Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 1

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1 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 1 Rechtsgrundlagen Im OR nicht separat geregelt, Detailbestimmungen s. unten OR OR OR OR OR ZGB ZGB bis. Hauptsächlicher Verwendungszweck Kleinunternehmen, personenbezogene Tätigkeiten (z.b. Künstler) Kleinere, dauernde, stark personenbezogene Unternehmungen Spezialfälle, z.b. kleinere Unternehmungen, die eine stark personenbezogene Tätigkeit ausüben unter Einbezug externer Investoren Geeignet für fast alle Arten gewinnorientierter Unternehmen Kleinere, stark Personenbezogene Unternehmen. Weist in der heutigen Form nur wenige Vorteile gegenüber der auf. In Revision. Gemeinsame Selbsthilfe Nicht wirtschaftlich oder nicht gewinnorientierte dauernde Organisationen Isolierung eines Vermögens zu einem Zweck, der über längere Zeit erhalten bleiben soll Rechtsnatur Alleineigentum des Firmeninhabers Personengesellschaft Personengesellschaft Juristische Person, Körperschaft Juristische Person, Körperschaft juristische Person, Körperschaft Juristische Person, Körperschaft Juristische Person, Anstalt Anerkennung der Selbständigkeit durch die SVA Zürich Erforderlich Erforderlich Erforderlich Nein Nein Nein Nein Nein Bildung Firmenname Generelle Schranke: Täuschungsverbot und öffentliches Interesse OR 944 Familienname des Inhabers mit oder ohne Vorname OR 945 e Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen Familienname mindestens eines s mit Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet, oder Familiennamen aller e Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen OR 947 I, II Familienname mindestens eines unbeschränkt haftenden s (Komplementär) mit Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis andeutet OR 947. Kommanditär darf nicht erwähnt sein, sonst haftet er unbeschränkt OR 607. Freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) Wenn Personennamen in der Firma enthalten sind, ist die Zusatzbezeichnung oder erforderlich OR 950 Freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) Zusatz GmbH oder ist immer erforderlich OR 949 Freie Wahl der Firma (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) Wenn Personennamen in der Firma enthalten sind, ist die Zusatzbezeichnung Genossenschaft erforderlich OR 950 Freie Wahl des Namens (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) Freie Wahl des Namens (Personennamen, Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen) e Zusätze: Tätigkeit, Phantasiebezeichnungen

2 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 2 Entstehungserfordernisse Aufnahme der regelmässigen wirtschaftlichen Tätigkeit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages OR 552, formfrei, d.h. die Kollektivgesellschaft kann ohne schriftliche Vereinbarung entstehen! Wenn kein nach kaufmännischer Gewerbe betrieben wird, entsteht die Kollektivgesellschaft erst mit dem Eintrag ins HR Abschluss eines Gesellschaftsvertrages OR 594 formfrei, d.h. die Kommanditgesellschaft kann ohne schriftliche Vereinbarung entstehen! Für ein nicht nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe mit dem Eintrag ins HR OR 595 Öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der Statuten, Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle. Eintrag ins HR OR a, 640, 643 Öffentliche Beurkundung der Gründung, Genehmigung der Statuten, allenfalls Bestimmung der Geschäftsführung und der Vertretung. Eintrag ins HR OR 783 Gründungsversammlung mit Genehmigung der Statuten, Wahl von Verwaltung und Kontrollstelle Eintrag ins HR OR 830 Gründungsversammlung mit Genehmigung der Statuten, Wahl des Vorstandes und der allfälligen Kontrollstelle. ZGB 60 Durch den Stifter verfasste Stiftungsurkunde (öffentliche Beurkundung) oder letztwillige Verfügung. Für alle Stiftungen die keine kirchlichen oder Familienstiftungen sind mit dem HR- Eintrag ZGB 52I, 80f. Handelsregistereintrag Eintragungspflicht für ein nach kaufmännischer Gewerbe Eintragungsrecht für ein nicht nach kaufmännischer Gewerbe Für ein nach kaufmännischer Gewerbe Eintragungspflicht OR 552 II Für ein nach kaufmännischer Gewerbe Eintragungspflicht OR 594 III Entsteht erst mit dem HR-Eintrag OR 643 Entsteht erst mit dem HR-Eintrag OR 783 Entsteht erst mit dem HR- Eintrag OR 830 Eintragungspflicht wenn nach kaufmännischer Gewerbe betrieben wird ZGB Art. 61 Abs. 2 Sonst Eintragungsrecht Entsteht erst mit dem HR-Eintrag. ZGB 52 I Für kirchliche oder Familienstiftungen Eintragungsrecht Erforderliche Anzahl Inhaber oder Eine natürliche Person ist alleiniger Geschäftsinhaber Zwei oder mehrere natürliche Personen sind OR 552 Mindestens eine natürliche Person als unbeschränkt haftender (Komplementär) sowie mindestens eine natürliche oder juristische Person oder Handelsgesellschaft als beschränkt haftender (Kommanditär) OR 594 II Mindestens drei Aktionäre. Diese können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein Nach der Gründung können es weniger Aktionäre sein, es besteht jedoch die theoretische Gefahr einer Auflösungsklage OR 625 Mindestens zwei. Diese können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein. OR 772, 775 Nach der Gründung können es weniger sein, es besteht jedoch die theoretische Gefahr einer Auflösungsklage OR 775 II Mindestens sieben Genossenschafter (OR 831), diese können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein (OR 828) Nach der Gründung können es weniger Genossenschafter sein, es besteht jedoch die theoretische Gefahr einer Auflösungsklage (OR 831) Mindestens zwei Vereinsmitglieder. Diese können natürliche oder juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein Keine Mitglieder

3 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 3 Erforderliches Kapital Keine Auflagen Keine Auflagen Höhe und Anteile gemäss Vertrag OR 557 bzw. 531 Keine Auflagen Höhe und Anteile gemäss Vertrag OR 598 bzw. 557 Kommanditsumme jedes Kommanditärs muss im HR eingetragen werden OR 596 II Zif.2 Obligatorisches, in den Statuten betragsmässig definiertes Aktienkapital, aufgeteilt in Aktien mit einem Nennwert (mindestens 1 Rappen) Minimum: CHF 100'000 Mindesteinzahlung: CHF 50'000 OR 621, 622 Obligatorisches, in den Statuten betragsmässig definiertes Stammkapital. Jeder hat eine Stammeinlage mit festem Nennwert. OR 774 Minimum: CHF 20'000 Maximum: CHF 2'000'000 Fakultatives, zwingend veränderliches Genossenschaftskapital möglich OR 828 Wenn ein Genossenschaftskapital besteht, muss jeder Genossenschafter mindestens einen Anteil mit festem Nennwert übernehmen OR 853 I Keine Auflagen Keine gesetzlichen Auflagen, in der Praxis werden i.d.r. CHF 50'000 verlangt Fakultativ: Partizipationsscheine ( stimmrechtslose Aktien ) OR 656a ff. Mindesteinzahlung: 50 % des Stammanteils jedes s. OR 772 Erbringung von Sachwerten an Stelle von Geld OR 557 / 531 OR 598 bzw. 557, besonderes Verfahren OR 628, 634, besonderes Verfahren OR 778, besonderes Verfahren OR 833 Ziff. 2, 3, 834 Reservenbildung Fakultativ Fakultativ Fakultativ Obligatorische allgemeine (OR 671), und spezielle Reserven (OR 659a, 659, 671a), statutarische Reserven (OR 672, 673), Reserven durch GV-Beschluss (OR 674 II, III) Obligatorische allgemeine und spezielle Reserven, statutarische Reserven, Reserven durch GV- Beschluss OR 805 Obligatorisch OR 860 Fakultativ Fakultativ

4 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 4 / Nachschusspflicht subsidiär = ergänzend zum Gesellschaftsvermögen, wenn dieses ausgeschöpft ist Unbeschränkte des Inhabers mit dem persönlichen Vermögen Primär des Gesellschaftsvermögens Subsidiäre unbeschränkte und solidarische jedes s mit dem persönlichen Vermögen OR 568 Primär des Gesellschaftsvermögens Subsidiäre unbeschränkte solidarische jedes Komplementärs mit dem persönlichen Vermögen OR 604 Subsidiäre beschränkte solidarische jedes Kommanditärs ( mit Kommanditsumme) OR 608 Ausschliessliche des Gesellschaftsvermögens Lediglich Pflicht der Aktionäre zur vollen Einzahlung des auf ihre Aktien entfallenden Aktienkapitalanteils (Liberierung) OR 630 Subsidiäre solidarische persönliche der bis zur Höhe des nicht einbezahlten Stammkapitals OR 802 Fakultative beschränkte Nachschusspflicht gemäss Statuten OR 803 Gemäss Gesetz nur Gesellschaftsvermögen. Die Statuten können vorsehen: Subsidiäre persönliche der, unbeschränkt oder beschränkt, und / oder Nachschusspflicht, unbeschränkt oder beschränkt OR Persönliche der Mitglieder, wenn die Statuten keinen Mitgliederbeitrag vorsehen ZGB 71 II Die Statuten können vorsehen: Subsidiäre persönliche der Mitglieder, unbeschränkt oder beschränkt, und/oder Nachschusspflicht, unbeschränkt oder beschränkt. durch Stiftungsvermögen Organisation bzw. Organe Keine Organe Revisionsstelle kann eingesetzt werden Revisionsstelle kann eingesetzt werden Revisionsstelle kann eingesetzt werden Generalversammlung Verwaltungsrat (mit mindestens einem Mitglied) Revisionsstelle OR 698 f. versammlung Geschäftsführer (mindestens ein Geschäftsführer) Revisionsstelle freiwillig OR 808 f. Generalversammlung Verwaltung (mit mindestens drei Mitgliedern) Kontrollstelle OR 879 f. Vereinsversammlung Vorstand (mit mindestens einem Mitglied) Stiftungsrat (mindestens ein Mitglied). Organe und Art der Verwaltung durch Stiftungsurkunde festgelegt ZGB 83 Wachstum durch externe Eigenmittel (Beizug von Investoren mittels Kapitalerhöhung) s. Fussnote 4) Nur durch Bildung einer Gesellschaftsform (s. rechts) Durch Beitritt OR 569 Durch Beitritt als Kommanditär oder Komplementär OR 612 Verschiedene Formen der Kapitalerhöhung durch Statutenänderung OR 650 ff. Erhöhung des Stammkapitals durch Statutenänderung OR 786 ff. Durch Statutenänderung (OR 833) und Beitritt (OR 875) Durch Beitritt und Aufnahme ZGB 65 Erhöhung des Stiftungskapitals und Änderung der Stiftungsurkunde (nur erschwert möglich)

5 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 5 Geschäftsführung und Vertretung Durch den Inhaber und allfällige von ihm ernannte Personen Durch jeden einzeln, sofern nicht durch beschluss anders geregelt wird Es muss jedoch mindestens ein zur Vertretung befugt sein. OR 563 Weitere Zeichnungsberechtigte gemäss beschluss Durch jeden Komplementär einzeln, sofern nicht durch beschluss anders geregelt. OR 599, 603 / 563 Weitere Zeichnungsberechtigte gemäss beschluss Es muss jedoch mindestens ein Komplementär zur Vertretung befugt sein Geschäftsführung durch Verwaltungsrat gesamthaft, sofern nicht durch Organisationsreglement an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte übertragen (OR 716b Abs. 3). Vertretung durch jeden Verwaltungsrat einzeln, sofern nicht durch Statuten, Organisationsreglement oder Verwaltungsratsbeschluss an einzelne Verwaltungsratsmitglieder oder Dritte übertragen (OR 718). Durch alle gesamthaft, sofern nicht durch Statuten oder beschluss an einen oder mehrere oder Dritte übertragen. OR 811 Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben. OR 813 Gemäss Statuten Mindestens ein Mitglied der Verwaltung, das in der Schweiz wohnhaft ist und das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, muss zur Vertretung befugt sein. OR 895, Bilaterale Abkommen Durch den gesamten Vorstand, sofern nicht durch die Statuten oder die zuständigen Vereinsorgane anders geregelt ZGB 69 Durch den gesamten Stiftungsrat, sofern nicht durch die Stiftungsurkunde, das Stiftungsreglement oder die zuständigen Stiftungsorgane anders geregelt. Mindestens ein Verwaltungsratsmitglied muss zur Vertretung befugt sein. OR 718

6 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 6 Spezifische Nationalitätsund Wohnsitzvorschriften der Geschäfts- bzw. Gesellschaftsform Für das Arbeiten in der Schweiz: Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung s. Fussnote 1) Fussnote 1) Fussnote 1) Fussnote 1) Fussnote 1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen mehrheitlich Personen sein, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizer Bürgerrecht oder das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen (vgl. aber Fussnote 2) OR 708 I, Bilaterale Abkommen Ausnahmen für Holdinggesellschaften: Vgl. OR 708 I Satz 2 Ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Mitglied des Verwaltungsrates muss in der Schweiz wohnhaft sein (z.b. ein Verwaltungsrat mit Einzelnterschrift oder zwei Verwaltungsräte mit Kollektivunterschrift zu zweien) OR 708 II Fussnote 1) Mindestens ein Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz in der Schweiz haben OR 813 (z.b. ein Geschäftsführer mit Einzelunterschrift oder zwei Geschäftsführer mit Kollektivunterschrift zu zweien) Fussnote 1) Die Verwaltung muss mehrheitlich aus Personen bestehen, die in der Schweiz wohnhaft sind und das Schweizerbürgerrecht oder das Bürgerrecht eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen. Mindestens einer von ihnen muss zur Vertretung der Genossenschaft befugt sein (vgl. aber Fussnote 2) OR 895, Bilaterale Abkommen (z.b. ein Mitglied der Verwaltung, das Schweizerbürger bzw. EU- oder EFTA- Bürger und in der Schweiz wohnhaft ist, mit Einzelunterschrift, oder zwei Mitglieder der Verwaltung, die Schweizerbürger bzw. EU- oder EFTA- Bürger und in der Schweiz wohnhaft sind, mit Kollektivunterschrift zu zweien) Fussnote 1) Keine Fussnote 1) Keine Gewinn- und Verlusttragung Voll beim Inhaber Gemäss Gesellschaftsvertrag Gemäss Gesellschaftsvertrag OR 601 Gleichbehandlung der Aktionäre OR 660 Gemäss Statuten OR 804 Nur beschränkt möglich. Gemäss Statuten OR 859 Gemäss Statuten Gemäss Stiftungsurkunde

7 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 7 Buchführungspflicht Wenn die Verpflichtung besteht, sich in das HR eintragen zu lassen. OR 957, HRV 52 ff. (vgl. oben) OR OR OR OR OR Wenn der Verein verpflichtet ist, sich in das HR eintragen zu lassen. OR 957, HRV 52 ff. (vgl. oben) Gemäss Stiftungsurkunde und Anordnungen der Aufsichtsbehörde Besteuerung weitere Informationen auf gruenden.ch Inhaber für gesamtes Einkommen und Vermögen aus geschäftlichem und privatem Bereich Jeder für seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie für sein privates Einkommen und Vermögen Jeder für seinen Einkommens- und Vermögensanteil an der Gesellschaft sowie für sein privates Einkommen und Vermögen. Gesellschaft für Gewinn und Kapital Aktionär für Aktien als Vermögen und auf Dividenden als Einkommen Gesellschaft für Gewinn und Kapital für Anteile als Vermögen und auf Gewinnverteilungen als Einkommen Gesellschaft für Gewinn und Kapital allenfalls für Anteile als Vermögen und geldwerte Leistungen als Einkommen In der Regel nicht In der Regel nicht Kosten Beratung, Gründung, Notar CHF 500 bis 2000 CHF 2000 bis 5000 CHF 2500 bis 5000 Ab CHF 4000 Ab CHF 4000 Ab CHF 3000 In einfachen Fällen nicht erforderlich, ab CHF 500 Ab CHF HR-Eintrag CHF 120 CHF 240 CHF 240 CHF 600 CHF 600 CHF 400 CHF 400 CHF 300 Übertragung der Mitgliedschaft (Exit, Mitarbeiterbeteiligung etc.) s. Fussnote 3) Keine Mitgliedschaft. Ganze oder teilweise Veräusserung des Geschäftsbetriebes nur gemäss Fussnote 3) Mit Zustimmung sämtlicher OR 557 / 542 Mit Zustimmung sämtlicher OR 598 / 557 / 542 Frei, sofern die Statuten keine Übertragungsbeschränkungen enthalten. OR 685a Zustimmung von drei vierteln der, die drei Viertel des Kapitals vertreten. Öffentliche Urkunde OR 791 II Nur in vereinzelten Fällen OR 847 II und III (Erbschaft), 850 II (Grundstück / Betrieb), 849 III (Verbindung der Mitgliedschaft mit Vertrag) Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich ZGB 70 III Keine Mitgliedschaft. Änderung der Berechtigten: Anpassung der Gründungsurkunde durch Aufsichtsbehörde ZGB 86

8 Übersicht: Einzelfirma, Gesellschaften und Stiftung Stand / Seite 8 Beendigung Aufgabe Geschäftsbetrieb Zweckerreichung Konkurs eines s Tod eines s, sofern keine Weiterführung mit den Erben vereinbart wird Übereinkunft Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist Kündigung eines s, sofern keine Weiterführung vereinbart wird OR 574 / OR 545 vertretungsberechtigte, sofern nichts anderes vereinbart OR Zweckerreichung Konkurs eines s Tod eines s, sofern keine Weiterführung mit den Erben vereinbart wird Übereinkunft Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist Kündigung eines s, sofern keine Weiterführung vereinbart OR 619 / 545 vertretungsberechtigte, sofern nichts anderes vereinbart OR 619 / Statuten Öffentlich beurkundetem Beschluss der Generalversammlung Übriger vom Gesetz vorgesehener Fälle OR den Verwaltungsrat, sofern nicht durch Statuten oder Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen OR Statuten Öffentlich beurkundetem Gesellschaftsbeschluss Übriger vom Gesetz vorgesehener Fälle OR 820 alle Geschäftsführer, sofern dies nicht durch Statuten oder Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen OR 823 bzw , 811 Statuten Beschluss der Generalversammlung Übriger vom Gesetz vorgesehener Fälle OR 911 Verwaltung, sofern nicht durch Statuten oder Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen OR 913 bzw Beschluss der Vereinsversammlung (Zweck widerrechtlich oder unsittlich) Von Gesetzes wegen(z.b. wegen Zahlungsunfähigkeit oder wenn Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann) Statuten ZGB 76-78, 63 Vorstand, sofern nicht durch Statuten oder Beschluss der Vereinsversammlung anderen Personen übertragen ZGB 58 bzw. OR 911 ff. Aufhebung Von Gesetzes wegen, sobald Zweck unerreichbar geworden ist, wenn der Zweck widerrechtlich oder unsittlich ist Organisatorische Aufhebung durch Aufsichts- bzw. Umwandlungsbehörde Stiftungsurkunde ZGB 88, 57 Stiftungsrat, sofern nicht durch Stiftungsurkunde oder Aufsichtsbehörde anderen Personen übertragen ZGB 58 bzw. OR 911 Fussnoten 1) Zur Arbeitsaufnahme benötigen ausländische Staatsangehörige eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung, die sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt: Bei Bürgern aus EG-/EFTA-Mitgliedsstaaten: Gültig 5 hre, wenn im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen Arbeitsvertrages (Ausweis B EG/EFTA). Erstmalige Arbeitsbewilligungen für Nicht-EU-/EFTA-Angehörige sind nur ausnahmsweise möglich, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Weitere Informationen finden Sie unter oder Sie können sich auch über die Hotline Arbeitsbewilligungen des Kantons Zürich informieren (Tel. +41 (0) ). 2) Gilt nur für Bürger von EU- und EFTA-Staaten, die bei der Unterzeichung der bilateralen Abkommen Mitglied der EU oder der EFTA waren. Für Bürger von Staaten, die nach der Unterzeichnung der Abkommen der EU oder der EFTA beitreten, gilt die Regelung erst, wenn die Schweiz einen entsprechenden Staatsvertrag abschliesst. 3) Exit: Bei allen Formen ist es auch möglich, den Geschäftsbetrieb durch die Übertragung der Aktiven und Passiven zu veräussern. Dabei sind insbesondere OR 181 (Weiterhaftung des Veräusserers) und 333 (Übergang der Arbeitsverhältnisse) zu beachten. Mitarbeiterbeteiligung: Alternativen zur Übertragung von Teilen am Unternehmen (z.b. Aktien) sind u.a. Verträge auf Boni, Gewinnbeteiligung. 4) Neben den genannten gesellschaftsrechtlichen keiten der Aufnahme externer Investoren gibt es vertragliche keiten, die sich zwischen Fremd- und Eigenkapital bewegen, z.b. Wandel- und Optionsdarlehen oder Darlehen mit erfolgsabhängigem Zinssatz.

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