Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Frequenzzuteilung

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1 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Frequenzzuteilung Ausstellungsdatum: XX.XX.2010 Aufgrund des Antrags vom XX.XX.2010 in Verbindung mit dem Antrag auf Zulassung zum Versteigerungsverfahren vom XX.XX.2010 und auf der Grundlage der Präsidentenkammerentscheidungen vom (BK1a-09/001 und BK1a-09/002), des Zuschlagsbescheids vom sowie des Zuordnungsbescheids vom werden hiermit [dem Unternehmen ] gemäß 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I 78), nachfolgende Frequenzen zugeteilt: [bestimmte Frequenzen aus dem Bereich 800 MHz] I. Bestimmungen im Einzelnen: 1. Bestimmung des sachlich und räumlich relevanten Marktes, für den die zugeteilten Frequenzen verwendet werden dürfen 1.1. Der sachlich relevante Markt, für den die zugeteilten Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes und der Frequenznutzungsbestimmungen verwendet werden dürfen, ist der Markt für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten Der räumlich relevante Markt, für den die zugeteilten Frequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes und der Frequenznutzungsbestimmungen verwendet werden dürfen, ist die Bundesrepublik Deutschland. 2. Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung 2.1. Der Nutzungszweck der zugeteilten Frequenzen ist der drahtlose Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten. Eine Beschränkung des Einsatzes bestimmter Techniken findet nicht statt. Unter Zugrundelegung der Frequenznutzungsbestimmungen sind alle verfügbaren Techniken einsetzbar Es gelten die in der Anlage 1 enthaltenen Frequenznutzungsbestimmungen. Der Frequenzzuteilungsinhaber kann von diesen Bestimmungen abweichen, sofern er mit anderen Frequenzzuteilungsinhabern entsprechende wechselseitige Vereinbarungen getroffen hat und die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Die Bundesnetzagentur, Referat 224, ist hierüber vorab schriftlich zu unterrichten. Die Frequenznutzungsbestimmungen können nachträglich geändert werden, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung oder aufgrund internationaler Harmonisierungsvereinbarungen erforderlich wird.

2 2 2.3 Die Frequenznutzung setzt eine vorherige Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter voraus Die Frequenzzuteilung ist bis zum befristet Der Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz in allen Bundesländern einen Versorgungsgrad von mindestens 90 % der Bevölkerung der von den einzelnen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden (vgl. anliegende Listen, Anlage 3) ab dem zu erreichen. Der Versorgungsgrad bezieht sich auf die gesamte Bevölkerung aller benannten Städte und Gemeinden je Bundesland. Die Ausbauverpflichtung muss mit dem Spektrum der 800-MHz-Frequenzen erreicht werden. Sollten während des Zeitraums bis zum Städte und Gemeinden durch andere Anbieter/Technologien mit gleichwertigen bzw. höherwertigen Breitbandlösungen versorgt werden, ist diese Versorgung auf die zu erreichende Ausbauverpflichtung von 90 % der Bevölkerung anzurechnen. In allen Bundesländern sind zunächst wie folgt stufenweise nachfolgende Städte und Gemeinden mit Breitbandanschlüssen zu versorgen: a) In einer ersten Stufe sind zunächst die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis zu zu versorgen (Prioritätsstufe 1). b) In einer zweiten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als und bis zu zu versorgen (Prioritätsstufe 2). c) In einer dritten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als und bis zu zu versorgen (Prioritätsstufe 3). d) In einer vierten Stufe sind die von den jeweiligen Bundesländern benannten Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von mehr als zu versorgen (Prioritätsstufe 4). Der Frequenzzuteilungsinhaber ist verpflichtet, den Netzauf- und -ausbau in den genannten Städten und Gemeinden der Prioritätsstufen 1 bis 4 wie folgt vorzunehmen: Der Beginn des Netzausbaus der Prioritätsstufe 2 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 1 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 3 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 2 versorgt sind. Der Beginn des Netzausbaus in der Prioritätsstufe 4 in einem Bundesland kann erst erfolgen, wenn mindestens 90 % der Bevölkerung der von diesem Bundesland benannten Städte und Gemeinden in der Prioritätsstufe 3 versorgt sind. Der Zuteilungsinhaber kann Kooperationen eingehen oder Frequenzen überlassen, sofern diese regulierungs- und wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Unbeschadet der oben angegebenen gesonderten Verpflichtung ist der Frequenzzuteilungsinhaber verpflichtet, bei der Frequenznutzung im Bereich 800 MHz einen Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 50 % ab dem zu erreichen. Die hierbei zu erfüllenden Parameter werden nachträglich unter Berücksichtigung der eingesetzten Technik festgelegt Der Frequenzzuteilungsinhaber hat der Bundesnetzagentur, Referat 224, jeweils zum 31. Dezember eines Jahres über den Stand der Frequenznutzungen und des Netzaufbaus sowie des Netzausbaus zu berichten.

3 3 II. Nebenbestimmungen 1. Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat für jeden Standort vor Inbetriebnahme von Basisstationen und Repeatern unter Angabe der hierbei verwendeten Frequenzen und unter Angabe der für die Frequenznutzung erforderlichen funktechnischen Parameter nach einem mit der Bundesnetzagentur hierfür vereinbarten Verfahren die Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter zu beantragen. Entsprechendes gilt für funktechnische Änderungen des Betriebs von Basisstationen und Repeatern. Für Home Base Stations mit einer EIRP von maximal 100 mw ist eine Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter im Einzelfall nicht erforderlich. 2. Den Beauftragten der Bundesnetzagentur ist zur Sicherstellung der Frequenzordnung während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten der Zugang zu Betriebsräumen zu gestatten. 3. Der Inhaber der Frequenzzuteilung hat zur Nutzung berechtigte Dritte darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen dieser Frequenzzuteilung einzuhalten sind. III. Hinweise: Auf folgende gesetzliche Regelungen und besondere Festlegungen in den Präsidentenkammerentscheidungen vom , BK 1a-09/002 wird insbesondere hingewiesen: 1. Die Zuteilung ergeht unbeschadet von Verpflichtungen, die Zuteilungsinhaber im Laufe früherer Vergabeverfahren oder Frequenzzuteilungen eingegangen sind. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die GSM- und UMTS/IMT Lizenzen nach wie vor geltende Diensteanbieterverpflichtungen enthalten. Da diese Diensteanbieterverpflichtungen Bestandteile von personengebundenen Lizenzen sind, deren Regelungen nach wie vor Rechtswirkungen entfalten, gelten sie unabhängig von den jeweils zugeteilten Frequenzen fort, 150 Abs. 4 Satz 2 TKG. 2. Die Bundesnetzagentur erwartet, dass der Zuteilungsinhaber im Zuge seines Netzaufbaus, insbesondere in Zusammenarbeit mit Betreibern drahtloser Mikrofone, im Wege der Selbstkoordinierung geeignete frequenztechnische Maßnahmen ergreift, um Störungen weitestgehend zu minimieren. Die Bundesnetzagentur erwartet auch, dass in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf den Rundfunkempfang der Zuteilungsinhaber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreift, die eine Störung der hiervon betroffenen Geräte in für diese zumutbarer Weise minimieren. 3. Der Bundesnetzagentur sind gemäß 64, 127 TKG auf Anfrage alle zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind bereitzustellen. 4. Der Bundesnetzagentur sind gemäß 64, 127 TKG auf Anfrage Angaben über den Ablauf und den Umfang des Funkverkehrs zu liefern. 5. Das Verfahren für die standortbezogene Festsetzung der Frequenznutzungsparameter erfolgt im Wege des elektronischen Datenaustausches. Der Anlage 2 zu diesem Bescheid sind die benötigten Angaben zur Datenschnittstelle zu entnehmen. Zukünftige Änderungen der Datenschnittstelle werden in einem formlosen Schreiben bekannt gegeben. 6. Weder diese Frequenzzuteilung noch die Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter haben die Strahlungssicherheit oder die elektrische und mechanische Sicherheit der Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Der Frequenznutzer unterliegt hinsichtlich des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern den jeweils gültigen Vorschriften. Insbesondere dürfen unabhängig von dieser Frequenzzuteilung und der Festsetzung der standortbezogenen

4 4 Frequenznutzungsparameter ortsfeste Sendefunkanlagen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von zehn oder mehr als zehn Watt erst betrieben werden, wenn die Bundesnetzagentur eine entsprechende Standortbescheinigung erteilt hat. 7. Im Rahmen der regulatorischen Grundsätze, die die Bundesnetzagentur zum Infrastruktur-Sharing aufgestellt hat, können Netzinfrastrukturen in den Grenzen des Wettbewerbs- und Telekommunikationsrechts gemeinsam genutzt werden. Die Bundesnetzagentur hat zur Frage der Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung von Netzinfrastrukturen bereits Aussagen dazu getroffen, unter welchen Bedingungen ein Infrastruktur-Sharing unbedenklich ist (abrufbar im Internet unter Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen von Zusammenarbeiten von Netzbetreibern zu schließenden Vereinbarungen im Einzelnen auch der kartellrechtlichen Überprüfung durch die zuständigen Kartellbehörden bedürfen. 8. Dem Zuteilungsinhaber kann die Erfüllung der Versorgungsverpflichtung angerechnet werden, wenn die Versorgung von Teilnehmern durch andere Netzbetreiber erfolgt, denen die Frequenzen von diesem überlassen werden. 9. Für die Zuteilung von Frequenzen und die Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter werden gemäß 142 Absatz 1 Ziffer 1 TKG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach der Frequenzgebührenverordnung. Die Festsetzung der Gebühren ergeht durch gesonderten Bescheid. 10. Außerdem werden jährlich gemäß 143 Absatz 1 TKG Frequenznutzungsbeiträge erhoben. Zusätzlich sind auf der Grundlage von 11 Absatz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) jährlich EMV-Beiträge zu entrichten. Die Frequenznutzungsbeiträge und die EMV-Beiträge bestimmen sich auf der Grundlage der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (FSBeitrV Frequenzschutzbeitragsverordnung). Die Höhe dieser Beiträge wird jährlich neu ermittelt. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch gesonderten Bescheid entsprechend den gesetzlichen Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung. 11. Der Bundesnetzagentur ist gemäß 55 Abs. 6 TKG Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Namensänderungen, Anschriftenänderungen, Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und identitätswahrende Umwandlungen bedürfen der Anzeige bei der Bundesnetzagentur. 12. Eine Änderung der Frequenzzuteilung gemäß 55 Abs. 7 TKG ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Schriftform zu beantragen (vgl. ABl. RegTP 12/2005 vom , Mitteilung Nr. 152/2005). 13. Frequenzen, die nicht mehr genutzt werden, sind unverzüglich durch schriftliche Erklärung zurückzugeben. 14. Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben. Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.b. baurechtlicher oder umweltrechtlicher Art). 15. Der Zuteilungsinhaber ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen, für die Folgen von Verstößen und für die Entrichtung fälliger Gebühren und Beiträge im Zusammenhang mit der Zuteilung verantwortlich. 16. Nach Erlöschen der Frequenzzuteilung ist die Zuteilungsurkunde nebst allen Anlagen an die Bundesnetzagentur zurückzugeben.

5 5 IV. Begründung Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Es dient einer zügigen Bearbeitung Ihres Widerspruches, wenn er bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 224, Canisiusstr. 21, Mainz eingelegt wird. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des Bescheides. Ort, Datum Mainz, XX.XX.2010 Im Auftrag (Dienststempel) Anlage 1. Frequenznutzungsbestimmungen 2. Beschreibung der Datenschnittstelle 3. Listen der mit Breitband unterversorgten Gemeinden gem. Präsidentenkammerentscheidung BK1a- 09/002 * Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird grundsätzlich eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter aufgeführt.

6 Anlage 1 Frequenznutzungsbestimmungen zum Frequenzbereich MHz Durch diese Nutzungsbestimmungen soll die störungsfreie Koexistenz der Netze unterschiedlicher Betreiber des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten innerhalb des Frequenzbereichs MHz sowie die Koexistenz dieser Netze mit den Funkanwendungen der dazu benachbarten Frequenzbereiche sichergestellt werden. Bei den benachbarten Frequenzbereichen sind insbesondere Fernsehrundfunkanwendungen unterhalb 790 MHz berücksichtigt worden. Grundsätzlich müssen dazu der im Folgenden beschriebene Kanalplan, die Frequenzblock- Entkopplungsmasken und weitere Bedingungen eingehalten werden. Die Nutzungsbestimmungen berücksichtigen insbesondere breitbandige Funkanwendungen, die auf 5 MHz-Blöcken basieren. Sofern Funkanwendungen mit anderen Kanalbandbreiten zum Einsatz kommen, können Abweichungen davon erforderlich werden. Weiterhin können die unten aufgeführten Regelungen durch abweichende Vereinbarungen zwischen den verschiedenen betroffenen Frequenznutzern (des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und des Fernsehrundfunks) für die Laufzeit dieser Betreiberabsprachen geändert werden. Entsprechende Vereinbarungen sind der Bundesnetzagentur vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Bei Vereinbarungen, die von den im Rahmen der Grenzkoordinierung getroffenen Regelungen abweichen, müssen diese durch die zuständigen Regulierungsbehörden genehmigt werden. Die im Folgenden beschriebenen Frequenznutzungsbestimmungen basieren auf dem relevanten Kommissionsbeschluss (Beschluss der Kommission über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können, vom 6. Mai 2010, 2010/267/EU), wodurch im Vergleich zu den in der Präsidentenkammerentscheidung vom (BK 1a - 09/002) aufgeführten vorläufigen Frequenznutzungsbestimmungen Anpassungen erforderlich geworden sind. Die Frequenznutzungsbestimmungen werden ggf. im Rahmen der europäischen Harmonisierung fortgeschrieben. Darüber hinaus können lokal oder regional zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden. Einerseits können diese aus der notwendigen Grenzkoordinierung entstehen (siehe Nr. 4 unten), andererseits können sich diese aus der Nutzungsbestimmung 36 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung ergeben (Schutz des Fernsehrundfunks). Diese zusätzlichen Maßnahmen werden vor allem bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter der konkreten Basisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten zu berücksichtigen sein. Dabei werden auch die im CEPT-Bericht 30 aufgeführten Störungslinderungsmaßnahmen für die betroffenen Einzelfälle angewendet werden.

7 1. Frequenzbereich Innerhalb des Frequenzbereichs MHz ist für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten folgendes Spektrum verfügbar: MHz und MHz, d. h. 2 x 30 MHz bzw. 6 Blöcke à 2 x 5 MHz gepaart. 2. Kanalplan Der folgende Bandplan für FDD (Frequenzduplex) ist maßgebend: Sendefrequenzbereich BS (Downlink) Duplexlücke Sendefrequenzbereich TS (Uplink) 30 MHz (6 Blöcke à 5 MHz) 11 MHz 30 MHz (6 Blöcke à 5 MHz) Anmerkungen: Die 1. Zeile beschreibt die jeweiligen Eckfrequenzen der Frequenzblöcke (in MHz). Zum Rundfunkdienst unterhalb 790 MHz besteht somit ein Abstand von 1 MHz. Die 2. und die 3. Zeile beschreiben die Sendefrequenzbereiche der Basisstationen (downlink) und der Teilnehmerstationen (uplink) sowie die Duplexlücke. BS: Basisstation; TS: Teilnehmerstation (Endgerät). 3. Frequenznutzungsbedingungen für FDD-Betrieb (Frequenzduplex) Diese Frequenznutzungsbedingungen werden in Gestalt von Frequenzregelungen und Frequenzblock-Entkopplungsmasken (Block-Edge Masks, BEM) vorgegeben. Eine BEM ist eine Spektrumsmaske, die frequenzabhängig und auf den Rand eines Frequenzblocks bezogen ist, für den einem Betreiber entsprechende Nutzungsrechte erteilt wurden. Sie umfasst blockinterne und -externe Elemente, die für Frequenzen innerhalb und außerhalb des zugeteilten Frequenzblocks die jeweils zulässige Strahlungsleistung bestimmen. Die BEM ergeben sich durch Kombination der in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Werte, wobei der Grenzwert bei einer bestimmten Frequenz durch den höchsten (wenigsten strengen) Wert der (a) Grundanforderungen, (b) der Übergangsanforderungen und (c) der blockinternen Anforderungen (soweit anwendbar) bestimmt wird. Die BEM stellen Grenzwerte für die mittlere äquivalente isotrope Strahlungsleistung (EIRP) oder die Gesamtstrahlungsleistung (TRP) 1 dar, die über das Mittelungszeitintervall und die Messfrequenzbandbreite abgestrahlt wird. Auf der Zeitebene wird die EIRP bzw. TRP über die aktiven Signalteile (Bursts) gemittelt und entspricht einer einzigen Einstellung der Leistungsregelung. Auf der Frequenzebene wird die EIRP bzw. TRP über die in den nachstehenden Tabellen bestimmte Messbandbreite ermittelt 2. Generell und sofern nicht anders vermerkt, entsprechen die BEM der Strahlungsleistung des jeweiligen Geräts, unabhängig von der Anzahl der Sendeantennen, mit Ausnahme der Übergangsanforderungen für Basisstationen, die je Antenne angegeben werden. 1 Die TRP ist ein Maß für die von der Antenne tatsächlich abgestrahlte Sendeleistung. Definiert ist die TRP als Integral der rundum in alle Richtungen übertragenen Leistung. 2 Die Messbandbreite der für die Prüfmessung verwendeten Ausrüstung kann kleiner sein als die in den Tabellen angegebene Messbandbreite.

8 3.1 Allgemeine Parameter a) Die zugeteilten Frequenzblöcke umfassen ganzzahlige Vielfache von 5 MHz. b) Innerhalb des Frequenzbandes MHz beträgt der Duplexabstand für Frequenzduplex-Betrieb (FDD) 41 MHz, wobei die Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte (uplink) im Oberband, beginnend bei 832 MHz, senden (bis 862 MHz) und die Basisstationen (downlink) im Unterband, beginnend bei 791 MHz (bis 821 MHz), senden. 3.2 Grenzwerte und Frequenzblock-Entkopplungsmaske(n) für Basisstationen Für blockinterne Aussendungen der Basisstationen Für Basis-Stationen sind keine blockinternen EIRP-Grenzwerte vorgeschrieben. Die Festlegung des Strahlungsleistungsgrenzwertes (EIRP) für eine konkrete Basisstation erfolgt unter Berücksichtigung des Schutzanspruchs des Rundfunkdienstes und unter Berücksichtigung weiterer standortspezifischer Aspekte, die z. B. aus der notwendigen Koordinierung mit anderen Funkstellen, ggf. auch im benachbarten Ausland, entstehen können Für Außerblockaussendungen der Basisstationen Die Tabellen 1 bis 4 beschreiben die Anforderungen für die Außerblockaussendungen für Basisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und setzen den entsprechenden Kommissionsbeschluss um (Beschluss der Kommission über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbands MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Europäischen Union erbringen können, vom 6. Mai 2010, 2010/267/EU). Die Werte in den Tabellen 1 bis 4 entsprechen den für FDD (Frequenzduplex) maßgebenden Werten in den Tabellen 1 bis 4 im Teil B des Anhangs des Kommissionsbeschlusses 2010/267/EU. Tabelle 1: Grundanforderungen BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen Maximale mittlere Frequenzbereich von Außerblockaussendungen Außerblock-EIRP Messbandbreite FDD-Uplink-Frequenzen 49,5 dbm 5 MHz Tabelle 2: Übergangsanforderungen BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen je Antenne 3 über FDD-Downlink-Frequenzen Frequenzbereich von Außerblockaussendungen Maximale mittlere Außerblock-EIRP Messbandbreite 10 bis 5 MHz (untereblockgrenze) 18 dbm 5 MHz 5 bis 0 MHz (untere Blockgrenze) 22 dbm 5 MHz 0 bis +5 MHz (obere Blockgrenze) 22 dbm 5 MHz +5 bis +10 MHz (obere Blockgrenze) 18 dbm 5 MHz Übrige FDD-Downlink-Frequenzen 11 dbm 1 MHz 3 Für eine bis vier Antennen.

9 Tabelle 3: Übergangsanforderungen BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen je Antenne 4 über Frequenzen, die als Schutzband verwendet werden Frequenzbereich von Außerblockaussendungen Schutzband zwischen der Rundfunkbandgrenze bei 790 MHz und der FDD-Downlink-Bandgrenze ( MHz) Schutzband zwischen der FDD-Downlink- und der FDD-Uplink-Bandgrenze (Duplexabstand) ( MHz) Maximal mittlere Außerblock-EIRP Messbandbreite 17,4 dbm 1 MHz 15 dbm 1 MHz Tabelle 4: Grundanforderungen BEM für Außerblock-EIRP-Grenzwerte von Basisstationen über Frequenzen unter 790 MHz Fall Blockinterne EIRP von Basisstation P in dbm bezogen auf 10 MHz Maximale mittlere Außerblock- EIRP Messbandbreite P 59 0 dbm 8 MHz A) Fernsehrundfunkkanal ist belegt 36 P < 59 (P - 59) dbm 8 MHz P < dbm 8 MHz B) Fernsehrundfunkkanal P dbm 8 MHz ist belegt (besondere 36 P < 59 (P - 49) dbm 8 MHz lokale Bedingungen) P < dbm 8 MHz C) Fernsehrundfunkkanal ist nicht belegt Keine Beschränkungen 22 dbm 8 MHz Die Anwendung der Fälle A, B und C wird in Übereinstimmung mit dem Anhang des Kommissionsbeschlusses 2010/267/EU geregelt. Wenn zum Zeitpunkt der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter der Basisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten ein digitaler terrestrischer Rundfunkkanal in einem Gebiet belegt ist, werden in Bezug auf diesen Kanal die Grundanforderungen des Falls A bei der Festsetzung der standortbezogenen frequenztechnischen Parameter für die in dieses Gebiet einstrahlenden Basisstationen angewandt. Sollten zum Zeitpunkt der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter der Basisstationen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten die betreffenden Rundfunkkanäle in einem Gebiet nicht belegt sein, so können einzelfallabhängig die Grundanforderungen der Fälle A, B oder C bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter für die Basisstationen angewandt werden. In Bezug auf Rundfunkkanäle unterhalb von TV-Kanal 57 (unterhalb 758 MHz) werden bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter, unabhängig von der Belegungssituation durch TV-Kanäle, immer die Grundanforderungen des Falls A angewandt. Fall C ist nur anwendbar in Gebieten, wo der Bedarfsträger für Rundfunk ausweist, dass längerfristig keine Rundfunknutzung beabsichtigt ist. Unabhängig davon, ob Fall A oder Fall B zum Tragen kommt, ist bei der Festsetzung einzelfallabhängig zu prüfen, in wieweit zusätzliche Maßnahmen zur Erzielung von Koexistenz zwischen dem Drahtlosen Netzzugang und dem digitalen Fernsehrundfunk im benachbarten Band erforderlich sind. Falls die Prüfung unter der Annahme des Falls A oder 4 Für eine bis vier Antennen.

10 B die Notwendigkeit zusätzlicher Maßnahmen ergibt, muss der Netzbetreiber ggf. in Absprache mit dem Rundfunkbedarfsträger zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Falls es bei der Nutzung dennoch zu Störungen des Empfangs des digitalen Fernsehrundfunks kommen sollte, muss der Netzbetreiber ggf. in Absprache mit dem Rundfunkbedarfsträger zusätzliche Maßnahmen zur Behebung ergreifen. Weiterhin kann im Fall der nachträglichen Inbetriebnahme von entsprechenden digitalen Rundfunkkanälen eine Anpassung der getroffenen Festsetzungen erforderlich werden. 3.3 Technische Bedingungen für Teilnehmerstationen bzw. Endgeräte Tabelle 5: Blockinterne Anforderungen BEM für die Grenzwerte blockinterner Aussendungen von Endgeräten über FDD-Uplink- Frequenzen Maximale mittlere blockinterne Sendeleistung 23 dbm 5 Für spezifische Anwendungen, z. B. feste Endgeräte in ländlichen Gebieten, kann der Grenzwert in Tabelle 5 erleichtert werden, sofern dies den Schutz anderer Dienste, Netze und Anwendungen sowie die Erfüllung grenzübergreifender Verpflichtungen nicht beeinträchtigt. 4. Frequenzkoordinierung für Funkstellen im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland In den Grenzgebieten und einigen weiteren geografischen Gebieten der Bundesrepublik Deutschland stehen Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten aufgrund der Notwendigkeit der Frequenzkoordinierung mit den Nachbarländern nur eingeschränkt zur Verfügung. Einschränkungen werden hinsichtlich Frequenz und Umfang von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein, je nachdem, ob zwei, drei oder unter Umständen vier Länder in die Koordinierung einzubeziehen sind. Außerdem werden die Einschränkungen noch von den an den Grenzen sich gegenüberstehenden Funkanwendungen und Übertragungsverfahren abhängen. Die erforderliche Koordinierung erfolgt auf der Grundlage der von der Bundesrepublik Deutschland mit ihren Nachbarländern abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen. Die endgültigen Verfahren hinsichtlich der Grenzkoordinierung zwischen Nutzungen des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten (5-MHz-Blöcke) und dem Fernsehrundfunk (8-MHz-Kanäle) innerhalb des Frequenzbereichs MHz werden unter Berücksichtigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral festgelegt werden. Die Bestimmung der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk bzw. Radio Regulations der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), Ausgabe 2008) weist das Frequenzband MHz für die in dieser Bestimmung genannten Länder zusätzlich dem Flugnavigationsfunkdienst mit primärem Status zu. Die endgültigen Festlegungen zur 5 Dieser Leistungsgrenzwert ist als EIRP für feste oder eingebaute Endgeräte bzw. als TRP für mobile oder ortsungebundene Endgeräte spezifiziert. Für isotrope Antennen sind EIRP und TRP äquivalent. Für diesen Wert gilt eine Toleranz bis +2 db, um extremen Umweltbedingungen und Exemplarstreuungen Rechnung zu tragen.

11 Grenzkoordinierung zwischen dem drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten und Anwendungen des Flugnavigationsfunkdienstes werden ebenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens Genf-2006 (GE-06) bi- und multilateral festgelegt werden. 5. Frequenzkoordinierung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Bei der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter der Basisstationen sind sowohl benachbarte Netze des drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten innerhalb des Frequenzbereichs MHz als auch die Fernsehrundfunknutzungen unterhalb 790 MHz zu berücksichtigen. 6. Schutz von Funkmessstationen des Prüf und Messdienstes der Bundesnetzagentur Zum Schutz der in Deutschland betriebenen und geplanten Funkmessstationen des Prüfund Messdienstes der Bundesnetzagentur darf an ländlichen Standorten die von Aussendungen der Basisstationen hervorgerufene Feldstärke einen Wert von 89 dbµv/m und an städtischen Standorten einen Wert von 94 dbµv/m nicht überschreiten. Zum Schutz der in Deutschland stationär betriebenen und geplanten Funkmessstationen des Prüf- und Messdienstes der Bundesnetzagentur ist ein Schutzkonzept erforderlich. Dies gilt insbesondere für die Antennenstandorte des Prüf- und Messdienstes, die durch Funknetz- Betreiber gemeinsam mit dem Prüf- und Messdienst genutzt werden sollen. An diesen Standorten ist vor der Festsetzung der standortbezogenen Frequenznutzungsparameter für die Basisstationen ein Testbetrieb mit Betriebsgeräten durchzuführen.

12 Anlage 2 Anlage 3

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Frequenzzuteilung

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen. Frequenzzuteilung Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Frequenzzuteilung Ausstellungsdatum: XX.XX.2010 aufgrund des Antrags vom XX.XX.2010 in Verbindung mit dem Antrag auf Zulassung

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