A r b e i t s h i l f e Anrechnung schwankenden und fiktiven Einkommens
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- Stefan Wetzel
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1 6 4 - II 1105 TL J a n u a r G e ä n d e r t am , , u n d z u l e t z t a k t u a l i s i e r t a m A r b e i t s h i l f e Anrechnung schwankenden und fiktiven Einkommens 1. Grundsätzliches Bei schwankendem Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit ist für den gesamten Bewilligungszeitraum (6 Monate) ein Durchschnittseinkommen zu bilden und anzurechnen. Erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes erfolgt die endgültige Berechnung und Festsetzung. Aus diesem Verfahren ergeben sich folgende Vorteile: Da Lohnabrechnungen nicht mehr monatlich durch die Kunden eingereicht werden müssen, führt das zur Senkung der Posteingänge und Postrückstände. Die monatliche Berechnung des Anspruchs entfällt in der Regel. Im Regelfall müssen deutlich weniger Bescheide erlassen werden. Nur mit dem Instrument des Durchschnittseinkommens und der vorläufigen Bewilligung ist es möglich, die Zahl der Erstattungsverfahren deutlich zu reduzieren Durch die vorläufige Bewilligung entfällt die Prüfung des Vertrauensschutzes ( 41a SGB II statt 45/48 SGB X). Bei der endgültigen Festsetzung wird in der Regel auch die tatsächliche Höhe als Durchschnitt betrachtet. Eine monatliche Betrachtung entfällt. Es entfällt eine Vielzahl an Änderungs- und Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden. Alles wird in einem Bescheid endgültig abgewickelt! Die wesentlichen Regelungen dazu sind in den Fachlichen Weisungen (FW) Rz. 41a.19 zu finden. 2. Berechnung des Durchschnittseinkommens 41a.19: Bei schwankendem Einkommen sollte - wenn der Lebensunterhalt gesichert ist - in Anlehnung an 41a Absatz 4 Satz 1, aber auch aus verwaltungspragmatischen Gründen, ein Durchschnittseinkommen gebildet werden : Sofern die monatliche Höhe der Einnahmen bei der Entscheidung noch nicht bekannt ist, ist vorläufig zu entscheiden ( 41a Abs. 1 SGB II); vergleiche hierzu die FW zu 41a. Für die Berechnung des vorläufig zu berücksichtigenden Einkommens ist auf das im (verkürzten) Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen abzustellen. Als Orientierung kann das durchschnittliche Einkommen des letzten Bewilligungszeitraums oder das Einkommen im ersten Monat des Bewilligungszeitraumes dienen (siehe FW zu 41a).
2 Besteht die Beschäftigung schon seit längerer Zeit, kann als Orientierung für die Berechnung des vorläufig zu berücksichtigenden Einkommens das durchschnittliche Einkommen des letzten Bewilligungsabschnittes bzw. der letzten sechs Monate vor Antragstellung dienen. Es ist nicht zulässig, bei der Bildung des Durchschnittseinkommens auf die höchste Lohnzahlung der letzten Monate abzustellen. Auch ist die Erhöhung des Einkommens durch Bildung eines Sicherheitszuschlags unzulässig. Sind im Bewilligungszeitraum Einmalzahlungen (z.b. Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Jubiläumszuwendungen) zu erwarten, sind diese nicht in die Durchschnittsberechnung aufzunehmen, sondern separat zu berechnen (FW 41a.19). Die Anrechnung erfolgt als einmaliges Einkommen entsprechend Rz der fachlichen Weisungen zu 11 SGB II. Die Berechnung des Durchschnittseinkommens erfolgt für das Brutto-, das Netto- und das SV-Einkommen. 3. Berechnung des fiktiven Einkommens Wurde die Beschäftigung neu aufgenommen, sollte das Einkommen möglichst realistisch eingeschätzt werden. Anhand der vorliegenden Angaben im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit und zum Stundenlohn ist das voraussichtliche Bruttoeinkommen zu berechnen. Hiervon ist mithilfe des unter dem Link: zu findenden Nettolohn-Rechners das Nettoeinkommen zu ermitteln. Der Zeitpunkt des voraussichtlichen Zuflusses ist ebenfalls den Unterlagen oder den ergänzenden Angaben des Kunden zu entnehmen. Sofern schwankendes Einkommen erzielt wird, ist auch hier entsprechend Abschnitt 2. ein Durchschnittseinkommen zu bilden. 4. Verfahren 4.1. vorläufige Bewilligung Die Entscheidung ergeht in diesen Fällen immer vorläufig ( 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II). Wird eine Beschäftigung im laufenden Bewilligungszeitraum aufgenommen, ist gem. 40 Abs. 4 SGB II die ursprüngliche, endgültige Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Einkommenserzielung für die Zukunft aufzuheben und eine neue vorläufige Bewilligungsentscheidung unter Anrechnung des gemäß Abschnitt 3. fiktiv berechneten Einkommens zu treffen. Der neue Bewilligungszeitraum beträgt unabhängig vom ursprünglich festgelegten BWZ grundsätzlich sechs Monate. War die Bewilligung bereits vor der Arbeitsaufnahme vorläufig, ist ein vorläufiger Änderungsbescheid ab diesem Zeitpunkt (unter Anrechnung des gemäß Abschnitt 3. fiktiv berechneten Einkommens) zu erlassen, in dem der zusätzliche Grund für die Vorläufigkeit dargestellt wird. In ALLEGRO ist in der Eingabemaske zum Einkommen im Feld Info neben der Angabe des Arbeitgebers auch zu notieren, dass es sich um einen Fall nach 41 a handelt (Eintrag: 41a ). Des Weiteren ist der Hinweis zum durchschnittlichen bzw. fiktiven Einkommen zu notieren (Eintrag: Durchschnitt oder kurz DU bzw. fiktiv ). 2
3 Für die Eingabe vorläufiger Bewilligungsabschnitte in ALLEGRO und den Erlass vorläufiger Bewilligungsbescheide ist bis zur ALLEGRO-Systemanpassung (voraussichtlich März 2017) Punkt 1.2 des Kompendiums zu beachten. (Ab 03/17: Der Bewilligungsbescheid in ALLEGRO sieht ein Auswahlfenster für die vorläufige Bewilligung vor. Wird dies ausgewählt, so werden die für die vorläufige Entscheidung notwendigen Standardinformationen automatisch in den Text eingefügt.) Über ein zusätzliches Eingabefenster ist ein Textbaustein einzufügen. In diesem wird dem Leistungsempfänger erläutert, wie sich das angerechnete Durchschnittseinkommen zusammensetzt bzw. wie das fiktive Einkommen ermittelt wurde. Der Textbaustein ist immer zu verwenden. Damit soll beim elb eine gewisse Akzeptanz für die Verwaltungsvereinfachung entstehen und so Widersprüche vermieden werden. Die Textbausteine T1 Festsetzung des Durchschnittseinkommens und T2 Festsetzung des fiktiven Einkommens finden Sie in der Jobcenter- Ablage unter dem folgenden Link \\Dst.baintern.de\dfs\922\Ablagen\D92210-Jobcenter-TS\LEISTUNG\S G B II\ 11 Einkommen\Schwankendes Einkommen Hinweis: Eine vorläufige Bewilligung kommt nicht in Betracht, wenn die leistungsberechtigte Person ein monatlich gleiches Einkommen verdient Wesentliche Änderungen in der Einkommenshöhe im laufenden BWZ 41a.18 Die Prognose über die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse hat den monatlichen existenzsichernden Bedarf abzudecken. Dabei können die Erwerbstätigenfreibeträge nach 11b Absatz 3 ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Die Differenz zwischen dem zugrunde gelegten und dem niedrigsten zu erwartenden Nettoeinkommen darf dabei nicht größer sein als der Freibetrag nach 11b Absatz 3 aus dem zu Grunde gelegten Einkommen. Die Freibeträge finden erst in der abschließenden Entscheidung Berücksichtigung und sind ggf. nachzuzahlen. Einmalige Änderung des Einkommens: Ist der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Einkommen und angerechnetem Durchschnittseinkommen kleiner als die dem elb gewährten Freibeträge ( 11, 11b SGB II), so muss keine Nachberechnung während des lfd. BWZ erfolgen. Ist das Einkommen so gering, dass der in FW Rz. 41a.18 genannte Betrag nicht erreicht wird, muss auf Antrag dem elb auch während des laufenden BWZ der Differenzbetrag nachgezahlt werden, um das Existenzminimum nicht zu unterschreiten. Beispiel: Das Durchschnittseinkommen wurde mit 900 Euro netto angesetzt. Der Freibetrag beträgt 280 Euro (Grundfreibetrag 100 Euro Euro nach 11b). a) Zufluss Monat A netto 770 Euro Differenz zum Durchschnitt 130 Euro, somit erfolgt keine sofortige Nachberechnung. Der elb wird auf das Ende des BWZ verwiesen. 3
4 b) Zufluss Monat B netto 600 Euro Differenz. 300 Euro sofortige Nachberechnung auf Antrag des elb umzusetzen und der Anspruch für den Monat B ist genau zu berechnen und die Differenz nachzuzahlen. Ein Verweis auf das Ende des BWZ ist hier unzulässig. Im Falle dieser Nachberechnung für einen Monat ist wie folgt zu bescheiden: Es ist ein Änderungsbescheid für den Rest des BWZ zu erlassen. Die Einkommensänderung ist nur auf den einen Monat zu beschränken. Mit dem Folgemonat wird das ursprünglich festgesetzte Durchschnittseinkommen wieder zu Grunde gelegt. Auch dieser VA ist vorläufig zu erlassen. Es ist der Textbaustein T3 Ausgleichszahlung zu verwenden (Link: \\Dst.baintern.de\dfs\922\Ablagen\D92210-Jobcenter-TS\LEISTUNG\S G B II\ 11 Einkommen\Schwankendes Einkommen ). Dauerhafte Änderung in der Einkommenshöhe: Ändert sich im laufenden BWZ der Arbeitgeber oder erfolgen Änderungen im Arbeitsvertrag, die sich erheblich auf die Einkommenshöhe auswirken (z. Bsp. Änderung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf halbtags), ist bereits während des lfd. BWZ eine neue Berechnung des Einkommens vorzunehmen. Es ist für die Zukunft ein neues Durchschnittseinkommen allein aus dem neuen/ geänderten Arbeitsvertrag zu errechnen. Bei der abschließenden Prüfung des BWZ sind beide Arbeitsverhältnisse getrennt zu berechnen Sonstige Änderungen im laufenden Bewilligungszeitraum Bei jedem Änderungsbescheid, egal aus welchem Grunde, ist zu beachten, dass die Vorläufigkeit erneut zu bescheiden ist. Bis zur ALLEGRO-Systemanpassung (voraussichtlich März 2017) ist Punkt 1.2 des Kompendiums zu beachten. (Ab 03/17: Bei ALLEGRO erfolgt bei korrekter Kennzeichnung der Hinweis auf die vorläufige Entscheidung im Bescheid automatisch) Endgültige Bewilligung nach Ablauf des BWZ Nach Ablauf des BWZ ist der vorläufig beschiedene Fall endgültig zu prüfen. Mit Ende des BWZ sind unter Setzung einer angemessen Frist und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen Einkommensnachweise anzufordern. Bei fehlender Mitwirkung sind die fehlenden Nachweise (Einkommensbescheinigungen), sofern möglich, direkt vom Arbeitgeber anzufordern (Amtsermittlungsgrundsatz 20 SGB X). Kommt auch dieser seiner Mitwirkungspflicht gem. 57 SGB II nicht nach (Einleitung Owi-Verfahren beachten) oder ist er nicht zu ermitteln, ist der elb im zweiten Schritt anzuhören (Versand mit PZU). Für die Aufforderung zur Mitwirkung und die Anhörung sind die Textbausteine T4 Anforderung EK-Nachweise zu verwenden. Sollten dennoch für einzelne Monate oder auch den gesamten BWZ Nachweise für die endgültige Sachentscheidung fehlen, ist für diese Monate festzustellen, dass kein Leistungsanspruch besteht ( 41a Abs. 3 SGB II). 4
5 In diesen Fällen ist im Bescheid über ein zusätzliches Eingabefenster ein Textbaustein einzufügen. Der Textbaustein T5 Rechtsfolge fehlende Mitwirkung ist in der Jobcenter- Ablage unter dem folgenden Link...\ 11 Einkommen\Schwankendes Einkommen zu finden. Bei Vorliegen aller Nachweise ist das tatsächliche Durchschnittseinkommen zu berechnen bzw. aufgrund des Vorliegens der nachfolgenden Ausnahmetatbestände das tatsächliche, kalendermonatliche Erwerbseinkommen in ALLEGRO zu berücksichtigen. Von der Bildung eines Durchschnittseinkommens ist gemäß 41a Abs. 4 S. 2 SGB II und der FW Rz. 41a.26 bis 41a.28 in folgenden Fällen abzusehen: 1. Aufgrund fehlender Mitwirkung der leistungsberechtigten Person wurde in mindestens einem Monat festgestellt, dass kein Leistungsanspruch bestand. 2. In mindestens einem Monat des BWZ entfällt bei kalendermonatlicher Betrachtung der Leistungsanspruch aufgrund des anzurechnenden Einkommens. Einkommensüberhänge sollen nicht übertragen werden. 3. Wegen erheblicher Einkommensschwankungen wurde entsprechend Abschnitt 4.2. für einzelne Monate eine abschließende Entscheidung bereits vorgenommen. 4. Die leistungsberechtigte Person wünscht die Anrechnung des tatsächlichen, monatlichen Einkommens. Das tatsächliche Durchschnittseinkommen bzw. das, bei Vorliegen der Ausnahmetatbestände, tatsächliche, monatliche Einkommen ist dem vorläufigen Durchschnittseinkommen gegenüberzustellen. Überzahlungen und Nachzahlungen unterschiedlicher Monate innerhalb eines BWZ sind zu verrechnen. Eine automatische Verrechnung ist in ALLEGRO derzeit nicht möglich. Bis zur ALLEGRO-Systemanpassung (voraussichtlich März 2017) ist Punkt 1.3 des Kompendiums zu beachten. Die abschließende Entscheidung muss gemäß 41a Abs. 5 SGB II grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Ablauf des BWZ ergehen, da sonst ein Erstattungsanspruch gegenüber der leistungsberechtigten Person nicht mehr geltend gemacht werden kann. 1. Ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag zu Gunsten der leistungsberechtigten Person, so ist dieser in jedem Falle zur Auszahlung zu bringen und ein endgültiger Bescheid zu erlassen. 2. Ist das tatsächliche (Durchschnitts)einkommen höher als das vorläufige Durchschnittseinkommen, ist immer ein endgültiger Bewilligungsbescheid erforderlich, womit die Leistung endgültig festgesetzt wird. Zusätzlich (zeitgleich oder nach dem endgültigen Bescheid) ist ein Erstattungsbescheid zu erstellen. Hierbei ist das Individualprinzip zu beachten. Die Erstattung beruht auf 41a Abs. 6 SGB II. Hierfür ist, bis seitens der Zentrale eine an 41a angepasste BK-Vorlage erstellt wird, die BK Vorlage 2a40-02 zu nutzen (in dieser Vorlage kann auch die Individualisierung vorgenommen werden) und an die neue Rechtslage manuell anzupassen. 5
6 Dazu ist im Text an zwei Stellen die Rechtsgrundlage zu korrigieren (erste Stelle: statt 40 SGB II i. V. m. 328 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III ist 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II anzugeben; zweite Stelle: statt 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. 328 Abs. 3 SGB III ist 41a Abs. 6 SGB II anzugeben). Eine Anhörung nach 24 SGB X ist nicht erforderlich. Die Forderung ist in ERP zu erfassen und gem. 43 SGB II nach Prüfung der Voraussetzungen und Ausübung des Ermessens in monatlichen Raten von 10% des maßgebenden Regelsatzes gegen die laufenden Ansprüche aufzurechnen. Um Beachtung wird gebeten. Sengeleitner Bereichsleiter 6
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