Berlin, 21. Mai 2012

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1 VORAB PER ! DURCH BOTEN! An den Bürgermeister und Senator für Inneres und Sport Frank Henkel Klosterstraße Berlin Berlin, 21. Mai 2012 Beteiligungsverfahren gemäß 83 LBG Neufassung der Feuerwehr-Laufbahnverordnung (FwLVO) Schreiben vom 27. März 2012 III C /0 eingegangen am 4. April 2012 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, mit dem vorliegenden Entwurf einer neu gefassten Feuerwehr-Laufbahnverordnung (FwLVO) werden nach der Verordnungsbegründung die Auswirkungen des künftig in Kraft tretenden Laufbahngesetzes für den Feuerwehrbereich nachvollzogen. Insoweit ist die FwLVO im Zusammenhang zu sehen mit den ebenfalls zu erlassenden Laufbahnverordnungen in den übrigen Laufbahnfachrichtungen. Im beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren liegen dem dbb berlin bis jetzt die Entwürfe von Laufbahnverordnungen für die Laufbahnfachrichtungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes, der Bildung, Gesundheit, Justiz und des Justizvollzugsdienstes und des Sozialdienstes vor. Dabei achtet der dbb berlin darauf, dass mindestens die mit der Laufbahnrechtsreform verfolgten Ziele beachtet werden. Das neue Laufbahngruppensystem gilt auch für die Feuerwehr Mit dem neuen Laufbahngesetz LfbG vom 21. Juni 2011 sind zum Teil wesentliche Änderungen im System der laufbahnrechtlichen Grundlagen verbunden, wie z. B. die Reduzierung der Anzahl der Laufbahngruppen von vier auf zwei. Während in den zuvor genannten Laufbahnverordnungen die verwendeten Begrifflichkeiten an die Vorgaben des neuen Laufbahngesetzes angepasst werden, verwendet der Entwurf der FwLVO z. B. die bisherigen Begriffe der Beamtinnen und Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes weiter, statt zwischen Beamten der Laufbahngruppe 1 oder 2 ab dem ersten oder zweiten Einstiegsamt zu unterscheiden. Zwar mag es sein, dass die bisherigen Laufbahngruppenbezeichnungen leichter verständlich und gefälliger in der umgangssprachlichen Verwendung sind und sich damit ggf. auch nachhaltig bewährt haben. Aber nach Einschätzung des dbb berlin sollte die mit der Neufassung des Laufbahngesetzes vom Abgeordnetenhaus auf Vorschlag des Senats getroffene Grundentscheidung, das Laufbahngruppensystem zu reformieren, auch in den darauf aufbauenden weitergehenden Vorschriften stringent weiterverfolgt werden. 34 Absatz 1 des neuen Laufbahngesetzes suspendiert die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht von der Einhaltung grundlegender gesetzlicher Vorschriften. Die dortige Annahme wird nachdrücklich nicht geteilt. So lässt sich z. B. mit der Weiterverwendung der bisherigen Begriffe des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes trotz Eingliederung in das neue Laufbahngruppensystem nicht erkennen, dass es zwischen dem früheren gehobenen und höheren Dienst keine Laufbahngrup-

2 pengrenze mehr gibt und sich damit auch ein Aufstiegsverfahren erübrigt. Eine Laufbahngruppengrenze gibt es nur noch zwischen dem früheren mittleren und dem gehobenen Dienst, also zwischen der Laufbahngruppe 1 (zweites Einstiegsamt) und der Laufbahngruppe 2(erstes Einstiegsamt). Vor diesem Hintergrund ist für den dbb berlin nicht nachvollziehbar, warum die neuen Begrifflichkeiten gerade für den Einsatzdienst im Bereich Feuerwehr (so die allgemeine Verordnungsbegründung) weniger geeignet sein sollen als für andere Bereiche. Hier hält der dbb berlin die Anpassung der gesetzlich eingeführten Begriffe für notwendig. Das Einstiegsamt ist an die Stelle des Eingangsamts getreten. Mit der Laufbahnrechtsreform erfolgte auch eine Abkehr von dem Begriff des Eingangsamtes. Das Laufbahngesetz verwendet diesen Begriff an keiner Stelle mehr. Stattdessen ist das Einstiegsamt gesetzlich festgelegt worden. Wie die neuen Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der neuen Festlegung von Laufbahngruppen missachtet der Verordnungsentwurf auch die neuen Inhalte einer Begrifflichkeit. Der Entwurf der FwLVO verwendet gesetzeswidrig weiter den Begriff des Eingangsamtes. Der dbb berlin erwartet eine Anpassung an das Laufbahngesetz. Die Entsprechungsregelungen in jeweils den letzten Sätzen der Absätze 2 und 3 von 2 halten wir für gesetzeswidrig. Mehr Laufbahndurchlässigkeit möglich machen Darüber hinaus sollte die jetzt bestehende Chance nicht ungenutzt bleiben, eine größere Laufbahndurchlässigkeit zu schaffen. Vor dem Hintergrund der Reduzierung der Laufbahngruppen, womit auch die erklärte Zielsetzung verbunden ist, eine größere Durchlässigkeit der in der Vergangenheit oft kritisierten starren Laufbahnstrukturen zu schaffen, ist von dieser erhofften Öffnung im Bereich der Feuerwehr nicht viel zu erkennen. Im Wesentlichen bleibt es bei den ursprünglichen Laufbahnschranken. Für ein Fortkommen von der ersten in die zweite Einstiegsebene innerhalb der neuen Laufbahngruppen sind meist ebenso hohe Anforderungen zu erfüllen, wie dies bisher beim Aufstieg der Fall war und z. Z. noch ist. Insoweit vertritt der dbb die Auffassung, dass das Fortkommen in dem neuen Laufbahnsystem zumindest auch für leistungsstarke Beamtinnen und Beamte erleichtert werden sollte. Sinnvoll wäre eine begrenzte Fortkommensmöglichkeit z. B. bis zum zweiten Beförderungsamt, wenn langjährige Diensterfahrung, Spitzenbewertungen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren und ggf. der Nachweis bestimmter prüfungsfreier Qualifizierungsmaßnahmen vorliegen. Damit könnte ein wesentlicher Beitrag zu einer größeren Durchlässigkeit innerhalb des Laufbahnsystems auch im Bereich des Feuerwehrdienstes geleistet werden. Auf die Bestimmungen des 27 Bundeslaufbahnverordnung wird ausdrücklich Bezug genommen. Zwar sieht 15 Abs. 2 einen verkürzten Aufstieg für besonders erfahrene Beamtinnen und Beamte mit eingeschränkter Laufbahnbefähigung neu vor, allerdings ist auch hier die Laufbahnprüfung zu absolvieren und zugelassen wird nur, wer das 50. Lebensjahr vollendet hat. Hier spricht sich der dbb berlin dafür aus, die Zulassung nicht am Lebensalter, sondern an der Dienstzeit festzumachen. Auf das Prüfungserfordernis sollte vor dem Hintergrund der nachhaltigen Bewährung, der Spitzenbeurteilungen und des erfolgreichen Durchlaufens eines Auswahlverfahrens verzichtet werden. Abschnitt I Allgemeines Zu 2 Gliederung Nach dem Entwurf wird an der dreigeteilten Laufbahn festgehalten (mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst). Damit werden die Benachteiligungen der Feuerwehr gegenüber der Polizei mit der zweigeteilten Laufbahn (gehobener Dienst, höherer Dienst) nicht beseitigt. Der dbb berlin fordert Überführung des bisherigen mittleren Dienstes in die neue Laufbahngruppe 2 mit dem neuen Einstiegsamt in der Besoldungsgruppe A 9 und eine aufgabengerechte Neugliederung der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechend dem hohen speziellen Ausbildungsstandard und der Dienstleistungen. Die Zuweisungen der Ämter bei der Berliner Polizei könnten dabei beispielhaft zunächst übernommen werden. Der

3 dbb berlin ist nicht länger bereit, die anhaltenden Benachteiligungen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes hinzunehmen. Die neue Laufbahnordnung bietet die Chance zur Neugliederung des feuerwehrtechnischen Dienstes. Für die Überleitung des feuerwehrtechnischen Dienstes in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 9 könnte in der neuen Laufbahnverordnung für drei bis fünf Jahre festgeschrieben werden, um unter anderem erforderliche ergänzende Qualifikationen nachholen zu können. Der dbb berlin bittet besonders hierzu um ein Gespräch nach 83 des Landesbeamtengesetzes LBG -. In Absatz 3 Satz 4 wird die bisherige Regelung übernommen, wonach von der Dienstkraft, die die Prüfung für den höheren Dienst bestanden hat, die genannten Ämter beim Aufstieg in den höheren Dienst nicht durchlaufen zu brauchen werden. Hier bitten wir zu berücksichtigen, dass es nach dem neuen Laufbahngruppensystem einen Aufstieg vom ersten Aufstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht mehr gibt. Ein Wechsel zwischen den Untergliederungen in Form der Einstiegsämter erfolgt künftig durch Beförderung ( 13 LfbG). Dies muss auch in der FwLVO berücksichtigt werden. 34 LfbG ist hier nicht einschlägig. Verzicht auf ein Personalentwicklungskonzept ist nicht hinnehmbar 2 Absatz 7 greift die Regelung des 17 LfbG auf, wonach von jeder Dienstbehörde ein grundlegendes Konzept zur Systematisierung der Personalentwicklung zu erstellen ist. Bereits im Beteiligungsverfahren zum neuen Laufbahngesetz hat der dbb berlin in seiner Stellungnahme kritisiert, dass 17 LfbG lediglich die rechtlichen Grundlagen für die Personalentwicklung gesetzlich festlegt, ohne zumindest beispielhaft oder vorrangig zu berücksichtigende Personalentwicklungsmaßnahmen darzulegen. In 2 Abs. 7 wird nun die Regelung des 17 Abs. 1 Satz 3 LfbG aufgenommen. Allerdings vermisst der dbb berlin die Festlegung zumindest grundlegender Personalentwicklungsmaßnahmen. Aus der Verordnungsbegründung lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass auf eine exemplarische Auflistung von Personalentwicklungsmaßnahmen verzichtet wird, da solche der ständigen Fortentwicklung unterworfen seien. Diese Argumentation ist für den dbb berlin nicht nachvollziehbar. Denn grundlegende Personalentwicklungselemente, wie z. B. die dienstliche Qualifizierung, Jahresgespräche oder Führungskräfteentwicklung, haben sich in der Vergangenheit unbestritten bewährt und sind als unverzichtbar anzusehen. Im Sinne einer langfristigen und sowohl die Interessen des Dienstherrn als auch der Beschäftigten berücksichtigenden Personalentwicklung sollten daher zumindest grundlegende Maßnahmen in der FwLVO aufgeführt werden. Der dbb berlin erwartet gerade von dem Senatsressort, dass die fachpolitische Federführung für die Personalentwicklung für den Landesdienst wahrnimmt, ist der Verzicht auf eine Auflistung von Personalentwicklungsmaßnahmen geradezu als Bankrotterklärung anzusehen. Der dbb berlin hält eine grundlegende Änderung des Entwurfs der FwLVO für dringend notwendig. Darüber hinaus sollte auch verbindlich geregelt werden, dass in den Personalentwicklungskonzepten Bestimmungen zum Erwerb interkultureller Kompetenzen mit enthalten sein müssen. Denn nach Einschätzung des dbb berlin sollte im öffentlichen Dienst im Allgemeinen der Erwerb interkultureller Kompetenzen bei den Beschäftigten zur interessengerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund gefördert werden. Darüber hinaus sollte aber auch das Interesse bei Migrantinnen und Migranten an einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst gesteigert werden, um das große Potenzial dieser Menschen, die häufig mehrsprachig sind, unterschiedliche kulturelle Hintergründe kennen und damit das Verständnis für staatliche Entscheidungen fördern können, im größeren Maße einzubringen. Unter beiden Gesichtspunkten erscheint eine Förderung der interkulturellen Kompetenzen insbesondere auch bei den Führungskräften im öffentlichen Dienst unerlässlich. Insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die in den nächsten Jahren in den Ruhestand treten werden, ist es aus Sicht des dbb berlin um so wichtiger, bei den rechtlichen Grundlagen für die Personalentwicklungsmaßnahmen den Aspekt der demografiegerechten Personalpolitik zum Beispiel durch gezielte Nachwuchskräfteentwicklung, und hier insbesondere auch die Nachwuchsführungskräfteentwicklung, zu unterstreichen und entsprechend abzubilden. Denn gerade auf die nachwachsende Gruppe der Führungskräfte kommt wegen der demografischen Entwicklung und des vielfach herr-

4 schenden Fachkräftemangels in Zukunft noch mehr als gegenwärtig eine äußerst wichtige und schwierige Aufgabe zu. In einem in der Laufbahnverordnung aufzunehmenden Kompetenzkatalog der Personalentwicklungsmaßnahmen sind daher die demografieaktive Personalstrategien zu bezeichnen. Abschnitt II Mittlerer Dienst Zu 6 Probezeit - Die Klarstellungen in Absatz 2 und Abs. 3 im Hinblick auf die Berechtigung für Sonderrechtsfahrten oder die Anforderungen an die Bewährung während der Probezeit sind aus Sicht des dbb berlin grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings wird hinsichtlich der Ausbildung zur Rettungsassistentin bzw. zum Rettungsassistenten bemerkt, dass diese Ausbildung eine anerkannte Berufsausbildung ist, die mit ihren Bestandteilen der praktischen Ausbildung nicht in der Probezeit nicht erfolgen kann. Wir bitten um Überprüfung. Abschnitt III Gehobener Dienst Zu 7 Voraussetzungen für die Zulassung - In Absatz 1 Nr. 2 wird die Höchstaltersgrenze für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst beibehalten. Trotz der mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die EU- Antidiskriminierungsrichtlinie nicht ganz unproblematischen Festlegung von Altersgrenzen erscheint die Höchstaltersgrenze zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst des bisherigen gehobenen Dienstes insbesondere aufgrund der besonderen Anforderungen des feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes dennoch akzeptabel. Gleiches gilt für die Einstellung in die Vorbereitungsdienste des bisherigen mittleren und höheren Dienstes (vergleichbare Regelungen in 3 Abs. 1 und 20 Abs. 1). Absatz 3 sieht neu vor, dass Dienstkräfte, die z.b. im Fernstudium den erforderlichen akademischen Grad erreicht haben und alle sonstigen Voraussetzungen des 7 Abs. 1 oder 2 erfüllen, den Vorbereitungsdienst für die höhere Laufbahn im erreichten Amt und Status absolvieren können. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte geht der dbb berlin zunächst davon aus, dass auf den Vorbereitungsdienst von 3 Jahren die förderlichen Zeiten des Fernstudiums o.ä. bis zu zwei Jahren angerechnet werden können ( 9 Abs. 1). Insofern wäre ein Hinweis in 7 Abs. 3 wünschenswert. In der Begründung zu 7 wird zudem darauf verwiesen, dass Absatz 3 angelehnt sei an 24 Abs. 1 LVO- AVD, der eine vergleichbare Regelung für den Aufstieg in den höheren Dienst vorsehe. Auch hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es den Aufstieg in den höheren Dienst begrifflich nach dem neuen Laufbahngruppensystem nicht mehr gibt. Zwar handelt es sich im Fall des 7 Abs. 3 beim Fortkommen vom bisherigen mittleren Dienst in den bisherigen gehobenen Dienst auch nach der Laufbahnrechtsreform weiterhin um einen Aufstieg, da vom zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gewechselt wird. Allerdings sind mit Verweis auf 24 Abs. 1 LVO-AVD die Beförderungsvoraussetzungen des 13 LfbG zugrunde zu legen, da es insoweit um das Fortkommen vom ersten in das zweite Einstiegsamt innerhalb der neuen Laufbahngruppe 2 und damit um Beförderungen geht. Ein Vergleich beider Regelungen ist vor diesem Hintergrund nicht ohne weiteres möglich. Vom Grundsatz her ist eine Regelung wie die des 7 Abs. 3 zu begrüßen, da unabhängig vom offiziellen Aufstiegsverfahren eine Entwicklungsmöglichkeit für diejenigen Beschäftigten geschaffen wird, die sich neben ihrer beruflichen Tätigkeit persönlich z.b. durch Teilnahme an einem Fernstudium weiterbilden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung ist jedoch in der vorliegenden Form nicht akzeptabel. Denn 7 Abs. 3 ist in unmittelbarem Zusammenhang mit 11 Abs. 2 zu sehen, der festlegt, dass die betreffenden

5 Dienstkräfte vor der Berufung in die Probezeit der höheren Laufbahn die Entlassung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis beantragen müssen. Da gerade der feuerwehrtechnische Einsatzdienst mit großen Unfallrisiken und gesteigerten Anforderungen an die Tauglichkeit im Vergleich zu anderen Verwaltungstätigkeiten verbunden ist, ist die Aufgabe eines gegebenenfalls langjährigen Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch Entlassung auf Antrag mit unmittelbar darauf folgender Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit den damit verbundenen Folgerisiken und Nachteilen als nicht sachgerecht anzusehen. Dies gilt umso mehr, als eine die Interessen der Kolleginnen und Kollegen wahrende Regelung, die nach dem Vorbild des 24 der Bundeslaufbahnverordnung ausgestaltet sein könnte, ohne weiteres möglich wäre und. Hiernach können Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, zur höheren Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an dem für Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. Die ausgewählten Beamtinnen und Beamten bleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie im gehobenen Dienst die im Bundesbeamtengesetz ( 17 Abs. 4 Nr. 2 BBG) geforderten sonstigen Voraussetzungen erfüllen und sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben. Insoweit ist von Bedeutung, dass auf Bundesebene in der neuen Laufbahn eine Probezeit nicht erneut zu leisten, sondern lediglich eine Bewährungszeit zu absolvieren ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beamtin bzw. der Beamte ja bereits die Probezeit in seiner bisherigen Laufbahn erfolgreich geleistet hat, ist es auch aus Sicht des dbb berlin nicht sachgerecht, die erneute Ableistung einer Probezeit mit dem gerade im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bestehenden Risiko einer währenddessen eintretenden Dienstunfähigkeit zu fordern. Abschließend betrachtet ist daher aus Sicht des dbb berlin die derzeit vorgesehene Regelung in 7 Abs. 3 und 11 Abs. 2 nicht tragbar, da diese unbestreitbaren Risiken und den Eintritt eventueller Nachteile in unverhältnismäßigem Maße den betroffenen Beamtinnen und Beamten aufbürdet, die ja eigentlich von dieser Regelung profitieren sollten. In der vorliegenden Fassung ist diese somit nicht akzeptabel, so dass der dbb berlin hier eine grundlegende Nachbesserung fordert. Zu 15 Voraussetzungen für die Zulassung - Absatz 1 und Absatz 2 regeln die Zulassungsvoraussetzungen zum besonderen Aufstieg, wobei Absatz 1 den bisherigen Regelungen des 15 FwLVO a.f. im Wesentlichen entspricht. Darüber hinaus ist in Absatz 2 ein Aufstieg mit einer verkürzten Einführungszeit und eingeschränkter Laufbahnbefähigung neu vorgesehen. Nach der Verordnungsbegründung richtet sich diese Aufstiegsform an besonders erfahrene und in ihrer Laufbahn bereits fortgeschrittene Dienstkräfte. Diese Neuregelung ist aus Sicht des dbb berlin nicht zu beanstanden. Lediglich der Paragrafenverweis in Absatz 2 Satz 3 auf 2 Satz 1 Nr. 1 ist nach unserer Einschätzung nicht ganz eindeutig und sollte überprüft werden. Die in Absatz 1 und Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen (mindestens 45 Jahre bzw. Vollendung des 50. Lebensjahres als Zulassungsvoraussetzung für den Aufstieg in den bisherigen gehobenen Dienst) stellen im Vergleich zu den laufbahnrechtlichen Regelungen bei der Polizei für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes eine generelle Diskriminierung dar. Diese Altersgrenzen sollten bei Übernahme der zweigeteilten Laufbahn der Polizei und Neugliederung der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes, wie oben vorgeschlagen, überprüft werden. Gleiches gilt für die Begrenzung der Laufbahnbefähigung nach Absatz 2 Satz 2. Zudem ergibt sich aus der Verordnungsbegründung, dass es sich bei allen Aufstiegsarten der FwLVO um Regelaufstiege mit zu absolvierender Laufbahnprüfung handelt. Aus Absatz 1, der den besonderen Aufstieg mit mindestens einjähriger Einführungszeit regelt, ergibt sich nicht unmittelbar, dass eine Laufbahnprüfung am Ende der Einführungszeit zu absolvieren ist. In Absatz 2 Satz 2 jedoch ist dies für den verkürzten besonderen Aufstieg explizit festgelegt. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte eine ähnliche Formulierung auch dem Absatz 1 hinzugefügt werden.

6 Abschnitt IV Höherer Dienst Zu 20 Voraussetzungen für die Zulassung - 20 Absatz 2 enthält in Verbindung mit 25 Absatz 2 eine mit 7 Absatz 3, 11 Absatz 2 vergleichbare Regelung für die Dienstkräfte, die z.b. im Fernstudium den erforderlichen akademischen Grad und alle weiteren Voraussetzungen erreicht haben. Diese können dann den Vorbereitungsdienst im erreichten Amt und Status absolvieren. Insoweit verweisen wir auf unsere Anmerkungen zu 7 Absatz 3 und 11 Absatz 2, möchten jedoch hinzufügen, dass es sich um eine etwas andere Fallgestaltung handelt, da es um ein Fortkommen innerhalb der neuen Laufbahngruppe 2 im Wege der Beförderung aus dem Bereich des ersten in das zweite Einstiegsamt geht. Zu 27 Voraussetzungen für die Zulassung Die altersabhängigen Zulassungsbegrenzungen zum Aufstieg vom bisherigen gehobenen Dienst in den bisherigen höheren Dienst und das Erfordernis der einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren ist nicht wiederum um Vergleich mit den Bestimmungen bei der Berliner Polizei nicht hinnehmbar. Auf die unsere grundsätzlichen Ausführungen zur Neugliederung des feuerwehrtechnischen Dienstes weisen wir hin. Wir bitten um Erörterung nach 83 LBG. Mit freundlichen Grüßen Joachim Jetschmann -Landesvorsitzender-

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