Personalgestellung, Arbeitnehmerüberlassung und Dienstleistungsbeziehungen

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1 Personalgestellung, Arbeitnehmerüberlassung und Dienstleistungsbeziehungen BeB Fachtagung Dienstleistungsmanagement Magdeburg, 1. Oktober 2014 Rechtsanwältin Dr. Friederike Meurer

2 Agenda 1 Einführung in die Thematik 2 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG 3 Die Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen 4 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge 5 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht 6 Sonstige Fragen mbh Folie 2

3 Einführung in die Thematik Gesetzliche Grundlage: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (abgekürzt AÜG) Zahlreiche rechtliche Fragestellungen nach Reform im Jahr 2011 Reaktion auf Diskussion um Missbrauchsfälle und Umsetzung der EU-Richtlinie zu Leiharbeit Folie 3

4 Einführung in die Thematik Risiko verdeckte Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnispflicht Leiharbeitnehmer Berücksichtigung bei Schwellenwerten mbh Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen Folie 4

5 Einführung in die Thematik In Praxis Klärung wichtig: Wann handelt es sich bei einem Fremdpersonaleinsatz um Arbeitnehmerüberlassung? Folie 5

6 Einführung in die Thematik!!! Achtung: Begrifflichkeiten uneinheitlich! Personalgestellung Beistellung Abordnung Drittpersonaleinsatz im Rahmen von Dienstverträgen Kann jeweils eine Arbeitnehmerüberlassung beinhalten! CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Folie 6

7 Einführung in die Thematik Begriffsbestimmung: Arbeitnehmerüberlassung = Die Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten für dessen Zwecke Folie 7

8 Einführung in die Thematik Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Verleiher Entleiher Weisungen Arbeitsvertrag Arbeitseinsatz Leiharbeitnehmer Folie 8

9 Einführung in die Thematik!!! Beachte: Keine Anwendung des AÜG, wenn der Drittpersonaleinsatz als Werk- oder Dienstvertrag qualifiziert werden kann Folie 9

10 Einführung in die Thematik Arbeitnehmerüberlassung Werk- oder Dienstvertrag Keine eindeutig definierte Leistung Eindeutig definierte Leistung oder Werk Einsatz wie eigene Arbeitnehmer des Dritten Verantwortlichkeit für Erfüllung der Dienste oder Herstellung des geschuldeten Werkes bei Arbeitgeber Weisungsbefugnis bei Dritten Weisungsbefugnis bei Arbeitgeber Folie 10

11 Einführung in die Thematik Dienstleistungsvertrag Auftragnehmer Auftraggeber Weisungen Arbeitsvertrag Arbeitseinsatz Arbeitnehmer Folie 11

12 Einführung in die Thematik!!! Achtung: für Qualifizierung ist tatsächliche Durchführung entscheidend, nicht die Bezeichnung der Verträge. Problem: Scheindienstverträge! Folie 12

13 Einführung in die Thematik Dienstleistungsvertrag Auftragnehmer Auftraggeber Arbeitsvertrag Arbeitnehmer Folie 13

14 Agenda 1 Einführung in die Thematik 2 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG 3 Die Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen 4 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge 5 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht 6 Sonstige Fragen mbh Folie 14

15 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Früher: Beschränkung der Erlaubnispflicht auf gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung Jetzt: Jede Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit mbh Folie 15

16 Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen Was sagt das Gesetz? Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. ( 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) mbh Folie 16

17 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Folge des Vorliegens von Arbeitnehmerüberlassung: Grundsätzlich besteht Erlaubnispflicht gem. 1 Abs. 1 AÜG Ausnahmen: 1. Konzernleihe 2. Bagatellverleih [3. sog. Gemeinschaftsbetrieb] Folie 17

18 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Konzernleihe gem. 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG Bei Überlassungen innerhalb eines Unternehmensverbundes ABER: seit Einschränkung auf Fälle, in denen die Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt werden. Letztlich wohl nur Aushilfsfälle erfasst Folie 18

19 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Bagatellverleih gem. 1 Abs. 3 Nr. 2a Durch AÜG-Reform neu eingeführt Betrifft Überlassungen zwischen zwei nicht miteinander verbundenen Arbeitgebern Voraussetzungen: Überlassung erfolgt gelegentlich Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt Folie 19

20 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Gemeinschaftsbetrieb Keine Anwendung des AÜG innerhalb eines sog. Gemeinschaftsbetriebs ABER: Nicht gesetzlich geregelt, sondern von Rechtsprechung entwickelt. Voraussetzung ist insbesondere ein einheitlicher Leitungsapparat in personellen und sozialen Dingen Beurteilung anhand zahlreicher Kriterien Übertragbarkeit auf kirchliche Dienststellen anerkannt Folie 20

21 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Zentrale Personalabteilung Krankenhaus GmbH BR einheitlicher Leitungsapparat GF Service GmbH!!! Entscheidend: Einheitliche Leitung in arbeitsrechtlicher Hinsicht! Folie 21

22 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG!!! Beachte: Gemeinschaftsbetrieb hat auch andere Konsequenzen: für Mitbestimmung, Sozialauswahl, Kündigungsschutz etc. ist auf Gemeinschaftsbetrieb abzustellen. Im Einzelfall Vor- und Nachteile abwägen! Folie 22

23 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG!!! Praxistipp: Keine behördliche Feststellung möglich Daher möglichst Betriebsführungsvereinbarung schließen und Zustimmung von Betriebsrat/MAV einholen. Folie 23

24 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Folgen bei Nichtbeachtung der Erlaubnispflicht Verleiher BUßGELD Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Entleiher z. B. TVöD/ AVR bis zu Gefährdung der Gemeinnützigkeit Anspruch Leiharbeitnehmer CURACON Folie 24

25 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Erlaubniserteilung Erlaubnis zunächst 1 Jahr befristet Nach 3 Jahren unbefristet möglich Gebühren: Befristete Erlaubnis EUR 750 Unbefristete Erlaubnis EUR Seit Juli 2012: Neuorganisation der Zuständigkeiten Folie 25

26 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung? Gleichbehandlungsgrundsatz ( equal pay and equal treatment ) ist zu beachten. Die zur Arbeit überlassenen Arbeitnehmer sind grundsätzlich nach den gleichen Arbeitsbedingungen einzustellen wie ein vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers. Ausnahme: Es findet ein spezieller Leiharbeitstarifvertrag Anwendung. Folie 26

27 Agenda 1 Einführung in die Thematik 2 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG 3 Die Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen 4 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge 5 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht 6 Sonstige Fragen mbh Folie 27

28 Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt VORÜBERGEHEND. ( 1 Abs. 1 S. 2 AÜG) mbh Folie 28

29 Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen BAG vom 10. Juli 2013 (7 ABR 91/11) - 1 Abs. 1 S. 2 enthält ein Verbot der nicht mehr vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung. Eine Überlassung, die ohne jegliche zeitliche Begrenzung erfolgt, ist jedenfalls nicht mehr vorübergehend. Betriebsrat kann Zustimmung zu dauerhaften Überlassungen verweigern mbh Folie 29

30 Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen TVöD Kreiskliniken L. GmbH AÜ-Vertrag AÜ Erlaubnis mbh Service GmbH TV Zeitarbeit Folie 30

31 Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen BAG vom 10. Dezember 2013 (Az.: 9 AZR 51/13) - Rechtsfolge der nicht mehr vorübergehenden BAG vom 10.ist Dezember 2013 (Az.: 9 AZR Überlassung nicht, dass automatisch ein 51/13) Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt. Festlegung der Sanktionen obliegt Gesetzgeber, nicht den Gerichten. Erhoffte Konkretisierung des Begriffs vorübergehend nahm BAG nicht vor. mbh Folie 31

32 Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen Arbeitnehmerüberlassung im Koalitionsvertrag Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate, aber Ausnahmemöglichkeiten in Tarifverträgen Nach 9 Monaten equal pay ohne Ausnahmen Grundsätzliche Berücksichtigung bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten Verhinderung der Umgehung durch Werkvertragsgestaltungen (Effektivere Kontrollen, Sanktionen, Sicherstellung von Rechten der Betriebsräte) mbh Folie 32

33 Agenda 1 Einführung in die Thematik 2 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG 3 Die Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen 4 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge 5 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht 6 Sonstige Fragen mbh Folie 33

34 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge Arbeitnehmerüberlassung Werk- oder Dienstvertrag Keine eindeutig definierte Leistung Eindeutig definierte Leistung Eingliederung bei Dritten Eingliederung bei Arbeitgeber Weisungsbefugnis bei Dritten mbh Weisungsbefugnis bei Arbeitgeber Folie 34

35 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge Kreiskliniken L. GmbH IT-Leistungen TVöD AÜ-Vertrag DL-Vertrag AÜ Erlaubnis mbh Service GmbH TV Zeitarbeit Folie 35

36 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge LAG Baden Württemberg v. 1. August 2013 Auftraggeber Ticketsystem, Aber: in Praxis direkte Beauftragung vor Ort IT Service Rahmenvertrag ITDienstleister mbh Folie 36

37 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge LAG Baden-Württemberg v. 1. August 2013 (Az.: 2 Sa 6/13) - Ticketsystem ist grundsätzlich unproblematisch BAG vom 10. Dezember 2013 (Az.: 9 AZR dem Werkvertragsrecht zuzuordnen 51/13) ABER: Werden Arbeitnehmer des Dienstleisters außerhalb des Systems in größerem Umfang direkt beauftragt, spricht dies für verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Entscheidend: Durchgehend geübte Vertragspraxis! mbh Folie 37

38 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge Praxistipp: Hinweis, dass gemeinnützige Einrichtungen nun verstärkt im Fokus stehen werden Bestehende Werk- und Dienstverträge jetzt kritisch auf Möglichkeit von Arbeitnehmerüberlassung überprüfen Fragenkataloge können helfen Folie 38

39 Agenda 1 Einführung in die Thematik 2 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG 3 Die Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen 4 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge 5 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht 6 Sonstige Fragen mbh Folie 39

40 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht Kirchenpolitische und kirchenrechtliche Debatte zur Zulässigkeit der Leiharbeit und ihrer Grenzen: Ausgangspunkt: Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer sind nicht auf dem Dritten Weg ergangen und liegen (meist deutlich) unter dem entsprechendem Niveau Folie 40

41 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht Entscheidung des Kirchengerichtshofs der EKD vom : Das Institut der Leiharbeit ist diakonischen Dienstgebern nicht prinzipiell verschlossen. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern zur Überbrückung von kurzzeitigen Beschäftigungsbedarf ist zulässig. Die auf Dauer angelegte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern widerspricht dagegen dem Leitbild der Dienstgemeinschaft und ist mit dem Kirchenarbeitsrecht nicht vereinbar. Mitarbeitervertretung darf Zustimmung zum dauerhaften Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern. Folie 41

42 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht IN AVR-EKD werden Notlagenregelungen von der sog. Tariftreue abhängig gemacht ( 1 Abs. 5 AVR-EKD), d.h. Reduzierung ist nur dann zulässig, wenn 1. Einrichtung AVR oder eine gleichwertige Grundlage anwendet 2. Leiharbeitnehmer nur zur kurzfristigen Überbrückung von Personalengpässen eingesetzt werden Folie 42

43 Agenda 1 Einführung in die Thematik 2 Die Erlaubnispflicht nach dem AÜG 3 Die Beschränkung auf vorübergehende Überlassungen 4 Problem: Scheindienst-/Scheinwerkverträge 5 AÜG und kirchliches Arbeitsrecht 6 Sonstige Fragen mbh Folie 43

44 Sonstige Fragen Mitbestimmung Betriebsrat (BetrVG) 14 Abs. 3 AÜG, 99 BetrVG Informationsrecht und Zustimmungserfordernis MAV: Diakonie: 2 MVG-EKD Personen, die aufgrund Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeiter, d.h. es besteht Mitbestimmungsrecht Caritas: 34 Rahmen-MAVO Zustimmungserfordernis beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Folie 44

45 Sonstige Fragen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Schwellenwerten? BAG vom : Leiharbeitnehmer sind bei Kündigungsschutzgesetz mitzuzählen, wenn Einsatz auf einem in der Regel vorhandenen Personalbedarf beruht BAG vom : Leiharbeitnehmer sind für Berechnung der Größe des Betriebsrats mitzuzählen. Folie 45

46 Sonstige Fragen Drehtürklausel Reaktion auf sog. Missbrauchsdiskussion Arbeitnehmer dürfen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei einer Tochtergesellschaft oder sonst verbundenen Gesellschaft zu schlechteren Arbeitsbedingungen angestellt werden, um dann im Wege der Arbeitnehmerüberlassung wieder auf ihrem bisherigem Arbeitsplatz beschäftigt zu werden. Folie 46

47 Sonstige Fragen Mindestlohn Seit gelten folgende Mindestlöhne: West: 8,50 Euro Ost: 7,86 Euro Geldbuße bei Verstößen bis EUR Folie 47

48 Sonstige Fragen Neue Informationspflichten des Entleihers Leiharbeitnehmer müssen vom Entleiher über vakante Arbeitsplätze im gesamten Unternehmen des Entleihers unterrichtet werden ( 13a AÜG) Bußgeld bis EUR Praxistipp: Information durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle Keine eigenständige Information für Leiharbeitnehmer erforderlich, soweit deren Zugang zur Information sichergestellt wird Folie 48

49 Sonstige Fragen Zugangsrecht zu Einrichtungen des Entleihers Gemeint sind v.a. Kinderbetreuungseinrichtungen, Beförderungsmittel etc. Bußgeld bis EUR Folie 49 Kantine,

50 Personalgestellung, Arbeitnehmerüberlassung und Dienstleistungsbeziehungen Ein Blick in die Zukunft mbh Folie 50

51 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 51

52 Ihre Ansprechpartnerin: RAin Dr. Friederike Meurer Leiterin Geschäftsfeld Arbeitsrecht Bitte Foto einfügen Curacon Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft Niederrheinstr. 16/16a Düsseldorf Telefon / Fax / Mobil 01 60/ friederike.meurer@curacon-recht.de Folie 52

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