Bundesweiter Betriebsärztetag bis

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1 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis Themen - Übersicht Aktuelle Entwicklungen in der Berufsdermatologie aus Sicht der Gesetzlichen Unfallversicherung Prof. Dr. Stephan Brandenburg BGW, Hauptgeschäftsführer Einführende Bemerkungen BK - Statistik aktuell Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 2 von 79 5 Aktuelles aus der Rechtsprechung zum BK-Recht 1

2 1. Einführende Bemerkungen Unverändert hohe Relevanz der beruflich bedingten Hauterkrankungen. Weiter steigende Anzahl der Meldungen des Verdachts einer berufsbedingten Hauterkrankung. Frühzeitige Maßnahmen der Individualprävention beim Auftreten von berufsbedingten Hauterscheinungen können für Betroffene den Verbleib im Beruf sichern. Betriebsärzte t als wichtige Vermittler zwischen Beschäftigten, t Unfallversicherungsträgern und Betrieben beim Schutz vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 3 von Einführende Bemerkungen Berufsbedingte Hauterkrankungen Die wichtigsten relevanten BK-Tatbestände: Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Anlage 1 (Auszug) 5101 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. - Hautkrebs durch UV-Strahlung ist kein Fall der BK-Nr Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 4 von 79 2

3 1. Einführende Bemerkungen Berufsbedingte Hauterkrankungen Relevante BK-Tatbestände: Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Anlage 1 (Auszug) 5102 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 5 von Einführende Bemerkungen Berufsbedingte Hauterkrankungen Wie-Berufskrankheit im Sinne von 9 Abs. 2 SGB VII (2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. (Text-Auszug) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 6 von 79 3

4 Themen - Übersicht 1. Einführende Bemerkungen Berufsbedingte Hauterkrankungen Wie-Berufskrankheit im Sinne von 9 Abs. 2 SGB VII Aktuelle Entwicklung Anerkennung ggf. möglich von Hautkrebs durch UV-Strahlung Basalzell-, Plattenepithel-, Bowenkarzinom und aktinische Keratosen (Einzelheiten hierzu im Teil 3, aktuelle Entscheidung aus der Rechtsprechung im Teil 5) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 7 von Einführende Bemerkungen BK - Statistik aktuell Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 8 von 79 5 Aktuelles aus der Rechtsprechung zum BK-Recht 4

5 2. BK-Statistik aktuell Berufsbedingte Hauterkrankungen (Quelle: Statistik der DGUV, abgerufen unter a) Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit Berufskrankheit BK-Nr Hautkrankheiten Hautkrebs Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 9 von BK-Statistik aktuell Berufsbedingte Hauterkrankungen (Quelle: Statistik der DGUV, abgerufen unter anerkannte_berufskrankheiten2/index.jsp) b) Anerkannte Berufskrankheit Berufskrankheit BK-Nr Hautkrankheiten Hautkrebs Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 10 von 79 5

6 Themen - Übersicht 2. BK-Statistik aktuell Hautkrebs als Wie-BK Übersicht über die in den Jahren 2010 und 2011 nach 9 Abs. 2 SGB VII anerkannten (Haut-)Erkrankungen (Quelle: Statistik der DGUV, abgerufen unter: zwischenseite.htm)) Erkrankung Anerkennung / Anzahl Hautkrebs durch UV-Licht (Basalzell-, Plattenepithel-, Bowenkarzinom, aktinische Keratosen) Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 11 von Einführende Bemerkungen BK - Statistik aktuell Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Aktuelles aus der Rechtsprechung zum BK-Recht 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 12 von 79 6

7 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung: Arbeitsunfall (einschl. Wegeunfälle) Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit Maßnahmen (Vorbeugende Leistungen) gegen Berufskrankheiten nach 3 BKV 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 13 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Systematik Listen - BK / Wie - BK Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Ergänzt durch die Öffnungsklausel des 9 Abs. 2 SGB VII. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 14 von 79 7

8 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII: Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 15 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Voraussetzungen für Anerkennung wie eine e Berufskrankheit, e 9Abs. 2 SGB VII: 1. Generelle Eignung der angeschuldigten besonderen Einwirkungen zur Verursachung oder wesentlichen Verschlimmerung der diagnostizierten Erkrankung, 2. Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer Personengruppe, die den schädlichen Einwirkungen aufgrund ihrer Arbeit in erheblich höherem Grade ausgesetzt ist als die übrige Bevölkerung 3. Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 16 von 79 und neue allgemein anerkannte medizinische Erkenntnisse erlauben die Feststellungen zu Nrn. 1 und 2. 8

9 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Aktuelle Entwicklung: Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-Berufskrankheit Derzeit: Beratungen im Ärztlichen Sachverständigenbeirat des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), ob neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die eine Aufnahme dieses Krankheitsbildes in die Berufskrankheiten-Liste rechtfertigen. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 17 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversiche-rung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Aktuelle Entwicklung: Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie- Berufskrankheit Hautkrebs nach UV-Strahlungsexposition Eine Hilfestellung für die BK-Sachbearbeitung (Stand ) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 18 von 79 9

10 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversiche-rung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Aktuelle Entwicklung: Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie- Berufskrankheit Hautkrebs nach UV-Strahlungsexposition Eine Hilfestellung für die BK-Sachbearbeitung zur Ermittlung/Prüfung, ob eine berufsbedingte Erkrankung vorliegt: Kriterien / Informationen u. a. zu dem zu fordernden medizinischen Bild den erforderlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Bewertung der Kausalität 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 19 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversiche-rung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Empfehlungen der DGUV zur Anerkennung nach 9 Abs. 2 SGB VII: A) Plattenepithelkarzinom, Bowenkarzinom, Aktinische Keratosen: In begründeten Einzelfällen: Anerkennung möglich. (Stand: ) - Empfehlung, nach der Hilfestellung für die BK-Sachbearbeitung zu Hautkrebs durch UV-Strahlung zu verfahren. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 20 von 79 10

11 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Empfehlungen zur Anerkennung nach 9 Abs. 2 SGB VII B) Basaliome nach UV-Strahlung Keine generelle Empfehlung zur Anerkennung, da medizinisch wissenschaftliche Diskussion noch nicht abgeschlossen Verfahren nach der Hilfestellung für die BK-Sachbearbeitung (Stand: ) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 21 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Empfehlungen zur Anerkennung nach 9 Abs. 2 SGB VII C) Maligne Melanome nach UV-Strahlung Keine Empfehlung zur Anerkennung, sichere Definition einer bestimmten Personengruppe im Sinne des 9 Abs. 2 SGB VII, die im Vergleich zur übrigen Bevölkerung erheblich häufiger erkrankt, derzeit nicht möglich. (Stand: ) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 22 von 79 11

12 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Nach Anerkennung einer Berufskrankheit/Wie- Berufskrankheit: Heilbehandlung als Sachleistung des Unfallversicherungsträgers: Liquidation durch den behandelnden Arzt nach der UV-GOÄ Für den Bereich der Berufsdermatologie: Neue Abrechnungsziffern ab dem (Beschluss der Ständigen Gebührenkommission vom ) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 23 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Liquidation durch den behandelnden Arzt nach der UV-GOÄ Für den Bereich der Berufsdermatologie: Neue Abrechnungsziffern ab dem : 17 a Erstellung eines individuellen Hautschutzplanes nach vorheriger Anforderung durch den Unfallversicherungsträger Die Leistung beinhaltet auch die Besprechung des Hautschutzplanes mit dem Erkrankten - Allgemeine Heilbehandlung: 20,71 Euro - Besondere Heilbehandlung: 25,77 Euro 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 24 von 79 12

13 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Liquidation durch den behandelnden Arzt nach der UV-GOÄ Für den Bereich der Berufsdermatologie: Neue Abrechnungsziffern ab dem : 128 Vollständige Dokumentation des Erlanger Atopie-Score nach vorheriger Anforderung durch den Unfallversicherungsträger Berichtsgebühr: 16,1414 Euro 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 25 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV 3 Abs. 1 BKV Maßnahmen gegen BK, Übergangsleistung (1) Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 26 von 79 Grundsatz Prävention vor Rehabilitation & Entschädigung 13

14 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV 3 Abs. 1 BKV Maßnahmen gegen BK, Übergangsleistung Eigenständiger Kleiner Versicherungsfall. BSG: Urteil vom Az.: B 2 U 1/03 R, Urteil vom Az.: B 2 U 33/08 R Geltung auch bei Wie-Berufskrankheiten. ( 9 Abs. 2 SGB VII) Erbringung der Leistungen vom Amts wegen. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 27 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV 3 Abs. 1 BKV Entstehung, Wiederaufleben oder Verschlimmerung einer BK a) Entstehung Das tatbestandlich geforderte Krankheitsbild liegt zwar noch nicht vollständig vor, es liegen aber bereits Symptome vor, die das Risiko des Eintritts der Erkrankung im Vergleich zu anderen Versicherten mit vergleichbarer Beschäftigung erhöhen oder Krankheitsbild liegt schon vor, andere Tatbestandsvoraussetzungen sind noch nicht erfüllt, z.b. - kein Unterlassungszwang - keine wiederholte Rückfälligkeit - besonderer Schweregrad ist noch nicht erreicht. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 28 von 79 14

15 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV 3 Abs. 1 BKV Entstehung, Wiederaufleben oder Verschlimmerung einer BK b) Wiederaufleben Berufskrankheit hat bereits bestanden, ist aber wieder ausgeheilt. Bei Fortsetzung der bisher ausgeübten oder einer vergleichbaren gefährdenden Tätigkeit ist mit einem erneuten Ausbruch der Erkrankung zu rechnen. c) Verschlimmerung Bei Fortsetzung der gefährdenden beruflichen Einwirkungen kommt es zu weiteren Gesundheitsschäden (z.b. weitere Begleiterkrankungen). 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 29 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Rechtsfolgen: Geeignete Maßnahmen - Beispiele Technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen: - Beseitigung der schädigenden Einwirkung - z.b. Schutzvorrichtungen, Ersatz von Arbeitsstoffen, PSA Aufklärung und Verhaltensprävention: - Sachgerechtes Verhalten bei Ausübung gefährdender Tätigkeiten - z.b. bei hautgefährdenden Tätigkeiten Vorbeugende medizinische Maßnahmen Bsp.: Gewährung vorbeugender ambulanter/stationärer Heilbehandlung, heilklimatischer Kuraufenthalt 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 30 von 79 Abgrenzung zur Leistungspflicht der gesetzlichen KV (vgl. 11 Abs. 5 SGB V) UV Träger entscheidet, ob im Einzelfall zur Erfüllung seines Präventionsauftrags nach 3 BKV spezielle Heilbehandlung zu seinen Lasten erforderlich ist. 15

16 Themen - Übersicht Einführende Bemerkungen BK - Statistik aktuell Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 31 von Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Unfallversicherungsträger Betriebsärzte Erkenntnisse der Fachliche Kompetenz Zusammenarbeit UV-Träger können Kenntnis der betriebl. förderlich für Tätigkeiten des Situation Betriebsarztes wichtig (Gegebenheiten am sein. Arbeitsplatz/Expositionen) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 32 von 79 5 Aktuelles aus der Rechtsprechung zum BK-Recht 16

17 4. Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Durch die Zusammenarbeit können Leistungen der Individual- und Generalprävention verbessert, d.h. frühzeitig und passgenau erbracht werden, ggf. Leistungsansprüche früher festgestellt werden und ggf. Kosten eingespart werden. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 33 von Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Basis für Zusammenarbeit: Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), vormals Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.v., St. Augustin, und Bundesverband der Unfallkassen, München, sowie dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und 1. dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.v., Karlsruhe und 2. der Deutschen Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin e.v., Lübeck vom über die Zusammenarbeit mit Betriebsärzten im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit einschließlich von Maßnahmen nach 3 BKV ergänzt durch die Vereinbarungen vom Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 34 von 79 17

18 4. Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Vereinbarungen vom Vorgesehene Maßnahmen u.a.: Bei konkretem k Verdacht auf eine Berufskrankheit kh Erstattung einer BK-Anzeige durch den Betriebsarzt Neuer Anzeigeweg für Werks- und Betriebsärzte bei Vorliegen von Anzeichen für eine berufsbedingte Hauterkrankung: Erstattung des Betriebsärztlichen Gefährdungsberichts Haut -Formtext t F 6060 der DGUV an den zuständigen UV-Träger Tä Erforderlich: Zustimmung des Versicherten 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 35 von Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 36 von 79 Alternativ möglich: Erstattung eines Hautarztberichts (Formtext F 6050) 18

19 4. Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 38 von bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 37 von 79 19

20 4. Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 39 von Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Vereinbarungen vom Vorgesehene Maßnahmen u.a.: Liquidationid 1) Erstattung einer BK-Anzeige durch den Betriebsarzt Honorar(-anspruch) analog Nr. 141 UV-GOÄ Vordruck F 6000 Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit ( 44 Vertrag Ärzte/UV-Träger) 15,22 Der Anspruch auf die Gebühr besteht auch dann, wenn der Arzt die Anzeige an die für den Arbeitsschutz zuständige Stelle übermittelt und der Unfallversicherungsträger sie von dieser Stelle erhält. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 40 von 79 20

21 4. Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Liquidation 2) Erstattung des Betriebsärztlichen Gefährdungsberichts Haut Honorar(-anspruch) 30,00 zzgl. Ust. und zzgl. Porto Alternativ möglich: Erstattung eines Hautarztberichts Vergütung analog zum Vertrag Ärzte/UV-Träger 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 41 von Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Vereinbarungen vom Vorgesehene Maßnahmen: Situation, ti wenn bereits Behandlung durch einen Dermatologen erfolgt? Betriebsärztlicher Gefährdungsbericht Haut ersetzt nicht den Hautarztbericht (Formular F 6050), Hautarztbericht ist vom Hautarzt auch bei Vorliegen eines Betriebsärztlichen Gefährdungsberichts Haut zu erstatten. tt Behandelnder Hautarzt erhält eine Kopie des Betriebsärztlichen Gefährdungsberichts Haut. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 42 von 79 21

22 4. Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Vereinbarungen vom Vorgesehene Maßnahmen: Gegenseitige Information 9. Bundesweiter Betriebsärztetag Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Vereinbarungen vom Vorgesehene Maßnahmen: Gegenseitige Information 9. Bundesweiter Betriebsärztetag 23.0 UV-Träger über Notwendigkeit vor Übermittlung dieser Informationen: Einverständnis des Versicherten Information Betriebsärzte das Vorliegen ärztlicher BK-Anzeigen Mitteilung der Krankenkasse über eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit Über die Notwendigkeit von Maßnahmen der Individual- oder Generalprävention über den Ausgang eines Berufskrankheitenverfahrens Bei Hinweisen auf Belastungen/Gefährdungen weiterer Versicherter oder anderen Kollektive 2. bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 43 von 79 Betriebsärzte über Notwendigkeit vor Übermittlung dieser Informationen: Einverständnis des Versicherten Information UV-Träger Krankheitsanamnese Expositionsverhältnisse den möglichen ursächlichen Zusammenhang (Gebühr bei Stellungnahme zum ursächlichen Zusammenhang 25,56 ) die betrieblicherseits getroffenen Maßnahmen, das Ergebnis ihrer Beratung des Versicherten und den weiteren Verlauf 2. bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 44 von 79 22

23 4. Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Vereinbarungen vom Vorgesehene Maßnahmen: Betriebsärzte begleiten die durch die UV-Träger eingeleiteten Maßnahmen der Primär-/Sekundärprävention am Arbeitsplatz. achten darauf, dass die Rehabilitationsmaßnahmen die Gesundheitsstörung günstig beeinflussen. sollen bei der Ermittlung der Arbeitsanamnese eingebunden werden. können bei Maßnahmen der Verhältnisprävention am Arbeitsplatz einbezogen werden. Jeweils individuelle Anfrage des UV-Trägers Vergütungsanspruch: Vereinbarung individuell nach Aufwand 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 45 von Zusammenarbeit der UV-Träger Tä /Betriebsärzte ti t Neue Rahmenbedingungen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Grundbetreuung: Grundlage: Gefährdungsbeurteilung (schriftlich, mit Unterstützung des Betriebsarztes oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) - Vergleiche hierzu Anlage 1 zur DGUV Vorschrift 2 - Betriebe </= 10 Beschäftigte: Regelbetreuung Bei besonderen Anlässen: Einschaltung des Betriebsarztes / der Fachkraft für Arbeitssicherheit Beispiele: Unfälle und Berufskrankheiten Häufung gesundheitlicher Probleme im Betrieb Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 46 von 79 23

24 4. Zusammenarbeit der UV-Träger Tä /Betriebsärzte ti t Neue Rahmenbedingungen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Betriebe </= 50 Beschäftigte Alternative bedarfsorientierte Betreuung branchenspezifisch ausgerichtet Flexibilität/Möglichkeit zur Eigeninitiative für den Unternehmer Schulung / Fortbildung des Unternehmers zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit - Vergleiche hierzu Anlage 3 zur DGUV Vorschrift 2 - Bei bestimmten Anlässen: Betreuung durch den Betriebsarzt / die Fachkraft für Arbeitssicherheit Beispiele: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Suchterkrankungen, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen Fragen des Arbeitsplatzwechsels, der Eingliederung/Wiedereingliederung von behinderten Menschen und Rehabilitanden Häufung gesundheitlicher Probleme 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 47 von 79 Themen - Übersicht Einführende Bemerkungen BK - Statistik aktuell Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit Betriebsärzten neue Rahmenbedingungen Aktuelles aus der Rechtsprechung zum BK-Recht 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 48 von 79 24

25 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft h Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 49 von 79 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) Sachverhalt: Klägerin seit 1993 als Friseurin beschäftigt Im Juni 2000 Mitteilung an die Beklagte (= die zuständige Berufsgenossenschaft), dass bei der Klägerin seit Anfang des Jahres ein Kontaktekzem k durch die Einwirkung i von Friseurstoffen bestehe Ermittlungen durch die Beklagte zum Vorliegen einer BK 5101 sowie Angebot an die Klägerin, an Hautschutzseminaren teilzunehmen 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 50 von 79 25

26 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) Sachverhalt: September 2000 Mitteilung der Klägerin an die Beklagte zum Bestehen von Arbeitsunfähigkeit seit vier Wochen wegen Hauterkrankung sowie einer Schwangerschaft Bezug von Krankengeld, Arbeitsentgelt bei Freistellung, Mutterschaftsgeld, Erziehungsurlaub von Juli 2001 bis Juli Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 51 von 79 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) Sachverhalt: April 2002 Gutachten: Bei der Klägerin subtoxisch-kumulatives Hautekzem, Gefahr der Entstehung einer BK 5101 habe bei Weiterarbeit ohne Hautschutzmaßnahmen bestanden Empfehlung: Erstellung eines Hautschutzplanes, Hautschutzseminar, dann Arbeitsversuch unter hautfachärztlicher Begleitung Entspr. Information der Klägerin durch die Beklagte 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 52 von 79 26

27 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) Sachverhalt: erneutes Angebot Hautschutzseminar, Kl. lehnt ab 17. Juni 2002: Mitteilung der Klägerin an die Beklagte, dass sie die Tätigkeit als Friseurin aufgebe, Handekzeme seien erneut aufgetreten April 2003: ergänzendes Gutachten: Zwang zur Unterlassung der Tätigkeit bestehe Klägerin begehrt von der Beklagten Übergangsleistungen nach 3 Abs. 2 BKV. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 53 von 79 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) Frage: Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Übergangsleistungen? Klägerin: Juli 2003 Beklagte: SG Kassel: Anspruch auf Zahlung von Übergangsleistungen (+) Zeitpunkt der Aufgabe der Tätigkeit: Berufung der Klägerin (später zurückgenommen) und der Beklagten 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 54 von 79 27

28 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) Frage: Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf Übergangsleistungen? LSG Hessen, Urteil vom , Az. L 9 U 267/08 Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsleistungen ( 3 Abs. 2 BKV): Einwirkungen auf die Gesundheit des Versicherten aufgrund seiner versicherten Tätigkeit 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 55 von 79 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) LSG Hessen, Urteil vom , Az. L 9 U 267/08 Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsleistungen: Hierdurch konkret-individuelle Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK Einstellung der Tätigkeit aufgrund der fortbestehenden Gefahr Hierdurch wirtschaftliche Nachteile für den Versicherten 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 56 von 79 28

29 3 BKV (Noch) kein Anspruch auf Übergangsleistungen bei fehlender Ausschöpfung der Möglichkeiten der Prävention sowie Tätigkeitsaufgabe aufgrund von Schwangerschaft (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom , Az. L 9 U 267/08) LSG Hessen, Entscheidung Hier: Erforderliche Tätigkeitsaufgabe nicht vor dem , da bis zu diesem Zeitpunkt noch die Hoffnung und das Bestreben bestanden, durch medizinische und berufliche Präventionsmaßnahmen den Verbleib der Klägerin in ihrer Tätigkeit zu ermöglichen. (Über zeitlich noch späteren Anspruchsbeginn war wegen der Rücknahme der Berufung der Kl. nicht zu entscheiden.) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 57 von 79 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 58 von 79 29

30 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Sachverhalt: Kläger : Über einen Zeitraum von 38 Jahren verschiedene Tätigkeiten als Dachdecker Exposition gegenüber natürlicher UV-Strahlung unterschiedlicher Wellenlänge Präkanzeröse Veränderungen der Haut (aktinische Keratosen) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 59 von 79 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Können die präkanzerösen Hautveränderungen als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anerkannt werden? - Im Rahmen des Verfahrens umfangreiche Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht, u. a. Begutachtung des Klägers Beiziehung der Studie der DGUV Hautkrebs durch UV-Strahlung Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Gutachters 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 60 von 79 30

31 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Können die präkanzerösen Hautveränderungen als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anerkannt werden? - Im Rahmen des Verfahrens umfangreiche Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht, u. a. Einholung einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeits- medizin i und Arbeitsschutz t Umfangreiche Auswertung / Beiziehung wissenschaftlicher Publikationen, u.a. der Ergebnisse des Forschungsprojektes 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 61 von 79 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Können die präkanzerösen Hautveränderungen als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anerkannt werden? - Im Rahmen des Verfahrens umfangreiche Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht, u. a. Personenbezogene Messung der UV-Exposition von Arbeitnehmern im Freien (Knuschke u. a., 2007) Einholung mehrerer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Stand der Beratungen des ärztlichen Sachverständigenbeirates zu dieser Frage 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 62 von 79 31

32 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Können die präkanzerösen Hautveränderungen als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anerkannt werden? SG Aachen, Entscheidung Die bei dem Kläger vorliegenden aktinischen Keratosen sind als Wie-BK im Sinne von 9 Abs. 2 SGB VII anzuerkennen. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 63 von 79 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Können die präkanzerösen Hautveränderungen als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anerkannt werden? Begründung: Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erkrankung als Wie-BK im Sinne von 9 Abs. 2 SGB VII sind erfüllt, hier insbesondere gegeben Die Gefährdung einer bestimmten Personengruppe durch besondere Einwirkungen aufgrund ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 64 von 79 32

33 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Können die präkanzerösen Hautveränderungen als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anerkannt werden? Begründung: Bestimmte Personengruppe in diesem Sinne hier: Gruppe der ständig im Freien Beschäftigten = Outdoor-Worker Das Vorliegen neuer medizinischer Erkenntnisse Die individuellen Voraussetzungen für die Feststellung der Erkrankung in der Person des Klägers, d. h. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 65 von 79 Hautkrebs durch UV-Strahlung als Wie-BK (Urteil des SG Aachen vom , Az. S 6 U 63/10) Können die präkanzerösen Hautveränderungen als Versicherungsfall einer Wie-Berufskrankheit anerkannt werden? Begründung: Kläger war im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen (=UV-Strahlung) ausgesetzt, die geeignet waren, den aufgetretenen t Gesundheitsschaden h d zu bewirken, und es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Gesundheitsschaden durch die Einwirkungen verursacht wurde. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 66 von 79 33

34 Urteil des BSG vom , B 2 U4/10 R Kein Anspruch auf 3-Leistungen bei Weigerung der Tätigkeitsaufgabe it 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 67 von 79 Keinen Anspruch auf 3-Leistungen bei Weigerung der Tätigkeitsaufgabe (BSG, Urt. v Az.: B 2 U 4/10 R) Sachverhalt I: Klägerin ist mitarbeitende Ehefrau eines Landwirts im Getreideanbau. Klägerin leidet unter einer beruflich bedingten obstruktiven Atemwegserkrankung (Allergische Rhinitis bei Sensibilisierung gegenüber Hafer und Vorratsmilben). BG: Keine Anerkennung als BK (4301/4302), da keine Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit; daher auch keine Leistungen. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 68 von 79 34

35 Keinen Anspruch auf 3-Leistungen bei Weigerung der Tätigkeitsaufgabe (BSG, Urt. v Az.: B 2 U 4/10 R) Sachverhalt II: Klägerin: Sie sei aufgrund der beruflich verursachten Atemwegserkrankung gezwungen, ständig Medikamente zur Linderung ihrer Beschwerden einzunehmen und beantragt daher Kostenübernahme. Außerdem könne sie aus finanziellen Gründen ihre Tätigkeit nicht aufgeben. Ein Anspruch auf Kostenübernahme ergebe sich aus 3 BKV. BG: Keine Kostenübernahme im Rahmen der Heilbehandlung möglich, da mangels Tätigkeitsaufgabe keine BK bestehe. Ein Anspruch aus 3 BKV bestehe ebenfalls nicht, da die Norm voraussetze, dass entweder noch kein Krankheitsbild i.s. einer BK vorliege, oder aber die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben einer bereits anerkannten BK drohe. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 69 von 79 Keinen Anspruch auf 3-Leistungen bei Weigerung der Tätigkeitsaufgabe (BSG, Urt. v Az.: B 2 U 4/10 R) BSG: Entscheidung Keine Anspruch auf Heilbehandlung nach 26 Abs. 5 SGB VII, da (noch) kein Versicherungsfall (mangels Tätigkeitsaufgabe keine BK- Anerkennung). 3 BKV: Tatbestandliche Voraussetzungen liegen nicht vor: - Die Gefahr der Entstehung einer BK 4301/4302 besteht bei der Klägerin nicht. - Gefahr der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens einer BK besteht nicht, da noch keine BK (mangels Tätigkeitsaufgabe) vorliegt. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 70 von 79 35

36 Keinen Anspruch auf 3-Leistungen bei Weigerung der Tätigkeitsaufgabe (BSG, Urt. v Az.: B 2 U 4/10 R) BSG: Entscheidung Definition Gefahr der Entstehung einer BK = Ohne Anwendung geeigneter Mittel entsteht voraussichtlich eine Krankheit, die in einem BK-Tatbestand umschrieben ist. Das Krankheitsbild einer BK darf aber noch nicht (dauerhaft) vorliegen. Bei BK en mit Unterlassungszwang Gefahr der Entstehung kann vorliegen, wenn die Krankheit zwar bereits ausgeprägt ist, dies jedoch noch nicht dauerhaft, weil es noch geeignete Maßnahmen gibt, sie zu heilen oder die gefährdenden Elemente der Tätigkeit so umfassend auszuschließen, dass sie keine gefährdende Auswirkungen mehr haben. Dann besteht kein faktischer Unterlassungszwang. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 71 von 79 Keinen Anspruch auf 3-Leistungen bei Weigerung der Tätigkeitsaufgabe (BSG, Urt. v Az.: B 2 U 4/10 R) BSG: Entscheidung Bei der Klägerin hat sich das Krankheitsbild bereits voll und dauerhaftentwickelt (Tatsachenfeststellung durch LSG) Sie begehrt die Medikamente lediglich zu dem Zweck, ihre berufliche Tätigkeit weiter auszuüben. Heilende Medikamente, die die Gefährdung durch die Tätigkeit ausschließen können, gibt es nicht. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 72 von 79 36

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 73 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversiche-rung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV Tatbestandsmerkmale Berufskrankheit Versicherungsschutztatbestand ( 2, 3, 6 SGB VII) = versicherte ih Person innerer Zusammenhang Tätigkeit bei der äußeren Einwirkung ursächlicher Zusammenhang = Einwirkungskausalität Äußere Einwirkung (zeitlich nicht begrenzt) ursächlicher Zusammenhang = haftungsbegründende Kausalität (Erst )Schaden = Krankheit ursächlicher Zusammenhang = haftungsausfüllende Kausalität (Folge ) Schaden 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 74 von 79 Versicherungsfall Berufskrankheit Entschädigungsumfang (BK Folgen) 37

38 3. Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV 3 Abs. 1 BKV Entstehung, Wiederaufleben oder Verschlimmerung einer BK Generelle Gesundheitsgefahr Konkrete, individuelle Gesundheitsgefahr Prävention ( 14 ff. SGB VII) Individualprävention ( 3 BKV) Eine Gefahr i.s.v. 3 Abs. 1 BKV liegt vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten am konkreten Arbeitsplatz über den Grad hinausgeht, der bei anderen Versicherten bei einer vergleichbaren Beschäftigung besteht. (vgl. BSG Urt Az.: 2 RU 46/92) 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 75 von Versicherungsfälle der Gesetzlichen Unfallversicherung - Berufskrankheit und Wie-Berufskrankheit und vorbeugende Leistungen nach 3 BKV 3 Abs. 1 BKV Rechtsfolgen (1) Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende d Tätigkeit i unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 76 von 79 38

39 4. Zusammenarbeit der UV-Träger / Betriebsärzte Neue Rahmenbedingungen Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 9. Bundesweiter Betriebsärztetag Zusammenarbeit der UV-Träger / Betriebsärzte Neue Rahmenbedingungen Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 9. Bundesweiter Betriebsärztetag 23.0 Vorgaben für alle Betriebe des gewerblichen und öffentlichen Bereichs zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG), Verpflichtende Betreuung von Betrieben, die Mitarbeiter beschäftigen, durch Betriebsärzte Fachkräfte für Arbeitssicherheit 2. bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 77 von 79 Unfallversicherungsträger: Beratung und Information zur Organisation der Betreuung für Betriebe Überprüfung der versicherten Unternehmen hinsichtlich der Organisation des Arbeitsschutzes t 2. bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 78 von 79 39

40 4. Zusammenarbeit der UV-Träger / Betriebsärzte Neue Rahmenbedingungen Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 Unterschiedliche Betreuungsformen abhängig von der Größe des Betriebes Betriebe </= 10 Beschäftigte: Regelbetreuung umfasst - Grundbetreuung - anlassbezogene Betreuung Weitere Möglichkeit bei: Betriebe > 10 Beschäftigte: Regelbetreuung umfasst - Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten - betriebsspezifische Betreuung Betriebe </= 50 Beschäftigten: Alternative bedarfsorientierte Betreuung umfasst - Schulung des Unternehmers - anlassbezogene Betreuung 9. Bundesweiter Betriebsärztetag bis /Prof. Dr. Brandenburg/Li/Wo Seite 79 von 79 40

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