902;

Mehr

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften

Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel und Formwechsel zwischen Personengesellschaften DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 10w1639_11 letzte Aktualisierung: 08.06.2012 OLG Nürnberg, 19.3.2012-10 W 1639/11 BGB 1094, 1097; GBO 13, 71 Kein Erlöschen eines Vorkaufsrechts durch Gesellschafterwechsel

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 3. März 2010 515 Zweifelsfragen im Zusammenhang mit 60 Abs. 1 Satz 2 AO und der in der Anlage zu 60 AO enthaltenen Mustersatzung

Mehr

EGBGB Art. 184 Entstehung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach gemeinem Recht (Bayern)

EGBGB Art. 184 Entstehung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach gemeinem Recht (Bayern) DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11301 letzte Aktualisierung: 16.01.2003 EGBGB Art. 184 Entstehung altrechtlicher Dienstbarkeiten nach gemeinem Recht (Bayern) I. Sachverhalt In einer Gemeinde

Mehr

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt

WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstücks. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90118# letzte Aktualisierung: 5. Dezember 2008 WEG 1 Abs. 4, 4; BGB 877, 873, 925 Realteilung eines

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 Wx 21/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 3/07 Landgericht Potsdam 5 T 15/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch

Mehr

II. Zur Rechtslage 1. Zum Weiterbestehen eines Mitbenutzungsrechts nach ZGB, Eintragungsanspruch gegen den jetzigen Eigentümer

II. Zur Rechtslage 1. Zum Weiterbestehen eines Mitbenutzungsrechts nach ZGB, Eintragungsanspruch gegen den jetzigen Eigentümer DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11228 letzte Aktualisierung: 28. August 2001 GBBerG 8; EGBGB Art. 233 5; ZGB-DDR 321, 322; BGB 917 Erlöschen eines notariell vereinbarten DDR-Mitbenutzungsrechts

Mehr

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 12135 letzte Aktualisierung: 11.08.2005 BGB 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831 Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges

Mehr

Es wurden Bestandteilszuschreibungen bzw. Vereinigungen erklärt. Sodann heißt es:

Es wurden Bestandteilszuschreibungen bzw. Vereinigungen erklärt. Sodann heißt es: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 156481 letzte Aktualisierung: 15. September 2017 BGB 890 1026; GBO 22, 29, 46 Abs. 2 Rechtsgeschäftliche

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 95/12 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. November 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. September 2015 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 140152 letzte Aktualisierung: 8. September 2015 WEG 10, 14, 15, 22 Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche;

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Löschung eines Erbbaurechts als inhaltlich unzulässig

Löschung eines Erbbaurechts als inhaltlich unzulässig OLG München, Beschluss v. 10.12.2012 34 Wx 523/11 Titel: Löschung eines Erbbaurechts als inhaltlich unzulässig Normenketten: ErbbauRG 1 Abs. 1 und 2 GBO 53 Abs. 1 53 Abs. 1 Satz 2 GBO ErbbauRG 1 Abs. 1

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG M ünchen, 25.02.2010-3 1 W x 2 0/10 BGB 1945; BayAGGVG Art. 37 Keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts

Mehr

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 102/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. Februar 2012 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: KG, W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7

DNotI. Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: KG, W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1w479_11 letzte Aktualisierung: 22.11.2011 KG, 25.10.2011-1 W 479/11, 1 W 480/11 WEG 1, 4, 6; GBO 7 Veräußerung einer Teilfläche bei bestehendem Wohnungseigentum

Mehr

Eine Belastung des Erbbaurechts mit dinglichen Sicherheiten soll schließlich nur in engen Grenzen bzw. gar nicht möglich sein.

Eine Belastung des Erbbaurechts mit dinglichen Sicherheiten soll schließlich nur in engen Grenzen bzw. gar nicht möglich sein. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 129093 letzte Aktualisierung: 25. November 2013 ErbbauRG 1 Abs. 4 Verpflichtung des Grundstückseigentümers

Mehr

BGB 892, 899; WoGenVermG 1 f.; VZOG 2, 3 Rechtswirkungen eines BGB-Widerspruchs; Beteiligte im Vermögenszuordnungsverfahren nach dem WoGenVermG

BGB 892, 899; WoGenVermG 1 f.; VZOG 2, 3 Rechtswirkungen eines BGB-Widerspruchs; Beteiligte im Vermögenszuordnungsverfahren nach dem WoGenVermG DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11619# letzte Aktualisierung:06. Julii 1999 BGB 892, 899; WoGenVermG 1 f.; VZOG 2, 3 Rechtswirkungen eines

Mehr

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts

Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts und Anfechtung des Kausalgeschäfts DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 34wx085_10 letzte Aktualisierung: 1.10.2010 OLG München, 20.9.2010-34 Wx 085/10 GBO 19, 20, 53 Abs. 1 Voraussetzungen für Widerspruch im Grundbuch wegen Rücktritts

Mehr

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren

BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung im Falle eines Beitritts des Finanzamts zum Zwangsversteigerungsverfahren DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 95516# letzte Aktualisierung: 2. Juli 2009 BGB 883 Abs. 2 S. 2; ZVG 26, 27, 28, 44, 48 Vormerkungswirkung

Mehr

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11407 letzte Aktualisierung: 21.10.2005 BGB 566b, 1123, 1124; ZPO 829 ff., 865; ZVG 20, 21, 57, 57b, 146, 148 Pfändung von Mietforderungen: Auswirkungen

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

DNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt

DNotI. GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH. I. Sachverhalt DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11236 letzte Aktualisierung: 08.01.2002 GBO 29; GmbHG 11 Löschungsbewilligung durch Vor-GmbH I. Sachverhalt Unter dem 13.3.2000 hat eine Objektgesellschaft

Mehr

Das Vorkaufsrecht des Mieters

Das Vorkaufsrecht des Mieters Das Vorkaufsrecht des Mieters Zum diesem Thema kursieren eine Menge Missverständnisse und Halbwahrheiten. Viele Mieter glauben, sie hätten immer ein Vorkaufsrecht, wenn ihr Haus oder ihre Wohnung verkauft

Mehr

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts OLG München, Beschluss v. 23.01.2017 34 Wx 434/16 Titel: Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts" Normenketten: BGB

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird

Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Grundbuchunrichtigkeit, falls Unrichtigkeitsnachweis in anderer Form erbracht wird DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8t147_07 letzte Aktualisierung: 23.8.2007 LG Mainz, 23.8.2007-8 T 147/07 GBO 29, 35; BGB 705 Ausnahmsweiser Verzicht auf Vorlage des Gesellschaftsvertrags

Mehr

Landgericht Frankfurt (Oder)

Landgericht Frankfurt (Oder) 19 T 114/08 19 T 193-195/08 - (Geschäftsnummer) Grundbuch von Bl.. Amtsgericht - Grundbuchamt - Fürstenwalde Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss In dem Grundbuchverfahren betreffend 1. das im Grundbuch

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in der Grundbuchsache. betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Juli in der Grundbuchsache. betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 BUNDESGERICHTSHOF V ZB 271/10 BESCHLUSS vom 14. Juli 2011 in der Grundbuchsache betreffend das Grundbuch von Wangen Nr. 6063 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB 1030 Ein Nießbrauch kann an dem eigenen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 Wx 9/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5 T 724/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Grundbuchsache betreffend den im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Königs

Mehr

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz,

Sonderrechte an Immobilien. MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, Sonderrechte an Immobilien MMag. Dr. Peter Pichler, BA Linz, 23.11.2005 Superädifikat Zivilrechtliche Regelungen Selbständige Bauwerke, die auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt sind, dass sie nicht

Mehr

WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht

WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11362 letzte Aktualisierung: 28.05.2004 WEG 15 Abs. 1, 21, 22 Abs. 1 Nachträglicher Anbau eines Balkons; bauliche Veränderung; Sondernutzungsrecht

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1457# letzte Aktualisierung: 11. Dezember 1998 Gutachten Erb- und Pflichtteilsverzicht bei deutsch-russischem

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte

Mehr

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde

Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde Lehrveranstaltung Vertiefung Zivilrecht Prof. Dr. Michael Becker Vertiefung Zivilrecht 16. Stunde A Stoff zur selbständigen Vor- und Nachbereitung Abschluss: Eigentümer-Besitzer-Verhältnis; Einführung

Mehr

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen.

Wohnungseigentümer möchten ihnen gehörendes Wohnungs- und Teileigentum, das übereinander bzw. im Höhenversatz nebeneinander liegt, vereinigen. DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 120529 letzte Aktualisierung: 28. September 2012 BGB 890; GBO 5, 6; WEG, 3, 8 Vereinigung von Wohnungs-

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb

Mehr

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa

KLK FFM /Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Einstweilige Verfügung und Arrest ( 916 ff. ZPO) 1. Vorläufiger Rechtsschutz Grundsatz: Keine Selbstjustiz! Im materiellen Recht aber besonders schneller Schutz durch die besitzrechtlichen Vorschriften

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Kombination von Unterlassungsdienstbarkeit und Reallast

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Kombination von Unterlassungsdienstbarkeit und Reallast DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 91044# letzte Aktualisierung: 15. Mai 2009 BGB 1105 ff., 1018 ff.; EGBGB Art. 115, 116 Dingliche Sicherung

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr