Arbeit ist für alle da?

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1 Nr März 2012 Arbeit ist für alle da? Viele Unternehmen erfüllen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen und kaufen sich frei! Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind rund Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen unbesetzt. Etwa ein Viertel der Arbeitgeber kaufen sich frei. Es ist nach wie vor ein Skandal, dass sich Arbeitgeber für kleines Geld ihrer Pflicht entledigen können. Ein Nationaler Aktionsplan im Rahmen der UN Behindertenrechtskonvention soll Bewusstsein schaffen und auf eine gesellschaftliche Veränderung hinwirken. Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber/innen, die jahresdurchschnittlich über mind. 20 Arbeitsplätze 1 verfügen, sind verpflichtet, auf wenigstens 5 Prozent 2 der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen. Für Kleinbetriebe gibt es eine Sonderregelung: Arbeitgeber/innen mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, Arbeitgeber/innen, mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen, müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen ( 71 Abs. 1 SGB IX). Arbeitgeber/innen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe entrichten. Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Bundesverwaltung Paula-Thiede-Ufer Berlin Ressort 5 verantwortlich: Elke Hannack Mitglied des Bundesvorstandes Redaktion: Melanie Martin Teilhabepolitik und Schwerbehindertenvertretungen Bereich Sozialpolitik melanie.martin@verdi.de 1 / 5 1 Als Arbeitsplätze gelten dabei Stellen, die auf mehr als 8 Wochen angelegt sind und auf denen Beschäftigte 18 Stunden wöchentlich und mehr beschäftigt werden. Auszubildende zählen dabei nicht ( 73 Abs. 3, 74 SGB IX). 2 Sonderregelung für öffentliche Arbeitgeber des Bundes, wenn sie am auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten ( 159 Abs. 1 SGB IX). Hier beträgt die Pflichtquote 6 %.

2 Die Beschäftigungspflicht ( 71 SGB IX) und die Ausgleichsabgabe ( 77 SGB IX) sind immer im Zusammenhang zu betrachten. Sowohl für die Beschäftigungsquote als auch für die Ausgleichsabgabe gilt die jahresdurchschnittliche Berechnungsweise. Entwicklung der Beschäftigungsquote (Quelle: Bundesagentur für Arbeit) Betrachtet man die Entwicklung der Beschäftigungsquote der letzten Jahre, so ist zu erkennen, dass die durchschnittliche Beschäftigungsquote mit 4,5 % im Jahr 2009 noch weit unter der 5 Prozent Marke liegt. Differenziert man zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft, wird deutlich, dass der öffentliche Dienst seine Beschäftigungsquote mit 6,3 % im Jahr 2009 übererfüllt hat, während in der Privatwirtschaft über all die Jahre hinweg die Beschäftigungsquote nicht einmal 4 % erreicht. Die Annäherung der durchschnittlichen Beschäftigungsquote an die 5 Prozent Grenze, ist zum größten Teil auf die positive Entwicklung im öffentlichen Dienst zurückzuführen. Laut der Statistik der Bundesagentur für Arbeit gab es Arbeitgeber/innen (Privatwirtschaft: ; öffentlicher Dienst: ) im Jahr 2009 mit 20 und mehr Arbeitsplätzen. 3 Die Grundlage für die Berechnung der Pflichtarbeitsplätze sind über 20,3 Mio. Arbeitsplätze. Um eine durchschnittliche Beschäftigungsquote von 5 % zu erreichen, müssten Arbeitsplätze (Sollarbeitsplätze: Privatwirtschaft: ; öffentlicher Dienst: ) mit schwerbehinderten Menschen besetzt sein. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus! Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind Pflichtarbeitsplätze (Privatwirtschaft: ; öffentlicher Dienst: ) unbesetzt. Dabei kommen vor allem die privaten Arbeitgeber/innen ihrer Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, nicht nach. 4 Wenn man sich die Zahlen der Bundesagentur für Arbeit genauer ansieht, dann wird deutlich, wenn öffentliche und private Arbeitgeber/innen ihren gesetzlichen Auftrag, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen, 3 4 Bundesagentur für Arbeit, Schwerbehinderte Menschen in Beschäftigung (Anzeigeverfahren SGB IX), 2009 (aktuelle Zahlen liegen nicht vor nächster Veröffentlichungstermin: ). Ebenda. 2 / 5

3 ernst nehmen würden, dann könnten viele arbeitslose schwerbehinderte Menschen einer Beschäftigung nachgehen (Stand Januar 2012: Arbeitslose, darunter Schwerbehinderte). Wenn Arbeitgeber/innen ihrer Beschäftigungspflicht nicht folgen, muss für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden. Die Ausgleichsabgabe hat eine Antriebs und Ausgleichsfunktion. Zum einen sollen die Arbeitgeber/innen zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht durch Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen angehalten werden (Antriebsfunktion); zum anderen sollen zwischen Arbeitgeber/innen die Belastungen ausgeglichen werden, die diejenigen haben, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen (Ausgleichsfunktion). Wenn man die Entwicklung der Beschäftigungsquote betrachtet, ist anzunehmen, dass ein Großteil der Betriebe eher bereit ist, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, als Menschen mit Behinderungen eine Chance auf Beschäftigung zu geben. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe entbindet Arbeitgeber/innen nicht von ihrer Pflicht, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Sie ist vielmehr als Folge der Nichterfüllung ihrer Beschäftigungspflicht zu sehen. Von insgesamt Arbeitgeber/innen, die nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit über 20 und mehr Arbeitsplätze verfügen, sind es rund 27,4 % (absolut: ), die keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Dabei ist der Anteil der privaten Arbeitgeber/innen (36.428) im Gegensatz zu dem des öffentlichen Dienstes (1.122) sehr hoch. 5 Die Ausgleichsabgabe orientiert sich an der Bezugsgröße ( 18 Abs. 1 SGB IV). Die Bezugsgröße ist das gerundete Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn sich die Bezugsgröße (Jahr 2012: Alte Bundesländer: /jährlich, /monatlich; neue Bundesländer: /jährlich, /monatlich) seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um mind. 10 % erhöht hat, werden die Beträge der Ausgleichsabgabe entsprechend angehoben (siehe 77 Abs. 3 SGB IX). Dieser Fall ist nun eingetreten! Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun bekanntgegeben hat, erhöht sich die Ausgleichsabgabe zum 1. Januar 2012 wie folgt: Erfüllungsquote Aktuell ab bis unter 5 Prozent bis unter 3 Prozent bis unter 2 Prozent Um die Ausgleichsabgabe zu berechnen, muss zunächst für jeden Monat festgestellt werden, wie viele Arbeitsplätze 6 vorliegen und wie viele davon mit schwerbehinderten Menschen oder ihnen gleichgestellten Menschen besetzt sind. 7 Daraus errechnet man den Jahresdurchschnitt. Durch die Ermittlung des Jahresdurchschnitts wird festgestellt, in welcher Höhe die Beschäftigungsquote (die Jahressumme der besetzten Pflichtarbeitsplätze wird durch die Jahressumme der Arbeitsplätze dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert) erfüllt wurde. Die Jahressumme der unbesetzten Pflichtarbeitsplätze wird mit dem die Beschäftigungsquote entsprechenden Staffelbetrag multipliziert. Als Ergebnis erhält man die Höhe der Ausgleichsabgabe im abgelaufenen Kalenderjahr. Die jahresdurchschnittliche Berechnungsweise erlaubt es Arbeitgeber/innen innerhalb eines Kalenderjahres Monate mit Übererfüllung der Beschäftigungsquote gegen solche mit Untererfüllung zu verrechnen Ebenda. Vgl. 73 Abs. 1 SGB IX Anzahl der zu besetzenden Pflichtarbeitsplätze = Anrechnungsfähige Arbeitsplätze x Pflichtquote (5 %) : / 5

4 Rechenbeispiel: Betrieb: 80 Arbeitsplätze, davon sind 2 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen besetzt. Anteil der Pflichtarbeitsplätze: 80 (Arbeitsplätze) x 5 (Pflichtquote) : 100 = 4 Pflichtarbeitsplätze Beschäftigungsquote (Jahresdurchschnitt): [2 x 12 Monate : 80 x 12 Monate] x 100= 2,5 % Die Erfüllungsquote liegt im Bereich 2 bis unter 3 %, daher sind pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz ab monatlich 200 zu entrichten. Ausgleichabgabe: 2 (unbesetzte Pflichtarbeitsplätze) x 200 = 400 (monatlich) = jährlich 8 Wenn aus der Anzeige hervorgeht, dass die Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, dann zahlen Arbeitgeber/innen bis zum 31. März des Folgejahres die Ausgleichsabgabe an das für den Sitz zuständige Integrationsamt. Da die Meldungen für das Jahr 2011 erst bis zum erfolgen müssen, liegen noch keine aktuellen Daten hinsichtlich der Einnahme und Ausgabeentwicklung der Ausgleichsabgabe für 2011 vor. Die erhöhten Sätze sind erstmals zum zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2012 fällig wird. Das Rechenbeispiel macht deutlich, wie gering die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber/innen ist, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachkommen. In dem o. g. Beispiel zahlt der Arbeitgeber für die beiden unbesetzten Pflichtarbeitsplätze gerade einmal 400 /monatlich an Ausgleichsabgabe. Von Antriebsfunktion kann hier nicht die Rede sein! Für Arbeitgeber/innen ist es billiger und somit auch attraktiver, die Ausgleichsabgabe zu zahlen, anstatt Menschen mit Behinderungen eine Chance auf dem Arbeitsmarkt zu geben. Die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe dürfen nur für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden, dazu zählen u. a.: 9 Arbeitsmarktprogramme, Leistungen an schwerbehinderte Menschen, Leistungen an Arbeitsgeber/innen, Integrationsprojekte, Leistungen an freie Träger der Integrationsfachdienste, Institutionelle Förderung, Schulung und Öffentlichkeitsarbeit, Forschungs und Modellvorhaben, Trägerübergreifendes Persönliches Budget, 20 Prozent werden an den Ausgleichsfonds abgeführt ( 78 SGB IX) Werkstätten, die nach 142 SGB IX anerkannt sind, dürfen im Rechnungsbetrag ihre Arbeitsleistung ausweisen. Davon können 50 % auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden (vgl. 140 SGB IX). BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen, Jahresbericht 2010/2011, S. 16. Anfang 2009 ist das Gesetz zur Einführung der Unterstützten Beschäftigung in Kraft getreten. Zur Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben, haben die Integrationsämter nur noch 20 % der Einnahmen an den Ausgleichsfonds beim BMAS abzuführen (vorher 30 %). 4 / 5

5 Mit dem Anfang 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung der Unterstützten Beschäftigung haben die Integrationsämter nur noch 20 % der Einnahmen an den Ausgleichsfonds beim BMAS abzuführen (vorher 30 %). Somit verbleiben 10 % mehr der Einnahmen bei den Integrationsämtern, um die sich daraus ergebenden zusätzlichen Aufgaben umsetzen zu können. Einnahmen* (Angaben in Mio. Euro) 466,33 478,88 393,13 351,23 Ausgaben (Angaben in Mio. Eu ro) 519,50 518,16 336,99 334,13 466, * Die Abführung an den Ausgleichsfonds ist dabei noch nicht berücksichtigt. (Quelle: BIH Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen) Gesetz zur Einführung der Unterstützten Beschäftigung 369,80 Im Jahr 2010 lagen die Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe bei 466,50 Mio.. 11 Insgesamt wurden für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz im Jahr 2010 rund 369,80 Mio. ausgegeben. Im Vergleich zum Vorjahr ist eine gravierende Veränderung festzustellen: Die Einnahmen der Ausgleichsabgabe sind um etwa 51,6 Mio. (rund 10 %) gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen. Dieser Einbruch ist die Folge der Wirtschafts und Finanzkrise, die sich zeitversetzt (Grundlage für die Einnahmen in 2010 ist das Erhebungsjahr 2009) im Jahr 2010 bemerkbar gemacht hat. Wenn man sich die Entwicklung der Beschäftigungsquote und der Ausgleichsabgabe ansieht, wird deutlich, dass beide Instrumente keine großen Impulse auslösen, die Arbeitgeber/innen dazu bewegen, ihrer Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nachzukommen. Zum einen wurden sie durch die dauerhafte Absenkung der Beschäftigungsquote von sechs auf fünf Prozent (im Jahr 2000) hinsichtlich der Beschäftigungspflicht entlastet; zum anderen sind die Beträge der Ausgleichsabgabe für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz so gering (auch nach der Anpassung zum ), dass davon keine Anreizfunktion ausgeht. Die Beschäftigungsquote sowie die Ausgleichsabgabe müssen so gestaltet werden, dass sie den Druck und den Anreiz für Unternehmen erhöhen, ihrer Beschäftigungspflicht nachzukommen und Menschen mit Behinderungen einzustellen und zu beschäftigen. Daher fordert ver.di die Wiederanhebung der Beschäftigungsquote auf 6 % sowie die schrittweise Anhebung der Ausgleichsabgabe auf mindestens ein Viertel des monatlichen Durchschnittsentgelts für eine Vollzeitstelle (in 2011 rd ). Bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger als 5 % (künftig 6 %) sollte dann die Ausgleichsabgabe pro fehlenden Arbeitsplatz/Monat von 105 auf 250, bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis weniger als 3 % von 180 auf 500 und bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 % von 260 auf 750 angehoben werden. 12 Die Bundesagentur für Arbeit wird Mitte April 2012 die aktuellen Zahlen veröffentlichen dann wird man sehen, ob und wie sich die Lage für Menschen mit Behinderungen verbessert hat Die Abführung an den Ausgleichsfonds ist dabei noch nicht berücksichtigt. Behindertenpolitischer Leitantrag Soziale, berufliche und gesellschaftliche Inklusion behinderter Menschen verwirklichen, 3. Ordentlicher ver.di Bundeskongress. 5 / 5

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