RICHTLINIEN ÜBER DAS BETRIEBLICHE VORSCHLAGSWESEN VOM 20. MÄRZ 2014

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1 RICHTLINIEN ÜBER DAS BETRIEBLICHE VORSCHLAGSWESEN VOM 20. MÄRZ 2014 A U S G A B E 1. A P R I L N R. 330

2 INHALT I. ALLGEMEINES 3 Art. 1 Ziele des Betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) 3 Art. 2 Was wird unter einem Vorschlag verstanden 3 II. AUFBAU / ORGANISATION 3 Art. 3 Aufgaben des Gemeinderates 3 Art. 4 Aufgaben der Kommission für das Betriebliche Vorschlagswesen 3 Art. 5 Antragstellerin / Antragsteller 4 Art. 6 Budgetierung 4 III. PROZESS 4 Art. 7 Ablauf des Betrieblichen Vorschlagswesens 4 IV. AUSZEICHNUNG DER VORSCHLÄGE 4 Art. 8 Materielle Anerkennung 4 Art. 9 Immaterielle Anerkennung 4 Art. 10 Noch nicht direkt messbarer Nutzen 5 Art. 11 Publikation 5 Art. 12 Vergütung 5 V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 5 Art. 13 Schlussbemerkung 5 Art. 14 In-Kraft-Treten 5 2

3 D e r G e m e i n d e r a t v o n H o r w b e s c h l i e s s t gestützt auf Art. 13, Abs.2 des Lohnreglements vom 25. November 1999 I. ALLGEMEINES Art. 1 Ziele des Betrieblichen Vorschlagswesens (BVW) Mit dem Vorschlagswesen soll das konstruktive und initiative Mitdenken der Mitarbeitenden vermehrt angeregt und die Idee des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses verwirklicht werden. Mitarbeitende sollen aktiv in den Unternehmensprozess einbezogen werden, ihr Potential soll genutzt und ihre Eigenverantwortung soll gefördert werden. Für ein erfolgreiches BVW ist ein innovatives, offenes Betriebsklima wichtig, das von den Vorgesetzten im Führungsalltag aktiv gelebt und unterstützt wird. Art. 2 Was wird unter einem Vorschlag verstanden 1 Unter dem Begriff Vorschlag wird im Zusammenhang mit dem Vorschlagswesen folgendes verstanden: a) Eine aussergewöhnliche Verbesserung/Optimierung von etwas Bestehendem oder eine Neuerung, welche sich kostensenkend oder ertragssteigernd für das Gemeinwesen auswirkt und deren Kosteneinsparung, Ertragsverbesserung oder anderweitiger Nutzen gemessen werden kann. b) Eine Veränderung innerhalb eines Teams, welche sich positiv auf das Betriebsklima auswirkt und die Motivation und damit verbunden die Leistungsbereitschaft der Mitarbeitenden spürbar und nachhaltig fördert. 2 Das Mitdenken im eigenen Arbeitsalltag wird von den Mitarbeitenden erwartet, es gehört zur Aufgabe. Kleine Verbesserungen (z.b. bei Arbeitsabläufen) sollen daher laufend erkannt und vorgenommen werden, ohne Eingabe zuhanden des Vorschlagswesens. II. AUFBAU / ORGANISATION Art. 3 Aufgaben des Gemeinderates Der Gemeinderat unterstützt und fördert das BVW. Er setzt dafür eine Kommission ein und regelt deren Kompetenzen. Der Gemeinderat entscheidet aufgrund der eingereichten Anträge der Kommission (Berichte und Anträge) über eine materielle oder immaterielle Entschädigung und bestimmt die Höhe der Vergütung. Der Gemeinderat genehmigt die Bewertungstabelle für das BVW. Art. 4 Aufgaben der Kommission für das Betriebliche Vorschlagswesen 1 Die Kommission für das Betriebliche Vorschlagswesen setzt sich aus einem Gemeinderat, dem Leiter Finanzen und der Leiterin Personal als ständige Mitglieder zusammen. Im Weitern ist die vorgesetzte Person des vom Vorschlag betroffenen Bereichs temporäres Mitglied der Kommission. Der oder die Antragsteller/in des Vorschlages wird die Idee/den Verbesserungsvorschlag in der Kommission präsentieren. Er oder sie wird nur angehört, hat aber kein Stimmrecht und nimmt an der abschliessenden Diskussion nicht teil. 2 Die Aktivitäten des BVW werden von der Kommission koordiniert. Sie legt den Rhythmus der Sitzungen fest und bewertet/beurteilt die eingereichten Vorschläge. 3

4 Art. 5 Antragstellerin / Antragsteller Antragstellerin oder Antragsteller kann diejenige Person, die einen Vorschlag macht, selber sein. Jede/r Mitarbeitende der Gemeinde Horw kann auch die Auszeichnung/Anerkennung eines Vorschlags einer/eines andern Mitarbeitenden beantragen. Art. 6 Budgetierung Es wird kein Betrag für das BVW ins Budget aufgenommen. Im Bedarfsfall wird ein Gemeinderatskredit beantragt und gesprochen. III. PROZESS Art. 7 Ablauf des Betrieblichen Vorschlagswesens Eine Mitarbeiterin, ein Mitarbeiter oder eine Gruppe von Mitarbeitenden entwickelt einen Vorschlag für eine Neuerung, eine aussergewöhnliche Verbesserung oder einen Lösungsvorschlag zu einem bestehenden komplexen Problem. Der Vorschlag wird mittels Formular Betriebliches Vorschlagswesen der Gemeinde Horw an die Kommission BVW eingereicht. Der Eingang des Vorschlags wird unter Zeitangabe der Vorschlagsbeurteilung verdankt. Der Vorschlag wird durch die Kommission BVW unter Anhörung der Person, welche den Vorschlag eingereicht hat sowie unter Beizug der vorgesetzten Person des vom Vorschlag betroffenen Bereichs begutachtet. Die Vorschlagsbeurteilung erfolgt durch die Kommission BVW. Der Kosten-Nutzen-/Ertrag-Nachweis wird durch die Kommission überprüft und/oder berechnet. Der Vorschlag wird von der Kommission gewürdigt Die Kommission BVW reicht dem Gemeinderat einen Bericht und Antrag ein, welcher die Vorschlagsbeurteilung und die Würdigung seitens der Kommission enthält. Der Gemeinderat entscheidet über den Antrag. Der Gemeinderat informiert die Person, die den Vorschlag gemacht hat und die Person, die die Auszeichnung/Anerkennung beantragt hat, über den Entscheid. Sofern der Antrag gutgeheissen wird, nimmt der Gemeinderat die Auszeichnung/Anerkennung vor. Sofern die Umsetzung gutgeheissen wird, ordnet der Gemeinderat die effektive Umsetzung des Vorschlags an. IV. AUSZEICHNUNG DER VORSCHLÄGE Art. 8 Materielle Anerkennung Der Gemeinderat entscheidet über die materielle oder immaterielle Anerkennung des eingereichten Vorschlags. Die materielle Anerkennung misst sich am Spar- und/oder am Ertragssteigerungspotential, welches ein Vorschlag nach der Umsetzung nach sich zieht. Art. 9 Immaterielle Anerkennung Für Vorschläge ohne nachweisbaren Spar- oder Ertragssteigerungseffekt wird eine immaterielle Anerkennung (Würdigung) vorgenommen. 4

5 Art. 10 Noch nicht direkt messbarer Nutzen 1 Vorschläge, die voraussichtlich einen Nutzen aufweisen, zum Zeitpunkt der Einreichung aber schwierig zum Beurteilen sind, werden nach einem Jahr nochmals überprüft. Der oder die Ersteinreicher/in hat ein entsprechendes Recht auf Neubeurteilung seines/ihres Vorschlags. Ein Vorschlag wird jedoch nur erneut beurteilt, falls sich die Situation verändert hat. 2 An Verbesserungsvorschläge von Abteilungs- und Bereichsleiter/innen werden strengere Massstäbe gelegt, da die Prozess-, Qualitäts- und Kostenoptimierung sowie das Motivieren des Teams zu den Aufgaben von Vorgesetzten gehören. Art. 11 Publikation Alle angenommenen Vorschläge werden - auf Wunsch der/des Ausgezeichneten mit oder ohne Namensangabe - im Sharepoint und in der Mitarbeiterzeitung MiniMaxi publiziert und gewürdigt. Die Publikationen dienen der Information der andern Mitarbeitenden. Art. 12 Vergütung 1 Der Gemeinderat entscheidet über die Höhe der auszurichtenden Vergütung. Diese richtet sich nach dem Spar- und/oder Ertragssteigerungseffekt und beträgt 10 % der Einsparung bzw. der Ertragssteigerung, im Maximum jedoch Fr. 5' Vorschläge, die einen Nutzen aber kein messbares Spar- oder Ertragssteigerungspotential aufweisen, werden je nach Gewichtung mit Fr bis maximal Fr. 1' honoriert oder mit einer immateriellen Anerkennung gewürdigt. 3 Bei einer materiellen Anerkennung von Gruppenvorschlägen oder bei identischen Vorschlägen von mehreren, unterschiedlichen Mitarbeitenden erfolgt die Auszahlung anteilsmässig an die einzelnen Gruppenmitglieder oder an die Personen, welche den Vorschlag unterbreitet haben. 4 Die Kommission BVW kann in Ausnahmefällen von den Bewertungskriterien abweichen, muss diese jedoch im Bericht und Antrag an den Gemeinderat begründen. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 13 Schlussbemerkung 1 Mit der Einreichung des Vorschlages tritt der/die Mitarbeitende der Gemeinde Horw das Recht, den Vorschlag für sich zu beanspruchen, ab. 2 Ausgerichtete geldmässige Vergütungen haben Lohncharakter und sind sozialversicherungsund steuerpflichtig. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnbuchhaltung. Wegen ihrer Einmaligkeit sind die Vergütungen nicht pensionskassenpflichtig. Art. 14 In-Kraft-Treten 1 Diese Richtlinie tritt auf den 1. April 2014 in Kraft. 2 Das Regulativ über das Betriebliche Vorschlagswesen vom 23. April 1980 wird aufgehoben. 5

6 Horw, 20. März 2014 Markus Hool Gemeindepräsident Irene Arnold Stv. Gemeindeschreiber 6

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